Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1998 19. Wahlperiode 04.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Matthias W. Birkwald, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1761 – Ghettoliste des Bundesministeriums der Finanzen und Probleme von Sinti und Roma bei Beantragung der Ghettorente V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Gutachten in Auftrag gegeben, das Änderungen der so genannten Ghettoliste zur Folge hatte. In Umsetzung des Gutachtens wurden mehrere Orte in der Südwestukraine, in die zwischen 1942 und 1944 rumänische Roma deportiert worden waren (Transnistrien), nicht mehr als Ghettos, sondern als Lager eingestuft. Das wirkt sich auf Leistungen nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) aus (auf den Briefwechsel zwischen der Abgeordneten Ulla Jelpke und dem BMF von August/September 2016 wird verwiesen , das Gutachten liegt den Fragestellerinnen und Fragestellern vor). Nach Informationen der Fragestellerinnen und Fragesteller wird vor dem Berliner Sozialgericht derzeit die Klage eines rumänischen Roma verhandelt, dessen Antrag auf Leistungen nach dem ZRBG von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) unter Berufung auf die veränderte Ghettoliste abgelehnt wurde. Der Begriff Ghetto ist nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht gesetzlich definiert. Das Gutachten definiert ein (Roma-)Ghetto als „einen ausschließlich für Roma vorgesehenen Bereich innerhalb eines Dorfes“, wohingegen „ein von Roma besiedeltes Gelände außerhalb eines Dorfes (gelegentlich auch zwischen zwei oder mehreren Dörfern)“ als Lager definiert wird. Diese Definition weicht erheblich von derjenigen ab, die die Bundesregierung noch vor drei Jahren mitteilte: Auf Bundestagsdrucksache 18/6493 (Antwort zu Frage 6) verwies sie auf die drei Kriterien Absonderung, Konzentrierung und internierungsähnliche Unterbringung der Verfolgten. Die Frage, ob ein solcher Ort in oder nahe bei einer Ortschaft liegt, spielte hierbei noch keine Rolle. Eine dritte Variante liefert die Definition des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), das in einem den Fragestellerinnen und Fragestellern vorliegenden Ablehnungsbescheid eines Antrages auf Zahlung der Anerkennungsleistung schreibt, ein Ghetto sei „ein von den übrigen Stadtteilen abgegrenzter Bezirk, in dem die Verfolgten in strenger Isolation zu leben gezwungen waren“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1998 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist nicht die Frage entscheidend , ob ein zwangsweise zugewiesener Aufenthaltsort in einem Dorf oder einer Stadt oder auf dem Land lag, sondern ob die dort Festgehaltenen aus eigenem Willensentschluss heraus und gegen Entgelt einer Beschäftigung nachgingen . Ohnehin muss berücksichtigt werden, dass Ghettos „regional unterschiedliche Erscheinungsformen“ hatten und „keiner erkennbaren politischen und administrativen Logik“ folgten, wie der Historiker Wolfang Benz ausführt (vgl. Benz, Wolfgang. Ghetto – Definitionen, Strukturen, Funktionen, in: Hansen, Imke (Hrsg.): Lebenswelt Ghetto – Alltag und soziales Umfeld während der nationalsozialistischen Verfolgung. Wiesbaden 2013, S. 24 bis 36). Nicht (mehr) als Ghetto anerkannt ist beispielsweise der Ort Krasnenkoe (Bezirk Beresiwka, Ukraine). Schilderungen von Deportierten bzw. ukrainischen Anwohnern bestätigen aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller aber den Eindruck, es habe sich um ein (halboffenes) Ghetto gehandelt. Denn trotz Bewachung durch rumänische Gendarmerie konnten die deportierten Roma in den umliegenden Dörfern ihr Überleben durch Verkauf von selbst hergestellten Produkten oder Wahrsagen sichern (vgl. z. B. die Ausführungen des Deportierten Ghiocel Stanescu und der Anwohnerin Antonina Terentiewna Sikorska auf www.genocideagainstroma.org/ausstellung-deutsch-rumaenisch/). Anlass für die Beauftragung des Gutachtens war offenbar eine erhebliche Zunahme von Anträgen auf Auszahlung der Anerkennungsleistung beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen aufgrund der Tätigkeiten eines Akteurs in Sibiu (auf die Ausführungen auf Bundestagsdrucksache 18/6493 wird verwiesen). Um Anträge von Personen abzulehnen, die mangels eigenen Deportationsschicksals gar nicht leistungsberechtigt sind, ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller aber keine Änderung der Ghettoliste notwendig . Zudem halten sie es für überlegenswert, auch die im Deutschen Reich ab Mitte der 1930er Jahre errichteten Zwangslager für Sinti und Roma als Ghettos anzuerkennen , ebenso wie die Orte, an denen Sinti und Roma infolge des Ende 1939 ergangenen „Festsetzungserlasses“ zwangsweise verbleiben mussten, und in denen ein Teil von ihnen in gewissem Umfang einer nach den Kriterien des ZRBG „freiwilligen“ Beschäftigung nachgehen konnte. 