Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 24. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1901 19. Wahlperiode 26.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, Jochen Haug, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/1586 – Verbindungen zwischen Organisierter Kriminalität und privaten Sicherheitsunternehmen in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Organisierte Kriminalität ist in Deutschland in zunehmendem Maße mit privaten Sicherheitsunternehmen verbunden, woraus nach Auffassung der Fragesteller eine ernsthafte Gefährdung der inneren Sicherheit erwachsen kann. So breiten sich in Deutschland nach einem Bericht der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom 11. März 2018 tschetschenische kriminelle Banden immer weiter aus und investieren ihre Gewinne aus kriminellen Geschäften zunehmend in legale Unternehmen. „Tschetschenen“, so die „Frankfurter Allgemeinen Zeitung “, „sind vor allem in Sicherheits- und Wachschutzfirmen vertreten“ (vgl. www.faz.net/aktuell/politik/inland/tschetschenische-kriminelle-banden-breitensich -aus-15488845.html). Nach einem Bericht des „FOCUS“ vom 16. Dezember 2015 gibt es auch enge Verbindungen zwischen kriminellen arabischen Familienclans und privaten Sicherheitsunternehmen. Der Artikel zitiert den Landesvorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft Berlin, Bodo Pfalzgraf, dahingehend , dass „die Clans außerdem Geld damit [verdienen], dass sie ganz legal den Sicherheitsdienst für Flüchtlingsunterkünfte stellen“ (vgl. www.focus.de/ politik/deutschland/kriminelle-grossfamilien-duisburg-bremen-berlin-in-diesendeutschen -staedten-treiben-clans-ihr-unwesen_id_5156732.html). Bereits 2008 berichtete der Chef des Berliner Landeskriminalamts, Peter-Michael Haeberer, dass kriminelle Rockerbanden eigene Sicherheitsunternehmen gründen (vgl. www.berliner-zeitung.de/13-grosse-clubs-in-berlin-rocker-gruendeten-eigenesicherheitsfirmen -15722178). Einen besonderen Schnittpunkt zwischen Organisierter Kriminalität und Sicherheitsunternehmen bildet die Türsteherszene. Nach einem Bericht der Zeitung „DER TAGESSPIEGEL“ würden „Großfamilien und Rockerbanden darum kämpfen, in Clubs den Türsteher zu stellen, weil schließlich gilt: Wer am Eingang steht, entscheidet, welche Geschäfte drinnen gemacht werden. Zum Beispiel , wer dort Drogen verkauft.“ Im gleichen Artikel berichtet die Zeitung über eine Gesetzeslücke, die es ermöglicht, dass im Wege einer Direktanstellung mehrfach verurteilte Gewaltverbrecher als Türsteher für Berliner Clubs tätig sein können. Bereits 2005 hat sich das Berliner Landeskriminalamt nach Anga- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1901 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ben des Artikels diesbezüglich an das Bundeskriminalamt, Abteilung Rechtstatsachensammel - und auswertestelle, gewandt, worauf jedoch keine Reaktion erfolgt sein soll (vgl. www.tagesspiegel.de/berlin/luecke-im-gesetz-warum-duerfenberliner -clubs-kriminelle-tuersteher-anstellen/19598788.html). Diese Entwicklung kann nach Auffassung der Fragesteller die innere Sicherheit auch deshalb zunehmend gefährden, da private Sicherheitsunternehmen immer bedeutsamere Aufgaben für die Sicherheit und Ordnung in Deutschland übernehmen – insbesondere bei der Bundeswehr, bei Polizeibehörden, im Bereich der Luftsicherheit, der kerntechnischen Anlagen und der Asylanten-Unterbringung . Der beständig wachsende Aufgabenumfang der privaten Sicherheitsunternehmen hat zu einer enormen Zunahme ihrer Mitarbeiteranzahl geführt. Im Jahr 2016 lag diese bei 265 000 und kam damit der Gesamtzahl an Polizisten in Deutschland nahe, die 2016 bei 274 441 lag (vgl. www.handelsblatt.com/my/ unternehmen/mittelstand/sicherheitsbranche-security-diensten-gehen-die-mitarbeiteraus /20908066.html und www.welt.de/politik/deutschland/article170625072/Zahlder -Polizisten-erreicht-neuen-Hoechststand.html). Die innere Sicherheit liegt damit personell nur noch zur Hälfe in der Hand des Staates. Trotz dieser zunehmenden Bedeutung von privaten Sicherheitsunternehmen für die Sicherheit des Bundes und der Länder und der nachgewiesenen Verbindung der Organisierten Kriminalität zu einigen Sicherheitsunternehmen befasst sich das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht mit dem Bereich der Organisierten Kriminalität (vgl. Verfassungsschutzbericht 2016). Demgegenüber gehört in einigen Bundesländern die Beobachtung der Organisierten Kriminalität zum Tätigkeitsbereich ihrer Landesämter für Verfassungsschutz, so etwa in Hessen (vgl. https://lfv. hessen.de/weitere-aufgabenfelder) oder in Bayern (vgl. www.verfassungsschutz. bayern.de/weitere_aufgaben/index.html). 