Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 20. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1799 19. Wahlperiode 23.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1420 – Straf- und Ermittlungsverfahren nach den §§ 129, 129a und 129b des Strafgesetzbuchs im Jahr 2017 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der seit August 1976 bestehende § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) (Mitgliedschaft , Werbung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) ist ebenso wie § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) und § 129b StGB (terroristische Vereinigung im Ausland) schon lange umstritten. Strafverteidigervereinigungen , Menschen- und Bürgerrechtsgruppen fordern seit Jahren die ersatzlose Abschaffung dieses Strafparagrafen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g : Für den Bezugspunkt der nachfolgend mitgeteilten Daten wird auf die jeweiligen Vorbemerkungen zu den einzelnen Komplexen verwiesen. I. Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a StGB und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Straftaten aus dem Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität – links (PMK-links) Vorbemerkung: Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen von Frage I.1. ausschließlich auf die im Jahr 2017 neu eingeleiteten oder jeweils von den Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) abgegebenen Ermittlungsverfahren. 1. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden im genannten Phänomenbereich im Jahr 2017 entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Länderstaatsanwaltschaften an diesen abgegeben? Im Jahr 2017 leitete der GBA kein Ermittlungsverfahren neu ein; Verfahren von den Staatsanwaltschaften der Länder wurden nicht übernommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1799 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur bzw. auch) nach § 129a StGB ermittelt? b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur bzw. auch) nach § 129a StGB ermittelt? c) In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils „Unterstützung“ einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung von Mitgliedern“ für eine terroristische Vereinigung? d) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später an die Länderstaatsanwaltschaften abgegeben? e) In wie vielen dieser Fälle erfolgte aa) ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-Leuten, bb) ein Versuch zur Gewinnung von Kronzeugen gegen die Beschuldigten und cc) die Überwachung der Telekommunikation oder Post der Beschuldigten und ihres Umfelds, und wie viele Personen waren davon jeweils betroffen (bitte aufschlüsseln)? f) Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte bzw. Personen waren davon betroffen, und was wurde beschlagnahmt? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 1 entfällt eine weitergehende Beantwortung . Vorbemerkung: Die zu den folgenden Fragen 2 bis 10 mitgeteilten Daten beziehen sich jeweils auf die in 2017 geführten Ermittlungs- und Strafverfahren. Bei Frage I.3. beziehen sich die Zahlen gemäß der Fragestellung jedoch nur auf im Jahr 2017 eingeleitete Ermittlungsverfahren. 2. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt wegen des Tatvorwurfs der Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach § 129a StGB (inklusive Unterstützung und Werbung von Mitgliedern) im Jahr 2017 Untersuchungshaft verhängt? Im Jahr 2017 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. a) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft? b) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (bitte Anzahl der Jahre bzw. Monate angeben) verurteilt? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 2 entfällt eine weitergehende Beantwortung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1799 3. In wie vielen Fällen im Jahr 2017 kam es zur Einstellung der in Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt? a) In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch nach § 129a StGB geführte Verfahren betroffen? b) Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der Gründung , Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung von Mitgliedern? