Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Otto Fricke, Johannes Vogel (Olpe), Christian Dürr, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/12500 – Fiskalische Nachhaltigkeit der Rentenversicherung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Deutschland steht durch den demografischen Wandel vor einer großen und entscheidenden Herausforderung. Diese wird sich in den nächsten Jahren Stück für Stück in den Sozialversicherungssystemen niederschlagen, wenn die Generation der sogenannten Babyboomer nach und nach in Rente geht. Forscher warnen seit geraumer Zeit vor dieser Entwicklung und empfehlen, grundlegende Reformen vorzunehmen (www.econstor.eu/bitstream/10419/165 817/1/ifosd-v69%202016-i18-p31-40.pdf). Stattdessen wurden jedoch seit 2013 die Leistungen der Rentenversicherung in mehreren Schritten sukzessive ausgeweitet. Die Koalitionsfraktionen machten sich hierfür die zuletzt gute konjunkturelle und die noch gute demografische Lage zu Nutze. Das im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD formulierte Ziel, das Sicherungsniveau vor Steuern (Rentenniveau) bei 48 Prozent und den Beitragssatz zur Rentenversicherung bei 20 Prozent zu fixieren und somit eine sogenannte doppelte Haltelinie bis 2025 einzuhalten, ist mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28. November 2018 bereits umgesetzt worden (www.bundesregierung.de/resour ce/blob/975226/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03-4-ko alitionsvertrag-data.pdf?download=1; vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 4. Dezember 2018). Bereits im Vorfeld des Gesetzes gab es deutliche Kritik an Bundesarbeitsminister Hubertus Heils auch Rentenpakt genanntem Gesetzentwurf. Kritisiert wurden insbesondere der einseitig durch die jüngere Generation zu finanzierende, enorme Kostenaufwand und die Einschränkung des rentenpolitischen Handlungsspielraumes. Denn durch die doppelte Haltelinie bleiben als Stellschrauben für die Sicherstellung einer leistungssichernden Finanzierung des Rentensystems nur das Renteneintrittsalter und der Zuschuss aus Bundesmitteln (www.tagesschau.de/ inland/rentenpaket-109.html). Axel Börsch-Supan, Mitglied der Rentenkommission „Verlässlicher Generationenvertrag“, und der Ökonom Johannes Rausch erwarten laut ihren Berechnungen allein im Jahr 2030 einen notwendigen Zuschuss aus Bundesmitteln zur Rentenversicherung in Höhe von 45 Mrd. Euro (www.cesifo-group.de/DocDL/sd-2018-09-boersch-supan-rausch-doppel te-haltelinie-2018-05-09.pdf). Dabei erwartete die Bundesregierung bereits vor dem Rentenpakt einen deutlichen Anstieg des Beitragssatzes zur Renten- Deutscher Bundestag Drucksache 19/16954 19. Wahlperiode 30.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 29. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. versicherung von 18,6 Prozent im Jahr 2018 auf 20,1 Prozent im Jahr 2025, 21,6 Prozent im Jahr 2030 (vgl. Rentenversicherungsbericht 2017, www.bma s.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Pressemitteilungen/2017/rentenversi cherungsbericht-2017.pdf?blob=publicationFile&v=2). Doch während Studien wie die von Axel Börsch-Supan kurz- aber insbesondere auch mittel- und langfristig immer stärker steigende Kosten prognostizieren, beschränkt sich die Bundesregierung in ihren Gesetzentwürfen auf einen Planungshorizont bis zum Jahr 2025 (Bundestagsdrucksache 19/4668), bis zum Jahr 2030 (Bundestagsdrucksache 18/909) bzw. bis zum Jahr 2032 (Rentenversicherungsbericht 2018). Die langfristigste Vorausschau ist im Gesamtkonzept zur Alterssicherung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aus dem Jahr 2016 enthalten (www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2016/2016-11- 25_BMAS_Gesamtkonzept_Alterssicherung.pdf). Die Bundesregierung gab selbst in ihrer Antwort auf die Schriftlichen Fragen 91 und 92 auf Bundestagsdrucksache 19/1126 an, dass die Finanzierung der im Anschluss an den sogenannten Rentenpakt von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil vorgeschlagenen Grundrente, die im Vergleich zu den Kosten des sogenannten Rentenpaktes eher gering ist, nicht geklärt ist. Dies wurde unlängst zudem deutlich, als der Bundesminister Hubertus Heil eine Finanzierung durch Mittel aus der Kranken- und der Arbeitslosenversicherung als Finanzierungsmöglichkeit einbrachte (www.tagesspiegel.de/politik/%20unterstuetzung-fuer-geringverdie ner-minister-heil-sucht-geld-fuer-die-grundrente/24329362.html). Zudem wurde zwar eine unabhängige Rentenkommission „Verlässlicher Generationenvertrag “ eingesetzt, der Rentenpakt wurde jedoch bereits vor Vorlage erster Ergebnisse dieser Kommission verabschiedet. In ihrem Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD vereinbart, die Sozialabgaben insgesamt bei unter 40 Prozent belassen zu wollen (www.bundes regierung.de/resource/blob/975226/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad6 72b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1). Aktuell liegen die Sozialabgaben bei 39,65 Prozent (14,6 Prozent für die gesetzliche Krankenversicherung , durchschnittlich 0,9 Prozent Krankenkassen-Zusatzbeitrag, 3,05 Prozent für die Pflegeversicherung, 2,5 Prozent für die Arbeitslosenversicherung , 18,6 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung). Dass auch langfristige Prognosen möglich sind, ist beispielsweise im Gesamtkonzept zur Alterssicherung (www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2016/2016-11- 25_BMAS_Gesamtkonzept_Alterssicherung.pdf) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erkennbar. Darin ist ersichtlich, dass diese Obergrenze für die Sozialversicherungsbeiträge bis 2030 auch nach den eigenen Prognosen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht ohne weitere Steuerzuschüsse oder Reformen zu halten sein wird. Aus Sicht der Fragesteller besteht daher ein dringender Aufklärungsbedarf im Hinblick auf die langfristigen Planungen der Bundesregierung zur Finanzierung der Rentenversicherung. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g In der gesetzlichen Rentenversicherung ist es im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungen sinnvoll und möglich, Modellrechnungen zur zukünftigen Entwicklung zu erstellen, die nicht beliebig durch die gesetzten Annahmen determiniert sind. Dies liegt daran, dass der Zusammenhang zwischen Einnahmen (gezahlten Beiträgen) und Ausgaben (erworbenen Leistungsansprüchen) stärker ist als beispielsweise in der Kranken- oder Pflegeversicherung. Darüber hinaus besteht aufgrund der Altersgrenzen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der demografischen und der finanziellen Entwicklung. Je weiter man sich jedoch von der Gegenwart entfernt, desto stärker sind die Ergebnisse solcher Modellrechnungen von den gesetzten Annahmen determiniert . Die zentralen Kenngrößen der gesetzlichen Rentenversicherung – Beitragssatz und Sicherungsniveau vor Steuern – werden dabei sowohl von den Annahmen bezüglich der Ausgabenseite als auch von den Annahmen bezüglich der Einnahmenseite beeinflusst. Drucksache 19/16954 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Diese Annahmen sind keineswegs sicher. Zwar ist der Trend einer alternden Bevölkerung unstrittig, die konkrete Zusammensetzung der Bevölkerung hängt jedoch davon ab, welche Geburtenhäufigkeit, Lebenserwartung und welches Wanderungssaldo man unserer zukünftigen Gesellschaft unterstellt. Die Bevölkerungsentwicklung ist auch nicht der einzige entscheidende Einflussfaktor hinsichtlich der künftigen Finanzsituation der gesetzlichen Rentenversicherung. Wesentlich ist auch die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt, die sich vor dem Hintergrund einer wandelnden Erwerbsneigung insbesondere von Frauen und Älteren im Zusammenspiel mit der Arbeitsnachfrage im Kontext der Produktivitätsentwicklung entfaltet. Allein ein Blick auf die letzten 15 Jahre zeigt, dass elementare Annahmen zur Fortschreibung der Finanzentwicklung der Alterssicherung binnen kurzer Zeit großen Veränderungen unterliegen können. Weder die Finanzkrise noch das Migrationsgeschehen der letzten Jahre hätte selbst bei kurzen Vorausberechnungszeiträumen berücksichtigt werden können. Dies gilt auch für historische Ereignisse der jüngeren Vergangenheit, wie der Wiedervereinigung Deutschlands oder die Etablierung einer gemeinsamen europäischen Währung. Vor diesem Hintergrund ist der im § 154 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelte 15-jährige Vorausberechnungszeitraum des Rentenversicherungsberichts (RVB) ein sachgerecht gewählter Zeitraum, um anhand der vorliegenden Informationen belastbare Rückschlüsse zur künftigen Entwicklung zu ziehen. Für den RVB 2019 reicht der Vorausberechnungszeitraum bis zum Jahr 2033. Methodik, Annahmen und die verwendeten Datengrundlagen bei den Berechnungen werden regelmäßig im jährlichen Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung veröffentlicht. Grundsätzlich lassen sich auf dieser Basis auch Projektionen erstellen, die über den gesetzlich vorgeschriebenen 15-Jahreszeitraum hinausgehen. Je nach Zweck der Berechnungen der Bundesregierung zu den Rentenfinanzen können auch andere Vorausberechnungszeiträume gewählt werden. In § 44 Absatz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist für Gesetzentwürfe vorgeschrieben, die finanziellen Auswirkungen für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung des Bundes anzugeben. Dieser Zeitraum umfasst fünf Jahre. Laut § 154 Absatz 3 Satz 2 SGB VI ist die Bundesregierung jedoch verpflichtet, den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2030 der Beitragssatz 22 Prozent überschreitet oder das Sicherungsniveau vor Steuern 43 Prozent unterschreitet. Deshalb erfolgt in Gesetzentwürfen mit Maßnahmen für die gesetzliche Rentenversicherung in der Regel eine Ausweisung dieser beiden Größen – unabhängig vom aktuellen Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung – bis zum Jahr 2030. Berechnungen mit einem längeren Zeithorizont sind grundsätzlich möglich. Dabei ist jedoch die damit verbundene höhere Unsicherheit bei der Interpretation der Ergebnisse entsprechend zu berücksichtigen. Längerfristige Berechnungen können insofern aufschlussreich sein, dass sie im Wege vergleichender Analysen Informationen zu unterschiedlichen Ausprägungen bestimmter Maßnahmen aufzeigen. Eine solche Darstellung bezüglich der Auswirkungen unterschiedlicher Haltelinien war zum Beispiel im von den Fragestellern erwähnten „Gesamtkonzept zur Alterssicherung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem Jahr 2016 enthalten. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16954 Grundsätzlich bleibt aber die Aussagekraft sehr langfristiger Berechnungen zu den Finanzen der Rentenversicherung insbesondere auch im Hinblick auf die hier nachgefragte fiskalische Nachhaltigkeit beschränkt. Ziel unseres Alterssicherungssystems ist es, den Lebensstandard im Alter langfristig zu sichern und dabei künftige Beitrags- und Steuerzahler nicht zu überlasten. Ein umfassendes Konzept der Nachhaltigkeit unserer Alterssicherung darf sich nicht darauf beschränken , künftige Kosten möglichst niedrig zu halten, sondern muss einen Ausgleich zwischen einem angemessenen Leistungsniveau und einer vertretbaren Finanzierung gewährleisten. Dabei ist es erforderlich, die aktuellen Entwicklungen auf möglichst gesicherter Datenbasis regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen an sich ändernde Rahmenbedingungen vorzunehmen. Ein Vorausberechnungszeitraum von 15 Jahren für die regelmäßige Berichterstattung der Bundesregierung ist auch vor diesem Hintergrund sachgerecht. 