Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 20. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1813 19. Wahlperiode 24.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidrun Bluhm, Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1368 – Förderung der ländlichen Entwicklung durch die neue Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Förderung der ländlichen Entwicklung ist durch eine komplexe Förderarchitektur und eine intensive Mehrebenenverflechtung unterschiedlichster Programme und politischer Hierarchien gekennzeichnet. Städtebauförderung, Wohnraumförderung, Breitbandförderung, EU-Mittel, Mittel der GRW (Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“) etc. – eine Vielzahl von Förderprogrammen beeinflusst die Entwicklung ländlicher Gemeinden und übt eine Wirkung auf die Lebensumstände im ländlichen Raum aus. Eine wichtige Rolle nehmen in diesem vielfältigen Förderspektrum die Programme GAK (Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung Agrarstruktur und des Küstenschutzes“) sowie BULE (Bundesprogramm Ländliche Entwicklung) ein, die explizit der ländlichen Entwicklung dienen. Um einerseits das Förderverfahren zu vereinfachen und bürokratische Hürden abzubauen und andererseits eine vielseitige und den unterschiedlichen Potentialen ländlicher Gemeinden angemessene Förderung zu verwirklichen, bedarf die GAK nach Ansicht der Fragesteller einer grundlegenden Reform. Diese wurde durch Vertreterinnen und Vertreter der vergangenen Bundesregierung immer wieder angekündigt. Während die Bundesmittel der GAK in der Regel durch EU- und Landesmittel kofinanziert werden, was einen umfassenden Regelungs-, Abrechnungs- und Verwaltungsaufwand sowohl für die beteiligten politischen Ebenen als auch für die Fördernehmerinnen und -nehmer bedeutet, besteht nach Auffassung der Fragesteller bei der Modellförderung innerhalb des BULE keine nachhaltige und verlässliche Wirkung für die Entwicklung ländlicher Strukturen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1813 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Ist für 2018 im Bundeshaushalt eine Reduktion der GAK-Bundesmittel zu erwarten? Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung die Reduktion der GAK-Mittel im Entwurf des Bundeshaushaltsplans 2018 gegenüber dem Vorjahr? Die Veranschlagung der Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) ist Gegenstand des laufenden Verfahrens zur Aufstellung des 2. Regierungsentwurfes für den Bundeshaushalt 2018. Gemäß Artikel 110 des Grundgesetzes obliegt die abschließende Entscheidung über die Ansätze des Bundeshaushalts 2018 dem Parlament (Budgetrecht). Die entsprechenden Beratungen sind abzuwarten. 2. Wie viel Prozent der GAK-Bundesmittel, die nach GAK-Rahmenplan den Ländern zur Verfügung standen, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Bundesländer in den Jahren 2014 bis 2017 nicht abgerufen (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? Die Inanspruchnahme der den Ländern zugewiesenen GAK-Bundesmittel ist der als Anlage beigefügten Übersicht zu entnehmen. 3. Aus welchen Teilförderprogrammen der GAK wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils weniger Bundesmittel durch die Bundesländer abgerufen, als im GAK-Rahmenplan vorgesehen ? Die GAK-Bundesmittel werden den Ländern nicht „titelscharf“, sondern verteilt auf die Bereiche allgemeiner Rahmenplan, Breitbandförderung, Sonderrahmenplan Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels und Sonderrahmenplan Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes zugewiesen . In den genannten Jahren wurden in allen Teilförderprogrammen der GAK weniger Bundesmittel durch die Bundesländer abgerufen als im GAK- Rahmenplan vorgesehen. 4. Wie begründen nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer die Differenz zwischen den im GAK-Rahmenplan vorgesehenen Mitteln und den tatsächlich abgerufenen GAK-Mitteln in den Jahren 2015, 2016 und 2017? Gemäß Artikel 91 a GG wirkt der Bund bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder auf dem Gebiet der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes unter bestimmten Voraussetzungen mit. Die Aufgaben und ihre Erfüllung, einschließlich der dazu notwendigen finanziellen Mittel bleibt in erster Linie Sache der Länder. Die Länder sind somit grundsätzlich nicht verpflichtet , die Nichtinanspruchnahme von GAK-Bundesmitteln zu begründen. Nach Kenntnis der Bundesregierung gaben diejenigen Länder, die Mittel nicht ausschöpften, als Ursachen hierfür die zunehmende Komplexität und schwerere Planbarkeit geförderter Projekte an. Drucksache 19/1813 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1813 5. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Bundesländer das Jährlichkeitsprinzip als Grund für die Differenz (entsprechend den Fragen 4 und 5) angeführt, und plant die Bundesregierung eine Gesetzes- oder Verfahrensänderung , die das Jährlichkeitsprinzip aufhebt? Das Jährlichkeitsprinzip umfasst den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit und daraus folgend den Grundsatz der zeitlichen Bindung. Nach Artikel 110 Absatz 2 GG ist die Trennung nach Haushaltsjahren ein verbindlicher Grundsatz für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans des Bundes. Eine Aufhebung dieses Grundsatzes plant die Bundesregierung nicht. Als Ausnahme vom Grundsatz der zeitlichen Bindung ist bei der GAK bereits die Übertragbarkeit von Bundesmitteln zugelassen. 6. Wann wurden die GAK-Mittel in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils durch die Bundesregierung den Ländern bewilligt, und wann wurden die GAK-Gelder an die Länder ausgezahlt? Für das Jahr 2015 wurden den Ländern am 12. Januar 2015 50 Prozent der Mittel als Vorauszahlung für die Bedienung von Altverpflichtungen und am 19. Mai 2015 der schlüsselgerechte restliche Teil zugewiesen. Am 17. August 2015 wurde ihnen der jeweils beantragte Anteil am erst kurz vorher vom Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) beschlossenen Sonderrahmenplan „Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes“ zugewiesen. Für das Jahr 2016 erhielten sie am 5. Januar 2016 wiederum 50 Prozent der Mittel zur Bedienung der Altverpflichtungen. Die restlichen Mittel wurden am 30. März und 05. April 2016 zugewiesen. Im Jahr 2017 konnten die Mittel schon am 2. Januar 2017 zugewiesen werden. 7. Wann mussten die Bundesländer in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils die GAK-Mittel bei der Bundesregierung abrechnen? Die Länder haben die zu viel in Anspruch genommenen Mittel bis zum 1. März eines jeden Folgejahres abzurechnen und in den Rückruf im vom Bund verwendeten Buchungssystem zu stellen. 8. Wie begründet die Bundesregierung, dass die GAK-Mittel nicht früher an die Bundesländer ausgezahlt werden können, und wie begründet sie es, dass die GAK-Mittel nicht später abgerechnet werden können? Nach § 10 GAK-Gesetz erstattet der Bund vorbehaltlich der Feststellungen im Bundeshaushalt jedem Land die ihm in Durchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung, dass die Länder lediglich einen Erstattungsanspruch, jedoch keinen Anspruch auf Vorauszahlung von Mitteln vor deren Verausgabung haben, betrachtet der Bund sein Verfahren der Mittelzuweisung und Bewirtschaftung als Entgegenkommen gegenüber den Ländern. 9. Wann wurden die GRW-Mittel in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils durch die Bundesregierung den Ländern bewilligt, und wann wurden die GRW-Gelder an die Länder ausgezahlt? 10. Wann mussten die Bundesländer in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils die GRW-Mittel bei der Bundesregierung abrechnen? Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1813 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1813 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nach Inkrafttreten des Bundeshaushaltes weist der Bund den Ländern zur Erstattung des auf den Bund entfallenden Anteils für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) zu leistenden Ausgaben Haushaltsmittel des Bundes in Höhe des auf das Land entfallenden Anteils zur Bewirtschaftung zu. Die Länder rufen die Mittel selbstständig und bedarfsgerecht bei der jeweiligen Bundeskasse ab und leiten sie an die Letztempfänger weiter. Die Zuweisungen erfolgten in den angefragten Jahren am 20. Januar 2015, 16. Februar 2016 und 3. Februar 2017. Die Zuweisungen verlieren ihre Gültigkeit jeweils am 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Beim Abruf der Mittel gelten für die Länder die jeweiligen allgemeinen Regelungen des Bundesministeriums der Finanzen zum Jahresabschluss. Das heißt, die Mittel können in jedem Fall bis zum jeweiligen Annahmeschluss für beleghafte Kassenanordnungen (sog. Kassenschluss) abgerufen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinaus. Der „Kassenschluss“ fiel in den angefragten Jahren auf den 10. Dezember 2015, 9. Dezember 2016 und 08. Dezember 2017. 