1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen zwischen Organisierter Kriminalität und privaten Sicherheitsunternehmen? Der Bundesregierung ist bekannt, dass Mitglieder von Rocker- und rockerähnlichen Gruppierungen, Gruppierungen der Russisch-Eurasischen Organisierten Kriminalität und Clangruppierungen (schwerpunktmäßig Angehörige türkisch-, libanesisch- bzw. arabischstämmiger Großfamilien) im Geschäftsfeld der Sicherheitsunternehmen bzw. Security-Dienste und in der Türsteherszene aktiv sind. Die festgestellten Gruppierungen Organisierter Kriminalität mit Bezügen zu Sicherheitsunternehmen bzw. zur Türsteherszene sind überwiegend in den Deliktsbereichen Gewalt- und Rauschgiftkriminalität aktiv. 2. Werden private Sicherheitsunternehmen, die in hochsensiblen Bereichen tätig sind – beispielsweise für Sicherheitsdienste bei der Bundeswehr, bei der Luftsicherheit und bei kerntechnischen Anlagen – auf mögliche Verbindungen mit der Organisierten Kriminalität (kriminelle Familienclans, Rockerbanden ) untersucht, bevor Aufträge an sie vergeben werden? Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe nach § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden , die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens geprüft wird. Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt nach § 34a Absatz 1 Satz 4 GewO in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller 1. Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1901 2. Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, 3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, 4. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind: a) Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, b) Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs, oder des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte , c) Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz , Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder d) staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat. Die zuständige Behörde holt zur Überprüfung der Zuverlässigkeit mindestens eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und eine Stellungnahme der jeweils zuständigen Polizeibehörde ein. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde eine Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz darüber einholen, ob Erkenntnisse vorliegen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können. Solche Erkenntnisse können zum Beispiel auch die Mitgliedschaft in einem nach Vereinsgesetz verbotenen Rockerclub sein. Ab dem 1. Januar 2019 ist diese Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz regelmäßig einzuholen. Auch die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betrauten Wachpersonen müssen nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 GewO zuverlässig sein. Zum Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind die Wachpersonen der zuständigen Behörde gemäß § 9 Absatz 2 der Bewachungsverordnung vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben zu melden. Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit gelten die gleichen Anforderungen wie für die Überprüfung der Gewerbetreibenden . Für die besonders sensiblen Einsatzbereiche der Bewachung von Einrichtungen zur Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen und von zugangsgeschützten Großveranstaltungen kann die zuständige Behörde eine Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz darüber einholen, ob Erkenntnisse vorliegen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können. Ab dem 1. Januar 2019 ist diese Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz regelmäßig einzuholen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1901 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der eingesetzten Wachpersonen ist ab dem 1. Januar 2019 regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren zu prüfen. Vor der Vergabe eines öffentlichen Auftrags stellen die Vergabestellen des Bundes die Eignung des Auftragnehmers fest (§ 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB). Für die Ausführung von Sicherheitsdienstleistungen kann zum Nachweis der Eignung auftragsbezogen die Aufnahme des Auftragnehmers in die Geheimschutzbetreuung der Wirtschaft oder der Einsatz sicherheitsüberprüften Personals erforderlich sein (§§ 6, 7 der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit – VSVgV). Im Vergabeverfahren wird auch geprüft, ob ein Unternehmen nach Maßgabe des § 123 GWB (zwingende Ausschlussgründe) und des § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) vom Verfahren auszuschließen ist. Nach § 123 Absatz 1 Nr. 1 GWB müssen Unternehmen insbesondere dann von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung einer kriminellen Vereinigung), nach § 261 StGB (Geldwäsche), nach § 263 StGB (Betrug) und nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft , Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) rechtskräftig verurteilt oder wegen einer solchen Straftat gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist. Für die Übernahme verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge kommen im Übrigen nur Unternehmen in Betracht, die