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 1 entfällt eine weitergehende Beantwortung . 4. In wie vielen Fällen erfolgte im Jahr 2017 insgesamt Anklage wegen Tatvorwürfen nach § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-links? Im Jahr 2017 wurden keine öffentlichen Klagen erhoben. a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben? b) In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurde jeweils aa) nur nach § 129a StGB angeklagt, bb) auch nach § 129a StGB angeklagt? c) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte hatten ausschließlich § 129a Absatz 5 StGB zum Gegenstand? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4 entfällt eine weitergehende Beantwortung . 5. In wie vielen dieser Klageerhebungen wurden im Jahr 2017 die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4 entfällt eine weitergehende Beantwortung . 6. Welchen Ausgang nahmen die gerichtlichen Verfahren im Jahr 2017, bitte auflisten nach a) Freisprüchen, b) Einstellungen des Verfahrens, c) Verurteilungen insgesamt und aa) jeweils nur oder auch nach § 129a StGB, bb) jeweils ausschließlich wegen Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung , d) Verurteilungen zu einer Geldstrafe, e) Verurteilung zu einer Jugendstrafe, f) zu einer Freiheitsstrafe (bitte auflisten nach Verfahren mit der Höhe der Strafen; auch Bewährungsstrafen angeben)? g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung ? Im Jahr 2017 sind keine Urteile ergangen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1799 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. In wie vielen Fällen wurden nach der erstinstanzlichen Entscheidung nach Frage 6 im Jahr 2017 insgesamt welche Rechtsmittel von wem (Staatsanwalt bzw. Verteidigung) mit jeweils welchem Erfolg eingelegt? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 6 entfällt eine weitergehende Beantwortung . 8. In wie vielen und welchen Fällen wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen und mit welcher Begründung? In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung durch das Gericht ausgeschlossen. 9. In wie vielen Fällen wegen „linksterroristischer“ und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten (inkl. Unterstützung und Werbung) im Jahr 2017 wurden gemäß Frage 6 verurteilte Strafgefangene mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft entlassen, Im Jahr 2017 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung. a) nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts, b) nach Verbüßung welcher Strafzeit? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 9 entfällt eine weitergehende Beantwortung . 10. In wie vielen und welchen Fällen wurde die Kontrolle der schriftlichen Kommunikation der wegen „linksterroristischer“ und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten inhaftierten Beschuldigten mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern sowie eine Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen nach § 148 Absatz 2 StPO angeordnet? In keinem Fall wurde im Jahr 2017 die Kontrolle angeordnet. 11. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 10 bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur teilweisen Rückmeldungen aus den Ländern)? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 1 entfällt eine weitergehende Beantwortung . II. Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a StGB und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Straftaten aus dem Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität – rechts (PMK-rechts) 12. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 10 bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-rechts im Jahr 2017? Vorbemerkung: Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen von Frage I.1 ausschließlich auf die im Jahr 2017 neu eingeleiteten oder jeweils von den Staatsanwaltschaften der Länder an den GBA abgegebenen Ermittlungsverfahren . