Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 2. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2021 19. Wahlperiode 04.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Michel Brandt, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1519 – Bewaffneter Übergriff auf Seenotretter im Mittelmeer am 15. März 2018 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die italienische Justiz hat das Rettungsschiff „Open Arms“ der spanischen Hilfsorganisation „Pro Activa Open Arms“ beschlagnahmt und wirft der Besatzung „kriminelle Machenschaft sowie die Begünstigung illegaler Migration“ vor. Italienischen Medien zufolge war das Schiff auf Veranlassung von Catanias Staatsanwalt Carmelo Zuccaro im Hafen von Pozzallo auf Sizilien festgesetzt worden („Migranti: sequestrata la nave Ong spagnola Proactiva Open Arms“, www.ansa.it vom 19. März 2018). Zuccaro ermittelt auch gegen die Besatzung des Rettungsschiffs Iuventa der NGO Jugend Rettet e. V. („Helfer unter Verdacht “, www.sueddeutsche.de vom 4. August 2017). Die „Open Arms“ war am 15. März 2018 von Angehörigen der libyschen Küstenwache mit automatischen Waffen mit dem Tode bedroht worden („If you do not give us the immigrants, we will kill you“; „Libyan Coast Guard Threatens to Kill Migrant Rescue Team“, maritime-executive.com vom 16. März 2018), nachdem die Besatzung 218 Geflüchtete im Rahmen einer Rettungsaktion 73 nautische Meilen vor der libyschen Küste an Bord genommen hatte („Italy: Migrant Rescue Ship Impounded“, Human Rights Watch vom 19. März 2018). Erst nach mehr als einem Tag wies die italienische Küstenwache dem Schiff den Hafen in Pozzallo auf Sizilien zu, um die Geflüchteten dort als sicheren Hafen von Bord gehen zu lassen. Vorher habe die Hafenbehörde hierzu eine offizielle Anfrage des Flaggenstaates des Rettungsschiffs verlangt. Die Bewaffneten des libyschen Patrouillenbootes „Ras al Jadr“ mit der Kennung „648“ verlangten währenddessen von „Pro Activa Open Arms“, die Passagiere herauszugeben , um diese nach Libyen zu bringen. Die Geflüchteten hatten gegenüber „Pro Activa Open Arms“ von Misshandlungen in libyschen Lagern berichtet („Migranti: sequestrata la nave Ong spagnola Proactiva Open Arms“, www. ansa.it vom 19. März 2018). Die „Ras al Jadr“ gehört zur Bigliani-Klasse und ist eines von vier Patrouillenbooten , die am 15. Mai 2017 vom italienischen Innenminister an den libyschen Verteidigungsminister übergeben wurden („Libya receives refurbished patrol boats from Italy“, janes.com vom 18. Mai 2017). Das Schiff ist in Tripolis stationiert , acht der dreizehn Besatzungsmitglieder wurden im Rahmen der EU- Militärmission EUNAVFOR MED angeblich in der Seenotrettung ausgebildet Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2021 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode (Bundestagsdrucksache 19/253, Antwort zu Frage 11). Die „Ras al Jadr“ war bereits am 6. November 2017 in einen kritischen Vorfall mit mehreren Toten verwickelt (Bundestagsdrucksache 19/253). Dabei ertranken mehrere Menschen im Mittelmeer, als die libysche Küstenwache ohne Absprache in einen Rettungseinsatz des Schiffs „Sea-Watch 3“ in internationalen Gewässern interveniert hat. Die Besatzung ist dabei aggressiv und unkoordiniert aufgetreten und hat die an Bord genommenen Geflüchteten geschlagen und bedroht. Auch Rettungsboote der „Sea-Watch 3“ wurden beworfen. Schließlich startete der libysche Kapitän sein Boot mit voller Geschwindigkeit durch, obwohl sich noch eine Person auf der Steuerbordseite an einer Leiter festklammerte und durchs Wasser gezogen wurde. Mindestens fünf Menschen kamen bei der Havarie des Schlauchbootes ums Leben (http://gleft.de/1Y6). Die zunehmenden bewaffneten Übergriffe der libyschen Küstenwache sind laut der Bundesregierung kein Anlass zur Beendigung der Kooperation mit der libyschen Küstenwache in EUNAVFORMED, sondern bestätigten vielmehr deren fortgesetzte Notwendigkeit (Bundestagsdrucksache 19/253, Antwort zu Frage 9). Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller kann es jedoch mit einer Truppe, die im Mittelmeer wie Piraten auftritt und Waffengewalt gegen zivile Rettungsschiffe einsetzt, keine Zusammenarbeit geben. Wie mehrere andere Vorfälle wird der Übergriff vom 6. November 2017 im neu eingerichteten „Monitoring and Advising“-Mechanismus durch EUNAVFOR MED „nachverfolgt “. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller handelt es sich bei dem Mechanismus um ein Abklingbecken für die öffentliche Aufmerksamkeit, denn die Vorfälle werden auch nach Monaten nicht aufgeklärt und die dort beteiligte libysche Küstenwache wird kaum Sanktionen gegen sich selbst verhängen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Vorgang am 15. März 2018, auf den sich die Fragestellerinnen und Fragesteller beziehen, erfolgte außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs der Bundesregierung. Für den Schutz der Besatzung und Passagiere von Schiffen auf Hoher See ist nach dem Völkerrecht der jeweilige Flaggenstaat zuständig . Zu dem Zeitpunkt des Vorgangs befand sich kein Schiff der Deutschen Marine im Seegebiet. Es waren nach Kenntnis der Bundesregierung keine deutschen Staatsangehörigen und keine Schiffe unter deutscher Flagge beteiligt. Die Bundesregierung bezieht sich in ihren nachfolgenden Antworten auf ihr vorliegende Erkenntnisse aus ihrem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich. Es wird darauf verwiesen, dass sich der parlamentarische Informationsanspruch auf Gegenstände erstreckt, die einen Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag haben und in der Zuständigkeit der Bundesregierung liegen. Eine Pflicht zur Beantwortung besteht dann, wenn Fragen einen konkreten Bezug zum Regierungshandeln (oder Unterlassen) haben, und die Bundesregierung einen amtlich begründeten Kenntnisvorsprung gegenüber den Abgeordneten hat. Die Beantwortung der Fragen 1 bis 1b kann aus Gründen des Staatswohls in Teilen nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst (BND) zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des BND erhebliche Nachteile zur Folge haben, was wiederum für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich ist. Des- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2021 halb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß § 3 Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) mit dem VS-Grad „VS –Vertraulich“ eingestuft.1 Auch die Einstufung von Teilen der Antworten zu den Fragen 1, 1a, 1c, und 15a als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich . Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung , VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Diese Informationen werden daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.2 1. Inwiefern kann die Bundesregierung die Medienberichte und Schilderungen von „Pro Activa Open Arms“ zum Verlauf des Rettungseinsatzes mit Bedrohung mit automatischen Waffen am 15. März 2018 bestätigen? a) In welcher Lage wurden die Geflüchteten nach Kenntnis der Bundesregierung von „Pro Activa Open Arms“ angetroffen, und inwiefern handelte es sich nach gegenwärtigen Erkenntnissen zweifellos um einen Seenotrettungsfall ? b) Welche Positionsdaten sind der Bundesregierung zu dem Vorfall bekannt (bitte wie in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/13153 und in der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/253 beantworten )? c) Welche Schiffe oder sonstigen seegehenden oder luftgestützten Einheiten beteiligten sich mittelbar oder unmittelbar an dem Einsatz am 15. März 2018 (auch im Rahmen des Abhörens von Funksprüchen oder dem Monitoring ), und im Rahmen welcher Missionen waren diese eingesetzt? Die Fragen 1 bis 1c werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung kann nach ihr vorliegenden Erkenntnissen bestätigen, dass am 15. März 2018 auf hoher See im zentralen Mittelmeer eine von der italienischen Seenotrettungsleitstelle in Rom festgestellte Seenotrettung unter Beteiligung des Schiffes „Open Arms“ der spanischen Nichtregierungsorganisation „Pro Activa Open Arms“ und dem Patrouillenboot „Ras al Jadr“ der libyschen Küstenwache durchgeführt wurde. Die Bundesregierung kann den Einsatz oder die Androhung von Waffengewalt durch die libysche Küstenwache in diesem Zusammenhang nicht bestätigen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die VS – Nur für den Dienstgebrauch und „VS – Vertraulich eingestuften Anlagen wird verwiesen. 1 Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort zu den Fragen 1 bis 1b als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. 