Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 6. Dezember 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/191 19. Wahlperiode 08.12.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/43 – Rüstungsexporte in die Türkei V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Deutschland ist einer der größten Waffenexporteure weltweit: Nach den Ausfuhren von 2012 bis 2016 landet es laut dem Institut Sipri auf Platz fünf. Trotzdem verweist die Bundesregierung immer wieder darauf, dass sie eine restriktive Rüstungsexportpolitik verfolge, wobei die Grundlagen die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel sind. Kenntnisse über die Verwendung der genannten Rüstungsgüter liegen der Bundesregierung aber zumeist nicht vor (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6480). Die Türkei ist Mitglied der NATO. Nach den Politischen Grundsätzen der Bundesregierung aus dem Jahr 2000 gilt für EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder Folgendes: „Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in diese Länder hat sich an den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Bündnisses und der EU zu orientieren. Er ist grundsätzlich nicht zu beschränken, es sei denn, dass aus besonderen politischen Gründen in Einzelfällen eine Beschränkung geboten ist.“ Dabei werde der Beachtung der Menschenrechte bei der Bewertung der Rüstungsexportentscheidungen ein besonderes Gewicht beigemessen. „Genehmigungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 erfolgen nach außen- und sicherheitspolitischen Prüfungen der Bundesregierung und im Abgleich mit der fortlaufenden Genehmigungspraxis der EU-Mitgliedstaaten. Entscheidungen stehen unter besonderer Berücksichtigung des Risikos eines Einsatzes im Kontext interner Repression oder des Kurdenkonflikts. Aktuelle Entwicklungen werden in die Entscheidungsfindung einbezogen. Für jeden Fall findet eine differenzierte und sorgfältige Einzelfallprüfung statt. Die Bundesregierung wird die weiteren Entwicklungen in der Region genau verfolgen und wie bisher im Rahmen ihrer Genehmigungspraxis berücksichtigen.“ (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/11212 und 18/12307). Die Menschenrechtslage sowie die rechtsstaatliche Verfasstheit der Türkei scheinen bislang aber für die Bundesregierung einen Rüstungsexportstopp nicht zu rechtfertigen (Reuters vom 12. September 2017). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/191 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Neben Rüstungskonzernen wie die Krauss-Maffei Wegmann GmbH & Co. KG und Heckler & Koch GmbH haben sich auch Rheinmetall und andere einen Namen in der Region gemacht (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13277). 1. Welche Ausrüstungen, die auch militärisch relevant sein könnten und somit in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste – Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung oder in Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 – genannt werden, sowie Ausrüstung, die auch zur Folter verwendet werden könnte, wie zum Beispiel bestimmte Hand- und Fußfesseln, und somit in Anhang III der Anti-Folter-Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 aufgeführt werden, sind im Jahr 2017 in die Türkei exportiert worden (bitte entsprechend den Umfang und Warenwert der Ausrüstungsgegenstände auflisten )? Daten über tatsächlich erfolgte Ausfuhren in die Türkei liegen nicht vor. Die Bundesregierung hat im Jahr 2017 (bis einschließlich zum 7. November 2017) die Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrliste Teil I A, des Anhangs I der EG-Dual-Use- Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) sowie des Anhangs III der EG-Anti- Folter-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1236/2005) in die Türkei wie folgt genehmigt : 115 Einzelgenehmigungen für Güter der Ausfuhrliste Teil I A im Wert von 30 601 292 Euro: Listenposition Anzahl der Vorgänge Wert in Euro A0001 10 18.374 A0003 2 176.773 A0004 2 17.988.386 A0005 11 407.934 A0006 5 448.310 A0007 2 308.548 A0008 1 * A0009 27 2.821.368 A0010 20 4.843.246 A0011 19 1.228.039 A0013 1 * A0015 2 1.859.000 A0017 2 219.071 A0018 3 109.859 A0021 6 77.951 A0022 8 72.001 Gesamt 115** 30.601.292 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/191 377 Genehmigungen für Dual-Use-Güter, gelistet nach Anhang I der EG-Dual- Use-Verordnung, im Wert von 89 403 065 Euro. Hierbei handelt es sich um zivile Güter (keine besondere Konstruktion für