Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 7. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2060 19. Wahlperiode 09.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Linda Teuteberg, Grigorios Aggelidis, Christine Aschenberg-Dugnus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/1785 – Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten, Flüchtlingen und Asylberechtigten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Debatte über den Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte ist Gegenstand intensiver politischer Debatte. Nach der Aussetzung des Familiennachzuges zum 17. März 2016 (Bundestagsdrucksache 18/7645) und der Schaffung einer Übergangsregelung durch das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten (Bundestagsdrucksache 19/586) soll bis zum 31. Juli 2018 eine gesetzliche Neuregelung erarbeitet werden. Einen ersten Vorschlag hierzu hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Abstimmung den beteiligten Ressorts zugeleitet. Nach Einschätzung der Fragesteller ist grundsätzlich eine Einschränkung des Familiennachzuges für subsidiär Schutzberechtigte sinnvoll. Allerdings liegen gegenwärtig nur wenige, sich zum Teil deutlich widersprechende Einschätzungen vor, in welchem Umfang bei Gewährung von Familiennachzug mit einem weiteren Zuzug zu rechnen wäre. Vor diesem Hintergrund ist für eine informierte politische und gesellschaftliche Debatte die Information über bisherige Erfahrungen mit Familiennachzug sinnvoll. Dazu geben einerseits die Erfahrungen aus dem begrenzten Zeitraum der Gültigkeit des Anspruchs auf Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtige wertvolle Hinweise sowie andererseits Erfahrungen mit dem Familiennachzug für Flüchtlinge nach § 3 des Asylgesetzes (AsylG) sowie Asylberechtigte nach Artikel 16a des Grundgesetzes aus den gleichen Herkunftsländern. Bei der Beantwortung der Anfrage bitten die Fragesteller darum, sofern auf die Herkunftsländer Bezug genommen wird, jeweils die konkreten Angaben zu den zehn Herkunftsländern anzuführen, aus denen aktuell die meisten in Deutschland aufhältigen subsidiär Schutzberechtigten stammen. Die übrigen Herkunftsländer können unter „Sonstige“ subsumiert werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2060 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode I. Einschätzung der Bundesregierung 1. Wie viele Personen würden nach Einschätzung der Bundesregierung ungefähr zusätzlich in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wenn die Regelung für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter wieder in der Form hergestellt würde, wie sie vor dem 17. März 2016 galt? Es liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse dazu vor, wie viele Familienangehörige subsidiär Schutzberechtigter von der Möglichkeit des Familiennachzuges Gebrauch machen würden. 2. Sofern die Bundesregierung hierzu keine Einschätzung vorgenommen hat, wie schätzt sie grundsätzlich die Dimensionen und die Relevanz eines möglichen Familiennachzuges für subsidiär Schutzberechtigte ein, und in welchem Umfang erwartet sie grundsätzlich zusätzliche Belastungen für Staat und Gesellschaft? 3. Wie schätzt die Bundesregierung die Wirkung des „Sogeffektes“ ein, das heißt die Zunahme von Fluchtbewegungen insbesondere von Einzelpersonen , mit dem Ziel, nach Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter weitere Angehörige über den Familiennachzug nach Deutschland zu holen, wenn die Regelung für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter wieder in der Form hergestellt würde, wie sie vor dem 17. März 2016 galt? