Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Jung, Frank Sitta, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/16561 – Planungsbeschleunigung von Verkehrsprojekten am Beispiel der B 10 – Raum Geislingen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Bundesverkehrswegeplan 2030 sind die Verkehrsprojekte „B10 Geislingen Ost – Geislingen Mitte“ (Teilprojekt 1) und „Geislingen Mitte – Geislingen Ost“ (Teilprojekt 2) enthalten. Der Vorentwurf des Teilprojektes 1 ist seit dem 11. März 2013 in Bearbeitung. Das Projekt selbst ist als „Vordringlicher Bedarf“ (VB) im Bundesverkehrswegeplan 2030 eingestuft. Der Vorentwurf des Teilprojektes 2 ist seit dem 11. März 2013 in Bearbeitung. Das Projekt ist wirtschaftlich und wird dem „Weiteren Bedarf“ (WB) mit Planungsrecht zugewiesen, damit mit der Planung begonnen werden kann. Lange Planungszeiten für die Verkehrsprojekte stoßen bei der Bevölkerung immer wieder auf Unverständnis, da diese doch in der Regel eine Verkehrsentlastung für betroffene Gemeinden darstellen.  1. Liegen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur alle erforderlichen Unterlagen zur Erteilung des Gesehenvermerkes für beide Projekte vor? Wenn nein, welche Unterlagen fehlen? Die Unterlagen zur Erteilung des Gesehenvermerks für die Projekte B 10, Gingen /Ost – Geislingen/Mitte und B 10, Geislingen/Mitte – Geislingen/Ost wurden dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) von der Auftragsverwaltung Baden-Württemberg (AV BW) zuletzt mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 vorgelegt. Der Vorentwurf nach den Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE-Vorentwurf) hat den Gesehenvermerk auf die geänderten trassenführungsbezogenen straßenplanerischen Unterlagen mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 erhalten. Das Land kann die weiteren Bestandteile des RE- Vorentwurfs (insbesondere die landschaftspflegerischen Begleitplanung, die Deutscher Bundestag Drucksache 19/16967 19. Wahlperiode 31.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra struktur vom 28. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. immissionsschutztechnischen Unterlagen sowie die Kostenberechnung), soweit erforderlich, anpassen und vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens dem BMVI zur Zustimmung vorlegen.  2. Kam es aufgrund fehlender oder unvollständiger Unterlagen zu Verzögerungen beim Planfeststellungsverfahren beider Projekte? Das Planfeststellungsverfahren wurde von der AV BW noch nicht eingeleitet.  3. Wurden vorläufige Planungsunterlagen mehrfach vom Bund an das Land Baden-Württemberg zurückgesendet, und wenn ja, warum? Ja, wegen erforderlicher Anpassungen des RE-Vorentwurfs.  4. Wann kann mit der Erteilung des Gesehenvermerkes für beide Projekte gerechnet werden? Nach Vorlage der weiteren Bestandteile des RE-Vorentwurfs durch die AV BW kann zeitnah auch diesbezüglich mit dem Gesehenvermerk gerechnet werden.  5. Wann lagen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Unterlagen beider Projekte erstmalig vor? Mit Schreiben vom 30. September 2015 wurden die RE-Vorentwurfsunterlagen erstmalig vorgelegt.  6. Wann rechnet die Bundesregierung mit der Erstellung der Genehmigungsplanung für beide Projekte?  7. Wann kann nach Ansicht der Bundesregierung das Planfeststellungsverfahren für beide Projekte eingeleitet werden? Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Nach Auskunft der AV BW soll die Genehmigungsplanung bis Ende 2021 abgeschlossen und anschließend das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden .  8. Wie oft fand ein Datenaustausch der beiden Projekte zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Land Baden-Württemberg (Verkehrsministerium des Landes Baden-Württemberg ) statt, welche Gründe gab es dafür, und welcher Übertragungsweg wurde gewählt (digital, analog)? Hier fand ein intensiver Austausch sowohl analog als auch digital statt. Drucksache 19/16967 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  9. Wurden Planungskapazitäten für beide Projekte zugunsten anderer Projekte abgezogen? Wenn ja, für welche Projekte, und welche Gründe lagen dafür vor? Nach Auskunft der AV BW wurden keine Planungskapazitäten abgezogen. 10. Können beide Projekte im Geltungszeitraum des Bundesverkehrswegeplans 2030 bis zum Jahr 2030 umgesetzt bzw. kann mit ihrer Realisierung begonnen werden? Die Finanzierung der Projekte des Vordringlichen Bedarfs des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen 2016 erfolgt in Abhängigkeit von deren Planungsfortschritt und den jährlich zur Verfügung stehenden Finanzmitteln. Für den Baubeginn ist zunächst das Erlangen des Baurechts und anschließend die Aufnahme des Projektes in den Straßenbauplan, der Anlage zum Bundeshaushalt, notwendig. Dieser wird jährlich vom Deutschen Bundestag neu beschlossen. Die Bundesregierung und der Haushaltsgesetzgeber haben mit dem sog. Investitionshochlauf die Voraussetzungen für die Realisierung und Finanzierung der anstehenden Bauvorhaben geschaffen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16967 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333