Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1758 19. Wahlperiode 18.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Markus Kurth, Sven Lehmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/1503 – Zum Stand der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Behinderte Menschen, die Unterstützung brauchen, haben Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe. Das sind zum Beispiel Leistungen für Kinder, die in der Kita bei der Sprachentwicklung gefördert werden, oder für Erwachsene, die einen Assistenten benötigen, der in der Wohnung Aufgaben übernimmt, die sie selbst nicht erledigen können. Für Menschen, die sich nicht regelmäßig mit der Thematik befassen, ist häufig schwer nachzuvollziehen, welche Formen der Unterstützung finanziert werden und wer dafür zahlt. Das wird nach Ansicht von Experten (vgl. http://harry-fuchs.de/wp-content/uploads/2017/01/Fuchs-Interview- Kobinet-Nachrichten-Nach-dem-Gesetz-ist-vor-dem-Gesetz-1.pdf) dadurch erschwert , dass selbst diejenigen, die etwas bezahlen müssten, ihren Beratungsauftrag längst nicht immer erfüllen und sich teilweise sogar weigern zu zahlen und auf andere Kostenträger verweisen. Um behinderte Menschen zu solchen Fragen der Teilhabe besser zu beraten und sie in ihrer Selbstbestimmung zu stärken, wurde mit dem Bundesteilhabegesetz die sogenannte ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) eingeführt (§ 32 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX). In rund 400 Beratungsstellen sollen bundesweit behinderte Menschen möglichst nach dem Peer-Prinzip , also von ebenfalls behinderten Menschen, beraten werden. Die Beratung wird vom Bund finanziert und findet unabhängig statt, soll also nicht durch finanzielle Interessen derjenigen beeinflusst werden, die Teilhabeleistungen anbieten oder finanzieren müssen. Mit Bekanntgabe der Förderrichtlinie Ende Mai 2017 hatten Interessierte bis Ende August 2017 Zeit, bei der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragten Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH (gsub) einen Antrag auf Förderung zu stellen. Die Förderung sollte ab dem 1. Januar 2018 anlaufen, die ersten (knapp 60) positiven Bescheide wurden allerdings erst Anfang Dezember 2017 verschickt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 54 auf Bundestagsdrucksache 19/317). Bis Anfang März 2018 sollten die letzten Bewilligungen verschickt worden sein (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 19/1039). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1758 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die fragestellende Fraktion begrüßt das Angebot einer ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach dem Peer-Prinzip ausdrücklich. Umso mehr ist ihr daran gelegen, dass tatsächlich in erster Linie behinderte Menschen beraten, die Beratungsstellen wirklich unabhängig und gut vernetzt sind und nach transparenten und vergleichbaren Kriterien gefördert werden. 1. Auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt hat die Bundesregierung die Antragstellenden darüber informiert, dass die Durchsicht und Bewilligung der Anträge mehr Zeit in Anspruch nehmen würde, als ursprünglich vorgesehen ? Zunächst hatten die rasche Antragsprüfung und endgültige Antragserledigung Priorität, um bis zum Ende des Jahres 2017 möglichst viele der zu bewilligenden Anträge bescheiden zu können. Seit Dezember 2017 wurden von der Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH (gsub mbh) konstant Bewilligungsbescheide im Rahmen der Förderrichtlinie zur Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung an die Antragsteller versendet. Am 13. Dezember 2017 erhielten noch nicht beschiedene Antragsteller per E-Mail Informationen zur Vermeidung eines förderschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns. Am 17. Januar 2018 informierte die gsub mbH zum weiteren Verfahren. Dazu zählt u. a., dass zunächst die noch ausstehenden Bewilligungsbescheide versandt, anschließend die Nachrücker für die Restmittel identifiziert und erst dann die Ablehnungsbescheide versandt werden . 2. Hat der verhältnismäßig kurze Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Förderrichtlinie und dem Ende der Antragsfrist für die erste Förderrunde es nach Kenntnis der Bundesregierung Selbstvertretungsorganisationen behinderter Menschen erheblich erschwert oder sie sogar gehindert, einen Antrag auf Förderung zu stellen? Zwischen der Veröffentlichung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) im Bundesgesetzblatt am 29. Dezember 2016 und dem Ende der Antragsfrist für die erste Förderrunde am 31. August 2017 lagen rund 35 Kalenderwochen . In diesem Zeitraum wurde u. a. die Förderrichtlinie erstellt, abgestimmt und veröffentlicht (30. Mai 2017). Für die erste Antragsrunde, die am 31. August 2017 endete, wurde ab dem 15. Juni 