Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 3. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2057 19. Wahlperiode 09.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Harald Weyel der Fraktion der AfD – Drucksache 19/1367 – Immobilien der linksextremen Szene in der Bundesrepublik Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bundesweit unterhalten Gruppierungen, Vereine, Verlage und Medien, die aus Sicht der Fragesteller der linksextremen Szene zuzuordnen sind, eigene Häuser bzw. Räumlichkeiten oder nutzen diese dauerhaft für ihre Aktivitäten, z. B.: KTS in Freiburg (www.kts-freiburg.org), Linkes Zentrum Lilo Herrmann in Stuttgart, Kafe Marat in München, Rote Flora in Hamburg, JuzI in Göttingen und Conne Island in Leipzig. Zuletzt berichtete die „Junge Freiheit“ (Nr. 29/17) am 14. Juli 2017 beispielsweise über sogenannte autonome Zentren der linksextremen Szene, wobei auch mehrere Immobilien in der gesamten Bundesrepublik Deutschland erwähnt werden (https://phinau.de/jf-archiv/online-archiv/ file.asp?Folder=17&File=201729071422.htm). Häufig sind solche Immobilien Ausgangspunkte für Vernetzungen in der linksextremen Szene: als Orte für Veranstaltungen und Konzerte oder als Treffpunkte für Organisationen, die im Verdacht stehen, mit Gewalt gegen die Staatsgewalt und politische Gegner vorzugehen . Prominentes Beispiel ist das autonome Zentrum „Rote Flora“ in Hamburg , das im Zusammenhang mit den Gewaltexzessen rund um den G20-Gipfel Schlagzeilen machte (https://jungefreiheit.de/debatte/interview/2017/die-flora-istder -geldautomat-der-linksextremen-zene/). Laut der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“ vom 3. September 2017 werden diese Zentren oftmals „von den Kommunen finanziert“ (www.faz.net/aktuell/politik/inland/linksextremewerden -von-kommunen-finanziert-f-a-s-exklusiv-15181122.html). 1. Welche Immobilien (Häuser, Gebäude, Wohneinheiten, Gewerberäumlichkeiten , Grundstücke) sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Eigentum von Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen oder Gewerben, die der linksextremen Szene zugeordnet werden (bitte nach Ort inklusive Bundesland , Zeitpunkt des Erwerbs, derzeitiger Nutzung, Eigentümerin/Eigentümer und Betreiberin/Betreiber auflisten)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2057 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Welche Immobilen (Häuser, Gebäude, Wohneinheiten, Gewerberäumlichkeiten , Grundstücke etc.) werden nach Kenntnis der Bundesregierung dauerhaft von Personen, Parteien, Vereinen, Organisationen oder Gewerben genutzt , die der linksextremen Szene zugeordnet werden (bitte nach Ort inklusive Bundesland, Zeitpunkt des Nutzungsbeginns, derzeitiger Nutzung, Partei /Verein/Organisation/Einzelperson/genauer Szenezugehörigkeit auflisten )? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Einleitend ist festzuhalten, dass ein Großteil der in Frage kommenden Immobilien nicht ausschließlich von Angehörigen der linksextremistischen Szene, sondern auch von Nichtextremisten aufgesucht und genutzt wird. Nur in wenigen Fällen kann von einer ausschließlichen Nutzung durch Linksextremisten gesprochen werden. In den meisten Fällen kann keine trennscharfe Grenze zwischen extremistisch und nichtextremistisch genutzten Objekten bzw. deren Nutzern gezogen werden, sondern es liegt eine sogenannte Mischnutzung vor. Unter dieser Prämisse sind bundesweit 51 Objekte als linksextremistisch genutzte Immobilien einzustufen, zu denen offene Informationen vorliegen. Bei der Erfassung fanden nur Immobilien Berücksichtigung, bei denen Linksextremisten über eine uneingeschränkte grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit verfügen, etwa in Form von Eigentum, Miete, Pacht oder durch ein Kenn- und Vertrauensverhältnis zum Objektverantwortlichen. Weitere Erfassungskriterien sind die politisch zielund zweckgerichtete sowie die wiederkehrende Nutzung durch Linksextremisten. Die Erhebung erfolgte unter Zugrundelegung dieser einheitlichen Kriterien. Bei sechs Objekten haben Linksextremisten als Eigentümer, bei 14 Objekten als Mieter und in zwei Fällen aufgrund eines Mietkaufs Zugriff und Verfügungsgewalt . In den übrigen Fällen beruht die Zugriffsmöglichkeit auf der Besetzung des Objekts, einem Kenn- oder Vertrauensverhältnis zum Objektverantwortlichen oder ist nicht näher zu bestimmen. Die linksextremistisch genutzten Immobilien verteilen sich auf die einzelnen Bundesländer