11. Wie begründet die Bundesregierung die zeitliche Differenz bei der Bewilligung bzw. Auszahlung und bei der Abrechnung von GRW- und GAK-Mitteln im jeweiligen Haushaltsjahr (entsprechend den Fragen 7, 8, 10 und 11)? Die zeitliche Differenz zwischen Zuweisung und Abruf der GRW-Mittel ergibt sich aus Teil IV des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, wonach die Länder die Bundesmittel unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Wertstellung bei der Landeskasse, an die Letztempfänger weiterleiten müssen. Die Bewirtschafter auf Landesebene rufen diese Mittel ab, sobald sie für Auszahlungen an Endempfänger benötigt werden. Im Rahmen der GAK wird den Bundesländern ihr Bundesanteil schlüsselgerecht zugewiesen. Die GAK beruht auf dem Erstattungsprinzip, d. h. der Bund erstattet – vorbehaltlich des Artikels 91a Absatz 3 Satz 4 des Grundgesetzes – jedem Land die ihm in Durchführung des GAK-Rahmenplans entstandenen Ausgaben in der in § 10 Absatz 1 GAK-Gesetz festgelegten Höhe (60 vom Hundert im Rahmen der Agrarstrukturverbesserung, 70 vom Hundert im Rahmen des Küstenschutzes ). 12. Ist nach Auffassung der Bundesregierung durch das derzeitige GAK-Gesetz ausgeschlossen, dass alle im ELER vorgesehenen Förderoptionen durch GAK-Mittel konfinanziert werden und welche konkreten ELER-Förderoptionen können auch nach der GAK-Reform 2016 derzeitig nicht durch das Förderspektrum der GAK abgebildet werden (entsprechend der Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8510)? Die GAK-Novelle 2016 ermöglicht eine weitergehende Anpassung des GAK- Förderspektrums an dasjenige der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als bisher. Die GAK bleibt jedoch auch nach der Gesetzesänderung weiterhin an Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes gebunden und dient der Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes. Maßnahmen, die gar keine Rückbindung an den Agrarbegriff erkennen lassen, sind auch mit der neuen GAK nicht förderfähig. Dies berührt insbesondere Fördermaßnahmen für nicht landwirtschaftliche Kleinunternehmen Drucksache 19/1813 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1813 und für Maßnahmen in den Bereichen Kultur, Natur sowie Freizeit und Tourismus . Durch eine weite Auslegung der Begriffe Agrarstruktur und Infrastruktur (wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8510 beschrieben ) ist es allerdings möglich, Entwicklungsmaßnahmen auch in diesen Bereichen zu fördern, sofern sie zumindest mittelbar positive Wirkungen auf die Agrarstruktur entfalten. 13. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung über den Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die ländliche Entwicklung (ELER) hinaus Maßnahmen innerhalb der GAK, die nicht durch Mittel des ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes) kofinanziert werden, also ELER-unabhängig sind, und um welche Mittel handelt es sich? Der Förderbereich 6 der GAK „Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere“ ist nicht förderfähig im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung der ländlichen Räume (ELER). Die GAK-Ist-Ausgaben (Bund und Länder) für diese Fördermaßnahme lagen im Jahr 2016 bei ca. 15 Mio. Euro. 14. Plant die Bundesregierung weitere Fördermaßnahmen innerhalb der GAK, die nicht durch den ELER kofinanziert sind? Weitere GAK-Maßnahmen, die nicht förderfähig im Rahmen des ELER sind, plant die Bundesregierung derzeit nicht. 15. Ist die GAK nach Auffassung der Bundesregierung ausschließlich ein Instrument der Kofinanzierung von ELER und Landesmitteln oder hat die Bundesregierung unabhängig von der ELER-Richtlinie einen eigenen Gestaltungsrahmen ? Die GAK ist nicht als Instrument zur Kofinanzierung von Maßnahmen des ELER angelegt. Der jährlich vom Planungsausschuss (PLANAK) zu beschließende Rahmenplan der GAK stellt den Gestaltungsrahmen der GAK dar. Die GAK ist unabhängig von der ELER-Verordnung und existierte schon lange vorher. 16. Woraus begründet sich nach Auffassung der Bundesregierung die Verantwortung der EU für die Förderung der ländlichen Entwicklung? Grundlage der Verantwortung der Europäischen Union (EU) für die Förderung der ländlichen Entwicklung ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums nach der sog. ELER-Verordnung begleitet und ergänzt die Direktzahlungs- und Marktstützungsmaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und trägt dadurch zur Verwirklichung der im AEUV niedergelegten Ziele der GAP bei. Die EU-Politik zur Förderung der ländlichen Entwicklung soll gemäß ELER- Verordnung auch die wichtigsten politischen Ziele einbeziehen, die u. a. in den Artikeln 174 und 175 AEUV bezüglich der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts genannt sind. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1813 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1813 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung gegen die vollständige Verlegung der Förderkompetenz für die ländliche Entwicklung auf die nationale Ebene? Die GAP, einschließlich der EU-Politik für die ländliche Entwicklung über den ELER, bietet einen europäischen Mehrwert und verwirklicht die im AEUV verankerten Ziele. Aufgrund des hohen Anteils ländlicher Räume in der EU und des hohen Anteils der EU-Bevölkerung, die dort lebt, sind lebensfähige Gemeinschaften in ländlichen Räumen für weite Teile des EU-Gebiets unverzichtbar. Angesichts der engen Verbindung zwischen der ländlichen Entwicklung und den übrigen Instrumenten der GAP sowie der Unterschiede zwischen den verschiedenen ländlichen Gebieten und der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten kann die Förderung der ländlichen Entwicklung allein durch die Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Hier ist eine koordinierte EU-Politik mit klar definierten Zielen, Prioritäten und Maßnahmen effizienter und effektiver . Zudem kann durch eine mehrjährige Garantie der Unionsfinanzierung und Konzentration auf die EU-Prioritäten die Förderung auf Unionsebene unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips besser verwirklicht werden. 18. Inwieweit würde sich der Verwaltungsaufwand nach Auffassung der Bundesregierung bei einer Aufnahme von Fördermaßnahmen in die GAK, die nicht durch den ELER kofinanziert werden, im Gegensatz zu jenen Fördermaßnahmen , die ELER-kofinanziert sind, reduzieren? Die Aufnahme von Fördermaßnahmen in die GAK erfolgt nach der im Grundgesetz verankerten Mitwirkung des Bundes bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist. Mit Blick auf das von der Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung zur Zukunft der GAP nach 2020 angekündigte „neue Umsetzungsmodell“ bestehen berechtigte Erwartungen, dass den Mitgliedstaaten durch einen ergebnisorientierten Förderansatz größere Freiräume für die Ausgestaltung und Umsetzung der Fördermaßnahmen einschließlich der Verwaltung und Kontrolle gegeben werden. Nach Vorliegen der konkreten Vorschläge der Europäischen Kommission zum Rechtsrahmen für das neue Fördersystem und dessen Diskussion und Entscheidung auf EU-Ebene wird zu prüfen sein, welche GAK-Maßnahmen in den deutschen GAP-Strategieplan aufgenommen werden. 19. Um welchen Text müsste nach Auffassung der Bundesregierung die Formulierung der Gemeinschaftsaufgabe im Grundgesetz erweitert werden, um alle im ELER gegebenen Förderoptionen durch die Gemeinschaftsaufgabe kofinanzieren zu können (entsprechend der Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8510)? Nach Auffassung der Bundesregierung sollten einzelne Artikel des Grundgesetzes nicht an durch EU-Recht ermöglichte Förderoptionen, die Änderungen unterliegen können, angepasst werden. Drucksache 19/1813 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1813 20. Plant die Bundesregierung eine Grundgesetzänderung, die eine umfassende Reform des GAK-Gesetzes ermöglicht? Wenn ja, wann sieht die Bundesregierung diese vor? 21. Plant die Bundesregierung eine Reform des GAK-Gesetzes? Wenn ja, wann sieht die Bundesregierung diese vor? Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Zur Notwendigkeit von Gesetzesänderungen finden derzeit Überlegungen innerhalb der Bundesregierung statt. 22. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2017 eine Förderung nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a bis c umgesetzt , und wie haben diese nach Kenntnis der Bundesregierung Gebiete definiert , in denen besondere Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge erforderlich sind? