Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 20. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1812 19. Wahlperiode 24.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Omid Nouripour, Irene Mihalic, Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – DRUCKSACHE 19/1363 – Sicherheitskooperation des Bundesinnenministeriums mit Ägypten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 11. Juli 2016 unterzeichneten die Bundesregierung und die Regierung der Arabischen Republik Ägyptens ein Sicherheitsabkommen, das im April 2017 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde (vgl. dazu bereits die Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/8598). Es sieht eine Zusammenarbeit bei der Prävention und Aufklärung eines großen Spektrums an Straftaten vor, zu denen u. a. Terrorismus, Menschenhandel und Schleusungskriminalität gehören. Neben dem Austausch von Informationen sind Maßnahmen der Ausbildung und des Personalaustauschs vorgesehen. Die Verabschiedung dieses Abkommens fand im Kontext einer sich massiv verschlechternden Menschenrechtslage in Ägypten und wachsender politischer Repression statt. Besonders der Kampf gegen den Terror dient als Vorwand zur Unterdrückung missliebiger politischer Stimmen. Dieser Missbrauch des Terrorbegriffs führt nach Ansicht von Länderexperten nicht zu einer Verbesserung, sondern zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage (vgl. z. B. www.zeit.de/ politik/ausland/2017-06/terrorismus-aegypten-koptische-christen-terrorbekaempfungabdel -fattah-al-sisi), was sich zum Beispiel in einer stark gestiegenen Zahl von Anschlägen auf Minderheiten, besonders Christinnen und Christen, im Land niederschlägt. Besonders auf dem Sinai ist die Sicherheitslage durch die zunehmende Präsenz der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) sehr angespannt, zudem werden Teile der Bevölkerung im Zuge des gewaltsamen Kampfs gegen den Terror zunehmend radikalisiert (vgl. z. B. „Egypt's War on Terror Threatening to Become a War on Sinai Bedouin”, Haaretz vom 20. Februar 2018). Neben Maßnahmen im Rahmen dieses Abkommens gibt es zwischen Deutschland und Ägypten auch andere Formen der Sicherheitszusammenarbeit, v. a. im Bereich der Migrationspolitik. Dazu zählen Vereinbarungen über die erleichterte Rückführung ausreisepflichtiger ägyptischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1812 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welche Maßnahmen sind für das laufende Jahr 2018 im Rahmen der Sicherheitskooperation zwischen der Bundesregierung und Ägypten mit welchen ägyptischen Institutionen geplant, und welche wurden gegebenenfalls bereits durchgeführt (bitte unter Nennung der Titel sowie der beteiligten deutschen und ägyptischen Behörden auflisten)? Die Bundespolizei führte im Jahr 2018 einzig die Maßnahme „Besuch einer Delegation der ägyptischen (Grenz-) Polizei“ durch. Zukünftige Maßnahmen im Rahmen der Polizeilichen Ausstattungs- und Ausbildungshilfe der Bundespolizei und des Bundeskriminalamts zugunsten ägyptischer (Grenz-) Polizeibehörden befinden sich in der Abstimmung. 2. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung im Rahmen der Sicherheitskooperation zwischen Deutschland und Ägypten im Jahr 2017 durchgeführt (bitte unter Nennung der Titel sowie der beteiligten deutschen und ägyptischen Behörden auflisten)? Zur Auflistung der Maßnahmen der Bundesregierung im Sinne der Fragestellung wird auf die Beantwortung der regelmäßigen Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. zu Polizei- und Zolleinsätzen im Ausland (Bundestagsdrucksachen 18/12723 vom 14. Juni 2017, 18/13364 vom 21. August 2017, 19/115 vom 22. November 2017 und 19/892 vom 23. Februar 2018) verwiesen. 3. Wie stellt die Bundesregierung jeweils sicher, dass die im Abkommen vereinbarte „Beachtung der Grund- und Menschenrechte“ bei den jeweiligen ägyptischen Partnern gewährleistet ist, insbesondere angesichts der weitreichenden Menschenrechtsverletzungen ägyptischer Sicherheitsbehörden inklusive Folter, Verschwindenlassen und außergerichtlicher Tötungen (www. hrw.org/report/2017/09/05/we-do-unreasonable-things-here/torture-andnational -security-al-sisis-egypt; https://theintercept.com/2017/11/11/egyptwar -on-terror-extrajudicial-killings/)? Wie in internationalen Beziehungen und bei völkerrechtlichen Verträgen üblich, vertraut die Bundesregierung darauf, dass die völkerrechtlichen Zusagen von dem Vertragspartner eingehalten werden. Wenn ein Staat gegen seine völkervertragsrechtlichen Verpflichtungen verstößt, kann dies zur Konsequenz haben, dass keine völkerrechtlichen Verträge mit diesem Staat geschlossen werden. Für die in völkerrechtlichen Verträgen übliche beidseitige Verpflichtung zur Beachtung der Grund- und Menschenrechte gilt dies entsprechend. 