Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 18. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1819 19. Wahlperiode 20.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rainer Kraft, Dr. Heiko Heßenkemper und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/1257 – Rüstungsexportpolitik nach Zwischenbericht der Bundesregierung für das Jahr 2017 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Rüstungsexporte fallen unbestritten in die exekutive Eigenverantwortung der Bundesregierung. Trotzdem muss sie bei den Entscheidungen die vom Deutschen Bundestag festgelegten Gesetze und auch die eigenen Ansprüche erfüllen. „Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik . Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen“, heißt es im „Zwischenbericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter in den ersten vier Monaten des Jahres 2017“ (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/ Aussenwirtschaft/ruestungsexport-zwischenbericht-2017.html). Weiterhin heißt es: „Die Ausfuhr ist an die Abgabe von Endverbleibserklärungen geknüpft , welche – über die bereits übliche Reexportklausel hinaus – die explizite Zusage machen, die Kleinen und Leichten Waffen, dazugehörige Munition und Herstellungsausrüstung innerhalb des Empfängerlandes nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung an andere als die genehmigten Empfänger weiterzugeben .“ 1. Ist sich die Bundesregierung bewusst, dass eine Sicherung des Endverbleibs der an die Streitkräfte der Autonomen Region Kurdistan seit Herbst 2014 gelieferten Rüstungsgüter nicht kontrollierbar ist (vgl. www.morgenpost. de/politik/article206955799/Warum-Kurden-in-Nordirak-deutsche-Gewehreverkaufen .html; www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-erbeutetebundeswehr -waffen-von-peschmerga-a-1081284.html; www.spiegel.de/politik/ deutschland/irak-kurden-miliz-kaempft-offenbar-mit-deutschen-waffen-gegenjesiden -a-1137481.html)? Die seitens der Bundesregierung gelieferten Rüstungsgüter sind an Endverbleibserklärungen gebunden. Mit deren Unterzeichnung verpflichtete sich die kurdische Regionalregierung, das gelieferte Material ausschließlich im Kampf gegen den Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1819 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie im Einklang mit dem Völkerrecht und insbesondere dem humanitären Völkerrecht einzusetzen und dieses nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung ist Grundlage für die Zusammenarbeit der Bundesregierung mit Irak im Kampf gegen den sogenannten IS. Die kurdische Regionalregierung ist sich dessen sehr bewusst. Konkrete Hinweise auf Missbrauch oder Nichteinhaltung der Verpflichtung über den Endverbleib nimmt die Bundesregierung sehr ernst und geht ihnen nach, einerseits durch Kontaktaufnahme mit den zuständigen Regierungsstellen, andererseits auch durch eigene Recherchen. 2. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung weitere Fälle, in denen eine Sicherung des Endverbleibs nicht sichergestellt ist? 3. Wenn ja, welche Fälle sind bekannt, und was möchte die Bundesregierung dagegen unternehmen (bitte einzeln nach Maßnahmen und konkreter Wirkung aufschlüsseln)? Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Genehmigungen für den Export von Rüstungsgütern werden nur erteilt, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter im Endempfängerland hinreichend sichergestellt ist. Die Bundesregierung führt bezüglich zu exportierender Rüstungsgüter eine Ex-ante-Prüfung zum Endverbleib durch. Diese Vorgehensweise entspricht der international geübten und bewährten Praxis. Vor Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Rüstungsgütern werden alle vorhandenen Informationen über den Endverbleib umfassend geprüft und bewertet. Zu den im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorzulegenden und zu prüfenden Unterlagen zählen auch die sogenannten Endverbleibserklärungen. Diese müssen den Anforderungen der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichten Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) für die von Teil I A der Ausfuhrliste erfassten Güter vom 1. August 2017 entsprechen. Wenn Zweifel am gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt. Der Bundesregierung liegen keine aktuellen Informationen vor, die belegen, dass gegen Endverbleibszusicherungen von aus Deutschland ausgeführten Rüstungsgütern verstoßen wurde. Konkrete Hinweise auf Missbrauch oder Nichteinhaltung der Verpflichtung über den Endverbleib nimmt die Bundesregierung stets sehr ernst und geht ihnen nach. Auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 2b der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu Bundestagsdrucksache 18/8598 vom 31. Mai 2016 wird insoweit beispielhaft verwiesen . 4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Verbleib der gelieferten Materialien an die Streitkräfte der Autonomen Region Kurdistan zum gegenwärtigen Zeitpunkt (bitte einzeln nach Materialposten und derzeitigem konkretem Standort aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1819 5. Kann die Bundesregierung Beispiele für eine „restriktive und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik“ nennen (bitte einzeln nach Maßnahmen und konkreter Wirkung aufschlüsseln)? Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen . Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern “ aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty). Die Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland spielt bei der Entscheidungsfindung eine hervorgehobene Rolle. Wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die zu liefernden Rüstungsgüter zur internen Repression oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden, wird eine Genehmigung grundsätzlich nicht erteilt. Im Hinblick auf Kleinwaffen kommen ergänzend die „Grundsätze für die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von kleinen und leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer“ zur Geltung. Zur besseren Kontrolle des Endverbleibs von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, hat die Bundesregierung zudem die pilotmäßige Einführung sogenannter „Post-Shipment-Kontrollen“ in Drittländern beschlossen. Alle Einzelfallentscheidungen sind das Ergebnis der Umsetzung einer restriktiven und verantwortungsvollen Rüstungsexportpolitik durch die Bundesregierung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333