1. Welche Definition des Begriffs „Ghetto“ liegt der Entscheidungspraxis der DRV sowie des BADV jeweils zugrunde (bitte ggf. angeben, falls sich die Definition seit Verabschiedung des ZRBG im Jahr 2002 verändert hat bzw. seit wann die heute verwendete Definition Gültigkeit hat), und auf welcher Grundlage wurde die entsprechende Definition jeweils erstellt? 2. Inwiefern wird in dieser Definition jeweils festgehalten, ob a) der zwangsweise Aufenthaltsort innerhalb einer Ortschaft, an deren Rand oder zwischen zwei Ortschaften lag, b) die Inhaftierten über eine gewisse Selbstverwaltung verfügten und c) die Inhaftierten die faktische Möglichkeit hatten, den Ort wenigstens unter bestimmten Umständen und für bestimmte Zwecke zu verlassen, etwa um aus eigenem Willensentschluss heraus hergestellte Produkte zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1998 3. Inwiefern hält die Bundesregierung an den auf Bundestagsdrucksache 18/6493 angeführten Kriterien für ein Ghetto fest (Absonderung, Konzentrierung , internierungsähnliche Unterbringung), bzw. wann hat sie diese geändert (bitte neue Kriterien angeben), bzw. wann und warum hat sie weitere Kriterien (etwa, ein Ghetto müsse innerhalb einer Ortschaft liegen) hinzugefügt ? 4. Inwiefern stützt sich die Bundesregierung in ihrer Definition des Begriffs Ghetto auf den Verlauf von Beratungen des Deutschen Bundestages oder Drucksachen des Deutschen Bundestages (bitte anführen)? Die Fragen 1 bis 4 werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung definiert als Ghetto im Sinne der hier relevanten Normen auf der Grundlage der Ausgangskriterien Absonderung, Konzentrierung und internierungsähnliche Unterbringung einen Wohnbezirk, der von den übrigen Stadtteilen abgegrenzt war und in dem die Verfolgten konzentriert und in grundsätzlich strenger Isolation, nicht notwendigerweise aber abgeschlossen, von der restlichen Bevölkerung zu leben gezwungen waren. Weitere Faktoren wie die Einrichtung einer speziellen Verwaltung (Bsp. „Judenrat“) und eines Ordnungsdienstes („Ghettopolizei“) können, aber müssen nicht hinzukommen. Nicht ausreichend ist der alleinige Faktor der Wohnungsnahme oder einer Zwangsumsiedlung . Das kumulierte Vorhandensein solcher möglicher Faktoren einer Ghettoisierung kann allerdings nicht automatisch zur Annahme der Existenz eines Ghetto führen, da kumulierte Entrechtungs- und Segregationsmaßnahmen für Juden und andere Verfolgtengruppen wie Sinti und Roma grundsätzlich in verschiedenen Formen überall im nationalsozialistischen Einflussgebiet vorherrschten und damit auch an Orten, wo niemals ein Ghetto im Sinne eines isolierten Wohnbezirks eingerichtet worden war. Der Begriff des Ghettos bezieht sich nach der Definition insofern auf einen Ort, nicht auf einen individuellen Zustand. Die Bundesregierung führt eine Liste (sog. Ghetto-Liste), in der alle Orte verzeichnet sind, die als Ghetto anerkannt sind. Diese Liste wird regelmäßig in aktualisierter Form auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums der Finanzen unter Angabe des für den jeweiligen Ort anerkannten Verfolgungszeitraums veröffentlicht . Orte, die als Ghettos anerkannt sind, werden auf die Liste gesetzt und ein zwangsweiser Aufenthalt unter den weiteren Voraussetzungen der jeweiligen Norm entschädigt. Die Entscheidung, ob Orte auf die Liste gesetzt und damit als Ghettos anerkannt werden, beruht und stützt sich auf Recherchen in unterschiedlichsten Literaturwerken, Quellen und Quellensammlungen, auf engen Kontakt zu nationalen und internationalen Forschungsinstituten, zu renommierten Wissenschaftlern und Experten. Dabei geht die Bundesregierung regelmäßig eigenständig und auf vielfache Hinweise neueren und neuesten Erkenntnissen und geschichtswissenschaftlichen Interpretationen der aktuellen Forschung nach und überprüft die Notwendigkeit von Neuanpassungen oder Aktualisierungen der Verfolgungszeiträume. Die hier beschriebene Praxis hat sich seit Jahren bewährt. Weder die Definition eines Ghettos noch die an ein Ghetto gestellten Ausgangskriterien haben sich grundsätzlich verändert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1998 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Inwiefern stellen aus Sicht der Bundesregierung die im Deutschen Reich ab 1935 für Sinti und Roma errichteten kommunalen Zwangslager Ghettos im Sinne des ZRBG dar (bitte begründen)? Inwiefern stellt die zwangsweise Festsetzung von Wohn- bzw. Aufenthaltsorten ab 1939 („Festsetzungserlass“) eine Form der Aufenthaltsbestimmung dar, die aus Sicht der Bundesregierung ebenfalls die Charakterisierung als Ghetto