militärische Zwecke), die auch militärisch genutzt werden können. Im Falle von militärischen Verwendungsbezügen finden die Maßstäbe einer restriktiven und verantwortungsvollen Exportkontrollpolitik Anwendung. Listenposition aus Anhang I EG-Dual-Use-VO Anzahl der Vorgänge Wert in Euro C0C001 7 8.518 C0C003 49 42.487 C0D001 1 200.000 C1A005A 2 32.450 C1B001A 1 1.200.000 C1B118A 22 5.514.225 C1B119 1 491.750 C1B230 1 800.000 C1C001B 1 20 C1C002C1A 6 138.257 C1C002C1C 1 17.600 C1C111B 1 440.000 C1C202A 4 399.413 C1C202B 1 17.838 C1C229 6 1.805 C1C230 9 20.569 C1C231 2 1.000 C1C234 1 214 C1C240A 7 1.719 C1C351A 1 1.980 C1C351D 7 3.484 C2B001A 15 12.144.337 C2B001B1 10 7.723.842 C2B001B2 21 7.276.196 C2B001C 4 3.004.271 C2B006A 9 1.117.968 C2B008A 2 75.000 C2B008C 1 88.000 C2B009 1 2.520.000 C2B201A 62 16.060.018 C2B201B 11 3.423.594 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/191 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Listenposition aus Anhang I EG-Dual-Use-VO Anzahl der Vorgänge Wert in Euro C2B201C 3 460.013 C2B206A 1 201.158 C2B226A 7 206.914 C2B230 2 23.848 C2B350A 2 124.000 C2B350C 1 43.200 C2B350D 4 1.026.860 C2B350G1 3 233.200 C2B350I 2 33.500 C2B351A 5 263.244 C2B352B 1 285.000 C2B352D 7 277.180 C2B352F2 2 38.324 C2D002 58 1.628.188 C2E003F 1 0 C3A001A02 4 29.441 C3A001A05 5 852.242 C3A001B2. 1 66.735 C3A001E4 1 91.350 C3A225 3 750.000 C3A231 3 325.480 C3A233A 9 1.028.480 C3B001A3 1 5.010 C3B001F 1 21.200 C3E201 1 5.000 C5A001H 1 393.696 C5A002A1 1 61.446 C5D001C 1 1.100 C6A002A1 1 174.880 C6A003B4 3 26.348 C6A004C 1 327.500 C6A005A 6 17.004.257 C6A006A 2 38.670 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/191 Listenposition aus Anhang I EG-Dual-Use-VO Anzahl der Vorgänge Wert in Euro C7A001A 1 26.000 C7A003 1 300.000 C7A103A 1 36.006 C8A002O2 4 227.040 Gesamt 377** 89.403.065 Im selben Zeitraum wurden neun Genehmigungen für Güter des Anhangs III der EG-Anti-Folter-Verordnung im Wert von 343 933 Euro erteilt. Dies betrifft Genehmigungen zur Ausfuhr von pharmazeutischen Mitteln an medizinische Einrichtungen sowie Gewürzaromen an die Lebensmittelindustrie, im Einzelnen: Listenposition aus Anhang III EG-Anti-Folter-VO Anzahl der Vorgänge Wert in Euro VF332 1 41 VF334 6 291.970 VF3A1 2 51.922 Gesamt 9 343.933 Anmerkungen: * Die Bundesregierung sieht von Angaben zum Auftragsvolumen dann ab, wenn diese in Kombination mit Angaben zu Vorgängen Rückschlüsse auf den Einzelpreis bestimmter Rüstungsgüter zuließen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) würden Angaben, die so konkret sind, dass aus ihnen auf vertrauliche Informationen, etwa auf den Einzelpreis eines bestimmten Rüstungsguts, geschlossen werden kann, in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit der Unternehmen eingreifen (vgl. Rn. 185, 192 und 219 des Urteils). ** Die Gesamtanzahl der Vorgänge entspricht nicht den aufsummierten Werten der einzelnen Listenpositionen, da in einem Vorgang mehrere Güter unterschiedlicher Listenpositionen enthalten sein können und somit Doppelungen auftreten. Die Angaben zum laufenden Kalenderjahr können sich durch Fehlerkorrekturen oder nachträgliche Änderungen gegebenenfalls verändern. 2. Welcher Anteil der Ausfuhranträge der in der Frage 1 aufgeführten Exporte in die Türkei gehören in die Kategorie Telekommunikation und Informationssicherheit (vgl. Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009), und inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass sich darunter auch Software befindet, die zur Abhörung Oppositioneller eingesetzt werden kann? Im Jahr 2017 (bis einschließlich 7. November 2017) wurden insgesamt drei Genehmigungen für Güter der Kategorie 5 der EG-Dual-Use-Verordnung erteilt. Der Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland wird bei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung besonderes Gewicht beigemessen. Wenn ein hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die konkret zur Ausfuhr beantragten Güter missbräuchlich verwendet werden, wird eine Genehmigung grundsätzlich nicht erteilt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/191 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Für wie viele a) Revolver und halbautomatische Pistolen, Die Bundesregierung hat im Jahr 2017 (bis einschließlich 7. November 2017 die Ausfuhr von Revolvern und halbautomatischen Pistolen in die Türkei wie folgt genehmigt: Gut Ausführer Anzahl Wert Pistole THE DUKE Original- American Gun-Shop 1 * Pistolen