Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 20. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1811 19. Wahlperiode 24.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Niema Movassat, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1185 – Kenntnisse der Ermittlungsbehörden über Kontakte von Anis Amri zum sogenannten Islamischen Staat (IS) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der spätere Attentäter des dschihadistischen Anschlags auf den Berliner Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 war nach den Angaben in der Chronologie „Behördenhandeln um die Person des Attentäters vom Breitscheidplatz Anis Amri“ des Bundeskriminalamts (BKA) am 18. Februar 2016 in der Nähe des Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) in Berlin kurzzeitig festgenommen worden. Dabei wurden u. a. zwei Handys beschlagnahmt, die später ausgewertet wurden. In einem Beitrag des ZDF-Magazins „Frontal21“ vom 5. Dezember 2017 „Bisher unbekannte Kontakte des Anis Amri zum IS“ (www.zdf.de/ politik/frontal-21/pressemitteilung-unbekannte-iskontakte-des-anis-amri-100.html) wurde bekannt, dass sich der spätere Breitscheidplatz-Attentäter schon im Februar 2016 mit dem Codewort „Dougma“ der IS-Terrormiliz als Selbstmordattentäter angeboten hatte. Das Landeskriminalamt (LKA) Nordrhein-Westfalen sei laut des o. g. „Frontal21“-Berichtes damals zu dem Schluss gekommen, dass damit die „Planung bzw. Vorbereitung eines Selbstmordanschlags“ gemeint gewesen sei. Die Ermittler, so „Fontal21“, hätten festgestellt , dass „Amri sehr wahrscheinlich nicht nur direkte Kontakte zum sogenannten Islamischen Staat unterhält, sondern offenbar von einem derer Mitglieder direkt und persönlich instruiert wird, einen nicht bekannten Tatplan in Deutschland in die Tat umzusetzen“. Die deutschen Behörden, so „Frontal21“ in dem Bericht vom 5. Dezember 2017, klärten jedoch Anis Amris IS-Terrorkontakte nicht auf, obwohl sie sein Handy im Februar 2016 sichergestellt hatten. Bruno Jost, Sonderermittler des Berliner Senats, erklärte gegenüber „Frontal21“, er halte dies für ein Versäumnis. Die Sicherheitsbehörden hätten „entsprechende ausländische Telefonnummern durch den BND [Bundesnachrichtendienst] abklären können“, so Bruno Jost in dem „Frontal21“-Beitrag. Das sei nach Bruno Josts Erkenntnissen aber „nicht geschehen“. „Frontal21“ konnte für den Beitrag vom 5. Dezember 2017 Anis Amris IS-Kontakte anhand von Facebook-Profilen verifizieren . Danach handelt es sich um Aymen K., der in Libyen für den IS kämpfte und in Anis Amris Heimatort Oueslatia radikalisiert worden war. Ein zweiter IS-Kontaktmann sei Achref A. gewesen, der ebenfalls aus Oueslatia stammt. Schon im Oktober 2015 hatte ein Mitbewohner Anis Amris in einem Flüchtlingsheim die Behörden gewarnt. Im Interview mit „Frontal21“ erinnerte sich Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1811 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode einer der Flüchtlinge, dass ihm Anis Amri Bilder von IS-Kämpfern aus Oueslatia auf dem Handy gezeigt habe. Der Zeuge wurde jedoch erst Wochen nach dem Anschlag vom 19. Dezember 2016 zur polizeilichen Vernehmung vorgeladen (vgl. www.zdf.de/politik/frontal-21/pressemitteilung-unbekannte-iskontaktedes -anis-amri-100.html). Auf eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Britta Haßelmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) zur Auswertung des Handys von Anis Amri im Februar 2016 antwortete die Bundesregierung, das BKA habe die Sicherung der Inhalte des Handys lediglich in Amtshilfe durchgeführt und die Inhalte dem Landeskriminalamt Berlin, dem Landeskriminalamt Nordrhein- Westfalen sowie dem Bundesamt für Verfassungsschutz zur Auswertung zur Verfügung gestellt. Im Februar 2016 sei in der Arbeitsgruppe „Operativer Informationsaustausch “ des Gemeinsamen Terrorabwehrzentrums (GTAZ) vereinbart worden, dass die Landeskriminalämter dazu bilateral Rücksprache halten (Schriftliche Frage 14 der Abgeordneten Britta Haßelmann auf Bundestagsdrucksache Nr. 18/11119 vom 7. Februar 2017). Medienberichten zufolge gelang es den Ermittlungsbehörden nach dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt am 19. Dezember 2016, die Daten und Kommunikationsverläufe des vom Attentäter zur Anschlagsvorbereitung genutzten Handys teilweise zu entschlüsseln (vgl. Augsburger Allgemeine „Anis Amri: Der ferngesteuerte Mörder und sein Handy“ vom 3. Juni 2017, www.augsburger-allgemeine.de/politik/Anis- Amri-Der-ferngesteuerte-Moerder-und-sein-Handy-id41634091.html). Danach stand der spätere Attentäter ab Oktober 2016 in ständigen Kontakt mit IS-Kadern , die ihn in der Phase der Anschlagsvorbereitung zu der Tat ermutigten, ihm praktische Anweisungen gaben und mit denen der Attentäter auch während der Entführung des zur Anschlagsdurchführung genutzten polnischen Sattelschleppers sowie nach der Ermordung des LKW-Fahrers in Kontakt stand. Zuvor hatte der spätere Attentäter sein Handy genutzt, um das nach dem Anschlag auf dem Breitscheidplatz von der Terrorgruppe „Islamischer Staat“ veröffentlichte Bekenner -Video an Kontaktpersonen beim „Islamischen Staat“ zu übermitteln (vgl. SPIEGEL ONLINE vom 23. Dezember 2016, „IS-Video zeigt Amri in Berlin-Moabit“, www.spiegel.de/politik/deutschland/anis-amri-is-video-zeigtattentaeter -in-berlin-moabit-a-1127394.html). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Antworten der Bundesregierung unterliegen den nachfolgenden Einschränkungen : 1. Die Beantwortung zu den Fragen 1, 3, 4, 10, 11, 12, 17, 20, 26, 27 und 28 kann ganz oder teilweise nicht offen erfolgen und sind mit dem Verschlussgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die vorliegenden Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall aus Gründen des Staatswohls erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der VS-Anweisung (VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Die antwortspezifischen Begründungen für die Einstufungen finden sich an jeweiliger Stelle.1 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antworten zu den Fragen 1, 3, 4, 10, 11, 12, 17, 20, 26, 2, und 28 als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antworten sind im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1811 2. Die Antworten zu den Fragen 2, 7, 8, 18, 19, 22, 23 und 24 können ebenfalls nicht offen erfolgen und sind mit dem Verschlussgrad VS-Geheim eingestuft. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die vorliegenden Fragen als VS mit dem Geheimhaltungsgrad „VS - Geheim“ ist aber im vorliegenden Fall aus Gründen des Staatswohls erforderlich. Nach § 3 Nummer 2 VSA sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann, entsprechend einzustufen. Die antwortspezifischen Begründungen für die Einstufungen finden sich an jeweiliger Stelle.2 1. Welche Landes- und Bundesbehörden haben zu welchen Zeitpunkten die Kontaktdaten, Chatverläufe, Bilder sowie sonstigen Inhalte und Daten aus den bei Anis Amri am 18. Februar 2016 in Berlin sichergestellten Handys erhalten (bitte unter Angabe des Datums des Erhalts der ausgelesenen Kontaktdaten , Chatverläufe, Bilder sowie sonstigen Inhalte und Daten der Handys und der jeweiligen Behörde beantworten)? Das Bundeskriminalamt führte die Sicherung der Inhalte des aufgrund einer IN- POL-Ausschreibung zur Eigentumssicherung sichergestellten Mobilfunkgerätes im Zeitraum 19. bis 25. Februar 2016 in Amtshilfe durch und stellte die aufbereiteten Inhalte dem Landeskriminalamt Berlin und dem Landeskriminalamt Nordrhein -Westfalen zuständigkeitshalber zur Auswertung zur Verfügung. Die weitere Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Eine Offenlegung der Kommunikationswege und Arbeitsmethoden des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes können zu einer wesentlichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes sind im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der den Behörden zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte , Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antworten zu den Fragen 2, 7, 8, 18, 19, 22 bis 24 als „VS – Geheim “ eingestuft. Die Antworten sind in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1811 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Welche Maßnahmen hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nach dem Erhalt der Kontaktdaten, Chatverläufe, Bilder sowie sonstigen Inhalte und Daten aus den beim späteren Attentäter am 18. Februar 2016 in Berlin sichergestellten Handys ergriffen? Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Arbeitsmethoden und Vorgehensweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz sind im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte, Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies hätte für die Auftragserfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz Nachteile zur Folge. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen der Sicherheit und der Interessen der Bundesrepublik Deutschland schweren Schaden zufügen. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Geheim“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. 3. Welchen ausländischen Geheimdiensten hat das BfV nach dem Erhalt der Kontaktdaten, Chatverläufe, Bilder sowie sonstigen Inhalte und Daten aus den beim späteren Attentäter am 18. Februar 2016 in Berlin sichergestellten Handys ganz oder in Teilen (bitte genau bezeichnen) übermittelt? Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Arbeitsmethoden und Vorgehensweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz , insbesondere die Kommunikation mit ausländischen Partnerbehörden sind im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte, Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. 4. Hat das BfV nach dem Erhalt der Kontaktdaten, Chatverläufe, Bilder sowie sonstigen Inhalte und Daten aus den zwei beim späteren Attentäter am 18. Februar 2016 in Berlin sichergestellten Handys diese dem Bundesnachrichtendienst (BND) ganz oder in Teilen (bitte genau bezeichnen) übermittelt ? Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Arbeitsmethoden und Vorgehensweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz sind im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1811 auf die Aufklärungsschwerpunkte, Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. 5. Hat das Bundeskriminalamt (BKA) nach dem Erhalt der Kontaktdaten, Chatverläufe , Bilder sowie sonstigen Inhalte und Daten aus den beim späteren Attentäter am 18. Februar 2016 in Berlin sichergestellten Handys diese dem BND ganz oder in Teilen (bitte genau bezeichnen) übermittelt? Das Bundeskriminalamt hat im Rahmen der Begleitung des Gefahrensachverhaltes zur Person AMRI dem Bundesnachrichtendienst die angesprochenen Daten nicht übermittelt. Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 6. Hat das BKA nach dem Erhalt der Kontaktdaten, Chatverläufe, Bilder sowie sonstigen Inhalte und Daten aus den beim späteren Attentäter am 18. Februar 2016 in Berlin sichergestellten Handys diese den ausländischen Polizeibehörden übermittelt (bitte unter Angabe der Behörde und des jeweiligen Landes beantworten)? Das Bundeskriminalamt hat im Rahmen der Begleitung des Gefahrensachverhaltes zur Person AMRI die angesprochenen Daten nicht an ausländische Polizeibehörden übermittelt. Im Ermittlungsverfahren im Nachgang der Anschlagsbegehung vom 19. Dezember 2016 wurden Einzelinformationen aus dem genannten Mobiltelefon, insbesondere Erkenntnisanfragen im Zusammenhang mit festgestellten Telefonnummern, zu unterschiedlichen Zeitpunkten an ausländische Kooperationspartner zum Zwecke der Abklärung und Informationserhebung übermittelt . Eine statistische Dokumentation über die Erkenntnismitteilungen an ausländische Polizeibehörden wird im Bundeskriminalamt nicht vorgenommen. Für eine abschließende Auflistung der ausländischen Polizeibehörden, an die die vorgenannten Informationen übermittelt wurden, müssen alle Abklärungsergebnisse (Auswertevermerke, E-Mail-Schriftverkehr) einzeln gesichtet werden. Hierbei handelt es sich allein beim Bundeskriminalamt um mehr als 680 000 elektronische Dateien. Die Erhebung einer Auflistung der informierten ausländischen Polizeibehörden ist daher sowohl in personeller als auch in zeitlicher Hinsicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der im Rahmen der Frist nicht erbracht werden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1811 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wie viele der ausgewerteten Kontaktdaten – Telefonnummern und Accountdaten aus sozialen Netzwerken bzw. Messengerdiensten und Personen aus Libyen und anderen Ländern – aus den beim späteren Attentäter am 18. Februar 2016 in Berlin sichergestellten Handys waren dem BfV vor dem 19. Dezember 2016 als IS-Aktivisten und/oder aktive Dschihadisten bekannt (bitte unter Angabe der Herkunfts- und Aufenthaltsländer der Kontakte/Personen beantworten)? Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Arbeitsmethoden und Vorgehensweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz insbesondere in Bezug auf die Kooperation mit ausländischen Partnerdiensten sind im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte, Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen der Sicherheit und der Interessen der Bundesrepublik Deutschland schweren Schaden zufügen. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Geheim“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. Eine konkretere Aufschlüsselung als die in der „VS – Geheim“ eingestuften Antwort kann aufgrund der Restriktionen der sogenannten Third-Party-Rule nicht vorgenommen werden. Sie würden zwangsläufig Erkenntnisse ausländischer Nachrichtendienste offenbaren. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter der Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet wurden. Eine Bekanntgabe dieser Informationen kann einen Nachteil für das Staatswohl bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die zukünftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden , zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Ein Bekanntwerden der Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule“ übermittelt wurden, würde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des Verfassungsschutzes am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. 8. Wie viele der ausgewerteten Kontaktdaten – Telefonnummern und Accountdaten aus sozialen Netzwerken bzw. Messengerdiensten und Personen aus Libyen und anderen Ländern – aus den beim späteren Attentäter am 18. Februar 2016 in Berlin sichergestellten Handys sind dem BfV seit dem 19. Dezember 2016 als IS-Aktivisten und/oder aktive Dschihadisten bekannt geworden (bitte unter Angabe der Herkunfts- und Aufenthaltsländer der Kontakte /Personen beantworten)? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1811 9. Wie viele der ausgewerteten Kontakte – Telefonnummern und Accountdaten aus sozialen Netzwerken bzw. Messengerdiensten und Personen aus Libyen und anderen Ländern – aus den beim späteren Attentäter am 18. Februar 2016 in Berlin sichergestellten Handys waren dem Gemeinsamen Terrorabwehrzentrum (GTAZ) vor dem 19. Dezember 2016 bekannt (bitte unter Angabe der Herkunfts- und Aufenthaltsländer der Kontakte/Personen beantworten )? Das Gemeinsame Terrorabwehrzentrum (GTAZ) ist keine eigenständige Behörde , sondern stellt eine Kommunikationsplattform für die deutschen Sicherheitsbehörden dar. Demzufolge verfügt das GTAZ auch nicht über einen eigenen Datenbestand. 