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1799 Zu Frage I.1. nebst Teilfragen a) und b) – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren Im Jahr 2017 leitete der GBA vier Ermittlungsverfahren gegen 17 Beschuldigte neu ein; ein Verfahren davon wurde von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Der GBA ermittelte in zwei der im Jahr 2017 neu eingeleiteten Verfahren gegen zwei Beschuldigte ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB; in zwei neu eingeleiteten Verfahren gegen 15 Beschuldigte betrafen die Ermittlungen (unter anderem) auch den Schuldvorwurf nach § 129a StGB. Zu Frage I.1.c) – Anzahl der Fälle Unterstützung/Werbung Die im Jahr 2017 neu eingeleiteten Verfahren hatten in einem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand. Begehungsvarianten bezüglich Teilfragen I.1. a), b): Die im Jahr 2017 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in einem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand. Die im Jahr 2017 (unter anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in keinem Fall eine Unterstützung oder ein Werben zum Gegenstand. Zu Frage I.1.d) – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften Von den im Jahr 2017 neu eingeleiteten Verfahren wurde ein Verfahren an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben. Zu Frage I.1.e) nebst Teilfragen – Ermittlungsmaßnahmen Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2017 neu eingeleiteten und noch verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren keine Auskünfte. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Eine Auskunft hierzu würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 [343 f.]) hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat. Soweit die im Jahr 2017 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt oder − etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage − bereits abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt: aa) In keinem der im Jahr 2017 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch unternommen, eine V-Person anzuwerben; in keinem Fall erfolgte ein Einsatz von V-Personen. bb) In keinem der im Jahr 2017 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen. cc) In den im Jahr 2017 neu eingeleiteten Verfahren wurden in zwei Verfahren die Telekommunikation und in keinem Verfahren die Post der Beschuldigten oder ihres Umfelds überwacht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1799 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Von Maßnahmen der Überwachung der Telekommunikation waren zehn Personen betroffen. Zu Frage I.1.f) – Anzahl der Hausdurchsuchungen In den im Jahr 2017 neu eingeleiteten Verfahren wurde eine Durchsuchung vorgenommen . Diese betraf einen Haushalt und eine Person. Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei den Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle Einziehungsgegenstände . Diese lassen sich folgender Gegenstandsgruppe zuordnen: EDV-Geräte (im weiteren Sinne − mit Zubehör) Vorbemerkung: Die zu den folgenden Fragen mitgeteilten Daten beziehen sich jeweils auf die im Jahr 2017 geführten Ermittlungsverfahren. Bei Frage I.3 beziehen sich die Zahlen jedoch nur auf im Jahr 2017 eingeleitete Ermittlungsverfahren. Zu Frage I.2. nebst Teilfragen a) und b) – Untersuchungshaft Im Jahr 2017 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. Eine Beantwortung der weiteren Teilfragen erübrigt sich daher. Zu Frage I.3. nebst Teilfragen a) und b) – Einstellungen der Verfahren aus Frage 1. durch die Staatsanwaltschaft Im Jahr 2017 wurde insoweit kein Ermittlungsverfahren eingestellt. Eine Beantwortung der weiteren Teilfragen erübrigt sich daher. Zu Frage I.4. nebst Teilfragen a) bis c) – Anklageerhebungen Im Jahr 2017 wurde eine öffentliche Klage erhoben. Die Anklage betraf zwei Angeschuldigte. Der Vorwurf richtete sich (unter anderem) auch auf eine Straftat nach § 129a StGB. Die Anklage hatte nicht ausschließlich einen Tatvorwurf nach § 129a Absatz 5 StGB zum Gegenstand. Zu Frage I.5. – Eröffnung des Hauptverfahrens Die gerichtliche Entscheidung, ob die erhobene öffentliche Klage zur