Kilic Feintechnik 4 * Pistole Waffenhaus Eppendorf 1 * Gesamt 6 10.140 Hinweis: Nicht berücksichtigt wurden Sportrevolver und Sportpistolen. * Die Bundesregierung sieht von Angaben zum Auftragsvolumen dann ab, wenn diese in Kombination mit Angaben zu Stückzahlen Rückschlüsse auf den Einzelpreis bestimmter Rüstungsgüter zuließen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) würden Angaben, die so konkret sind, dass aus ihnen auf vertrauliche Informationen, etwa auf den Einzelpreis eines bestimmten Rüstungsguts, geschlossen werden kann, in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit der Unternehmen eingreifen (vgl. Rn. 185, 192 und 219 des Urteils). b) Gewehre und Karabiner, c) Maschinenpistolen, d) Sturmgewehre, e) leichte Maschinengewehre, f) in Handfeuerwaffen integrierte oder einzeln aufgebaute Granatwerfer, g) rückstoßfreie Gewehre, h) tragbare Abschussgeräte für Panzerabwehrraketen und Raketensysteme wurden im Jahr 2017 Ausfuhrgenehmigungen von Deutschland in die Türkei erteilt (bitte entsprechend mit Typ/Bezeichnung, exportierenden Unternehmen /Hersteller und jeweiligen Warenwert auflisten)? Die Fragen 3b bis 3h werden zusammen beantwortet. Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 7. November 2017 wurden keine entsprechenden Ausfuhrgenehmigungen in die Türkei erteilt. 4. Wie viele Einzelgenehmigungen für die Ausfuhr von Scharfschützengewehren hat die Bundesregierung im Jahr 2017 für die Türkei erteilt (bitte die Zahl der Einzelgenehmigungen einschließlich der Stückzahl mit Typ/Bezeichnung , exportierenden Unternehmen/Hersteller und jeweiligen Warenwert auflisten)? Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 7. November 2017 wurden keine Genehmigungen für „Scharfschützengewehre“ erteilt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/191 5. Für wie viele „Landfahrzeuge“ im Sinne der Unternummer 0006a der Ausfuhrliste Teil I A – Anhang zur Außenwirtschaftsverordnung – oder in Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wurden im Jahr 2017 eine Ausfuhrgenehmigung von Deutschland in die Türkei bezogen auf a) Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer 0004 erfassten Waffen, b) gepanzerte Fahrzeuge, c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge, d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme erteilt (bitte mit Typ/Bezeichnung und exportierenden Unternehmen/Hersteller auflisten)? Die Fragen 5a bis 5d werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 7. November 2017 keine Ausfuhrgenehmigungen für a) Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische Fahrzeuge , ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer 0004 erfassten Waffen, b) gepanzerte Fahrzeuge, c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme in die Türkei erteilt. 6. In welchem Wert wurden im Jahr 2017 Kriegswaffen in die Türkei tatsächlich ausgeführt (bitte entsprechend der Monate mit Typ/Bezeichnung, exportierenden Unternehmen/Hersteller und dem jeweiligen Gesamtwert aufschlüsseln )? Der Wert von tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen wird durch das Statistische Bundesamt erhoben. Die Daten sind Grundlage der jährlichen Berichterstattung im Rüstungsexportbericht. Dazu verwendet das Statistische Bundesamt Meldungen von Unternehmen, die Kriegswaffen exportieren. Im Jahr 2017 (bis einschließlich 31. Oktober 2017) wurden für Ausfuhren in die Türkei Meldungen über tatsächliche Ausfuhren in einem Gesamtwert von ca. 35 Mio. Euro verzeichnet . Bei den hier erbetenen Angaben ist nicht auszuschließen, dass anhand der wiederzugebenden Einzelangaben eine Re-Identifizierung der betroffenen Unternehmen erfolgen kann. Einer Veröffentlichung detaillierter Angaben stehen die Grundrechte der betroffenen Unternehmen, insbesondere ihre schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen, da eine weitere Aufschlüsselung Rückschlüsse auf die von den ausführenden Unternehmen getroffenen Liefervereinbarungen , deren Erfüllung und Preisabsprachen zuließe. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/191 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Für den Export welcher Rüstungsgüter hat der Bundessicherheitsrat und der Vorbereitende Ausschuss aktuell im Jahr 2017 abschließende Genehmigungsentscheidungen bezogen auf die Türkei getroffen (bitte entsprechend der Monate die Anzahl der Genehmigungen unter Angabe der Art des Exportgutes , der Anzahl, der Antragsteller und des Gesamtvolumens in Euro auflisten)? Der Bundessicherheitsrat hat im angefragten Zeitraum keine abschließenden Genehmigungsentscheidungen über Rüstungsexporte in die Türkei getroffen. 