Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 27. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1995 19. Wahlperiode 04.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1666 – Gefährdungseinschätzung anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer in Russland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Presseberichten hat das Bundeskriminalamt (BKA) ein Gefährdungslagebild in Zusammenhang mit der am 14. Juni 2018 beginnenden Fußball-Weltmeisterschaft der Männer in Russland erstellt (vgl. RP online, 6. März 2018). Darin werde von einer besonderen Gefährdungslage durch terroristische Gruppierungen wie den sog. Islamischen Staat (IS) gesprochen, die seit Mitte Oktober 2017 die Weltmeisterschaft „thematisiere“. Weitere Gefährdungen nichtterroristischer Art durch russische Hooligans wurden ebenfalls angesprochen. 1. Was sind die grundlegenden Aussagen des BKA-Gefährdungslagebildes hinsichtlich der Fußball-Weltmeisterschaft (WM) der Männer 2018 in Russland ? Grundsätzlich ist, wie bei allen internationalen sportlichen Großereignissen, bei der FIFA Fußball-WM 2018 in Russland die Begehung von Gewalttaten vor und während der WM in Betracht zu ziehen. Dabei stellen die Veranstaltungen im Rahmen der FIFA Fußball-WM 2018 in Deutschland und in Russland für religiös motivierte Täter sowohl symbolhafte als auch sog. weiche Ziele dar, die ein Maximum an medialer Aufmerksamkeit und/oder einen hohen Schaden garantieren. 2. Welche Gefährdungseinschätzung in Hinblick auf terroristische Bedrohungen haben Sicherheitsbehörden des Bundes anlässlich der WM in Russland? Inwiefern liegen konkrete Hinweise auf terroristische Anschlagsplanungen vor? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Es liegen derzeit keine Hinweise auf konkrete Anschlagsplanungen durch eine internationale Terrororganisation vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1995 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Inwiefern hat das BKA die zugrunde liegenden Hinweise aus eigenen, russischen oder dritten Quellen, und in welchem Umfang hat es die aus eigenen bzw. dritten Quellen stammenden Hinweise an russische Sicherheitsbehörden übermittelt (bitte den jeweiligen Empfänger der Hinweise angeben)? Inwiefern enthalten die an russische Sicherheitsbehörden übermittelten Hinweise personenbezogene Informationen jeweils zu ausländischen oder deutschen Staatsangehörigen, bzw. inwiefern wurden die Hinweise anonymisiert ? Mangels vorliegender Hinweise wurden auch keine Informationen übermittelt. 4. Inwiefern haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung terroristische Organisationen in den letzten Monaten mit der WM auseinandergesetzt, was war der Tenor dabei, und inwiefern sehen sie in der WM ein mögliches Anschlagsziel (bitte jeweils angeben, um welche terroristische Organisation es sich handelt, bzw. wenn dies aus ermittlungstaktischen Gründen nicht möglich ist, die politische Ausrichtung dieser Organisation benennen und angeben , ob es sich um international aktive terroristische Organisationen wie den Islamischen Staat und Al Qaida oder um primär in der Russischen Föderation aktive Vereinigungen handelt)? Eine Thematisierung der FIFA Fußball-WM 2018 in Russland wurde bislang in einschlägigen islamistischen Medien/Foren festgestellt. Es wird darüber hinaus auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Da derzeit keine konkreten Erkenntnisse vorliegen, kann die Bundesregierung sich auch nicht dazu äußern, ob es sich um international aktive terroristische Organisationen wie den Islamischen Staat und Al Qaida oder um primär in der Russischen Föderation aktive Vereinigungen handelt . 5. In welchem Umfang stehen nach Einschätzung der Bundesregierung bei möglichen terroristischen Anschlagsplanungen a) Fußballspieler b) Zuschauerinnen und Zuschauer in Stadien und bei Public Viewings c) Angehörige der russischen Regierung oder russischer Sicherheitsbehörden d) internationale Staatsgäste e) weitere Personenkreise (angeben) f) bestimmte Städte in besonderem Fokus, und welche Motivation könnten die möglichen Täterinnen und Täter dabei jeweils verfolgen? Eine Einschätzung terroristischer Anschlagsplanungen hinsichtlich der in der Frage genannten Ziele und Motive wäre spekulativ. Der Bundesregierung liegen derzeit keine konkreten Erkenntnisse vor. 6. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine Anschlagsgefahr besonders in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit Spielen (Stadien und unmittelbares Vorfeld sowie Public Viewing) zu befürchten , inwiefern losgelöst von solchen unmittelbaren Beziehungen und allgemein während des WM-Zeitraums und in der ganzen Russischen Föderation ? