Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 27. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1992 19. Wahlperiode 04.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Fabio De Masi, Dr. Diether Dehm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1567 – Ungeklärte Fragen im „Fall Skripal“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Bezug auf den „Fall Skripal“ hat das russische Außenministerium an das britische Außenamt eine Liste mit offenen Fragen gerichtet (http://kurzelinks. de/tzfa). Eine weitere Liste wurde auch Frankreich (http://kurzelinks.de/4dy0) und der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen (OPCW) übermittelt (www.zdf.de/nachrichten/heute/opcw-soll-offene-fragen-im-fall-skripalbeantworten -100.html). Zuvor hatte Deutschland zusammen mit anderen westlichen Staaten an der Seite der USA russische Diplomaten ausgewiesen und dies damit begründet, dass Russland nach dem Giftanschlag von Salisbury keine Aufklärungsbereitschaft gezeigt und keine der offenen Fragen zu dem Anschlag bisher beantwortet habe (www.morgenpost.de/politik/article213853373/ Ausweisung-von-Diplomaten-Eine-Eskalation-mit-Ansage.html). Die Bundesregierung hat in ihrer Erklärung vom 26. März 2018 behauptet, dass sie die Entscheidung zur Ausweisung der russischen Diplomaten nicht leichtfertig getroffen habe, „aber die Fakten und Indizien weisen nach Russland“ (www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/bm-skripal-ausweisung-russischediplomaten /1797546). Mit den Ausweisungen sende Deutschland „ein Signal der Solidarität mit Großbritannien“, so Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas (www.rheinpfalz.de/nachrichten/politik/artikel/westliche-staaten-weisenrussische -diplomaten-aus-1/). Anschein und Plausibilität allein sind aber nicht ausreichend zu einer Verurteilung (Reuters vom 29. März 2018). Bis heute fehlen konkrete Beweise für die russische Verantwortung. Vor dem Hintergrund, dass es bislang keinerlei Unterrichtungen oder Informationen seitens der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag zu den behaupteten „Fakten und Indizien“ gegeben hat und angesichts der Eskalation im deutsch-russischen Verhältnis, verlangt die Fraktion DIE LINKE. mit dem Ziel, Transparenz und Aufklärung im Interesse der Öffentlichkeit zu schaffen, Antworten auf die berechtigten Fragen, die auch Russland gestellt hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1992 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g z u d e n F r a g e n 6 s o w i e 8 b i s 1 2 Gegenstand der Fragen sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zum Kenntnisstand, zur Leistungsfähigkeit, zur Ausrichtung und zu technischen Fähigkeiten von ausländischen Partnerdiensten und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des Bundesnachrichtendienstes so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. 1. Welche Beweise wurden nach Kenntnissen (auch nachrichtendienstlichen) der Bundesregierung Frankreich zur Einsichtnahme und Durchführung der eigenen Ermittlungen durch Großbritannien zur Verfügung gestellt, und inwieweit wurden diese Beweise auch der Bundesregierung zur eigenen Entscheidungsfindung im Fall Skripal zur Kenntnis gegeben? Die Bundesregierung hat keinerlei Kenntnis davon, dass Frankreich an den Untersuchungen beteiligt wurde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1992 2. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob französische Fachleute bei der Entnahme von Biomaterial von Sergej Skripal und Julia Skripal involviert waren, und wenn ja, in welcher Form, und inwieweit sind die entsprechenden Ergebnisse der Bundesregierung zur eigenen Entscheidungsfindung im Fall Skripal übermittelt worden? 3. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob französische Fachleute Biomaterial von Sergej Skripal und Julia Skripal untersucht haben, und wenn ja, in welchen Labors wurden die Untersuchungen durchgeführt, und hat Frankreich die entsprechenden Ergebnisse der Untersuchungen an Großbritannien sowie auch andere NATO-Partner wie Deutschland zur eigenen Entscheidungsfindung im Fall Skripal übergeben ? 