2 Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort zu den Fragen 1, 1a, 1c und 15a als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2021 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Inwiefern wurde der Vorfall nach Kenntnis der Bundesregierung von Marineschiffen der Missionen SEA GUARDIAN, EUNAVFOR MED oder Marineeinheiten der Mittelmeer-Anrainerstaaten beobachtet bzw. aufgezeichnet , und welche Lagebilder liegen dazu vor? a) Welche Positionsdaten bzw. Lagebilder sind diesbezüglich zu den Bewegungen des Flüchtlingsboots und des Rettungsschiffs „Open Arms“ im Zeitraum zwischen dem Auslaufen und dem Rettungsereignis durch o. g. Einheiten aufgezeichnet worden? Bezüglich der Fragen 2 und 2a wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. b) Welche der erhobenen Informationen wurden an die libysche Küstenwache übermittelt? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die Operationen MSO SEA GUAR- DIAN und EUNAVFOR MED Operation SOPHIA keine Informationen unmittelbar an die libysche Küstenwache übermittelt. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 3. Welche Gründe gibt die libysche Küstenwache nach Kenntnis der Bundesregierung für den Einsatz von Waffengewalt am 15. März 2018 an (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 19/253, Antwort zu Frage 8 beantworten)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Welche Kennung trug nach Kenntnis der Bundesregierung das Patrouillenboot der libyschen Küstenwache, das am 15. März 2018 mit Waffengewalt die Herausgabe der Passagiere verlangte, und inwiefern lässt sich dessen Heimathafen rekonstruieren? 5. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, in welche früheren kritischen Vorfälle das Patrouillenboot verwickelt war? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 sowie die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/253 wird verwiesen. 6. Inwiefern war bei dem Vorfall am 15. März 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung das Lagezentrum der libyschen Küstenwache in Tripolis, das als Ansprechpartner für die italienische Seenotrettungsleitstelle in Rom fungiert , beteiligt? Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgte im Rahmen der Feststellung des Seenotrettungsfalles durch die italienische Seenotrettungsleitstelle in Rom auch eine Benachrichtigung des Lagezentrums der libyschen Küstenwache. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 7. Handelte es sich aus Sicht der Bundesregierung bei den libyschen Einheiten am 15. März 2018 um die „sogenannte libysche Küstenwache“ oder um die „libysche Küstenwache“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13153, Antwort zu Frage 3, Bundestagsdrucksache 19/253, Antwort zu Frage 5)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2021 a) Was ist der Bundesregierung über auf dem Mittelmeer patrouillierende Milizen bekannt, die libysche Hoheitsaufgaben übernehmen, aber nicht zur Küstenwache gehören („EU aims to step up help to Libya coastguards on migrant patrols“, www.reuters.com vom 15. März 2018)? b) Welche Uniformen tragen diese Gruppen und welche Boote oder Schiffe werden von ihnen benutzt? Die Fragen 7a und 7b werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9m der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13603 wird verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weitergehenden Erkenntnisse vor. 8. In welchen militärischen Gremien wird der Vorfall vom 15. März 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung nachbereitet? Der Militärausschuss der Europäischen Union wurde durch den Operationskommandeur der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA über den Vorfall informiert. 9. Auf welche Weise wird sich die Bundesregierung für eine Aufklärung des Vorfalls am 15. März 2018 einsetzen und auf eine Strafverfolgung der libyschen Verantwortlichen drängen? Die Bundesregierung wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass Einsätze der libyschen Küstenwache, bei denen es zu Vorwürfen von gravierendem Fehlverhalten kommt, im Rahmen des „Monitoring and Advising“ Mechanismus der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA aufgearbeitet werden. 10. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Staatsanwaltschaften Ermittlungen wegen der Bedrohung der Besatzung der „Open Arms“ am 15. März 2018 mit Waffengewalt aufgenommen haben? Zu Ermittlungen im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 11. Welche Treffen von EUNAVFOR MED mit Angehörigen der libyschen Küstenwache hat es – sofern der Vorfall am 15. März 2018 im Rahmen des „Monitoring and Advising“ Mechanismus von EUNAVFOR MED behandelt werden soll – nach Kenntnis der Bundesregierung hierzu bereits gegeben ? a) Welche Kapazitäten (z. B. Aufklärungsflugzeuge, Schiffe, Drohnen sowie Produkte des EU Satellite Centre) werden hierzu genutzt (Bundestagsdrucksache 19/1118, Antwort zu Frage 15)? Die Fragen 11 und 11a werden gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2021 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Wie oft fanden die zum „Monitoring and Advising“ Mechanismus „ohne festen Rhythmus“ zwischen dem Operationshauptquartier und der libyschen Küstenwache vereinbarten „Gespräche“ bereits statt (Bundestagsdrucksache 19/1118, Antwort zu Frage 15)? c) An welchen dieser Gespräche nahmen auch Vertreter der EU-Delegation und der zivilen GSVP-Mission EUBAM Libyen teil? Die Fragen 11b und 11c werden gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung fanden bisher elf Treffen zwischen Teilen der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA und Angehörigen der libyschen Küstenwache im Rahmen des „Monitoring and Advising“ Mechanismus statt. Eine Aufstellung der jeweiligen Gesprächsteilnehmer liegt der Bundesregierung nicht vor. 12. Auf welche Weise wurde der Vorfall am 6. November 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee der Europäischen Union, wie von der Bundesregierung gefordert, aufgeklärt (Bundestagsdrucksache 19/253, Antwort zu Frage 10)? a) Ist der Bundesregierung inzwischen bekannt, in welche Lager oder „Detention Centres“ die von der libyschen Küstenwache am 6. November 2017 gegen ihren Willen nach Libyen gebrachten Geflüchteten gebracht wurden (Bundestagsdrucksache 19/253, Antwort zu Frage 7)? Der Bundesregierung liegen hierzu weiterhin keine Erkenntnisse vor. b) Welche Ergebnisse zeitigte die Aufarbeitung des Vorfalls im Rahmen des „Monitoring and Advising“ Mechanismus, nachdem sich der Operationskommandeur von EUNAVFOR MED mit dem Leiter der libyschen Küstenwache in Tunis getroffen hat (Bundestagsdrucksache 19/253, Antwort zu Frage 10)? c) Welche Ermittlungen oder Sanktionen wurden in Libyen zu dem Vorfall eingeleitet? d) Sofern wie in der Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/519 beschrieben auch fünf Monate nach dem Vorfall keinerlei Aufklärung erfolgte , inwiefern ist der „Monitoring and Advising“-Mechanismus aus Sicht der Bundesregierung hierzu überhaupt das geeignete Verfahren zur Verfolgung des Vorfalls? Die Fragen 12 und 12b bis 12d werden gemeinsam beantwortet. Der Vorfall vom 6. November 2017 ist im Rahmen des „Monitoring and Advising“ Mechanismus der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA aufgearbeitet worden. Der Operationskommandeur hat im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee am 20. März 2018 berichtet, dass nach seiner Einschätzung grundsätzlich eine deutliche Professionalisierung der Besatzungen der libyschen Küstenwache festzustellen sei. Erhebliche operative Fortschritte , die Verbesserung der Einsatzverfahren an Bord sowie die zügige Reaktion auf Seenotfälle seien zu verzeichnen. Der "Monitoring and Advising" Mechanismus habe hierzu beigetragen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2021 13. Inwiefern trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Besatzungen von libyschen Patrouillenbooten Actionkameras geschenkt wurden, damit diese ihre Einsätze damit aufnehmen und einer Nachbereitung zugänglich machen („EU aims to step up help to Libya coastguards on migrant patrols“, www.reuters.com vom 15. März 2018)? a) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die Initiative positive Ergebnisse zeitigt? b) Welche Einsätze wurden demnach bereits mit Actionkameras dokumentiert ? Die Fragen 13, 13a und 13b werden gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung trifft es zu, dass der libyschen Küstenwache im Rahmen des „Monitoring and Advising“ Mechanismus von der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA sogenannte “GoPro“-Kameras überlassen wurden. Weitere Informationen im