Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2087 19. Wahlperiode 11.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Jens Beeck, Nicola Beer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/1809 – Bürokratie durch die Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIlP-Verordnung) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den vergangenen Jahren sind die bürokratischen Anforderungen an die Finanzwirtschaft deutlich gewachsen. Eine der größten regulatorischen Veränderungen stellt die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (hiernach PRIIP-Verordnung) dar. Die Verordnung sieht vor, dass Kleinanleger für verpackte Anlageprodukte und Versicherungsanlageprodukte (im Englischen: Packaged Retail and Insurancebased Investment Products – „PRIIPs“), einheitliche Basisinformationsblätter (im Englischen: Key Information Documents – „KIDs“) zur Verfügung gestellt bekommen. Die KIDs sind immer zur Verfügung zu stellen, wenn der Kunde auf das betreffende Produkt aufmerksam gemacht wird bzw. ihm die Möglichkeit zum Erwerb eröffnet wird. Die KIDs müssen auf maximal drei Seiten unter anderem Informationen zu den Anlagerisiken, Wertentwicklungs-Szenarien und der Kostenstruktur so darstellen , dass diese zwischen verschieden Produkten vergleichbar sind. Die Bereitstellung dieser KIDs ist seit dem 1. Januar 2018 verpflichtend. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Bei der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-VO) handelt es sich um eine europäische Verordnung, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar gilt. Eines umfassenden Umsetzungsgesetzes zu dieser Verordnung bedurfte es daher nicht. Lediglich einige Teile der Verordnung, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, bedurf- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2087 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ten einer nationalen Umsetzung; außerdem wurden einige nationale Gesetze zur Klarstellung geändert. Dies erfolgte im 1. Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG). Da es sich um eine europäische Verordnung handelt, liegt das Initiativrecht für Änderungen der Verordnung bei der Europäischen Kommission. Lösungen für mögliche Probleme müssen vorzugsweise auf europäischer Ebene gefunden werden, um diese Probleme adäquat zu beheben. 1. Welche Umstellungskosten werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Umsetzung der PRIIP-Verordnung für die einzelnen Bereiche der deutschen Finanzwirtschaft durch welche konkreten Regelungen verursacht? Decken sich die tatsächlichen Umstellungskosten mit den im Gesetzentwurf geschätzten Umstellungskosten? 2. Welche laufenden Kosten werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Umsetzung der PRIIP-Verordnung für die einzelnen Bereiche der deutschen Finanzwirtschaft durch welche konkreten Regelungen verursacht? Decken sich die tatsächlichen laufenden Kosten mit den im Gesetzentwurf geschätzten laufenden Kosten? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Die Kosten für die in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten umsetzungsbedürftigen Teile der PRIIP-VO werden durch den im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 1. FiMaNoG dargestellten Erfüllungsaufwand abgebildet, der sowohl eine Gesamtschätzung als auch eine Differenzierung für einzelne Regelungsbereiche enthält. Der Bundesregierung liegen bislang keine Informationen dazu vor, dass die tatsächlichen Kosten von den im Gesetzentwurf geschätzten Kosten abweichen. Für die PRIIP-VO selbst hat die Europäische Kommission eine Kostenschätzung im Impact Assessment zum Verordnungsentwurf veröffentlicht, der europaweite Angaben enthält, also nicht nach Mitgliedstaaten differenziert. Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor, inwieweit die tatsächlichen Kosten von diesen durch die Europäische Kommission geschätzten Kosten abweichen. 