Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 7. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2075 19. Wahlperiode 09.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1407 – Familiennachzug zu anerkannten eritreischen Flüchtlingen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Recht auf Nachzug von Familienangehörigen zu anerkannten Flüchtlingen, insbesondere subsidiär Schutzberechtigten, ist Gegenstand öffentlicher Diskussionen . Dabei werden Unterschiede in der Verwaltungspraxis bei der Vergabe von Visa zum Familiennachzug oft nicht wahrgenommen. Nach Erfahrung der Fragestellerinnen und Fragesteller gibt es nicht nur massive gesetzliche Hindernisse beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten , sondern es treten vermehrt praktische Hindernisse auch bei der Realisierung des unbestrittenen Rechts auf Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen oder Asylberechtigten auf. Insbesondere bei anerkannten Flüchtlingen aus Eritrea beobachten die Fragestellerinnen und Fragesteller mit großer Sorge immer neue Hürden, die das Verfahren für die Betroffenen erschweren oder gar verunmöglichen . Dabei geht es um die Verfahren an den deutschen Botschaften in Asmara, Addis Abeba und Khartum. Die deutsche Botschaft in Khartum, Sudan, bietet nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller keine offene Terminliste an. Das bedeutet, nach Angaben von Betroffenen gegenüber den Fragestellern , dass Familienangehörige praktisch immer auf die Freischaltung eines Onlinetermins warten müssen. Nach Berichten der Schweizer Flüchtlingshilfe gibt es ebenso Schwierigkeiten bei der Passausstellung für ohne Pass geflohene und desertierte Eritreer, da in diesem Fall die eritreischen Botschaften ein „Schuldeingeständnis“, einen sogenannten letter of regret, verlangen sowie eine Erklärung, dass der Unterzeichner bereit sei, eine „angemessene Strafe“ zu akzeptieren. Es handelt sich um eine Bereitschaftserklärung, „eine allfällige Bestrafung anzunehmen“, (www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/170601- eri-khartoum-pass.pdf). Darüber hinaus wird von den Betroffenen eine Verpflichtung zur Zahlung der „2-Prozent-Steuer“ verlangt. Bei Nichtbezahlung wird immer wieder mit Repressalien, wie zum Beispiel dem Entzug staatlicher Leistungen an in Eritrea verbliebene Angehörige, gedroht (www.fluechtlings hilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/eritrea-ausstellung-von-paessenauf -der-eritreischen-botschaft-im-sudan.pdf). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2075 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Für den Fall, dass zwei eritreische Staatsangehörige ihre Ehe auf religiöse Art geschlossen, aber nicht standesamtlich registriert haben lassen, verlangen die deutschen Botschaften die Nachregistrierung der religiösen Ehe. Das Auswärtige Amt steht nach Kenntnis der Fragesteller inzwischen auf dem Standpunkt, dass zwar die religiösen Ehen auch ohne zivilrechtliche Nachregistrierung gültig sind, dass aber die zivilrechtliche Nachregistrierung erforderlich ist, um Zweifel an der Echtheit der eritreischen religiösen Eheurkunden zu beseitigen. Dies stellt die Betroffenen vor große Schwierigkeiten, da sie bereits aus Eritrea geflohen sind und zurückgebliebene Angehörige nach Informationen der Fragestellerinnen und Fragesteller oft große Bedenken haben, mit den eritreischen Behörden in Kontakt zu treten. Im Mai 2015 führte die eritreische Regierung den neuen Civil Code ein. Hiernach sind religiöse Eheschließungen ins amtliche Eheregister einzutragen. Diese gesetzliche Regelung wird aber in der tatsächlichen eritreischen Behördenpraxis oft nicht umgesetzt. Im EASO-Bericht vom Mai 2015, Nummer 6.7, heißt es: „Religiös geschlossene Heiraten werden in Eritrea anerkannt. Die Ausstellung einer behördlichen Heiratsurkunde ist nicht nötig, der Eintrag ins Register der Kebabi-Verwaltung hingegen schon“ (Seite 56). Die Kebabi-Verwaltung führt ein Melderegister, welches unabhängig vom Zivilregister für Eheschließungen besteht. Gemäß Artikel 64 Absatz 1 des eritreischen Civil Codes muss ein eritreisches Gericht die Nachregistrierung einer religiös geschlossenen Ehe genehmigen, sofern seit der Eheschließung zwei Jahre vergangen sind. Auch dieses gesetzliche Erfordernis der Einschaltung des Familiengerichts wird in Eritrea im Allgemeinen nicht praktiziert, wenn es zur