Sinne der Fragestellungen liegen der Bundesregierung nicht vor. 14. Welche weiteren Vorfälle werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im „Monitoring and Advising“-Mechanismus nachbereitet, bzw. zu welchen Vorfällen hat die libysche Küstenwache bereits Berichte verfasst und an das EU-Operationshauptquartier in Rom weitergeleitet (Bundestagsdrucksache 19/519, Antwort zu Frage 19)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 15. Welcher neue Zeitplan ist der Bundesregierung zur Fertigstellung der von Italien und der Europäischen Kommission unterstützten libyschen Seenotrettungsleitstelle sowie der Notifizierung einer libyschen SAR-Zone durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) an die übrigen Vertragsstaaten bekannt (Bundestagsdrucksache 19/253, Antwort zu Frage 14)? Die Einrichtung einer libyschen Seenotrettungsleitstelle („Libyan Maritime Rescue Coordination Center“, LMRCC) ist nach Informationen der Bundesregierung für das Jahr 2020 geplant. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. Bundestagsdrucksache 19/1118 verwiesen. a) Auf welche Weise werden die 102 „aufklärungsbedürftigen Schiffe“ (Vessel of Interest) nach Kenntnis der Bundesregierung von EUNAVFOR MED überwacht, und inwiefern basiert dies vorwiegend auf Satellitenaufklärung (Bundestagsdrucksache 19/1118, Antwort zu Frage 12)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestufte Anlage wird verwiesen. b) Was ist der Bundesregierung über die Tätigkeiten eines Schiffes der italienischen Marine bekannt, das seit August 2017 im Hafen von Tripolis vor Anker liegt („Nave Tremiti nel porto libico di Abu Sittah“, www. analisidifesa.it vom 10. August 2017) und nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller in die Kommunikation mit SMART und damit auch EUNAVFOR MED eingebunden ist? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/1118 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2021 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Welche Einheiten der libyschen Küstenwache werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Griechenland zum Themenbereich „Maritime Kommunikation “ geschult (Bundestagsdrucksache 19/1118, Antwort zu Frage 11; sofern es sich um Schiffsbesatzungen oder Kapitäne handelt, bitte möglichst die betreffenden Fahrzeuge angeben)? Im Rahmen der Ausbildung durch EUNAVFOR MED Operation SOPHIA erfolgt keine geschlossene Ausbildung ganzer Besatzungen. Die im Rahmen des Überprüfungsprozesses („Vetting“) der Lehrgangsteilnehmer erhaltenen personenbezogene Daten unterliegen dem Datenschutz. a) Wann soll der Lehrgang stattfinden, und wer führt diesen durch? Der Lehrgang wird vom 26. März bis 9. Mai 2018 durch Griechenland am NATO „Maritime Interdiction Operational Training Centre“ in Chania, Kreta durchgeführt . b) Welche Inhalte zu welchen Kommunikationssystemen (etwa „Serviceoriented infrastructure for MARitime Traffic tracking“; „Seahorse Mediterranean “) werden in dem Lehrgang vermittelt, und inwiefern dient dieser der Einbettung einer zukünftigen Seenotrettungsleitstelle in die Kommunikation mit Mittelmeeranrainern (siehe „Durch die Hintertür: Anschluss Libyens an europäische Überwachungssysteme“, cilip.de vom 19. Januar 2018)? Nach Kenntnis der Bundesregierung handelt es sich um den „Naval and Maritime Communication“ Lehrgang mit dem Schwerpunkt maritime Kommunikation. Weitere Lehrgangsinhalte sind Gleichberechtigung der Geschlechter, Erste Hilfe, Menschenrechte und „maritimes Englisch“. 17. Welche Ergebnisse zeitigte nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufarbeitung des Vorfalls vom 1. November 2017 im „Monitoring and Advising“- Mechanismus, bei dem die libysche Küstenwache Schüsse in Richtung der deutschen Fregatte „Mecklenburg-Vorpommern“ abgegeben hat, dies anschließend als „Waffentest“ ausgab und sich entgegen Medienberichten nicht „entschuldigt“ hat (Bundestagsdrucksache 19/519, Antwort zu Frage 15)? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben sich vergleichbare Vorfälle in der Folge nicht ereignet und die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA hat seitdem eine deutliche Professionalisierung der Besatzungen der libyschen Küstenwache beobachtet. 18. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die „Open Arms“ als Schiff, dessen Besatzung über ihren Flaggenstaat an die Europäische Menschenrechtskonvention und die Genfer Flüchtlingskonvention gebunden ist, vor dem Hintergrund des Non-Refoulementverbotes gerettete und bereits an Bord genommene Geflüchtete an die libysche Küstenwache herausgeben muss? Völkerrechtliche Verträge wie die Europäische Menschenrechtskonvention und die Genfer Flüchtlingskonvention binden die Vertragsstaaten, die ihnen beigetreten sind und etablieren Verpflichtungen in Bezug auf das jeweilige staatliche Handeln staatlicher Stellen. Die völkerrechtlichen Zurückweisungsverbote richten sich nicht an private Akteure. Zu bestehenden Verpflichtungen bei Seenotrettungen wird auf die Antworten zu den Fragen 19 und 20 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2021 19. Welcher internationalen Konvention bzw. welchem Übereinkommen (etwa der SAR-Konvention oder dem SOLAS-Übereinkommen) kann aus Sicht der Bundesregierung eine völkerrechtliche Pflicht entnommen werden, wonach fremde Schiffe den Anweisungen eines nationalen MRCC (Maritime Rescue Coordination Centre) oder einem On-scene Commander folgen müssen (bitte die Fundstelle angeben)? a) Auf welcher Grundlage sollen Anordnungen eines On-scene Commander für flaggenfremde Schiffe bindend sein (siehe Änderung der Anlage zur SAR-Konvention vom 18. Mai 1998, Ziff. 4.7.2, wonach dem On-scene Commander spezifische Befugnisse zugewiesen werden sollen, diese aber nicht bindend sind)? Die Fragen 19 und 19a werden gemeinsam beantwortet. Die völkerrechtliche Verpflichtung eines Kapitäns, der Anforderung einer nationalen Seenotrettungsleitstelle („Maritime Rescue Coordination Center“, MRCC) Folge zu leisten und einem in Not befindlichen Schiff schnellstmöglich zu Hilfe zu eilen, ergibt sich aus der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen), Kapitel V, Regel 33, Absatz 2, zweiter Halbsatz. Die völkerrechtliche Verpflichtung, den Anordnungen der zum Suchleiter vor Ort („On-Scene Co-ordinator“) bestimmten Person Folge zu leisten, ergibt sich aus der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See (SAR-Übereinkommen), Ziffer 4.7.2. Die völkerrechtlichen Vorgaben gelten unabhängig von den Flaggen der beteiligten Einheiten. Die genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen wurden in nationales Recht umgesetzt und gelten verbindlich für Schiffe unter deutscher Flagge (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Verordnung über die Sicherheit der Seefahrt (SeeFSichV)). b) Schließt sich die Bundesregierung der Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller an, dass Anordnungen der libyschen Küstenwache, zumal diese weder über ein MRCC noch über eine SAR-Tone verfügt, auch in ihrer Funktion als On-scene Commander in internationalen Gewässern nichtbindend für nichtlibysche Schiffe sind? Wenn Kräfte der libyschen Küstenwache als Suchleiter vor Ort bestimmt wurden, ist ihren Anordnungen zur Seenotrettung im Sinne des Artikel 98 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) Folge zu leisten. Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen. Im Übrigen heißt die korrekte Bezeichnung für den Suchleiter in der englischen Sprache „On-scene Co-ordinator“, nicht „On-scene-Commander.“ Die Korrektur des Begriffs ist auch für das Verständnis der Aufgabe hilfreich: Es geht nicht um die Befehlsgewalt im Einsatz, sondern um eine Koordinationsaufgabe für die bestmögliche Seenotrettung. Diesbezüglich wird auf die Antwort der Bundesregierung durch den Staatsminister für Europa im Auswärtigen Amt Michael Roth auf die Mündliche Frage 8 des Abgeordneten Michel Brandt in der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 25. April 2018 (Plenarprotokoll 19/28) verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2021 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. Welche internationalen Konventionen berechtigen einen On-scene Commanders aus Sicht der Bundesregierung zum gewaltsamen Einschreiten gegen Hilfsmaßnahmen anderer Schiffe, zumal jede Gewaltanwendung zwischen Rettungsschiffen aus Sicht der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages immer auch das Leben der zu Rettenden gefährdet (Sachstand „Seenotrettung im Mittelmeer“, WD 2 – 3000 – 013/18)? Der Suchleiter vor Ort ist nach Ziffer 4.7.1 der Anlage zum