Hauptverhandlung zugelassen wird, steht noch aus. Zu Frage I.6. – Ausgang gerichtliche Verfahren Zu Teilfrage a) Im Jahr 2017 wurde kein Angeklagter von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Zu Teilfrage b) Im Jahr 2017 erfolgten keine gerichtlichen Einstellungen. Zu Teilfrage c) Im Jahr 2017 erfolgten zwölf Verurteilungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1799 Zu Teilfrage aa) Gegen vier Angeklagte richtete sich der Vorwurf ausschließlich auf eine Straftat nach § 129a StGB; gegen acht Angeklagte richtete sich der Vorwurf (unter anderem ) auch auf eine Straftat nach § 129a StGB. Zu Teilfrage bb) Die ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129a StGB ergangenen Verurteilungen hatten in vier Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung und in keinem Fall eine Unterstützung oder ein Werben zum Gegenstand. Die auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129a StGB ergangenen Verurteilungen hatten in acht Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung und in keinem Fall eine Unterstützung oder ein Werben zum Gegenstand. Zu Teilfrage d) Im Jahr 2017 wurde in keinem Fall eine Geldstrafe verhängt. Zu Teilfrage e) Im Jahr 2017 wurde in einem Fall eine Jugendstrafe verhängt. Zu Teilfrage f) Im Jahr 2017 wurde in elf Fällen eine Freiheitsstrafe verhängt. Zur Höhe der insoweit ausgeurteilten Strafen: 1. 10 Jahre 2. 9 Jahre 6 Monate 3. 8 Jahre 6 Monate 4. 5 Jahre 6 Monate 5. 5 Jahre 6 Monate 6. 5 Jahre 3 Monate 7. 5 Jahre 8. 5 Jahre 9. 4 Jahre Jugendstrafe 10. 4 Jahre 6 Monate 11. 3 Jahre 10 Monate 12. 3 Jahre Eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgte nicht. Zu Teilfrage g) Im Jahr 2017 führte verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB in keinem Fall zu einer Strafmilderung. Zu Frage I.7. – Rechtsmittel Im Jahr 2017 wurden in sieben Fällen Rechtsmittel eingelegt. Soweit Rechtsmittel eingelegt wurden, handelte es sich jeweils um das Rechtsmittel der Revision. Die im Jahr 2017 eingelegten Rechtsmittel wurden in allen sieben Fällen durch den Verteidiger eingelegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1799 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Von den sieben Rechtsmitteln war bisher eins erfolglos; in den übrigen sechs Fällen steht die Entscheidung des zuständigen Gerichts noch aus. Zu Frage I.8. – Verteidigerausschluss In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung durch das Gericht ausgeschlossen. Zu Frage I.9. nebst Teilfragen a) und b)– vorzeitige Haftentlassung Im Jahr 2017 erfolgte in einem Fall eine vorzeitige Haftentlassung. Das Strafmaß betrug drei Jahre; die Entlassung erfolgte nach 2/3 der Strafzeit gemäß § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB. Zu Frage I.10. – Kontrolle der Kommunikation In keinem Fall wurde die Kontrolle der schriftlichen Kommunikation mit dem Verteidiger oder der Verteidigerin sowie eine Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen nach § 148 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) angeordnet. III. Strafverfahren gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) 13. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 10 bezogen auf Verfahren gemäß § 129 StGB – kriminelle Vereinigung – (bitte nach Möglichkeit aufschlüsseln , inwieweit durch die politischen Abteilungen der Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt ermittelt und/oder vor einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde)? Zu dieser Frage wird insgesamt Fehlanzeige erstattet. IV. Strafverfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland) 14. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 10 bezogen auf die Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland) jeweils? Vorbemerkung: Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen von Frage I.1. ausschließlich auf die im Jahr 2017 neu eingeleiteten oder jeweils von den Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen Ermittlungsverfahren . Zu Frage I.1. nebst Teilfragen a) und b) – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren Im Jahr 2017 leitete der GBA 1208 Ermittlungsverfahren gegen 1294 Beschuldigte neu ein; 1007 Verfahren davon wurden von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Der GBA ermittelte in 1075 der im Jahr 2017 neu eingeleiteten Verfahren gegen 1139 Beschuldigte ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB; in 133 der neu eingeleiteten Verfahren gegen 155 Beschuldigte betrafen die Ermittlungen (unter anderem) auch den Schuldvorwurf nach § 129b StGB. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1799 Zu Frage I.1.c) – Anzahl der Fälle Unterstützung/Werbung Die im Jahr 2017 neu eingeleiteten Verfahren hatten in 181 Fällen eine Unterstützung und in 21 Fällen ein Werben zum Gegenstand. Begehungsvarianten bezüglich Teilfragen I.1. a), b) Die im Jahr 2017 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in 157 Fällen eine Unterstützung und in 21 Fällen ein Werben zum Gegenstand. Die im Jahr 2017 (unter anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in 24 Fällen eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand. Zu Frage I.1.d) – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften Von den im Jahr 2017 neu eingeleiteten Verfahren wurden 469 Verfahren an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben. Zu Frage I.1.e) nebst Teilfragen aa) bis cc) – Ermittlungsmaßnahmen Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2017 neu eingeleiteten und noch verdeckt laufen-den Ermittlungsverfahren keine Auskünfte. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Eine Auskunft hierzu würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 [343 f.]) hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat. Soweit die im Jahr 2017 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt oder − etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage − bereits abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt: aa) In einem der im Jahr 2017 neu eingeleiteten Verfahren erfolgte in einem Fall ein Einsatz von V-Personen. bb) In keinem der im Jahr 2017 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen. cc) In den im Jahr 2017 neu eingeleiteten Verfahren wurden in 31 Verfahren die Telekommunikation und in einem Verfahren die Post der Beschuldigten oder ihres Umfelds überwacht. Von Maßnahmen der Überwachung der Telekommunikation waren 111 Personen betroffen, von der Maßnahme bezüglich der Postüberwachung eine Person. Zu Frage I.1.f) – Anzahl der Hausdurchsuchungen In den im Jahr 2017 neu eingeleiteten Verfahren wurden 85 Durchsuchungen vorgenommen . Diese betrafen 87 Haushalte und 90 Personen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1799 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei den Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle Einziehungsgegenstände . Diese lassen sich folgenden Gegenstandsgruppen zuordnen: (Elektronisches) Bild- und Audiomaterial Schriftmaterial Geld Haushaltsgegenstände Gegenstände des persönlichen Bedarfs EDV-Geräte (im weiteren Sinne − mit Zubehör) Sonstige elektronische Geräte Sonstiges: Identitätspapiere Vorbemerkung: Die zu den folgenden Fragen mitgeteilten Daten beziehen sich jeweils auf die in 2017 geführten Ermittlungs- und Strafverfahren. Bei Frage I.3 beziehen sich die Zahlen jedoch nur auf im Jahr 2017 eingeleitete Ermittlungsverfahren. Zu Frage I.2. nebst Teilfragen a) und b) – Untersuchungshaft Im Jahr 2017 wurde gegen 28 Beschuldigte der Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet: a) Die Haftzeiten der 28 Beschuldigten, gegen die im Jahr 2017 Untersuchungshaft angeordnet wurde, ergeben sich aus der nachstehenden Liste. Die mit * gekennzeichneten Enddaten entsprechen dem Datum der Abgabe des Verfahrens an eine Generalstaatsanwaltschaft; tatsächlich kann in diesen Fällen die Haft fortdauern. 1. 12. Januar 2017 – 8. März 2017 2. 26. Januar 2017 – 8. Dezember 2017 3. 8. Februar 2017 – *13. Februar 2017 4. Seit 9. Februar 2017 5. 16. Februar 2017 – *23. Februar 2017 (Entlassung: 5. Dezember 2017) 6. Seit 2. März 2017 7. Seit 2. März 2017 8. 2. März 2017 – 17. Mai 2017 9. 24. März 2017 – 28. Juli 2017 10. 