Nachregistrierung einer religiösen Ehe im Zivilregister kommt. Artikel 11 Absatz 2 der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 sieht vor, dass wenn ein Flüchtling seine familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen kann, der Mitgliedstaat andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen zu prüfen hat. Die Ablehnung des Antrags auf Familiennachzug darf nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden. Ablehnende Visaentscheidungen der deutschen Botschaften bei eritreischen Visumantragstellern setzen sich aber regelmäßig nicht mit der Beweiserleichterung nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 3002/86/EG auseinander . Eritreische Visumantragsteller und -antragstellerinnen außerhalb von Eritrea machen regelmäßig geltend, dass es ihnen persönlich nicht zuzumuten ist, zwecks Beschaffung weiterer Personenstandsurkunden nach Eritrea zurückzukehren . Sie machen außerdem regelmäßig geltend, dass sie es Verwandten und sonstigen Vertrauenspersonen nicht zumuten können, zwecks nachträglicher Beschaffung von Personenstandsurkunden bei den eritreischen Inlandsbehörden mit einer Vollmacht vorzusprechen, da diese Hilfspersonen willkürliche Nachteile und Diskriminierungen bis hin zur Inhaftierung befürchten müssten, weil sie die Visumantragsteller nach deren illegaler Ausreise aus Eritrea unterstützen . Die Ablehnung des Antrags auf Familiennachzug darf nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller deshalb nicht ausschließlich mit dem Fehlen von Belegen begründet werden. In einer den Fragestellerinnen und Fragestellern vorliegenden E-Mail des Auswärtigen Amts vom 20. Dezember 2017 heißt es, dass es für die rechtliche Abstammung (insbesondere in der Beziehung zum Vater) darauf ankomme, ob ein Kind in einer gültigen Ehe geboren wurde. Diese Formulierung wird den unterschiedlichen Lebensformen, in denen Menschen Familien gründen, nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht gerecht und baut insbesondere für im Rahmen von nichtstandesamtlichen Trauungen geschlossene Ehen oder uneheliche Lebensgemeinschaften massive Hürden für den Familiennachzug auf. Der Umfang des Familiennachzugs zu anerkannten eritreischen Flüchtlingen ist vor dem Hintergrund dieser praktischen Probleme trotz des klaren Rechtsanspruchs und einer großen Zahl anerkannter Flüchtlinge verschwindend gering: Im Zeitraum von 2015 bis November 2017 erhielten 35 535 eritreische Schutzsuchende einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus, der zum Familiennachzug berech- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2075 tigt (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/415). Von 2016 bis September 2017 wurden aber nur 517 Familiennachzugsvisa für eritreische Staatsangehörige registriert (ebd.). Wenn im Folgenden nach „Erkenntnissen der Bundesregierung“ gefragt wird, wird vorausgesetzt, dass sich die Bundesregierung diese Erkenntnisse durch entsprechende Rückfragen an fachkundige Bedienstete zu verschaffen versucht. 1. Wie viele Anträge auf Visa nach Deutschland wurden von wie vielen Menschen im Jahr 2017 bzw. im Jahr 2018 bis jetzt an den deutschen Botschaften in Eritrea, im Sudan, in Äthiopien und in Kenia gestellt, wie viele wurden erteilt, wie hoch war die Ablehnungsquote und wie lange die durchschnittliche Bearbeitungsdauer (bitte quartalsweise und wenn möglich nach Art der erteilten Visa, EU-Schengen-Visa, nationale Visa und Visa zum Familiennachzug aufschlüsseln)? Die Zahl der durch die Botschaften Addis Abeba, Khartum und Nairobi im Jahr 2017 und im ersten Quartal 2018 bearbeiteten und abgelehnten Visumanträge sowie der erteilten Visa ergibt sich aus Anlage 1. Die Botschaft Asmara unterhält als Kleinstvertretung keine Visastelle. Für Antragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Eritrea ist die Botschaft Nairobi zuständig. Über Anträge auf Schengen- Visa kann in der Regel zeitnah entschieden werden. Die Bearbeitungsdauer von Anträgen auf nationale Visa hängt von den Umständen des Einzelfalls wie beispielsweise der Vollständigkeit der antragsbegründenden Unterlagen und der Erforderlichkeit einer Urkundenüberprüfung ab. Die Auslandsvertretungen können Visa zum Familiennachzug im Regelfall nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde am vorgesehenen Aufenthaltsort in Deutschland erteilen. Eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer kann daher nicht ermittelt werden. 