1. Wie definiert die Bundesregierung eine generationengerechte Politik mit Blick auf die gesetzliche Rentenversicherung? Ziel der Alterssicherungspolitik ist es, Erwerbstätigen in der Nacherwerbsphase einen angemessenen Lebensstandard und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu sichern. Gleichzeitig muss eine tragfähige Finanzierung auch langfristig gewährleistet bleiben und die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler dürfen nicht zu stark belastet werden. Um dies vor dem Hintergrund des demografischen Wandels sicherstellen zu können, wurden bereits in der Vergangenheit immer wieder Maßnahmen ergriffen, die eine generationengerechte Verteilung der demografisch bedingten Herausforderungen auf Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und Beitragszahlerinnen und Beitragszahler gewährleisten und eine angemessene Beteiligung der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler sicherstellen. Richtschnur für alle Reformmaßnahmen ist ein gerechter Interessenausgleich zwischen der jüngeren und der älteren Generation. Dabei ist auch darauf zu achten, dass sichergestellt werden kann, dass auch die jüngere Generation auf für sie angemessene Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung vertrauen kann. Dies ist angesichts der zu erwartenden demografischen Entwicklung eine besondere Herausforderung. Die Bevölkerung in Deutschland erfreut sich seit Jahrzehnten einer steigenden Lebenserwartung. Auch zukünftig ist davon auszugehen , dass die Menschen in Deutschland immer älter werden. Gleichzeitig ist die Geburtenrate in Deutschland seit langer Zeit niedrig, auch wenn zuletzt eine leicht ansteigende Tendenz beobachtet werden konnte. Die dadurch entstehende Verschiebung zwischen den Generationen hin zu einer älteren Gesellschaft , kann auch durch die zuletzt stärkere Migration nicht umgekehrt werden. Für die gesetzliche Rentenversicherung bedeutet diese Entwicklung, dass den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern eine immer größer werdende Anzahl von Rentnerinnen und Rentnern gegenübersteht. Durch die Umlagefinanzierung der Rentenversicherung entsteht aus dieser Entwicklung Druck auf den Beitragssatz zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben. Eine generationengerechte Politik verhindert, dass diese Entwicklung einseitig von den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern geschultert werden muss. Drucksache 19/16954 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Plant die Bundesregierung eine umfassende statistische Auswertung zur Alterssicherung, ähnlich dem „Gesamtkonzept zur Alterssicherung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem Jahr 2016? a) Wenn ja, wann ist eine Veröffentlichung geplant? b) Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung berichtet regelmäßig und umfangreich über die Entwicklung der Alterssicherung in Deutschland, insbesondere in den Rentenversicherungsberichten und den sie ergänzenden Alterssicherungsberichten. Darüber hinaus finden sich statistische Auswertungen rund um die Alterssicherungspolitik in einer Vielzahl anderer regelmäßiger Berichte der Bundesregierung, wie zum Beispiel den Berichten zur Anhebung der Regelaltersgrenze gemäß § 154 Absatz 4 SGB VI, den Armuts- und Reichtumsberichten oder den Sozialberichten. Darüberhinausgehende Veröffentlichungen sind nicht geplant. 3. Stimmt die Bundesregierung der Aussage der Fragesteller zu, dass die rentenpolitischen Maßnahmen aus den Jahren 2014 und 2018 („Rente mit 63“, Mütterrente I und II, doppelte Haltelinie etc.) den Spielraum für Empfehlungen der Kommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ einschränken , und falls nein, warum nicht? 4. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass durch die Einführung einer Grundrente, zum Beispiel nach dem Koalitionsvertrag oder nach dem Konzept von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, die aktuellen Berechnungsgrundlagen der Rentenkommission „Verlässlicher Generationenvertrag “ verändert werden? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Rentenkommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ ist regierungsunabhängig . Sie ist daher sowohl in ihrem Spielraum für Empfehlungen als auch bei der Bewertung und Setzung von Berechnungsgrundlagen frei. 5. Inwiefern hat die Bundesregierung in ihrem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV- Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28. November 2018 die Interessen der Beitrags- und Steuerzahler berücksichtigt? 6. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Beitrags- und Steuerzahler durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz finanziell schlechter gestellt werden als ohne das RV-Leistungsverbesserungs - und -Stabilisierungsgesetz? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs - und -Stabilisierungsgesetz) sowohl die Interessen der Rentnerinnen und Rentner als auch der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler sowie der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in den Blick genommen und die Finanzierung transparent beschrieben: „Zur Wahrung der Beitragssatzstabilität wird dafür Sorge getragen, dass der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung die Marke von 20 Prozent bis zum Jahr 2025 nicht überschreitet und die Marke von 18,6 Prozent nicht unterschreitet. Bereits mit diesem Gesetz wird für das Jahr 2019 der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 24,7 Prozent festgesetzt, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Einhaltung der Beitragssatzober- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16954 grenze wird durch eine neu eingeführte Beitragssatzgarantie abgesichert, indem bei Bedarf weitere Bundesmittel für die allgemeine Rentenversicherung bereitzustellen sind. Dafür wird im Bundeshaushalt Vorsorge getroffen. Die Beitragssatzgarantie gilt uneingeschränkt, so dass auch bei unvorhersehbaren Entwicklungen die Beitragssatzobergrenze eingehalten wird. Zusätzlich leistet der Bund in den Jahren 2022 bis 2025 Sonderzahlungen in Höhe von zunächst 500 Mio. Euro je Jahr an die allgemeine Rentenversicherung als Finanzierungssockel. Diese werden entsprechend den bestehenden Regelungen für den allgemeinen Bundeszuschuss fortgeschrieben. Diese zusätzlichen Bundesmittel werden ausschließlich für die Einhaltung der Beitragssatzobergrenze von 20 Prozent verwendet. Durch die Erhöhung des Bundeszuschusses wird ferner die unterjährige Liquidität der allgemeinen Rentenversicherung gestützt, insbesondere auch nach Abbau der Nachhaltigkeitsrücklage auf die Höhe der Mindestrücklage von 0,2 Monatsausgaben. Damit wird die Beteiligung des Bundes an der Einhaltung der Beitragssatzobergrenze klar geregelt. Mit der Obergrenze für den Beitragssatz und der Niveausicherungsklausel bei der Rentenanpassung wird eine doppelte Haltelinie festgelegt , mit der die Verlässlichkeit und Stabilität der allgemeinen Rentenversicherung gestärkt werden.“ (Bundestagsdrucksache 19/4668, S. 2). Im Teil „Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ sind die finanziellen Auswirkungen konkretisiert und nachvollziehbar dargestellt. 7. Wie definiert die Bundesregierung die Höhe eines Beitragssatzes, die einer „angemessenen“ Belastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler entspricht, wie sie sie sich in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundestagsdrucksache 19/4668) selbst als Ziel gesetzt hat? a) Wie begründet die Bundesregierung diese Definition? b) Sieht die Bundesregierung Reformbedarf, um diese Angemessenheit der Belastung der Beitrags- und Steuerzahler in Zukunft, insbesondere wenn die Generation der sogenannten Babyboomer das Rentenalter erreicht , sicherzustellen, und falls ja, welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung und mit welchen zeitlichen Zielsetzungen? c) Wie wahrscheinlich ist es nach Ansicht der Bundesregierung, dass das Ziel einer angemessenen Beitragsbelastung erreicht wird? d) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass der Erhalt eines angemessenen Beitragssatzes zu einer Steigerung des Steuersatzes führt, und falls nein, plant die Bundesregierung Maßnahmen, um dies zu verhindern ? Der Gesetzgeber hat mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz festgelegt, dass der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung die Marke von 20 Prozent bis zum Jahr 2025 nicht überschreitet und die Marke von 18,6 Prozent nicht unterschreitet. Damit wurden die bisherigen in § 154 SGB VI beschriebenen Ziele für den Beitragssatz und das Sicherungsniveau für die Zeit bis 2025 angepasst, zugleich verbessert und von Zielfestlegungen in rechtliche Ansprüche verwandelt. Bisher sollte nur bis 2020 ein Beitragssatz von 20 Prozent und ein Sicherungsniveau von 46 Prozent erreicht werden. Durch die Umwandlung dieser Ziele in eine gesetzliche Beitragssatzgarantie und eine Niveauschutzklausel bis zum Jahr 2025 wird erreicht, dass die Interessen der Rentnerinnen und Rentner als auch der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler sowie der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler angemessen berücksichtigt werden. Drucksache 19/16954 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Aber auch für den Zeitraum von 2026 bis 2030 wurden die bereits gesetzlich in § 154 SGB VI verankerten Beitragssatz- und Niveaugrenzen beachtet, wie es im Gesetzentwurf ebenfalls in dem Abschnitt „Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand “ dargestellt wurde. Sollte nach den Vorausberechnungen des jährlich zu erstellenden Rentenversicherungsberichts aufgrund sich ändernder Rahmenbedingungen bis zum Jahr 2030 der Beitragssatz 22 Prozent überschreiten und das Sicherungsniveau vor Steuern 43 Prozent unterschreiten, hat die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen. Für die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Kommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ Vorschläge vorlegen. Nach den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD soll dabei auch für die Zeit nach 2025 eine doppelte Haltelinie angestrebt werden, die Beiträge und Niveau langfristig absichert. Im Anschluss daran wird die Bundesregierung über die erforderlichen Maßnahmen beraten. Das schließt auch die Frage ein, welcher Beitragssatz angemessen ist und in welchem Umfang Zuschüsse des Bundes an die Rentenversicherung fließen. 8. Mit welcher Methodik und unter welchen Annahmen hat die Bundesregierung in der dazugehörigen Gesetzesbegründung die Kosten des RV- Leistungsverbesserungsgesetzes (siehe Bundestagsdrucksache 18/909) aus dem Jahr 2014 bis 2030 prognostiziert? Ausgangspunkt aller Berechnungen der Bundesregierung zur Finanzentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Modellrechnung des jeweils aktuellen Rentenversicherungsberichts. In den jeweiligen Rentenversicherungsberichten werden die Methodik und die zugrundeliegenden Annahmen erläutert . Der Rentenversicherungsbericht ist nach § 154 Absatz 1 Satz 4 SGB VI jeweils bis spätestens Ende November des jeweiligen Jahres dem Parlament zuzuleiten . Die Rechnungen des Rentenversicherungsberichts werden auch außerhalb dieses Turnus regelmäßig aktualisiert, zum Beispiel, wenn neue Wirtschaftsannahmen der Bundesregierung oder aktuelle Daten des Statistischen Bundesamtes bzw. der Rentenversicherung vorliegen. Sie werden insbesondere auch dann angepasst, wenn sich die Rechtslage ändert und die Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung davon beeinflusst werden. Methodik und Annahmen der Modellrechnung, die der Gesetzesbegründung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV- Leistungsverbesserungsgesetz, Bundestagsdrucksache 18/909) zugrunde liegt, entsprechen der Modellrechnung des Rentenversicherungsberichts 2013 (Bundestagsdrucksache 18/95). 9. Sind die Prognosen der Bundesregierung für das RV-Leistungsverbesserungsgesetz (siehe Bundestagsdrucksache 18/909) mit den im „Gesamtkonzept zur Alterssicherung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis 2045 kalkulierten Prognosen vergleichbar? a) Wenn ja, welche Kosten entstehen gemäß den Prognosen der Bundesregierung bis 2045 durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? b) Wenn nein, aus welchen Gründen haben Bundesregierung und Bundesministerium für Arbeit und Soziales für ihre Prognosen jeweils unterschiedliche Methoden gewählt? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16954 c) Inwieweit stimmen die Prognosen der Bundesregierung zu den Kosten für die Kindererziehungszeiten (Mütterrente I) und die Rente für besonders langjährig Versicherte („Rente ab 63“) aus dem Jahr 2014 ( Bundestagsdrucksache 18/909, Tabelle 1) mit den tatsächlich entstandenen Kosten überein, und wie erklärt die Bundesregierung eventuelle Unterschiede? Die Methoden der Modellrechnung zur finanziellen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung im RV-Leistungsverbesserungsgesetz (Bundestagsdrucksache 18/909) aus dem Jahr 2014 sind grundsätzlich mit den Methoden der Modellrechnung aus dem „Gesamtkonzept zur Alterssicherung“ aus dem Jahr 2016 vergleichbar. Allerdings ist zu beachten, dass zwischen dem Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes und der Veröffentlichung des „Konzepts zur Alterssicherung“ mehr als zwei Jahre vergangen sind. Grundlage der Berechnungen für das RV-Leistungsverbesserungsgesetz war die Modellrechnung aus dem Rentenversicherungsbericht 2013. Die Berechnungen die dem „Gesamtkonzept zur Alterssicherung“ zugrunde liegen, basieren auf dem Modellstand des Rentenversicherungsberichts 2016. Die Methodik der Berechnungen der Rentenversicherungsberichte folgt bewusst einer hohen Kontinuität, um die Vergleichbarkeit verschiedener Rechenstände zu gewährleisten. Aus diesem Grund sind die Methoden der Berechnung des Rentenversicherungsberichts 2013 grundsätzlich mit den Methoden der Berechnungen des Rentenversicherungsberichts 2016 vergleichbar. Allerdings gilt zu beachten, dass über den hier betrachteten Zeitraum nahezu alle Annahmen der Berechnungen aktualisiert wurden. Zwischen den beiden hier genannten Rentenversicherungsberichten hat beispielsweise die Bundesregierung ihre Wirtschaftsannahmen sechsmal aktualisiert. Die demografischen Annahmen haben sich nicht nur wegen des Migrationsgeschehens im Jahr 2015 deutlich geändert, sondern auch aufgrund der Berücksichtigung der Aktualisierung der 13. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamts , in der erstmals auch die Ergebnisse des Zensus 2011 berücksichtigt worden sind. Nicht zuletzt hat sich auch der maßgebliche rechtliche Rahmen der Entwicklung der Rentenfinanzen zwischenzeitig geändert. Aus diesen Gründen sind die beiden in der Fragestellung genannten Rechenstände nur eingeschränkt miteinander vergleichbar. Die Abweichungen in den Ergebnissen sind jedoch mit den Änderungen hinsichtlich der Annahmen und der Berücksichtigung der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen vollständig nachvollziehbar. Im Rentenversicherungsbericht 2016 wurden hinsichtlich der im RV-Leistungsverbesserungsgesetz genannten Kosten zur Anpassung der Rente für besonders langjährig Versicherte und zur Ausweitung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten keine Anpassungen vorgenommen, die über eine Aktualisierung der globalen Annahmen der gesamten Modellrechnung hinausgehen. Eine Einschränkung in dieser Aussage besteht allerdings bezüglich der Rente für besonders langjährig Versicherte. Hier hat der Gesetzgeber im parlamentarischen Verfahren Änderungen an den Zugangsvoraussetzungen für diese Leistungsart vorgenommen, wodurch die ausgewiesenen finanziellen Auswirkungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung überholt wurden. In diesem Zusammenhang wurden auch die Verhaltensannahmen leicht modifiziert. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hierüber dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 3. Dezember 2014 mündlich und am 17. Dezember 2014 schriftlich im Detail berichtet (Ausschussdrucksache 18(11)275; vgl. hierzu auch die Antwort auf die Schriftliche Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 18/3711). Diese Änderungen wurden erst mit den nachfolgenden Aktualisierungen der Modellrechnungen übernommen. Drucksache 19/16954 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Aus welchen Gründen unterscheidet sich der Planungshorizont der Bundesregierung in ihrem Rentenversicherungsbericht 2018 (bis 2032), ihrem Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 18/909 (bis 2030) und in ihrem Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 19/4668 (bis 2025)? a) Liegen der Bundesregierung hinsichtlich der durch das RV-Leistungsverbesserungs - und -Stabilisierungsgesetz entstehenden Kosten Prognosen vor, die über das Jahr 2025 hinausgehen (bitte alle vorliegenden Werte angeben), und wenn nein, warum nicht? b) Aus welchen Gründen veröffentlicht die Bundesregierung in ihren Gesetzesbegründungen jeweils nur Projektionen bis zum Jahr 2025 bzw. 2030, obwohl der Rentenversicherungsbericht 2018 bereits Prognosen bis zum Jahr 2032 beinhaltet und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seinem „Gesamtkonzept zur Alterssicherung “ aus dem Jahr 2016 bereits deutlich langfristigere Projektionen bis zum Jahr 2045 veröffentlicht hat? Der Planungshorizont des Rentenversicherungsberichts ist in § 154 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB VI gesetzlich festgeschrieben und beträgt 15 Jahre. Dabei wird das aktuelle Jahr mitgezählt, da für dieses zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts noch keine aktuellen Daten vorliegen und deshalb eine Vorausberechnung erstellt werden muss. Der Rentenversicherungsbericht 2018 beinhaltet demzufolge Vorausberechnungen für die Jahre 2018 bis 2032. Nach § 44 Absatz 2 GGO sind bei Gesetzgebungsvorhaben die finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte für den Zeitraum der jeweils gültigen mehrjährigen Finanzplanung des Bundes aufzugliedern. Der Gesetzentwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/909) stammt aus dem Jahr 2014. Die zu dieser Zeit aktuelle Finanzplanung betraf den Zeitraum bis einschließlich 2018. Aufgrund der hohen finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes, die zum Teil erst längerfristig wirksam werden, wurde eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen bis zum Jahr 2030 gewählt. Dies hängt damit zusammen, dass die Regelungen zu Mehrausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung führen, die im Zeitverlauf ansteigen . Es sollte dokumentiert werden, dass das Beitragssatz- und Sicherungsniveauziel bis 2030 eingehalten wird. Der Gesetzentwurf des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 19/4668) stammt aus dem Jahr 2018. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs ist die doppelte Haltelinie, nach der bis 2025 das Sicherungsniveau vor Steuern nicht unter 48 Prozent fallen und der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nicht über 20 Prozent steigen kann. Da es sich hierbei um eine befristete Maßnahme handelt, wurde im Vorblatt des Gesetzentwurfs lediglich die Kostenschätzung bis 2025 aufgeführt. Im allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung (S. 29 der o. g. Bundestagsdrucksache ) wurde für die weiteren Maßnahmen des Gesetzes, die auch nach 2025 noch in Kraft sein werden, eine Kostenschätzung für den Zeitraum von 2025 bis 2030 aufgenommen. Insofern geht der Vorausberechnungszeitraum für die beiden genannten Gesetzgebungsvorhaben bis 2030. Hinsichtlich weiterer Vorausberechnungen zu den durch das RV-Leistungsverbesserungs - und -Stabilisierungsgesetz entstehenden Kosten wird auf die schriftlichen Stellungnahmen in der Ausschussdrucksache 19(11)180 der Sachverständigenanhörung im Ausschuss Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 5. November 2018 verwiesen. Dieses Dokument beinhaltet unter anderem eine Stellungnahme von Prof. Dr. Axel Börsch-Supan, welche Kostenschätzungen für bestimmte Szenarien im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsvorhaben enthält, die über das Jahr 2025 hinausgehen. Ferner hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrer Zeitschrift „Deutsche Rentenversi- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16954 cherung“ einen Fachartikel veröffentlicht, der sich mit dem RV-Leistungsverbesserungs - und -Stabilisierungsgesetz beschäftigt und dabei Finanzrechnungen über das Jahr 2025 hinaus beschreibt (vgl. Jess et al., in „Deutsche Rentenversicherung “, Ausgabe 02/2019). 11. Mit welcher Methodik hat die Bundesregierung die Prognose zur Finanzwirkung des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 19/4668) auf den Bundeshaushalt erstellt? a) Liegen der Bundesregierung eigene Berechnungen zu den Kosten des durch die doppelte Haltelinie fixierten Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent vor, ähnlich der Studie des Rentenkommissionsmitglieds Axel Börsch-Supan sowie des Ökonomen Johannes Rausch zu den Kosten der doppelten Haltelinie (bitte nach Jahren aufschlüsseln ), und wenn nein, warum nicht? b) Welche weiteren Szenarien verwendet die Bundesregierung in ihren Prognosen? c) In welchen „anderen Punkten“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/3008, Seite 2) stimmen die Prognosen von Axel Börsch-Supan und Johannes Rausch zu den Kosten der doppelten Haltelinie nicht mit den in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 91 und 92 auf Bundestagsdrucksache 19/1126 erwähnten Beispielrechnungen überein (www.cesifo-g roup.de/DocDL/sd-2018-09-boersch-supan-rausch-doppelte-halteli nie-2018-05-09.pdf)? Die Berechnungen zur ausgewiesenen Finanzwirkungen auf den Bundeshaushalt im Entwurf des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes basieren auf dem Rentenversicherungsbericht 2017 (Bundestagsdrucksache 19/140). Die Methoden und Annahmen der Finanzrechnungen sind dort beschrieben . Die zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesetzentwurfs vorliegenden aktuelleren Annahmen und Änderungen an den gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden bei den Modellrechnungen zu den Finanzwirkungen des RV-Leistungsverbesserungs - und -Stabilisierungsgesetzes auf den Bundeshaushalt berücksichtigt . Die in der Fragestellung angesprochene Studie von Prof. Dr. Axel Börsch- Supan und Dr. Johannes Rausch bildet nicht die Regelungen des RV-Leistungsverbesserungs - und -Stabilisierungsgesetzes ab, sondern beschreibt ein rein hypothetisches Szenario, in dem ein Mindestsicherungsniveau bzw. eine Beitragssatzobergrenze bis zum Jahr 2060 gelten. Der Bundesregierung liegen keine eigenen entsprechenden Berechnungen vor. Die Bundesregierung veröffentlicht in den Rentenversicherungsberichten verschiedene Szenarien zur Lohn- und Beschäftigungsentwicklung. Die Modellrechnungen , die den Finanzwirkungen des RV-Leistungsverbesserungs- und - Stabilisierungsgesetzes zugrunde liegen, basieren auf der mittleren Variante des Rentenversicherungsberichts 2017 (Bundestagsdrucksache 19/140). Die Bundesregierung weist in ihrer Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP „Finanzielle Auswirkungen der Rentenpläne der Bundesregierung “ auf Bundestagsdrucksache 19/3008 darauf hin, dass die in der Fragestellung erwähnte Studie ein rein hypothetisches Szenario beschreibt, in dem ein Mindestsicherungsniveau und eine Beitragssatzobergrenze bis zum Jahr 2060 gelten. Dieses Szenario ist mit den seinerzeit diskutierten und heute umgesetzten Regelungen des RV-Leistungsverbesserungs- und -Sta-bilisierungsgesetzes mit einer doppelten Haltelinie bis zum Jahr 2025 nicht vergleichbar. Dies wird in der oben genannten Antwort der Bundesregierung als Hauptursache für die Unterschiede in der Bewertung der finanziellen Auswirkungen genannt. In Drucksache 19/16954 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode der Antwort der Bundesregierung wird ferner auf „andere Punkte“ verwiesen, in denen die bis dahin genannten vorläufigen Kosten der Bundesregierung von den Berechnungen der genannten Studie abweichen. Konkret ist hiermit gemeint , dass neben der doppelten Haltelinie der Gesetzentwurf weitere Maßnahmen enthielt (Ausweitung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, Verbesserung bei Erwerbsminderungsrenten, Entlastung Geringverdienender), die in der genannten Studie keine Berücksichtigung fanden. 12. Gibt die Aussage des Bundesministers der Finanzen, Olaf Scholz, die doppelte Haltelinie über 2025 bis 2040 erhalten zu wollen (www.tages schau.de/inland/scholz-207.html), die Meinung der Bundesregierung wieder? a) Wenn ja, wurden die Prognosen unter der Annahme, dass die doppelte Haltelinie, wie vom Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz gefordert , auch über 2025 hinaus bis 2040 gelte (www.tagesschau.de/in land/scholz-207.html), auch über 2025 hinaus fortgeführt (Prognoseergebnisse bitte angeben)? b) Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung setzt sich für Vertrauen in die langfristige Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Auf Grundlage des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode wurde dazu das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28. November 2018 beschlossen. Das Gesetz legt u. a. für die allgemeine Rentenversicherung Haltelinien für das Sicherungsniveau vor Steuern und den Beitragssatz bis zum Jahr 2025 fest. Für die Zeit ab dem Jahr 2025 wurde vom Kabinett am 15. Mai 2018 die Kommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ eingesetzt. Sie soll bis März 2020 Empfehlungen für einen verlässlichen Generationenvertrag vorlegen . Nach den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD soll dabei auch für die Zeit nach 2025 eine doppelte Haltelinie angestrebt werden, die Beiträge und Niveau langfristig absichert. 13. Kann die Bundesregierung aufgrund der fast exakten Übereinstimmung der Projektionen im „Gesamtkonzept zur Alterssicherung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und in der Studie „Die Kosten der doppelten Haltelinie“ des Rentenkommissionsmitglieds Axel Börsch- Supan sowie des Ökonomen Johannes Rausch bestätigen, dass die Ergebnisse sowie die Annahmen und Methodik aus der Studie „Die Kosten der doppelten Haltelinie“ auch den langfristigen Projektionen der Bundesregierung entsprechen? a) Hält die Bundesregierung dementsprechend die unterschiedlichen Szenarien aus der Studie „Die Kosten der doppelten Haltelinie“ von Axel Börsch-Supan und Johannes Rausch für realistisch? b) Welche langfristigen Prognosen erstellt die Bundesregierung bezüglich der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung der Rentenversicherung , und welche davon werden veröffentlicht? c) Liegen der Bundesregierung Projektionen vor, bis zu welchem durchschnittlichen Renteneintrittsalter die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten müssten, um die Beitragssätze und das Sicherungsniveau auf dem Niveau der doppelten Haltelinie zu halten, ohne von zusätzlichen Zuschüssen aus Bundesmitteln Gebrauch zu machen (bitte nach Jahren längstmöglich aufschlüsseln)? Die Berechnungen aus dem „Gesamtkonzept zur Alterssicherung“ basieren auf der Modellrechnung des Rentenversicherungsberichts 2016. Die in der Frage- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/16954 stellung angeführte Studie übernimmt im Referenzszenario bis 2030 die Werte aus dem Rentenversicherungsbericht 2017 (S. 24: „Bis 2030 verwenden wir die Zahlen des Rentenversicherungsberichts 2017.