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die folgenden Länder im Jahr 2017 Maßnahmen nach GAK-G §1 Absatz 1 Nummer 7a bis 7c zur Förderung von nicht landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben in ländlichen Gebiete umgesetzt: Baden -Württemberg, Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die folgenden Länder im Jahr 2017 Maßnahmen nach GAK-G §1 Absatz 1 Nummer 7a bis 7c zur Förderung von Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten umgesetzt: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland- Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein. Zum zweiten Teil der Frage liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 23. Verhindert ein GAK-Sonderrahmenplan „Förderung der ländlichen Entwicklung “ (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 84) die Übertragbarkeit der GAK-Mittel auf andere Förderbereiche innerhalb der GAK? Mit den bereits vorhandenen Sonderrahmenplänen der Gemeinschaftsaufgabe „Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels“ und „Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes“ werden den Ländern zur Abdeckung des zusätzlichen Mittelbedarfs für diese vordringlichen Maßnahmen zusätzliche Bundesmittel zur Verfügung gestellt. Die bereitgestellten Mittel sind für die Maßnahmen des betreffenden Sonderrahmenplans zweckgebunden und können nicht für andere Maßnahmen verausgabt werden. Dies würde so auch für den im Koalitionsvertrag vorgesehenen Sonderrahmenplan „Förderung der ländlichen Entwicklung “ gelten. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1813 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1813 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Ist eine Stärkung von interkommunalen Kooperationen und Stadt-Umland- Partnerschaften, die laut Koalitionsvertrag für die Weiterentwicklung der Städtebauförderung vorgesehen ist, auch innerhalb der GAK geplant? Interkommunale Kooperationen und Stadt-Umland-Partnerschaften sind schon seit geraumer Zeit im Blick der GAK. Im Förderbereich I (Integrierte ländliche Entwicklung) werden Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK) gefördert . Damit werden regionale strategisch-planerische Grundlagen für ländliche Entwicklung geschaffen. In die Erarbeitung der ILEK werden die Bevölkerung und die relevanten Akteure der Region einschließlich lokaler Aktionsgruppen einbezogen. Dazu gehören in der Regel die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen, die Gebietskörperschaften , die Einrichtungen der Wirtschaft, die Verbraucherverbände, die Umweltverbände und die Träger öffentlicher Belange. 25. Sind verbindliche interkommunale Absprachen und Konzepte als Fördervoraussetzung für die Förderung der ländlichen Entwicklung innerhalb der GAK, wie sie der Raumordnungsbericht 2017 (Bundestagsdrucksache 18/13700, S. 69) vorsieht, durch die Bundesregierung geplant? Wenn ja, wie sollen diese in den Förderregularien implementiert werden? Es ist grundsätzlich nicht vorgesehen, Absprachen und Konzepte generell für eine Förderung vorauszusetzen. Das Bestehen eines Integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK) oder einer lokalen Entwicklungsstrategie (LEADER) begründet bei folgenden Maßnahmen bis zu 10 Prozentpunkte höhere Fördersätze: 4.0 Dorfentwicklung, 5.0 Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen, 6.0 Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes bei Verfahren nach Flurbereinigungsgesetz und Verfahren nach §§ 53 bis 64b Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 8.0 Kleinstunternehmen der Grundversorgung sowie 9.0 Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen. 26. Durch welche Förderprogramme des Bundes werden im ländlichen Raum kommunale Investitionen in bauliche Anlagen oder technische Infrastrukturen gefördert, und durch welche Bundesministerien werden diese jeweils verantwortet (bitte die Programme namentlich aufführen)? Mit den nachfolgend aufgeführten Förderprogrammen des Bundes können kommunale Investitionen in bauliche Anlagen oder technische Infrastrukturen (auch) im ländlichen Raum gefördert werden. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi): Bioenergieprogramm Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur “ (GRW) (nur in strukturschwachen Regionen) Förderprogramm „Energieberatung für Kommunen“ Drucksache 19/1813 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1813 IKK/IKU-Energieeffizient Bauen und Sanieren (finanziert mit Mitteln des CO2-Gebäudesanierungsprogramm) Marktanreizprogramm Erneuerbare Energien (MAP) Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL): Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes “ (GAK) Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI): Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Oktober 2015“ Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur in Deutschland vom 13. März 2017 Förderrichtlinie „Elektromobilität vor Ort“ vom 9. Juni 2015, aktualisiert am 5. Dezember 2017 Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI): Programme der Städtebauförderung Förderprogramm Investitionspakt „Soziale Integration im Quartier“ Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ Bundesprogramm zur „Förderung von Investitionen in nationale Projekte des Städtebaus“ KfW-Programm „Energetische Stadtsanierung“ 27. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die Komplexität der Förderung der ländlichen Entwicklung im Sinne der fördergeldnehmenden Kommunen, Vereine, Initiativen und Privatunternehmen reduziert werden muss, und welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung dafür vor? Die Komplexität der Förderung der ländlichen Entwicklung ergibt sich aus der Vielschichtigkeit der Aufgabenstellung und der Vielzahl der Betroffenen. Eine wesentliche Verringerung der Komplexität ist kaum zu erreichen, wenn der auf die Zuwendungsempfänger zugeschnittene Ansatz erhalten und die Transparenz der Mittelflüsse nicht verloren gehen sollen. Die Rahmenpläne der GAK und der jeweilige Koordinierungsrahmen der GRW werden miteinander abgestimmt. 28. Plant die Bundesregierung eine Bündelung der Ressortzuständigkeiten bei der Förderung der ländlichen Entwicklung? Wenn ja, wie soll diese aussehen? Ländliche Entwicklung ist eine Querschnittsaufgabe, die viele unterschiedliche Fachbereiche und Ressortzuständigkeiten betrifft. Eine Koordinierung der Aktivitäten der Bundesregierung in der Ländlichen Entwicklung erfolgt seit Jahren über die Interministerielle Arbeitsgruppe „Ländliche Entwicklung“ und den Arbeitsstab Ländliche Entwicklung der Parlamentarischen Staatssekretäre. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1813 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1813 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 29. Welches Bundesministerium innerhalb der Bundesregierung wird für den Sonderrahmenplan „Förderung der ländlichen Entwicklung“ im PLANAK (Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz) in der 19. Legislaturperiode federführend verantwortlich sein? Für die GAK ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zuständig. Damit liegen auch Sonderrahmenpläne der GAK in dessen Zuständigkeit. 30. Welches Bundesministerium leitet zukünftig den interministeriellen Arbeitsstab „Ländliche Entwicklung“, und wird dieser weiterhin existieren? Welche Bundesministerien werden diesem Arbeitsstab angehören? Der Arbeitsstab „Ländliche Entwicklung“ der Bundesregierung ist ein Gremium auf Ebene der Parlamentarischen Staatssekretäre in der Zuständigkeit des BMEL. Zur ersten Sitzung in der 19. Legislaturperiode am 23. März 2018 hat das BMEL Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur , und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eingeladen. 31. Welches Bundesministerium leitet zukünftig die interministerielle Arbeitsgruppe „Ländliche Entwicklung“, und wird diese weiterhin existieren? Welche Bundesministerien werden dieser Arbeitsgruppe angehören? Die interministerielle Arbeitsgruppe „Ländliche Entwicklung“ ist ein Gremium auf Arbeitsebene in der Zuständigkeit des BMEL. Mitglieder sind auch in der 19. Legislaturperiode alle Ressorts mit Berührungspunkten zur Entwicklung ländlicher Räume in Deutschland. 32. Welche Abteilungen innerhalb des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat werden explizit für die Entwicklung der ländlichen Räume zuständig sein, und wie werden sich ihre Zuständigkeiten von jenen anderer Bundesministerien abgrenzen? Die infolge des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018 anstehenden organisatorischen Veränderungen sind hinsichtlich Art und Umfang der Aufgaben noch nicht abschließend geklärt. Aus diesem Grund können derzeit weder Aussagen zur Verortung des Aufgabenbereichs in einzelnen Abteilungen noch zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundesministerien getroffen werden . 33. Inwiefern entsprachen die Mittel des BULE nach Haushaltsplan in den Jahren 2016 und 2017 jeweils der Nachfrage durch die Förderberechtigten? Überstieg in den Jahren 2016 und 2017 jeweils das Antragsvolumen der Förderanträge das zur Verfügung stehende Fördervolumen innerhalb des BULE? Wenn ja, um wie viel überstieg in den Jahren 2016 und 2017 jeweils das Antragsvolumen der Förderanträge das zur Verfügung stehende Fördervolumen innerhalb des BULE? In den Jahren 2016 und 2017 wurden die Haushaltsmittel bei Kapitel 1005, Titel 686 05, nicht ausgeschöpft. Drucksache 19/1813 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1813 34. Plant die Bundesregierung eine Erhöhung der BULE-Mittel? Wenn nein, warum nicht? Die Veranschlagung der Mittel für das BULE ist Gegenstand des laufenden Verfahrens zur Aufstellung des 2. Regierungsentwurfs für den Haushalt 2018, des Haushaltes 2019 und der Finanzplanung. 