3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Erfüllungsaufwand der PRIIP-Verordnung? Deckt sich der tatsächliche Erfüllungsaufwand mit dem im Gesetzentwurf geschätzten Erfüllungsaufwand? Wie viele Seiten umfassen die von den Finanzinstituten zu beachtenden Vorgaben (inkl. der Hinweise der europäischen Finanzbehörden) für das dreiseitige einheitliche Basisinformationsblatt? Zu den ersten beiden Fragen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen . Die PRIIP-VO selbst hat 23 Seiten. Diese beinhalten auch mehrere Seiten Erwägungsgründe und Bestimmungen, die sich an die Mitgliedstaaten, die Europäischen Aufsichtsbehörden und die Europäische Kommission richten und die nicht von den Erstellern der Basisinformationsblätter zu beachten sind. Der einschlägige, technische Regulierungsstandard der Europäischen Kommission sowie die Fragen und Antworten, die durch den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden veröffentlicht wurden, umfassen insgesamt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2087 135 Seiten. Diese enthalten viele Beispiele und Ausgestaltungen für verschiedene Produktgruppen und unterschiedliche Fallgestaltungen sowie Antworten auf Einzelfallfragen , so dass sie für keinen Produktanbieter in vollem Umfang einschlägig sind. 4. Welche konkreten Vorteile wurden nach Ansicht der Bundesregierung durch die PRIIP-Verordnung für die Kunden erzielt? Wie hat sich hier insbesondere die Transparenz im Vergleich zu den bereits bestehenden Informationsblättern des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verbessert? Die PRIIP-VO legt fest, dass Kleinanlegern vor dem Erwerb von verpackten Anlageprodukten und Versicherungsanlageprodukten ein Basisinformationsblatt tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Dieses Basisinformationsblatt bietet in standardisiertem Format mit einheitlichem Inhalt die Darstellung der grundlegenden Informationen zu einem Produkt in einem kurzen Dokument, das prägnant und nicht in Fachsprache geschrieben ist. Das Basisinformationsblatt sorgt für mehr Transparenz und Anlegerschutz. Denn dadurch wird der Kleinanleger in die Lage versetzt, ohne weitere Unterlagen Vergleiche zwischen unterschiedlichen Anlageprodukten aus unterschiedlichen Sektoren des Finanzmarktes und aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten anstellen zu können und so eine fundiertere Anlageentscheidung zu treffen. Außerdem kann es der Kleinanleger gemäß nationalem Recht bei einem Verlust Schadenersatz verlangen, wenn das Basisinformationsblatt irreführend, ungenau oder nicht mit rechtlichen Unterlagen oder den Anforderungen der Verordnung übereinstimmend ist. Die Informationsblätter gemäß § 64 Absatz 2 WpHG müssen im Falle einer Anlageberatung einem Privatkunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über Finanzinstrumente, für die kein Basisinformationsblatt nach der PRIIP-VO erstellt werden muss, zur Verfügung gestellt werden. Diese Pflicht gilt jedoch nicht für beratungsfreie Geschäfte. Die Basisinformationsblätter nach der PRIIP- VO sind dagegen generell auf der Website des PRIIP-Herstellers zu veröffentlichen bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird, bzw. bei deren Vertrieb dem Privatkunden zur Verfügung zu stellen, bevor es zu einem Vertragsschluss kommt. Das gilt auch im beratungsfreien bzw. „execution only“-Geschäft. Dadurch haben sich die Informationen über verpackte Anlageprodukte für den Kleinanleger auch ohne Beratung verbessert. Darüber hinaus sind im Basisinformationsblatt nach der PRIIP-VO Risikoszenarien darzustellen, welche nicht Bestandteil der Informationsblätter des WpHG sind. 5. Werden in Zukunft Produktinformationsblätter nach WpHG sowie PRIIP- KIDs verpflichtend sein? Wenn ja, erwägt die Bundesregierung eine Harmonisierung der beiden Transparenz- und Anlegerschutzmaßnahmen? Produktinformationsblätter nach dem WpHG sind gemäß § 64 Absatz 2 Satz 1 WpHG nur für solche Produkte zu erstellen, für welche kein Basisinformationsblatt nach der PRIIP-VO erstellt werden muss. Eine Überschneidung der Vorgaben ist daher nicht gegeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2087 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob im Zuge der PRIIP-Verordnung die Beratung für Kunden von Finanzdienstleistungen teurer geworden ist bzw. gewisse Produktberatungen gar nicht mehr angeboten werden? Ein Zusammenhang zwischen den Kosten der Beratung und den Vorgaben der PRIIP-VO, insbesondere den PRIIP-Basisinformationsblättern, konnte bisher nicht festgestellt werden. Die PRIIP-Basisinformationsblätter sind nicht nur im Fall einer Beratung bereitzustellen, sondern generell auf der Website des PRIIP- Herstellers zu veröffentlichen, bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird bzw. bei deren Vertrieb dem Privatkunden zur Verfügung zu stellen, bevor es zu einem Vertragsschluss kommt. 