“). Eine Ähnlichkeit der Ergebnisse in diesem Zeitraum ist daher naheliegend, mit der Einschränkung, dass der Rentenversicherungsbericht 2017 gegenüber dem Vorjahresbericht neben der turnusgemäßen Aktualisierung der Annahmen auch die Finanzwirkungen des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs- Abschlussgesetz) sowie die Finanzwirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) berücksichtigt. Zu den Methoden und Ergebnissen der oben genannten Studie, die außerhalb des Projektionszeitraums des Rentenversicherungsberichts liegen bzw. ein anderes Szenario als das geltende Recht abbilden, liegen der Bundesregierung keine Einschätzungen vor. Hinsichtlich der Aussagekraft sehr langfristiger Modellberechnungen wird außerdem auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Bundesregierung erstellt die folgenden langfristigen Vorausberechnungen zur Einnahmen- und Ausgabenentwicklung der Rentenversicherung: Die Bundesregierung legt jährlich bis Ende November den Rentenversicherungsbericht vor. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung Modellberechnungen bezüglich der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung der Rentenversicherung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung rentenrechtlicher Maßnahmen. Projektionen, bis zu welchem durchschnittlichen Renteneintrittsalter die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten müssten, um die Beitragssätze und das Sicherungsniveau auf dem Niveau der doppelten Haltelinie zu halten, ohne von zusätzlichen Zuschüssen aus Bundesmitteln Gebrauch zu machen, liegen der Bundesregierung nicht vor. 14. Welche Prognosen liegen der Bundesregierung zur Entwicklung des Sicherungsniveaus vor Steuern (Rentenniveau) in der aktuellen Rechtslage bis zum Jahr 2045 vor (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 15. Welche Prognosen liegen der Bundesregierung zur Entwicklung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung in der aktuellen Rechtslage bis zum Jahr 2045 vor (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 16. Welche Prognosen liegen der Bundesregierung zur Entwicklung des Zuschusses an die Rentenversicherung aus Bundesmitteln in der aktuellen Rechtslage bis zum Jahr 2045 vor (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die Fragen 14 bis 16 werden gemeinsam beantwortet. Die erfragten Werte sind der folgenden Tabelle zu entnehmen, die auf der mittleren Variante des Rentenversicherungsberichts 2019 basieren. Drucksache 19/16954 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorausberechnungen zu Sicherungsniveau, Beitragssatz und Bundesmitteln Sicherungsniveau Beitragssatz Bundesmittel1) in % in % in Mrd. Euro 2019 48,2 18,6 87,7 2020 48,1 18,6 91,5 2021 48,0 18,6 95,2 2022 48,0 18,6 99,0 2023 48,0 18,6 102,3 2024 48,0 18,6 105,8 2025 48,1 19,8 113,9 2026 47,2 19,9 116,9 2027 46,9 20,3 121,7 2028 46,5 20,7 126,4 2029 46,0 20,9 130,4 2030 45,7 21,2 134,9 2031 45,3 21,5 139,5 2032 44,9 21,7 143,9 2033 44,6 22,0 149,0 2034 44,2 22,1 153,3 2035 44,1 22,3 158,4 2036 43,8 22,3 162,6 2037 43,7 22,4 167,5 2038 43,6 22,6 173,1 2039 43,5 22,6 177,9 2040 43,4 22,6 183,0 2041 43,4 22,6 188,2 2042 43,4 22,6 193,7 2043 43,3 22,6 199,3 2044 43,3 22,8 206,4 2045 43,2 22,9 213,2 Jahr 1) Einschließlich Beiträgen für Kindererziehungszeiten, Euro-Beträge in Werten des jeweiligen Jahres – nicht inflationsbereinigt Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/16954 17. Welche Gesamteinnahmen der Rentenversicherung erwartet die Bundesregierung zukünftig (bitte nach Beitragseinnahmen, Art des Bundeszuschusses und in Jahren bis 2045 aufschlüsseln)? Die folgende Tabelle stellt die Vorausberechnung der Gesamteinnahmen der Rentenversicherung auf Basis der mittleren Variante des Rentenversicherungsberichts 2019 dar. Vorausberechnungen zu den Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung Beitragseinnahmen Beiträge des Bundes für Kindererziehungs - zeiten2 Allgemeiner Bundeszuschuss Zusätzlicher Bundeszuschuss aus Mehrwertsteuer Zusätzlicher Bundeszuschuss aus Ökosteuer 2019 321,3 247,7 15,4 46,2 12,4 13,7 2020 332,3 255,9 16,2 48,2 12,8 14,4 2021 343,5 264,1 16,9 50,1 13,2 15,0 2022 354,1 271,2 17,3 52,1 13,6 15,5 2023 364,3 278,5 17,7 54,1 14,0 16,0 2024 374,8 286,0 18,2 56,2 14,3 16,4 2025 406,3 311,2 19,9 61,8 14,7 16,9 2026 415,9 318,3 20,5 63,9 15,1 17,4 2027 432,0 330,5 21,4 67,0 15,4 17,8 2028 448,2 342,9 22,3 70,3 15,6 18,1 2029 461,3 352,7 23,0 73,1 15,8 18,5 2030 476,7 364,3 23,7 76,3 16,1 18,8 2031 493,4 377,1 24,5 79,6 16,3 19,2 2032 509,1 389,1 25,2 82,7 16,6 19,5 2033 528,2 403,8 26,0 86,2 16,9 19,9 2034 543,6 415,4 26,5 89,2 17,2 20,4 2035 562,1 429,6 27,2 92,6 17,6 20,9 2036 576,9 440,7 27,7 95,4 17,9 21,5 2037 594,9 454,4 28,4 98,7 18,4 22,0 2038 616,5 471,1 29,2 102,5 18,8 22,6 2039 633,9 484,3 29,8 105,6 19,2 23,3 2040 652,1 498,1 30,5 108,8 19,7 23,9 2041 670,5 511,9 31,2 112,1 20,2 24,6 2042 689,4 526,2 32,0 115,5 20,8 25,4 2043 708,6 540,7 32,9 119,0 21,3 26,1 2044 734,2 560,5 34,2 123,6 21,8 26,8 2045 757,5 578,3 35,4 127,8 22,4 27,6 in Mrd. Euro Jahr Einnahmen insgesamt1 davon Euro-Beträge in Werten des jeweiligen Jahres – nicht inflationsbereinigt 1 Diese Spalte enthält zusätzlich zu den dargestellten Einnahmen Erstattungen von der Knappschaft , Erstattungen von Versorgungsdienststellen und sonstige Einnahmen 2 In den Beitragseinnahmen enthalten Drucksache 19/16954 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Welche Gesamtausgaben der Rentenversicherung erwartet die Bundesregierung zukünftig (bitte von 2015 bis 2045 nach Jahren aufschlüsseln)? Die folgende Tabelle stellt die Vorausberechnung der Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung sowie die Entwicklung der Eckrente (Antwort zu Frage 20) auf Basis der mittleren Variante des Rentenversicherungsberichts 2019 dar. Vorausberechnungen zu den Ausgaben und Entwicklung der Standardrente Alte Bundesländer Neue Bundesländer in Mrd. Euro 2019 319,2 1.464 1.408 2020 332,1 1.511 1.463 2021 345,2 1.553 1.515 2022 359,3 1.592 1.565 2023 374,9 1.637 1.620 2024 391,1 1.686 1.680 2025 407,3 1.732 1.732 2026 419,8 1.761 1.761 2027 432,5 1.789 1.789 2028 447,4 1.824 1.824 2029 462,0 1.857 1.857 2030 477,7 1.892 1.892 2031 494,2 1.930 1.930 2032 510,8 1.968 1.968 2033 528,0 2.009 2.009 2034 544,9 2.052 2.052 2035 562,2 2.099 2.099 2036 579,4 2.151 2.151 2037 596,8 2.206 2.206 2038 614,6 2.266 2.266 2039 631,8 2.326 2.326 2040 650,1 2.390 2.390 2041 670,0 2.460 2.460 2042 690,8 2.532 2.532 2043 712,6 2.606 2.606 2044 735,4 2.682 2.682 2045 758,1 2.755 2.755 Standardrente 1) in Euro Gesamtausgaben der RentenversicherungJahr Euro-Beträge in Werten des jeweiligen Jahres – nicht inflationsbereinigt 1) Höhe Standardrente = Monatsbetrag einer abschlagfreien Altersrente nach 45 Jahren Beitragsentrichtung auf Basis des Durchschnittsverdiensts; Jahresdurchschnitt vor Abzug des Eigenanteils des Rentenbeziehenden zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/16954 19. Wie hat sich die Prognose zu den Gesamteinnahmen und -ausgaben der Rentenversicherung seit Erstellung des „Gesamtkonzeptes zur Alterssicherung “ durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Jahr 2016 verändert, und welche Rolle spielten dabei die Rentenreformen der Großen Koalition (bitte nach Gesamteinnahmen und -ausgaben mit den und ohne die Rentenreformen aus den Jahren 2014 und 2018 aufschlüsseln )? Sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben der Rentenversicherung fallen nach der aktuellen Vorausberechnung für die Jahre ab 2025 um etwa 5 Prozent höher aus als in der Vorausberechnung zum „Gesamtkonzept zur Alterssicherung “ aus dem Jahr 2016. Die genauen Werte können der Tabelle zu Frage 19 im Anhang entnommen werden. Die Hauptursache für die Unterschiede in den beiden Rechenständen liegen in der Aktualisierung der zugrundeliegenden Daten und Annahmen zur Wirtschafts -, Bevölkerungs- und Arbeitsmarktentwicklung. Eine isolierte Berechnung der Auswirkungen des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes von 2018, die über die Angaben im zugehörigen Gesetzentwurf hinausgeht , liegt nicht vor. Die Auswirkungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes von 2014 sind ohnehin in beiden Rechenständen berücksichtigt, weshalb hieraus keine Unterschiede in den Ergebnissen resultieren können. 20. Welche Entwicklung der Rente des sogenannten Eckrentners erwartet die Bundesregierung zukünftig (bitte nach Ost und West und nach Jahren bis 2045 aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. 21. Liegen der Bundesregierung Prognosen zur Entwicklung der Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vor (bitte getrennt und jeweils mindestens bis 2045 nach Jahren aufschlüsseln)? Entsprechende Berechnungen liegen der Bundesregierung nicht vor. 22. Mit welchem Anteil erwerbstätiger Rentnerinnen und Rentner an allen Rentnerinnen und Rentnern rechnet die Bundesregierung in den Jahren 2019 bis 2045, und welche Gründe sieht die Bundesregierung für diese Entwicklung? a) Wie hat sich der Anteil der Rentnerinnen und Rentner, die zusätzlich zu ihren Altersbezügen einer Erwerbstätigkeit nachgehen, in den Jahren von 2000 bis 2018 entwickelt? b) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine Erwerbstätigkeit über das Renteneintrittsalter hinaus, insbesondere angesichts eines demografisch bedingten Fachkräftemangels, notwendig ist? c) Falls ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Erwerbstätigkeit von Rentnerinnen und Rentnern zu fördern? d) Falls nein, welche anderen Maßnahmen plant die Bundesregierung, um einem demografisch bedingten Fachkräftemangel entgegenzuwirken ? Die Anteile Erwerbstätiger unter den Rentnerinnen und Rentnern wurden vom Statistischen Bundesamt auf der Grundlage der jährlichen Stichprobenerhebung des Mikrozensus bestimmt. Die Werte für die Jahre von 2000 bis 2018 sind in Drucksache 19/16954 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode der nachstehenden Tabelle ausgewiesen. Eine Prognose zur zukünftigen Entwicklung dieser Größe erstellt die Bundesregierung nicht. Die im Alter steigende Erwerbsbeteiligung (siehe Tabelle) kann als Ausdruck veränderter Lebensentwürfe einer aktiveren Teilnahme an Wirtschaft und Gesellschaft gewertet werden. Für eine Entscheidung zur Fortsetzung des Erwerbslebens im Ruhestand stehen bei den meisten Personen neben materiellen oft auch immaterielle Motive im Vordergrund, wie zum Beispiel Freude an der Arbeit, der Kontakt zu anderen Menschen oder neue Herausforderungen im Arbeitsleben. All diese Motive können ursächlich für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sein. Diese Entwicklung wird sich aus Sicht der Bundesregierung künftig weiter fortsetzen. Neben veränderten Lebensentwürfen wird z. B. die Anhebung der Regelaltersgrenze zusammen mit der kommenden starken Zunahme der Bevölkerung im Alter ab 65 Jahre durch den Wechsel der Baby-Boomer-Generation in diesen Altersbereich den Veränderungsprozess weiter unterstützen. Die Verbesserung der Möglichkeiten des flexiblen Rentenzugangs auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze durch das Flexirentengesetz wird diesen Prozess zusätzlich flankierend begleiten. Rentnerinnen und Rentner in Privathaushalten nach Erwerbstätigkeit Insgesamt in % 2000 15.872 534 3,4 2001 16.093 565 3,5 2002 16.359 578 3,5 2003 16.604 604 3,6 2004 17.015 584 3,4 2005 16.692 679 4,1 2006 17.022 701 4,1 2007 17.365 763 4,4 2008 17.663 812 4,6 2009 17.674 840 4,8 2010 17.751 847 4,8 20111) 17.605 1.023 5,8 2012 17.754 1.097 6,2 2013 17.837 1.192 6,7 2014 17.923 1.235 6,9 2015 18.340 1.317 7,2 2016 17.916 1.403 7,8 2017 17.877 1.391 7,8 2018 18.124 1.445 8,0 Jahr darunter Erwerbstätige in Tsd. 1) Ab der Erhebung 2011 Anpassung an die laufende Bevölkerungsfortschreibung des Zensus 2011 Die einzelnen Werte werden ohne Rücksicht auf die Endsumme auf- bzw. abgerundet. Deshalb können sich bei der Summierung von Einzelangaben geringfügige Abweichungen in der Endsumme ergeben Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2019, Ergebnisse des Mikrozensus Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/16954 23. Wie wird sich laut Prognosen der Bundesregierung das Verhältnis von Beitragszahlerinnen und -zahlern und Rentenbezieherinnen und -beziehern in Zukunft entwickeln (bis 2045 bitte nach Jahren aufschlüsseln)? a) Wie hat sich dieses Verhältnis zwischen 1957 und 2018 entwickelt? b) Wie hat sich diese Prognose seit der Veröffentlichung des „Gesamtkonzepte zur Alterssicherung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem Jahr 2016, vor allem durch die Rentenreformen der Großen Koalition in den Jahren 2014 und 2018, verändert? Das Verhältnis von Rentnerinnen und Rentnern zu Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern wird für die allgemeine Rentenversicherung im sogenannten Rentnerquotienten abgebildet, der auch in der Rentenanpassungsformel nach § 68 Absatz 4 SGB VI Anwendung findet. Hierzu wird die Anzahl der Rentnerinnen und Rentner sowie die Anzahl der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler in vergleichbarer Äquivalente umgerechnet. Auf diese Weise werden verzerrende Effekte wie Teilzeitarbeit, Teilrentenbezug und unterjähriger Beginn oder Unterbrechung der Beschäftigung bzw. des Rentenbezugs sachgerecht gewichtet . Die Entwicklung des Rentnerquotienten sowie die der zugrundeliegenden Äquivalenzbeitragszahler und -rentner auf Basis der mittleren Variante des Rentenversicherungsberichts 2019 können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Drucksache 19/16954 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Äquivalenzbeitragszahler und -rentner sowie Rentnerquotient Jahr Äquivalenz-rentner Äquivalenzbeitragszahler Rentnerquotient 2020 15.998 30.586 0,5231 2021 16.151 30.668 0,5266 2022 16.357 30.853 0,5302 2023 16.576 30.864 0,5371 2024 16.775 30.611 0,5480 2025 16.988 30.375 0,5593 2026 17.217 30.016 0,5736 2027 17.463 29.668 0,5886 2028 17.711 29.309 0,6043 2029 17.968 28.985 0,6199 2030 18.230 28.674 0,6358 2031 18.495 28.421 0,6508 2032 18.756 28.214 0,6648 2033 18.992 28.058 0,6769 2034 19.193 27.917 0,6875 2035 19.356 27.788 0,6966 2036 19.478 27.689 0,7035 2037 19.563 27.614 0,7085 2038 19.618 27.560 0,7118 2039 19.652 27.519 0,7141 2040 19.678 27.488 0,7159 2041 19.705 27.435 0,7182 2042 19.741 27.380 0,7210 2043 19.790 27.318 0,7244 2044 19.850 27.248 0,7285 2045 19.921 27.172 0,7331 in Tsd. Für die Vergangenheit liegen die Daten zum Rentnerquotienten sowie zu den Äquivalenzbeitragszahlern und -rentnern in den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung erst ab dem Jahr 2003 vor. Diese können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/16954 Äquivalenzbeitragszahler und -rentner sowie Rentnerquotient Jahr Äquivalenz-rentner Äquivalenzbeitragszahler Rentnerquotient 2003 14.292 26.867 0,5320 2004 14.405 26.431 0,5450 2005 14.504 26.433 0,5487 2006 14.561 26.735 0,5446 2007 14.592 27.037 0,5397 2008 14.651 27.495 0,5329 2009 14.700 27.032 0,5438 2010 14.748 26.634 0,5537 2011 14.755 29.076 0,5075 2012 14.782 28.312 0,5221 2013 14.764 28.063 0,5261 2014 15.007 28.540 0,5258 2015 15.389 29.480 0,5220 2016 15.479 29.485 0,5250 2017 15.533 29.937 0,5189 2018 15.593 30.837 0,5057 in Tsd. Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung – RV in Zeitreihen Gegenüber dem Rentenversicherungsbericht 2016 (Bundestagsdrucksache 18/10570), auf dem das Referenzszenario aus dem „Gesamtkonzept zur Alterssicherung “ basiert, haben sich die aktuellen Ergebnisse der Modellrechnungen zum Rentnerquotienten leicht verbessert. Die Ursache hierfür ist vornehmlich in der Aktualisierung der Annahmen zu sehen. In den letzten drei Jahren haben sich die Einschätzungen zur langfristigen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt verbessert, was sich in einer höheren Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler niederschlägt . Die Anzahl der Äquivalenzrentner blieb hingegen nahezu unverändert . 24. Wie wird sich das Verhältnis von Beitragsmitteln und Zuschüssen aus Bundesmitteln in der Rentenversicherung aus Sicht der Bundesregierung in Zukunft verändern (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? a) Wie hat sich das Verhältnis von Beitragsmitteln und Zuschüssen aus Bundesmitteln von 1957 bis heute entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? b) Wie hat sich die Prognose seit der Veröffentlichung des „Gesamtkonzepte zur Alterssicherung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus dem Jahr 2016, vor allem durch die Reformen der Großen Koalition in den Jahren 2014 und 2018, verändert? Die folgende Tabelle zeigt eine Vorausberechnung des Verhältnisses von Bundeszuschüssen zu Beitragseinnahmen bis 2045 auf Basis der mittleren Variante des Rentenversicherungsberichts 2019. Drucksache 19/16954 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorausberechnungen zu den Beitragseinnahmen und Bundeszuschüssen in der allgemeinen Rentenversicherung Jahr Beiträge Bundeszuschüsse1) Verhältnis Bundeszuschüsse zu Beiträgen in % 2019 247,7 72,3 29,2 2020 255,9 75,3 29,4 2021 264,1 78,3 29,7 2022 271,2 81,2 29,9 2023 278,5 84,0 30,2 2024 286,0 87,0 30,4 2025 311,2 93,4 30,0 2026 318,3 96,4 30,3 2027 330,5 100,2 30,3 2028 342,9 104,1 30,3 2029 352,7 107,4 30,5 2030 364,3 111,1 30,5 2031 377,1 115,0 30,5 2032 389,1 118,7 30,5 2033 403,8 123,0 30,5 2034 415,4 126,8 30,5 2035 429,6 131,1 30,5 2036 440,7 134,8 30,6 2037 454,4 139,1 30,6 2038 471,1 143,9 30,6 2039 484,3 148,1 30,6 2040 498,1 152,5 30,6 2041 511,9 157,0 30,7 2042 526,2 161,6 30,7 2043 540,7 166,4 30,8 2044 560,5 172,2 30,7 2045 578,3 177,8 30,7 in Mrd. Euro 1) Allgemeiner und zusätzliche Bundeszuschüsse, Euro-Beträge in Werten des jeweiligen Jahres – nicht inflationsbereinigt Die Entwicklung des Verhältnisses von Beiträgen und Bundeszuschüssen von 1957 bis 2018 kann der Tabelle im Anhang entnommen werden. Die folgende Tabelle zeigt die Vorausberechnung des Verhältnisses der Bundeszuschüsse (allgemeiner und zusätzliche Bundeszuschüsse) zu den Beiträgen bis 2030. Dabei werden die Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts 2019 mit denen des Rentenversicherungsberichts 2016 verglichen, auf dem das Referenzszenario aus dem „Gesamtkonzept zur Alterssicherung“ basiert. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/16954 Vorausberechnungen zu den Beitragseinnahmen und Bundeszuschüssen in der allgemeinen Rentenversicherung Beiträge Bundes-zuschüsse1) Verhältnis Bundeszuschüsse zu Beiträgen Beiträge Bundes-zuschüsse1) Verhältnis Bundeszuschüsse zu Beiträgen in % in % 2014 200,9 61,3 30,5 200,9 61,3 30,5 2015 206,6 62,4 30,2 206,6 62,4 30,2 2016 214,8 64,5 30,0 214,8 64,5 30,0 2017 224,6 67,8 30,2 223,1 67,7 30,3 2018 235,9 69,1 29,3 230,5 69,6 30,2 2019 247,7 72,3 29,2 237,6 72,0 30,3 2020 255,9 75,3 29,4 244,8 74,4 30,4 2021 264,1 78,3 29,7 252,3 77,1 30,5 2022 271,2 81,2 29,9 260,4 80,2 30,8 2023 278,5 84,0 30,2 278,3 84,7 30,4 2024 286,0 87,0 30,4 286,7 87,3 30,5 2025 311,2 93,4 30,0 295,1 90,0 30,5 2026 318,3 96,4 30,3 306,5 93,3 30,5 2027 330,5 100,2 30,3 316,7 96,5 30,5 2028 342,9 104,1 30,3 325,6 99,4 30,5 2029 352,7 107,4 30,5 339,6 103,3 30,4 2030 364,3 111,1 30,5 349,5 106,4 30,4 in Mrd. Euro in Mrd. Euro Rentenversicherungsbericht 2019 Rentenversicherungsbericht 2016 Jahr 1) Allgemeiner und zusätzliche Bundeszuschüsse, Euro-Beträge in Werten des jeweiligen Jahres – nicht inflationsbereinigt Der Vergleich zeigt, dass das Verhältnis der Bundeszuschüsse zu den Beiträgen nach den Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts 2019 in allen Jahren bis einschließlich 2028 niedriger liegt als in der Vorausberechnung aus dem Jahr 2016. Das heißt, dass nach aktuellen Berechnungen ein geringerer Anteil der Einnahmen in der allgemeinen Rentenversicherung aus Bundeszuschüssen bestritten wird. Die Hauptursache für die Unterschiede in den beiden Rechenständen liegen in der Aktualisierung der zugrundeliegenden Daten und Annahmen zur Wirtschafts-, Bevölkerungs- und Arbeitsmarktentwicklung. Eine isolierte Berechnung der Auswirkungen des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes von 2018, die über die Angaben im zugehörigen Gesetzentwurf hinausgeht, liegt nicht vor. Die Auswirkungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes von 2014 sind ohnehin in beiden Rechenständen berücksichtigt, weshalb hieraus keine Unterschiede in den Ergebnissen resultieren können. 25. Wie entwickelt sich aus Sicht der Bundesregierung die durchschnittliche Lebenserwartung der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland (bitte jährlich nach Geburtsjahrgängen von 1945 bis 2045 aufschlüsseln )? a) Welche Prognosen zur Entwicklung der durchschnittlichen Lebenserwartung liegen den Projektionen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im „Gesamtkonzept zur Alterssicherung“ aus dem Jahr 2016 zu Grunde? b) Haben sich diese Prognosen der Bundesregierung seit der Veröffentlichung des „Gesamtkonzeptes zur Alterssicherung“ verändert? Die Lebenserwartung nach Geburtsjahrgängen zeigen Kohortensterbetafeln, die für Deutschland für die Geburtsjahrgänge 1871 bis 2017 vorliegen. Bei einer Drucksache 19/16954 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode solchen Längsschnittbetrachtung werden alle Personen des Geburtsjahrgangs (Kohorte) von der Geburt bis zum Tod betrachtet. Die Entwicklung ist den Tabellen im Anhang zu entnehmen. Für Analysen und Aussagen zur Entwicklung der durchschnittlichen Lebenserwartung der Bevölkerung in Deutschland werden hingegen meist Periodensterbetafeln verwendet. Bei den Periodensterbetafeln handelt es sich um eine Momentaufnahme der Sterblichkeitsverhältnisse der gesamten Bevölkerung für den jeweiligen Zeitraum (Querschnittsbetrachtung). Die (fernere) Lebenserwartung gibt demzufolge an, wie viele weitere Lebensjahre Menschen eines bestimmten Alters nach den in der aktuellen Berichtsperiode geltenden Sterblichkeitsverhältnissen im Durchschnitt noch leben könnten. Den Modellrechnungen im „Gesamtkonzept zur Alterssicherung“ lag die 13. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamtes zugrunde. Die Annahmen zur Entwicklung der durchschnittlichen Lebenserwartung (Annahme L1 „moderater Anstieg“) mit der Sterbetafel 2010/2012 als Ausgangsbasis beruhte auf dem Stand: 31. Dezember 2013. Für die Modellrechnungen im „Gesamtkonzept zur Alterssicherung“ wurden die aktuellen Bevölkerungsdaten zum 31. Dezember 2015 berücksichtigt. Im Juni 2019 hat das Statistische Bundesamt die 14. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung veröffentlicht (www.destatis.de/DE/Themen/Gesell schaft-Umwelt/Bevoelkerung/Bevoelkerungsvorausberechnung/aktualisierungbevoelkerungsvorausberechnung .html). Demnach entwickelt sich die Lebenserwartung (Ausgangsbasis ist die Sterbetafel 2015/2017) bis zum Jahr 2045 gemäß der Annahme L2 „moderater Anstieg“ wie folgt: Durchschnittliche fernere Lebenserwartung in Deutschland (in Jahren) Männer Frauen Männer Frauen 2014/2016 78,31 83,20 17,81 21,03 2015/2017 78,36 83,18 17,80 21,00 2016/2018 78,48 83,27 17,87 21,06 2020 78,92 83,57 18,12 21,27 2025 79,71 84,16 18,60 21,68 2030 80,43 84,76 19,06 22,09 2035 81,14 85,35 19,52 22,51 2040 81,83 85,92 19,98 22,92 2045 82,50 86,47 20,44 23,33 Neugeborene Alter 65Sterbetafel/ Jahr Hinweise: Ab 2020 Daten der 14. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung, Annahme L2 „moderater Anstieg“, Sterbetafel 2015/2017 als Ausgangsbasis Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis) In der 14. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung wird im Vergleich zur 13. koordinierten Bevölkerungsvorausberechnung eine Verlangsamung des Anstiegs der durchschnittlichen Lebenserwartung in der Zukunft erwartet. Demnach wird der Anstieg der Lebenserwartung Neugeborener bis zum Jahr 2045 um 0,28 Jahre (männlich) bzw. um 0,73 Jahre (weiblich) geringer ausfallen. Für Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/16954 die Lebenserwartung im Alter 65 wird ein um 0,11 Jahre (Männer) bzw. 0,47 Jahre (Frauen) geringerer Anstieg angenommen. 