erfüllt (bitte begründen)? Bei den im Deutschen Reich seit Mitte der 1930er Jahre errichteten Zwangslager auf kommunaler Ebene für Sinti und Roma handelte es sich nicht um Ghettos im Sinne der genannten Definition. Im Unterschied zu solchen wiesen sie überwiegend lagerartige Strukturen auf und unterliegen damit gegebenenfalls anderen Entschädigungs-Spezifikationen. Da gleichwohl auch Sinti und Roma im sogenannten Altreich und in der sogenannten Ostmark aus den Lagern heraus in Beschäftigungs- und beschäftigungsähnlichen Verhältnissen ohne Zwang gearbeitet haben, dies aber ohne sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung geblieben ist, wurde bereits vor Jahren in Absprache mit dem Zentralrat Deutscher Sinti und Roma eine Regelung im Rahmen des sogenannten Wiedergutmachungs-Dispositions-Fonds geschaffen. Die Anordnung zum Nicht-Verlassen einer bestimmten Ortschaft oder eines bestimmten Aufenthaltsortes auch unter Strafandrohung umfasst noch nicht die in der Antwort zu den Fragen 1 bis 4 beschriebenen Bedingungen für ein Ghetto. 6. Stimmt die Bundesregierung generell mit den Fragestellerinnen und Fragestellern darin überein, dass der Gesetzgeber mit dem ZRBG weniger darauf abstellen wollte, ob ein zwangsweiser Aufenthaltsort der NS-Verfolgten innerhalb einer Ortschaft, an deren Rand oder zwischen zwei Ortschaften lag, sondern mehr darauf, Personen rentenrechtlich zu berücksichtigen, denen aus rassistischen Gründen ein Aufenthaltsort zugewiesen wurde und die an diesem Ort aus (relativ) freiem Willensentschluss und gegen ein (gewisses) Entgelt einer Beschäftigung nachgehen konnten? Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung? Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) waren auf Ghetto-Beitragszeiten beruhende Rentenzahlungen ins Ausland aufgrund der Regelungen des Auslandsrentenrechts in vielen Fällen nicht möglich gewesen. Aus der Begründung zum Entwurf des ZRBG ergibt sich, dass diese Renten in das Ausland „zahlbar gemacht“ werden sollten sowie die Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten erleichtert werden sollte (vgl. Bundestagsdrucksache 14/8583). Weitere Beweggründe des Gesetzgebers des ZRBG sind der Bundesregierung nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen. 7. Seit wann genau ist die infolge des Gutachtens überarbeitete Ghettoliste wirksam? Die Ghetto-Liste wird laufend auf Grundlage neuer und neuester Forschungsergebnisse überprüft und im Rahmen der oben dargestellten Bedingungen aktualisiert und erweitert. Es handelt sich insofern um ein „lebendes Dokument“, dessen Aktualisierungen nicht festgehalten werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1998 8. Welche Verbindlichkeit misst die Bundesregierung der Ghetto-Definition des in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Gutachtens zu, und welche Folgen hat dieses? a) Falls sie diese Definition nicht voll übernimmt, warum wurde dann infolge des Gutachtens die Ghettoliste geändert (bitte angeben, welche Orte konkret als Ghettos „aberkannt“ worden sind)? b) Falls sie die Definition übernimmt, wie begründet sie die Abweichungen von ihren bisherigen Kriterien? 9. Wer wurde mit der Erstellung des erwähnten Gutachtens beauftragt, und auf welchen Gründen beruhte diese Entscheidung? Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Frage, ob der Gutachter selbst Gespräche mit Überlebenden jener Orte, die er nicht für Ghettos hält, geführt hat? 10. Inwiefern haben die Bundesregierung oder das BADV bzw. die DRV die im erwähnten Gutachten aufgeführte Ghettoliste Transnistrien sowie die darin erwähnte Definition des Begriffs Ghetto mit anderen Wissenschaftlern abgeglichen (diese bitte benennen)? Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet. Die Anerkennung eines Ortes als Ghetto ist stets das Ergebnis eines umfassenden Rechercheaufwands. Hierzu werden in einem laufenden Prozess neue und neueste Erkenntnisse aus Literatur, Quellen, Quellensammlungen, Zeitzeugen-Erinnerungen und Memoirenschriften sowie durch Beratung von wissenschaftlichen Forschungsinstituten und Experten ausgewertet und geprüft. Ein Gutachten kann ebenfalls eine solche Erkenntnis sein. Es ist aber in jedem Fall stets nur als ein Teil einer Gesamtprüfung zu betrachten. 