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 5 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1995 7. Inwiefern sieht die Bundesregierung eine erhöhte Gefahr von Anschlägen auf Public Viewings innerhalb Deutschlands, und welche Maßnahmen ergreift sie diesbezüglich bzw. empfiehlt sie den Ländern und Veranstaltern? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Die Vornahme einer abschließenden Gefährdungsbewertung sowie das Festlegen von Maßnahmen für die in Rede stehenden (einzelnen) Veranstaltungen liegt bei den Polizeien der Länder. Insofern kann durch die Bundesregierung hierzu keine Aussage getroffen werden. 8. Welche terroristischen Gruppierungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Russland aktiv (bitte soweit möglich Umfang, Orientierung und etwaige regionale Schwerpunkte der Organisationen angeben)? In welchem Umfang rekrutieren sich international tätige terroristische Organisationen (diese bitte jeweils benennen) aus russischen Staatsbürgern? Von welchen dieser Organisationen sind nach Einschätzung der Bundesregierung auch während der WM Anschläge zu befürchten? Durch die Russische Föderation sind folgende Organisationen als terroristisch erklärt worden: - Adzhr Allah Subhanu ua Tagjalja SHAM (Segnung vom gnädigen und barmherzigen Allah SYRIEN) - Al Haramein (Die heiligen Zwei) - Al-Dschihad - Al-Gamaa Islamija - Allrussische gesellschaftliche Bewegung „K. Minin- und D. Posharski-Volksheer “ - Al-Qaida (Basis) - Al-Qaida des Islamischen Maghreb - Asbat al-Ansar - Der Oberste Militärrat der vereinigten Kräfte von Mudschaheddin des Kaukasus - Die Islamische Bewegung Usbekistan (vormals Islamische Bewegung Turkestan ) - Die Muslimbrüder (al-ichwan al-Muslimun) - Dschabhat an-Nusra (auch Dschabhat an-Nuṣra li-Ahl asch- Scham) - Dschamaat-e-Islami - Dschund asch-Scham - Hizb ut-Tahrir al-Islami - Imarat Kawkas (Kaukasus-Emirat/KE) - Internationale religiöse Vereinigung Aum Shinrikyo - Islamische Talibanbewegung - Islamischer Dschihad – Dschamaat Mudschaheddin - Islamischer Staat (auch Islamischer Staat im Irak und in Syrien, Islamischer Staat im Irak und der Levante, Islamischer Staat im Irak und Scham) - Dschama'at al-Tawhid wal-Dschihad Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1995 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode - Dschamiat al Islah al Idzhtimai - Dschamiat Ihya at-Turaz al Islami - Kongress der Völker Itschkeriens und Dagestans - Laschkar-e Taiba - Syndikat Autonome kämpferische terroristische Organisation - Terroristische Formation „Rechter Sektor“ – Struktureinheit auf dem Territorium der Republik Krim. Das Kaukasische Emirat (KE) ist seit seiner Gründung 2007 die vorherrschende religiös motivierte terroristische Vereinigung im Nordkaukasus. Mit dem Ausbleiben nachhaltiger militärischer Erfolge haben sich vermehrt Kämpfer und Führungsverantwortliche des KE dem sog. Islamischen Staat (IS) zugewandt. Seit Ende 2014 haben Emire des KE im Nordkaukasus vermehrt den Treueeid auf den sog. IS geschworen. Die Gründung der IS-Provinz im Kaukasus im Sommer 2015 war eine Zäsur für das KE, die aus der damaligen Schwäche des KE resultiert. Ihre Aktivitäten richten sich vor allem gegen Sicherheitskräfte in den russischen Teilrepubliken Dagestan und Tschetschenien unter Einsatz unterschiedlichster Tatmittel (wie bspw. Handfeuerwaffen, Sprengsätze) und Taktiken sowie vereinzelt auch von Selbstmordattentaten . In Russland wurden in den vergangenen Jahren eine größere Anzahl Kämpfer für den IS in Syrien und Irak rekrutiert. Da derzeit keine konkreten Erkenntnisse vorliegen, kann die Bundesregierung sich auch nicht dazu äußern, von welchen dieser Organisationen auch während der FIFA Fußball-WM Anschläge zu befürchten sind. 9. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung damit zu rechnen, dass Angehörige terroristischer Organisationen oder einzelne Radikalisierte anlässlich der WM mit terroristischen Absichten nach Russland reisen, und falls ja, welche Maßnahmen werden nach ihrer Kenntnis von deutschen sowie den Behörden anderer Staaten sowie Russlands getroffen, um solche Reisebewegungen zu verhindern? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 10. Welches Gefahrenpotential sieht die Bundesregierung insbesondere für deutsche Fußballfans, die nach Russland reisen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 11. Welches Gefahrenpotential sieht die Bundesregierung insbesondere für deutsche Fußballfans, die nach Russland reisen, in Hinblick auf Gewalt durch Hooligans (bitte angeben, ob es sich um russische Hooligans oder um anreisende Hooligans aus anderen Ländern handelt)? Generell gilt, dass Ausschreitungen durch Hooligans unterschiedlicher Nationen nicht ausgeschlossen werden können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1995 a) Welche Maßnahmen treffen russische Sicherheitsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung gegen eine Bedrohung durch Hooliganismus sowohl einheimischer russischer als auch ausländischer Hooligans während der WM? Im Jahr 2017 hat Russland verschiedene Gesetzesänderungen in Kraft gesetzt, die den Sicherheitsbehörden ein konsequentes Einschreiten bzw. Sanktionen gegen inländische und explizit ausländische gewaltbereite Sportanhänger ermöglichen. U. a. sind nach Angaben des russischen Innenministeriums (MVD) Personen der gewalttätigen russischen Fußballszene in Russland mit Stadionverboten belegt. Für ausländische Besucher ist bereits im Vorfeld bei Vorliegen polizeilicher Erkenntnisse eine Einreiseverweigerung möglich. Zudem besteht bei Verstößen gegen Verhaltensregeln auch die Möglichkeit der Ausweisung aus der Russischen Föderation. b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine besondere Nähe einiger russischer Hooligan-Gruppen zur russischen Politik bzw. dem russischen Staat? Hierzu liegen keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Hinweise vor. 12. Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen hat die Bundesregierung (bitte auch Erkenntnisse, die nicht aus eigenen Quellen stammen, einfließen lassen ) hinsichtlich des Umfangs, in dem deutsche Fußballfans nach Russland reisen werden, und des Anteils gewaltbereiter Fußballfans (bitte nach Kategorie B und C unterscheiden) darunter? Aus der Bundesrepublik Deutschland sind über die FIFA Ticket-Verkaufsstellen ca. 340 000 Kartenbestellungen eingegangen. Genaue Angaben über zugeteilte Tickets liegen nicht vor. Eine seriöse Angabe über die Anreise deutscher Fußballanhänger zur Fußballweltmeisterschaft 2018 in die Russische Föderation ist derzeit nicht zu prognostizieren. Konkrete Erkenntnisse, insbesondere auch über Reiseabsichten von potentiellen Störern, werden erfahrungsgemäß erst mit näher rückendem Turnierbeginn erlangt. 13. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung davon, inwiefern russische Sicherheitsbehörden während des WM-Zeitraums erhöhte Sicherheitsmaßnahmen durchführen werden, und welche Relevanz hat dies für Reisende aus Deutschland? Die Beantwortung der Frage 13 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen des Bundesnachrichtendienstes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrages aus § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von solchen Einzelheiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf die Aufklärungsschwerpunkte, Methode der Erkenntnisgewinnung und Kooperationen mit anderen Nachrichtendiensten zu. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes Nachteile zur Folge haben . Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Si- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1995 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode cherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft.* 14. Inwiefern sind nach Kenntnis der Bundesregierung von den zuständigen deutschen Behörden Maßnahmen beabsichtigt, die Ausreise gewaltbereiter Fußballfans, von sogenannten Gefährdern oder anderen in Dateien als gewaltbereit eingestuften Personen nach Russland zu verhindern? Aufgrund der herausragenden internationalen Bedeutung der FIFA Fußball-WM 2018 und in der Vergangenheit durch deutsche Gewalttäter initiierte Sicherheitsstörungen bei Spielen der deutschen Nationalmannschaft im Ausland prüfen die zuständigen Behörden die Verhinderung der Ausreise bekannter Gewalttäter in die Russische Föderation. Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten werden dabei neben allen zur Verfügung stehenden präventiv-polizeilichen Maßnahmen insbesondere die Aussprache von passbeschränkenden Maßnahmen und Meldeauflagen geprüft. In gleicher Weise gilt diese Prüfung für den Personenkreis der Gefährder. Hierzu wurden bereits in den letzten Jahren zahlreiche Maßnahmen installiert, um grundsätzlich Ausreisen von Gefährdern ins Ausland zu verhindern . Dazu gehören des Weiteren Ausreiseuntersagungen, nationale und internationale Fahndung aber auch Präventions- bzw. Deradikalisierungsmaßnahmen. Die BPOL wird im Rahmen der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Bundespolizei (BPOLG) während der FIFA Fußball-WM 2018 in Russland reisende Fangruppen kontrollieren. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird die Ausreise von gewaltbereiten Fußballfans in die Russische Föderation untersagt, um eine Ansehensschädigung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu verhindern . 15. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Ansprechstellen zur Betreuung deutscher Fußballfans während der WM in Russland eingerichtet werden sollen? Die deutschen Auslandsvertretungen in Russland stehen für alle deutschen Staatsangehörigen und deutschen Fußballfans auch während der FIFA Fußball-WM als mögliche Ansprechstellen bereit. Bei jeder Spielbegegnung der deutschen Nationalmannschaft werden Bedienstete der jeweiligen Auslandsvertretung vor Ort sein. Es werden unter anderem sogenannte Konsularteams, die mit Mitarbeitern der Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft besetzt sind, an die Spielstätten der deutschen Nationalmannschaft, an denen keine deutsche Auslandsvertretung vorhanden ist, entsandt. Der genaue Aufenthaltsort des jeweiligen Konsularteams wird in Kürze auf der gemeinsamen Internetseite der deutschen Auslandsvertretungen und in den Sozialen Medien bekannt gegeben. Darüber hinaus wird die deutsche Polizei unter Leitung der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze zur Unterstützung der russischen Sicherheitsbehörden eine sechsköpfige Delegation anlässlich der FIFA Fußball-WM 2018 entsenden. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1995 Teile der Delegation werden jeweils am Spielort der deutschen Mannschaft eingesetzt und stehen dort auch für deutsche Fußballfans als Ansprechpartner zur Verfügung. 16. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche von der deutschen Gesetzeslage abweichenden Regelungen der russischen Gesetzeslage für deutsche Fußballfans im Allgemeinen und welche insbesondere für den Fall einer Festnahme nach gewalttätigen Ausschreitungen von Bedeutung sind (es wird Bezug auf die in den Medien genannten Gesetzesverschärfungen gegenüber Hooligans genommen)? Seit April 2017 ist im russischen Strafgesetzbuch Hooliganismus mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bewehrt. In schwerwiegenden Fällen kann das Strafmaß bis zu 7 Jahren Haft betragen (Artikel 267). Verstöße gegen bestehende Stadionverbote werden mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Rubel belegt. 17. Inwiefern haben welche russischen Sicherheitsbehörden bei welchen deutschen Sicherheitsbehörden um die Übermittlung personengebundener Informationen gebeten, und in welchem Umfang wurde den Bitten bisher stattgegeben bzw. soll ihnen noch stattgegeben werden, bzw. in welchem Umfang wurde russischen Sicherheitsbehörden ohne vorherige Bitte von Seiten welcher deutschen Sicherheitsbehörden solche Daten übermittelt? a) Was war ggf. Zweck der Datenübermittlung? b) Zu wie vielen Personen wurden welche Daten übermittelt? c) Nach welchen Kriterien wurden die Daten zur Übermittlung ausgewählt? d) Aus welchen Dateien wurden die Dateien entnommen, und zu wie vielen Personen erfolgte die Übermittlung dabei jeweils (bitte konkrete Dateibezeichnungen angeben)? e) Inwiefern und in welchem Umfang und zu wie vielen Personen wurden Daten aus Staatsschutzdateien verwendet? f) Inwiefern und in welchem Umfang und zu wie vielen Personen wurden Daten aus der Gewalttäterdatei Sport verwendet? g) Inwiefern erfolgte die allfällige Datenübermittlung aufgrund der Vergabe personengebundener Hinweise bzw. ermittlungsunterstützender Hinweise (PHW/EHW) im polizeilichen Informationssystem, und welche PHW/ EHW wurden dabei besonders berücksichtigt? Inwiefern und in welchem Umfang wurden dementsprechend Daten zu wie vielen Personen übermittelt? Die Fragen 17 bis 17g werden gemeinsam beantwortet. Von russischer Seite gab es fünf Ersuchen an die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS), in denen auch um Übermittlung von personenbezogenen Daten gebeten wurde. Die Ersuchen erfolgten durch die Botschaft der Russischen Föderation in Deutschland, Interpol Moskau und den National Football Information Point (NFIP) der Russischen Föderation. Von deutscher Seite wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher keine personenbezogenen Daten an die russischen Sicherheitsbehörden übermittelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1995 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Inwiefern haben deutsche Sicherheitsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung personenbezogene Daten an den Weltfußballverband übermittelt (bitte ggf. nach dem Schema der vorangegangenen Frage angeben)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden von deutschen Sicherheitsbehörden keine personenbezogenen Daten an den Weltfußballverband übermittelt. 19. Welche Vereinbarungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung mit den Empfängern von allfällig übermittelten Daten zu deren Verwendung (Speicherfrist , Verwendungsweck, Löschung, Weitergabe), und welche Möglichkeiten haben nach Kenntnis der Bundesregierung die deutschen Sicherheitsbehörden , die Einhaltung dieser Vereinbarungen zu kontrollieren? Soweit im Einzelfall Daten im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen übermittelt werden, geschieht dies im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333