2017 das elektronisch gestützte Antragsverfahren freigeschaltet. Damit hatten die Antragsteller rund 12 Wochen lang Zeit, ihre Anträge zu stellen. Unterstützend wurden den Antragstellern ein Leitfaden, eine Zusammenstellung häufig gestellter Fragen und den dazugehörigen Antworten sowie ein Hotline- Angebot der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für die Umsetzung der Förderrichtlinie zur Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung beliehenen gsub mbH angeboten. Zudem wurden bis Ende August 2017 durch Informationsveranstaltungen auf Landesebene unter maßgeblicher Beteiligung des BMAS rund 1 200 potentielle Antragsteller über das Antragsverfahren informiert. Selbstvertretungsorganisationen behinderter Menschen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Antragstellung auf Förderung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung weder erschwert noch wurden sie dabei gehindert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1758 3. Wie viele der bewilligten Anträge sahen nach Kenntnis der Bundesregierung vor, dass die Beratungsstellen auch eine aufsuchende bzw. ambulante Beratung durchführen können, sollten behinderte Ratsuchende nicht in der Lage sein, in die Beratungsstelle zu kommen, und konnte im Zuge der Bewilligung sichergestellt werden, dass eine solche aufsuchende bzw. ambulante Beratung , sofern sie beantragt wurde, auch angeboten werden kann (bitte jeweils nach Bundesländern differenziert angeben)? Wenn nein, warum nicht? Die Förderrichtlinie sieht vor, die Fördermittel unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl und einem Flächenschlüssel so aufzuteilen, dass in Flächenländern ein Ausgleich für aufsuchende Angebote geschaffen wird. Jedes Beratungsangebot ist daher bei entsprechender Bedarfslage unter Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls berechtigt, eine aufsuchende Beratungsleistung zu erbringen . Dabei sind die zuwendungsrechtlichen Maßstäbe der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. 4. Werden Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einer aufsuchenden bzw. ambulanten Beratung entstehen, durch die Förderung von Seiten des Bundes in voller Höhe oder anteilig refinanziert, und wenn nicht, warum nicht? Die zuwendungsrechtliche Beantragung dieser Reisekosten war bei der Antragstellung unter „Besondere Bedarfslagen“ möglich. Das Bundesreisekostengesetz findet durch Verweis im Zuwendungsbescheid Anwendung. 5. Wie wurde sichergestellt, dass Ratsuchende die Beratungsstellen, sowohl im Hinblick auf die geografische Lage als auch auf Barrierefreiheit, ohne größere Schwierigkeiten aufsuchen können? Nach der Förderrichtlinie soll der Zugang niedrigschwellig in seiner inhaltlichen, räumlichen, sozialen und zeitlichen Dimension sein, d. h. insbesondere räumlich, mobil sowie telefonisch gut erreichbar und barrierefrei sein, sowie eine adressatenorientierte Angebotsnutzung ermöglichen. 6. Wie viele der bewilligten Anträge sahen für den Verlauf der Förderung Lohnsteigerungen für die Beratenden vor, und in welchen Fällen wurden solche Steigerungen abgelehnt, in welchen Fällen wurde ihnen zugestimmt? Personalkosten mussten im Antrag für den Förderzeitraum kalkuliert und pro Personalstelle angegeben werden. Sofern der Antragsteller höhere Personalkosten für Folgejahre beantragt hatte, wurde dies im pflichtgemäßen Ermessen geprüft und Erhöhungen von 2 bis 3 Prozent akzeptiert. Bei möglichen Tarifanpassungen in den Folgejahren steht den Trägern die Möglichkeit offen, diese höheren Kosten über einen Änderungsantrag geltend zu machen . 7. Zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise wird die Bundesregierung die Beratungsstellen vernetzen und so die Möglichkeit zum bundesweiten Austausch eröffnen? Alle Empfänger von Zuwendungen nach der Förderrichtlinie zur Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung sind verpflichtet, die vom BMAS zum 1. Dezember 2017 eingerichtete Fachstelle „Teilhabeberatung“ und die wissenschaftliche Begleitung in der programmbegleitenden Arbeit uneingeschränkt zu unter- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1758 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode stützen. Die Fachstelle unterstützt ihrerseits fachlich und organisatorisch die regionalen Beratungsangebote und hilft bei deren Vernetzung. Um die Qualität der Beratung sicherzustellen, bietet sie allen Beraterinnen und Beratern der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung eine verpflichtende Grundqualifizierung und weitere Qualifizierungsmaßnahmen sowie strukturelle Maßnahmen an. Darüber hinaus unterstützt sie im Einzelfall die regionalen Beratungsangebote. Mit ihrer Website www.teilhabeberatung.de stellt die Fachstelle zudem online weiterführende Informationen in einem geschützten Bereich für die Beraterinnen und Berater zur