4. Warum beinhalten Sicherheitsabkommen bisher keine konkreten Klauseln mit Überprüfungscharakter in Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte , Rechtsstaatlichkeit sowie Verhinderung von Korruption, und plant die Bundesregierung zukünftig solche verbindlichen Klauseln generell in Sicherheitsabkommen zu verankern? Wenn nein, warum nicht? Sicherheitsabkommen befassen sich mit der Kooperation im Sicherheitsbereich im Rahmen des jeweiligen national anwendbaren Rechts, wozu auch die internationalen Menschenrechtskonventionen gehören, zu denen beide Staaten sich als Vertragsparteien verpflichtet haben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1812 Die Einhaltung des national anwendbaren Rechts muss von dem jeweiligen Vertragsstaat selbst sichergestellt werden. Damit nehmen die Sicherheitsabkommen zugleich als Voraussetzung für Unterstützungsmaßnahmen deutscher Sicherheitsbehörden Bezug auf die für deutsche Behörden geltenden hohen menschenrechtlichen Standards. Die Feststellung der Zulässigkeit konkreter Unterstützungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Prüfung von Übermittlungshindernissen bei der Übermittlung personenbezogener Daten nach § 14 Absatz 7 BKAG (Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten) erfolgt dann im konkreten Einzelfall. Aus Sicht der Bundesregierung ist damit gewährleistet, dass Unterstützungsmaßnahmen deutscher Sicherheitsbehörden nach diesen Verträgen Menschenrechtsverletzungen keinen Vorschub leisten können. Ferner sehen die internationalen Menschenrechtskonventionen spezifische Beschwerdeverfahren und Monitoringmechanismen vor, die nicht durch bilaterale völkerrechtliche Verträge überlagert oder ersetzt werden sollen. Spezifische Klauseln in bilateralen völkerrechtlichen Verträgen zur Überprüfung der Menschenrechtslage in einem Staat durch einen anderen Staat (statt durch ein internationales Gremium oder eine andere unabhängige Stelle) gibt es in der internationalen Vertragspraxis nicht, auch nicht in anderen völkerrechtlichen Verträgen , wie im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit oder der Wirtschaftsförderung . Kein Staat würde einer solchen bilateralen menschenrechtlichen Überprüfung durch einen anderen Staat zustimmen. 5. Wurden seit Oktober 2017 Maßnahmen der Sicherheitszusammenarbeit aus menschenrechtlichen Bedenken abgesagt, und wenn ja, warum jeweils? Seit Oktober 2017 wurden keine Maßnahmen der Bundespolizei, des Bundeskriminalamts sowie der Zollverwaltung im Bereich der Sicherheitszusammenarbeit aus menschenrechtlichen Bedenken abgesagt. 6. Inwiefern haben Sicherheitsbehörden der Arabischen Republik Ägypten im letzten Jahr Teilnehmerinnen oder Teilnehmer im Rahmen der Stipendiatenausbildung des Bundeskriminalamts oder im Rahmen ähnlicher Programme nach Deutschland entsendet (vgl. Bundestagsdrucksache 18/8598, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 25)? Im Jahr 2017 haben die Sicherheitsbehörden Ägyptens keine Teilnehmerinnen oder Teilnehmer im Rahmen der Stipendiatenausbildung des Bundeskriminalamts oder im Rahmen ähnlicher Programme nach Deutschland entsandt. Die Bundespolizei führte 2017 keine Stipendiatenausbildung durch. 7. Liegt der Bundesregierung eine Liste mit Sicherheitsbehörden und Individuen vor, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, bzw. wie kann sie ausschließen, dass entsprechende Stellen nicht an Kooperationsmaßnahmen beteiligt werden? Die Bundesregierung verfügt über keine Liste mit Sicherheitsbehörden und Individuen , die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind. Sie prüft im Einzelfall, ob Teilnehmer für Kooperationsmaßnahmen geeignet sind. Ziel der Maßnahmen ist auch eine Verbesserung des Verständnisses für Menschenrechte bei den Teilnehmern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1812 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Welche Rolle spielen Menschenrechtsthemen in der Kooperation? Das Thema Menschenrechte spielt bei jeder Polizeilichen Ausbildungshilfemaßnahme eine wichtige Rolle. Das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei vermitteln dieses Thema beispielsweise