Bundesrat Drucksache 308/19 08.07.19 AA - In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zu dem Abkommen vom 28. November 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über Kriegsgedenkstätten A. Problem und Ziel Das Abkommen soll jegliche Frage, die mit der Herrichtung, Erhaltung, Pflege und Schutz der Gräber von Kriegsopfern im jeweiligen anderen Staat zusammenhängt, auf eine gesicherte rechtliche Grundlage stellen. Nach Erkenntnissen des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. (Volksbund ) kann die Anzahl der Toten des Ersten Weltkrieges in der heutigen Republik Serbien noch nicht beziffert werden, im ehemaligen Jugoslawien wurden bis 1939 Soldatenfriedhöfe für 14 000 Gefallene des Ersten Weltkriegs angelegt. Für den Zweiten Weltkrieg sind in der heutigen Republik Serbien mehr als 15 400 Tote an 719 verschiedenen Orten registriert. Das Abkommen soll eine rechtlich gesicherte Arbeit des Volksbundes gewährleisten. Durch das Abkommen gewährleisten die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Serbien den Schutz der Kriegsgräber, den Zugang zu den Kriegsgedenkstätten und das dauernde Ruherecht für die Kriegstoten auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet. Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet, entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz), auf ihre Kosten die Erhaltung und Pflege serbischer Gräber von Kriegsopfern auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. B. Lösung Mit der Rechtsverordnung werden die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1994 zum deutsch- Drucksache 308/19 -2- russischen Kriegsgräberabkommen (BGBl. 1994 II S. 598) dafür geschaffen, dass das Abkommen in Kraft gesetzt werden kann C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund ergeben sich mittelbare finanzielle Belastungen, wenn der Volksbund , der von der Bundesregierung mit der technischen Durchführung der Aufgaben der deutschen Seite in der Republik Serbien beauftragt wird, Zuwendungen für diesen Zweck aus dem Bundeshaushalt erhält. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine Bundesrat Drucksache 308/19 08.07.19 AA - In Verordnung der Bundesregierung Verordnung zu dem Abkommen vom 28. November 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über Kriegsgedenkstätten Bundesrepublik Deutschland Die Bundeskanzlerin An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Daniel Günther Sehr geehrter Herr Präsident, Berlin, 3. Juli 2019 hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zum Abkommen vom 28. November 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über Kriegsgedenkstätten mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Auswärtige Amt. Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel Verordnung zu dem Abkommen vom 28. November 2018 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über Kriegsgedenkstätten Vom ... Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1994 zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über Kriegsgräberfürsorge (BGBl. 1994 II S. 598) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Das in Belgrad am 28. November 2018 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien über Kriegsgedenkstätten wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht . Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 1 in Kraft tritt. (2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. (3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, am dem das Abkommen außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Der Bundesrat hat zugestimmt. Drucksache 308/19 Begründung Zu Artikel 1 Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1994 zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesregierung Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über Kriegsgräberfürsorge (BGBl. 1994 II S. 598) ermächtigt die Bundesregierung , durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates völkerrechtliche Abkommen über die Kriegsgräberfürsorge in Kraft zu setzen. Entsprechend der Regelung in Artikel 2 Absatz 2 dieses Gesetzes können die Abkommen über die Kriegsgräberfürsorge bestimmen, dass die Ausbettung und Überführung deutscher Kriegstoter der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen und dass die Kosten und Gebühren von den Antragstellern zu tragen sind. Zu Artikel 2 Nach Absatz 1 tritt die Verordnung zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 1 in Kraft tritt. Die Bestimmung in Absatz 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben . Nach Absatz 3 tritt die Verordnung zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem das Abkommen außer Kraft tritt. Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Schlussbemerkung Bund, Länder und Gemeinden werden nicht unmittelbar mit Kosten belastet. Für den Bund ergeben sich mittelbare finanzielle Belastungen dann, wenn der Volksbund Deutsche Kriegsgräbervorsorge e.V., der von der Bundesregierung mit der technischen Durchführung der Aufgaben der deutschen Seite in der Republik Serbien beauftragt wird, Zuwendungen für diesen Zweck aus dem Bundeshaushalt erhält. Hinsichtlich der serbischen Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich keine Mehrkosten, da der Bund die anfallenden Kosten bereits auf Grund des Gräbergesetzes trägt. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau , sind durch die Verordnung nicht zu erwarten, da keine Kosten für die Wirtschaft und private Verbraucher entstehen. Drucksache 308/19 - 2 - Denkschrift I. Allgemeines In den fünfziger und sechziger Jahren hat die Bundesregierung mit allen in Betracht kommenden westlichen Staaten Kriegsgräberabkommen geschlossen. Der Abschluss entsprechender Abkommen mit der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien war nicht möglich. Erst 2006 konnten die Verhandlungen mit der Republik Serbien beginnen. Nach langjährigen Verhandlungen konnte das Abkommen schließlich am 28. November 2018 unterzeichnet werden. Das Abkommen wird eine rechtlich abgesicherte Arbeit des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. (Volksbund) in der Republik Serbien ermöglichen. In dem Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien unter anderem dazu, die Kriegsgräberstätten der anderen Vertragspartei in ihrem jeweiligen Staatsgebiet zu bewahren und zu schützen. Es wurden Regelungen über den freien Zugang zu den Kriegsgräberstätten und das Recht auf Umbettung von aufgefundenen Gebeinen getroffen. Ebenso wurden die Befugnisse des Volksbundes als von der Bundesregierung mit der Durchführung der Kriegsgräberfürsorge im Ausland beauftragter Organisation ausformuliert. Nach Abschluss der Kriegsgräberabkommen mit Slowenien, Kroatien, Montenegro und Nordmazedonien wird das Abkommen mit der Republik Serbien die Kriegsgräberarbeit des Volksbundes in Südosteuropa weiter voranbringen. II. Besonderes Zu Artikel 1 Absatz 1 enthält allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind. Das Abkommen verwendet für Kriegsgräberstätten den Oberbegriff „Kriegsgedenkstätten“, um den mahnenden Charakter der Kriegsgräberpflege hervorzuheben. Es erstreckt sich zudem nicht nur auf Gefallene und in Gefangenschaft verstorbene Soldaten, sondern auf alle Deutschen und Serben, die im Zusammenhang mit den Kriegen und deren Folgen auf den jeweiligen Hoheitsgebieten gestorben sind. Absatz 2 regelt den regelmäßigen Austausch zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Serbien von aktuellen Listen über die auf ihrem Hoheitsgebiet liegenden Kriegsgedenkstätten. Absatz 3 regelt den Austausch von Informationen zu Personalien der im Zusammenhang mit den Kriegen gefallenen oder umgekommenen Opfer, die zur Identifizierung notwendig sind. Die Anlage zum Arbeitsverfahren zur Abstimmung der Namenskennzeichnung auf den Kriegsgedenkstätten ist Bestandteil des Abkommens. Absatz 4 bestimmt, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Serbien einig sind, dass Denkmäler für Opfer des Krieges, die sich nicht auf Kriegsgedenkstätten im Sinne des Abkommens befinden, unter dem Schutz der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften stehen. Zu Artikel 2 Absatz 1 bestimmt den Regelungsumfang des Abkommens. Zweck des Abkommens ist es, den Schutz der Kriegsgedenkstätten, den Zugang zu ihnen und das dauernde Ruherecht für die Kriegstoten im jeweiligen anderen Hoheitsgebiet zu Drucksache 308/19- 3 - gewährleisten. Die Umgebung der Kriegsgedenkstätten ist von allen Anlagen freizuhalten, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind. Absatz 2 regelt das Recht der Vertragsparteien, im jeweiligen anderen Hoheitsgebiet Kriegsgedenkstätten auf eigene Kosten herzurichten und zu pflegen. Grundlage für Absatz 3 sind die §§ 5, 6 und 10 des Gräbergesetzes vom 1. Juli 1965. Die Bundesrepublik Deutschland trägt danach die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erhaltung und der Pflege der serbischen Gräber von Kriegsopfern auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Zu Artikel 3 Absatz 1 gewährleistet für die Vergangenheit und Zukunft die gegenseitige, dauerhafte und kostenlose Nutzung der als Kriegsgedenkstätten dienenden Geländeflächen. Absatz 2 sichert die