2. Welche Visa-Terminbuchungssysteme gibt es aus welchem Grund in den deutschen Botschaften in Addis Abeba, Khartum und Nairobi? 3. Welche Beschwerden oder Probleme gibt es im Zusammenhang mit dem Visa-Terminbuchungssystem der deutschen Botschaften in Addis Abeba, Khartum und Nairobi (bitte jeweils genauer darlegen), und welche Lösungsansätze verfolgt die Bundesregierung in diesem Kontext? Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. An den Botschaften Addis Abeba, Khartum und Nairobi erfolgt die Terminbuchung über das internetbasierte Terminvergabesystem des Auswärtigen Amts („RK-Termin“). Im Regelfall ermöglicht das Terminvergabesystem Interessenten , einen konkreten Termin zur Visumbeantragung zu buchen. Aufgrund anhaltend hoher Terminnachfragen, die zu Engpässen bei der Direktbuchung von Terminen führten, wurden an der Botschaft Addis Abeba am 4. Januar 2017 eine Terminregistrierungsliste für alle Anträge auf Familiennachzug und an der Botschaft Nairobi am 17. Januar 2018 eine solche Liste für Anträge auf Familiennachzug zu somalischen Schutzberechtigten eingerichtet. Interessenten können sich jederzeit in diesen Listen registrieren. Die Auslandsvertretungen arbeiten die dort registrierten Terminwünsche sukzessive ab. Nicht nur die im Ausland lebenden Familienangehörigen selbst, sondern auch die schutzberechtigte Person in Deutschland sowie dritte Personen können die Registrierung vornehmen. Letzteres gilt auch für die Direktbuchung von Terminen bei der Botschaft Khartum . Das Datum der Freischaltung neuer Termine gibt die Botschaft Khartum jeweils auf ihrer Internetseite bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2075 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Praxis der Ausstellung von Reisepapieren für nachzugswillige Familienmitglieder in Eritrea? In Visumverfahren werden regelmäßig Pässe vorgelegt, die unmittelbar in Eritrea beantragt und ausgestellt wurden und mit denen die Passinhaberinnen und -inhaber Eritrea auf legalem Weg verlassen haben. Darüber hinausgehende Erkenntnisse zum konkreten Passausstellungsverfahren bei eritreischen Behörden liegen nicht vor. 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Problematik, dass Antragstellerinnen und Antragsteller in Khartum, Addis Abeba und Nairobi, wie es den Fragestellerinnen und Fragestellern berichtet wurde, „praktisch rund um die Uhr online darauf warten müssen, dass ihnen ein Termin freigeschaltet wird und niemand ihnen diesen vorher wegschnappt“, und welche Lösungen sieht die Bundesregierung insbesondere auch angesichts der Schwierigkeiten beim Internetzugang in den betroffenen Ländern vor? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. 6. Wie ist der durchschnittliche Zeitabstand zwischen dem Terminantrag und dem ersten Vorsprachetermin (bitte für die Botschaften und Konsulate im Sudan, in Äthiopien und Kenia und, soweit möglich, quartalsweise für die Jahre 2016, 2017 und 2018 aufschlüsseln)? Durchschnittliche Wartezeiten auf einen Vorsprachetermin können nicht ermittelt werden. Daten zu Terminanfragen werden nach spätestens sechs Monaten gelöscht . Eine systematische Auswertung der Terminanfragen erfolgt nicht und kann nachträglich nicht rekonstruiert werden. 7. Wie ist der durchschnittliche Zeitabstand zwischen dem ersten Vorsprachetermin und der Visumerteilung (bitte für die Botschaften und Konsulate im Sudan, in Äthiopien und Kenia und, soweit möglich, quartalsweise für die Jahre 2016, 2017 und 2018 und wenn möglich nach Art der erteilten Visa, EU-Schengen-Visa, nationale Visa und Visa zum Familiennachzug aufschlüsseln )? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 8. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in den Botschaften und Konsulaten im Sudan, in Äthiopien und Kenia mit der Visumerteilung beschäftigt (bitte auch nach den verschiedenen Visumarten differenzieren), und gibt es welche, die ausschließlich mit der Prüfung des Anspruchs auf Familiennachzug und der entsprechenden Visumerteilung beschäftigt sind, und wenn ja, wie viele? 9. Welche Veränderungen am Personalbestand der Visastellen in den angesprochenen Botschaften und Konsulaten hat es in den letzten Jahren gegeben bzw. plant die Bundesregierung? Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet. Die Visastellen der Botschaften Addis Abeba, Khartum und Nairobi verfügen derzeit über folgenden Personalbestand: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2075 Botschaft Addis Abeba: 2 entsandte Beamte des mittleren Dienstes (Visaentscheider), davon ein neuer Dienstposten seit August 2017 besetzt 5 lokal Beschäftigte, davon ein neuer Dienstposten seit Februar 2018 besetzt Zusätzlich übernimmt die Leiterin des Rechts- und Konsularreferats (Beamtin des gehobenen Dienstes) Aufgaben im Visumbereich. Botschaft Khartum: 1 entsandte Beamtin des gehobenen Dienstes (Visaentscheiderin) 1 entsandter Beamter des mittleren Dienstes (Visaentscheider), neuer Dienstposten seit Oktober 2017 besetzt 4,5 lokal Beschäftigte, davon 1,5 neue Dienstposten seit Oktober, bzw. November 2017 besetzt Zusätzlich übernimmt die zweite entsandte Beamtin des gehobenen Dienstes im Rechts- und Konsularreferat Aufgaben im Visumbereich. Botschaft Nairobi: 1 entsandter Beamter des gehobenen Dienstes (Visaentscheider) 1 entsandter Beamter des mittleren Dienstes (Visaentscheider) 5,75 lokal Beschäftigte, davon eine Teilzeitstelle (0,5) seit April 2018 besetzt Zusätzlich übernimmt der Leiter des Rechts- und Konsularreferats (Beamter des gehobenen Dienstes) Aufgaben im Visumbereich. Weiterer Personalbedarf der Auslandsvertretungen wird derzeit geprüft. 10. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Auswärtigen Amt in Berlin oder in anderen, dem Auswärtigen Amt unterstehenden Behörden mit der Bearbeitung von Visumanträgen aus den in Frage 9 genannten Botschaften beschäftigt, und wie viele davon beschäftigen sich schwerpunktmäßig oder ausschließlich mit Familiennachzug, und welche Personalveränderungen plant die Bundesregierung in diesem Rahmen? Visumanträge werden direkt in den Auslandsvertretungen bearbeitet. Die Fachaufsicht führt das Auswärtige Amt. 11. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der Desertion Beschuldigte zur Passausstellung bei eritreischen Behörden ein Schuldeingeständnis („letter of regret“) unterzeichnen müssen, mit dem sie strafrechtliche Konsequenzen bei einer Wiedereinreise nach Eritrea akzeptieren (www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/170601-erikhartoum -pass.pdf), und falls ja, wie ist dies damit vereinbar, dass die Bundesregierung in Ihrer Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/13359 erklärte, dass ein „Straftatsvorwurf wie der der Desertion nicht zu einer anderen Behandlung durch die eritreischen Konsulate führen“ sollte, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2075 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Ist das Unterzeichnen eines Schuldeingeständnisses gegenüber dem Verfolgerstaat nach Auffassung der Bundesregierung für der Desertion oder anderer Straftaten beschuldigte Schutzsuchende aus Eritrea für die Passbeschaffung zumutbar (vgl. die Antwort zu Frage 15d auf Bundestagsdrucksache 18/13359), bitte ausführlich begründen)? Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob und ggf. für welchen Personenkreis die Unterzeichnung eines sogenannten „letter of regret“ Voraussetzung zum Erhalt eines eritreischen Nationalpasses ist. Nach Erkenntnissen aus Verwaltungsverfahren ist es eritreischen Staatsangehörigen, die sich dem Nationalen Dienst Eritreas entzogen haben, jedenfalls möglich, bei einer eritreischen Auslandsvertretung einen Reisepass zu erhalten. Die Abgabe von Erklärungen vor Behörden des Herkunftsstaates im Rahmen der Passbeschaffung bedingt für sich genommen keine Unzumutbarkeit. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass die Unterzeichnung des „letter of regret“ die rechtliche Position des Unterzeichnenden verschlechtern würde oder Angehörige des Unterzeichnenden in Eritrea Repressalien ausgesetzt wären. Sofern im Einzelfall nachvollziehbar dargelegt wird, dass ein Pass nicht vorhanden ist und nicht auf zumutbare Weise beschafft werden kann, kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer in Betracht. 13. Welche über die Praxis des „letter of regret“ hinausgehenden Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen der Desertion beziehungsweise des sich Entziehens vom Militärdienst für die Passausstellung durch eine eritreische Botschaft? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass Personen, die desertiert sind oder sich dem Militärdienst entzogen haben, aus diesem Grund die Passausstellung verweigert wird. In der Botschaft Khartum werden regelmäßig Pässe von eritreischen Staatsangehörigen vorgelegt, die desertierten und in der Folge das Land Eritrea nach eritreischer Rechtsauffassung illegal verließen, und dennoch einen von einer eritreischen Botschaft ausgestellten Pass vorlegen können. Es ist deshalb nach Auffassung der Bundesregierung kein systematischer Zusammenhang zwischen einer Desertion bzw. dem Sich-Entziehen vom Militärdienst und der Verweigerung der Passausstellung durch eine eritreische Botschaft erkennbar. 14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen des „letter of regret“ bei der Passausstellung durch eritreische Botschaften für die betroffenen Personen für den Fall, dass sie im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland einreisen dürfen? Es ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung keine Auswirkungen des „letter of regret“ bei Einreise nach Deutschland im Rahmen des Familiennachzugs . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2075 15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen des „letter of regret“ bei der Passausstellung durch eritreische Botschaften für die betroffenen Personen bezüglich eines weiteren Aufenthalts in den Anrainerstaaten oder auch einer Rückkehr nach Eritrea? Die Passbeschaffung wirkt sich nach Erkenntnissen der Bundesregierung nicht auf den Aufenthaltsstatus in Anrainerstaaten aus. Die Rückkehr nach Eritrea ist mit jedem von einer eritreischen Botschaft ausgestellten Pass möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 16. Erwägt die Bundesregierung, von dem Erfordernis der Passbeschaffung beim Familiennachzug abzusehen, für den Fall, dass dafür eine Unterzeichnung des „letter of regret“ bei der eritreischen Botschaft notwendig ist, weil ein solches Schuldbekenntnis unzumutbar ist (bitte begründen)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 11 und 12 verwiesen. 17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen der verbotenen Ausreise aus Eritrea auf die Passausstellung durch eine der eritreischen Botschaften? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 11 und 12 verwiesen. 18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Möglichkeit der Passausstellung für eritreische passlose Schutzsuchende und ihre Angehörigen in Addis Abeba? In Äthiopien unterhält Eritrea keine Auslandsvertretung. Eine Passbeantragung vor Ort ist daher nicht möglich. Nach Erkenntnissen der Deutschen Botschaft in Addis Abeba hat Äthiopien gelegentlich für im Lande lebende geflüchtete Personen Reiseausweise für Flüchtlinge (Reisedokumente nach der Genfer Flüchtlingskonvention , sogenannte „Convention Travel Documents“ (CTD)) ausgestellt. Äthiopische Behörden stellen jedoch nach Erkenntnissen der Deutschen Botschaft in Addis Abeba inzwischen keine CTDs mehr aus. Weiterhin werden von den äthiopischen Behörden Notreisedokumente, sogenannte „Emergency Travel Documents“, erteilt. Sofern im Rahmen von Visaverfahren eritreische Antragsteller keine Nationalpässe vorlegen können, wird im Hinblick auf die fehlende eritreische Auslandsvertretung vor Ort eine Passbeschaffung im Regelfall als nicht zumutbar gewertet . Bei Erfüllung aller sonstigen Einreisevoraussetzungen kann in diesen Fällen unter Vorlage eines „Emergency Travel Document“ eine Ausnahme von der Passpflicht gewährt werden. 19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Möglichkeiten der Passbeschaffung beziehungsweise der Beschaffung eines Exitvisums zum Zweck des Familiennachzugs für eritreische Familienangehörige, die sich in Eritrea befinden? Erkenntnissen der Bundesregierung zufolge besteht die Möglichkeit zur Beschaffung eines Ausreisevisums aus Eritrea zwecks Beantragung des Familiennachzugs . In Visumverfahren werden immer wieder Pässe vorgelegt, die unmittelbar in Eritrea beantragt und ausgestellt wurden, die Ausreisevisa enthalten und mit denen die Antragssteller Eritrea auf legalem Weg verlassen haben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2075 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. Welche Auswirkungen hatte die Einführung des neuen Civil Codes im Jahr 2015 auf das Verfahren der Erteilung von Visa für den Familiennachzug zu in Deutschland anerkannten, eritreischen Flüchtlingen (insbesondere Auswirkungen auf die Verfahrensdauer nennen)? Der neue eritreische Civil Code bestätigt mit Bezug auf die Notwendigkeit von Eheregistrierungen die Bestimmungen des zuvor geltenden Transitional Civil Code of Eritrea (TCCE). Seine Einführung im Jahr 2015 hatte insofern keine Auswirkungen auf das Visumverfahren. 21. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die tatsächlichen Möglichkeiten von Eritreerinnen und Eritreern, die eine nichtstandesamtliche Ehe eingegangen sind, diese ins Eheregister eintragen zu lassen (bitte soweit möglich auf die einzelnen Verwaltungsregionen in Eritrea aufschlüsseln)? Nach den Erfahrungen der Bundesregierung bereitet es Eritreerinnen und Eritreern keine Probleme, der gesetzlichen Pflicht nachzukommen, nichtstandesamtliche Ehen registrieren zu lassen. Dies ist auch beim Zentralregister in Asmara möglich. Eine Aufschlüsselung auf die einzelnen Verwaltungsregionen ist nicht möglich, da die Bundesregierung keine Daten zu Amtshandlungen einzelner eritreischer Behörden erhebt. 22. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Verfahrensdauer des Eintrags einer religiös geschlossenen Ehe ins eritreische Eheregister (bitte auf die einzelnen Verwaltungsregionen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse über die Verfahrensdauer des Eintrags einer religiös geschlossenen Ehe ins eritreische Eheregister vor. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist diese auch davon abhängig, ob und gegebenenfalls wann die Betroffenen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen , die Registrierung zu veranlassen. Bei der Deutschen Botschaft in Addis Abeba werden die registrierten Urkunden durchschnittlich etwa acht Wochen nach Anforderung vorgelegt. Der Botschaft in Asmara sind aber auch Einzelfälle bekannt , in denen die religiöse Eheschließung und die standesamtliche Registrierung am gleichen Tag erfolgten. Zur Aufschlüsselung nach Verwaltungsregionen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 23. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Ausbau des Netzes an Standesämtern in Eritrea (bitte auf die einzelnen Verwaltungsregionen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegt keine Liste der Standesämter in Eritrea vor. Eine Aufschlüsselung auf Verwaltungsregionen ist daher nicht möglich. Es gibt jedoch mindestens bei jeder der sechs Regionalverwaltungen (sogenannte „Zobas“) ein Zivilstandesamt. Zum Teil verfügen größere Gemeinden innerhalb einzelner Regionen über eigene Zivilstandesämter. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2075 24. Inwiefern werden kirchliche Eheurkunden von den deutschen Botschaften trotz realer Eheschließung als „Fälschungen“ eingeordnet, welche Kirchen im Sudan, in Äthiopien, Eritrea und Kenia betrifft dies, und welche Konsequenzen hat ein solcher Fälschungsvorwurf durch die Botschaft für das weitere Visumverfahren? Der Nachweis einer rechtswirksamen Eheschließung kann nur durch eine formal echte wie inhaltlich richtige Urkunde erbracht werden. Wird eine verfahrensrelevante Urkunde (Heiratsurkunde, Registrierung der Eheschließung, Reisepass) eingereicht, die ge- oder verfälscht ist, hat dies im Allgemeinen eine Ablehnung des Visumantrags zur Folge, da mit ge- oder verfälschten Urkunden keine wirksame Eheschließung nachgewiesen ist. In Sudan existieren eritreische christliche Glaubensgemeinschaften, die vom sudanesischen Staat nicht als Kirche anerkannt sind. Dort vollzogene Trauzeremonien sind deshalb formell nicht rechtswirksam. 25. Welche Lösungsansätze gibt es für die Problematik bei der Visumserteilung religiös verheirateter eritreischer Schutzsuchender, die keine Angehörigen in Eritrea haben, um ihre Ehe nachträglich registrieren zu lassen? Haben Antragsteller keine Angehörigen in Eritrea, die sie bevollmächtigen können , ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung auch die Bevollmächtigung von Dritten, insbesondere eines Rechtsanwaltes, zur Nachholung der Eheregistrierung möglich. 26. Gibt es grundsätzliche Unterschiede in der Anerkennungspraxis von Ehekunden von Kirchen oder Moscheen oder anderen religiösen Vereinigungen? Nein, solche Unterschiede in der Anerkennungspraxis gibt es nicht. 27. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Auswirkungen des Artikels 64 Absatz 1 des eritreischen Civil Codes auf die nachträgliche Registrierung religiös geschlossener Ehen? Nach Kenntnis der Bundesregierung bezieht sich Artikel 64 Absatz 1 des eritreischen Civil Codes auf die Registrierung von personenstandsrechtlichen Änderungen beim zuständigen Bevölkerungsregister. Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen es Antragstellern nicht möglich gewesen wäre, ihre Ehe (nach-)registrieren zu lassen. 28. Wird der in der Eingangsbemerkung zitierte Artikel 11 Absatz 2 der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003, worin es heißt, dass, wenn ein Flüchtling seine familiären Bindungen nicht mit amtlichen Unterlagen belegen kann, der Mitgliedstaat andere Nachweise für das Bestehen dieser Bindungen zu prüfen hat, durch deutsche Auslandsvertretungen angewandt, und wenn ja, in welcher Weise und unter welchen Voraussetzungen , und falls nein, warum nicht (bitte genau darstellen, welche internen Regelungen und Anweisungen es hierzu gibt)? 29. Welche anderen Nachweise können eritreische Flüchtlinge zum Beleg ihrer familiären Bindungen, insbesondere der Eheschließung, geltend machen, und wie wird damit umgegangen? Die Fragen 28 und 29 werden zusammen beantwortet: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2075 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Sollte es in begründeten Ausnahmefällen unmöglich oder unzumutbar sein, amtliche Unterlagen zu beschaffen, so ist es denkbar, ausnahmsweise auch andere Urkunden, beispielsweise Privatdokumente oder Familienbilder, im Wege der qualifizierten Glaubhaftmachung heranzuziehen. Diese werden im Rahmen einer entsprechenden Befragung zur Bekräftigung der gemachten Angaben verwendet. 30. Können sich eritreische Angehörige von in Deutschland lebenden anerkannten Flüchtlingen aus Eritrea in einer der deutschen Botschaften auf Artikel 11 Absatz 2 der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 berufen und eine Beweiserleichterung beantragen, und wenn ja, welche konkreten Hilfestellungen gewähren die Visastellen diesbezüglich (bitte ausführen)? Ein Antrag auf „Beweiserleichterung“ muss und kann nicht gestellt werden. Aus den öffentlich zugänglichen Informationsmaterialien der Visastellen ist ersichtlich , welche Dokumente und Urkunden im Rahmen des Visumverfahrens vorzulegen sind. Sollten diese in begründeten Ausnahmefällen nicht beschafft werden können, so können andere Wege der Glaubhaftmachung herangezogen werden. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen. Die Visastelle berät den Antragsteller gegebenenfalls über hilfsweise einzureichende Unterlagen. 31. Warum drängt die Bundesregierung auf den amtlichen Nachweis einer Eheschließung auch im Fall religiös geschlossener Ehen, obwohl es sich bei der eritreischen Regierung um ein Militärregime handelt? Die Frage, welche Nachweise für eine rechtswirksame Eheschließung erforderlich sind, richtet sich nach den örtlichen gesetzlichen Vorschriften und steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der jeweiligen Regierungsform eines Staates. 32. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl der Abschiebungen bzw. Zurückschiebungen von unregistrierten eritreischen Geflüchteten aus dem Sudan nach Eritrea in den Jahren 2017 bzw. 2018 (bitte wenn möglich quartalsweise aufschlüsseln)? Laut UNHCR wurden im Jahr 2016 66 eritreische Staatsangehörige auf Grund von Verstößen gegen das sudanesische Pass- und Einwanderungsgesetz gerichtlich als ausreisepflichtig erklärt und nach Eritrea zurückgeführt. Angaben von UNHCR zufolge gab es im Jahr 2017 keine Zurückweisungen an der sudanesischeritreischen Grenze. Im bisherigen Jahresverlauf 2018 sind laut UNHCR keine Rückführungen oder Zurückschiebungen bekannt. 33. Trifft es nach Auffassung der Bundesregierung, wie in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Schreiben des Auswärtigen Amts vom 20. Dezember 2017 erwähnt, zu, dass die leibliche Vaterschaft nicht ausreicht , um einen Kindesnachzug zu rechtfertigen, und dass, wie es in einem den Fragestellern vorliegenden Schreiben der deutschen Botschaft in Khartum heißt, es auch darauf ankäme, ob das Kind in einer gültigen Ehe geboren sei, und wenn ja, wie ist diese Ausführung zu verstehen, insbesondere auch in Bezug auf leibliche nicht eheliche Kinder? Die Möglichkeit des Familiennachzugs richtet sich nach der rechtlichen Elternschaft . In den meisten Rechtsordnungen gilt der Ehemann der Mutter als Vater des während einer Ehe geborenen Kindes. Insofern wäre es denkbar, dass der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2075 durch ein Abstammungsgutachten festgestellte (biologische) Vater nicht der Vater im Rechtssinne ist, wenn die Mutter bei der Geburt des Kindes mit einem Dritten verheiratet war. Darüber hinaus wären sorgerechtliche Vorfragen zu klären , etwa wenn in der Geburtsurkunde eines nichtehelich geborenen Kindes kein Vater eingetragen ist. In diesem Fall wäre die Mutter in der Regel allein sorgeberechtigt . Ein Kindernachzug zum nicht sorgeberechtigten Elternteil ist im Ausländerrecht grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Anerkennung einer Vaterschaft ist nach eritreischem Recht möglich und wird mit der Zustimmung der Mutter wirksam. Die Erklärungen müssen beurkundet werden. 34. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff der gültigen Ehe, und inwiefern können „uneheliche“ Kinder vom Familiennachzug ausgeschlossen werden? Vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit dem ordre public, wonach eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden ist, wenn dies zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, liegt eine gültige Ehe dann vor, wenn für die Eheschließung sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nach dem jeweiligen Heimatrecht für beide Ehepartner vorgelegen haben, als auch die Formvorschriften des Ortsrechts eingehalten worden sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen. 35. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung nach den Gesprächen der Bundesregierung mit „hochrangigen Gesprächspartnern“ auf sudanesischer Seite eine Änderung der Praxis der Zurückschiebungen nach Eritrea, und welche Konsequenzen ziehen die Bundesregierung und nach ihrer Kenntnis die EU aus der aktuellen Zurückweisungspraxis des Sudan (vgl. www.unhcr.org/ news/press/2016/6/574fed7d4/)? Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2075 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 1 zu Frage 1 Visastatistiken 2017 und 1. Quartal 2018 Stand: 17.04 2018 Addis Abeba, Khartum, Nairobi Äthiopien: Addis Abeba 2017 2018 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 1.-4. Quartal 1. Quartal Schengenvisa erteilt 643 863 857 627 2.990 629 Schengenvisa abgelehnt 235 331 297 238 1.101 249 Schengenvisa zurückgezogen 2 2 3 1 8 0 Schengenvisa bearbeitet 880 1.196 1.157 866 4.099 878 Nationale Visa erteilt 236 121 183 119 659 176 Nationale Visa abgelehnt 59 27 69 348 503 213 Nationale Visa zurückgezogen 4 0 1 8 13 1 Nationale Visa bearbeitet 299 148 253 475 1.175 390 Familiennachzug erteilt 150 41 67 76 334 103 davon FZ Eritrea 140 33 53 20 246 46 Familiennachzug abgelehnt 40 1 30 318 389 150 davon FZ Eritrea 29 0 26 271 326 108 Familiennachzug zurückgezogen 0 0 0 3 3 0 davon FZ Eritrea 0 0 0 2 2 0 Familiennachzug bearbeitet 190 42 97 397 726 253 davon FZ Eritrea 169 33 79 293 574 154 Sudan: Khartum 2017 2018 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 1.-4. Quartal 1. Quartal Schengenvisa erteilt 431 592 480 440 1.943 335 Schengenvisa abgelehnt 72 88 116 138 414 154 Schengenvisa zurückgezogen 3 16 3 7 29 3 Schengenvisa bearbeitet 506 696 599 585 2.386 492 Nationale Visa erteilt 133 84 70 147 434 240 Nationale Visa abgelehnt 13 31 4 103 151 158 Nationale Visa zurückgezogen 3 2 4 5 14 5 Nationale Visa bearbeitet 149 117 78 255 599 403 Familiennachzug erteilt 101 53 24 104 282 189 davon FZ Eritrea 36 20 7 46 109 72 Familiennachzug abgelehnt 11 21 2 69 103 114 davon FZ Eritrea 4 18 1 62 85 91 Familiennachzug zurückgezogen 1 0 2 1 4 3 davon FZ Eritrea 0 0 1 1 2 1 Familiennachzug bearbeitet 113 74 28 174 389 306 davon FZ Eritrea 40 38 9 109 196 164 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/2075 Kenia: Nairobi 2017 2018 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 1.-4. Quartal 1. Quartal Schengenvisa erteilt 1.122 1.474 1.350 915 4.861 1.073 Schengenvisa abgelehnt 173 227 183 205 788 193 Schengenvisa zurückgezogen 12 18 3 14 47 17 Schengenvisa bearbeitet 1.307 1.719 1.536 1.134 5.696 1.283 Nationale Visa erteilt 277 216 340 224 1.057 302 Nationale Visa abgelehnt 83 82 88 69 322 101 Nationale Visa zurückgezogen 5 0 5 5 15 6 Nationale Visa bearbeitet 365 298 433 298 1.394 409 Familiennachzug erteilt 124 118 157 119 518 174 davon FZ Eritrea 6 8 16 9 39 12 Familiennachzug abgelehnt 41 33 50 32 156 50 davon FZ Eritrea 0 0 2 1 3 1 Familiennachzug zurückgezogen 2 0 0 2 4 1 davon FZ Eritrea 0 0 0 1 1 0 Familiennachzug bearbeitet 167 151 207 153 678 225 davon FZ Eritrea 6 8 18 11 43 13 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333