Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1918 19. Wahlperiode 27.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten René Springer und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/1614 – Indexierung von Kindergeldzahlungen für ausländische EU-Bürger in Deutschland, deren Kinder im Ausland leben (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/754) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD „Kindergeld für ausländische EU-Bürger in Deutschland, deren Kinder im Ausland leben“ auf Bundestagsdrucksache 19/754 auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wonach eine Indexierung des Kindergeldes nicht zulässig sei. Laut der Antwort der Bundesregierung ist die Europäische Kommission mit Kabinettsbeschluss vom 12. April 2017, „durch Schreiben vom 13. Februar 2017 und 27. Juli 2017 sowie in verschiedenen Ratssitzungen aufgefordert worden, einen Vorschlag zur Änderung des europäischen Koordinierungsrechts vorzulegen , der eine Indexierung ermöglicht“. Laut Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (PE 6-3000-40/18) dürfte eine Indexierung allenfalls dann möglich sein, wenn sie in tatbestandlicher Sicht nicht nur Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten erfasst, sondern auch Inländer. Laut jüngsten Pressemeldungen stößt die Bundesregierung mit der Indexierung des Kindergelds bei der EU-Kommission auf taube Ohren (www.welt.de/politik/ deutschland/article174826472/Kindergeld-EU-lehnt-Reform-der-Zahlungen-ins- Ausland-ab.html). Die EU-Kommission lehnt eine Reform des Kindergelds ab. „Es gehe um Menschen, die arbeiten und die gleichen Beiträge und Steuern zahlen wie alle anderen“, sagte die zuständige Sozialkommissarin Marianne Thyssen. Es gebe keinen Grund, warum sie weniger erhalten als jeder andere. ‚Das sind die Regeln der Fairness, die wir alle in Europa vereinbart haben.‘“ (www.welt.de/politik/deutschland/article174826472/Kindergeld-EU-lehnt- Reform-der-Zahlungen-ins-Ausland-ab.html). Die Lebenshaltungskosten für Kinder, die in anderen EU-Ländern leben und in die Schule gehen, sind jedoch oft deutlich niedriger als in Deutschland (www.maz-online.de/Nachrichten/ Politik/EU-Kommission-lehnt-Kindergeld-Reform-ab). Eltern, die in Deutschland arbeiten und ihre Kinder groß ziehen müssen mehr Geld aufwenden als Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1918 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Eltern, die in Deutschland arbeiten, aber in Ländern ihre Kinder großziehen, die deutlich niedrigere Lebenshaltungskosten haben. Das ist nach Auffassung der Fragesteller ebenfalls eine Regel der Fairness, die entgegen dem Argument der EU-Kommissarin zu beachten ist. 1. Wann erfolgte im Rat die Beschlussfassung über die Verordnung (EG) Nr. 883/2004? Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde am 26. April 2004 vom Rat (Landwirtschaft und Fischerei) beschlossen. 2. Wer nahm für die Bundesregierung an der Abstimmung über die Verordnung teil? An der in der Antwort zu Frage 1 genannten Tagung des Rates nahm für die Bundesregierung Frau Bundesministerin Renate Künast teil. 3. Wer war der verantwortliche Bundesminister? Verantwortliche Bundesministerin war Frau Bundesministerin Ulla Schmidt. 4. Wie stimmte der Vertreter der Bundesregierung in der in Frage 1 genannten Ratssitzung über die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ab? a) Falls die Bundesregierung mit ja stimmte, war ihr dabei bewusst, dass dem deutschen Gesetzgeber dadurch die Möglichkeit genommen würde, eine Indexierung des Kindergeldes vorzunehmen? b) Falls der Bundesregierung bewusst war, dass dem deutschen Gesetzgeber dadurch die Möglichkeit genommen würde, eine Indexierung des Kindergeldes vorzunehmen, warum hat sie im Rat zugestimmt? c) Falls der Bundesregierung dieser Umstand bei der Abstimmung nicht bewusst war, zu welchem Zeitpunkt ist ihr deutlich geworden, dass eine Indexierung des Kindergeldes durch den deutschen Gesetzgeber nicht mehr möglich ist? Dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stimmte die Bundesregierung am 26. April 2004 im Rat zu. Die Frage einer Indexierung des Kindergeldes war nicht Gegenstand des Vorschlages der Kommission, der auf eine Vereinfachung und Modernisierung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten abzielte. Nach Artikel 73 der Vorgängerverordnung (EWG) Nr. 1408/71 hatte ein Arbeitnehmer bereits Anspruch auf die Familienleistungen des Beschäftigungsstaats, auch wenn die Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat wohnten. Die Möglichkeit einer Indexierung bestand bereits nach dieser Vorgängerverordnung nicht. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass seinerzeit im deutschen Kindergeldrecht die Vorschrift des § 65 EStG dazu führte, dass kein Kindergeld für Kinder gezahlt wurde, für die ein Anspruch auf ausländische Familienleistungen bestand. Diese Antikumulierungsvorschrift ist später durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für europarechtswidrig erklärt worden (Urteil vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1918 5. Gab es Ratsmitglieder, die im Rat gegen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stimmten? Wenn ja, welche Ratsmitglieder waren das, und wie wurde die Ablehnung im Einzelnen begründet? Die Beschlussfassung am 26. April 2004 erfolgte ohne Aussprache. Gegenstimmen wurden nicht zu Protokoll gegeben. Zuvor erfolgte einstimmig die Annahme eines entsprechenden Gemeinsamen Standpunktes des Rates am 26. Januar 2004. 6. Welche jährlichen Ausgaben sind seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dadurch entstanden, dass Kindergeld an im Ausland lebende Kinder von Ausländern gezahlt wurde (bitte für jedes Jahr als Gesamtsumme darstellen)? 7. Welche jährlichen Ausgaben sind seit 2000 bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dadurch entstanden, dass Kindergeld an im Ausland lebende Kinder von Ausländern gezahlt wurde (bitte für jedes Jahr als Gesamtsumme darstellen)? Die Fragen 6 und 7 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Zu den Zahlbeträgen für im Ausland lebende Kinder liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. In der Bestandstatistik der Bundesagentur für Arbeit werden die Zahlbeträge für unbeschränkt steuerpflichtige Ausländer, deren Kinder im Ausland leben, nicht gesondert ausgewiesen. Die Kindergeldzahlungen insgesamt lassen sich auch nicht anteilig auf die Anzahl der in Deutschland und der im Ausland lebenden Kinder aufteilen, da ggf. Kindergeldansprüche in den Wohnsitzstaaten der Kinder angerechnet werden. Auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/754 und zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/1275 wird verwiesen. 8. Welche weiteren Familienleistungen unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit? Von den deutschen Familienleistungen unterliegen neben dem Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und dem Bundeskindergeldgesetz der Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz, das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz, die Landeserziehungsgelder nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der Bundesländer und die Leistungen nach dem Bayerischen Betreuungsgeldgesetz der europäischen Koordinierung. 9. Welche Familienleistungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 auf a) ausländische und b) deutsche Konten überwiesen (bitte jährlich für jede in Frage kommende Familienleistung separat aufschlüsseln)? Eine Aufschlüsselung der Zahlung der Familienleistungen Kinderzuschlag, Elterngeld , Betreuungsgeld und Erziehungsgeld nach Überweisung auf ausländische und auf deutsche Konten ist nur teilweise möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1918 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kinderzuschlag wurde in folgender Höhe gezahlt: Ausländische Konten Inländische Konten 2010 399 Mio. Euro 2011 385,5 Mio. Euro 2012 371,5 Mio. Euro 2013 352 Mio. Euro 2014 323,8 Mio. Euro 2015 43.600 Euro 283,3 Mio. Euro 2016 44.700 Euro 306,4 Mio. Euro 2017 132.250 Euro 396,8 Mio. Euro Für frühere Jahre sind die entsprechenden Beträge nicht ermittelbar, da seitens der Bundesagentur für Arbeit hierzu keine statistischen Daten vorliegen. Zu den Angaben zu den Leistungen Bundeselterngeld, Landeselterngeld und Bayerisches Betreuungsgeld siehe Antwort zu Frage 10. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/754 und 19/1275 verwiesen. 10. Wie hoch sind die jährlichen Überweisungen der Bundesfinanzkassen an Privatpersonen (bitte für die Jahre 2010 bis 2017 getrennt nach deutschen und ausländischen Konten aufführen)? Eine Aufschlüsselung der Kinderzuschlagszahlungen nach Zahlungsempfänger (Privatperson oder sonstiger Empfänger) ist nicht möglich, da seitens der Bundesagentur für Arbeit keine statistischen Daten hierzu vorliegen. Zu den Familienleistungen Elterngeld, Betreuungsgeld und Erziehungsgeld werden Fragen 9 und 10 aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Im Rahmen einer entsprechenden Abfrage der Bundesländer, die das Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz (BEEG) im Auftrag des Bundes ausführen, konnten die Ländervertreterinnen und Ländervertreter überwiegend keine Angaben zu Überweisungen auf ausländische Konten machen. Die Abfrage und Speicherung der erforderlichen Daten erfolgt nur für den Vollzug des Gesetzes (Auszahlung der zustehenden Leistungen), eine Erhebung für statistische oder sonstige Zwecke erfolgt nicht. Die durch § 22 BEEG vorgeschriebene Erhebung von Daten durch das statistische Bundesamt umfasst die Bankverbindung von Elterngeldbeziehenden ebenfalls nicht. Den Ländern Thüringen und Baden-Württemberg war es möglich, programmgestützt