Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 23. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1902 19. Wahlperiode 26.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stefan Keuter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/1588 – Resettlement-Programm in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Deutschland führt seit dem Jahr 2012 ein Resettlement-Programm durch. Seit dem 1. August 2015 besteht eine eigene Rechtsgrundlage für Geflüchtete aus Erstaufnahmeländern, die im Rahmen eines Resettlement-Verfahrens des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) in Deutschland aufgenommen werden können. Diese Resettlement-Flüchtlinge erhalten seither eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes. Um von einem Resettlement-Verfahren profitieren zu können, muss die betroffene Person vom UNHCR als Flüchtling anerkannt sein und gewisse Kriterien erfüllen. Eine Bewerbung zur Aufnahme in das Resettlement-Verfahren ist nicht vorgesehen . Ein Familiennachzug der sogenannten Kernfamilie wird den Resettlement -Flüchtlingen grundsätzlich gewährt (www.bmi.bund.de/SharedDocs/ kurzmeldungen/DE/2014/12/ankunft-resettlement-fluechtlinge-syrien.html). Deutschland hat für das Jahr 2018 noch keine Resettlementquote beschlossen. Dies bestätigt die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur „Europäische Resettlement-Politik“ auf Bundestagsdrucksache 19/488. Aus einem Bericht der Zeitung „WELT“ vom 2. April 2018 (www.welt.de/ politik/ausland/article175090449/Netanjahu-Aussage-Israel-will-Migrantennach -Deutschland-umsiedeln-Berlin-weiss-nichts.html) ist zu entnehmen, dass die Europäische Union den Vereinten Nationen 50 000 Plätze zugesagt hat und Deutschland dabei seiner Größe nach einen entsprechenden Anteil tragen soll. 1. Welche Rechtsgrundlage bestand vor dem 1. August 2015 für die Durchführung des Resettlement-Programms in Deutschland? Vor dem Inkrafttreten des § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes hat die Bundesregierung die Aufnahme von Flüchtlingen im Wege des Resettlement auf § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes gestützt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1902 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie viele Menschen sind seit dem Jahr 2012 durch dieses Resettlement in die Bundesrepublik Deutschland gekommen? Seit dem 1. Januar 2012 sind insgesamt 3 001 Flüchtlinge im Wege des Resettlement nach Deutschland eingereist (Stand: 16. April 2018). 3. Entspricht die Aussage des „WELT“-Berichts vom 2. April 2018 der Wahrheit ? Wenn ja, auf welcher konkreten Grundlage hat die Europäischen Union nach Kenntnis der Bundesregierung den Vereinten Nationen die Zusage gegeben? In ihrer Empfehlung vom 29. September 2017 über den Ausbau legaler Einreisemöglichkeiten für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz ruft die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten dazu auf, mindestens 50 000 Neuansiedlungsplätze für die Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Drittländern bis zum 31. Oktober 2019 anzubieten. Eine verbindliche Zusage über die Bereitstellung von Neuansiedlungsplätzen hat die Europäische Kommission dem UNHCR nach Kenntnis der Bundesregierung nicht gegeben. 4. Ist die Europäische Union gegenüber Deutschland berechtigt, den Vereinten Nationen eine Zusage zur Aufnahme von Resettlement-Flüchtlingen zu geben ? Die Europäische Union ist nicht berechtigt, mit Rechtswirkung für Deutschland Zusagen zur Aufnahme von Resettlement-Flüchtlingen abzugeben. Der Bundesregierung ist auch nicht bekannt, dass sie dies getan hätte. 5. Ist die Bundesregierung rechtlich frei in der Festlegung der Höhe ihres Resettlement -Kontingents gegenüber a) der UNHCR, b) der Europäischen Union? Ja. 6. Wie viele Resettlement-Flüchtlinge haben nach Kenntnis der Bundesregierung keine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten und mussten die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen? Die Aufnahme von Resettlement-Flüchtlingen ist auf Dauer angelegt. Den Menschen , die im Rahmen von Resettlement aufgenommen werden, wird zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Verlängerung richtet sich nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes. Es liegen keine statistischen Angaben zur gestellten Frage vor. 7. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des Familiennachzugs im Resettlement-Verfahren zusätzlich nach Deutschland eingereist? Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens wird versucht, Familien nur gemeinsam aufzunehmen und insbesondere das Zurückbleiben von Ehegatten und Kindern in der Aufnahmeregion zu vermeiden. Im Übrigen liegen keine Daten zur gestellten Frage vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1902 8. Sieht die Bundesregierung in diesem Verfahren eine Benachteiligung derer, denen es aufgrund ihrer besonderen Bedrohungslage nicht möglich war, erst in ein anderes Land zu flüchten? Unter das Mandat des UNHCR für Resettlement fallen nur Personen, die außerhalb ihres Heimatlandes Schutz gesucht haben und sich damit als Flüchtling im Sinne der Definition des UNHCR qualifizieren. Für Personen, die sich zwar innerhalb ihres Heimatlandes aufhalten, aber auch dort von Verfolgung, Flucht und Vertreibung betroffen sind, bieten sich Schutzmöglichkeiten etwa in Form eines humanitären Aufnahmeprogramms an. 9. In welcher Höhe ließ die Bundesrepublik Deutschland dem UNHCR in der Vergangenheit finanzielle Mittel zukommen (bitte seit Beginn pro Jahr auflisten )? Die Bundesregierung ließ dem UNHCR seit 1997 folgende Beiträge zukommen (alle Zahlen in US-Dollar): 1997 19.211.899 1998 18.913.758 1999 22.443.808 2000 15.144.266 2001 29.233.868 2002 30.560.090 2003 32.557.319 2004 31.193.696 2005 40.157.377 2006 31.087.430 2007 33.285.877 2008 48.884.187 2009 54.529.973 2010 49.739.460 2011 55.678.221 2012 69.262.446 2013 116.617.788 2014 139.497.612 2015 142.859.376 2016 360.121.870 2017 476.918.668 Zu weiter zurück liegenden Zahlen verweist die Bundesregierung auf die statistischen Anlagen der Vierjahresberichte der Bundesregierung über die deutsche humanitäre Hilfe im Ausland. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1902 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Wie hoch werden die finanziellen Mittel sein, die die Bundesregierung dem UNHCR im Jahr 2018 zur Verfügung stellen wird? Die Bundesregierung hat an UNHCR im Jahr 2018 finanzielle Mittel i. H. v. 55,34 Mio. Euro ausgezahlt. Nach Verabschiedung des Haushalts wird die Bundesregierung weitere Möglichkeiten der Förderung prüfen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333