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig von der weiteren Aussetzung des Familiennachzuges für subsidiär Schutzberechtigte betroffen, und wie viele subsidiär Schutzberechtige haben bereits einen Antrag auf Familiennachzug gestellt bzw. einen solchen vor Gericht geltend gemacht (soweit möglich bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln )? An den deutschen Auslandsvertretungen sind aktuell etwa 26.000 Terminanfragen zur Abgabe eines Visumantrags auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten registriert. Fälle, in denen trotz der gesetzlichen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigen Anträge auf Familiennachzug gestellt und abgelehnt wurden, werden zahlenmäßig nicht als eigene Kategorie erfasst . In den Jahren 2017 und 2018 (Stand: 24. April 2018) wurden insgesamt 40 Klagen (bzw. Eilverfahren) beim zuständigen Verwaltungsgericht Berlin im Bereich des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten erhoben. Betroffen sind folgende Herkunftsländer: Herkunftsländer Anzahl Afghanistan 2 Vereinigte Arabische Emirate 1 Irak 3 Somalia 2 Syrien 31 Türkei 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2060 5. Wie viele Personen würden nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt zusätzlich nach Deutschland einreisen, wenn den bisher gestellten Anträgen stattgegeben würde, und wie hoch ist die Zahl der Angehörigen, die je Antragsteller aus dem jeweiligen Herkunftsland nach Deutschland einreisen würden? Nachhaltig belegbare Zahlen, wie viele Familienangehörige der Kernfamilie zu einem in Deutschland anerkannten international Schutzberechtigten nachziehen würden, liegen nicht vor. Auf diesen Umstand hat die Bundesregierung bereits in der Beantwortung verschiedener Anfragen hingewiesen. II. Tatsächliche und potentiell subsidiär Schutzberechtige in Deutschland 6. Wie viele subsidiär Schutzberechtigte halten sich gegenwärtig insgesamt in Deutschland auf, und wie viele von diesen sind nach Kenntnis der Bundesregierung ohne familiäre Angehörige nach Deutschland gelangt (bitte nach Herkunftsland, Geschlecht und Altersgruppen, d. h. unter 11 Jahre, 11 bis 18 Jahre, 18 bis 30 Jahre, 30 bis 45 Jahre, 45 bis 60 Jahre, über 60 Jahre, aufschlüsseln)? Zum Stichtag 31. März 2018 hielten sich 205 660 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG (subsidiärer Schutz) im Gebiet der Bundesrepublik auf. Zu eventuell begleitenden Familienangehörigen können keine Angaben aus dem Ausländerzentralregister gemacht werden. Die Aufteilung nach Top15 Staatsangehörigkeiten, Geschlecht und Altersgruppen kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2060 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG Deutschland 205.660 darunter: Syrien, Arabische Republik 140.126 Irak 20.283 Afghanistan 13.539 Eritrea 9.207 Ungeklärt 6.578 Somalia 5.738 Staatenlos 1.544 Iran, Islamische Republik 1.074 Jemen 860 Russische Föderation 842 Sudan (ohne Südsudan) 614 Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 473 Libanon 419 Albanien 282 Nigeria 276 Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG Deutschland 205.660 davon: männlich 127.191 weiblich 78.271 unbekannt 198 Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG Deutschland 205.660 davon: unter 11 Jahre 45.724 11 bis 17 Jahre 23.668 18 bis 29 Jahre 72.166 30 bis 44 Jahre 44.442 45 bis 60 Jahre 15.747 über 60 Jahre 3.910 unbekannt 3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2060 7. Wie hoch war im Zeitraum seit dem 17. März 2016 der Anteil der Asylanträge , die zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führten (bitte in absoluten und relativen Zahlen nach Herkunftsland, Geschlecht und Altersgruppen angeben)? 8. Wie viele Asylanträge sind gegenwärtig noch in Bearbeitung, und wie ist die demografische Struktur der Antragsteller (bitte nach Herkunftsland, Geschlecht und Altersgruppen aufschlüsseln)? Es wird auf die Anlage zu den Fragen 7 und 8 verwiesen. III. Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten 9. Wie hoch war die Zahl der subsidiär Schutzberechtigten, die im Zeitraum zwischen der Ausweitung des Rechts auf Familiennachzug auf subsidiär Schutzberechtigte am 1. Dezember 2013 und der Aussetzung des Rechtsanspruchs zum 17. März 2016 einen Antrag auf Familiennachzug gestellt haben (bitte nach Jahr ihrer Einreise und Herkunftsland aufschlüsseln), und wie hoch war der Anteil der Antragsteller an allen subsidiären Schutzberechtigten an den zu diesem Zeitpunkt in Deutschland anerkannten subsidiär Schutzberechtigen aus den jeweiligen Herkunftsländern? Ein Antrag auf Familiennachzug kann nur von den ausländischen Familienangehörigen gestellt werden (Visumantrag). Beim Familiennachzug werden grundsätzlich weder die Staatsangehörigkeit noch der Aufenthaltsstatus desjenigen, zu dem der Familiennachzug stattfindet, statistisch erfasst. Die Zahl der weltweit erteilten Visa für den Familiennachzug in den Jahren 2013 bis 2017 ist den Tabellen in der Anlage a) zu Frage 9 zu entnehmen. Seit 2015 wird statistisch gesondert erfasst, wie viele Visa auf Familienzusammenführung an Staatsangehörige der drei Hauptherkunftsländer von international Schutzberechtigten, nämlich Syrien, Irak und Afghanistan, erteilt werden. Seit 2016 wird auch die Zahl der Visa auf Familienzusammenführung an Staatsangehörige der Länder Eritrea, Jemen und Iran erfasst. Der Schutzstatus (GFK-Flüchtling , Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter) der Person, zu der der Nachzug stattfindet, wird jedoch auch hier statistisch nicht erfasst. Auf die Tabelle in der Anlage b) zu Frage 9 wird verwiesen. 10. Wie viele dieser Anträge wurden jeweils bewilligt, abgelehnt oder sind gegenwärtig noch in Bearbeitung (bitte nach Quartal der Antragstellung, in absoluten Zahlen und relativ zu allen Anträgen nach Herkunftsland aufschlüsseln )? In Bearbeitung befindliche Anträge werden statistisch nicht erfasst. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 11. Wie viele Familienangehörige sind dadurch je Quartal nach Deutschland gelangt , und wie hoch war die Zahl der nachziehenden Angehörigen dabei jeweils im Verhältnis zu der Zahl der genehmigten Anträge (bitte in absoluten und relativen Zahlen nach Quartal der Antragstellung und Herkunftsland aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da bei der Einreise nach Deutschland an der Grenze keine Erfassung des zur Einreise verwendeten Visums oder des Einreisegrundes stattfindet und beim Familiennachzug grundsätzlich weder die Staatsangehörigkeit noch der Aufenthaltsstatus desjenigen, zu dem der Familiennachzug stattfindet, statistisch erfasst werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2060 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Wie ist die Struktur der Verwandtschaftsverhältnisse im Verhältnis zur demografischen Struktur der erfolgreichen Antragsteller (bitte in absoluten und relativen Zahlen nach Herkunftsland, Geschlecht und Altersgruppen aufschlüsseln )? Zu den nachgezogenen Familienangehörigen und zur Struktur der Verwandtschaftsverhältnisse können keine Angaben aus dem Ausländerzentralregister gemacht werden. 13. Wie hoch ist die Zahl der erfolgreichen Antragsteller sowie Angehöriger, die seither Deutschland wieder verlassen haben, und wie viele leben gegenwärtig noch in Deutschland (bitte nach Herkunftsland, Geschlecht und Altersgruppen aufschlüsseln)? Zum Stichtag 31. März 2018 waren 3.223 Personen als nicht aufhältig im Ausländerzentralregister erfasst, die zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative AufenthG (subsidiärer Schutz) innehatten. Zu Familienangehörigen, die zu diesen Personen nachgezogen sind, können keine Angaben aus dem Ausländerzentralregister gemacht werden, weil im Ausländerzentralregister der Familiennachzug zu dem für den Familiennachzug berechtigten Personenkreis nicht gesondert danach erfasst wird, welchen Aufenthaltstitel der Ausländer hat, zu dem der Nachzug erfolgt. Die Aufteilung der nicht aufhältigen Personen, die zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative AufenthG innehatten, nach den Top15- Staatsangehörigkeiten, Geschlecht und Altersgruppen kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2060 Nicht aufhältige Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt.. AufenthG Deutschland 3.223 darunter: Syrien, Arabische Republik 2.394 Irak 335 Ungeklärt 122 Somalia 89 Afghanistan 76 Eritrea 