26. Wie entwickelt sich nach Prognosen der Bundesregierung in Zukunft das durchschnittliche Verhältnis von Arbeitsjahren und Rentenbezugsjahren (bitte nach Jahren bis 2045 aufschlüsseln)? a) Inwiefern hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Kalkulation der durchschnittlichen Rentenbezugsdauer durch die Einführung der „Rente mit 63“ verändert? b) Wie hat sich das Verhältnis von Arbeitsjahren zu Rentenbezugsjahren zwischen 1960 und 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (bitte jährlich nach Geburtsjahrgängen von 1945 bis 2045 aufschlüsseln)? Die Bundesregierung erstellt keine Prognosen zur durchschnittlichen Anzahl der vollbrachten Arbeitsjahre bei Beendigung des Erwerbslebens sowie zur Anzahl der durchlebten Rentenbezugsjahre im sogenannten Rentenwegfall. Die durchschnittliche Anzahl der Arbeitsjahre der Versicherten wird statistisch nicht erfasst. Hilfsweise wird auf die für den Rentenzugang ausgewiesene Anzahl der Versicherungsjahre abgestellt, welche der Tabelle im Anhang entnommen werden kann. Die durchschnittliche Anzahl der Rentenbezugsjahre kann erst bei Wegfall der Rente, im Regelfall durch Tod des Versicherten, bestimmt werden. Die Deutsche Rentenversicherung weist die durchschnittliche Rentenbezugsdauer daher in den Statistiken zum Rentenwegfall nach dem Jahr des Rentenwegfalls aus. Die durchschnittliche Rentenbezugsdauer wird nicht nach Geburtsjahrgängen ausgewiesen, da dies erst möglich wäre, wenn der Rentenbezug aller Personen eines Geburtsjahrgangs beendet wäre. Die Rentenbezugsdauern im Rentenwegfall können der Tabelle im Anhang entnommen werden. Eine Differenzierung nach Rentenarten liegt nicht vor. 27. Wie hoch sind die gesamten Mehrkosten durch alle rentenpolitischen Maßnahmen der Großen Koalition in der 18. und 19. Wahlperiode (bitte nach Jahren bis 2045 und rentenpolitischen Maßnahmen differenziert aufschlüsseln)? a) Wie hoch wäre das Sicherungsniveau bei auf heutigem Niveau gleichbleibenden Beitragssätzen, Zuschüssen aus Bundesmitteln und gleichbleibendem Renteneintrittsalter (bitte bis 2045 nach Jahren aufschlüsseln)? b) Wie würde sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Beitragssatz ohne die rentenpolitischen Maßnahmen der Großen Koalition aus der 18. und 19. Wahlperiode bei gleichbleibendem Sicherungsniveau, Renteneintrittsalter und gleichbleibenden Zuschüssen aus Bundesmitteln zukünftig entwickeln (bitte bis 2045 nach Jahren aufschlüsseln )? c) Wie hoch müsste nach Kenntnis der Bundesregierung zukünftig die gesetzliche Regelaltersgrenze liegen, wenn Zuschüsse aus Bundesmitteln , Beitragssätze und Sicherungsniveau gleich blieben, und inwiefern wird diese Entwicklung durch die rentenpolitischen Maßnahmen der Großen Koalition aus der 18. und 19. Wahlperiode beeinflusst (bitte bis 2045 nach Jahren und Einzelmaßnahmen differenziert aufschlüsseln)? Drucksache 19/16954 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) Wie würden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die insgesamt benötigten Zuschüsse aus Bundesmitteln durch die rentenpolitischen Maßnahmen der Großen Koalition aus der 18. und 19. Wahlperiode bei gleichbleibenden Beitragssätzen, gleichbleibendem Sicherungsniveau und Renteneintrittsalter entwickeln (bitte bis 2045 nach Jahren und Einzelmaßnahmen differenziert aufschlüsseln)? Die Mehrkosten der rentenpolitischen Maßnahmen der Großen Koalition in der 18. und 19. Legislaturperiode sowie ggf. auch Auswirkungen auf Beitragssätze, Bundesmittel und Sicherungsniveau können den jeweiligen Gesetzesbegründungen entnommen werden: • Beitragssatzgesetz 2014 (Bundestagsdrucksache 18/187) • RV-Leistungsverbesserungsgesetz (Bundestagsdrucksache 18/909) • Flexirentengesetz (Bundestagsdrucksache 18/9787) • Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (Bundestagsdrucksache 18/11923) • EM-Leistungsverbesserungsgesetz (Bundestagsdrucksache 18/11926) • GKV-Versichertenentlastungsgesetz (Bundestagsdrucksache 19/4454) • RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz (Bundestagsdrucksache 19/4668) • Qualifizierungschancengesetz (Bundestagsdrucksache 19/4948) • Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Beitragssatzanpassung (Bundestagsdrucksache 19/5464) Berechnungen für die Finanzentwicklung der Rentenversicherung, die eine andere als die in der Vergangenheit tatsächlich geltenden Rechtsstände und maßgeblichen Einflussgrößen unterstellen oder andere als die tatsächlich geltenden Zusammenhänge der die Finanzen der Rentenversicherung wesentlich bestimmenden Sachverhalte unterstellen, sind nicht sinnvoll möglich. 28. Welche Mehrausgaben für die Rentenversicherung prognostiziert die Bundesregierung durch die sogenannte Höherwertung der Ost-Entgelte (vor 2017 „West-Ost-Transfer“) bis zum Jahr 2024 (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 29. Welche Entwicklung der Mehrausgaben für die Rentenversicherung durch die sogenannte Höherwertung der Ost-Entgelte (vor 2017 „West- Ost-Transfer“) hat seit 1992 stattgefunden (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet. Die Rentenausgaben, die isoliert auf die Höherwertung der Arbeitsentgelte in den neuen Ländern zurückzuführen sind, werden weder statistisch erfasst noch von der Bundesregierung geschätzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/16954 30. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus Meinungen aus der Forschung , dass die letzten Rentenreformen, gemeint sind hier vor allem die „Rente mit 63“, die Mütterrente I und II und die doppelte Haltelinie, zulasten der jungen Generation gehen (www.bertelsmann-stiftung.de/filead min/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/Kurzstudie_Wie_variab el_ist_der_demografische_Alterungsprozess_2019.pdf; https://rp-onlin e.de/wirtschaft/-raffelhueschen-die-rente-mit-63-ist-zutiefst-unsozial_aid -9482789)? Die in dieser und der vergangenen Legislaturperiode vom Gesetzgeber ergriffenen rentenpolitischen Maßnahmen waren ein wichtiger Schritt, um das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung zu stärken. Mit dem RV-Leistungsverbesserungs - und -Stabilisierungsgesetz hat sich die Regierungskoalition für einen ausbalancierten Weg für die Generationen entschieden: Mit der Kombination aus Beitragssatzobergrenze und Sicherungsniveauuntergrenze (doppelte Haltelinie) sowie der Beteiligung des Bundes ist es bis 2025 gelungen , die Interessen aller Generationen ausgewogen zu berücksichtigen. Dies bedeutet : Einerseits eine vertretbare Beitragsbelastung, andererseits ein angemessenes Leistungsniveau auch für künftige Rentnerinnen und Rentner, die heute noch Beiträge zahlen. Wichtig für alle Generationen sind stabile Eckpfeiler für die zukünftige Planung. Für die langfristige Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Kommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ Vorschläge vorlegen. Nach den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD soll dabei auch für die Zeit nach 2025 eine doppelte Haltelinie angestrebt werden, die Beiträge und Niveau langfristig absichert. 31. Welche Mindereinnahmen entstehen der Rentenversicherung durch die Erhöhung der Grenze der Beitragsentlastungen von Geringverdienern in sog. Midi-Jobs seit Einführung bis zum Jahr 2045 (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Die sich aus der Weiterentwicklung der Gleitzone (sog. Midijobs mit Entgelten zwischen 450 und 850 Euro) zum Übergangsbereich (mit Entgelten zwischen 450 und 1.300 Euro) für die Rentenversicherung ergebenden Mindereinnahmen wurden im entsprechenden Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 19/4668) mit jährlich etwa 0,2 Mrd. Euro für den Zeitraum bis 2025 geschätzt. Langfristige Berechnungen liegen nicht vor. Tendenziell sind bei einer unverändert bleibenden Obergrenze von 1.300 Euro mit zunehmendem Zeithorizont geringere Mindereinnahmen zu erwarten, wenn allgemeine Lohnsteigerungen zu einer abnehmenden Anzahl der Begünstigten führen. 32. Welche Kosten entstanden und entstehen der Rentenversicherung durch die Abschaffung der sogenannten Höherwertung der Ost-Entgelte (vor 2017 „West-Ost-Transfer“) und die Anhebung des Rentenwerts auf West- Niveau (siehe Bundestagsdrucksache 18/11923) von 1990 bis 2024? Die Hochwertung der in den neuen Bundesländern erzielten Verdienste wird zunächst schrittweise abgesenkt und entfällt erst ab dem 1. Januar 2025 vollständig . Mit dem Abbau der Hochwertung sind im erfragten Zeitraum keine Kosten verbunden. Durch die Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) steigen die Rentenausgaben , die auf Entgeltpunkten (Ost) beruhen, sowie die darauf beruhenden Beiträge der Rentenversicherung an die Krankenversicherung der Rentner. Die im Gesetzentwurf zum Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz dargestellten Werte verstehen sich als Mehrausgaben im Vergleich zu einer Entwicklung ohne weitere Angleichung der Entgelte Ost an West. Sie beruhen somit auf dem Vor- Drucksache 19/16954 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode sichtsprinzip und stellen die maximal zu erwartende Kostenwirkung dar. Es wurde in der Gesetzesbegründung explizit darauf hingewiesen, dass bei fortschreitender Angleichung der Entgelte, die tatsächlichen Kosten entsprechend niedriger ausfallen können. 33. Wie viele Personen unter 65 Jahren haben nach Inkrafttreten der „Rente mit 63“ diese in Anspruch genommen (bitte für das gesamte Bundesgebiet und nach Bundesländern getrennt sowie jeweils für Männer und Frauen getrennt für die Jahre 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 ausweisen )? a) Wie viele Personen haben in den jeweiligen Jahren einen Antrag auf die „Rente mit 63“ gestellt? b) Inwieweit entspricht die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller der Erwartung der Bundesregierung vor Einführung der „Rente mit 63“? c) Welche Gesamtkosten in Form von Mindereinnahmen und Ausgaben sind der Rentenversicherung durch die Einführung der „Rente mit 63“ entstanden (bitte nach Jahren seit der Einführung aufschlüsseln)? d) Wie groß sind die mittelbaren Auswirkungen auf die Einnahmen der gesetzlichen Krankenkassen, der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung bis 2030 durch die „Rente mit 63“ (bitte nach Jahren und nach Sozialversicherungszweig aufschlüsseln)? Die mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz eingeführte sog. Rente ab 63 ist keine eigene Rentenart. Vielmehr wurden die Zugangsvoraussetzungen für die bereits bestehende Rente für besonders langjährig Versicherte durch das RV- Leistungsverbesserungsgesetz erweitert. In den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung kann nicht erfasst werden, ob ein Zugang in die Rente für besonders langjährig Versicherte auf die Neuregelung aus dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz zurückzuführen ist. Die nach Bundesländern differenzierten Zugänge in Renten für besonders langjährig Versicherte von Personen unter 65 Jahren können der Tabelle im Anhang entnommen werden. Die Zahl der Anträge für Renten für besonders langjährig Versicherte kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Neuanträge Renten für besonders langjährig Versicherte Jahr Renten für besonders langjährig Versicherte 1) 20142) 242.051 2015 246.843 2016 241.419 2017 253.521 2018 251.223 1) Hierin enthalten sind auch Fälle im Alter 65 und älter 2) Davon entfallen etwa 206.000 Fälle auf das neue ab 1.7.2014 geltende Recht Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung Die Inanspruchnahme der Regelungen zur Rente ab 63 entspricht nicht der Anzahl der Neuanträge auf eine Rente für besonders langjährig Versicherte, da es die Rente für besonders langjährig Versicherte bereits vor dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz gab. Zudem entspricht die Anzahl der Anträge nicht den tatsächlich bewilligten Renten für besonders langjährig Versicherte. Die Anzahl Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/16954 der Neuanträge für eine Rente für besonders langjährig Versicherte liegt im erwartbaren Rahmen. Die Mindereinnahmen und Mehrausgaben, die aus den Regelungen zur Rente ab 63 resultieren, können nicht statistisch belegt quantifiziert werden, da nicht bekannt ist, wie sich die Versicherten ohne die Neuregelungen zur Rente ab 63 verhalten hätten. Eine Ermittlung der Ausgaben für die Rente für besonders langjährig Versicherte greift hier zu kurz, denn davon müssten die (unbekannten ) nicht realisierten Ausgaben der stattdessen nicht beantragten Rentenarten nach vorheriger Rechtslage abgezogen werden. Das hypothetische Verhalten der Versicherten nach alter Rechtslage ist jedoch unbekannt. Nach Auffassung der Bundesregierung bewegt sich die Inanspruchnahme der Neuregelungen zur Rente ab 63 im erwartbaren Rahmen. Die Einschätzung der seinerzeit geschätzten Finanzwirkungen im Entwurf zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz hat weiterhin Gültigkeit. 34. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche Renteneintrittsalter in Deutschland von Männern und Frauen bei allen Altersrentenzugängen in den Jahren von 1960 bis heute verändert (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? a) Wie hoch war die Gesamtzahl aller Erwerbstätigen im Alter von 63, 64 und 65 Jahren in den Jahren von 2000 bis 2018, und wie hoch war der jeweilige Anteil der Erwerbstätigen im Alter von 63, 64 und 65 Jahren an allen Erwerbstätigen (bitte nach Männern und Frauen, Ost und West und Art der Erwerbstätigkeit getrennt ausweisen und die Zahl der Gesamtbevölkerung im Alter von 63, 64 und 65 angeben )? b) Wie hoch war die durchschnittliche Erwerbstätigenquote der 63-, 64- und 65-Jährigen in den Jahren von 2000 bis heute (bitte nach Männern und Frauen, Ost und West und Art der Erwerbstätigkeit getrennt ausweisen)? Die entsprechenden verfügbaren Daten können der Tabelle im Anhang entnommen werden. 