11. Wie erklärt die Bundesregierung den aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragestellern existierenden Widerspruch zwischen der Einschätzung des Gutachters, dass selbst die Klassifizierung in Lager oder Ghettos „teilweise schwierig war“, und ihrer eigenen Einschätzung im erwähnten Brief des BMF vom 23. September 2016, es könne „sehr genau ein Aufenthaltsort ‚Lager ‘ von einem Aufenthaltsort ‚Ghetto‘ abgegrenzt werden, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Die Entscheidung über die Anerkennung eines Ortes als Ghetto wird ausschließlich anhand der oben dargestellten Kriterien getroffen. Sie basiert nicht allein auf individuellen Einschätzungen oder spezifischen Sichtweisen einzelner Gutachter im Gesamt-Entscheidungsverfahren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1998 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Inwiefern sind BADV und DRV seit der Umdefinition von Ghettos in Lager von der veränderten Ghettoliste abgewichen und haben Insassen der betreffenden Aufenthaltsorte Leistungen bewilligt, und welche Erwägungen lagen diesen Entscheidungen zugrunde? 13. Inwiefern sieht die Bundesregierung Bedarf an einer weiteren Überprüfung der Ghettoliste hinsichtlich einzelner Orte, was will sie konkret unternehmen , und wie stellt sie sich insbesondere zur Frage der Einstufung der Orte Suha-Balca und Krasnenkoe unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Vorbemerkung der Fragesteller zu dieser Anfrage? Die Fragen 12 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Die Ghetto-Liste unterliegt kontinuierlichen Aktualisierungen, Erweiterungen und Ergänzungen. Es handelt sich nicht um ein abgeschlossenes Dokument. Hierzu sei auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen. Mit Bezug auf Orte in der Region Transnistrien erfolgten keinerlei Streichungen von Ghettos von der Liste. 14. Wie viele Anträge auf Bewilligung der Anerkennungsleistung sind seit 2014 beim BADV eingegangen (bitte nach Jahr und Ländern aufschlüsseln)? Von den im BADV seit Inkrafttreten der Anerkennungsrichtlinie 2007 eingegangenen 82 451 Anträgen auf Anerkennungsleistung entfallen auf die Jahre seit 2014 9 640 Anträge. Die Aufschlüsselung nach Jahren und Ländern ist der Anlage 1 zu entnehmen. a) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt, wie viele bewilligt, und wie viele sind noch in Bearbeitung? Insgesamt wurden 58 491 Anträge bewilligt. Davon entfallen 7 572 Bewilligungen auf die Jahre ab 2014. Von den 18 065 abgelehnten Anträgen auf Anerkennungsleistung sind 4 804 seit 2014 abgelehnt worden. 2 281 der eingereichten Anträge sind noch nicht beschieden. Die genaue Aufschlüsselung ergibt sich ebenfalls aus der Anlage 1. b) Wie viele der aus Rumänien stammenden Anträge wurden deswegen abgelehnt , weil die Antragsteller kein persönliches Deportationsschicksal erlitten hatten? Gründe für Ablehnungen von Antragstellern aus Rumänien waren überwiegend mangelnde Mitwirkung im Verwaltungsverfahren und kein feststellbarer Aufenthalt in einem Ghetto. Auch hier sind die Ablehnungsgründe der Anlage 1 zu entnehmen . c) Wie viele der aus Rumänien stammenden Anträge stammten von Antragstellern , die 1944 noch gar nicht geboren waren? Im BADV wurde lediglich ein Antrag von einem rumänischen Antragsteller eingereicht , der 1945 geboren wurde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1998 15. Wie viele Anträge auf Leistungen nach dem ZRBG sind seit 2014 bei den Rentenversicherungsträgern eingegangen (bitte nach Jahr und Ländern aufschlüsseln )? a) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt, wie viele bewilligt, und wie viele sind noch in Bearbeitung? Die Angaben sind Anlage 5 (Stand: 31. Dezember 2017) zu entnehmen. b) Wie viele der aus Rumänien stammenden Anträge wurden deswegen abgelehnt , weil die Antragsteller kein persönliches Deportationsschicksal erlitten hatten? Wegen fehlender Verfolgteneigenschaft konnten bisher rund 900 Anträge auf ZRBG-Leistungen aus Rumänien nicht positiv beschieden werden. c) Wie viele der aus Rumänien stammenden Anträge stammten von Antragstellern , die 1944 noch gar nicht geboren waren? Es handelt sich um 15 Anträge. 16. Inwiefern trifft die den Fragestellern vorliegende Information zu, das Gutachten sei in Auftrag gegeben worden, weil DRV und BADV angesichts einer Vielzahl von Anträgen mit Bezug auf Deportationsorte in Transnistrien Bedarf an einer Klärung gehabt hätten (bitte ggf. auch weitere Gründe für die Beauftragung des Gutachtens darlegen)? Inwiefern trifft die Annahme der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass viele der Antragstellerinnen und Antragsteller schon aufgrund ihres Geburtsjahres abgelehnt werden könnten, und hierfür keine Änderung der Ghetto- Definition notwendig wäre? Inwiefern trifft die Annahme der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass viele der Antragstellerinnen und Antragsteller schon aufgrund ihres Geburtsjahres abgelehnt werden könnten, und hierfür keine Änderung der Ghetto-Definition notwendig wäre?