Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2088 19. Wahlperiode 11.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz, Lisa Paus, Dr. Gerhard Schick, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/1856 – Bedeutung der US-Tax-Reform für den Kampf gegen Steuervermeidung und den internationalen Steuerwettbewerb sowie Auswirkungen auf die Standorte Deutschland und Europa V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem „Tax Cuts and Jobs Act“ haben die USA mit Inkrafttreten zum 1 Januar 2018 eine der umfangreichsten Steuerreformen seit Jahrzehnten verabschiedet. Neben den reinen US-Unternehmen sind auch Unternehmen mit US-Bezug und Unternehmensgruppen mit Standorten in den USA betroffen. Zusätzlich zu der Senkung des bundesweiten Körperschaftsteuersatzes auf 21 Prozent enthält die US-Tax-Reform Maßnahmen gegen aus Sicht der USA unerwünschte Steuergestaltung . Dazu gehören die Einführung einer Zinsschranke, einer Anti-Hybrid -Regelung, einer ergänzenden Hinzurechnungsbesteuerung („Global intangible low-taxed income“ – GILTI) sowie mit der „Base Erosion and Anti-Abuse Tax“ (BEAT) eine weitere Regelung zur Vermeidung von unerwünschter Reduzierung des US-Steuereinkommens. Außerdem wurde mit der so genannten „Foreign-derived intangible income“ (FDII)-Regelung eine Begünstigung von durch US-Personen als Überrendite erzielten ausländischen Einkünfte eingeführt und die Möglichkeit zu Sofortabschreibung bestimmter Investitionen eingeführt . US-Unternehmen müssen zudem bisher unversteuerte im Ausland „geparkte “ Gewinne einmalig in den USA versteuern (sogenannte „Toll Tax“). Das allerdings zu steuergünstigen Konditionen inklusive einer Stundungsoption über acht Jahre (vgl. www.mittelstands-anwaelte.de/trumps-steuerreform-macht-usazu -attraktivem-wirtschaftsstandort-fuer-deutsche-unternehmen/). Ziel der US-Tax-Reform ist eine Stärkung des US-amerikanischen Wirtschaftsstandortes und eine Stimulation von Investitionen in den USA. Gleichzeitig werden robuste Anti-Missbrauchsregeln eingeführt, um gegen Steuervermeidung zulasten des US-Fiskus vorzugehen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/1507 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2088 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie bewertet die Bundesregierung generell die Maßnahmen der USA im Rahmen der US-Steuerreform, die zur Bekämpfung von Steuervermeidung verabschiedet worden sind (Zinsschranke, Global intangible low taxed income – GILTI, Base Erosion and Anti Abuse Tax – BEAT)? Wo bestehen Gemeinsamkeiten mit den OECD-BEPS-Ergebnissen (und der auf deren Grundlage verabschiedeten EU-Richtlinien; BEPS = Base erosion and profit shifting) bzw. mit Anti-Missbrauchs-Regelungen im deutschen Steuerrecht, und wo bestehen Unterschiede? Welche Konsequenzen ergeben sich aus den Anti-Missbrauchs-Regelungen der US-Steuerreform für die internationale abgestimmte Steuerpolitik zur Verhinderung von Steuervermeidung? 2. Sieht die Bundesregierung negative oder positive Folgen für den OECD- BEPS-Prozess durch die US-Steuerreform? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Aufgrund der Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die mit dem Tax Cuts and Jobs Act eingeführt wurden, sowie noch ausstehender Konkretisierungen ist eine pauschale Bewertung nicht möglich. Die Einführung einer Zinsabzugsbeschränkung entspricht weitgehend den Empfehlungen zu Aktionspunkt 4 (Begrenzung der Gewinnverkürzung durch Zins- und wirtschaftlich vergleichbare Aufwendungen) des G20/OECD-Aktionsplans gegen „Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)“. Die GILTI zielt darauf ab, Gewinne, die Tochtergesellschaften von in den USA ansässigen Unternehmen im niedrig besteuerten Ausland erzielen, in