bei Lehrgängen zur Vernehmungsführung und Tatortarbeit oder der Durchführung der grenzpolizeilichen Kontrolle. b) Welche Menschenrechtsinhalte wurden bisher im Rahmen der Maßnahmen der Sicherheitskooperation zwischen der Bundesregierung und Ägypten vermittelt? Das Thema Menschenrechte (u. a. Folterverbot, Verhältnismäßigkeit des polizeilichen Handelns) wird im Rahmen der Einzelmaßnahmen, wie z. B. der Durchführung von grenzpolizeilichen Kontrollen behandelt. Es wird weiter auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen. c) Wurden spezifische Menschenrechtsseminare durchgeführt oder sind zukünftig geplant? Falls ja, welche, wie viele, und mit welchen ägyptischen Partnern? Spezifische Menschenrechtsseminare aus Bundesmitteln werden derzeit nicht durchgeführt und sind 2018 auch nicht geplant. Der Schutz der Menschenrechte ist jedoch ein Leitprinzip deutscher Außen- und Entwicklungspolitik. Menschenrechte bilden die Grundlage für Ziele, Programme und Vorgehensweise auch in Ägypten. Überall, wo es Handlungsspielräume für die Verbesserung der Menschenrechte gibt, wird die Bundesregierung auch entsprechend aktiv. d) Inwiefern wurde das Thema Folter im Rahmen der Sicherheitskooperation thematisiert? Übergeordnete Ziele der Polizeilichen Ausbildungshilfe in den Kooperationsländern des Bundeskriminalamtes sind die Förderung des Aufbaus rechtsstaatlicher Strukturen, die Unterstützung bei der Schaffung demokratischer Rahmenbedingungen und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich des Folterverbots. Es wird weiter auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen. Darüber hinaus thematisiert die Bundesregierung Berichte über Folter in politischen Gesprächen gegenüber der ägyptischen Regierung und internationalen Foren, wie dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen. 8. Inwiefern beurteilt die Bundesregierung angesichts regelmäßiger Terroranschläge innerhalb Ägyptens die Anti-Terror-Strategie der ägyptischen Sicherheitskräfte als erfolgreich? Die Bekämpfung des Terrorismus ist für die ägyptische Regierung eine Herausforderung . Die Bundesregierung bewertet Strategien ausländischer Sicherheitsbehörden , wie die in der Fragestellung beschriebene, grundsätzlich nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1812 9. Auf Grundlage welcher Informationen trifft sie ihre Entscheidungen über Maßnahmen der Sicherheitszusammenarbeit jeweils, besonders angesichts der Tatsache, dass v. a. über das Vorgehen von Sicherheitskräften auf dem Sinai ein strenges, strafbewehrtes Informationsregime herrscht (vgl. etwa: www.zeit.de/politik/ausland/2017-12/aegypten-dschihadismus-terrorismusinterview )? Die Bundesregierung entscheidet über Maßnahmen der Sicherheitszusammenarbeit aufgrund der Erkenntnisse aus Sondierungs- und Inspektionsreisen, Informationen der Botschaft in Kairo sowie glaubhaften, öffentlich zugänglichen Informationen . Weiter wird auch auf die Antwort zu Frage 7a verwiesen. 10. Auf der Grundlage welcher Definition des Begriffs „Terrorismus“ findet angesichts der Tatsache, dass Gesetze zur Bekämpfung von Terrorismus seitens der ägyptischen Behörden auch gegen politische Oppositionelle, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger verwendet werden (www.amnesty.org/ download/Documents/MDE1243682016ENGLISH.PDF), die Zusammenarbeit zwischen deutschen und ägyptischen Sicherheitsbehörden statt? Gemäß Artikel 1 und 11 des Sicherheitsabkommens erfolgt die Zusammenarbeit mit der Arabischen Republik Ägypten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien und unter Beachtung der Grund- und Menschenrechte. Alle Maßnahmen deutscher Behörden erfolgen im Rahmen bestehender Rechtsgrundlagen nach deutschem Recht und entsprechender Definitionen. 11. Inwieweit ist der im Rahmen des Abkommens vereinbarte Austausch von Daten und „Informationen über und Daten/Personalien von Tatbeteiligten an Straftaten, Strukturen der Tätergruppen und kriminellen Organisationen […] soweit dies für die Verhütung, Bekämpfung oder Ermittlung der Täter von schweren Straftaten oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Einzelfall erforderlich ist“ erfolgt, und wie wird eine Bewertung entsprechender ägyptischer Gesuche seitens der deutschen Behörden vorgenommen? Bundeskriminalamt, Bundespolizei und Zollkriminalamt haben seit Inkrafttreten des Sicherheitsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten am 30. Juli 2017 noch keine Daten, Informationen bzw. Personalien