“ Die Forschungslage zur Verfolgung einzelner Personengruppen ist nicht in allen vom Deutschen Reich oder seinen Verbündeten besetzten Regionen gleich gut und ausreichend. Aus diesem Grund müssen bei Bedarf Expertenmeinungen eingeholt werden. Zur Aktualisierung der Ghetto-Liste werden daher regelmäßig neben Recherchen in Literatur und Quellen wie oben dargestellt auch Gutachten, Sachverständigen-Einschätzungen und dergleichen ausgewertet. Die oben dargestellten Parameter für die Anerkennung eines Ghettos werden hierdurch nicht berührt . 17. Welche praktischen Erfahrungswerte mit der neuen Ghettoliste kann die Bundesregierung mitteilen? Die von den Antragstellern angegebenen Orte werden u. a. mit der Ghetto-Liste abgeglichen. Bei der Ghetto-Liste handelt es sich wie dargestellt um eine offene Liste, die ständig ergänzt und aktualisiert wird. Werden Orte als Ghetto geltend gemacht, die noch nicht geprüft wurden, so werden diese umgehend einer Prüfung zugeführt. Erst danach wird eine Entscheidung getroffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1998 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Wie viele der rumänischen Antragsteller, die Leistungen nach ZRBG oder die Anerkennungsleistung beantragt haben, waren zwar nach Transnistrien deportiert worden, erhielten aber dennoch Ablehnungsbescheide, weil ihr Deportationsort nicht mehr als Ghetto anerkannt wird (bitte nach ZRBG und Anerkennungsleistung differenzieren und die Orte konkret benennen; die Fragestellerinnen und Fragesteller bitten ggf. um eine händische Auswertung der Akten, was ihnen angesichts standardisierter Antragsformulare und des begrenzten Zeitraums ab Inkrafttreten der neuen Ghettoliste zumutbar erscheint)? Die Anzahl der wegen nicht feststellbaren Aufenthalts in einem Ghetto abgelehnten Anträge auf Anerkennungsleistung ergibt sich aus der Anlage 1. Aus der Anlage 2 sind die gegenüber Angehörigen der Volksgruppe der Roma abgelehnten Orte und die Zahl der abgelehnten Anträge zu ersehen. Bezüglich der Orte in Transnistrien, die als Ghetto anerkannt sind, in denen aber nur die jüdische Bevölkerung interniert war, gab es keine Änderung der Ghetto-Liste. Hinsichtlich der Anzahl der Ablehnungen von ZRBG-Anträgen von rumänischen Antragstellerinnen und Antragstellern wird zunächst auf die Antwort zu Frage 15a verwiesen. Statistische Daten der Ablehnungen, aufgeschlüsselt nach einzelnen Orten, sind nicht verfügbar. Die abgelehnten Orte sind jedoch weitestgehend identisch mit denen in der Anlage 2 aufgeführten Orten. Eine händische Auswertung aller Akten ist nicht möglich, da sämtliche personelle Kapazitäten für die Bearbeitung der noch offenen Anträge benötigt werden. b) Wie bewertet die Bundesregierung das Problem, dass die neue Liste in Einzelfällen zur Folge haben kann, dass Anträge von Personen jetzt abgelehnt werden, weil ihre Deportationsorte nicht mehr als Ghetto gelten, wohingegen Personen, die ihre Anträge schon früher gestellt hatten, und die in dieselben Orten deportiert worden waren, nach der alten Liste anerkannt worden waren, so dass sich eine Ungleichbehandlung von Deportationsopfern trotz gleichen Deportationsschicksals ergibt, und was will sie unternehmen, um diese Ungleichbehandlung abzuwenden? Die Verwaltungspraxis musste an die neuen Erkenntnisse angepasst werden. Wenn in Einzelfällen ein zuvor erteilter Bewilligungsbescheid aus heutiger Sicht rechtswidrig ist, wurde von einer Rücknahme abgesehen. Ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nicht. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist daher nicht ersichtlich. 18. Welche konkreten Folgen hatte die Neuaufnahme weiterer Orte in Transnistrien als Ghettos (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 52 Bundestagsdrucksache 18/9641 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Frage 220 vom 14. September 2016) für die Entscheidungspraxis von BADV und ZRBG? Die Neuaufnahme weiterer Orte in Transnistrien in die Ghetto-Liste hatte bisher geringe Auswirkungen, da nur wenige der Antragsteller in diesen Ghettos interniert waren (Anlage 3). Auf der mit der Antwort auf die Schriftliche Frage 220 der Abgeordneten Ulla Jelpke vom August 2016 übergebenen Liste sind u. a. Orte aufgeführt, in denen es zwar Ghettos gab, in denen nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen jedoch keine Roma zwangsweise untergebracht waren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1998 a) Wie viele Anträge von Personen, die in diesen Ghettos interniert waren, wurden nach Anpassung der Ghettoliste gestellt, und wie wurde über diese entschieden? Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennungsleistung durch das BADV wird in jedem Vorgang das Verfolgungsschicksal geprüft. Bei den der Volksgruppe der Roma zugehörigen Antragstellern konnte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen kein Ghettoaufenthalt vorliegen und es war davon auszugehen, dass die Antragsteller in dem an diesem Ort ebenfalls befindlichen Lager und nicht im Ghetto interniert waren. Diese Anträge wurden zum Teil bereits abgelehnt. Die Zahl der Anträge und die der Ablehnungen von Antragstellern aus Rumänien sind differenziert nach Jahren ebenfalls der Anlage 1 zu entnehmen. Aus den Anträgen der Roma ergibt sich, dass der Verfolgungsweg der Antragsteller in nur wenigen Fällen auf einen Ort beschränkt war, so dass in den meisten Anträgen zwei und mehr Orte geltend gemacht wurden. Legt man die seinerzeit der Abgeordneten Ulla Jelpke übergebene Liste zu Grunde (vergleiche Anlage 4), so wurden absolut 2 016 Leistungen beantragt und 976 abgelehnt. Aus der Anlage 1 ist ersichtlich, dass insgesamt 501 Anträge abgelehnt worden sind, weil die rumänischen Antragsteller in keinem Ghetto im Sinne der Anerkennungsrichtlinie waren. Welche dieser Orte im Einzelnen betroffen sind, ist grundsätzlich aus der Anlage 2 zu ersehen. Eine statistische Auswertung der Anträge auf ZRBG-Leistungen nach einzelnen Ghetto-Orten erfolgt nicht. b) Wurden sämtliche Antragsteller, die in den fraglichen Orten interniert waren und deren Anträge vor Anpassung der Ghettoliste abgelehnt worden waren (weil die Orte noch nicht als Ghettos anerkannt waren), von Amts wegen angeschrieben bzw. die Anträge von Amts wegen neu überprüft, und wenn ja, mit welchen Ergebnissen (bitte auch Anzahl der Personen angeben), wenn nein, warum nicht? Es gab keine Anträge, diese Orte betreffend, die abgelehnt worden sind und dann hätten wieder aufgenommen werden müssen. 19. Wurde bei sämtlichen abgelehnten Anträgen von Amts wegen geprüft, ob die Antragsteller möglicherweise die Voraussetzungen für den Erhalt einer anderen Entschädigungsleistung erfüllen, und wenn ja, mit welchen Ergebnissen (bitte auch angeben, welche anderen Entschädigungsleistungen generell für rumänische Roma in Betracht kommen)? Für eine von Amts wegen durchgeführte Überprüfung, ob Antragssteller gegebenenfalls die Voraussetzungen für den Erhalt anderer Entschädigungsleistungen erfüllen, besteht keine Rechtsgrundlage. Davon unabhängig wird in einschlägigen Einzelfällen oftmals auf andere Entschädigungsleistungen hingewiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1998 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. In welchen Gerichtsverfahren gehen nach Kenntnis der Bundesregierung wie viele rumänische Antragsteller derzeit gegen ZRBG- oder BADV-Ablehnungsbescheide vor, und in welchen Fällen gehört die Frage, ob ein Aufenthaltsort der Betroffenen in Transnistrien als Ghetto zu betrachten sei oder nicht, zum Streitgegenstand (bitte angeben, um welche Orte es sich dabei konkret handelt, und auch Angaben zum bisherigen Verlauf diesbezüglich abgeschlossener Gerichtsverfahren machen)? Es sind derzeit zwei Klageverfahren gegen BADV-Ablehnungsbescheide beim VG Köln (8 K 1012/17) und beim VG Berlin (33 K 939/17) anhängig. In der Klage beim VG Köln sind die Orte Vradievca und Berezovca betroffen, in Berlin der Ort Malul Buguli. In diesen Orten wird ein Ghetto im Sinne der Anerkennungsrichtlinie , in denen sich Roma aufhalten mussten, nicht anerkannt. Die Zahl der Klageverfahren von rumänischen Antragstellerinnen und Antragsteller gegen ZRBG-Ablehnungsbescheide beläuft sich bisher auf rund 300 (Stand: April 2018). Streitgegenstand ist in der überwiegenden Zahl der Verfahren – neben der häufig fehlenden Prozessvollmacht – auch der geltend gemachte Ort des zwangsweisen Aufenthalts, der nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht als Ghetto im Sinne des ZRBG anerkannt werden kann. Hinsichtlich der in den ZRBG-Klageverfahren streitigen Orte wird auf die Anlage 2 verwiesen. Erstinstanzliche Entscheidungen gibt es bisher nur vom Sozialgericht Würzburg, das alle Klagen abgewiesen hat. Beim Bayerischen Landessozialgericht sind bisher fünf Berufungsverfahren anhängig. 21. Welche weiteren Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen Erfahrungen und der Kritik an der veränderten Ghettoliste? Bei der Ghetto-Liste handelt es sich um ein Dokument, welches entsprechend den Aufenthaltsorten, für die Leistungen beantragt wurden einerseits, und den neuesten Erkenntnissen in der Ghetto-Forschung andererseits weiterentwickelt wird. Die in den letzten Jahren kontinuierlich fortschreitende geschichtswissenschaftliche Forschung wird einbezogen. Zum einen müssen Impulse für neue Erkenntnisse über Orte als Ghettos aufgenommen werden, weshalb eine konstruktiv-kritische Begleitung durch die Fachöffentlichkeit ausdrücklich zu begrüßen ist; zum anderen erfordert schon der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG eine umfassende Prüfung jedes in Frage kommenden Ortes, um