8. Welche Sammelausfuhrgenehmigungen, die derzeit gültig sind, gibt es für die Türkei (bitte unter Angabe des Datums der Erteilung, des Endes und der Laufzeit, des Gesamtwertes, der Güterliste sowie der jeweiligen Inhaber der Sammelausfuhrgenehmigung)? Sammelausfuhrgenehmigungen werden vornehmlich für Ausfuhrvorhaben im Rahmen wehrtechnischer Kooperationen zwischen EU- und NATO-Partnern erteilt . Bei Sammelausfuhrgenehmigungen geht es in erster Linie um die Produktionsphase eines Rüstungsgutes, in der Rüstungsgüter kooperationsbedingt im Rahmen der Fertigungsprozesse häufig ein- und ausgeführt werden. Außerdem werden Güterbewegungen im Zusammenhang mit Wartungs- und Reparaturarbeiten über Sammelausfuhrgenehmigungen abgewickelt. Sammelausfuhrgenehmigungen können sowohl für vorübergehende als auch für endgültige Ausfuhren genutzt werden und ermöglichen beliebige Güterbewegungen innerhalb eines wertmäßigen Genehmigungsrahmens, der sich am voraussichtlichen Ausfuhrbedarf für die mehrfachen Güterbewegungen orientiert. Der Genehmigungswert einer Sammelausfuhrgenehmigung wird als Höchstwert genehmigt. Der genehmigte Höchstwert wird unterschiedlich stark ausgenutzt und ist kein Indiz für tatsächliche Güterbewegungen – schon deshalb nicht, weil Wiedereinfuhren rechnerisch nicht berücksichtigt werden. Sammelausfuhrgenehmigungen mit Einzelausfuhrgenehmigungen oder tatsächlichen Ausfuhren gleichzusetzen bzw. zu addieren , ist daher systematisch unzulässig. Es gibt aktuell 67 Sammelausfuhrgenehmigungen für Güter der Ausfuhrliste Teil I A, in denen das NATO-Mitglied Türkei enthalten ist. Entscheidungsdatum Gesamtwert in Euro* Listenpositionen 29.09.2011 0 ** A0021, A0022 10.01.2012 0 A0022 10.01.2012 21.000.000 A0010 26.03.2012 32.500.000 A0010, A0014, A0018 26.03.2012 0 A0021, A0022 20.03.2012 0 A0021, A0022 25.04.2012 220.000.000 A0010 25.04.2012 0 A0021, A0022 16.05.2012 150.000.000 A0004 16.05.2012 0 A0021, A0022 01.06.2012 4.000.000 A0010 01.06.2012 0 A0021, A0022 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/191 Entscheidungsdatum Gesamtwert in Euro* Listenpositionen 28.09.2012 23.000.000 A0004 28.09.2012 0 A0021, A0022 05.12.2012 0 A0021, A0022 25.10.2012 200.000 A0004 25.10.2012 0 A0021, A0022 03.12.2012 30.000.000 A0010 28.11.2012 38.000.000 A0010 28.11.2012 0 A0021, A0022 20.11.2012 50.000.000 A0006 20.11.2012 0 A0021, A0022 03.12.2012 0 A0021, A0022 25.03.2013 0 A0021, A0022 25.03.2013 65.000.000 A0010 15.10.2015 2.010.002 A0010, A0017, A0018, A0021, A0022 13.06.2013 5.000.000 A0010 13.06.2013 0 A0021, A0022 22.08.2013 50.000.000 A0009 22.08.2013 0 A0021, A0022 10.10.2013 0 A0022 10.10.2013 200.000.000 A0010 10.09.2013 22.000.000 A0010 10.09.2013 0 A0021, A0022 12.09.2013 800.000.000 A0009 20.11.2013 6.500.000 A0010 05.12.2013 10.000.000 A0010 22.01.2014 4.500.000 A0006 28.02.2014 47.000.000 A0010 28.02.2014 0 A0021, A0022 04.08.2014 0 A0022 24.04.2014 72.000.000 A0009 24.04.2014 0 A0021, A0022 25.02.2015 0 A0021, A0022 25.02.2015 50.000.000 A0006 13.01.2015 5.000.000 A0010 13.01.2015 0 A0021, A0022 12.12.2014 500.000 A0010 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/191 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Entscheidungsdatum Gesamtwert in Euro* Listenpositionen 12.12.2014 0 A0021, A0022 19.02.2015 450.000.000 A0010 19.02.2015 0 A0021, A0022 06.02.2015 1.308.000.000 A0010 06.02.2015 0 A0021, A0022 27.03.2015 500.000.000 A0010 27.03.2015 0 A0021, A0022 20.03.2015 100.000.000 A0004 20.03.2015 0 A0021, A0022 06.08.2015 135.000.000 A0010 06.08.2015 0 A0021, A0022 29.10.2015 2.500.000.000 A0010 29.10.2015 0 A0021, A0022 16.12.2015 40.000.000 A0010 16.12.2015 0 A0021, A0022 16.12.2015 58.000.000 A0010 16.12.2015 0 A0021, A0022 20.02.2017 0 A0021, A0022 10.02.2017 0 A0022 Anmerkungen: * Da sich der Genehmigungswert einer Sammelausfuhrgenehmigung auf mehrere Empfänger in unterschiedlichen Ländern bezieht, ist es nicht möglich, die Genehmigungswerte auf die einzelnen Länder aufzuteilen. ** Bei den Sammelausfuhrgenehmigungen mit dem Wert „0“ Euro handelt es sich um funktionale Technologie-/Softwaretransfers, die jeweils an eine Sammelausfuhrgenehmigung mit Warenwerten geknüpft ist. Die Technologie und Software dient der Inbetriebnahme oder Verarbeitung der dazugehörigen Ware. Ein Geldmittelfluss findet daher nicht statt. Es gibt aktuell 17 