63 Staatenlos 19 ohne Bezeichnung 14 Sudan (ohne Südsudan) 13 Iran, Islamische Republik 11 Äthiopien 10 Russische Föderation 9 Jemen 7 Libanon 7 Sri Lanka 7 Nicht aufhältige Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG Deutschland 3.223 davon: männlich 2.272 weiblich 943 unbekannt 8 Nicht aufhältige Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. AufenthG Deutschland 3.223 davon: unter 11 Jahre 462 11 bis 17 Jahre 224 18 bis 29 Jahre 1.197 30 bis 44 Jahre 793 45 bis 60 Jahre 388 über 60 Jahre 159 Die Angaben zu aufhältigen Personen mit subsidiärem Schutzstatus können der Antwort zu Frage 6 entnommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2060 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Wie hoch war der Anteil der erfolgreichen Antragsteller, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht auf Sozialleistungen angewiesen waren (bitte nach Herkunftsland in absoluten und relativen Zahlen aufschlüsseln), und wie hoch war die Zahl der Angehörigen, die über den Familiennachzug in der Folge aus den jeweiligen Herkunftsländern nach Deutschland gelangten (bitte unter Berücksichtigung der Verwandtschaftsverhältnisse angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. IV. Familiennachzug bei Flüchtlingen nach § 3 des Asylgesetzes 15. Wie viele Personen haben im Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 16. März 2016 bzw. seit dem 17. März 2017 einen Antrag auf Familiennachzug gestellt , die als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. § 3 AsylG anerkannt waren, und wie hoch ist der Anteil der Antragsteller an allen GFK-Flüchtlingen aus den jeweiligen Herkunftsländern? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 16. Wie viele dieser Anträge wurden jeweils bewilligt, abgelehnt oder sind gegenwärtig noch in Bearbeitung (bitte nach Quartal der Antragstellung, in absoluten Zahlen und relativ zu allen Anträgen nach Herkunftsland aufschlüsseln )? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 17. Wie viele Familienangehörige sind dadurch nach Deutschland gelangt, und wie hoch war die Zahl der nachziehenden Angehörigen dabei jeweils im Verhältnis zu der Zahl der genehmigten Anträge (bitte in absoluten und relativen Zahlen nach Herkunftsland aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 18. Wie ist die Struktur der Verwandtschaftsverhältnisse im Verhältnis zur demografischen Struktur der erfolgreichen Antragsteller (bitte in absoluten und relativen Zahlen nach Herkunftsland, Geschlecht und Altersgruppen aufschlüsseln )? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 19. Wie hoch ist die Zahl der erfolgreichen Antragsteller sowie Angehöriger, die seither Deutschland wieder verlassen haben, und wie viele leben gegenwärtig noch in Deutschland (bitte nach Herkunftsland, Geschlecht und Altersgruppen aufschlüsseln)? Zum Stichtag 31. März 2018 waren 9.997 Personen als nicht aufhältig im Ausländerzentralregister erfasst, die zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 1. Alternative AufenthG (Flüchtlingseigenschaft) innehatten. Zu Familienangehörigen, die zu diesen Personen nachgezogen sind, können keine Angaben aus dem Ausländerzentralregister gemacht werden, weil im Ausländerzentralregister der Familiennachzug zu dem für den Familiennachzug berechtigten Personenkreis nicht gesondert danach erfasst wird, welchen Aufenthaltstitel der Ausländer hat, zu dem der Nachzug erfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2060 Die Aufteilung der nicht aufhältigen Personen, die zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 1. Alternative AufenthG innehatten, nach den Top15-Staatsangehörigkeiten, Geschlecht und Altersgruppen kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Nicht aufhältige Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG Deutschland 9.997 darunter: Syrien, Arabische Republik 5.710 Irak 1.943 Iran, Islamische Republik 469 Eritrea 434 Afghanistan 297 Ungeklärt 259 Russische Föderation 126 Somalia 124 Türkei 106 Pakistan 