die Gleichbehandlung von Opfergruppen sicherzustellen. Die Bundesregierung ist sich ihrer Verantwortung in diesem Bereich bewusst und wird auch weiterhin ebenso ergebnisoffen wie umfassend an den Aktualisierungen der Ghetto-Liste arbeiten. Diese Herangehensweise reflektiert die Verantwortung für die noch lebenden Opfer, denen an diesen Orten unsägliches Leid widerfahren ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1998 Anlage 1 Jahr Antragseingänge jährlich Bewilligungen jährlich Ablehnungen jährlich sonstige Erledigungen jährlich Erledigungen jährlich Klagen 2014 2.555 2.365 1.971 552 4.888 4 2015 3.997 1.338 928 678 2.944 4 2016 1.785 2.275 274 294 2.843 3 2017 1.087 1.329 1.031 288 2.648 6 2018 216 265 600 82 890 2 2014-2018 9.640 7.572 4.804 1.894 14.213 19 Insgesamt 82.451 58.491 18.065 3.614 80.170 121 offene Anträge 2.281 2014 Anträge 2014 bew. abgel. sonst. Erled. Gesamt Erl. pro Jahr Israel 1.988 1.208 981 249 2.438 USA 202 413 333 130 876 Ungarn 13 47 36 47 130 Serbien 8 0 16 3 19 Ablehnungsgründe Ast. aus Rumänien Kanada 29 66 67 25 158 mang. Mitwirkung nicht gearbeitet kein Ghetto/- aufenthalt Antrag von HB Alter Rumänien 55 3 15 3 21 10 3 2 0 0 Deutschland 15 21 19 6 46 Niederlande 40 151 190 18 359 Mazedonien 0 0 0 0 0 Sonstige 205 456 314 71 841 Insgesamt 2.555 2.365 1.971 552 4888 2015 Anträge 2015 bew. abgel. sonst. Erled. Gesamterl .pro Jahr Israel 1.285 619 369 341 1.329 USA 269 223 92 129 444 Ungarn 9 9 9 12 30 Serbien 195 0 4 0 4 Ablehnungsgründe Ast. aus Rumänien Kanada 73 56 20 17 93 mang. Mitwirkung nicht gearbeitet kein Ghetto/- aufenthalt Antrag von HB Alter Rumänien 1.551 1 5 6 12 0 0 0 2 3 Deutschland 13 11 6 3 20 Niederlande 21 137 245 105 487 Mazedonien 364 0 4 0 4 Sonstige 217 282 174 65 521 Insgesamt 3.997 1.338 928 678 2944 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1998 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2016 Anträge 2016 bew. abgel. sonst. Erled. Gesamterl . pro Jahr Israel 1.077 1.843 116 167 2.126 USA 123 126 17 63 206 Ungarn 10 10 1 3 14 Serbien 79 0 1 0 1 Ablehnungsgründe Ast. aus Rumänien Kanada 30 26 10 11 47 mang. Mitwirkung nicht gearbeitet kein Ghetto/- aufenthalt Antrag von HB Alter Rumänien 72 0 31 1 32 0 0 31 0 0 Deutschland 2 3 1 2 6 Niederlande 7 11 8 16 35 Mazedonien 0 0 0 0 0 Sonstige 385 256 89 31 376 Insgesamt 1.785 2.275 274 294 2.843 2017 Anträge 2017 bew. abgel. sonst. Erled. Gesamterl . pro Jahr Israel 642 976 163 172 1.311 USA 118 98 14 31 143 Ungarn 13 7 3 1 11 Serbien 0 0 1 0 1 Ablehnungsgründe Ast. aus Rumänien Kanada 38 21 4 9 34 mang. Mitwirkung nicht gearbeitet kein Ghetto/- aufenthalt Antrag von HB Alter Rumänien 38 0 714 13 727 427 0 287 0 0 Deutschland 26 1 9 0 10 Niederlande 8 7 2 2 11 Mazedonien 2 0 1 0 1 Sonstige 202 219 120 60 399 Insgesamt 1.087 1.329 1.031 288 2.648 2018 Gesamt Anträge Anträge 2018 bewilligt abgel. sonst. Erled. Gesamterl . pro Jahr Israel 40.280 128 166 103 53 322 USA 17.357 41 27 7 11 45 Ungarn 5.023 3 2 1 0 3 Serbien 4.313 0 0 2 0 2 Ablehnungsgründe Ast. aus Rumänien Kanada 2.931 5 8 1 8 17 mang. Mitwirkung nicht gearbeitet kein Ghetto/- aufenthalt Antrag von HB Alter Sonstiges Rumänien 1.921 0 0 388 2 390 206 181 0 1 Deutschland 1.721 0 2 4 0 6 Niederlande 1.378 2 0 3 0 3 Mazedonien 366 0 0 21 0 21 Sonstige 7.161 37 60 70 8 81 Insgesamt 82.451 216 265 600 82 890 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/1998 Anlage 2 ORT Ablehnungen Vradievca 3 Golta 5 Moldavca 1 Malul Buguli 1 Nikolaev 1 Tridubi 1 Vradievca und Berezovca 143 Vradievca und Berezovca und Bendery 190 Vradievca und Berezovca und Odessa 88 Vradievca und Berezovca und Tridubi 5 Vradievca und Berezovca und Dubusari 1 Berezovca und Tridubi 3 Berezovca und Golta und Bendery 9 Berezovca und Golta und Odessa 1 Vradievca und Golta und Bendery 6 Vradievca und Domanevca 8 Vradievca und Moldavca 6 Vradievca und Malul Buguli 1 Vradievca und Tridubi 1 Kumari und Domanevca 1 Bogdanovca [Gebiet Golta]und Tulcin und Prybushja 2 Domanevca und Tridubi 4 Domanevca und Bendery 1 Malul Buguli und Tridubi 3 Malul Buguli und Krivoe Ozero und Wawarivca und Tiraspol 1 Moldavca und Tridubi 3 Moldavca und Tridubi und Savran und Modopca 2 Sirova und Wawarivca 1 Tridubi und Dominoca 1 Sawran und Krasnenkoje und Tridubi und Moldavca 2 Transnistrien und Sawran und Tridubi 1 Tiraspol und Krasnenkoje und Krivoje Ozero und Wawarivca 1 Moldavca und Craineavca 1 498 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1998 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 3 Anträge Woitovka, Voitovca, Voytovka, Chapayevka, Viitivka, Viytivka 0 Beretchi [ROMA] (Bereschi (Bereski) 0 Crimka [ROMA], Krymka 2 Androtefca [ROMA] (Avdotevca) 0 Balsoia-Caranica [ROMA], Balsoi