12. April 2017 – *19. Mai 2017 11. 13. April 2017– *4. Mai 2017 12. 28. April 2017 – *18. Mai 2017 13. 5. Mai 2017 – *7. November 2017 14. Seit 9. Mai 2017 15. Seit 9. Mai 2017 16. Seit 18. Mai 2017 17. Seit 19. Mai 2017 18. 1. Juni 2017 – *27. Juli 2017 19. 8. Juni 2017 – *6. Oktober 2017 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1799 20. 13. Juni 2017– 30. August 2017 21. Seit 13. Juni 2017 22. Seit 13. Juni 2017 23. Seit 13. Juni 2017 24. Seit 19. September 2017 25. Seit 5. Dezember 2017 26. Seit 5. Dezember 2017 27. 20. Dezember 2017 – 24. Januar 2018 28. Seit 21. Dezember 2017 b) Teilweise sind die Verfahren noch nicht beendet, teilweise erfolgte die Beendigung des Verfahrens beim GBA auch auf andere Weise als angefragt, etwa durch Verfahrensabgabe an die Länder. Von den Betroffenen wurde einer freigesprochen und keiner zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (mit und ohne Bewährung) verurteilt. Zu Frage I.3 nebst Teilfragen a) und b) – Einstellungen der Verfahren aus Frage 1. durch die Bundesanwaltschaft Im Jahr 2017 wurden 610 Ermittlungsverfahren, die im Jahr 2017 neu eingeleitet wurden, insgesamt eingestellt. a) Von den im Jahr 2017 eingestellten Verfahren bestand in 575 Verfahren ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB. In 35 der eingestellten Verfahren richtete sich der Verdacht (unter anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB. b) In den im Jahr 2017 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, betraf kein Verfahren den Tatvorwurf der Gründung, 481 Verfahren den Vorwurf der Mitgliedschaft, 93 den Vorwurf der Unterstützung und ein Verfahren den Vorwurf der Werbung von Mitgliedern. In den im Jahr 2017 eingestellten Verfahren, denen auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, betraf kein Verfahren den Tatvorwurf der Gründung, 31 Verfahren den Vorwurf der Mitgliedschaft, vier den Vorwurf der Unterstützung und kein Verfahren den Vorwurf der Werbung von Mitgliedern. Zu Frage I.4. nebst Teilfragen a) bis c) – Anklageerhebungen Im Jahr 2017 wurden 17 öffentliche Klagen erhoben. a) Die im Jahre 2017 erhobenen Anklagen betrafen 29 Angeschuldigte. b) In den erhobenen öffentlichen Klagen wurden in acht Verfahren 13 Angeschuldigte ausschließlich wegen des Verdachts einer Straftat nach § 129b StGB angeklagt . In neun Verfahren wurden 16 Angeschuldigte auch wegen des Verdachts einer Straftat nach § 129b StGB angeklagt. c) Im Jahr 2017 hatte kein Verfahren ausschließlich einen Tatvorwurf nach § 129b Absatz 5 StGB zum Gegenstand. Zu Frage I.5. – Eröffnung des Hauptverfahrens In einem Verfahren wurde im Jahr 2017 die erhobene öffentliche Klage nicht zur Hauptverhandlung zugelassen; hiervon war ein Angeschuldigter betroffen. In 16 Fällen wurde die Klage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1799 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Frage I.6. – Ausgang gerichtliche Verfahren Zu Teilfrage a) Im Jahr 2017 wurden zwei Angeklagte von den gegen sie erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Zu Teilfrage b) Im Jahr 2017 erfolgten keine gerichtlichen Einstellungen. Zu Teilfrage c) Im Jahr 2017 erfolgten 29 Verurteilungen. Zu Teilfrage aa) 17 Angeklagte wurden ausschließlich wegen einer Straftat nach § 129b StGB, sieben Angeklagte (unter anderem) auch wegen einer Straftat nach § 129b StGB verurteilt. In den übrigen Fällen erfolgten Verurteilungen nur nach anderen Vorschriften . Zu Teilfrage bb) Die ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB ergangenen Verurteilungen hatten in acht Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in neun Fällen eine Unterstützung und in zwei Fällen ein Werben zum Gegenstand. In zwei Fällen erfolgte die Verurteilung dabei wegen Unterstützung und Werben. Die auch (unter anderem) wegen des Vorwurfs einer Straftat nach § 129b StGB ergangenen Verurteilungen hatten in sechs Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung , in einem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand . Zu Teilfrage d) Im Jahr 2017 wurde in keinem Fall eine Geldstrafe verhängt. Zu Teilfrage e) Im Jahr 2017 wurde in sieben Fällen eine Jugendstrafe verhängt. Zu Teilfrage f) Im Jahr 2017 wurde in 22 Fällen eine Freiheitsstrafe verhängt. Zur Höhe der insoweit ausgeurteilten Strafen: 1. 