bestimmten Fällen der Besteuerung in den USA zu unterwerfen. Hiermit ähnelt sie in ihrer Zielsetzung den BEPS-Empfehlungen zu Aktionspunkt 3 (Erarbeitung von Standards für eine effektive Hinzurechnungsbesteuerung), weicht aber in Mechanismus und Anwendungsbereich z. T. erheblich von der mehrheitlich vorgeschlagenen Lösung ab. Bei der BEAT handelt es sich um ein neuartiges Konzept, nach dem in bestimmten Konstellationen Zahlungen an verbundene Unternehmen im Ausland einer Art Mindestbesteuerung unterworfen werden. Obwohl ihre Bezeichnung als Base Erosion and Anti-Abuse Tax dies nahelegen könnte, war ein solches Konzept nicht Teil der 2015 vereinbarten Empfehlungen des BEPS- Aktionsplans. Grundsätzlich ist festzustellen, dass internationale Gewinnverlagerungen und -kürzungen durch die Einführung robuster Abwehrmaßnahmen in den USA erschwert werden dürften. Soweit sich die neu eingeführten Maßnahmen an den international abgestimmten BEPS-Empfehlungen orientieren, ist dies als Beitrag zu einer erhöhten Konsistenz im internationalen Steuerrecht grundsätzlich positiv zu bewerten. 3. Greift aus Sicht der Bundesregierung zukünftig bei US-Tochtergesellschaften eine Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem Außensteuergesetz (AStG), wenn die ertragsteuerliche Gesamtbelastung weniger als 25 Prozent beträgt (niedrige Besteuerung gemäß § 8 Absatz 3 AStG) und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, und wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit einer solchen Hinzurechnungsbesteuerung mit USA-Bezug? Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung greift generell bei ausländischen Gesellschaften , sofern ihre ertragssteuerliche Gesamtbelastung unter 25 Prozent liegt und die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Dies gilt auch bei in den USA belegenen Zwischengesellschaften. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2088 4. Wie unterscheidet sich die BEAT von der deutschen Lizenzschranke nach § 4j des Einkommensteuergesetzes (EstG), und wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit der beiden Instrumente, um vom jeweiligen Gesetzgeber nicht gewollte Steuervermeidung mittels Gewinnverschiebungen zu verhindern? Die BEAT sieht eine Mindestbesteuerung vor, soweit das Einkommen eines US- Unternehmens vor Abzug bestimmter Aufwendungen an ausländische verbundene Unternehmen (insbesondere Zins- und Lizenzzahlungen) bei Ansatz eines fiktiven Steuersatzes von 10 Prozent (2018: 5 Prozent; ab 2026: 12,5 Prozent) zu einer höheren Steuer führen würde als die tatsächliche Steuerlast. Ausgenommen sind Unternehmen, die einen Umsatz von bis zu 500 Mio. US-Dollar aufweisen oder weniger als 3 Prozent ihrer Aufwendungen an ausländische Gruppenunternehmen zahlen. Eine genaue Analyse der BEAT ist allerdings erst nach Veröffentlichung der angekündigten Konkretisierung durch die US-Administration möglich. Demgegenüber sieht § 4j EStG ein Betriebsausgabenabzugsverbot für Aufwendungen für Rechteüberlassungen vor, die bei einer nahestehenden Person als Empfänger aufgrund eines nicht dem OECD-Nexus-Ansatz entsprechenden Präferenzregimes nicht oder niedrig besteuert werden. Nach den bisher vorliegenden Informationen treten die Rechtsfolgen der BEAT unabhängig davon ein, ob und wie hoch die konkrete Zahlung beim Empfänger besteuert wird. Dem Gesetzgeber des § 4j EStG kam es demgegenüber gerade darauf an, nur Zahlungen in niedrig besteuernde Staaten zu erfassen. § 4j EStG ist aus Sicht der Bundesregierung eine geeignete Maßnahme, um auch nach internationalem Verständnis als schädlich einzustufende, nicht Nexus-konforme Gewinnverschiebungen zu verhindern. 