im Sinne der Fragestellung mit ägyptischen Behörden ausgetauscht . Der in diesem Sicherheitsabkommen geregelte Datenaustausch erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien und einer dort vorgesehenen Einzelfallprüfung. Es wird insoweit auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 12. In wie vielen Fällen (konkrete Anzahl Betroffener) wurden bislang, unabhängig vom vorliegenden Sicherheitsabkommen, seit 2013 personenbezogene Informationen und/oder Daten durch Bundesbehörden an das Regime in Kairo weitergegeben und zu welchen konkreten Zwecken (bitte nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Zweckfestlegungen aufschlüsseln)? Im Rahmen der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen der Überprüfungshöhen Ü 2 und Ü 3 wurden für sechs Personen (betroffene Person und/oder mitbetroffene Person) personenbezogene Daten an die entsprechend zuständige Behörde in Ägypten übermittelt. Aus Anlass der Ausreisepflicht sowie der Identi- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1812 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode tätsprüfung mutmaßlich ägyptischer Staatsangehöriger wurden in 104 Fällen Daten an die ägyptischen Behörden übermittelt. Im Übrigen existieren keine gesonderten Statistiken über vorgenommene Übermittlungen. 13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass Ägypten aufgrund seiner verfassungsrechtlichen, rechtsstaatlichen sowie datenschutzgesetzlichen Rahmenbedingungen kein angemessenes Schutzniveau im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aufweist , und wenn ja, welche Konsequenzen hat sie spätestens seit der entsprechenden gerichtlichen Klärung für die Sicherheitskooperation mit Ägypten konkret und in welchen Bereichen der Zusammenarbeit welcher Behörden gezogen (EuGH-Entscheidung vom 6. Oktober 2015 C 360/14)? In der von den Fragestellern in Bezug genommenen Rechtssache Schrems (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015, Rs. C-362/14) erklärte der Gerichtshof einen sogenannten datenschutzrechtlichen Angemessenheitsbeschluss der EU- Kommission für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in die USA im kommerziellen Bereich („Safe Harbor“) für ungültig. Für Ägypten gibt es derzeit keinen datenschutzrechtlichen Angemessenheitsbeschluss der EU- Kommission. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Datenübermittlungen an ägyptische Stellen ausgeschlossen wären. Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission sind nur eine Möglichkeit einer rechtmäßigen Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten. Sowohl das geltende als auch das zukünftige Recht (Bundesdatenschutzgesetz n. F. ab dem 25. Mai 2018) in Verbindung mit dem anwendbaren Fachrecht zeigt weitere Möglichkeiten auf, um den Schutz personenbezogener Daten im Empfangsstaat in angemessener Weise sicherzustellen. 14. Auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt die Bundesregierung die Übermittlung personenbezogener und/oder personenbeziehbarer Informationen und Daten an öffentliche Stellen/Behörden der Ägyptischen Republik (bitte im Einzelnen nach Behörden und deren Gesetzesgrundlagen aufschlüsseln)? Die öffentlichen Stellen, wie beispielsweise das Bundeskriminalamt, Zollkriminalamt , die Bundespolizei oder der Militärische Abschirmdienst stützen die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen/Behörden der Ägyptischen Republik auf das jeweilige Fachrecht (z. B. § 14 Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten für das Bundeskriminalamt, § 12 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 1a Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 34 ff. Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter, § 11 Zollverwaltungsgesetz und das Protokoll Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Europa-Mittelmeer -Abkommen vom 25. Juni 2001 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits für das Zollkriminalamt) sowie subsidiär auf das Bundesdatenschutzgesetz, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1812 15. Welche Maßnahmen der Ausbildung und Ausstattungshilfe hat es bislang im Rahmen der „verstärkten migrationspolitischen Zusammenarbeit“ konkret in den Bereichen Zusammenarbeit bei der Schleuserbekämpfung und beim Grenzschutz, Aufklärungskampagnen gegen illegale Migration sowie verbesserte Zusammenarbeit bei der Rückführung und freiwilligen Rückkehr von Ägyptern in ihre Heimat gegeben (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 14c, Bundestagsdrucksache 18/13486) bzw. sind für das Jahr 2018 geplant, und welche deutschen und ägyptischen Stellen waren daran jeweils beteiligt? Inwiefern wurde in diesem Rahmen eine bessere Mittelausstattung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) bzw. der Internationalen Organisation für Migration (IOM) durch Deutschland vereinbart , um die Lebensbedingungen von „Flüchtlingen bzw. von Aufnahmegemeinden in Ägypten“ zu verbessern (vgl. ebd.)