Verfügung. Die 1. Fachtagung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB), als Vernetzungsveranstaltung, findet am 14./15. Juni 2018 in Berlin statt. Ziel der Veranstaltung ist es, dass sich die Beraterinnen und Berater aktiv mit den zu vermittelnden Inhalten auseinandersetzen. Ebenfalls sind die Grundqualifizierungen zu beachten. Ein Ziel dieser Maßnahme ist die regionale Vernetzung der Beraterinnen und Berater. In der telefonischen Beratung werden sie regelmäßig darauf hingewiesen , sich mit anderen Angeboten innerhalb der Region, auch bundesländerübergreifend , zu vernetzen. Im internen Bereich der Website www.teilhabeberatung.de wird im zweiten Quartal dieses Jahres den Beraterinnen und Beratern ein Austauschforum angeboten. Diese Plattform soll zum fachlichen Wissensaustausch und zur Kontaktpflege untereinander dienen. Die Fachstelle Teilhabeberatung regt mittels eines Vernetzungsleitfadens dazu an, verschiedene Maßnahmen der Vernetzung zu ergreifen. 8. Wie viele Stellen (in Vollzeitäquivalenten) für Beratung und Verwaltung wurden insgesamt und im Durchschnitt je Beratungsstelle bewilligt, und mit wie vielen Personen sind diese nach Kenntnis der Bundesregierung besetzt bzw. mit wie vielen Personen sollen sie besetzt werden (bitte nach Beratung und Verwaltung aufschlüsseln)? Die Anzahl der geförderten Vollzeitäquivalente (VZÄ) pro Beratungsangebot ist auf maximal drei VZÄ beschränkt. Die Gesamtzahl der geförderten VZÄ lässt sich derzeit noch nicht beziffern, da einige Bewilligungen aus der zweiten Antragsrunde noch ausstehen. Wie die bewilligten VZÄ von den Beratungsangeboten in der Praxis aufgeteilt werden, wird nicht nachgehalten. Da die Einstellungen erst nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides erfolgen, ergeben sich fortlaufend Änderungen in der Zusammensetzung der VZÄ. 9. Wie viele der Beraterinnen und Berater sind nach Kenntnis der Bundesregierung schwerbehindert? Die Anzahl der Beraterinnen und Berater der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist der Bundesregierung nicht bekannt. Zudem ist eine Schwerbehinderung weder offenbarungspflichtig noch Einstellungsvoraussetzung. Eine Schwerbehinderung der Berater und Beraterinnen wird im Antrag in Übereinstimmung mit der Förderrichtlinie nicht erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1758 10. Wie fördert die Bundesregierung die Beratungsstellen in ihren Möglichkeiten , behinderte Menschen als Beraterinnen bzw. Berater einzustellen, und welche Hemmnisse bestehen ggf. in den Bedingungen, die mit einer Förderung verknüpft sind? Gemäß der Förderrichtlinie sind bei der Auswahl der regionalen Beratungsangebote u. a. die Beratungsmethode des Peer Counseling und die spezifischen Teilhabebeeinträchtigungen besonders zu berücksichtigen. Die Fachstelle Teilhabeberatung informiert die Träger auf Nachfrage über Fördermöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit, das Integrationsamt und weitere Einrichtungen. So stellt die Fachstelle Teilhabeberatung im internen Bereich der Webseite www.teilhabeberatung.de Profile für jedes Bundesland des Arbeitgeber-Services der Agentur für Arbeit für schwerbehinderte Akademikerinnen und Akademiker zur Verfügung (AG-SBA), auf das die einzelnen Beratungsangebote zugreifen können. Die Beratungsangebote sind verpflichtet, Fördermittel für Menschen mit Behinderungen zu nutzen und werden auch auf diese Weise darauf hingewiesen, Menschen mit Behinderungen einzustellen. 11. In wie vielen Beratungsstellen werden behinderte Beraterinnen bzw. Berater über das Budget für Arbeit beschäftigt sein? Die Träger der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung können auch Beschäftigte einstellen, deren Einstellung mit Förderleistungen (Eingliederungszuschüsse nach SGB III, Leistungen an Arbeitgeber nach § 50 SGB IX) subventioniert werden. Daher ist auch eine Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen mit dem Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) grundsätzlich nicht auszuschließen. Die Entscheidung über die Einstellung über das Budget für Arbeit obliegt der Eigenverantwortung der Träger. Inwieweit solche Förderungen durch die Träger in Anspruch genommen werden ist derzeit nicht bekannt. 