7. Welche konkreten Vorteile wurden nach Ansicht der Bundesregierung durch die PRIIP-Verordnung für die Finanz- und Kreditwirtschaft erzielt? Eine größere, sektorübergreifende und EU-weite Einheitlichkeit von Informationsblättern hat Vorteile für sektorübergreifend und grenzüberschreitend tätige Produktanbieter, da sie die Standardisierung für sich nutzen können. Die bessere Vergleichbarkeit der Produkte kommt aber auch den Unternehmen zugute, die nur in einem Sektor oder einem Mitgliedstaat tätig sind, da sie den Wettbewerb fördert. 8. Wie bewertet die Bundesregierung die Bedenken, dass die Methodologie zur Berechnung der Wertentwicklungs-Szenarien und Kostenstruktur fehlerhaft ist? Die Bundesregierung nimmt Bedenken, dass die Methodologie zur Berechnung der Wertentwicklungs-Szenarien und Kostenstruktur fehlerhaft sein könnte, ernst. Die Bedenken werden auf europäischer Ebene vorgetragen und Überprüfungen angeregt. 9. Wie bewertet die Bundesregierung die Veröffentlichung der britischen Finanzaufsicht (Financial Conduct Authority – FCA) vom 24. Januar 2018 („Statement on communications in relation to PRIIPs“), in der diese den Finanzunternehmen empfiehlt, den einheitlichen Basisinformationsblättern ergänzende Erläuterungen beizufügen, wenn die Berechnungen der Wertentwicklungs -Szenarien nicht realistisch erscheinen? Die Bundesregierung bewertet die Veröffentlichung der FCA nicht. a) Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Darstellung zu optimistischer Szenarien eher zu einer Verunsicherung der Verbraucher führen kann (vgl. Veröffentlichung der FCA vom 24. Januar 2018)? Die Bundesregierung und die BaFin befinden sich im Austausch mit Marktteilnehmern und Verbänden um festzustellen, ob die Ziele der PRIIP-VO für einen erhöhten Verbraucherschutz tatsächlich erreicht werden. Da die PRIIP-VO eine unmittelbar geltende europäische Verordnung ist, ist eine Lösung eventuell bestehender Probleme auf europäischer Ebene anzustreben. b) Sind der Bundesregierung bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ähnliche Veröffentlichungen anderer Aufsichtsbehörden bekannt? Sind der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2087 c) Sind der Bundesregierung bzw. der BaFin Fälle von in Deutschland ansässigen Finanzinstituten bekannt, in denen die Wertentwicklungs-Szenarien als nicht (mehr) realistisch betrachtet wurden? Die BaFin hat Kenntnisse von PRIIP-Basisinformationsblättern mit Wertentwicklungsszenarien , die möglicherweise als irreführend angesehen werden könnten . Als Beispiel können hier Produkte mit kurzer Laufzeit genannt werden, welche in den Performance-Szenarien hohe absolute Zahlen und Prozentangaben zeigen . In der zuständigen PRIIPs-Arbeitsgruppe des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden dauert die weitere Prüfung noch an. Da die PRIIP-VO eine unmittelbar geltende europäische Verordnung ist, ist eine Lösung eventuell besehender Probleme auf europäischer Ebene anzustreben. d) Wenn ja, liegen der Bundesregierung bzw. der BaFin Erkenntnisse darüber vor, ob diese Darstellungen auf Fehlern der Ersteller beruhen? Dazu liegen derzeit noch keine Erkenntnisse vor. Die Angaben müssen im Einzelfall geprüft werden. e) Oder sind der Bundesregierung Hinweise bekannt, dass die Anwendung der vorgegebenen Berechnungsgrundlagen zu diesen Szenarien führen? Solche Hinweise sind bisher nicht bekannt. Die Angaben müssen im Einzelfall geprüft werden. f) Ist die Bundesregierung bzw. die BaFin der Ansicht, dass die vorgegebenen Berechnungsgrundlagen bei einzelnen Produkten (bspw. sog. Hebelprodukten ) mit kurzer Laufzeit dazu führen können, dass in den Wertentwicklungs -Szenarien Renditen von bis zu 1 000 Prozent auszuweisen sind? Wenn ja, beruht diese Darstellung darauf, dass die Wertentwicklung auch in diesen Fällen annualisiert auszuweisen ist? Wie beurteilt die Bundesregierung dies aus Verbraucherschutzgesichtspunkten ? Die Darstellung beruht auf der Verpflichtung, „jährliche durchschnittliche Renditen “ anzugeben. Es wird derzeit in der PRIIPs-Arbeitsgruppe des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden eine Lösung gesucht, wie diese Verpflichtung sinnvoll für Produkte mit kurzen Laufzeiten erfüllt werden kann. Die derzeit auftretenden hohen absoluten Zahlen und Prozentangaben bei Hebelprodukten könnten einen falschen Eindruck beim Verbraucher erwecken. g) Hat sich die Bundesregierung bzw. die BaFin hierzu mit den Finanzinstituten bzw. mit den Verbänden ausgetauscht? In welchen Fällen hält die Bundesregierung bzw. die BaFin eine Anpassung