? Wenn ja, in welcher Höhe? Und wenn nein, warum nicht? Bei den Maßnahmen zur Ausbildungs- und Ausstattungshilfe wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Maßnahmen der Ausbildung und Ausstattungshilfe hat es bislang im Rahmen der Rückführung und der freiwilligen Rückkehr von Ägyptern in ihre Heimat seitens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) nicht gegeben. Für das Jahr 2018 ist seitens des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) der Aufbau eines Migrationsberatungszentrums in Ägypten geplant. Neben der Beratung von Rückkehrern aus Deutschland und aus Drittländern, soll das Migrationsberatungszentrum über Möglichkeiten der legalen Migration nach Deutschland informieren, über die Gefahren der irregulären Migration aufklären und Informationen zu den Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem lokalen Arbeitsmarkt vermitteln. Das Migrationsberatungszentrum wird von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) im Auftrag des BMZ aufgebaut. Die deutsche Seite hat hierzu die Gespräche mit dem ägyptischen Ministry of Investment and International Cooperation (MIIC) aufgenommen. Weitere ägyptische Stellen werden bei Bedarf im Laufe des Prozesses mit einbezogen. Die Bundesregierung fördert bereits seit 2013 Maßnahmen des UNHCR zur Unterstützung von Flüchtlingen (insbesondere aus Syrien) und deren Aufnahmegemeinden in Ägypten. Diese Unterstützung erfolgt unabhängig von migrationspolitischen Überlegungen entsprechend der humanitären Bedarfe vor Ort. 16. Wie viele Bootsflüchtlinge wurden – nach Kenntnis der Bundesregierung – in den Jahren von 2015 bis 2017 registriert, die von Ägypten aus kommend in der EU einen Asylantrag stellen konnten? In den Jahren 2015 bis 2017 wurden nach Angaben des italienischen Innenministeriums insgesamt 23 959 Personen registriert, die von Ägypten auf dem Seeweg nach Italien gelangten. Statistiken anderer möglicher Zielländer in der EU liegen nicht vor. Informationen über die in der EU gestellten Asylanträge von ägyptischen Staatsangehörigen können über die Eurostat Datenbank der Europäischen Kommission abgerufen werden. Eine Aufschlüsselung nach Akteuren bzw. nach Rettungsorten der auf See geretteten und nach Italien oder zurück nach Ägypten verbrachten Migranten liegt der Bundesregierung nicht vor. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) geht für das Jahr 2017 von 3139 im Mittelmeer ertrunkenen Personen aus. Diese Zahlen sind nicht nach Staatsangehörigkeiten der Personen aufgeschlüsselt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1812 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Wie viele Bootsflüchtlinge, die aus Ägypten in See gestochen waren, wurden in den Jahren von 2015 bis 2017 – nach Kenntnis der Bundesregierung – auf Hoher See gerettet (sei es durch Patrouillenschiffe der EU bzw. durch Schiffe der privaten Handelsschifffahrt)? b) Wie viele Bootsflüchtlinge, die aus Ägypten in See gestochen waren, ertranken – nach Kenntnis der Bundesregierung – in den Jahren von 2015 bis 2017 im Mittelmeer? c) Wie viele Bootsflüchtlinge, die aus Ägypten in See gestochen waren, wurden in den Jahren von 2015 bis 2017 – nach Kenntnis der Bundesregierung – von der ägyptischen Küstenwache aufgebracht und zurücktransportiert zum ägyptischen Festland? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 17. Hat Deutschland seit 2015 Ägypten auch darin unterstützt, seine zivilen Seenotrettungskapazitäten bzw. die Such- und Rettungsaktionen der ägyptischen Küstenwache nach dem SAR-Übereinkommen zu verbessern? Wenn ja, durch welche Maßnahmen? Und wenn nein, warum nicht? Ägypten hat seit 2015 keine Unterstützung für die SAR-Ausbildung nachgefragt oder angefordert. 