10. Wie viele und welche Kontakte in welchen Ländern aus dem beim späteren Attentäter am 18. Februar 2016 beschlagnahmten und ausgelesenen Handys waren und sind den Bundesbehörden aus weiteren Sachverhalten oder Ermittlungen bekannt (bitte nach Anzahl der Kontakte, Herkunftsländern der Kontakte, Aufenthaltsländer der Kontakte, Strafverfahren bzw. Ermittlungsverfahren der Bundesbehörden auflisten)? Das genannte Mobiltelefon hat das Bundeskriminalamt im Nachgang der Anschlagsbegehung vom 19. Dezember 2016 im Hinblick auf relevante Informationen für das Ermittlungsverfahren ausgewertet. Es konnten 26 Kontakte identifiziert werden, von denen eine Person zum Zeitpunkt der Auswertung Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwaltes wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland war. Auf die Antwort zu Frage 7 wird im Übrigen verwiesen. Die weitere Beantwortung kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Bundesnachrichtendienstes beziehungsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz sind im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind in diesem besonderen Einzelfall Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage . Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst beziehungsweise dem Bundesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte , Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. Angaben zu Herkunftsländern der Kontakte und Aufenthaltsländer der Kontakte, können aufgrund der Restriktionen der sogenannten Third-Party-Rule nicht vorgenommen werden. Sie würden zwangsläufig Erkenntnisse ausländischer Nachrichtendienste offenbaren. Die Third-Party-Rule betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter der Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet wurden. Eine Bekanntgabe dieser Informationen kann einen Nachteil für das Staatswohl bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1811 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode vorausgesetzten Vertraulichkeit die zukünftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden , zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Ein Bekanntwerden der Informationen, die nach den Regeln der Third-Party-Rule übermittelt wurden, würde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des Verfassungsschutzes am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. 11. Welchen Bundesbehörden waren der in Libyen als IS-Kämpfer bekannte und aus dem Heimatort des späteren Attentäters stammende Aymen K. sowie Achref A. seit wann und aus welchem Anlass bekannt (bitte unter Angabe der Bundesbehörde, Datum und Anlass beantworten)? Die genannten Namen wurden dem Bundeskriminalamt im Rahmen einer Erkenntnismitteilung der tunesischen Behörden vom 23. September 2016 bekannt. Grundlage für diese Mitteilung war eine Erkenntnisanfrage des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen zu zwei mit AMRI in Kontakt stehenden libyschen Rufnummern. Diese hat das Bundeskriminalamt am 18. Februar 2016 als Erkenntnisanfrage an die tunesischen Behörden übermittelt. Am 20. Januar 2017 übermittelte das Bundeskriminalamt der Bundespolizei einen Datenträger (CD) mit den Personalien tunesischer Staatsangehöriger, die aus Tunesien in Jihad-Gebiete ausgereist sein sollen, und bat in diesem Zusammenhang um die Prüfung einreiseverhindernder Maßnahmen. Auf diesem Datenträger befindet sich u. a. die Personalie eines K., Aymen. Zu der Personalie Achref A. liegen im Vorgangsbearbeitungssystem der Bundespolizei keine Erkenntnisse vor. Die weitere Beantwortung kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Bundesnachrichtendienstes beziehungsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz sind im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind in diesem besonderen Einzelfall Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst beziehungsweise dem Bundesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte, Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. 12. Wie viele Personen aus dem Kontaktspeicher und aus den Chatverläufen und Daten der am 18. Februar 2016 beschlagnahmten Handys des späteren Attentäters sind den Bundesbehörden als IS-Kämpfer bekannt, und seit wann? Über die in der Antwort zu Frage 11 genannten Personen hinaus liegen dem Bundeskriminalamt zu keinem der gespeicherten Kontakte in dem in Rede stehenden Mobiltelefon Erkenntnisse vor, dass es sich um mutmaßliche „IS-Kämpfer“ handeln könnte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1811 Die weitere Beantwortung kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Bundesnachrichtendienstes beziehungsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz sind im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind in diesem besonderen Einzelfall Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage . Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst beziehungsweise dem Bundesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte , Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. 13. Wie viele und welche Personen aus dem Kontaktspeicher und aus den Chatverläufen und Daten der am 18. Februar 2016 beschlagnahmten Handys des späteren Attentäters sind welchen Bundesbehörden aus weiteren Ermittlungsverfahren bekannt, und seit wann? Auf die Antworten zu den Fragen 7 und 10 wird verwiesen. 14. Wie viele und welche Personen aus dem Kontaktspeicher und aus den Chatverläufen und Daten der am 18. Februar 2016 beschlagnahmten Handys des späteren Attentäters sind nach Kenntnis der Bundesbehörden in anderen EU- Staaten aus weiteren Ermittlungsverfahren bekannt (bitte unter Angabe der EU-Staaten, Zeitpunkte der Kenntnis über diese Personen in anderen EU- Staaten und der Bundesbehörden über die Verfahren in anderen EU-Staaten beantworten)? Im Zuge der Ermittlungen hat das Bundeskriminalamt Einzelinformationen zu Rufnummern und Personen u. a. an EU-Staaten zum Zwecke der Abklärung und Informationserhebung übermittelt. Dort ggf. vorliegende und im Rahmen des polizeilichen Informationsaustausches übermittelte Informationen hat das Bundeskriminalamt hinsichtlich einer Relevanz für das dem Anschlag zugrundeliegende Ermittlungsverfahren bewertet. Eine solche Relevanz konnte nicht festgestellt werden. Informationen zu einzelnen Personen dürften hierbei aus dort geführten Ermittlungsverfahren stammen. Bei diesen Ermittlungsverfahren handelt es sich zumeist um solche im Zusammenhang mit der illegalen Einreise oder dem illegalen Aufenthalt. Darüber hinaus sind dem Bundeskriminalamt vereinzelte Feststellungen in Ermittlungsverfahren anderer EU-Staaten, die nach der Anschlagsbegehung am 19. Dezember 2016 getroffen wurden, bekannt geworden. Eine statistische Dokumentation über die Erkenntnismitteilungen an ausländische Polizeibehörden wird im Bundeskriminalamt nicht vorgenommen. Für eine abschließende Auflistung der ausländischen Polizeibehörden, an die die vorgenannten Informationen übermittelt wurden, müssen alle Abklärungsergebnisse (Auswertevermerke, E-Mail-Schriftverkehr) einzeln gesichtet werden. Hierbei handelt es sich allein beim Bundeskriminalamt um mehr als 680 000 elektronische Dateien. Die Erhebung einer Auflistung der informierten ausländi- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1811 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode schen Polizeibehörden ist daher sowohl in personeller als auch in zeitlicher Hinsicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der im Rahmen der Frist nicht erbracht werden kann. 15. Wie viele Handys konnten nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Anschlag auf den Breitscheidplatz 19. Dezember 2016 dem Attentäter zugeordnet werden? Am Tatort Breitscheidplatz wurden zwei dem Attentäter Anis AMRI zuordenbare Mobiltelefone (ein Mobiltelefon der Marke „Samsung“ und eines der Marke „HTC“) aufgefunden. 16. Wie viele Handys der nach dem Anschlag auf den Breitscheidplatz 19. Dezember 2016 dem Attentäter zugeordneten Handys wurden durch welche Bundesbehörden ausgewertet? Die beiden AMRI zuordenbaren Mobiltelefone wurden im Bundeskriminalamt ausgewertet. Hinsichtlich der Weitergabe von Daten aus diesen Mobiltelefonen wird auf die Beantwortung der nachfolgenden Fragen verwiesen. Die weitere Beantwortung kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Bundesnachrichtendienstes beziehungsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz sind im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind in diesem besonderen Einzelfall Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage . Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst beziehungsweise dem Bundesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte , Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. 17. Welche Landes- und Bundesbehörden haben zu welchen Zeitpunkten die Kontaktdaten, Chatverläufe, Bilder sowie sonstigen Inhalte und Daten aus den nach dem 19. Dezember 2016 sichergestellten Handys des Attentäters erhalten (bitte unter Angabe des Datums des Erhalts der ausgelesenen Kontaktdaten , Chatverläufe, Bilder sowie sonstigen Inhalte und Daten der Handys und der jeweiligen Behörde beantworten)? Ein Datenauszug des Mobiltelefons der Marke „Samsung“ wurde am 2. Januar 2017 durch das Bundeskriminalamt dem Landeskriminalamt Berlin zur Verfügung gestellt. Die in den beiden AMRI zuordenbaren Mobiltelefonen festgestellten deutschen Rufnummern wurden am 23. Januar 2017 an alle Landeskriminalämter sowie die Bundespolizei und das Zollkriminalamt zum Zwecke der Informationserhebung versandt, das Bundesministerium des Innern wurde nachrichtlich beteiligt. Ferner wurden Einzelinformationen, insbesondere Erkenntnisanfra- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1811 gen im Zusammenhang mit festgestellten Telefonnummern, zu unterschiedlichen Zeitpunkten an die genannten Bundesbehörden und die jeweils betroffenen Länderbehörden zum Zwecke der Abklärung und Informationserhebung übermittelt. Die weitere Beantwortung kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen, insbesondere die Kommunikationswege des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes mit anderen Behörden sind im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind in diesem besonderen Einzelfall Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte , Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. 