Sammelausfuhrgenehmigungen für Dual-Use-Güter, gelistet nach Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung, in denen unter anderem auch ein Empfänger und/ oder Endverwender in der Türkei enthalten ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/191 Entscheidungsdatum Gesamtwert * Güterposition aus Anhang I EG-Dual-Use-Verordnung 25.04.2013 20.300.000 C6A005E2 C6A005D1 C6A005B C5A002A1 30.04.2013 1.000.000.000 C3B001A2 C3D002 25.04.2013 6.000.000 C6A005E2 C6A005D1 C6A005B C5A002A1 20.06.2013 1.000.000 C3A001F C2B008A C3B001F C2D002 C2B008B 20.12.2013 2.000.000 C2B008 C2D002 16.06.2014 40.000.000 C3B001A2 C3D002 31.07.2014 7.000.000 C2B352D 05.12.2014 10.000.000 C6A005E2 C6A005D1 02.02.2015 200.000.000 C2B352D 25.03.2015 2.200.000 C2B352D 26.10.2015 15.000.000 C1C107A 27.08.2015 4.000.000 C5B002A C5D002A C5D002C1 C5A002A1 25.09.2015 513.000 C2B352D 29.12.2015 185.000 C2B006B1 C2D002 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/191 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Entscheidungsdatum Gesamtwert * Güterposition aus Anhang I EG-Dual-Use-Verordnung 20.06.2016 600.000 C5B002A C5D002A C5A002A1 12.09.2016 39.200.000 C2B201A 07.11.2017 1.000 C3E001 * Da Sammelausfuhrgenehmigungen mehrere Empfänger in verschiedenen Bestimmungsländern enthalten können, kann eine Verteilung des Gesamtwertes auf ein Bestimmungsland nicht zuverlässig erfolgen. Weitere Angaben sind nicht möglich, da verfassungsrechtlich geschützte Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind (siehe BVerfG, 2 BvE 5/11 vom 21. Oktober 2014). 9. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 49 auf Bundestagsdrucksache 18/13696 aufgeführte Ausfuhr ausschließlich zum Zwecke der Verschrottung in der Türkei betreffs der Ausfuhrlistenposition 0009 „Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe“ (bitte Typ/Bezeichnung des Exportgutes und exportierendes Unternehmen/Hersteller auflisten)? Die VEBEG GmbH, eine Verwertungsgesellschaft des Bundes, hat die Fregatte ex Rheinland Pfalz der Bundeswehr zur stofflichen Verwertung in die Türkei ausgeführt . 10. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 49 auf Bundestagsdrucksache 18/13696 aufgeführte Ausfuhr der Ausfuhrlistenposition 0010 „Luftfahrzeuge “, „Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAV“), Triebwerke, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile (bitte Typ/Bezeichnung des Exportgutes und exportierendes Unternehmen/exportierender Hersteller auflisten)? Bei den in der Antwort auf die Schriftliche Frage an die Bundesregierung im Monat Oktober 2017 zu Frage 32 aufgeführten fünf Genehmigungen, die der Ausfuhrlistenposition A0010 zugeordnet wurden, handelt es sich um Genehmigungen an die Unternehmen: JK Defence & Security Products GmbH (Ersatzteile für die Transall C-160) sowie Hydro Systems KG, FAG Aerospace GmbH & Co. KG und Fairchild Fasteners Europe – Camloc GmbH (Ersatzteile für den A400M). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/191 11. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die im Jahr 2014 laut Bundestagsdrucksache 18/13648 von der Bundesregierung erteilten Genehmigungen für Ausfuhren von 2 877 vollautomatischen Gewehren im Sinne der Nr. 29c der KWL („Sturmgewehre“) an die Türkei (Waffen-Typ bzw. -Marke, Lieferant in Deutschland, Abnehmer bzw. Empfänger in der Türkei, finanzieller Umfang), und inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchem Zweck die an die Türkei gelieferten „Sturmgewehre“ exportiert wurden? Bei den in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 27. September 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/13648 genannten 2 877 in 2014 zur Ausfuhr in die Türkei genehmigten vollautomatischen Gewehre der Nummer 29c der Kriegswaffenliste, die der Ausfuhrlistenposition A001A zugeordnet wurden, handelt es sich um Genehmigungen an das Unternehmen Heckler & Koch GmbH. Über den Zweck der zur Ausfuhr beantragten Gewehre hat die Bundesregierung aus den Antragsunterlagen und den vorgelegten Endverbleibsdokumenten Kenntnis. Die Bundesregierung sieht gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (siehe BVerfG, 2 BvE 5/11 vom 21. Oktober 2014) von weiteren Ausführungen ab, da verfassungsrechtlich geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind und zudem Mitteilungen der Bundesregierung über die konkrete Bewaffnung der Empfänger in ausländischen Staaten deren Sicherheitsinteressen berühren und die auswärtigen Beziehungen beeinträchtigen könnten. 12. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die im Jahr 2015 laut Bundestagsdrucksache 18/13648 von der Bundesregierung erteilten Genehmigungen für Ausfuhren von 775 vollautomatischen Gewehren im Sinne der Nr. 29c der KWL („Sturmgewehre“) an die Türkei (Waffen-Typ bzw. -Marke, Lieferant in Deutschland, Abnehmer bzw. Empfänger in der Türkei, finanzieller Umfang), und inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, zu welchem Zweck die an die Türkei gelieferten „Sturmgewehre“ exportiert wurden? Bei den in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 27. September 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/13648 genannten 775 in 2015 zur Ausfuhr in die Türkei genehmigten vollautomatischen Gewehre der Nummer 29c der Kriegswaffenliste, die der Ausfuhrlistenposition A001A zugeordnet wurden, handelt es sich um Genehmigungen an das Unternehmen Heckler & Koch GmbH. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 13. Der Export welcher Kleinwaffen, Kleinwaffenteile und -munition sowie Herstellungsausrüstung dafür wurde im Jahr 2017 von der Bundesregierung in die Türkei genehmigt (bitte nach genauer Güterbeschreibung, Unternummer der AL-Position, Genehmigungsdatum, Wert und Anzahl auflisten)? 14. Der Export welcher Zusatzausstattung, wie Schalldämpfer, Zielfernrohre, Aufsätze für Nachtsichtgeräte etc., für Kleinwaffen im Sinne der UN-Definition für Kleinwaffen und leichte Waffen wurde von der Bundesregierung in die Türkei genehmigt (bitte nach genauer Güterbeschreibung, Unternummer der AL-Position, Jahr, Empfängerland, Wert und Anzahl auflisten)? Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet. Im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 7. November 2017 wurden keine Genehmigungen für die entsprechenden Güter erteilt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/191 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Inwieweit wurden seit Verabschiedung der Kleinwaffengrundsätze am 18. März 2015, mit der der „Neu für Alt“-Grundsatz auf eine neue Grundlage gestellt wurde, Genehmigungen für Kleinwaffenexporte (hier ausschließlich ganze Waffen, nicht Teile dafür oder Munition) in die Türkei unter der Maßgabe erteilt, im Gegenzug für die Lieferung von neuen Kleinwaffen alte Kleinwaffen zu vernichten? 16. Inwieweit wurden seit Verabschiedung der Kleinwaffengrundsätze am 18. März 2015, mit der auch der „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“- Grundsatz auf eine neue Grundlage gestellt wurde, Genehmigungen für Kleinwaffenexporte (hier ausschließlich ganze Waffen, nicht Teile dafür oder Munition) in die Türkei unter der Maßgabe erteilt, im Gegenzug für die Lieferung von neuen Kleinwaffen alte Kleinwaffen bei Aussonderung zu vernichten? Die Fragen 15 und 16 werden zusammen beantwortet. In den „Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer“ (Kleinwaffengrundsätze) werden als Drittländer alle Länder außer den EU-Mitgliedstaaten, den NATO- Ländern und den NATO-gleichgestellten Ländern (Australien, Japan, Neuseeland und Schweiz) definiert (siehe Fußnote 1 der Kleinwaffengrundsätze). Die Türkei ist ein NATO-Land, weshalb die Kleinwaffengrundsätze bei Ausfuhren in die Türkei nicht anwendbar sind. 17. Welche Hermesbürgschaften für den Export von Gütern in die Türkei hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2012 übernommen (bitte unter Angabe des Datums der Indeckungnahme, der Deckungssumme sowie einer detaillierten Beschreibung des Exportvorhabens)? In dem Zeitraum 2012 bis 2017 (bis einschließlich zum 30. September 2017) hat die Bundesregierung Lieferungen und Leistungen in die Türkei in Höhe von rund 10,53 Mrd. Euro mit Exportkreditgarantien abgesichert. In diesem Zeitraum wurden keine Rüstungsgeschäfte mit der Türkei abgesichert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/191 Die Deckungsvolumina auf Jahressicht Jahr Sektor Anzahl Vol. in Mio. Euro 2012 Bergbau inkl. Verarbeitung 4 32,1 Chemie 1 153,2 Energie 6 262,7 Transport, Infrastruktur 17 495,1 Papier-, Holz-, Leder- und Textilindustrie 38 169,8 Agrarsektor und Nahrungsmittelindustrie 4 14,8 Verarbeitende Industrie 15 69,4 Sammeldeckung 906,9 Ergebnis 85 2.104,1 2013 Bergbau inkl. Verarbeitung 13 128,2 Chemie 1 34,6 Energie 15 407,0 Transport, Infrastruktur 14 665,3 Papier-, Holz-, Leder- und Textilindustrie 23 247,7 Agrarsektor und Nahrungsmittelindustrie 5 24,1 Verarbeitende Industrie 16 76,9 Dienstleistungen 2 0,7 Sammeldeckung 881,4 