bzw. Korrektur der Basisinformationsblätter für möglich, wenn die Wertentwicklungs-Szenarien (inbesondere bei Zertifikaten und OTC- Derivaten) zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führen? Es gibt einen Austausch mit Marktteilnehmern und Verbänden. Da die PRIIP-VO eine unmittelbar geltende europäische Verordnung ist, ist eine Lösung auf europäischer Ebene anzustreben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2087 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode h) Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Emittenten wegen der nicht mehr als nachvollziehbar gewerteten Wertentwicklungs-Szenarien dazu übergehen, den Szenarien erläuternde Hinweise („Disclaimers“) beizufügen ? Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung diese Entwicklung im Hinblick auf die Vorgaben aus der PRIIP-Verordnung? Derartige Hinweise sind derzeit nicht bekannt. Im Rahmen der Vorgaben der PRIIP-VO sind solche Hinweise jedoch nicht zu beanstanden, soweit sie der besseren Verständlichkeit dienen, nicht irreführend sind und insgesamt die maximale Seitenzahl des Basisinformationsblattes von drei DIN A-4 Seiten nicht überschritten wird. i) Ist der Bundesregierung bekannt, dass die vertreibenden Stellen aufgrund der nicht mehr als nachvollziehbar gewerteten Wertentwicklungs-Szenarien dazu übergehen, standardisiert die Kunden darüber aufklären, dass die Szenarien keinen Schluss auf die tatsächliche Rendite zulassen? Eine entsprechende Aufklärung in standardisierter Form ist derzeit nicht bekannt. j) Beabsichtigt oder plant die Bundesregierung bzw. die BaFin, eine der Veröffentlichung der FCA vom 24. Januar 2018 entsprechende Verlautbarung herauszugeben? Eine solche Verlautbarung ist derzeit nicht beabsichtigt. Vorrangig ist eine Lösung auf europäischer Ebene anzustreben. 10. Teilt die Bundesregierung bzw. die BaFin die Ansicht, dass die in den einheitlichen Basisinformationsblättern auszuweisenden Produktkosten anders berechnet werden als die Produktkosten, die in den Kosteninformationen nach MiFID II (=Markets in Financial Instruments Directive) auszuweisen sind? Die Produktkosten werden teilweise unterschiedlich berechnet. Grund hierfür sind die unterschiedlichen europäischen Regelungsregime (PRIIP-VO und MiFID II), die teilweise unterschiedliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Berechnung der Kosten und deren jeweiligen Ausweis vorsehen. Zwar besagen die ESMA Q&A (Frage und Antwort 6, in: Questions and Answers on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics, Seite 69, ESMA35-43- 349, zuletzt aktualisiert am 23. März 2018), dass die PRIIPs-Berechnungsmethode grds. umfassender und daher auch unter MiFID II anwendbar ist. Die Berechnungsmethode kann aber nicht uneingeschränkt beim Kostenausweis nach MiFID II übernommen werden. Ein wesentlicher Unterschied besteht insbesondere im Zusammenhang mit dem Zuwendungsausweis (siehe hierzu auch nachfolgende Antwort zu a. Die BaFin ist bestrebt, Kostenausweise zu verlangen, die für den Verbraucher nicht widersprüchlich erscheinen und ihm den Vergleich zwischen verschiedenen Finanzinstrumenten ermöglichen, und zugleich den Aufwand der Institute für die Kostenerstellung möglichst gering halten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2087 a) Wie werden in beiden Fällen die Zuwendungen berücksichtigt? Zuwendungen sind sowohl in den Basisinformationsblättern nach der PRIIP-VO als auch in den Kosteninformationen nach MiFID II auszuweisen. In den Kosteninformationen nach MiFID II sind gemäß Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten VO (EU) 2017/565 Zuwendungen zwingend gesondert und als Teil der Dienstleistungskosten auszuweisen. In den Basisinformationsblättern nach der PRIIP-VO werden Zuwendungen als Produktkosten ausgewiesen. Nach der PRIIP-VO werden Zuwendungen über die Anlagedauer verteilt ausgewiesen, dagegen sind Zuwendungen nach MiFID II in dem Jahr offenzulegen, in dem sie tatsächlich entstehen. b) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Finanzinstitute verpflichtet sind, ihren Kunden zwei gesetzlich vorgeschriebene Informationsblätter für dasselbe Produkt mit jeweils unterschiedlichen Produktkosten auszuhändigen ? Die Verpflichtung zur Aushändigung der Informationen beruht auf zwei unterschiedlichen europäischen Regelungsregimen (PRIIP-VO und MiFID II). Die Bundesregierung und die BaFin befinden sich im Austausch mit Marktteilnehmern und Verbänden um mögliche Inkonsistenzen festzustellen. c) Wenn ja, strebt die Bundesregierung eine Harmonisierung an, um für den Kunden eine höhere Übersichtlichkeit zu schaffen? Es wird überprüft, ob und welche weitere Harmonisierung der Kostendarstellungen sinnvoll erscheint. Da es sich um EU-Vorgaben handelt, ist eine Lösung auf dieser Ebene anzustreben. 