57 Staatenlos 56 Sri Lanka 41 Korea, Dem. Volksrepublik 32 Myanmar 32 Aserbaidschan 27 Nicht aufhältige Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG Deutschland 9.997 davon: männlich 7.610 weiblich 2.380 unbekannt 7 Nicht aufhältige Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG Deutschland 9.997 davon: unter 11 Jahre 864 11 bis 17 Jahre 435 18 bis 29 Jahre 3.707 30 bis 44 Jahre 3.069 45 bis 60 Jahre 1.353 über 60 Jahre 569 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2060 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zum Stichtag 31. März 2018 waren 536.353 Personen als aufhältig im Ausländerzentralregister erfasst, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 1. Alternative AufenthG (Flüchtlingseigenschaft) innehatten. Zu Familienangehörigen, die zu diesen Personen nachgezogen sind, können keine Angaben aus dem Ausländerzentralregister gemacht werden, weil im Ausländerzentralregister der Familiennachzug zu dem für den Familiennachzug berechtigten Personenkreis nicht gesondert danach erfasst wird, welchen Aufenthaltstitel der Ausländer hat, zu dem der Nachzug erfolgt. Die Aufteilung der aufhältigen Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1, 1. Alternative AufenthG innehaben, nach den Top15-Staatsangehörigkeiten , Geschlecht und Altersgruppen kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2060 Aufhältige Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG Deutschland 536.353 darunter: Syrien, Arabische Republik 317.507 Irak 74.294 Afghanistan 35.982 Eritrea 33.916 Iran, Islamische Republik 22.939 Ungeklärt 13.949 Somalia 7.507 Staatenlos 5.685 Pakistan 3.694 Türkei 2.560 Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 2.144 Russische Föderation 1.718 Nigeria 1.504 Äthiopien 1.465 Ägypten 1.008 Aufhältige Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG Deutschland 536.353 davon: männlich 353.165 weiblich 182.651 unbekannt 537 Aufhältige Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. AufenthG Deutschland 536.353 davon: unter 11 Jahre 42.922 11 bis 17 Jahre 189.179 18 bis 29 Jahre 139.100 30 bis 44 Jahre 40.027 45 bis 60 Jahre 117.011 über 60 Jahre 8.106 unbekannt 8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2060 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V. Familiennachzug bei politisch Verfolgten nach Artikel 16a des Grundgesetzes 20. Wie viele Personen haben im Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 16. März 2016 bzw. seit dem 17. März 2017 einen Antrag auf Familiennachzug gestellt , die als Asylberechtigte nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt waren, und wie hoch ist der Anteil der Antragsteller an allen Asylberechtigten aus den jeweiligen Herkunftsländern? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 21. Wie viele dieser Anträge wurden jeweils bewilligt, abgelehnt oder sind gegenwärtig noch in Bearbeitung (nach Quartal der Antragstellung, in absoluten Zahlen und relativ zu allen Anträgen nach Herkunftsland)? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 22. Wie viele Familienangehörige sind dadurch nach Deutschland gelangt, und wie hoch war die Zahl der nachziehenden Angehörigen dabei jeweils im Verhältnis zu der Zahl der genehmigten Anträge (bitte in absoluten und relativen Zahlen nach Herkunftsland aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 23. Wie ist die Struktur der Verwandtschaftsverhältnisse im Verhältnis zur demografischen Struktur der erfolgreichen Antragsteller (bitte in absoluten und relativen Zahlen nach Herkunftsland, Geschlecht und Altersgruppen aufschlüsseln )? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 24. Wie hoch ist die Zahl der erfolgreichen Antragsteller sowie Angehöriger, die seither Deutschland wieder verlassen haben, und wie viele leben gegenwärtig noch in Deutschland (bitte nach Herkunftsland, Geschlecht und Altersgruppen aufschlüsseln)? Zum Stichtag 31. März 2018 waren 243 Personen als nicht aufhältig im Ausländerzentralregister erfasst, die zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 AufenthG (Asyl) innehatten. Zu Familienangehörigen, die zu diesen Personen nachgezogen sind, können keine Angaben aus dem Ausländerzentralregister gemacht werden, weil im Ausländerzentralregister der Familiennachzug zu dem für den Familiennachzug berechtigten Personenkreis nicht gesondert danach erfasst wird, welchen Aufenthaltstitel der Ausländer hat, zu dem der Nachzug erfolgt. Die Aufteilung der nicht aufhältigen Personen, die zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 AufenthG innehatten, nach den Top15-Staatsangehörigkeiten , Geschlecht und Altersgruppen kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/2060 Nicht aufhältige Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG Deutschland 243 darunter: Iran, Islamische Republik 73 Syrien, Arabische Republik 60 Eritrea 10 Afghanistan 9 Irak 7 Saudi Arabien 7 Sri Lanka 7 Russische Föderation 6 Türkei 6 Ägypten 6 Myanmar 5 Sudan (ohne Südsudan) 4 Ungeklärt 4 Katar 3 Libyen 3 Nicht aufhältige Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG Deutschland 243 davon: männlich 151 weiblich 92 Nicht aufhältige Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG Deutschland 243 davon: unter 11 Jahre 18 11 bis 17 Jahre 13 18 bis 29 Jahre 43 30 bis 44 Jahre 81 45 bis 60 Jahre 45 über 60 Jahre 43 Zum Stichtag 31. März 2018 waren 8.674 Personen als aufhältig im Ausländerzentralregister erfasst, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 Alternative AufenthG (Asyl) innehatten. Zu Familienangehörigen, die zu diesen Personen nachgezogen sind, können keine Angaben aus dem Ausländerzentralregister gemacht werden, weil im Ausländer- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2060 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zentralregister der Familiennachzug zu dem für den Familiennachzug berechtigten Personenkreis nicht gesondert danach erfasst wird, welchen Aufenthaltstitel der Ausländer hat, zu dem der Nachzug erfolgt. Die Aufteilung der aufhältigen Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 AufenthG innehaben, nach den Top15-Staatsangehörigkeiten, Geschlecht und Altersgruppen kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden . Aufhältige Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG Deutschland 8.674 darunter: Syrien, Arabische Republik 3.417 Iran, Islamische Republik 1.330 Türkei 737 Irak 526 Eritrea 509 Ägypten 295 Afghanistan 290 Libyen 190 Russische Föderation 174 Ungeklärt 143 Aserbaidschan 108 Pakistan 86 China 70 Staatenlos 65 Sri Lanka 52 Aufhältige Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG Deutschland 8.674 davon: unter 11 Jahre 1.973 11 bis 17 Jahre 682 18 bis 29 Jahre 1.832 30 bis 44 Jahre 2.693 45 bis 60 Jahre 1.115 über 60 Jahre 379 Aufhältige Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG Deutschland 8.674 davon: männlich 4.928 weiblich 3.739 unbekannt 7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/2060 Anlage zu den Fragen 7 und 8 Anhängige Verfahren zum 31. März 2018 Herkunftsland anhängige Verfahren Afghanistan 4.276 Ägypten 205 Albanien 356 Algerien 315 Angola 92 Äquatorialguinea 1 Argentinien 2 Armenien 790 Aserbaidschan 580 Äthiopien 365 Bahrain 4 Bangladesch 116 Benin 29 Bhutan 2 Bosnien und Herzegowina 78 Botsuana 2 Brasilien 6 Brit. abhäng. Geb. in Asien 1 Bulgarien 4 Burkina-Faso 30 Burundi 23 Cabo Verde 1 Chile 1 China 92 China (Hongkong) 1 China (Taiwan) 3 Dominikanische Republik 2 Dschibuti 2 Ecuador 1 El Salvador 6 Elfenbeinküste (Cote d Ivoire) 232 Eritrea 1.868 Gabun 18 Gambia 1.109 Georgien 708 Ghana 221 Griechenland 1 Großbritannien mit Nordirland 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2060 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Herkunftsland anhängige Verfahren Guinea 910 Guinea-Bissau 46 Haiti 2 Honduras 3 Indien 147 Indonesien 3 Irak 5.697 Iran, Islamische Republik 2.201 Israel 13 Italien 14 Jamaica 4 Japan 1 Jemen 283 Jordanien 87 Kambodscha 10 Kamerun 334 Kasachstan 11 Kenia 78 Kirgisistan 41 Kolumbien 20 Komoren 9 Kongo 11 Kongo, Dem. Republik 129 Korea (Demokrat. Volksrepubl.) 