18. Plant Ägypten nach Kenntnis der Bundesregierung den Aufbau von Aufnahmezentren für Bootsflüchtlinge, die auf Hoher See von der ägyptischen Küstenwache aufgebracht und zurücktransportiert zum ägyptischen Festland worden sind? Und wenn ja, wo sollen bis wann solche Zentren aufgebaut werden? Welche Rolle soll dem UNHCR beim Betrieb dieser Zentren zukommen? Und inwiefern wird Ägypten hierbei durch die Bundesregierung, durch die EU oder andere Mitgliedstaaten unterstützt? Nach Kenntnis der Bundesregierung plant Ägypten nicht den Aufbau von Aufnahmezentren für Bootsflüchtlinge. a) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass die ägyptischen Sicherheitskräfte willens bzw. in der Lage sind, die Sicherheit von Flüchtlingen in Ägypten zu gewährleisten und eine angemessene Strafverfolgung von Gewalthandlungen gegen Flüchtlinge zu gewährleisten? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass sich die Bereitschaft und Fähigkeiten der ägyptischen Sicherheitskräfte zur Verfolgung von Gewalthandlungen gegen Flüchtlinge und Migranten materiell von der bei anderen Straftaten unterscheiden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1812 b) Wird die ägyptische Polizei im Rahmen der deutsch-ägyptischen Vereinbarung über eine „verstärkte migrationspolitische Zusammenarbeit“ – auch darin unterstützt, Flüchtlinge in Ägypten vor Gewalt zu schützen bzw. Gewalttaten gegen Flüchtlinge effektiv zu verfolgen? Wenn ja, durch welche Maßnahmen? Und wenn nein, warum nicht? Konkrete Maßnahmen, als Teil der bilateralen polizeilichen Ausstattungs- und Ausbildungshilfe zugunsten ägyptischer (Grenz-)Polizeibehörden im Sinne der Fragestellung, sind für das Jahr 2018 nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu Frage 1 und 7 verwiesen. 19. Wie viele Personen ägyptischer Staatsangehörigkeit lebten nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen 2011 und 2017 in Deutschland (bitte nach Jahr, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltsstatus und Bundesländern aufschlüsseln )? Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) beziehen sich jeweils auf den Stichtag 31. Dezember und können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Für die Jahre 2011 und 2012 ist eine automatisierte Auswertung aus dem AZR für die in der Fragestellung erbetene und differenzierte Aufteilung nach Aufenthaltsdauer und -status nicht möglich. nach Aufenthaltsdauer (bezogen auf die letzte Einreise) 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Gesamt 12.711 13.870 17.346 19.786 22.979 26.830 29.598 davon 0 bis unter 3 Jahre 8.371 10.065 12.273 13.116 13.740 3 bis unter 7 Jahre 3.631 4.069 4.937 7.627 9.477 7 bis unter 10 Jahre 1592 1564 1548 1671 1902 10 Jahre und länger 3752 4088 4221 4416 4479 nach Aufenthaltsstatus 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Gesamt 12.711 13.870 17.346 19.786 22.979 26.830 29.598 davon befristete Aufenthaltsrechte 9.130 10.321 11.913 13.993 16.658 unbefristete Aufenthaltsrechte 4.194 4.535 4.852 5.308 5.691 sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 4.022 4.930 6.214 7.529 7.249 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1812 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nach Bundesländern 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Gesamt 12.711 13.870 17.346 19.786 22.979 26.830 29.598 Baden-Württemberg 1.369 1.534 1.677 1.914 2.264 2.753 3.092 Bayern 1.594 1.784 2.034 2.415 2.748 3.172 3.578 Berlin 1.716 1.742 2.046 2.406 3.390 3.973 4.218 Brandenburg 110 120 137 170 194 282 343 Bremen 121 115 165 272 334 509 567 Hamburg 1.431 1.522 1.776 1.963 2.035 2.275 2.384 Hessen 1.261 1.341 1.517 1.651 1.775 1.917 2.075 Mecklenburg-Vorpommern 114 123 204 355 452 541 577 Niedersachsen 810 902 1.035 1.100 1.237 1.451 1.646 Nordrhein-Westfalen 2.510 2.869 4.201 4.722 5.273 6.069 6.715 Rheinland-Pfalz 396 425 1.028 1.151 1.358 1.690 1.855 Saarland 114 141 147 165 200 188 203 Sachsen 389 424 456 497 630 705 819 Sachsen-Anhalt 224 243 268 271 293 366 460 Schleswig-Holstein 355 391 420 468 482 592 687 Thüringen 197 194 235 266 314 347 379 20. Wie viele (vollziehbar) ausreisepflichtige Personen mit ägyptischer Staatsangehörigkeit lebten nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen 2011 und 2017 in Deutschland (bitte nach Jahr, Aufenthaltsdauer, Geschlecht und Alter aufschlüsseln)? Die Angaben ausweislich des AZR beziehen sich jeweils auf den Stichtag 31. Dezember und können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Für die Jahre 2011 und 2012 ist eine automatisierte Auswertung aus dem AZR für die in der Fragestellung erbetene und differenzierte Aufteilung nach Aufenthaltsdauer nicht möglich. nach Aufenthaltsdauer (bezogen auf die letzte