die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweisen, um Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen (§ 147 Satz 1 GWB und § 23 Absatz 1 VSVgV). Die Prüfung, ob Ausschlussgründe vorliegen, erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich auf Grundlage von Eigenerklärungen der Unternehmen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, zur Organisationsstruktur der Unternehmen (einschließlich Verbindungen zu Mutter- oder Tochterunternehmen) sowie zur Einhaltung der geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen (vgl. § 48 Absatz 2 Satz 1 der Vergabeverordnung). Ab bestimmten, gesetzlich festgelegten Auftragswerten wird bei den Unternehmen zusätzlich ein aktueller Gewerbezentralregisterauszug angefordert (siehe § 124 Absatz 2 GWB i. V. m. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ). Zum Nachweis, dass Risiken für die nationale Sicherheit auszuschließen sind, können die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage der Unternehmen bei den zuständigen Behörden eingeholt werden (§ 23 Absatz 2 Satz 1 VSVgV). Dies kann auch mit Hilfe geschützter Datenquellen erfolgen (§ 147 Satz 2 GWB). Um Auftraggeber bei der Prüfung von Ausschlussgründen zu unterstützen, richtet die Bundesregierung auf Grundlage des Wettbewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (WRegG) derzeit ein sog. Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt ein. Hierbei handelt es sich um ein zentrales Bundesregister in Form einer elektronischen Datenbank, in der Unternehmen, bei denen bestimmte Ausschlussgründe vorliegen, bundesweit erfasst werden (§ 1 WRegG). In das Wettbewerbsregister müssen neben Korruptionsdelikten auch Geldwäsche, Menschenhandel, Beteiligung an Organisierter Kriminalität und andere schwere Wirtschaftsdelikte eingetragen werden. Einzutragen sind auch Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz , Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und Mindestlohngesetz Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1901 (§ 2 WRegG). Öffentliche Auftraggeber sind künftig oberhalb festgelegter Wertgrenzen verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags beim Wettbewerbsregister abzufragen , ob das Unternehmen, das den Auftrag erhalten soll, im Register eingetragen ist. Für die besonders sensiblen Bereiche der Bewachung von Einrichtungen der Bundeswehr , der Luftsicherheit und kerntechnischer Anlagen gelten zusätzlich spezialgesetzlich geregelte Anforderungen (z. B. besondere Zuverlässigkeitsprüfungen nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes). Angehörige des Objektsicherungsdienstes in kerntechnischen Anlagen müssen nach Maßgabe von § 12b des Atomgesetzes in Verbindung mit der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV) vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf ihre Zuverlässigkeit überprüft sein. Entsprechend der Vorgaben der AtZüV, § 3 AtZüV, sind sie einer umfassenden Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1) zu unterziehen. Die dabei von der zuständigen Behörde veranlassten Maßnahmen zur Überprüfung sind in § 5 AtZüV festgelegt. Nach Abschluss der Überprüfung dürfen keine Bedenken gegen die Verwendung in kerntechnischen Anlagen bestehen. Die Zuverlässigkeit im Einzelfall ist auf einen Zeitraum von maximal fünf Jahren begrenzt und muss dann erneut überprüft werden. Werden der zuständigen Behörde vorzeitig Zweifel an der festgestellten Zuverlässigkeit bekannt, kann sie auch vor Ablauf der Geltungsdauer eine erneute Überprüfung veranlassen. 3. Ist der Bundesregierung der Einfluss der Organisierten Kriminalität im Bereich der Türstehertätigkeit in Clubs in Deutschland bekannt, und falls ja, was hat sie bisher unternommen, um diesen Einfluss einzudämmen? Die Thematik „Türstehertätigkeit“ ist in den polizeilichen Gremien in den letzten Jahren insbesondere im Zusammenhang mit der Rockerkriminalität und der Russisch -Eurasischen Organisierten Kriminalität bekannt geworden und wurde als überwiegend regionales/lokales Phänomen eingestuft. In regionalen und lokalen Brennpunkten wird die Landespolizei straf- und gefahrenabwehrrechtlich tätig. Das Bundeskriminalamt unterstützt hier die zuständigen Polizeien der Länder im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion. 4. Befürwortet die Bundesregierung die Ausweitung der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität , und falls nein, warum nicht? In der föderalen Ordnung des Grundgesetzes (GG) liegt die Zuständigkeit auch für Aufgaben der Gefahrenabwehr einschließlich der Aufklärung von Gefahren grundsätzlich bei den Ländern (Artikel 30 GG). Die Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz sind in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bereits auf den gesamten Bereich des Artikels 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstaben b und c GG erstreckt. Diesbezügliche Rechtsänderungen sind nicht beabsichtigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333