35. Welche BULE-Programmteile sind 2018 oder 2019 für die Aufnahme in die Regelförderung vorgesehen? Das BULE dient der Förderung und Erprobung neuer Ansätze in der ländlichen Entwicklung. Damit soll das BULE Beiträge zur Weiterentwicklung der Regelförderung in der GAK und hierbei insbesondere im Förderbereich I (Integrierte ländliche Entwicklung) leisten. Der Rahmenplan der GAK für das Jahr 2018 ist vorbehaltlich der noch ausstehenden abschließenden Mittelzuweisung an die Länder bereits verabschiedet. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen. Aus den laufenden BULE- Bekanntmachungen sind erst noch die notwendigen Erkenntnisse zu gewinnen, ehe eine Erweiterung der Regelförderung in den Rahmenplänen 2019 ff. geprüft, mit den Ländern diskutiert und im Planungsausschuss für Agrar- und Küstenschutz (PLANAK) entschieden wird. 36. Welche Erkenntnisse gewinnt die Bundesregierung jeweils aus den folgenden Teilprogrammen des BULE, und was spricht nach Auffassung der Bundesregierung jeweils gegen eine Aufnahme in die Regelförderung: Mehrfunktionshäuser und Regionalität, Soziale Dorfentwicklung, 500 LandIninitiativen, Land.Digital, LandKULTUR, Land(auf)Schwung, Unser Dorf hat Zukunft? Die Förderung der Mehrfunktionshäuser wurde unter Maßnahme 4.0 Dorfentwicklung des Förderbereichs I Integrierte ländliche Entwicklung in die Regelförderung aufgenommen. Die Förderphase der Bekanntmachung Regionalität und Mehrfunktionshäuser ist noch nicht abgeschlossen; weitere Erkenntnisse sind abzuwarten . Die Förderung der Dorfmoderation zur Begleitung von Veränderungsprozessen auf örtlicher Ebene wurde ebenfalls unter Maßnahme 4.0 Dorfentwicklung in die Regelförderung aufgenommen. Die Bekanntmachung Soziale Dorfentwicklung ist noch nicht abgeschlossen; auch hier sind weitere Erkenntnisse abzuwarten. Mit dem Programm Förderung des bürgerschaftlichen Engagements bei der Integration von Flüchtlingen in ländlichen Räumen (500 LandInitiativen) unterstützte das BMEL einmalig bei mehr als 700 Projekten die soziale Integrationsarbeit für Flüchtlinge mit Bleibeperspektive in ländlichen Regionen. Angesprochen waren ehrenamtliche Initiativen von Vereinen und Arbeitskreisen in ländlichen Räumen, die sich aktiv für die Integration engagieren. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1813 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1813 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Förderphase der Projekte aus den Bekanntmachungen Land.Digital und LandKULTUR steht bevor. Erkenntnisse liegen daher noch nicht vor. Die 13 Förderregionen von „Land(auf)Schwung“ können innovative Ideen in großer Selbstständigkeit entwickeln und umsetzen. Jede Region erhält Bundesmittel für ein Regionalbudget, mit dem vorab definierte Entwicklungsziele eigenverantwortlich verfolgt werden. Das Modellvorhaben wurde bis zum 31. Dezember 2019 verlängert. Die Übernahme des Regionalbudgets in die Regelförderung wird geprüft. Bei „Unser Dorf hat Zukunft“ handelt es sich nicht um ein Förderprogramm, sondern um einen Bundeswettbewerb, dem jeweils Wettbewerbe auf Kreis-, Bezirksund Landesebene vorausgehen. Der 26. Bundeswettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft “ findet 2019 statt, weitere im Dreijahresrhythmus. 37. Wann ist 2018 die Ausschreibung der folgenden BULE-Teilprogramme geplant , und wie hoch wird das jeweilige finanzielle Volumen für diese Teilprogramme sein: LandMobil, LandForschung, LandGesundheit, LandStartUp, LandEhrenamt? Derzeit ist beabsichtigt, die Bekanntmachung LandMobil und die Bekanntmachung zu LandForschung mit dem Inhalt Ländliche Räume in Zeiten der Digitalisierung zu veröffentlichen, nachdem der Haushalt 2018 verabschiedet ist. Weitere Bekanntmachungen sollen ab dem Jahr 2019 folgen. Drucksache 19/1813 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. S o ll G A K  in sg e sa m t Is t  G A K  in sg e sa m t p ro ze n tu a le r  A n te il  ni ch t  a b g e ru fe n e r  M it te l * S o ll G A K  in sg e sa m t Is t  G A K  in sg e sa m t p ro ze n tu a le r  A n te il  ni ch t  a b g e ru fe n e r  M it te l * S o ll   G A K  in sg e sa m t Is t G A K  in sg e sa m t p ro ze n tu a le r  A n te il  ni ch t  a b g e ru fe n e r  M it te l* S o ll G A K  in sg e sa m t Is t  G A K  in sg e sa m t p ro ze n tu a le r  A n te il  ni ch t  a b g e ru fe n e r  M it te l * B a d e n ‐W ü rt te n b e r g 5 6 .2 5 5 .0 0 0 ,0 0 5 5 .9 6 4 .1 8 9 ,9 8 0 ,5 2 6 4 .3 7 4 .0 0 0 ,0 0 6 4 .5 1 9 .3 6 3 ,2 2 ‐0, 2 3 7 9 .2 9 2 .0 0 0 ,0 0 7 4 .4 1 3 .3 7 7 ,3 1 6 ,1 5 8 1 .3 6 2 .0 0 0 ,0 0 7 6 .0 6 5 .8 3 7 ,9 7 6 ,5 1 B a y e rn 1 0 5 .7 8 9 .0 0 0 ,0 0 1 0 4 .2 2 7 .2 3 2 ,8 1 1 ,4 8 1 0 6 .1 4 4 .0 0 0 ,0 0 1 0 5 .8 4 8 .9 5 0 ,4 5 0 ,2 8 1 2 8 .6 3 2 .0 0 0 ,0 0 1 2 3 .8 8 1 .0 0 0 ,0 0 3 ,6 9 1 2 5 .6 7 0 .0 0 0 ,0 0 1 3 1 .5 1 2 .9 9 6 ,7 5 ‐4, 6 5 B e rl in 5 0 8 .0 0 0 ,0 0 2 4 .9 6 5 ,1 2 9 5 ,0 9 4 9 7 .0 0 0 ,0 0 1 9 .9 8 7 ,7 0 9 5 ,9 8 5 2 7 .0 0 0 ,0 0 2 7 .2 9 3 ,4 0 9 4 ,8 2 5 6 6 .0 0 0 ,0 0 2 6 .9 5 8 ,7 4 9 5 ,2 4 B ra n d e n b u rg 4 8 .6 3 8 .0 0 0 ,0 0 3 3 .7 4 2 .9 9 4 ,3 7 3 0 ,6 2 4 7 .7 0 7 .0 0 0 ,0 0 3 0 .9 3 1 .0 8 2 ,0 4 3 5 ,1 6 5 3 .5 6 3 .0 0 0 ,0 0 3 1 .4 0 4 .6 4 8 ,8 2 4 1 ,3 7 5 4 .7 4 4 .0 0 0 ,0 0 3 5 .1 5 5 .4 2 1 ,5 8 3 5 ,7 8 B re m e n  * 9 .5 2 2 .0 0 0 ,0 0 7 .4 6 7 .0 2 7 ,4 9 2 1 ,5 8 9 .2 1 3 .0 0 0 ,0 0 6 .2 1 3 .0 0 0 ,0 0 3 2 ,5 6 1 0 .2 8 4 .0 0 0 ,0 0 9 .2 8 4 .0 0 0 ,0 0 9 ,7 2 8 .4 1 7 .0 0 0 ,0 0 1 1 .3 6 8 .1 6 1 ,6 9 ‐35 ,0 6 H a m b u rg  ** 1 0 .5 0 3 .0 0 0 ,0 0 1 3 .9 9 3 .0 0 0 ,0 0 ‐33 ,2 3 1 1 .8 5 9 .0 0 0 ,0 0 1 5 .7 3 1 .1 6 9 ,4 6 ‐32 ,6 5 1 1 .7 6 9 .0 0 0 ,0 0 1 3 .5 6 3 .0 0 0 ,0 0 ‐15 ,2 4 1 1 .1 8 1 .0 0 0 ,0 0 1 2 .2 5 6 .0 0 0 ,0 0 ‐9, 6 1 H e ss e n 2 5 .9 4 9 .0 0 0 ,0 0 2 5 .4 9 0 .9 3 0 ,0 9 1 ,7 7 2 5 .3 8 5 .0 0 0 ,0 0 2 5 .5 4 4 .2 7 1 ,1 8 ‐0, 6 3 2 8 .2 3 9 .0 0 0 ,0 0 2 6 .0 2 8 .2 3 9 ,9 8 7 ,8 3 2 8 .8 2 9 .0 0 0 ,0 0 2 8 .3 1 2 .2 8 3 ,8 9 1 ,7 9 M e ck le n b u rg ‐Vo rp o m m e rn 5 0 .0 2 8 .0 0 0 ,0 0 3 9 .4 2 0 .2 3 4 ,1 6 2 1 ,2 0 4 5 .8 2 0 .0 0 0 ,0 0 3 5 .7 8 9 .8 7 8 ,1 4 2 1 ,8 9 5 0 .7 5 8 .0 0 0 ,0 0 3 9 .5 6 3 .8 1 5 ,8 3 2 2 ,0 5 5 1 .6 6 9 .0 0 0 ,0 0 4 0 .9 6 7 .4 5 8 ,6 4 2 0 ,7 1 N ie d e rs a ch se n 8 9 .8 9 3 .0 0 0 ,0 0 8 8 .3 1 3 .7 2 7 ,7 6 1 ,7 6 8 8 .1 6 2 .0 0 0 ,0 0 8 1 .1 0 3 .3 8 9 ,2 4 8 ,0 1 9 7 .8 0 9 .0 0 0 ,0 0 9 1 .3 8 8 .0 8 5 ,8 7 6 ,5 6 9 9 .9 9 3 .0 0 0 ,0 0 9 6 .0 0 1 .6 2 1 ,9 4 3 ,9 9 N R W 3 7 .7 7 9 .0 0 0 ,0 0 3 3 .9 9 1 .0 9 2 ,4 8 1 0 ,0 3 3 8 .9 5 9 .0 0 0 ,0 0 3 1 .2 5 6 .6 8 8 ,4 1 1 9 ,7 7 4 9 .1 2 4 .0 0 0 ,0 0 3 0 .3 8 9 .0 9 7 ,4 1 3 8 ,1 4 5 8 .5 3 2 .0 0 0 ,0 0 3 5 .8 9 0 .8 2 1 ,9 9 3 8 ,6 8 R h e in la n d ‐Pf a lz 3 0 .2 2 6 .0 0 0 ,0 0 2 9 .5 4 8 .9 4 0 ,6 6 2 ,2 4 3 0 .8 0 3 .0 0 0 ,0 0 2 8 .8 3 0 .8 1 0 ,5 8 6 ,4 0 3 8 .6 7 9 .0 0 0 ,0 0 3 2 .5 6 8 .7 4 0 ,0 7 1 5 ,8 0 4 0 .1 6 0 .0 0 0 ,0 0 3 3 .5 1 0 .4 5 4 ,4 9 1 6 ,5 6 S a a rl a n d 3 .8 1 7 .0 0 0 ,0 0 2 .9 2 8 .4 0 0 ,9 2 2 3 ,2 8 3 .7 1 5 .0 0 0 ,0 0 2 .4 6 3 .6 0 2 ,2 1 3 3 ,6 9 4 .1 5 2 .0 0 0 ,0 0 2 .7 8 8 .4 9 8 ,0 4 3 2 ,8 4 4 .2 4 1 .0 0 0 ,0 0 3 .6 9 4 .4 4 6 ,2 4 1 2 ,8 9 S a ch se n 3 2 .2 1 5 .0 0 0 ,0 0 3 2 .7 1 4 .0 0 0 ,0 0 ‐1, 5 5 3 2 .2 7 5 .0 0 0 ,0 0 3 0 .7 6 6 .0 3 5 ,6 6 4 ,6 8 4 0 .4 5 9 .0 0 0 ,0 0 3 2 .3 6 4 .7 3 6 ,2 8 2 0 ,0 1 4 0 .7 1 1 .0 0 0 ,0 0 4 0 .1 7 6 .1 9 8 ,5 2 1 ,3 1 S a ch se n ‐An h a lt 3 3 .3 1 3 .0 0 0 ,0 0 3 3 .0 0 1 .2 7 5 ,0 0 0 ,9 4 3 5 .7 4 8 .0 0 0 ,0 0 3 5 .2 6 6 .4 0 0 ,0 0 1 ,3 5 4 3 .0 4 9 .0 0 0 ,0 0 3 5 .4 3 4 .4 9 3 ,6 1 1 7 ,6 9 4 3 .9 0 0 .0 0 0 ,0 0 3 7 .0 0 2 .2 9 6 ,4 3 1 5 ,7 1 S ch le sw ig ‐Ho ls te in 4 0 .2 7 6 .0 0 0 ,0 0 3 6 .2 1 0 .1 2 1 ,9 3 1 0 ,1 0 3 9 .6 8 3 .0 0 0 ,0 0 3 6 .9 4 5 .7 1 3 ,1 8 6 ,9 0 4 3 .3 2 8 .0 0 0 ,0 0 4 0 .0 0 6 .7 9 9 ,6 9 7 ,6 7 4 4 .2 1 4 .0 0 0 ,0 0 4 1 .0 8 0 .3 2 7 ,6 8 7 ,0 9 T h ü ri n g e n 3 0 .4 8 9 .0 0 0 ,0 0 2 9 .9 0 0 .0 9 1 ,9 0 1 ,9 3 3 0 .8 5 5 .0 0 0 ,0 0 2 7 .0 9 8 .5 4 8 ,3 0 1 2 ,1 7 3 3 .9 8 2 .0 0 0 ,0 0 2 7 .6 9 3 .7 8 3 ,5 8 1 8 ,5 0 3 4 .3 3 6 .0 0 0 ,0 0 2 7 .8 3 6 .5 8 7 ,5 9 1 8 ,9 3 Lä n d e r in sg e sa m t 6 0 5 .2 0 0 .0 0 0 ,0 0 5 6 6 .9 3 8 .2 2 4 ,6 7 6 ,3 2 6 1 1 .1 9 9 .0 0 0 ,0 0 5 5 8 .3 2 8 .8 8 9 ,7 7 8 ,6 5 7 1 3 .6 4 6 .0 0 0 ,0 0 6 1 0 .7 9 9 .6 0 9 ,8 9 1 4 ,4 1 7 2 8 .5 2 3 .0 0 0 ,0 0 6 5 0 .8 5 7 .8 7 4 ,1 4 1 0 ,6 6 * n e g a ti v e  Vo rz e ic h e n  be d e u te n  hö h e re  Zu w e is u n g  als  de m  Sc h lü ss e l en ts p ri ch t * *  An m e rk u n g : e in  hö h e re s " Is t"  ge g e n ü b e r S o ll  be i ei n ze ln e n  Lä n d e rn  in  de r T it e lg ru p p e  01  ist  zu rü ck zu fü h re n  au f d ie  Zu w e is u n g  vo n  Br e it b a n d ‐Au sg a b e re st e n p ro ze n tu a le r A n te il d e r n ic h t a b g e ru fe n e n G A K -B u n d e sm it te l a m G A K -R a h m e n p la n 2 0 1 4 2 0 1 5 Lä n d e r  2 0 1 6 2 0 1 7 Anlage zu Frage 2 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/1813 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333