Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Kinder vom 20. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1814 19. Wahlperiode 24.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Seestern-Pauly, Linda Teuteberg, Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/1386 – Auswirkungen und Zukunft bundeslandspezifischer Verfahren zur Altersfeststellung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Alle Kinder und Jugendlichen, egal welcher Herkunft, verdienen den besonderen Schutz unseres Staates und unserer Gesellschaft. Die äußerst kontrovers geführte Debatte um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) hat zuletzt vermehrt die Frage der Altersfeststellung in Zweifelsfällen in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Von besonderem Interesse sind hier die unterschiedlichen Handhabungen in den Bundesländern, die Vergleichbarkeit der Ergebnisse sowie die Reichweite der Maßnahmen, die zur Altersfeststellung herangezogen werden – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Tragweite einer Einstufung als voll- oder minderjährig im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und als strafmündig und geschäftsfähig. Das Daten- und Informationsdefizit im Bereich der umF macht eine sachliche Debatte in und mit der Öffentlichkeit aus Sicht der Fragesteller jedoch zunehmend schwierig. In Anerkennung der Tatsache, dass die Bundesregierung sich mit dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher von 2015 verpflichtet hat, über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland jährlich einen Bericht vorzulegen (§ 42e SGB VIII), sind aus Sicht der Fragesteller dennoch zentrale Fragen unbeantwortet. Laut § 42f SGB VIII sind für die Altersfeststellung die Jugendämter zuständig. Laut Auskunft der Bundesregierung gibt es in den Bundesländern keine einheitlichen Standards zur Altersfeststellung von umF (Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/918). Ferner stellt die Bundesregierung in ihrer Unterrichtung vom 15. März 2017 fest, dass beispielsweise „[…] die Altersfeststellungen bei Fallübergabe zwischen Jugendämtern als nicht bindend behandelt werden, und so Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1814 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Schwierigkeiten bereiten, wenn z. B. eine bereits vorgenommen (sic.) Altersfeststellung als nicht glaubhaft vom aufnehmenden Jugendamt engeschätzt wird“ (Bundestagsdrucksache 18/11540, S. 37). Weiter informiert die Bundesregierung am 22. Februar 2018, dass eine Durchführung von Altersfeststellungen durch Bundesbehörden nicht erfolgt (Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/918). In ihrer Unterrichtung vom 15. März 2017 konstatiert die Bundesregierung hingegen, dass „[m]edizinische Untersuchungen von Ausländern zur Altersbestimmung […] durch die Bundespolizei nur im Ausnahmefall veranlasst [werden]. Rechtsgrundlage für solche Maßnahmen, die statistisch nicht erfasst werden, ist § 49 Absatz 3 AufenthG.“ Ein Ziel des Datenaustauschverbesserungsgesetzes soll laut Bundesregierung die einheitliche Registrierung von umFs sein. Diese Registrierung soll bei behördlichem Erstkontakt erfolgen und ab einem Alter von 14 Jahren auch mit der Abnahme von Fingerabdrücken geschehen (Bundestagsdrucksache 18/11540, S. 58). Nach Auskunft des Bundeskriminalamtes (BKA) „[ist e]ine belastbare Aussage über die tatsächliche Anzahl vermisster unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge […] kaum möglich“ (www.bka.de/DE/UnsereAufgaben/Ermittlungsunterstuetzung/ VermisstensachbearbeituVe/vermisstensachbearbeitung_node.html). Weiter führt das BKA aus: „Dies kann bspw. bedingt durch fehlende Personaldokumente und der damit verbundenen Angabe unterschiedlicher Personalien bei der Registrierung an unterschiedlichen Orten erfolgen.“ Die Bundesregierung hat sich u. a. diese Einschätzung zu Eigen gemacht (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11540, S. 58). Laut Auskunft der Bundesregierung befanden sich zum Stichtag des 30. September 2017 33 128 umF in Deutschland (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/136, S. 43 f.). 1. Auf welcher Rechtsgrundlage ist es, nach Einschätzung der Bundesregierung , für ein Jugendamt möglich, eine bereits durch ein anderes Jugendamt, im selben oder anderen Bundesland, vorgenommene Alterseinschätzung als „nicht glaubhaft“ einzustufen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11540, S. 37; bitte nach Bundesländern aufschlüsseln; soweit nicht möglich, bitte eine bundesrechtliche Einschätzung zu diesem Sachverhalt geben)? 2. Gibt es nach Kenntnisstand der Bundesregierung landeseinheitliche Regelungen zur Altersfeststellung, welche dazu führen, dass es zwischen Jugendämtern innerhalb des jeweiligen Bundeslandes keine als „nicht glaubhaft“ eingestuften Altersfeststellungen mehr gibt? Falls nein, steht der zugestandene Beurteilungsspielraum der Jugendämter innerhalb und zwischen den Bundesländern bei der Frage des Zweifels ob des Alters eines mutmaßlichen umF nach Auffassung der Bundesregierung im Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Artikel 3 GG)? Warum ist das erstmalig durch ein Jugendamt festgestellte Alter bei einer Fallübergabe zwischen Jugendämtern nicht bindend? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Im Einklang mit dem Grundgesetz regelt § 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung von vermeintlich unbegleiteten ausländischen Minderjährigen. Gemäß Artikel 30, 83 des Grundgesetzes (GG) ist die Ausführung dieser Rege- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1814 lungen Aufgabe der Länder. Im Rahmen der verfassungsmäßig garantierten kommunalen Selbstverwaltung führen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Altersfeststellung durch. 3. Wie ist die von der Bundesregierung auf Grundlage des Datenaustauschverbesserungsgesetzes geplante zentrale Erfassung von umF durchführbar, wenn Bundesbehörden laut Auskunft der Bundesregierung keine Altersfeststellung vornehmen (Stand: 22. Februar 2018; vgl. Bundestagsdrucksache 19/918)? Ist eine einheitliche Regelung zur Altersfeststellung bei umF für an der (zukünftigen ) zentralen Erfassung auf Grundlage des Datenaustauschverbesserungsgesetzes beteiligte Bundesbehörden geplant? Mit dem Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes (DAVG) wurde die zentrale Registrierung und Erfassung im Ausländerzentralregister (AZR) bereits beim behördlichen Erstkontakt eingeführt. Nach der Einreise von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (UMA) hat deren Erstregistrierung durch eine zur Registrierung befugte Behörde zu erfolgen. Speichersachverhalte, die das Asylverfahren betreffen, sind durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu erfassen. Durch das DAVG wurde nur die frühzeitige Registrierung, nicht jedoch die Altersfeststellung geregelt. Insoweit werden im Rahmen der Erstregistrierung die Angaben der Betroffenen aufgenommen; ob diese zutreffend sind, wird später überprüft. Insoweit werden zunächst auch die Angaben zum Geburtsdatum der Betroffenen übernommen. Die Entscheidung darüber, ob es sich bei der betreffenden Person um einen unbegleiteten Minderjährigen im Rechtssinn handelt, bleibt den dafür zuständigen und über entsprechende Fachkenntnisse verfügenden Jugendämtern vorbehalten. Zur zweiten Teilfrage wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 4. Falls Bundesbehörden auf Grundlage von § 49 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) dennoch Altersfeststellungen durchführen (auch vorbehaltlich eventuell bereits erfolgter, interner Anpassungen als Folge des Datenaustauschverbesserungsgesetzes ), ohne dass diese statistisch erfasst werden , wie ist eine von der Bundesregierung angekündigte Verbesserung der Datenlage in Form einer zentralen Erfassung von umF zu erwarten (falls nicht, bitte geplante bundesrechtliche Änderungen zur Durchführungsermächtigung und Dokumentationspflicht der Bundesbehörden im Falle der Altersbestimmung von umF darlegen)? Sind nach Kenntnis der Bundesregierung anderweitige dahingehende Gesetzesänderungen geplant? Altersfeststellungen werden durch Bundesbehörden nicht vorgenommen. Rechtsoder Gesetzesänderungen im Sinne der Fragestellung sind derzeit nicht geplant. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 5. Ist in Absprache mit den Bundesländern eine Änderung des § 42f SGB VIII geplant, dahingehend, dass, im Sinne des Datenaustauschverbesserungsgesetzes , auch Bundesbehörden eine Altersfeststellung vornehmen können? Wenn ja, in welcher Form? Nein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1814 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Gibt es für die Altersfeststellung von umF durch Bundesbehörden einheitliche Verwaltungsvorschriften oder Standards, um im Zuge des Ziels des Datenaustauschverbesserungsgesetzes festzustellen, ob eine Registrierung mit Fingerabdrücken angezeigt ist (Bundestagsdrucksache 18/11540, S. 58) (wenn ja, bitte deren Grundlage erläutern, wenn nein, bitte deren weitere Erarbeitung im Zuge der Umsetzung des Datenaustauschverbesserungsgesetzes darlegen)? Die Abnahme von Fingerabdrücken erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen unter den dort genannten Voraussetzungen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. 7. Wie ist folgend der Neuregelung im Sinne des Datenaustauschverbesserungsgesetztes die Erfassung von „Altfällen“ geplant? Sowohl eine nachträgliche Datenkorrektur im AZR als auch eine nachträgliche Erfassung von Fingerabdrücken sind jederzeit möglich. Die Ausländerbehörde hat die Erfassung oder die erforderlichen Korrekturen der Daten des ausländischen unbegleiteten Minderjährigen nach Kenntniserlangung zu veranlassen. Im Rahmen eines laufenden Asylverfahrens obliegt diese Aufgabe dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Dem Bund- Länder- Koordinierungsstab Asyl ist die umfassende Registrierung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ein gemeinsames Anliegen von Bund und Ländern. 8. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Umsetzung der zentralen Erfassung von umF bei behördlichem Erstkontakt? Unbegleitete ausländische Minderjährige sind erkennungsdienstlich zu behandeln . Die erkennungsdienstliche Behandlung von unerlaubt eingereisten und unerlaubt aufhältigen Ausländern nach § 49 Absatz 8 und 9 AufenthG können in der Praxis derzeit nur die Bundespolizei und die Polizeibehörden der Länder vornehmen. Ab Juli 2018 kann dies auch über die speziell für diese Fallgruppe geschaffene Erstregistrierungsschnittstelle des Ausländerzentralregisters im Bundesverwaltungsamt geschehen. Auch sollen im dritten Quartal 2018 die Personalisierungsinfrastrukturkomponenten (PIK), mit denen in Erstaufnahmeeinrichtungen und in entsprechend ausgestatteten Ausländerbehörden die erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen und die Datenspeicherung angestoßen werden, befähigt werden , nicht nur wie bisher bei Asylsuchenden, sondern künftig auch in den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 AufenthG eine Registrierung vorzunehmen. Die betreffenden Stellen übermitteln die Daten an die Registerbehörde. 9. Sieht die Bundesregierung personellen Handlungsbedarf bei den Bundesbehörden , um einer Feststellung der Identität und des Alters von umF bei behördlichem Erstkontakt gerecht zu werden? Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Handlungsbedarf im Sinne der Fragestellung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1814 10. Welche Qualifikationen sind für bundesbehördliches Personal zur Eruierung der Validität eventuell vorhandener Ausweisdokumente seitens der Bundesregierung vorgesehen? Die mit der Prüfung von Identitätsdokumenten betrauten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der hierfür zuständigen Bundesbehörden erhalten die erforderlichen Qualifikationen zur Dokumentenprüfung, z. B. Kenntnisse über Fälschungsmerkmale oder Umgang mit Dokumentenprüftechnik, im Rahmen der innerbehördlichen Aus- und Fortbildung oder über zentrale Fortbildungsveranstaltungen. Zudem werden Informationen über Neuerungen oder aktuelle Entwicklungen über digitale Informationsplattformen tagesaktuell bereitgestellt. Hierzu besteht auch ein behördenübergreifender Austausch. Neben den regelmäßigen Fortbildungsinhalten und Urkundeninformationen basiert die Fähigkeit für die Erkennung von Falsifikaten maßgeblich auch auf der beruflichen Erfahrung. 11. Decken sich diese Qualifikationen nach Kenntnis der Bundesregierung mit denen jener Mitarbeiter der Jugendämter der Bundesländer, die mit der Prüfung von ausländischen Ausweisdokumenten betraut ist (wenn nein, bitte Unterschiede darlegen und begründen)? Der Bundesregierung sind keine Probleme im Rahmen der Prüfung von ausländischen Ausweisdokumenten bei den Jugendämtern bekannt. Jugendämter nehmen dabei auch die Unterstützung der Ausländerbehörden oder des BAMF in Anspruch . 12. Wie ist der Erkenntnisstand der Bundesregierung über die unterschiedlichen Systeme zur Erfassung der Identität von umF in den verschiedenen Bundesländern ? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 13. Welche Bestrebungen seitens der Bundesregierung gibt es, die vorhandenen Systeme der Bundesländer in einem bundeseinheitlichen System zusammenzufassen ? Keine. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 12 verwiesen. 14. Wie hoch ist nach Erkenntnisstand der Bundesregierung derzeit der Anteil der zentral untergebrachten umF? 15. Wie hoch ist nach Erkenntnisstand der Bundesregierung derzeit der Anteil der dezentral untergebrachten umF? Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Im Berichtsjahr 2016 betrug der Anteil der während der Inobhutnahme zentral untergebrachten UMA 71,4 Prozent. Der Anteil der dezentral untergebrachten UMA betrug 28,6 Prozent. Die Unterbringung von UMA nach der Inobhutnahme wird Gegenstand des zweiten Berichts der Bundesregierung zur Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger gemäß § 42e SGB VIII sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1814 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die tatsächliche (z. B. durch dokumentierte Anwesenheit) und die angemeldete (z. B. erstattungspflichtige Plätze) Auslastung von Einrichtungen zur zentralen Unterbringung von umF vor? 17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die tatsächliche (z. B. durch dokumentierte Anwesenheit) und die angemeldete (z. B. erstattungspflichtige Plätze) Auslastung von Einrichtungen zur dezentralen Unterbringung von umF vor? Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen zur Auslastung von Einrichtungen keine belastbaren Zahlen vor. 18. Gibt es nach Kenntnisstand der Bundesregierung eine gesetzlich geregelte Auskunftspflicht der Betreiber von Unterkünften für umF, um tatsächliche Auslastung (z. B. in Form von dokumentierter Anwesenheit) und gemeldete Auslastung (z. B. erstattungspflichtige Plätze) gegenüberstellen zu können? Maßgeblich für die Übernahme des Entgelts für eine stationäre Leistung der Kinder - und Jugendhilfe sind grundsätzlich die zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband geschlossenen Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333