wie folgt: Berlin (1), Baden-Württemberg (8), Bremen (4), Hamburg (4), Mecklenburg- Vorpommern (2), Niedersachsen (6), Schleswig-Holstein (3), Saarland (1), Sachsen (9), Sachsen-Anhalt (7), Thüringen (6) PLZ Ort Land Art des Zugriffs Kaufdatum des Objekts Eigentümer/Besitzer * 10247 Berlin BR teilbesetzt - Personenzusammenschluss 79100 Freiburg BW Miete - Verein 79102 Freiburg BW Miete - nicht bekannt 78054 Villingen- Schwenningen BW nicht bekannt nicht bekannt nicht bekannt 77654 Offenburg BW nicht bekannt nicht bekannt nicht bekannt 69117 Heidelberg BW Miete - Verein 74072 Heilbronn BW Privateigentum 10/2012 juristische Person (GmbH) 68169 Mannheim BW Miete - Verein 70199 Stuttgart BW Privateigentum 05/2010 juristische Person (GmbH) 28203 Bremen HB Miete - Stadtgemeinde Bremen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2057 PLZ Ort Land Art des Zugriffs Kaufdatum des Objekts Eigentümer/Besitzer * 28203 Bremen HB nicht bekannt - GbR 28205 Bremen HB Nutzungsvertrag - Stadtgemeinde Bremen 28755 Bremen HB nicht bekannt - nicht bekannt 20357 Hamburg HH - 2014 Stiftung 20357 Hamburg HH - - nicht bekannt 20359 Hamburg HH - - Genossenschaft 20357 Hamburg HH - - nicht bekannt 18057 Rostock MV - nicht bekannt Verein 19059 Schwerin MV - nicht bekannt Verein 30167 Hannover NI Eigentum 1988 Verein 21335 Lüneburg NI Miete - Verein 37073 Göttingen NI Miete - Verein 49082 Osnabrück NI Miete - Personenzusammenschluss 26135 Oldenburg NI Eigentum 18.08.1977 Verein 38114 Braunschweig NI Miete - Personenzusammenschluss 23554 Lübeck SH Miete - nicht bekannt 23843 Bad Oldesloe SH Miete - Verein 24114 Kiel SH Miete - nicht bekannt 66111 Saarbrücken SL Miete 2/2008 Verein 01097 Dresden SN Sonstiges - nicht bekannt 01139 Dresden SN Sonstiges - nicht bekannt 04177 Leipzig SN Sonstiges - nicht bekannt 04229 Leipzig SN Sonstiges - nicht bekannt 04277 Leipzig SN Sonstiges - nicht bekannt 04315 Leipzig SN Sonstiges - nicht bekannt 08527 Plauen SN Sonstiges - nicht bekannt 09113 Chemnitz SN Sonstiges - nicht bekannt 09114 Chemnitz SN Sonstiges - Stadt Chemnitz 39106 Magdeburg ST Miete (Vertrag endete am 31.03.2018) Mietbeginn: 2008 Verein 39120 Magdeburg ST Mietkauf 2009 Verein 06114 Halle (Saale) ST Miete Mietbeginn: 2001 Verein 06110 Halle (Saale) ST nicht bekannt nicht bekannt Verein 06108 Halle (Saale) ST Besetzung/befristeter Gestaltungsvertrag (beendet am 31.01.2018) entfällt Verein Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2057 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode PLZ Ort Land Art des Zugriffs Kaufdatum des Objekts Eigentümer/Besitzer * 39288 Burg ST Mietkauf seit November 2016 Personenzusammen-schluss 29410 Salzwedel ST Eigentum 2010 Verein 07745 Jena TH nicht bekannt nicht bekannt nicht bekannt - 99086 Erfurt TH nicht bekannt nicht bekannt nicht bekannt 99867 Gotha TH nicht bekannt nicht bekannt nicht bekannt 99310 Arnstedt TH nicht bekannt nicht bekannt nicht bekannt 96528 Schalkau TH Eigentum 26.03.2002 Verein 07743 Jena TH nicht bekannt nicht bekannt nicht bekannt * Die Nennung von Details zu den Eigentums-/Besitzverhältnissen kann zum Schutz der personenbezogenen Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erfolgen Zu weiteren Objekten liegen den Verfassungsschutzbehörden vertrauliche Informationen vor. Eine detaillierte Auflistung dieser Objekte kann nicht veröffentlicht werden, da die linksextremistische Szene daraus Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Sicherheitsbehörden ziehen und ihre weitere Vorgehensweise gezielt danach ausrichten könnte. Zudem bestünde die Möglichkeit, in der Szene etwaig eingesetzte V-Personen zu identifizieren. Dabei ist zu beachten, dass sich V-Personen in einem extremistischen und gewaltbereiten Umfeld bewegen. Die Aufdeckung ihrer Identität könnte dazu führen, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der jeweiligen betroffenen Personen gefährdet wäre. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der erhöhten Wahrscheinlichkeit ihrer Beeinträchtigung muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens zu Fragen des Einsatzes von V-Personen ausgeschlossen werden. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Gefährdung etwaiger Hinweis gebender V-Personen folgt, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 3. Welche Veranstaltungen aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 sind der Bundesregierung in den in den Fragen 1 und 2 genannten Immobilien bekannt (bitte nach Ort inklusive Bundesland, Datum, Titel bzw. Thema der Veranstaltung , Veranstalterin/Veranstalter, Anmelderin/Anmelder, beteiligten Organisationen , Rednern, Bands sowie Teilnehmerzahl auflisten)? Für die Jahre 2015, 2016 und 2017 liegen aufgrund der in Bund und Ländern nicht vereinheitlichten Erfassung keine Gesamtzahlen vor, die eine entsprechende Auflistung ermöglichen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2057 4. Welche Ordnungswidrigkeiten und/oder Straftaten sind der Bundesregierung im Zusammenhang mit den in den Fragen 1 und 2 genannten Immobilien bekannt (bitte nach Datum der Ordnungswidrigkeit/Straftat, Strafvorwurf bzw. Art der Ordnungswidrigkeit/Straftat, Ausgang des Ermittlungs- /Ordnungswidrigkeits-/Strafverfahren auflisten)? Die Erfassung von Straftaten ist an dem jeweiligen Straftatsachverhalt, den geschädigten Personen und den Tatverdächtigen ausgerichtet und fällt im Übrigen in die Zuständigkeit der Polizeibehörden. Eine automatisierte Auswertung von Straftaten bezogen auf ein bestimmtes Objekt ist nicht möglich. Dementsprechend liegen der Bundesregierung keine Informationen zu Straftaten und den in diesem Zusammen-hang stehenden Verfahren vor. 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Finanzierung der in den Fragen 1 und 2 genannten Immobilien? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, die über die Beantwortung der Fragen 1 und 2 hinausgehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 6. Zu welchen der in den Fragen 1 und 2 genannten Immobilien liegen der Bundesregierung Informationen vor, dass diese von öffentlicher Hand bzw. von Einrichtungen des Bundes, der Länder oder der Kommunen verkauft, vermietet oder überlassen wurden (bitte unter Angabe, welche Einrichtung oder welcher Teil der öffentlichen Hand die Immobilie verkauft, vermietet oder überlassen hat)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, die über die Beantwortung der Fragen 1 und 2 hinausgehen. 7. Zu welchen der in Frage 6 genannten Immobilien erfolgte seitens des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) oder des Bundeskriminalamtes im Vorfeld des Kaufs, der Vermietung , der Überlassung eine Information gegenüber den Stellen bzw. den Einrichtungen der öffentlichen Hand über Hintergrund und Absicht der Käufer /des Käufers, der Mieter/des Mieters? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 8. Zu welchen der in den Fragen 1 und 2 genannten Immobilien liegen der Bundesregierung Informationen vor, dass es im Rahmen von Förderprogrammen bei Erwerb oder Unterhalt der Immobilie Zuwendungen bzw. Vergünstigungen aus öffentlichen Stellen (z. B. KfW-Kredit, EU-Drittelmittel etc.) gab (bitte nach Datum und Art der Zuwendung/Vergünstigung auflisten)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 9. Welche vom Bundesamt für Verfassungsschutz und den Verfassungsschutzämtern der Bundesländer beobachteten linken Zentren (autonomen Zentren, Jugendzentren u. Ä.) erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung Fördermittel aus staatlichen Programmen oder finanzielle Unterstützung aus kommunaler Hand? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, die über die Beantwortung der Fragen 1 und 2 hinausgehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2057 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Alle Zuwendungsempfänger von Fördermitteln des Bundes müssen auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen. Daher sind durch die Verfassungsschutzbehörden beobachtete Objekte grundsätzlich von einer Bundesförderung ausgeschlossen. Im Übrigen liegen Fragen der kommunalen Selbstverwaltung in der Zuständigkeit der Kommunen. 10. Welche in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder erwähnten linken Zentren (autonomen Zentren, Jugendzentren u. Ä.) erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung Fördermittel aus staatlichen Programmen oder finanzielle Unterstützung aus kommunaler Hand? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, die über die Beantwortung der Fragen 1 und 2 hinausgehen. Alle Zuwendungsempfänger von Fördermitteln des Bundes müssen auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen. Daher sind durch die Verfassungsschutzbehörden beobachtete Objekte grundsätzlich von einer Bundesförderung ausgeschlossen. Im Übrigen liegen Fragen der kommunalen Selbstverwaltung in der Zuständigkeit der Kommunen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333