Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 27. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1993 19. Wahlperiode 04.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Anke Domscheit-Berg, Ulla Jelpke, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1650 – Besondere Maßnahmen zur technischen Überwachung durch Bundesbehörden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ende August 2016 wurde bekannt, dass das Bundeskriminalamt (BKA) bei den Ermittlungen gegen Mitglieder der rechtsextremistischen Gruppe „Oldschool Society“ (OSS) im Jahr 2015 einen ungewöhnlichen Weg gewählt hatte, um die Kommunikation der Verdächtigen abzufangen und zu überwachen (https://motherboard.vice.com/de/read/exklusiv-wie-das-bka-telegram-accountsvon -terrorverdaechtigen-knackt). Nachdem in der 18. Wahlperiode mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD der Deutsche Bundestag den Einsatz von Quellentelekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ, „Staatstrojaner“) und Onlinedurchsuchung ermöglicht wurde, steht nunmehr zu erwarten, dass die Strafverfolgungsbehörden auf die Plattformen der Messenger-Dienste einfacher und schneller zugreifen können. Offen ist, ob sich die Ermittlungsbehörden noch immer über verdeckt geführte Accounts Zugang verschaffen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g : Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 1 und 2 sowie 4 bis 13 in offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann. Die in den Fragen 1 und 2 sowie 7 bis 13 erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig , weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden. Deshalb sind einzelne Informationen gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1993 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.1 Eine Beantwortung der Fragen 4 bis 6 sowie 13 für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) kann nicht in offener Form erfolgen. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des BfV und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten des BfV im Bereich der Fernmeldeaufklärung stellt für deren Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des BfV erhebliche Nachteile zur Folge haben und kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad „VS – Geheim“ eingestuft.2 1. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2016 hat das Bundeskriminalamt (BKA) die Kommunikation von Betroffenen durch Empfangsgeräte erfasst und erhoben , indem jene für die Betroffenen nicht erkennbar in eine von ihnen genutzte Kommunikationsplattform (Mail, Chat etc.) zugeschaltet wurden (bitte nach Jahr, Anzahl, Rechtsgrundlage und ggf. jeweiligem Tatvorwurf auflisten)? a) In wie vielen Fällen wurde dabei eine Authentifizierung des zusätzlichen Empfangsgerätes im Namen der Betroffenen, jedoch ohne ihre Kenntnis und allein durch das BKA vorgenommen? Die Fragen 1 und 1a werden gemeinsam beantwortet. Auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Teil der Antwort gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. b) In wie vielen Fällen wurden dabei Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt, wie werden solche Erkenntnisse erkannt und nach welchem Verfahren gelöscht? Die Entscheidung darüber, ob Erkenntnisse dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind sowie die Anordnung der unverzüglichen Löschung dieser Daten obliegen bei strafrechtlichen Ermittlungen der sachleitenden Staatsanwaltschaft . Wird das Bundeskriminalamt (BKA) nach § 20l des Bundeskriminal- 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Teile der Antwort zu den Fragen 1, 2, 4 bis 13 als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Teile der Antwort zu Fragen 4 bis 6 sowie 13 als „VS – Geheim“ eingestuft . Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1993 amtgesetzes (BKAG) gefahrenabwehrrechtlich tätig, richtet sich diese Vorgehensweise nach den einschlägigen Regelungen im BKAG. Die Löschung erfolgt jeweils unverzüglich durch die technisch zuständige Behörde. Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Teil der Antwort gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2016 hat das BKA bei Betreibern von Kommunikationsplattformen (Mail, Chat etc.) Bestandsdaten von Nutzerinnen und Nutzern abgefragt (bitte nach Jahr, Anzahl, Rechtsgrundlage und ggf. jeweiligem Tatvorwurf auflisten)? Auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Teil der Antwort gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 3. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2016 hat das BKA im Rahmen von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung die Kommunikation von Betroffenen durch den Einsatz fernforensischer Software erfasst (bitte auch Rechtsgrundlage angeben)? Es wird davon ausgegangen, dass der Begriff „fernforensische Software“ im Kontext der Fragestellung auf Software zur Durchführung von Maßnahmen der Quellen -Telekommunikationsüberwachung abzielt. Hierzu wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/1505 verwiesen. 4. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2016 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Kommunikation von Betroffenen durch Empfangsgeräte erfasst und erhoben, indem jene für die Betroffenen nicht erkennbar in eine von ihnen genutzte Kommunikationsplattform (Mail, Chat etc.) zugeschaltet wurden (bitte nach Jahr, Anzahl und jeweiligem Tatvorwurf auflisten)? a) In wie vielen Fällen wurde dabei eine Authentifizierung des zusätzlichen Empfangsgerätes im Namen der Betroffenen, jedoch ohne ihre Kenntnis und allein durch das BfV vorgenommen? b) In wie vielen Fällen wurden dabei Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt, wie werden solche Erkenntnisse erkannt und nach welchem Verfahren gelöscht? 5. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2016 hat das BfV bei Betreibern von Kommunikationsplattformen (Mail, Chat etc.) Bestandsdaten von Nutzerinnen und Nutzern abgefragt (bitte nach Jahr, Anzahl und Rechtsgrundlage auflisten )? 6. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2016 hat das BfV im Rahmen von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung die Kommunikation von Betroffenen durch den Einsatz fernforensischer Software erfasst? Die Fragen 4 bis 6 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf den als „VS – Geheim“ eingestuften Teil der Antwort gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1993 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2016 hat die Bundespolizei (BPol) die Kommunikation von Betroffenen durch Empfangsgeräte erfasst und erhoben , indem jene für die Betroffenen nicht erkennbar in eine von ihnen genutzte Kommunikationsplattform (Mail, Chat etc.) zugeschaltet wurden (bitte nach Jahr, Anzahl, Rechtsgrundlage und jeweiligem Tatvorwurf auflisten )? a) In wie vielen Fällen wurde dabei eine Authentifizierung des zusätzlichen Empfangsgerätes im Namen der Betroffenen, jedoch ohne ihre Kenntnis und allein durch die BPol vorgenommen? Die Fragen 7 und 7a werden gemeinsam beantwortet. Auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Teil der Antwort gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. b) In wie vielen Fällen wurden dabei Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt, wie werden solche Erkenntnisse erkannt und nach welchem Verfahren gelöscht? Die Entscheidung darüber, ob Erkenntnisse dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind sowie die Anordnung der unverzüglichen Löschung dieser Daten obliegen bei strafrechtlichen Ermittlungen der sachleitenden Staatsanwaltschaft . Die Löschung erfolgt jeweils unverzüglich durch die technisch zuständige Behörde. Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Teil der Antwort gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2016 hat die BPol bei Betreibern von Kommunikationsplattformen (Mail, Chat etc.) Bestandsdaten von Nutzerinnen und Nutzern abgefragt (bitte nach Jahr, Anzahl, Rechtsgrundlage und jeweiligem Tatvorwurf auflisten)? 9. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2016 hat die BPol im Rahmen von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung die Kommunikation von Betroffenen durch den Einsatz fernforensischer Software erfasst (bitte auch Rechtsgrundlage angeben)? 10. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2016 hat der Zoll die Kommunikation von Betroffenen durch Empfangsgeräte erfasst und erhoben, indem jene für die Betroffenen nicht erkennbar in eine von ihnen genutzte Kommunikationsplattform (Mail, Chat etc.) zugeschaltet wurden (bitte nach Jahr, Anzahl, Rechtsgrundlage und ggf. jeweiligem Tatvorwurf auflisten)? a) In wie vielen Fällen wurde dabei eine Authentifizierung des zusätzlichen Empfangsgerätes im Namen der Betroffenen, jedoch ohne ihre Kenntnis und allein durch den Zoll vorgenommen? Die Fragen 8 bis 10a werden gemeinsam beantwortet. Auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Teil der Antwort gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1993 b) In wie vielen Fällen wurden dabei Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt, wie werden solche Erkenntnisse erkannt und nach welchem Verfahren gelöscht? Die Entscheidung darüber, ob Erkenntnisse dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind sowie die Anordnung der unverzüglichen Löschung dieser Daten obliegen bei strafrechtlichen Ermittlungen der sachleitenden Staatsanwaltschaft . Wird der Zoll nach § 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG) präventiv tätig, richtet sich diese Vorgehensweise nach den einschlägigen Regelungen im ZFdG. Die Löschung erfolgt jeweils unverzüglich durch die technisch zuständige Behörde. Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Teil der Antwort gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2016 hat der Zoll bei Betreibern von Kommunikationsplattformen (Mail, Chat etc.) Bestandsdaten von Nutzerinnen und Nutzern abgefragt (bitte nach Jahr, Anzahl, Rechtsgrundlage und ggf. jeweiligem Tatvorwurf auflisten)? 12. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 2016 hat der Zoll im Rahmen von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung die Kommunikation von Betroffenen durch den Einsatz fernforensischer Software erfasst (bitte auch Rechtsgrundlage angeben)? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Teil der Antwort gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 13. Wurden die in den Fragen 1, 4, 7 und 10 beschriebenen Maßnahmen auch nach dem 28. Juni 2017 ergriffen, und wenn ja, von welcher Behörde und in welcher Anzahl? Auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Geheim“ eingestuften Teile der Antwort gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333