35. Liegen der Bundesregierung inzwischen Pläne vor, die Maßnahmen und Anreize zur freiwilligen längeren Erwerbstätigkeit enthalten, welche in der Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/3008 vom 27. Juni 2018 von der Bundesregierung begrüßt wurde? Das im Jahr 2017 in Kraft getretene Flexirentengesetz soll älteren Beschäftigten die Möglichkeit bieten, den Übergang in den Ruhestand flexibel, selbstbestimmt und gemäß ihren individuellen Lebensentwürfen zu gestalten. Die Beschäftigten sollen so möglichst lange im Erwerbsleben verbleiben. Die Bundesregierung evaluiert derzeit entsprechend dem gesetzlichen Auftrag Maßnahmen des Flexirentengesetzes. Auf Basis der Evaluationsergebnisse wird die Bundesregierung prüfen, welche weiteren Möglichkeiten und Anreize zum freiwilligen längeren Arbeiten geschaffen werden können. Drucksache 19/16954 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 36. Bei welchem Wert läge der Beitragssatz nach Kenntnis der Bundesregierung ohne die in der doppelten Haltelinie enthaltene Untergrenze von 18,6 Prozent, jedoch mit den anderen zusätzlichen Leistungen der Rentenreformen 2014 und 2018 in den Jahren 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 und welche Mehreinnahmen werden und wurden durch den fixierten Beitragssatz im Vergleich zu einem Szenario ohne doppelte Haltelinie zusätzlich bis 2023 generiert (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wurde ab dem Jahr 2019 bis einschließlich zum Jahr 2025 eine Untergrenze für den Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von 18,6 Prozent eingeführt. Zum Zeitpunkt des Gesetzentwurfs wurde mit den Modellrechnungen zum geltenden Recht ohne Maßnahmen (also auch ohne die Haltelinien) für das Jahr 2019 ein Beitragssatz von 18,3 Prozent ermittelt. Der Beitragssatz wäre in dieser Höhe stabil bis einschließlich zum Jahr 2022 geblieben und im Jahr 2023 sprunghaft auf 19,4 Prozent gestiegen (vgl. Gesetzentwurf zum RV-Leistungsverbesserungs - und -Stabilisierungsgesetz, Bundestagsdrucksache 19/4668). Bei der Festlegung des Beitragssatzes für das Jahr 2019 mit den Modellrechnungen zum Rentenversicherungsbericht 2018 wurde festgestellt, dass die Nachhaltigkeitsrücklage zum 31. Dezember 2019 unter den getroffenen Annahmen die Obergrenze von 1,5 Monatsausgaben überschritten hätte. Nach den Regelungen des § 158 SGB VI hätte der Beitragssatz für das Jahr 2019 auf 18,5 Prozent festgelegt werden müssen. Durch die Beitragssatzuntergrenze gemäß § 287 Absatz 1 SGB VI wurde der Beitragssatz allerdings für das Jahr 2019 weiterhin auf 18,6 Prozent festgelegt. Durch die Stabilisierung des Beitragssatzes bei 18,6 Prozent im Jahr 2019 verbleiben mehr Mittel in der Nachhaltigkeitsrücklage. Im aktuellen Rentenversicherungsbericht 2019 wird für das Jahresende 2019 eine Nachhaltigkeitsrücklage von rund 40,7 Mrd. Euro geschätzt. Dies entspricht 1,8 Monatsausgaben. Ohne Untergrenze könnte der Beitragssatz 2020 auf 18,3 Prozent abgesenkt werden, was allerdings mit einem raschen Wiederanstieg verbunden wäre. Im Sinne der Beitragssatzuntergrenze bewirkt die höhere Nachhaltigkeitsrücklage, dass der aktuell niedrige Beitragssatz von 18,6 Prozent für längere Zeit verstetigt bzw. der kommende Anstieg gedämpft wird. Nach den aktuellen Modellrechnungen zum Rentenversicherungsbericht 2019 verbleibt der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung bis einschließlich zum Jahr 2024 bei 18,6 Prozent und steigt erst dann im Jahr 2025 auf 19,8 Prozent an. 37. Welche weiteren Faktoren außer der „Rente mit 63“ haben nach Kenntnis der Bundesregierung nach Einführung der „Rente mit 63“ zu einer Veränderung des durchschnittlichen Renteneintrittsalters geführt? a) Mit welchem gesetzlichen Renteneintrittsalter hat nach Kenntnis der Bundesregierung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Prognosen in seinem „Gesamtkonzept zur Alterssicherung“ berechnet (bitte von Beginn der Berechnung bis 2045 aufschlüsseln)? b) Mit welchem durchschnittlichen tatsächlichen Renteneintrittsalter hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Kenntnis der Bundesregierung seine Prognose im „Gesamtkonzept zur Alterssicherung “ berechnet (bitte von Beginn der Berechnung bis 2045 aufschlüsseln )? c) Wie hoch waren die Beitragseinnahmen aus der Altersgruppe zwischen 63 und 65 Jahren vor der Einführung der „Rente mit 63“ und seitdem (bitte ab 2010 bis heute nach Jahren aufschlüsseln)? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/16954 d) Wie groß war die Altersgruppe zwischen 63 und 65 Jahren, die Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat, vor Einführung der „Rente mit 63“ und seitdem (bitte ab 2010 bis heute nach Jahren aufschlüsseln )? Das Renteneintrittsalter ist durch den Gesetzgeber bewusst nicht auf ein bestimmtes Alter festgelegt, zu dem die Versicherten in Renten gehen müssen. Vielmehr hat der Gesetzgeber einen breiten gesetzlichen Rahmen geschaffen, der den Versicherten nach persönlichen Erwägungen einen flexiblen Rentenbeginn ermöglicht. Die Faktoren, die diese persönliche Entscheidung beeinflussen , sind vielfältig und können nicht abschließend aufgezählt werden. Für die gestiegene Erwerbsbeteiligung der Älteren in den letzten Jahren ist sicherlich die gute Arbeitsmarktlage, in der Arbeitgeber bemüht sind, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu halten und dabei besonders von den Erfahrungen gerade der älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren, wesentlich mit verantwortlich. Auch gute und faire Arbeitsbedingungen, eine bessere gesundheitliche Verfassung, beispielsweise durch Vorsorge oder gesundheitsfördernde Maßnahmen, sowie die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse älterer Beschäftigter begünstigen einen späteren Rentenzugang. Die Modellrechnungen, die den Ergebnissen im „Gesamtkonzept zur Alterssicherung “ zugrunde liegen, basieren auf den Berechnungen zum Rentenversicherungsbericht 2016 (vgl. auch Antwort zu Frage 13). Diese wurden auf Basis des seinerzeit geltenden Rechtsstands durchgeführt. Dies gilt auch für das gesetzliche Renteneintrittsalter. Modellrechnungen zur Entwicklung des durchschnittlichen Renteneintrittsalters wurden in diesem Zusammenhang nicht erstellt . Die Anzahl der Beitragszahler im Alter zwischen 63 und 65 Jahren kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Ergebnisse für 2018 liegen noch nicht vor. Beitragseinnahmen werden in den Rechnungsergebnissen nicht nach Alter erfasst, so dass hierzu keine Aussage möglich ist. Beitragszahlende im Alter 63 und 64 am Jahresende Jahr1) Beitragszahlende2) 2010 562.326 2011 561.683 2012 636.164 2013 706.820 2014 762.728 2015 837.114 2016 866.550 2017 1.051.005 1) Berichtszeitraum: 1.1. bis 31.12. 2) Alle Personen mit mindestens einem Beitrag im Berichtszeitraum Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung Drucksache 19/16954 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 38. Welche Mehrausgaben entstanden für die Rentenversicherung durch die Wiedereinführung der Parität bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (bitte seit Einführung nach Jahren aufschlüsseln), und welche Kosten prognostiziert die Bundesregierung dadurch bis zum Jahr 2045 (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Die finanziellen Auswirkungen der Wiedereinführung der Parität bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Begründung zum Entwurf des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 19/4454) bis zum Jahr 2022 aufgeführt. Demnach ist in der allgemeinen Rentenversicherung mit Mehrbelastungen in Höhe von 1,4 bis 1,5 Mrd. Euro und in der knappschaftlichen Rentenversicherung mit Mehrbelastungen in Höhe von 40 Mio. Euro pro Jahr zu rechnen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 39. Welche Kosten entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Einführung der Grundrente (siehe Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz – GruRG)“) für die Zeit ab dem Jahr 2021 (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Genaue Zahlen zu Begünstigten und die damit verbundenen Kosten können erst angegeben werden, wenn ein in der Bundesregierung abgestimmter Gesetzentwurf vorliegt. 40. Aus welchen Mitteln soll die Grundrente gegenfinanziert werden (bitte nach einzelnen Posten und Jahren aufschlüsseln)? a) Welche Meinung hat die Bundesregierung zu einer Gegenfinanzierung der Grundrente via Kranken- und Arbeitslosenversicherung? b) Wie setzt sich die Entlastung im Haushalt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zusammen, aus der die Grundrente gegenfinanziert werden soll (bitte nach Jahren und einzelnen Posten aufschlüsseln )? c) Wie setzen sich die reformbedingten Steuermehreinnahmen zusammen (bitte nach Jahren und einzelnen Posten aufschlüsseln)? d) Wie ist der derzeitige Stand bei der Einführung der Finanztransaktionssteuer ? e) Welcher Anteil der Finanztransaktionssteuer soll der EU und welcher Anteil dem Bundeshaushalt zu Gute kommen? f) Welche Einsparungen erfolgen in welcher Höhe durch die Einführung des Freibetrags? g) Wie ist der derzeitige Stand bei der im Rahmen der Grundrente avisierten Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes für Hotelübernachtungen von 7 Prozent auf 19 Prozent? Die Finanzierung der Grundrente soll sich nach dem Koalitionsbeschluss vom 10. November 2019 Teil A Ziffer 7 richten. Danach ist folgende Finanzierung vereinbart: „Die Freibeträge in der Grundsicherung, beim Wohngeld und die Grundrente werden aus Steuern und ohne Beitragserhöhung in der Rentenversicherung finanziert . Entsprechend dazu wird der Bundeszuschuss in der allgemeinen Ren- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/16954 tenversicherung erhöht. Als einen wichtigen Beitrag zur Finanzierung der Maßnahme wird die im Koalitionsvertrag vereinbarte Transaktionssteuer eingeführt .“ Die Einführung einer Finanztransaktionsteuer im europäischen Kontext ist Ziel der Bundesregierung. Eine Finanztransaktionsteuer mit breiter Bemessungsgrundlage war unter den Staaten der Verstärkten Zusammenarbeit nicht konsensfähig . Nach einer deutsch-französischen Initiative haben sich die Finanzminister der an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten in diesem Jahr darauf verständigt, die Besteuerung von Aktienkäufen nach dem Vorbild der geltenden französischen Finanztransaktionsteuer ausgestalten zu wollen. Die konkrete inhaltliche Ausgestaltung ist Gegenstand der laufenden Verhandlungen . Bei der Finanztransaktionsteuer handelt es sich um eine Kapitalverkehrsteuer im Sinne des Artikels 106 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes (GG), so dass das Aufkommen vollständig dem Bund zusteht. Über die konkrete Verwendung eines möglichen Aufkommens aus der Finanztransaktionsteuer für europäische Zwecke gibt es noch keine Festlegungen. 41. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die Datengrundlage, in der von den laut Deutscher Rentenversicherung im Jahr 2017 gezahlten 25,662 Millionen Renten nur die Hälfte (12,8 Millionen) mit Blick auf die Anzahl vorhandener Beitragsjahre auswertbar ist, wie auf Bundestagsdrucksache 19/10102 in der Antwort zu Frage 4 beschrieben, als Rechenbasis für den Entwurf einer Grundrente nach Bundesarbeitsminister Hubertus Heils Vorschlägen ausreichend und zielführend ist? Wenn ja, mit welcher Begründung? Wenn nein, wie plant die Bundesregierung, die Datenlage zu verbessern? In Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/10102 wurde nicht nach der Rechenbasis für den Entwurf einer Grundrente gefragt. Ungeachtet dessen wäre aber auch eine deutlich geringere Stichprobe des Rentenbestands geeignet, um statistisch signifikante Auswertungen für rentenrechtliche Fragestellungen zu liefern . 42. Wie begründet es die Bundesregierung, dass bei dem Bund-Länder- Sozialpartner-Dialog des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nur Varianten der Grundrente mit Bedürftigkeitsprüfung diskutiert wurden (siehe Antwort zu Frage 37 auf Bundestagsdrucksache 19/10102) und dann ein Referentenentwurf ohne Bedürftigkeitsprüfung seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vorgelegt wurde (siehe Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz – GruRG)“)? a) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Bund-Länder- Sozialpartner-Dialog des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch dieses Vorgehen bei der Erstellung des Referentenentwurfs in angemessener Weise eingebunden und genutzt wurde? b) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine Verwendung von Steuermitteln für die Finanzierung des Bund-Länder-Sozialpartner- Dialogs auch dann zu rechtfertigen ist, wenn aus Sicht der Fragesteller zentrale Ergebnisse des Dialogs, nämlich die Beschränkung auf Modelle mit Bedürftigkeitsprüfung, durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht berücksichtigt werden? Drucksache 19/16954 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Wie viele Arbeitsstunden im Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurden jeweils für die Erstellung des Referentenentwurfs sowie die Planung und Durchführung des Bund-Länder-Sozialpartner- Dialogs verwendet (bitte jeweils nach Tarifgruppe aufschlüsseln)? Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht die Einführung einer Grundrente vor, die rentenrechtliche Voraussetzungen mit sozialhilferechtlichen Elementen kombiniert und eine Abwicklung der neuen Leistung durch die Rentenversicherung in Zusammenarbeit mit den Grundsicherungsämtern festlegt . Die damit zusammenhängenden komplexen Fragestellungen sollten daher in einem Dialog mit den in der Umsetzung betroffenen Institutionen und Organisationen (Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Landkreistag, Vertretern aller 16 Bundesländer und den Sozialpartnern) erörtert werden. Aufgabe der Arbeitsgruppe war es insbesondere zu klären, wie die Zusammenarbeit der Träger der Rentenversicherung und der Stellen, die die Bedürftigkeit feststellen sollen, unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ausgestaltet werden kann. Insgesamt sind drei Modelle fachlich diskutiert worden, die sich an den Vorgaben des Koalitionsvertrags orientieren. Der Dialogprozess hat gezeigt, dass eine wortlautgetreue Umsetzung des Koalitionsvertrags problematisch ist. Eine Vermischung von Rentenleistung und Bedürftigkeitsprüfung entsprechend der Grundsicherung führt zu einem hohen administrativen Aufwand für einen relativ kleinen Personenkreis. Vor diesem Hintergrund wird ein weitergehendes Grundrentenkonzept zur Anerkennung von jahrzehntelanger Arbeit mit unterdurchschnittlichem Einkommen in Ergänzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erarbeitet . Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgt regelmäßig keine projektbezogene Erfassung von Arbeitsstunden. Eine Aufstellung der Arbeitsstunden für die Erstellung des Referentenentwurfs für die Einführung einer Grundrente sowie für die Planung und Durchführung des Bund-Länder-Sozialpartner- Dialogs ist nicht möglich. 43. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuelle Altersstruktur der Beamten in Deutschland (bitte aufschlüsseln nach einzelnen Geburtsjahrgängen und falls möglich nach Bundes-, Landes- und Kommunalbeamten )? a) Wie hoch sind die Pensionszahlungen insgesamt seit 1950 bis heute (bitte von 1950 bis heute nach Jahren und nach Bundes-, Landesund Kommunalbeamten aufschlüsseln)? b) Wie prognostiziert die Bundesregierung die Entwicklung der Pensionäre und der Pensionszahlungen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene (bitte so langfristig wie möglich nach Jahren aufschlüsseln, mindestens aber bis 2045)? c) Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Rücklagen für die Finanzierung der Pensionszahlungen auf allen Ebenen ausreichend vorhanden , und wenn nein, auf welchen Ebenen sind keine ausreichenden Rücklagen vorhanden? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/16954 d) Gibt es seitens der Bundesregierung Pläne oder Überlegungen, falls in einzelnen Bundesländern eine besonders hohe Anzahl an Landesbeamten in den nächsten Jahren das Pensionsalter erreicht oder aus anderen Gründen keine ausreichenden Rücklagen zur Finanzierung der Pensionszahlungen vorhanden sind, diesen Ländern mit Bundesmitteln bei der Bewältigung der Pensionslasten zu helfen oder durch eine Änderung des Aufteilungsschlüssels der Steuereinnahmen die Steuerverteilung zugunsten der Länder zu verändern? e) Wie hat sich die Aufteilung der gesamten Steuereinnahmen auf Bund, Länder und Kommunen von 1949 bis heute entwickelt? Die Altersstruktur der Beamten in Deutschland kann der Personalstatistik des Statistischen Bundesamtes entnommen werden, die jährlich neu aufgelegt wird (zuletzt: Personal des öffentlichen Dienstes Fachserie 14 Reihe 6, 2018) und im Internet eingestellt ist (https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Oeffentli cher-Dienst/Publikationen/Downloads-Oeffentlicher-Dienst/personal-oeffentli cher-dienst-2140600187004.pdf). Der Bund hat nur die Gesetzgebungskompetenz für die Versorgung der Bundesbeamtinnen und -beamten, -richterinnen und -richter sowie der Berufssoldatinnen und -soldaten (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 27 GG, Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG). Zahlen für den Landes- und Kommunalbereich liegen nur sehr eingeschränkt vor. Hier kann auf die Statistik der Versorgungsempfänger des öffentlichen Dienstes verwiesen werden, die vom Statistischen Bundesamt jährlich aufgelegt wird (Fachserie 14 Reihe 6.1, 2019): https://www.destatis.de/DE/ Themen/Staat/Oeffentlicher-Dienst/Publikationen/Downloads-Oeffentlicher-Di enst/versorgungsempfaenger-2140610197004.pdf). Die Bundesregierung erstattet seit der 13. Legislaturperiode dem Deutschen Bundestag in jeder Wahlperiode einmal Bericht über die Entwicklung von Pensionen und Pensionslasten des Bundes für die nächsten 30 Jahre (§ 62a des Beamtenversorgungsgesetzes ). Zuletzt ist in 2017 der Sechste Versorgungsbericht der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/11040 veröffentlicht worden . Diesem Bericht können die aktuellen Pensionsleistungen mit Prognose bis 2050 für den Bund aufgeschlüsselt entnommen werden. Der Sechste Versorgungsbericht der Bundesregierung zeigt auf, dass die Beamtenversorgung des Bundes nachhaltig und sicher finanziert ist (stabile Entwicklung der Versorgungsquote und der Versorgungs-Steuer-Quote). Gegenwärtig wird für das Basisjahr 2018 der siebte Versorgungsbericht der Bundesregierung erarbeitet, der im Laufe der 19. Legislaturperiode veröffentlicht wird. Es gibt seitens der Bundesregierung keine Pläne oder Überlegungen hinsichtlich der Frage 43d aufgeführten Fragestellung. Die Finanzierung folgt der Gesetzgebungskompetenz . Seit 2006 ist der Bund nach der Föderalismusreform I nur noch für den Bundesbereich zuständig. Die Länder wollten für ihren Bereich die Zuständigkeit, um mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei den Arbeitsund Gehaltsbedingungen ihrer Beschäftigten zu erhalten (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes, Bundestagsdrucksache 16/813, S. 8). Ausdrücklich den Ländern vorbehalten ist die Finanzierung der Versorgung (Bundestagsdrucksache 16/813, S. 14). Damit wurde deren Personalhoheit bestärkt. Die Aufteilung der gesamten Steuereinnahmen auf Bund, Länder und Gemeinden von 1949 bis 2018 ist der Tabelle im Anhang zu entnehmen. Drucksache 19/16954 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 44. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass ihr im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD formuliertes Ziel „die paritätisch finanzierten Lohnzusatzkosten (Sozialversicherungsbeiträge) unter 40 Prozent vom Lohn zu halten“, auch über die aktuelle Legislaturperiode hinaus gewährleistet wird? Die in der Fragestellung genannte Zielsetzung zu den „paritätisch finanzierten Lohnzusatzkosten“ ist im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode so nicht enthalten. Auf Seite 56, Zeile 2531 ff. heißt es dort: „Die Sozialabgaben wollen wir im Interesse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bei unter 40 Prozent stabilisieren.“ 45. Warum ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, Szenarien in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 2045 zu modellieren (siehe „Gesamtkonzept zur Alterssicherung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales), während Szenarien für die Entwicklung der Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung nur schwer zu kalkulieren sind (siehe Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/6183)? Prognosen in die weite Zukunft sind grundsätzlich mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. In der sozialen Pflegeversicherung ergibt sich ein zusätzlicher Unsicherheitsfaktor daraus, dass die Ausgabenentwicklung maßgeblich von den Wahlentscheidungen der Pflegebedürftigen bezüglich der Leistungsarten sowie von der gesundheitlichen Entwicklung der betroffenen Personen bestimmt wird. Diese sind noch schwerer kalkulierbar als Annahmen zur Bevölkerungs-, Wirtschafts-, Arbeitsmarkt- und Lohnentwicklung, die für beide Versicherungszweige relevant sind. Deshalb nimmt die Bundesregierung keine Veröffentlichung entsprechender Modellrechnungen vor. 46. Wie hoch prognostiziert die Bundesregierung die Kosten der Anrechnung von Rentenpunkten für zu Hause pflegende Angehörige (von heute bitte bis 2045 nach Jahren aufschlüsseln; falls nicht möglich, bis zum Endpunkt der längsten Projektion)? Entsprechende Berechnungen liegen der Bundesregierung nicht vor. 47. Geht die Bundesregierung weiterhin davon aus, dass die Niedrigzinsphase sich, wie in der Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/3008 angedeutet, nicht verfestigt? Die Bundesregierung hat mit der Antwort zu Frage 12 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3008 keine Einschätzungen zur allgemeinen Entwicklung der Zinsen in Deutschland angedeutet. Die Antwort bezieht sich entsprechend der Fragestellung auf die Geldanlagen der gesetzlichen Rentenversicherung , für die besondere gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich der Liquidität und der Anlageformen im Allgemeinen gelten (siehe Antwort zu den Fragen 48 und 49). Aus dem Ergebnis der Geldanlage der gesetzlichen Rentenversicherung können keine Rückschlüsse auf die allgemeine Zinsentwicklung in Deutschland gezogen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/16954 48. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass angesichts der bereits vorhandenen und zu erwartenden finanziellen Verluste durch Negativzinsen eine Verbesserung der Anlagestrategie in der Deutschen Rentenversicherung notwendig ist? 49. Falls ja, welche Pläne hat die Bundesregierung, um die Anlagestrategie in der Deutschen Rentenversicherung zu verbessern, damit Verluste für die Beitragszahler zukünftig möglichst vermieden werden können? Die Fragen 48 und 49 werden gemeinsam beantwortet. Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung halten eine Nachhaltigkeitsrücklage , der Überschüsse zugeführt und mit der etwaige Unterdeckungen ausgeglichen werden. Die Nachhaltigkeitsrücklage hat die Funktion, unterjährige Schwankungen der Beitragseingänge und Rentenausgaben auszugleichen. Durch die Schwankungsbreite der Nachhaltigkeitsrücklage zwischen 0,2 und 1,5 Monatsausgaben soll darüber hinaus eine Verstetigung der Beitragssatzentwicklung gewährleistet werden. Diesen Zwecken entsprechend sieht das Gesetz vor, dass die Nachhaltigkeitsrücklage liquide und sicher angelegt werden muss. Die Geldanlage durch die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt aus Sicherheitsgründen gestreut auf verschiedene Geldinstitute und unterschiedliche Sicherungssysteme. Ebenso wird ein angemessener Ertrag aus der Geldanlage angestrebt. In den Anlagerichtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund werden die Vorgaben weiter konkretisiert. In diesem Rahmen werden, abhängig von der Höhe der Nachhaltigkeitsrücklage, die Laufzeiten der Anlagen mit dem Ziel eines optimalen Anlageergebnisses ausgestaltet. Insbesondere für die benötigten kurzfristigen liquiditätsnahen Anlagen und Sichtguthaben bieten die Geldinstitute zurzeit im Wesentlichen nur negative Zinsen. Dieser Entwicklung kann sich niemand entziehen, der liquide anlegen muss. Für den überwiegenden Teil der Nachhaltigkeitsrücklage bedeutet dies, dass gegenwärtig auch nur Anlagen zum negativen Marktzinssatz getätigt werden können. 50. Da nach Angaben der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftlichen Fragen 72 und 73 auf Bundestagsdrucksache 19/5155 für die Rücklage „Demografievorsorge Rente“ keine Verwaltung notwendig ist, ist unter diesen Umständen sichergestellt, dass die Rücklage nicht auch durch Niedrigzinsen an Umfang verliert und zweckgebunden eingesetzt wird? Die Rücklage „Demografievorsorge Rente“ ist eine im Bundeshaushalt gebildete Vorsorge, um bis zum Jahr 2025 eine beitragssatzbedingte Finanzierungslücke in der allgemeinen Rentenversicherung schließen zu können. Dazu soll in den Jahren 2021 bis 2024 jeweils eine haushaltsmäßige Zuführung an die Rücklage in Höhe von 2 Mrd. Euro vorgenommen werden. Eine Verwaltung der Mittel ist nicht erforderlich, da keine liquiden Mittel in die Rücklage fließen . Eine Liquiditätswirkung entsteht erst dann, wenn mit den Einnahmen aus der Rücklage der Bundeszuschuss an die Rentenversicherung finanziert wird. Zinsverluste können damit also nicht entstehen. Drucksache 19/16954 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/16954 Drucksache 19/16954 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/16954 Drucksache 19/16954 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/16954 Drucksache 19/16954 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/16954 Drucksache 19/16954 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/16954 Drucksache 19/16954 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/16954 Drucksache 19/16954 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/16954 Drucksache 19/16954 – 50 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/16954 Drucksache 19/16954 – 52 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/16954 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333