29 Korea (Republik) 3 Kosovo 204 Kuba 31 Kuwait 8 Lettland 4 Libanon 223 Liberia 80 Libyen 314 Madagaskar 4 Malaysia 3 Mali 114 Marokko 295 Mauretanien 17 Mazedonien 329 Moldau (Republik) 180 Mongolei 76 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/2060 Herkunftsland anhängige Verfahren Montenegro 61 Mosambik 13 Myanmar 48 Nepal 25 Nicaragua 1 Niederlande 4 Niger 21 Nigeria 3.423 Norwegen 1 ohne Angabe 14 Österreich 1 Pakistan 747 Peru 1 Philippinen 27 Polen 2 Portugal 1 Ruanda 51 Rumänien 2 Russische Föderation 1.313 Sambia 5 Saudi Arabien 9 Schweden 1 Senegal 77 Serbien 372 Sierra Leone 132 Simbabwe 29 Somalia 2.408 sonst. afrik. Staatsangeh. 14 sonst. asiat. Staatsangeh. 43 sonst. europ. Staatsangeh. 1 Spanien 10 Sri Lanka 269 Staatenlos 406 Staatsangehörigkeit ohne Bezeichnung 60 Südafrika 10 Sudan (ohne Südsudan) 437 Südsudan 22 Syrien, Arabische Republik 12.277 Tadschikistan 209 Tansania 20 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2060 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Herkunftsland anhängige Verfahren Thailand 1 Togo 157 Trinidad und Tobago 1 Tschad 25 Tunesien 135 Türkei 3.003 Turkmenistan 35 Uganda 52 Ukraine 394 Ungarn 5 Ungeklärt 1.799 Usbekistan 46 Venezuela 102 Vereinigte Staaten v. Amerika 10 Vietnam 65 Weißrussland 49 Zentralafrikanische Republik 9 Herkunftsländer gesamt 51.968 Geschlecht anhängige Verfahren Männlich 30.947 Unbekannt 50 unbestimmt 3 Weiblich 20.968 Bundesgebiet gesamt 51.968 Altersgruppen anhängige Verfahren bis unter 16 Jahre 21.093 von 16 bis unter 18 Jahre 3.278 von 18 bis unter 25 Jahre 9.017 von 25 bis unter 30 Jahre 5.411 von 30 bis unter 35 Jahre 4.576 von 35 bis unter 40 Jahre 3.276 von 40 bis unter 45 Jahre 2.047 von 45 bis unter 50 Jahre 1.353 von 50 bis unter 55 Jahre 823 von 55 bis unter 60 Jahre 533 von 60 bis unter 65 Jahre 291 65 Jahre und älter 270 Bundesgebiet gesamt 51.968 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/2060 Anlage zu Frage 9a Weltweit erteilte Visa zum Familiennachzug 2013 – 2017 2013 Weltweite Visaerteilung: Familiennachzug 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 2013 10.414 10.907 11.633 11.357 44.311 2014 Weltweite Visaerteilung: Familiennachzug 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 2014 11.566 12.512 13.596 12.890 50.564 2015 Weltweite Visaerteilung: Familiennachzug 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 2015 14.026 16.020 19.871 22.764 72.681 2016 Weltweite Visaerteilung: Familiennachzug 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 2016 19.842 25.337 26.159 32.545 103.883 2017 Weltweite Visaerteilung: Familiennachzug 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 2017 32.459 29.255 27.215 29.063 117.992 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2060 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage zu Frage 9b Erteilte Visa zum Familiennachzug Hauptherkunftsländer schutzsuchender Personen 2015 – 2017 2015 Erteilte FZ-Visa für Angehörige der Staaten 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 2015 Syrien 2.939 4.030 6.298 8.109 21.376 Irak 331 399 836 1.207 2.773 Afghanistan 307 324 237 201 1.069 Insgesamt 3.577 4.753 7.371 9.517 25.218 2016 Erteilte FZ-Visa für Angehörige der Staaten 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 2016 Syrien 5911 9667 9687 14590 39.855 Irak 1538 1621 2605 2535 8.299 Afghanistan 269 312 257 299 1.137 Iran 171 312 331 295 1.109 Eritrea 33 34 60 136 263 Yemen 27 44 38 37 146 Insgesamt 7.949 11.990 12.978 17.892 50.809 2017 Erteilte FZ-Visa für Angehörige der Staaten 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 2017 Syrien 14501 10925 7175 8124 40.725 Irak 2030 2349 3385 3093 10.857 Afghanistan 445 271 49 454 1.219 Iran 200 276 223 320 1.019 Eritrea 112 61 78 80 331 Yemen 34 43 38 41 156 Insgesamt 17.322 13.925 10.948 12.112 54.307 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333