18. Welche Maßnahmen hat das BfV nach dem Erhalt der Kontaktdaten, Chatverläufe , Bilder sowie sonstigen Inhalte und Daten aus den nach dem 19. Dezember 2016 sichergestellten Handys des Attentäters ergriffen? Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Arbeitsmethoden und Vorgehensweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz sind im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte, Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen der Sicherheit und der Interessen der Bundesrepublik Deutschland schweren Schaden zufügen. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Geheim“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. 19. Welchen ausländischen Geheimdiensten hat das BfV nach dem Erhalt der Kontaktdaten, Chatverläufe, Bilder sowie sonstigen Inhalte und Daten aus den nach dem 19. Dezember 2016 sichergestellten Handys des Attentäters ganz oder in Teilen (bitte genau bezeichnen) übermittelt? Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Arbeitsmethoden und Vorgehensweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz sind insbesondere in Bezug auf den Informationsaustausch mit ausländischen Partnerdiensten im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1811 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte, Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen der Sicherheit und der Interessen der Bundesrepublik Deutschland schweren Schaden zufügen. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Geheim“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. 20. Hat das BfV nach dem Erhalt der Kontaktdaten, Chatverläufe, Bilder sowie sonstigen Inhalte und Daten aus den nach dem 19. Dezember 2016 sichergestellten Handys des Attentäters diese dem BND ganz oder in Teilen (bitte genau bezeichnen) übermittelt? Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes sind insbesondere in Bezug auf die Kommunikation mit anderen Behörden im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind in diesem besonderen Einzelfall Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst beziehungsweise dem Bundesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte, Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. 21. Hat das BKA nach dem Erhalt bzw. der Auswertung der Kontaktdaten, Chatverläufe , Bilder sowie sonstigen Inhalte und Daten aus den nach dem 19. Dezember 2016 sichergestellten Handys des Attentäters diese dem BND ganz oder in Teilen (bitte genau bezeichnen) übermittelt? Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. 22. Hat das BfV nach dem Erhalt bzw. der Auswertung der Kontaktdaten, Chatverläufe , Bilder sowie sonstigen Inhalte und Daten aus den nach dem 19. Dezember 2016 sichergestellten Handys des Attentäters diese den ausländischen Polizeibehörden übermittelt (bitte unter Angabe der Behörde und des jeweiligen Landes beantworten)? Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Arbeitsmethoden und Vorgehensweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz sind im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten, insbesondere der Zusammenarbeit mit anderen Nachrichtendiensten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte , Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/1811 anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen der Sicherheit und der Interessen der Bundesrepublik Deutschland schweren Schaden zufügen. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Geheim“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. 23. Wie viele der ausgewerteten Kontaktdaten – Telefonnummern und Accountdaten aus sozialen Netzwerken bzw. Messengerdiensten – und Personen aus Libyen und anderen Ländern aus den nach dem 19. Dezember 2016 sichergestellten Handys des Attentäters waren dem BfV vor dem 19. Dezember 2016 als IS-Aktivisten und/oder aktive Dschihadisten bekannt (bitte unter Angabe der Herkunfts- und Aufenthaltsländer der Kontakte/Personen beantworten )? Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Arbeitsmethoden und Vorgehensweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz , insbesondere in Bezug auf die Kooperation mit ausländischen Partnerdiensten sind im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte, Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen der Sicherheit und der Interessen der Bundesrepublik Deutschland schweren Schaden zufügen. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. 