6 Jahre Jugendstrafe 2. 5 Jahre Jugendstrafe 3. 5 Jahre Jugendstrafe 4. 3 Jahre Jugendstrafe 5. 3 Jahre Jugendstrafe 6. 2 Jahre 6 Monate Jugendstrafe 7. 2 Jahre Jugendstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung 8. Lebenslang mit besonderer Schwere der Schuld 9. 12 Jahre 10. 12 Jahre Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/1799 11. 9 Jahre 6 Monate 12. 6 Jahre 3 Monate 13. 6 Jahre 14. 6 Jahre 15. 5 Jahre 6 Monate 16. 5 Jahre 17. 4 Jahre 6 Monate 18. 4 Jahre 19. 4 Jahre 20. 3 Jahre 3 Monate 21. 3 Jahre 22. 3 Jahre 23. 2 Jahre 9 Monate 24. 2 Jahre 6 Monate 25. 2 Jahre 3 Monate 26. 2 Jahre mit Strafaussetzung zur Bewährung 27. 1 Jahr 4 Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung 28. 1 Jahr 2 Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung 29. 8 Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung Zu Teilfrage g) Im Jahr 2017 führte verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB in keinem Fall zu einer Strafmilderung. Zu Frage I.7. – Rechtsmittel Im Jahr 2017 wurden in 21 Fällen Rechtsmittel eingelegt. Soweit Rechtsmittel eingelegt wurden, handelte es sich jeweils um das Rechtsmittel der Revision. Die im Jahr 2017 eingelegten Rechtsmittel wurden in zwei Fällen durch den GBA, in 19 Fällen durch den Verteidiger eingelegt. Die im Jahr 2017 durch Verteidiger und GBA eingelegten Rechtsmittel waren in keinem Fall erfolgreich. Zu Frage I.8. – Verteidigerausschluss In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung durch das Gericht ausgeschlossen. Zu Frage I.9. nebst Teilfragen a) und b)– vorzeitige Haftentlassung Im Jahr 2017 erfolgte in sieben Fällen eine vorzeitige Haftentlassung. Zu den Einzelheiten insoweit, Teilfragen a) und b): 1. Strafmaß 5 Jahre Entlassung nach 2/3 gemäß § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB 2. Strafmaß 3 Jahre Entlassung nach 2/3 gemäß § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB 3. Strafmaß 3 Jahre Entlassung nach 2/3 gemäß § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1799 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Strafmaß 3 Jahre 9 Monate Entlassung nach 2/3 gemäß § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB 5. Strafmaß 6 Jahre und 9 Monate Entlassung nach 6 Jahren und 3 Monaten gemäß § 456a Absatz 1 StPO 6. Strafmaß 4 Jahre 9 Monate Entlassung gemäß § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB nach 3 Jahren; 7. Strafmaß 2 Jahre 7 Monate Entlassung nach 2/3 gemäß § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB Zu Frage I.10. – Kontrolle der Kommunikation In allen genannten Fällen des Vollzugs der Untersuchungshaft wegen des Tatvorwurfs der §§ 129a, 129b StGB wurde der Erlass eines § 148 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 StPO berücksichtigenden Beschränkungsbeschlusses beantragt. Ein solcher Beschluss wurde stets vom Gericht erlassen. 15. Gegen welche ausländischen Gruppierungen richteten sich die Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen im Jahr 2017 nach § 129b StGB? Die beim GBA geführten Ermittlungen betrafen im Jahr 2017 die ausländischen Gruppierungen: Ahrar al-Sham Al-Abass al-Qitaliy Al Shabab Al Qaida im islamischen Maghreb Ansar Allah Ansar-al-Sharia Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) Armee des Südostens / „Volksrepublik Lugansk“ Boko Haram Commando Invisible Devrimici Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C) Djebhe Moghawernat Euskaid At Askatasuna (ETA) Falah-e Insanyat Foundation Freie Syrische Armee Hai‘ at Tahrir al-Sham Hamas Hezb-e Islami-Gulbaddin Hisbollah (Hizb Allah) Hizb ul-Islami Hizb-ul-Mujahideen Islamische Jihad Union Islamischer Staat (IS) Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG) Jabhat al-Arabyia Li Tahrir al-Ahwaz Jabhat al-Nusra Jabhat-Fath-al-Sham Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/1799 Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA) Jamaat-ud-Dawa Jamiat-al-Furqan vormals Jaish-e-Mohammed Jihad Komitee Junud-al-Sham Kata' ib Hizb Allah Kaukasisches Emirat Khalistan Zindabad Force Lashkar-e Islam Lashkar-e-Jhangwi Lashkar-e-Taiba Liberation Tigers of Tamil Eelam Miliz im Dorf Nauabad Boen Mujao Pakistanische Mudjaheddin Shatha al Imam Sinomosia Pirinon tis Fotias (Verschwörung der Feuerzellen) Sipah-e Muhammad Tahrike-e Taliban Taliban Tajammu' Nusra-al-Mazlum Türkiye Partisi/Marksist-Leninist (TKP/ML) „Volksrepublik Donezk“ Die im Jahr 2017 erhobenen öffentlichen Klagen betrafen die ausländischen Gruppierungen: Ahrar al-Sham IS Jabhat al-Nusra Lashkar-e-Taiba Liberation Tigers of Tamil Eelam Taliban Die im Jahr 2017 ergangenen Urteile betrafen die ausländischen Gruppierungen: Al Shabab Ansar-al-Sharia Ahrar al-Sham IS Taliban Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1799 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2017 Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, werden seit wann von der Europäischen Union auf der Liste terroristischer Organisationen aufgeführt? Im Jahr 2017 betrafen neu eingeleitete und weitergeführte Verfahren die von der Europäischen Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigungen (jeweils mit Datum der Listung): Al-Shabaab: 26. April 2010 Al Qaida im islamischen Maghreb: 8. Mai2007 Ansar-al Sharia: 19. November 2014 Boko Haram: 22. Mai 2014 PKK: 2. Mai 2002 Devrimici Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C): 22. Dezember 2003 Falah-e-Insanyat Foundation: 22. März 2012 IS: 12. Juni 2014 ISIG: 12. Juni 2014 Islamische Jihad Union: 16. November 2009 Jabhat-Fath-al-Sham 15. Juni 2017 Jabhat al-Nusra: 28. Mai 2014 Jamaat-ud-Dawa: 16. November 2009 Jaish-e-Mohammed (später Jamiat-al-Furqan): 27. Mai 2002 Hamas: 22. Dezember 2003 Hisbollah (Hizb Allah) militärischer Arm: 25. Juli 2013 Hizb-ul-Mujahideen: 29. November 2005 Khalistan Zindabad Force: 21. Dezember 2005 JAMWA: 13. August 2015 Kaukasisches Emirat: 8. August 2011 Lashkar-e-Jhangwi: 7. Februar 2003 Lashkar-e Taiba: 11. Mai 2005 Liberation Tigers of Tamil Eelam: 29. Mai 2006 Mujao: 11. Dezember 2012 Tahrik-e Taliban: 8. August 2011 b) Gegen welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2017 Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, besteht seit wann in Deutschland ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz ? Von den Gruppierungen, gegen die 2017 ein Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurde, besteht gegen folgende ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz (jeweils mit Datum des Betätigungsverbots in Jahren): PKK: seit 1993 IS: seit 2014 ISIG: seit 2014 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/1799 c) In wie vielen und welchen Fällen war die Einstufung einer ausländischen bzw. im Ausland tätigen Organisation als terroristisch im Sinne des § 129b StGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Jahr 2017 strittig? Es obliegt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, auf der Grundlage entsprechender konkreter Sachverhaltsfeststellungen zu bewerten, ob eine ausländische bzw. im Ausland tätige Organisation als terroristisch im Sinne des § 129b StGB anzusehen ist. d) In wie vielen und welchen Fällen war im Jahr 2017 ein Gesuch der Regierung oder Justizbehörde eines anderen Landes ausschlaggebend für die Einleitung eines Verfahrens nach § 129b StGB? Im Jahr 2017 waren Ersuchen einer ausländischen Regierung oder einer ausländischen Justizbehörde in keinem Fall für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit einer ausländischen kriminellen oder terroristischen Vereinigung bestimmend gewesen. e) In wie vielen und welchen Fällen haben die deutschen Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB im Jahr 2017 über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt? Im Bereich der Bekämpfung des internationalen Terrorismus findet grundsätzlich je nach Erfordernis eine Zusammenarbeit mit ausländischen Sicherheitsbehörden statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333