Einreise) 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Gesamt 468 480 621 781 854 1.172 1.685 davon 0 bis unter 3 Jahre 228 382 450 632 861 3 bis unter 7 Jahre 120 142 194 345 626 7 bis unter 10 Jahre 57 55 38 54 77 10 Jahre und länger 216 202 172 141 121 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1812 nach Geschlecht 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Gesamt 468 480 621 781 854 1.172 1.685 davon weiblich 99 93 123 140 144 180 264 männlich 369 387 497 637 707 989 1.415 unbekannt 1 4 3 3 6 nach Alter 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Gesamt 468 480 621 781 854 1.172 1.685 davon unter 18 Jahre alt 373 376 170 213 223 305 367 18 Jahre und älter 95 104 451 568 631 867 1.318 21. Wie viele ausreisepflichte ägyptische Staatsangehörige wurden am 7. März 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung von Frankfurt nach Kairo abgeschoben (www.washingtonpost.com/world/europe/germany-deports-100- egyptians-for-residency-permit-violation/2018/03/08/bfa398c4-22ab-11e8- 946c-9420060cb7bd_story.html?utm_term=.1012fb743d50), und wie viele der Rückgeführten waren abgelehnte Asylbewerber? Von wie vielen Bundespolizisten wurde die Sammelabschiebung begleitet? Am 7. März 2018 sind neun ägyptische Staatsangehörige in Begleitung von 35 Bundespolizisten rückgeführt worden. Ob es sich hierbei nur um abgelehnte Asylbewerber oder auch andere ausreisepflichtige Personen handelte, ist der Bundesregierung nicht bekannt. 22. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Ankunft der Rückgeführten in Kairo, insbesondere der Befragung durch die Grenzpolizei am Flughafen Kairo? War ein Vertreter der deutschen Botschaft bei der Ankunft am Flughafen, wenn nein, warum nicht? Die eingesetzten Bundespolizisten verblieben nach ihrer Ankunft am Flughafen Kairo im Flugzeug und waren bei der weiteren Übernahmeprozedur nicht beteiligt . Der Verbindungsbeamte der Bundespolizei in Ägypten war während der Übergabe/der Überprüfung der Staatsangehörigkeiten der rückgeführten Personen durch Vertreter der ägyptischen Passbehörde im Terminal anwesend und hat den Flughafen nach Abschluss der Identifizierung verlassen. 23. Wer teilt nach Kenntnis der Bundesregierung der ägyptischen Seite wann welche Daten zu den rückzuführenden Personen mit? Wie wird dabei sichergestellt, dass keine sensiblen Daten aus dem Asylverfahren an die ägyptische Seite gelangen? Die Übermittlung der Personaldaten an die ägyptische Seite erfolgte in Verbindung mit der Anmeldung des Fluges über den dortigen Verbindungsbeamten der Bundespolizei. Dabei wurden keine Daten aus dem Asylverfahren übermittelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1812 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung weitere nationale Sammelabschiebungen von Deutschland nach Ägypten geplant, wenn ja in welchem Turnus ? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind weitere Abschiebungen durch die Länder geplant. Ein Turnus ist derzeit nicht festgelegt. 25. Inwiefern wurden seit Mai 2016 die in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 18/8598 angekündigten Maßnahmen der Ausbildung und Ausstattungshilfe für die ägyptische Grenzpolizei durchgeführt? Von Mai 2016 bis Dezember 2016 führte die Bundespolizei folgende Ausbildungshilfemaßnahmen zu Gunsten der ägyptischen Grenzpolizei durch: Schulung Grenzschutz/Dokumenten- und Urkundensicherheit vom 6. bis 9. Mai 2016 in Alexandria, Evaluierung von Zusammenarbeitsfeldern im Bereich der Luftsicherheit (Fact- Finding) am internationalen Flughafen Kairo vom 19. – 23. September 2016 in Kairo, Grenzkontrolle für Führungskräfte mit Fortbildungsaufgaben vom 26. – 29. September 2016 in Frankfurt, Einweisung in die Organisation und Aufgaben der EGY Polizeiakademie sowie Fortsetzung der Erhebung von Zusammenarbeitsformen mit der Bundespolizeiakademie vom 21. – 24. November 2016 in Ägypten, Ausstattung mit 100 Dokumentenprüfgeräten für Kontrollbeamte (Docu-Viewer ) zur Unterstützung der Ausbildungsmaßnahmen Dokumenten- und Urkundensicherheit sowie Polizeiliche Identitätsprüfung am 23. November 2016 in Ägypten, Von Mai 2016 bis Dezember 2016 führte die Bundespolizei folgende Ausstattungshilfemaßnahme zu Gunsten der ägyptischen Border and Harbour Police durch: 100 Dokumentenprüfgeräte für Kontrollbeamte (Docu-Viewer) zur Unterstützung der Ausbildungsmaßnahmen Dokumenten- und Urkundensicherheit sowie Polizeiliche Identitätsprüfung Im Weiteren wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 26. Welche Maßnahmen der EU (wenn bekannt mit welchen ägyptischen Partnerinstitutionen ) sind im Rahmen der Zusammenarbeit zur Terrorismusbekämpfung des Stabilitätsinstrument IcSP (Instrument contributing to stability and peace) mit Ägypten im Jahr 2017 durchgeführt worden, und welche sind im Jahr 2018 geplant (bitte Titel und Datum oder geplantes Datum der Maßnahmen und Bezeichnungen der ägyptischen Partner angeben)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wird aus dem „Instrument, das zu Stabilität und Frieden beiträgt“ (Instrument contributing to Stability and Peace IcSP) ein Programm zugunsten des Nahen und Mittleren Ostens und Nordafrikas – „Ausbildung in Terrorismusbekämpfung und Stärkung der Resilienz von Gemeinschaften gegenüber gewaltsamem Extremismus“ – durchgeführt. Ägypten gehört zu diesem Länderkreis. Das auf 36 Monate angelegte Programm wurde im August 2017 beschlossen. Es stehen bis zu 17 500 000 Euro zur Verfügung. Die erste Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/1812 Komponente wird von der Agentur der Europäischen Union für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) durchgeführt, die zweite vom British Council in Zusammenarbeit mit dem Referat Forschung, Information und Kommunikation (RICU) des Innenministeriums des Vereinigten Königreichs. Vom 27. November 2015 bis 26. Mai 2019 wird ein weiteres Programm zum Aufbau von Kapazitäten im Sekretariat der Liga der arabischen Staaten und ihrer Mitglieder durchgeführt, um für drohende regionale Krisen, Konflikte und Postkonfliktsituationen ein Frühwarnsystem zu etablieren und eine wirksame Reaktion auf sie zu ermöglichen. Das Programm wird in Ägypten und den 22 Mitgliedern der Liga arabischer Staaten durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme, UNDP) implementiert. Es stehen 2 500 000 Euro zur Verfügung. Zu Programmen, die in neu 2018 geplant sind, hat die Bundesregierung bislang keine Kenntnis. 27. Welche Maßnahmen sind im Rahmen des geplanten EUROPOL-Abkommens zum Datenaustausch mit Ägypten zur Bekämpfung „terroristischer Bedrohungen und migrationsbezogener Herausforderungen“ geplant (bitte Titel der Maßnahmen und ägyptische Partner angeben)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 28. Welcher Anteil der Ausfuhranträge der in der Jahresstatistik 2017 für Dual- Use-Güter genannten Exporte nach Ägypten fällt in die Kategorie Telekommunikation und Informationssicherheit (Hard- und Software, wenn möglich separat aufschlüsseln)? Von 120 Genehmigungen zur Ausfuhr gelisteter Güter nach Ägypten entfielen im fraglichen Zeitraum 13 Genehmigungen auf Güter der Kategorie Telekommunikation und Informationssicherheit, davon 6 Genehmigungen explizit für Software . 29. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass ausgelieferte Hard- und Softwareprodukte der Kategorie Telekommunikation und Informationssicherheit , welche zur Überwachung genutzt werden, von ägyptischer Seite nicht auch gegen Oppositionelle oder politisch verfolgte Minderheiten, Journalistinnen und Journalisten oder Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger verwendet werden? 30. Wie schätzt die Bundesregierung das Risiko einer Verwendung der genehmigten Dual-Use-Güter in der Kategorie Telekommunikation und Informationssicherheit durch ägyptische Behörden zur Überwachung von Individuen und Organisationen der Opposition, politisch verfolgter Minderheiten, Journalistinnen und Journalisten oder Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger ein? Die Fragen 29 und 30 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Exportkontrollpolitik . Über die Erteilung von Genehmigungen für Dual-Use-Güter entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Antragsverfahren, Prüfmaßstab und Genehmigungsprozess Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1812 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode hinsichtlich der Ausfuhr der genannten Güter sind durch die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual-Use-Verordnung) auf europäischer Ebene geregelt. Der Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland wird besonderes Gewicht beigemessen . Wenn hinreichender Verdacht besteht, dass zur Ausfuhr beantragte Güter zur internen Repression oder zu sonstigen, fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden, wird eine Genehmigung grundsätzlich nicht erteilt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333