24. Wie viele der ausgewerteten Kontaktdaten – Telefonnummern und Accountdaten aus sozialen Netzwerken bzw. Messengerdiensten – und Personen aus Libyen und anderen Ländern aus den nach dem 19. Dezember 2016 sichergestellten Handys des Attentäters sind dem BfV seit wann als IS-Aktivisten und/oder aktive Dschihadisten bekannt geworden (bitte unter Angabe der Herkunfts- und Aufenthaltsländer der Kontakte/Personen und des Zeitpunkts beantworten)? Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen. 25. Wie viele der ausgewerteten Kontakte – Telefonnummern und Accountdaten aus sozialen Netzwerken bzw. Messengerdiensten – und Personen aus Libyen und anderen Ländern aus den nach dem 19. Dezember 2016 sichergestellten Handys des Attentäters sind dem Gemeinsamen Terrorabwehrzentrum seit wann als IS-Aktivisten und/oder aktive Dschihadisten bekannt geworden (bitte unter Angabe der Herkunfts- und Aufenthaltsländer der Kontakte /Personen und des Zeitpunkts beantworten)? Das GTAZ ist keine eigenständige Behörde, sondern stellt eine Kommunikationsplattform für die deutschen Sicherheitsbehörden dar. Demzufolge verfügt das GTAZ auch nicht über einen eigenen Datenbestand. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1811 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 26. Wie viele und welche Kontakte in welchen Ländern aus den nach dem 19. Dezember 2016 sichergestellten Handys des Attentäters waren und sind den Bundesbehörden aus weiteren Sachverhalten oder Ermittlungen bekannt (bitte nach Anzahl der Kontakte, Herkunftsländern der Kontakte, Aufenthaltsländer der Kontakte, Strafverfahren bzw. Ermittlungsverfahren der Bundesbehörden auflisten)? Im Kontaktspeicher des AMRI zuordenbaren Mobiltelefons der Marke „HTC“ konnten 32 deutsche, 16 spanische, drei tunesische, eine niederländische, eine belgische, eine französische, eine portugiesische und eine italienische Rufnummer festgestellt werden. Zu sieben identifizierten Nutzern deutscher Rufnummern lagen zum Zeitpunkt der Ermittlungen allgemeinpolizeiliche, zu drei weiteren liegen staatsschutzbezogene Erkenntnisse und zu vier sowohl allgemeinpolizeiliche als auch staatsschutzbezogene Erkenntnisse vor. Zu zwei Nutzern ausländischer Rufnummern konnten im Nachgang des Anschlages vom 19. Dezember 2016 staatsschutzrelevante Erkenntnisse gewonnen werden. Im Mobiltelefon der Marke „Samsung“ wurden 133 deutsche, 32 tunesische, sieben italienische, je zwei britische, schweizerische und je eine norwegische, französische, portugiesische , kuwaitische, marokkanische und libysche Rufnummer festgestellt. Drei der identifizierten Nutzer waren auch im Mobiltelefon der Marke „HTC“ gespeichert. Zu weiteren acht identifizierten Nutzern deutscher Rufnummern lagen zum Zeitpunkt der Ermittlungen allgemeinpolizeiliche und zu zwei weiteren Personen staatsschutzbezogene Erkenntnisse vor. Die weitere Beantwortung kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Bundesamtes für Verfassungsschutz sind im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrag besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind in diesem besonderen Einzelfall Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesamt für Verfassungsschutz zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte, Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. Angaben zu der Anzahl der Kontakte, Herkunftsländern der Kontakte, Aufenthaltsländer der Kontakte können aufgrund der Restriktionen der sogenannten Third-Party-Rule nicht vorgenommen werden. Sie würden zwangsläufig Erkenntnisse ausländischer Nachrichtendienste offenbaren. Die Third-Party-Rule betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter der Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das Bundesamt für Verfassungsschutz weitergeleitet wurden. Eine Bekanntgabe dieser Informationen kann einen Nachteil für das Staatswohl bedeuten da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die zukünftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden , zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würden. Ein Bekanntwerden der Informationen, die nach den Regeln der Third-Party-Rule übermittelt wurden, würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/1811 gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des Verfassungsschutzes am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. 27. Welchen Bundesbehörden waren der in Libyen als IS-Kämpfer bekannte und aus dem Heimatort des späteren Attentäters stammende Aymen K. sowie Achref A. seit wann und aus welchem Anlass bekannt (bitte unter Angabe der Bundesbehörde, Datum und Anlass beantworten)? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 28. Wie viele Personen aus den Kontaktspeichern, Messengerdiensten und aus den Chatverläufen und Daten aus den nach dem 19. Dezember 2016 sichergestellten Handys des Attentäters sind den Bundesbehörden als IS-Kämpfer bekannt und seit wann? Den Ermittlungsergebnissen des Bundeskriminalamtes zufolge stand AMRI in der Vergangenheit mit fünf Personen vornehmlich tunesischer Herkunft in Verbindung , bei denen es sich um mutmaßliche Mitglieder des sog. Islamischen Staates in Syrien und Libyen handelt. Die weitere Beantwortung kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes sind im Hinblick auf den gesetzlichen Auftrags besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind in diesem besonderen Einzelfall Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte, Methoden der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung der Nachrichtendienste Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. 