SAR-Übereinkommen verpflichtet, die Rettungsmaßnahmen so zu koordinieren, dass möglichst wirksame Ergebnisse erzielt werden. Eine Möglichkeit des Suchleiters vor Ort zum gewaltsamen Einschreiten gegenüber Hilfsmaßnahmen anderer Schiffe sieht das Völkerrecht nicht vor. a) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern in einer Situation, in der wie am 6. November 2017 und am 15. März 2018 ein Fall der Seenot vorliegt, zwei Schiffe (A und B) gleichzeitig am Einsatzort eintreffen, aber nur ein Schiff (A) als On-scene Commander benannt wurde, dem Kapitän des Schiffes, welches nicht als On-scene Commander benannt wurde (B), weiterhin die Pflicht zur Seenotrettung nach Artikel 98 SRÜ obliegt, dieser also ebenfalls Hilfe leisten muss? Die Bestimmung eines Suchleiters vor Ort lässt die allgemeine Pflicht der beteiligten Kapitäne zur Seenotrettung nach Artikel 98 SRÜ und zur Koordinierung der beteiligten Einheiten untereinander zum Zweck möglichst wirksamer Suchund Rettungsmaßnahmen im Suchgebiet nach Absatz 4.7 der Anlage zum SAR- Übereinkommen unberührt. b) Welche Unterschiede ergeben sich dadurch, wenn aus Sicht des Kapitäns des Schiffs (B) die Benennung des Schiffs (A) als On-scene Commander unzureichend oder im Widerspruch zu einer effektiven Seenotrettung ist – etwa weil das angewiesene Schiff (A) mit zu wenig Rettungsmitteln operiert , dessen zahlenmäßige Kapazität nicht für die Aufnahme der in Seenot geratenen Personen ausreicht oder dessen Besatzung die Geretteten lebensgefährlichen Gefahren aussetzt, der Kapitän des Schiffs (B) also nicht sichergehen kann, dass alle betroffenen Personen zügig aus ihrer Seenot befreit werden? Die Bundesregierung nimmt zu hypothetischen Fragestellungen nicht Stellung. 21. Welche Zurückführungen von Geflüchteten aus internationalen Gewässern vor Libyen durch die libysche Küstenwache (oder die sogenannte libysche Küstenwache) sind der Bundesregierung nach Seenotrettungsfällen seit Sommer 2017 bekannt geworden, und welche Schiffe waren daran beteiligt? Die libysche Küstenwache hat nach eigenen Angaben seit dem Sommer 2017 ca. 30 000 Menschen aus dem Mittelmeer aufgenommen und nach Libyen zurück verbracht. Im Jahr 2018 waren es demnach bislang 4 034 Personen (Stand: 9. April 2018). Eine Aufstellung aller Seenotrettungsfälle und daran beteiligter Schiffe liegt der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2021 22. Was ist der Bundesregierung über Vorschläge oder Pläne bekannt, ein Registrierungssystem für aus libyschen Gewässern gerettete Geflüchtete einzurichten ? Nach Kenntnis der Bundesregierung wird ein entsprechendes Projekt der Internationalen Organisation für Migration (IOM) mit Unterstützung der niederländischen und schweizerischen Regierungen umgesetzt. Es wurden der libyschen Küstenwache Tabletcomputer sowie eine passende Software zur Verfügung gestellt, mit der Flüchtlinge und Migranten an Anlandestellen mit Namen, Ort, Zeit, Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit und Gesundheitszustand registriert werden können. Auch das „detention center“, in das die jeweilige Person verbracht wird, soll aufgenommen werden. Die Registrierung werde nach Auskunft der libyschen Küstenwache mittlerweile erfolgreich durchgeführt. Alle Mitarbeiter seien hierzu geschult worden. Es seien mit Stand 11. April 2018 bereits 2 347 Menschen registriert worden. Die Registrierung finde derzeit im libyschen Küstenabschnitt zwischen Zuwara und Sirte statt. 23. Inwieweit zieht die Bundesregierung – auch wenn sie betont, eine Bewertung der fachlichen Befähigung zur Auftragserfüllung liege in der Verantwortung Libyens – nach dem zweiten schweren Zwischenfall mit der in EUNAVFOR MED ausgebildeten Besatzung des Patrouillenboot „Ras al Jadr“ wenigstens in Zweifel, ob die Ausbildungsmodule Beobachtung und Feststellung von Seenotfällen und Einleitung erster Maßnahmen, Grundlagen Drift-Theorie, Aufgaben des „on-scene coordinator“, Fürsorge für Überlebende /Gerettete erfolgreich verlaufen sind oder der Truppe vielmehr weitere Fähigkeiten zur brutalen Durchsetzung ihrer alleinigen Kontrolle internationaler Gewässer vor Libyen an die Hand gibt (Bundestagsdrucksache 19/253, Antwort zu Frage 12)? Auf die Antworten zu den Fragen 1, 12 und 21 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333