11. Gibt es konkrete Überlegungen zu Nachbesserungen in der Methodologie zur Berechnung der Wertentwicklungs-Szenarien und Kostenstruktur? In der zuständigen PRIIPs-Arbeitsgruppe des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden dauert die Sachverhaltsaufklärung noch an. 12. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob bestimmte Finanzprodukte im Zuge der PRIIP-Verordnung nicht mehr angeboten werden können, da die auszuweisenden Informationen sich dort erst mit der Emission ergeben? Die Bundesregierung hat keine derartigen Kenntnisse. 13. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob Banken und andere Finanzdienstleister aufgrund der gestiegenen administrativen Anforderungen durch die PRIIP-Verordnung ihr Geschäft (in Teilen) einstellen müssen? Die Bundesregierung hat keine derartigen Kenntnisse. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2087 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Wie bewertet die Bundesregierung, dass Versicherungsunternehmen sich teils aussuchen können, ob sie die KIDs-Indikatoren zu Risiken und Kosten fondsgebundener Versicherungen anhand der OGAW-Richtlinie (OGAW = Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) oder PRIIP-Verordnung kalkulieren? Gibt es konkrete Überlegungen, die Regularien noch vor Ablauf der Übergangsfrist für OGAWs und Alternative Investmentfonds zu vereinheitlichen ? Die den PRIIP-Herstellern gesetzlich eingeräumte Wahlmöglichkeit (Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 und 3 der Delegierten VO (EU) 2017/653), die Indikatoren zu Risiken und Kosten fondsgebundener Versicherungen anhand der OGAW-Richtlinie oder der PRIIP-VO zu kalkulieren, soll sicherstellen, dass die Befreiung von den Pflichten der PRIIP-VO für OGAW-Fonds, die den fondsbasierten Versicherungen zugrunde liegen, im Fall von Produkten mit einer Vielzahl von Anlageoptionen (sogenannte MOP – multiple option products) nicht leer laufen . Ansonsten wären die OGAW-Verwalter bereits jetzt gezwungen, Informationen gemäß der PRIIP-VO an die Versicherungsunternehmen zu liefern, obwohl sie derzeit von der PRIIP-VO noch ausgenommen sind. Der Kleinanleger bekommt auf jeden Fall detaillierte Informationen zu den jeweiligen konkreten Anlageoptionen (underlying). Konkrete Planungen der Europäischen Kommission, die das Initiativrecht zur europäischen Gesetzgebung hat, zu einer Änderung der PRIIP-VO sind derzeit nicht bekannt. 15. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob die Kosten für die Erstellung der KIDs von den Finanzdienstleistern selbst getragen oder an ihre Kunden weitergegeben werden? Die Bundesregierung hat keine derartigen Kenntnisse. 16. Wer trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die durch das notwendige ständige Anpassen der KIDs zusätzlich entstehenden Kosten? Die Bundesregierung hat keine derartigen Kenntnisse. 17. Inwieweit sieht die Bundesregierung Nachbesserungsbedarf bei der PRIIP- Verordnung? Wie sich aus den Antworten zu den Fragen 8 bis 11 ergibt, dauert die Sachverhaltsaufklärung zu den einzelnen Themen sowohl auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene derzeit noch an. Ergibt sich ein entsprechender Nachbesserungsbedarf , wird dieser auf europäischer Ebene adressiert. 18. Wie beurteilt die Bundesregierung den Umsetzungsprozess der PRIIP-Verordnung in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union? Die Bundesregierung beurteilt die Umsetzungsprozesse der PRIIP-VO in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2087 19. Inwieweit wurde die Umsetzung der PRIIP-Verordnung bisher durch die BaFin geprüft? Die BaFin hat eine Bestandsaufnahme der beaufsichtigten und bekannten PRIIP- Hersteller mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt und dabei überprüft, ob erforderliche Basisinformationsblätter auf den Websites veröffentlicht wurden. In einem weiteren Schritt wird derzeit im Rahmen der Missstandsaufsicht stichprobenartig geprüft, ob ausgewählte Basisinformationsblätter den Anforderungen der PRIIP-VO entsprechen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333