4. Inwieweit liegen nach Kenntnissen der Bundesregierung (auch nachrichtendienstliche ) Großbritannien die Akten der von Frankreich durchgeführten Ermittlung vor, und sind diese auch der Bundesregierung zur eigenen Entscheidungsfindung im Fall Skripal übermittelt worden? 5. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ) über mögliche Ergebnisse französischer Ermittlungen, die dem Technischen Sekretariat der OPCW übergeben wurden, und inwieweit wurden diese auch der Bundesregierung zur eigenen Entscheidungsfindung zur Verfügung gestellt? Bezüglich der Fragen 2 bis 5 wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 6. Lagen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, aufgrund welcher Merkmale (Marker) britische Fachleute die angebliche „russische Herkunft“ des Stoffes festgestellt haben, der in Salisbury zur Anwendung gekommen sein soll (https://derstandard.at/2000077396451/Fall-Skripal-Ursprung-von- Chemiewaffen-schwer-zu-beweisen), oder hat die Bundesregierung zu einem späteren Zeitpunkt hierüber Kenntnis erlangt? Die britische Regierung hat dargelegt, dass sie sich in ihrer Einschätzung auf verschiedene , auch geheimdienstliche Quellen stützt. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Inwieweit wurden der Bundesregierung konkrete Informationen übermittelt, aufgrund welcher Merkmale (Marker) französische Fachleute die angebliche „russische Herkunft“ des Stoffes festgestellt haben, der in Salisbury zur Anwendung gekommen sein soll? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 8. Hat die Bundesregierung Kenntnis (auch nachrichtendienstliche), ob Großbritannien Vergleichsmuster des Kampfstoffes „Nowitschok“ oder Analoga besitzt, und wenn ja, wann wurde die Bundesregierung durch Großbritannien darüber unterrichtet, oder wie hat die Bundesregierung darüber wann Kenntnis erlangt? 9. Hat die Bundesregierung Kenntnis (auch nachrichtendienstliche), ob Frankreich Vergleichsmuster des Kampfstoffes „Nowitschok“ oder Analoga besitzt , und wenn ja, wann wurde die Bundesregierung durch Großbritannien darüber unterrichtet, oder wie hat die Bundesregierung darüber wann Kenntnis erlangt? Bezüglich der Fragen 8 und 9 wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1992 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Inwieweit lagen der Bundesregierung zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Ausweisung russischer Diplomaten aus Deutschland Erkenntnisse (auch nachrichtendienstliche) vor, ob Kampfstoffe vom Typ „Nowitschok“ oder deren Analoga in Großbritannien entwickelt wurden bzw. werden, oder hat sie zu einem späteren Zeitpunkt hierüber Kenntnis erlangt? Und wenn ja, zu welchem Zweck wurden diese entwickelt? 11. Über welche Expertise verfügt Frankreich auf dem Gebiet der Erforschung von Kampfstoffen wie „Nowitschok“ oder dessen Analoga nach Kenntnis (auch nachrichtendienstlicher) der Bundesregierung? 12. Inwieweit lagen der Bundesregierung zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Ausweisung russischer Diplomaten aus Deutschland Erkenntnisse (auch nachrichtendienstliche) vor, ob Kampfstoffe vom Typ „Nowitschok“ oder deren Analoga in Frankreich entwickelt wurden bzw. werden, oder hat sie zu einem späteren Zeitpunkt hierüber Kenntnis erlangt? Und wenn ja, zu welchem Zweck wurden diese entwickelt? Die Fragen 10 bis 12 werden zusammengefasst beantwortet. Frankreich und Großbritannien sind Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ). Die Bundesregierung hat keinerlei Zweifel, dass Frankreich und Großbritannien sich an die Bestimmungen des Abkommens halten. Über Forschungen , die sich im Rahmen der Bestimmungen des Chemiewaffenübereinkommens bewegen, müssen Vertragsstaaten einander keine Auskunft geben. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Um welche Art von Hilfe ersuchte Großbritannien nach Kenntnis der Bundesregierung das Technische Sekretariat der OPCW? Die Regierung von Großbritannien ersuchte das Technische Sekretariat um technische Hilfe gemäß Artikel VIII, 38 (e) des CWÜ, der lautet: „Das Technische Sekretariat leistet den Vertragsstaaten bei der Durchführung dieses Übereinkommens technische Hilfe und nimmt technische Auswertungen vor, insbesondere der in den Listen genannten und der nicht genannten Chemikalien.“ 14. Inwieweit beabsichtigt nach Kenntnis der Bundesregierung das Technische Sekretariat der OPCW mit dem Exekutivrat und entsprechend auch mit Russland , ordnungsgemäß Informationen auszutauschen, die Großbritannien dem Technischen Sekretariat im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des Artikel VIII Absatz 38 (E) des Übereinkommens über das Verbot chemischer Waffen (technische Auswertungen bei der Durchführung dieses Übereinkommens , einschließlich der in den Listen genannten und nicht genannten Chemikalien) zur Verfügung stellen muss? Das Technische Sekretariat der OVCW hat das Gutachten über die Ergebnisse der auf Ersuchen der britischen Regierung nach Artikel VIII, Absatz 38 (e) CWÜ hin durchgeführten technischen Unterstützung am 11. April 2018 übergeben. Auf Bitte der britischen Regierung hat das Technische Sekretariat am 12. April eine zweiseitige Zusammenfassung des Gutachtens veröffentlicht (link www.opcw. org/news/article/opcw-issues-report-on-technical-assistance-requested-by-theunited -kingdom/ S/1612/2018: “Note by the Technical Secretariat: Summary of the Report on Activities Carried Out in Support of a Request for Technical Assistance by the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland” (Technical Assistance Visit TAV/02/18) - (English) und den Vertragsstaaten des CWÜ am 12. April das komplette Gutachten in eingestufter Form zur Verfügung gestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1992 15. Übermittelte Großbritannien nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) zusätzliche operative, medizinische, rechtliche usw. Informationen bezüglich ihrer Ermittlungen an das Technische Sekretariat der OPCW, und seit wann liegen diese auch der Bundesregierung zur eigenen Entscheidungsfindung vor? Die Bundesregierung verweist auf die Zusammenfassung des Berichts der OVCW an Großbritannien (Ziffern 3 und 7). Demnach hat Großbritannien der OVCW Informationen über den Gesundheitszustand der Betroffenen sowie die eigenen Analyseergebnisse zur Verfügung gestellt. Da es sich um ein Ersuchen um technische Hilfe der britischen Regierung an die OVCW handelte, wurden anderen Regierungen diese Informationen nicht zur Verfügung gestellt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 16. Wie lautet konkret der Auftrag der OPCW nach Kenntnis der Bundesregierung ? a) Es soll geprüft werden, ob und inwieweit ein Nervengift eingesetzt wurde? b) Es soll geprüft werden, ob und inwieweit das beim Anschlag verwendete Gift zum Typ „Nowitschok“ gehört? Die britische Regierung ersuchte das Technische Sekretariat der OVCW um technische Unterstützung bei der Untersuchung von im Anhang des CWÜ nicht gelisteter Chemikalien gemäß Artikel VIII, Absatz 38 (e) in Zusammenhang mit dem Vorfall in Salisbury am 4. März 2018. 17. Welche konkreten Spuren und Informationen (Proben, Ergebnisse der eigenen Analyse der Proben, andere Indizien bzw. Ermittlungsergebnisse) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) durch Großbritannien dem Technischen Sekretariat der OPCW zur Verfügung gestellt? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 18. Welche Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung darüber a) wer die Expertengruppe der OPCW anführte, die vor Ort in Großbritannien war, b) welche Fachleute der Expertengruppe angehörten (bitte nach Länderzugehörigkeit auflisten), c) wann diese Expertengruppe ihre Arbeit in Großbritannien aufnahm und beendete und Die Fragen 18a bis 18c werden zusammengefasst beantwortet. Die OVCW behandelt Angaben zu an den Untersuchungen beteiligten Personen stets vertraulich. Ein Vorausteam der OVCW hielt sich am 19. März 2018 in Großbritannien auf. Das umfassende OVCW-Expertenteam hielt sich vom 21. bis 23. März in Großbritannien auf. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1992 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) mit wem die Expertengruppe in Großbritannien zusammenarbeitete (www.wa.de/politik/experte-keine-praezise-quelle-fuer-gift-im-fall-skripalzr -9747477.html) (bitte entsprechend die Personen, Institutionen, Organisationen etc. auflisten)? Es wird auf die veröffentlichte Zusammenfassung des OVCW-Berichts vom 12. April 2018 (Link siehe Antwort zu Frage 14) verwiesen. 19. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ) darüber, wie die Entnahme der zu untersuchenden Proben erfolgte? Auf Ziffern 4 und 5 der veröffentlichten Zusammenfassung des OVCW-Berichts vom 12. April 2018 (Link siehe Antwort zu Frage 14) wird verwiesen. 20. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) das Prinzip der OPCW – das sogenannte chain of custody (www.opcw. org/fileadmin/OPCW/Fact_Finding_Mission/s-1510-2017_e_.pdf) – bei der Durchführung von Ermittlungen eingehalten? Die Bundesregierung verweist auf die Angaben zur Wahrung der „chain of custody “ in Ziffer 5 der veröffentlichten Zusammenfassung des Berichts (Link siehe Antwort zu Frage 14). 21. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ) darüber, in welchen Labors die entsprechenden Proben untersucht werden , vor dem Hintergrund, dass in britischen Medien darüber berichtet wird, dass die Untersuchung in 20 Labors in verschiedenen Ländern erfolge (www.independent.co.uk/news/long_reads/deadly-story-behind-the-nerveagent -in-sergei-skripal-spy-attack-russia-uk-salisbury-a8266856.html, www. dailymail.co.uk/wires/ap/article-5523169/The-Latest-Scientist-says-Westaccess -nerve-agent.html)? Die Untersuchungen erfolgten in vier verschiedenen, von der OVCW zertifizierten Referenzlaboren (siehe auch Ziffer 9 der veröffentlichten Zusammenfassung des Berichts sowie www.opcw.org/news/article/opcw-issues-report-on-technicalassistance -requested-by-the-united-kingdom/). Welche Referenzlabore mit Untersuchungen beauftragt werden, behandelt die OVCW stets vertraulich und legt Namen und Örtlichkeiten auch nicht den CWÜ-Vertragsstaaten offen. 22. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis (auch nachrichtendienstliche) darüber, wie lange die Untersuchung durch das Technische Sekretariat der OPCW dauern soll, bis ein entsprechendes Gutachten vorgelegt wird? Das Gutachten wurde der britischen Regierung am 11. April 2018 übergeben und am 12. April den OVCW-Vertragsstaaten übermittelt. 23. Inwieweit stimmte das Technische Sekretariat der OPCW nach Kenntnis der Bundesregierung der Offenlegung der Ermittlungsakten gegenüber den EU- Mitgliedstaaten durch Großbritannien zu (www.faz.net/aktuell/fall-skripalwas -ist-mit-den-britischen-beweisen-15518568.html)? Die britische Regierung ersuchte das Technische Sekretariat um technische Hilfe gemäß Artikel VIII, 38 (e) CWÜ. Nach etablierter Praxis hat das Technische Sekretariat der OVCW das Gutachten dem technische Hilfe ersuchenden Vertragsstaat übergeben, der anschließend über die Offenlegung des Gutachtens oder von Teilen daraus entscheiden kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1992 24. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ) darüber, ob Frankreich dem Technischen Sekretariat der OPCW eigene Ermittlungsakten zur Verfügung stellte? Wenn ja, welche? 25. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob und wann Frankreich das Technische Sekretariat oder die Mitgliedstaaten der OPCW darüber unterrichtete, dass es in die technische Zusammenarbeit im „Fall Skripal“ eingebunden war? 26. Inwieweit kann und wird das Technische Sekretariat der OPCW nach Kenntnis der Bundesregierung die französischen Ermittlungsakten auch Russland zur Kenntnis und Stellungnahme geben? Wenn nein, warum nicht? Bezüglich der Fragen 24 bis 26 wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333