29. Wie viele und welche Personen aus den Kontaktspeichern, Messengerdiensten und aus den Chatverläufen und Daten aus den nach dem 19. Dezember 2016 sichergestellten Handys des Attentäters sind welchen Bundesbehörden aus weiteren Ermittlungsverfahren bekannt und seit wann? Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen. Ergänzend dazu wurden zu mehreren identifizierten Nutzern der gespeicherten Rufnummern im Zuge der Abklärungen Erkenntnisse aus anderen Ermittlungsverfahren gewonnen, ohne dass diese Personen selbst Beschuldigte in einem „Strafverfahren bzw. Ermittlungsverfahren der Bundesbehörden“ waren. Dies betrifft Ermittlungsverfahren mit Staatsschutzbezug (u. a. wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, Anwerben für einen fremden Wehrdienst) und ohne Staatsschutzbezug (u. a. wegen des Verdachts der Körperverletzung, Diebstahls , Urkundenfälschung Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Aufenthaltsgesetz). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1811 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 30. Wie viele und welche Personen aus den Kontaktspeichern, den Messengerdiensten und aus den Chatverläufen und Daten aus den nach dem 19. Dezember 2016 sichergestellten Handys des Attentäters sind nach Kenntnis der Bundesbehörden in anderen EU-Staaten aus weiteren Ermittlungsverfahren bekannt (bitte unter Angabe der EU-Staaten, Zeitpunkte der Kenntnis über diese Personen in anderen EU-Staaten und der Bundesbehörden über die Verfahren in anderen EU-Staaten beantworten)? Im Zuge der Ermittlungen wurden Einzelinformationen zu Rufnummern und Personen unter anderem an EU-Staaten zum Zwecke der Abklärung und Informationserhebung übermittelt. Dort ggf. vorliegende und im Rahmen des polizeilichen Informationsaustausches übermittelte Informationen hat das Bundeskriminalamt hinsichtlich einer Relevanz für das dem Anschlag zugrundeliegende Ermittlungsverfahren bewertet. Eine solche Relevanz konnte nicht festgestellt werden. Informationen zu einzelnen Personen dürften hierbei aus dort geführten Ermittlungsverfahren stammen. Bei diesen Ermittlungsverfahren handelt es sich zumeist um solche im Zusammenhang mit der illegalen Einreise oder dem illegalen Aufenthalt . Darüber hinaus sind vereinzelte Feststellungen in Ermittlungsverfahren anderer EU-Staaten, die nach der Anschlagsbegehung am 19. Dezember 2016 getroffen wurden, dem Bundeskriminalamt bekannt geworden. Eine statistische Dokumentation über die Erkenntnismitteilungen an ausländische Polizeibehörden wird im Bundeskriminalamt nicht vorgenommen. Für eine abschließende Auflistung der ausländischen Polizeibehörden, an die die vorgenannten Informationen übermittelt wurden, müssen alle Abklärungsergebnisse (Auswertevermerke , E-Mail-Schriftverkehr) einzeln gesichtet werden. Hierbei handelt es sich allein beim Bundeskriminalamt um mehr als 680 000 elektronische Dateien. Die Erhebung einer Auflistung der informierten ausländischen Polizeibehörden ist daher sowohl in personeller als auch in zeitlicher Hinsicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der im Rahmen der Frist nicht erbracht werden kann. 31. Welche Erkenntnisse zur Staatsangehörigkeit und zum Aufenthaltsort liegen den Bundesbehörden zu dem bzw. den IS-Aktivisten vor, mit dem der Attentäter am 19. Dezember 2016 Kontakt hatte (bitte unter Angabe der Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsorte/Länder beantworten)? 32. Welchen Bundesbehörden ist bzw. sind zu welchen Zeitpunkten der IS-Aktivist bzw. die IS-Aktivisten, mit dem der Attentäter nach dem 19. Dezember 2016 bis zu seinem Tod in Italien Kontakt hatte, erstmals bekannt geworden (bitte unter Angabe des Monats und Jahres beantworten)? 33. Welche Erkenntnisse zur Staatsangehörigkeit und zum Aufenthaltsort liegen den Bundesbehörden zu dem IS-Aktivist bzw. den IS-Aktivisten vor, mit dem bzw. denen der Attentäter nach dem 19. Dezember 2016 bis zu seinem Tod in Italien Kontakt hatte (bitte unter Angabe der Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsorte/Länder beantworten)? 34. Welchen Bundesbehörden ist bzw. sind zu welchen Zeitpunkten der IS-Aktivist bzw. die IS-Aktivisten, mit dem der Attentäter nach 19. Dezember 2016 bis zu seinem Tod in Italien Kontakt hatte, erstmals bekannt geworden (bitte unter Angabe des Monats und Jahres beantworten)? Die Fragen 31 bis 34 werden gemeinsam beantwortet. Die Beantwortung dieser Fragen würde laufende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln und unterbleibt aus diesem Grund. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333