bestehenden Eigentumsrechte. Änderungen der Grenzen von Geländeflächen erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien. Die Nutzungsrechte für eine Geländefläche entfallen nach Wegfall des Nutzungszwecks. Absatz 3 regelt die Folgen einer aus zwingenden öffentlichen Gründen notwendigen Nutzungsänderung eines Geländes, auf dem sich eine Kriegsgedenkstätte befindet. Zu Artikel 4 Absatz 1 gewährleistet die Zusammenlegung von Gräbern der Kriegstoten und deren Umbettung. Absatz 2 schreibt eine Protokollierung jeder Umbettung vor. Absatz 3 regelt die Errichtung von Gedenkstätten für den Fall, dass Kriegsgedenkstätten durch zwischenzeitliche infrastrukturelle Veränderungen nicht mehr bestehen und eine Umbettung der bestatteten Toten nicht möglich ist. Absatz 4 gewährleistet provisorische Bestattungen, soweit dies zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung erforderlich ist. Zu Artikel 5 Dieser Artikel regelt die Berücksichtigung von Gräbern der Kriegstoten anderer Staaten bei Entscheidungen über die Instandhaltung dieser Gräber. Zu Artikel 6 Die Absätze 1 und 2 regeln die Zustimmungsbedürftigkeit im Falle einer Überführung der sterblichen Überreste von Militär- und Zivilpersonen zur Wiederbestattung in ihrem Heimatstaat einerseits sowie andererseits die Wiederbestattung im Gebiet der Vertragspartei, in der die Erstbestattung vorgenommen wurde. Absatz 3 gewährt den Vertretern der interessierten Vertragspartei bei der Exhumierung zur Überführung ein Anwesenheitsrecht. Absatz 4 schreibt das Führen eines Verzeichnisses über jede einzelne Wiederbestattung vor. Zu Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 bestimmt den „Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.“ als deutsche Durchführungsorganisation. Satz 2 regelt die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Drucksache 308/19 - 4 - für die serbischen Kriegsgedenkstätten in der Bundesrepublik Deutschland. Absatz 2 Satz 1 bestimmt das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und Soziales der Republik Serbien als serbische Durchführungsorganisation. Satz 2 ermächtigt das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und Soziales, einen Dritten mit der technischen Durchführung dieses Abkommens zu beauftragen. Absatz 3 regelt, dass bei geplanter Beauftragung einer anderen Organisation oder Institution mit der technischen Durchführung des Abkommens die Zustimmung der anderen Vertragspartei erforderlich ist. Zu Artikel 8 Dieser Artikel regelt unter dem Vorbehalt des nationalen Rechts jede mögliche gegenseitige Unterstützung der Vertragsparteien bei der Durchführung der Aufgaben aus dem Abkommen, insbesondere den Zugang zu verfügbaren einschlägigen Unterlagen. Zu Artikel 9 Absatz 1 berechtigt die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Durchführungsorganisationen, Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal zur Durchführung ihrer Aufgaben in das jeweils andere Hoheitsgebiet zu entsenden. Absatz 2 bestimmt, dass sich die Durchführungsorganisationen nach Möglichkeit örtlicher Arbeitskraft und örtlichen Materials gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen bedienen. Absatz 3 gewährleistet für die Durchführung der Aufgaben die Einfuhr und Ausfuhr von Geräten, Transportmitteln, Material und Zubehör durch die Durchführungsorganisationen. Absatz 4 Nummer 1 regelt die abgabenfreie Zollabfertigung von Geräten und Transportmitteln bei der Einfuhr unter der Bedingung der späteren, ebenfalls gebührenfreien Wiederausfuhr. Absatz 4 Nummer 2 regelt die einfuhrabgaben- und gebührenfreie Zollabfertigung von Material und Zubehör, das für die Errichtung und Instandhaltung der Kriegsgräber, Kriegsgedenkstätten oder Friedhöfe bestimmt ist. Zu Artikel 10 Die Überlassung der Geländeflächen gemäß Artikel 3 Absatz 1 enthält die Befugnis, alle Herrichtungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege und sonstiger Infrastruktur unmittelbar auszuführen. Zu Artikel 11 Dieser Artikel bestimmt, dass die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 für die nach Artikel 7 Absatz 2 zu bestimmenden Dritten entsprechend gelten. Zu Artikel 12 Dieser Artikel enthält die Streitbeilegungsklausel. Zu Artikel 13 Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Abkommens. Absatz 2 regelt die Kündigung und Änderung des Abkommens. Absatz 3 regelt die Registrierung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Drucksache 308/19- 5 - Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 Drucksache 308/19 308-19an 308Gesamttext 308textunddenkschrift 308-text Denkschrift 308-Abkommen