Caranica, Balsaia-Caranica, Balschaja Karanika 4 Bogdanovca [ROMA - Gebiet Oceacov] 2 Bulganovca [ROMA] (Bulgarca) 0 Certovata [ROMA] 2 Covoliopca [ROMA], Covalevca, Covaliovca, Kowaliowka, Covaliovka , Covaleovca, Covalovca 1 Crivoi Balca [ROMA] 1 Parutyne [ROMA], Parutino, Ilinskoye, Parutina, Ilinscove, Ilinscoie , Ilinskoje 1 Katelino [ROMA] (Katelina, Catelina, Catelino) 0 Kozierca [ROMA] (Cocirca, Kozirca) 1 Marcovca [ROMA] 0 Novo Bogdanovca [ROMA] 0 Novo Grigorevca [ROMA] (Novogrigorevca) 0 Petrovcoje [ROMA] (Petrovca) 0 Varusino (ROMA] (Waruschino, Varusina) 0 Vladimirovca [ROMA] 0 Varusino [ROMA] (Waruschino, Varusina) 0 14 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/1998 Anlage 4 Ort: Bezirk Kreis Ghetto - andere Antragsteller (keine Roma) bzw. auch nicht aus Rumänien Roma, die u.a. diesen Ort beantragt haben bereits abgelehnte Anträge Ancekrac (Ancekrak, Antschekrak) Oceacov Oceacov 0 0 Berezovca Berezovca 32 896 440 Birzula (heute: Kotovsk) Rabnita Birzula 7 0 Bobric (Bobrik) Golta Liubasevca 0 Carlovca Oceakov Varvarovca 36 0 Crasneanca (Crasnai, Krasnoje, Krasnoye, Krasnenkoye, Krasnenkoe, Krasnenchi,Crasneni, Crasnenci, Crasnei, Crasnenchi) Golta Crivoi Oziero 2 2 Crivoi Oziero 2 2 Crusinovca Balta Bersad 0 Domanovca 341 35 13 Golta (heute Perwomaisk) Golta Golta 48 72 19 Liubasevca (Lubasevca, Lubaschewka,Lubasovka, Lyubashevka, Liubasovca) Golta Liubasevca 0 Moldavca (Moldovca) Golta Domanovca 22 14 Mostovoi Berezovca Mostovoi 14 0 Oceacov Oceacov Oceacov 1 1 Oniscovo (Oniscova) Golta Crivoi Oziero 0 Poznanca Golta Liubasevca 0 Secretarca Golta Crivoi Oziero 0 Sevcenco Golta Domanovca 0 Sirova Golta Crivoi Oziero 1 1 Sluserevo (Sljusarovo) Balta Savrani 0 Stanislavcic Golta Crivoi Oziero 48 0 Suha-Balca (Schuka Balka, Sukha Balka, Suhaia-Balca) Berezovca Vaselinovo 13 2 1 Sumovca Balta Bersad 25 1 1 Tridubi Golta Crivoi Oziero 0 58 27 Trihati Oceacov Varvarovca 0 0 Vradievca Golta Vradievca 5 924 455 2016 976 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1998 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 5 Jahr Staatsangehörigkeit Anträge Bewilligungen Ablehnungen In Bearbeitung 2014 Argentinien Australien 26 18 8 0 Belgien 5 4 1 0 Brasilien 1 1 0 0 Chile 2 0 1 1 Deutschland 20 13 5 2 Finnland 1 1 0 0 Frankreich 2 1 0 1 Griechenland 2 2 0 0 Großbritannien 12 5 6 0 Israel 3574 2199 884 406 Kanada 78 58 14 5 Kolumbien 1 1 0 0 Luxemburg 1 1 0 0 Mazedonien 1 0 1 0 Moldau 1 0 1 0 Niederlande 200 162 25 11 Österreich 3 3 0 0 Polen 2 2 0 0 Rumänien 78 22 45 9 Schweiz 2 1 0 1 Slowakei 2 1 0 0 Tschechien 6 5 1 0 Ukraine 8 6 2 0 Ungarn 29 19 6 4 Uruguay 2 0 0 2 USA 684 459 163 45 Venezuela 2 0 2 0 Weißrussland 2 1 1 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/1998 Jahr Staatsangehörigkeit Anträge Bewilligungen Ablehnungen In Bearbeitung 2015 Argentinien 1 1 0 0 Australien 99 55 36 6 Belgien 3 1 1 1 Brasilien 1 1 0 0 Bulgarien 1 1 0 0 Deutschland 14 7 3 4 Finnland 1 1 0 0 Frankreich 4 3 0 1 Griechenland 1 1 0 0 Großbritannien 26 14 6 5 Israel 3369 1947 1030 265 Italien 1 1 0 0 Kanada 115 74 24 11 Malta 3 1 1 1 Mazedonien 188 0 160 19 Moldau 1 0 0 1 Montenegro 3 0 0 3 Niederlande 89 78 6 4 Norwegen 1 0 0 1 Österreich 15 10 1 3 Polen 730 322 327 31 Rumänien 1761 120 1339 172 Russland 1 1 0 0 Russland 2 0 1 1 Serbien 2 0 2 0 Serbien 1 0 0 1 Serbien 128 1 53 54 Slowakei 5 4 1 0 Spanien 1 1 0 0 Tschechien 8 6 0 1 Ukraine 7 0 5 2 Ungarn 45 21 13 9 Uruguay 5 0 4 1 USA 818 488 234 61 Venezuela 2 2 0 0 Weißrussland 5 0 1 4 Seite 2 von 4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1998 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr Staatsangehörigkeit Anträge Bewilligungen Ablehnungen In Bearbeitung 2016 Argentinien Australien 151 68 75 7 Brasilien 2 0 1 1 Bulgarien 6 2 0 4 Chile 1 1 0 0 Deutschland 3 3 0 0 Frankreich 2 1 0 1 Griechenland 7 7 0 0 Großbritannien 18 13 2 2 Israel 2887 1277 1094 405 Italien 1 1 0 0 Kanada 94 48 24 17 Malta 4 0 4 0 Niederlande 45 38 2 5 Österreich 4 3 0 1 Polen 282 64 167 10 Rumänien 182 24 132 20 Schweden 1 1 0 0 Schweiz 1 1 0 0 Serbien 2 0 0 2 Serbien 63 0 20 26 Slowakei 1 0 0 0 Tschechien 3 2 0 0 Ukraine 2 1 0 1 Ungarn 26 8 12 6 Uruguay 5 2 2 0 USA 421 240 129 34 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/1998 Jahr Staatsangehörigkeit Anträge Bewilligungen Ablehnungen In Bearbeitung 2017 Australien 11 2 5 4 Belgien 1 0 0 1 Bulgarien 7 1 0 6 Deutschland 4 1 1 2 Frankreich 1 0 0 1 Großbritannien 10 1 1 8 Israel 1159 248 258 609 Kanada 63 13 13 37 Moldau 1 0 1 0 Niederlande 60 34 0 26 Österreich 2 2 0 0 Polen 51 21 26 3 Rumänien 3 0 1 2 Tschechien 3 1 1 1 Ungarn 5 5 0 0 Uruguay 2 0 1 1 USA 244 72 40 124 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333