12. Sieht die Bundesregierung angesichts der großen Zahl an benötigten Beraterinnen und Beratern in den neu geschaffenen Stellen Bedarf, noch mehr behinderte Menschen zu Peer-Beraterinnen bzw. Peer-Beratern zu qualifizieren , und wenn ja, auf welche Weise wird sie das tun? Über die Fachstelle Teilhabeberatung werden neben einer verpflichtenden Grundschulung weiterführende Schulungsangebote u. a. auch als e-Learningangebote zur Verfügung gestellt. Die Fachstelle Teilhabeberatung bietet für alle EUTB- Beraterinnen und EUTB-Berater eine verpflichtende Grundqualifizierung an, die an den Prinzipien des Peer Counseling ausgerichtet ist. Alle Trainerinnen und Trainer sind ausgebildete Peer Counselor bzw. Peer-Counselorinnen und gemeinsam für ihre Aufgabe geschult worden. Das Angebot wird abhängig vom Bedarf angepasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1758 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Wie viele der bewilligten Beratungsstellen werden nach Kenntnis der Bundesregierung von Organisationen betrieben, die gleichzeitig Anbieter von Teilhabeleistungen sind oder Anbieter von Teilhabeleistungen auf Regionaloder Landesebene vertreten (bitte nach Bundesländern differenziert angeben ), und wie ist dies aus Sicht der Bundesregierung mit dem Anspruch der Unabhängigkeit vereinbar? Gemäß der Förderrichtlinie zur Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung sind Leistungserbringer nicht von der Antragstellung ausgeschlossen, wenn es für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten und/oder an Angeboten für spezifische Teilhabebeeinträchtigungen erforderlich ist. In diesem Fall ist eine organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit der ergänzenden Teilhabeberatung von den Bereichen der Leistungserbringung vom Antragsteller nachzuweisen. Zur Anzahl der Leistungsträger und Leistungserbringer unter den Trägern der Beratungsangebote wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 14. Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung häufige Gründe für die Bewilligung von Anträgen auf Betrieb von Beratungsstellen der EUTB von Organisationen , die gleichzeitig Leistungserbringer sind bzw. Leistungserbringer als Regional- oder Landesverbände vertreten? Wie bereits in der Antwort zu Frage 13 erläutert, wurden Leistungserbringer von der Antragstellung nicht ausgeschlossen, wenn es für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten und/oder an Angeboten für spezifische Teilhabebeeinträchtigungen erforderlich ist. 15. Auf welche Weise müssen Organisationen, deren Anträge auf Betrieb von Beratungsstellen der EUTB bewilligt wurden und die gleichzeitig Leistungserbringer sind bzw. Leistungserbringer als Regional- oder Landesverbände vertreten, die organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit der ergänzenden Teilhabeberatung von den Bereichen der Leistungserbringung nachweisen (vgl. Förderrichtlinie zur Durchführung der „Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung“ für Menschen mit Behinderungen vom 17. Mai 2017, Nr. 3), und wie wurde geprüft, ob Organisationen auf andere Weise mit Leistungserbringern in Beziehung stehen? Die Antragsteller waren aufgefordert, in den Antragsunterlagen als Nachweis für ihre organisatorische, finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu den folgenden Punkten Auskunft zu erteilen: a) Darstellung, wie die Beratungsleistungen organisatorisch und wirtschaftlich unabhängig von Leistungsträgern und Leistungserbringern angeboten werden können. b) Darlegung, ob und ggf. in welcher Weise eine Abhängigkeit von Leistungsträger -, Leistungserbringerinteressen oder anderen Dritten besteht. c) Soweit eine organisatorische oder wirtschaftliche Abhängigkeit von Leistungsträgern oder Leistungserbringern besteht, ist darzulegen, welche Vorkehrungen getroffen werden, um eine von den ökonomischen Interessen und der Kostenverantwortung der Leistungsträger und Leistungserbringer weitgehend freie Beratung zu gewährleisten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1758 Nach Auswertung und Einordnung dieser Punkte bei den bisherigen Bewilligungen haben ca. 31 Prozent der Antragsteller ausgeführt, in welcher Weise eine Abhängigkeit von Leistungsträger-, Leistungserbringerinteressen oder anderen Dritten besteht. Diese Antragsteller haben schlüssig dargelegt, wie sie eine weitgehend von den Interessen der Leistungsträger oder Leistungserbringer freie Beratung durchführen werden. 16. Was unternimmt die Bundesregierung mit Blick auf die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehene Weiterführung der Finanzierung über die zunächst vorgesehenen fünf Jahre hinaus, um langfristig die Zahl der Beratungsstellen zu erhöhen, die von Organisationen betrieben werden, die nicht zugleich Leistungserbringer sind bzw. Leistungserbringer als Regional - oder Landesverbände vertreten? Die Bundesregierung hat unabhängig von dem im Koalitionsvertrag vorgesehenen verlässlichen Schutz der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung durch eine Weiterführung der Finanzierung eine wissenschaftliche Begleitforschung (Evaluation) in Auftrag gegeben. Die Erkenntnisse aus der Evaluation und der Beratungsdokumentation der geförderten Träger werden in die Überlegungen der Ausgestaltung der Weiterführung der Finanzierung einfließen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 ergänzend verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333