Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 2. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1997 19. Wahlperiode 04.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens Maier und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/1738 – Staatliche Unterstützungsleistungen für Vielehe-Familien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Immer wieder gehen Fälle durch die Medien, in denen berichtet wird, dass in Deutschland lebende Männer mit mehr als einer Frau verheiratet sein sollen. Darunter soll es auch zahlreiche Asylbewerber geben. Ein besonders extremes Beispiel war 2016 der Bericht über einen syrischen Asylbewerber in der Verbandsgemeinde Montabaur, welcher mit vier Frauen und 23 Kindern ins Bundesgebiet eingereist sein soll. So soll es unter den eingereisten Mitgliedern dieser Form des Zusammenlebens zu häufigen Konflikten aufgrund der Mehrehe gekommen sein (Quelle: www.rhein-zeitung.de/region/lokales/westerwald_ artikel,-syrischer-geschaeftsmann-reist-mit-vier-ehefrauen-und-23-kindern-ein-_ arid,1539821.html). Nach einer Berechnung auf der Homepage des „Deutscher Arbeitgeber-Verband e.V.“ kann diese Personengemeinschaft leistungslos jährlich eine staatliche Unterstützung von über 360 000 Euro in Anspruch nehmen (www.deutscherarbeitgeberverband.de/klartextfabrik/2016_10_03_dav_ klartextfabrik_frauen-kinder.html). Ein Medienbericht schilderte schon im April 2013, dass in Berlin-Neukölln beinahe jeder dritte arabischstämmige Mann zwei Ehefrauen habe (www. youtube.com/watch?v=FAwZu63ebg0). Ein Autor eines entsprechenden Sachbuchs führt in diesem Beitrag aus, dass sich in arabischen Ländern nur wohlhabende Bürger Vielehen leisten könnten, während diese Praxis in Deutschland darauf gestützt sei, staatliche Transferleistungen in Anspruch zu nehmen. Laut dem Bericht erfolge in solchen Fällen normalerweise die Eheschließung mit der ersten Frau standesamtlich. Die Eheschließung mit der zweiten Frau werde danach in der Regel nach islamischem Ritus durch einen Imam vorgenommen. Zwar sei diese Form der „Eheschließung“ mit der zweiten Frau nach deutschem Recht bedeutungslos. Allerdings habe diese Verbindung im muslimischen Kulturkreis einen höheren Stellenwert als staatliche Ehen. Die Verheiratung mit einer zweiten Frau nach islamischem Recht werde von den deutschen Behörden nicht im Familienbuch registriert. Die zweite Frau gelte als ledig und könne ungeschmälerte Leistungen von der ARGE beziehen. Viele dieser nicht registrierten Ehefrauen geben sich laut dem Bericht zusätzlich als alleinerziehend aus und behaupten, den Kindesvater nicht zu kennen. Hierdurch könnten sie weitere staatliche Transferleistungen in Anspruch nehmen (www.youtube.com/ watch?v=FAwZu63ebg0). Drucksache 19/1997 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Schließlich sind nicht selten Ehefrauen von Männern, die eine Vielehe geschlossen haben, zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig gewesen (Quelle: www.welt.de/vermischtes/article173743693/Vielehe-in-Pinneberg- Syrischer-Fluechtling-ueber-sein-Leben-mit-zwei-Ehefrauen.html). Unberührt von der Bundestagdrucksache 19/1321 stellen sich nach Ansicht der Fragesteller zahlreiche weitere, insbesondere soziale Fragen. 1. Wie viele Personen, die sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, haben nach Kenntnis der Bundesregierung mit mehr als einem Ehepartner die Ehe geschlossen (bitte nach Anzahl der Ehepartner aufschlüsseln )? Wie viele davon haben einen Ehepartner standesamtlich und mindestens einen weiteren Ehepartner nach islamischer Tradition geheiratet? Die Bundesregierung hat dazu keine Erkenntnisse. Nach Deutschland eingereiste Personen müssen (bei deutscher Staatsangehörigkeit) und können (bei ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit) ihre im Ausland geschlossene Ehe grundsätzlich nicht im Standesamt nachbeurkunden lassen. Auch wird regelmäßig nicht bekannt, ob deutsche Staatsangehörige nach standesamtlicher Eheschließung in Deutschland oder erfolgter Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe eine weitere Ehe im In- oder Ausland nach religiösem Ritus eingegangen wird. 2. Wie viele Kinder aus Vielehen halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im Bundesgebiet auf? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Da die Anzahl von möglichen Vielehen nicht bekannt ist, können auch keine darauf aufbauenden Folgefragen beantwortet werden. 3. Wie viele der in Frage 1 genannten Personen haben in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung Asyl beantragt? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Da die Anzahl von möglichen Vielehen nicht bekannt ist, können auch keine darauf aufbauenden Folgefragen beantwortet werden. 4. Über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen die in Frage 1 und Frage 3 genannten Personen (asylberechtigt, Flüchtlingsstatus, subsidiär schutzberechtigt, ausreisepflichtig/geduldet, Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen)? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen. 5. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung unter den in Frage 1 und Frage 3 genannten Personen bekannt, in denen zum Zeitpunkt einer Eheschließung mindestens einer der Ehepartner unter 18 Jahre alt war? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1997 6. Wie viele Personen, die gleichzeitig mit mehreren Ehepartnern verheiratet sind oder die mit einer anderen Person eine Ehe geschlossen haben, welche ihrerseits mit mehreren Personen verheiratet ist, sind in den Jahren 2015, 2016 und 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung in das Bundesgebiet gelangt ? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Da die Anzahl von möglichen Vielehen nicht bekannt ist, können auch keine darauf aufbauenden Folgefragen beantwortet werden. 7. Wie viele Kinder gehen nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich aus Vielehen der im Bundesgebiet lebenden Personen hervor (bitte nach Anzahl der Ehepartner aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Da die Anzahl von möglichen Vielehen nicht bekannt ist, können auch keine darauf aufbauenden Folgefragen beantwortet werden. 8. Wie hoch beliefen sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis 2017 die staatlichen Unterstützungsleistungen zugunsten aller in Frage 1 und Frage 3 genannten Personen sowie zugunsten von deren Kindern ? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen. 9. Stellt aus Sicht der Bundesregierung eine Vielehe eine nach Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Institution dar? Als Institutsgarantie gewährleistet Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) den Bestand und die wesentlichen Strukturen von Ehe und Familie (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 6, 55 (72); BVerfGE 24, 119 (135)). Dem Grundgesetz liegt das Bild der Einehe zugrunde. 10. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich gegen das Eingehen von Vielehen im In- und Ausland einzusetzen? § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verbietet bereits die Eingehung einer Vielehe, unabhängig davon, wo die Ehe geschlossen wird, wenn deutsches Recht für die Eheschließung anwendbar ist. Im Übrigen ist der ordre public-Vorbehalt des Artikels 6 des Einführungsgesetzes zum BGB zu beachten. Zudem stellt § 172 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit § 3 StGB die Eingehung einer Doppelehe im Inland unter Strafe; soweit deutsches Strafrecht auf Auslandstaten anwendbar ist (vgl. insbesondere § 7 Absatz 2 Nummer 1 StGB), gilt dies auch für die Eingehung im Ausland. Drucksache 19/1997 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu ergreifen, um zu verhindern, dass eine Person eine Ehe nach deutschem Recht schließt und mindestens eine weitere Ehe mit einer zusätzlichen Person nach islamischem Recht schließt? Bereits durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) wurde eine religiöse oder traditionelle Handlung, die eine der Ehe vergleichbare Bindung erzeugen soll, durch § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 70 des Personenstandsgesetzes bußgeldbewehrt. Die Regelung bezieht sich allerdings nicht auf die Verhinderung von Vielehen und gilt im Hinblick auf das besonders schützenswerte Kindeswohl nur für Minderjährige . Eine Ausdehnung auf Volljährige ist nicht beabsichtigt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333