Ergebnis 89 2.465,9 2014 Bergbau inkl. Verarbeitung 3 25,2 Chemie 3 83,0 Energie 14 297,0 Transport, Infrastruktur 7 149,1 Papier-, Holz-, Leder- und Textilindustrie 22 130,9 Agrarsektor und Nahrungsmittelindustrie 11 26,6 Verarbeitende Industrie 19 293,1 Sammeldeckung 749,2 Ergebnis 79 1.754,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/191 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2015 Bergbau inkl. Verarbeitung 1 2,9 Chemie 2 47,8 Energie 14 512,6 Transport, Infrastruktur 10 717,8 Papier-, Holz-, Leder- und Textilindustrie 9 107,4 Agrarsektor und Nahrungsmittelindustrie 4 11,4 Verarbeitende Industrie 13 97,2 Sammeldeckung 644,3 Ergebnis 53 2.141,4 2016 Bergbau inkl. Verarbeitung 2 6,9 Chemie 1 20,7 Energie 15 199,0 Transport, Infrastruktur 5 54,0 Papier-, Holz-, Leder- und Textilindustrie 7 76,7 Agrarsektor und Nahrungsmittelindustrie 6 21,9 Verarbeitende Industrie 15 104,6 Umwelttechnik 1 0,3 Sammeldeckung 618,5 Ergebnis 52 1.102,5 2017 (30.09.) Chemie 1 7,3 Energie 6 162,1 Transport, Infrastruktur 2 3,5 Papier,-Holz-, Leder-, Textilindustrie 12 93,2 Agrarsektor, Nahrungsmittelindustrie 2 14,7 Verarbeitende Industrie 10 130,3 Sammeldeckung 562,6 Ergebnis 33 973,7 Mit der Sammeldeckung können Exportgeschäfte mit einer Vielzahl von ausländischen Kunden zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (zwölf Monate Kredit) in einem pauschalierten Verfahren abgesichert werden. Die Sammeldeckung ist vor allem ein Deckungsprodukt für deutsche Handelsunternehmen. Einer Veröffentlichung detaillierter Angaben stehen die Grundrechte der betroffenen Unternehmen, insbesondere ihre schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen, da eine weitere Aufschlüsselung Rückschlüsse auf die von den ausführenden Unternehmen getroffenen Liefervereinbarungen, deren Erfüllung und Preiskonditionen zuließe. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/191 18. Wie viele der in der Antwort zu Frage 8 aufgeführten Hermesbürgschaften betrafen Rüstungsgüter (bitte nach Jahr, Gut, Höhe der Bürgschaft und Antragsteller auflisten)? Es ist kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den in Frage 8 angesprochenen ausfuhrrechtlichen Genehmigungen (Ausfuhrrecht) und den Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland (Außenwirtschaftsförderung) ersichtlich . Insofern kann Frage 18 nicht beantwortet werden. 19. Inwieweit gab es nach der am 9. März 2016 vom Bundeskabinett beschlossenen 6. Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die mit den sog. Post-Shipment-Kontrollen beim Export deutscher Rüstungsgüter eingeführt wurden, Kontrollen zur Einhaltung der Endverbleibsbestimmungen, ob die von Deutschland an die Türkei gelieferten Waffen noch im Empfängerland bei dem in der Endverbleibserklärung angegebenen Endverwender vorhanden sind? Wenn ja, wann, in welchem Land und bezogen auf welche Rüstungsexporte? Wenn nein, gab es keinerlei Zweifel an der Einhaltung der Endverbleibsbestimmungen ? 20. Inwieweit gab es im Zuge der am 9. März 2016 vom Bundeskabinett beschlossenen 6. Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die mit den sog. Post-Shipment-Kontrollen beim Export deutscher Rüstungsgüter eingeführt wurden, Überprüfungen, ob die von Deutschland an die Türkei gelieferten Waffen noch im Empfängerland bei dem in der Endverbleibserklärung angegebenen Endverwender vorhanden sind? Die Fragen 19 und 20 werden zusammen beantwortet. Vor-Ort-Kontrollen von Rüstungsexporten erfolgen derzeit im Rahmen von Pilotprüfungen auf der Basis von Endverbleibserklärungen, die von sogenannten Drittländern im Sinne der „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ verlangt werden (vgl. die Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten). Drittländer sind alle Länder außer den EU-Mitgliedstaaten, den NATO-Ländern und den NATO-gleichgestellten Ländern (Australien, Japan, Neuseeland uns Schweiz). Bei der Türkei handelt es sich nicht um ein derartiges Drittland. 21. Wie beurteilt die Bundesregierung aktuell das Risiko, dass aus Deutschland gelieferte bzw. in Lizenz in der Türkei hergestellte Rüstungsgüter bei Militäroperationen gegen die kurdische Bevölkerung eingesetzt werden, und auf welche Informationen stützt sich diese Einschätzung? 22. Wie beurteilt die Bundesregierung aktuell das Risiko, dass aus Deutschland gelieferte bzw. in Lizenz in der Türkei hergestellte Rüstungsgüter bei Militäroperationen in den Grenzgebieten im Irak und/oder in Syrien durch die Türkei eingesetzt werden, und auf welche Informationen stützt sich diese Einschätzung? Die Fragen 21 und 22 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik . Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/191 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die „Die Politischen Grundsätze der Bundesregierung“ aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“). Der Beachtung der Menschenrechte wird bei Rüstungsexportentscheidungen ein besonderes Gewicht beigemessen. Die Bundesregierung stützt sich dabei auf alle ihr verfügbaren öffentlichen und nicht-öffentlichen Quellen. Die Bundesregierung wird die weiteren Entwicklungen in der Region genau verfolgen und wie bisher im Rahmen ihrer Genehmigungspraxis berücksichtigen. 23. Welche „großen Anträge“, die die Türkei derzeit an die Bundesregierung gestellt hat – und bei denen es sich um nicht wenige handeln soll – hat die Bundesregierung „on hold“ gestellt (www.welt.de/newsticker/dpa_nt/ afxline/topthemen/article169746697/Tuerkei-erhaelt-weniger-deutsche- Ruestungsgueter.html)? Die Bundesregierung folgt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2 BvE 5/11 vom 21. Oktober 2014) und unterrichtet über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen. 24. Wie viele und welche Angehörige der türkischen Streitkräfte waren und sind an welchen Ausbildungsprogrammen, wie beispielsweise dem Lehrgang internationaler Generalstabs- und Admiralstabsdienst (LGAI), der Bundeswehr im Jahr 2017 beteiligt (bitte entsprechend der Lehrgangsbereiche getrennt auflisten)? Als NATO-Partner beschicken die türkischen Streitkräfte grundsätzlich den Lehrgang General/Admiralstabsdienst National (LGAN) und nicht den Lehrgang General /Admiralstabdsdienst International (LGAI). In 2017 gab es keine türkische Teilnahme am LGAN und auch keine sonstige Teilnahme türkischer Streitkräfteangehöriger an bilateralen Ausbildungsprogrammen der Bundeswehr in Deutschland . 25. Inwieweit gibt es für das Jahr 2018 Planungen Angehörige der türkischen Streitkräfte an Ausbildungsprogrammen, wie beispielsweise dem Lehrgang internationaler Generalstabs- und Admiralstabsdienst (LGAI), der Bundeswehr zu beteiligen (bitte entsprechend der Lehrgangsbereiche getrennt auflisten )? Für 2018 existieren hierzu keine Planungen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 26. Inwiefern wurden deutsche Beamte und Angestellte in der Türkei in den letzten fünf Jahren eingesetzt, um für deutsche Rüstungsgüter und Militärtechnologie zu werben und den Abschluss entsprechender Anschaffungsvereinbarungen durch die türkische Regierung vorzubereiten (bitte unter Angabe des jeweiligen Datums von diesbezüglichen Dienstreisen der Beamten und Angestellten, ihrer Behörde oder ihres Ministeriums sowie ihrer Dienstbezeichnung antworten)? Im besagten Zeitraum fand kein Einsatz zum Zwecke der Werbung für deutsche Rüstungsgüter und Militärtechnologie statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/191 27. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob, und wenn ja, welche ausgleichenden Investitionen (z. B. Verlagerung der Produktion in die Türkei) deutsche Rüstungsunternehmen in der Türkei zur Erlangung von Rüstungsaufträgen seit 2010 zugesagt haben (bitte entsprechend der Unternehmen den finanziellen Umfang und die Art der Investition auflisten)? Der Bundesregierung liegen hierüber keine Kenntnisse vor. 28. In welchem Umfang will die Bundesregierung der Türkei im Rahmen des polizeilichen Ausbildungs- und Ausstattungshilfeprogramms (AAH-P) für die Jahre von 2017 bis 2020 kostenlos Ausstattungsmittel bzw. Ausbildungshilfen gewähren (bitte die Art der Mittel sowie Ausbildungen auflisten), und inwiefern ist dabei beabsichtigt, diese Unterstützung von konkreten und messbaren Verbesserungen der Menschenrechtslage abhängig zu machen? Die Türkei ist kein Empfängerstaat im Rahmen des AAH-P. 29. Wurden im Jahr 2017 Ausbildungsmaßnahmen für Sicherheitskräfte der Türkei in Deutschland durch die Bundeswehr im Zusammenhang mit welchen privatwirtschaftlichen Exporten von Rüstungsgütern vorgenommen, und wenn ja, wie wurden die Kosten der jeweiligen Ausbildungsmaßnahme zwischen der Bundesregierung, dem exportierenden Unternehmen und dem Empfängerland aufgeteilt (bitte unter Angabe der Dauer der Maßnahme und der Anzahl der beteiligten Ausbilder und der Höhe der Einzel- und Gesamtkosten beantworten)? Es fanden keine derartigen Ausbildungsmaßnahmen statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333