auszuwerten, ob in den in Frage stehenden Jahren Leistungen auf deutsche und auf ausländische Konten überwiesen wurden. Die Bundesländer Sachsen und Hamburg konnten auch Vorkommenshäufigkeit und Höhe der Zahlungen beziffern . Alle eingereichten Tabellen können der Anlage 1 entnommen werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass allein aus einer Auslandszahlung keine Rückschlüsse auf den Wohnsitz des Kindes bzw. den anspruchsberechtigten Personenkreis gezogen werden können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1918 11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Wissenschaftlichen Dienste in ihrer Ausarbeitung PE 6-3000-40/18? a) Wenn ja, hält die Bundesregierung unter diesen Umständen an einer Indexierung des Kindergeldes fest? b) Wenn nein, warum nicht? Die mit der Indexierung des Kindergeldes fachlich befassten Bundesministerien haben die genannte Ausarbeitung ebenso wie frühere Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zur Kenntnis genommen. Einen Kabinettbeschluss hat die Bundesregierung hierzu nicht gefasst. Die Bundesregierung hält unverändert an ihrem Beschluss vom 12. April 2017 fest, mit dem sie angekündigt hat, eine Indexierung des Kindergeldes vorzuschlagen , sobald das europäische Recht entsprechend geändert wurde. 12. In welcher Form und mit welchen Argumenten hat die Europäische Kommission auf die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Aufforderungen der Bundesregierung zur Indexierung jeweils reagiert? Die EU-Kommission hat in Schreiben der zuständigen EU-Kommissarin Marianne Thyssen argumentiert, dass die Ausgaben für Familienleistungen, die indexiert werden könnten, sich auf weniger als 1 Prozent der jährlichen Gesamtausgaben an Familienleistungen in 28 Mitgliedstaaten belaufen würden. Zusätzlich würde die Indexierung zu wesentlich höherem Verwaltungsaufwand führen. Eine Änderung würde auch dem Leitgedanken widersprechen, eine möglichst enge Verbindung zwischen den gezahlten Beiträgen und den erhaltenen Leistungen sicherzustellen . a) Gab es gegen diese Aufforderungen Widerspruch von anderen Ratsmitgliedern ? Ja. b) Wenn ja, von welchen Staaten, und mit welchen Argumenten? Ausdrücklich gegen eine Indexierung haben sich im Rahmen der Tagungen des Rates zur Änderung der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit folgende 12 Staaten ausgesprochen: Belgien, Estland, Italien, Litauen , Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn. In der Regel wurde gegen eine Indexierung vorgebracht, dass diese gegen das Prinzip der Gleichbehandlung der EU-Bürgerinnen und Bürger und das Prinzip der Steuergerechtigkeit (gleichen Abgaben müssten gleiche Leistungen gegenüberstehen ) verstoßen würde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1918 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der EU-Kommissarin Marianne Thyssen, wonach die derzeitige Regelung „Regeln der Fairness“ seien, unter Berücksichtigung, dass Eltern, die ihre Kinder außerhalb Deutschlands in Ländern mit deutlich niedrigeren Lebenshaltungskosten großziehen, aber hier arbeiten, geringere Kosten als Eltern haben, die in Deutschland ihre Kinder großziehen? a) Wenn ja, inwiefern steht das nicht im Widerspruch zur Aufforderung der Bundesregierung an die EU-Kommission, einen Vorschlag zur Änderung des europäischen Koordinierungsrechts vorzulegen, der eine Indexierung ermöglicht? b) Wenn nein, warum teilt die Bundesregierung diese Auffassung nicht? Nein, die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht. In Deutschland ansässige EU-Bürger erhalten auch für ihre in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Kinder Kindergeld in gleicher Höhe wie in Deutschland wohnende Kinder, obwohl die der Kindergeldbemessung zugrundeliegenden Lebenshaltungskosten vor Ort oftmals deutlich niedriger als in Deutschland sind. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass dies zu Ungleichgewichten führt, die über die von der europäischen Gesetzgebung verfolgte Zielsetzung hinausgehen. 14. Welche formalen Möglichkeiten hat die Bundesregierung im Rahmen der EU-Verträge, eine Änderung des europäischen Koordinierungsrechts zu erwirken ? Das Initiativrecht zur Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung des bestehenden EU-Rechts hat grundsätzlich die Europäische Kommission. Die Bundesregierung kann die Europäische Kommission auffordern, einen solchen Vorschlag vorzulegen. 15. Welche konkreten Schritte beabsichtigt die Bundesregierung als nächstes in dieser Sache zu unternehmen, und wann erfolgen sie? Die Bundesregierung wird in dieser Frage gegenüber der Europäischen Kommission weiterhin jede Gelegenheit nutzen und ihre Forderung nach einer Änderung des europäischen Rechts geltend machen, die eine Indexierung des Kindergeldes ermöglicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333