5. Hält die Bundesregierung die BEAT für vereinbar mit dem Fremdvergleichsgrundsatz und den Verrechnungspreisreglungen der OECD? Die BEAT soll eine „übermäßige“ Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage einer US-Gesellschaft durch Zahlungen an im Ausland ansässige nahestehende Personen verhindern. Die konkrete Ausgestaltung des Anwendungsbereichs der BEAT ist bisher aber aufgrund der ausstehenden Konkretisierung noch nicht abschließend geklärt. Das „Besteuerungskonzept“ der BEAT ist nicht Bestandteil des in den OECD-Verrechnungspreisleitlinien festgelegten Fremdvergleichsgrundsatzes . Nach den bisher vorliegenden Informationen kommt die BEAT unabhängig davon zur Anwendung, ob die Zahlungen an ausländische verbundene Unternehmen (Verrechnungspreise) dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Die BEAT könnte schließlich einen Anreiz bieten, dass die Unternehmen die Verrechnungspreise zugunsten der US-Gesellschaft beeinflussen; mithin könnte es Ziel sein, die Zahlungen an im Ausland ansässige nahestehende Personen zu minimieren. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit der BEAT mit dem Fremdvergleichsgrundsatz und den Verrechnungspreisregelungen der OECD bzw. es ist denkbar, dass etwaige Bandbreiten fremdüblicher Verrechnungspreise zugunsten der USA und zulasten Deutschlands ausgenutzt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2088 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Wie bewertet die Bundesregierung die Maßnahme der US-Steuerreform GILTI als Instrument zur Bekämpfung von Steuervermeidung, die mittels Zwischenschaltung von Tochtergesellschaften in Niedrigsteuergebieten erfolgt (bitte auch im Vergleich zum deutschen Außensteuerrecht beantworten )? Als flankierende Maßnahme neben der US-Hinzurechnungsbesteuerung (CFC rules) ist das Bestreben der US-Regierung durch Einführung der GILTI, niedrig besteuerte Auslandseinkünfte einer Vorbelastung von 13,125 Prozent zuzuführen . Da keine country-by-country-Betrachtung angewendet wird, sondern vielmehr ein allgemeines (globales) Anrechnungspotential i. H. v. 80 Prozent zugelassen wird, könnte das angestrebte Ergebnis leicht verwässert werden, jedoch ist das angestrebte Ziel zu begrüßen. Das deutsche AStG sieht keine derartige Maßnahme vor. 7. Greift nach Meinung der Bundesregierung für die FDII-Regelung die deutsche Lizenzschranke nach § 4j EStG für den Fall, dass in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Unternehmen Lizenzgebühren an US-Unternehmen leisten? Für Lizenzzahlungen deutscher Tochtergesellschaften an nahestehende Personen im Ausland wurde mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 der § 4j EStG eingeführt. Danach sind Lizenzzahlungen an nahestehende Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 Außensteuergesetz ganz oder teilweise vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen , wenn die Zahlungen im Ausland einer niedrigen Besteuerung im Rahmen eines nicht dem Nexus-Ansatz entsprechenden Präferenzregimes unterliegen . Zur Frage der Vereinbarkeit der FDII mit dem Nexus-Ansatz wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/1507 verwiesen. Die diesbezügliche Prüfung im Forum on Harmful Tax Practices (FHTP) wird im Oktober erfolgen (vgl. auch Antwort zu Frage 29). 8. Können Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Staaten nach Einschätzung der Bundesregierung von der GILTI-Regelung betroffen sein, und wenn ja, in welchen Staaten haben diese Unternehmen ihren Sitz? Im Grundsatz ist das möglich. Die betroffenen Unternehmen können in allen EU- Staaten ihren Sitz haben, denn die Höhe der steuerlichen Vorbelastung ist für die Einordnung als „GILTI“ zunächst nicht von Bedeutung. Erst eine ausreichend hohe effektive steuerliche Vorbelastung von derzeit durchschnittlich 13,125 Prozent kann aber wegen der möglichen Anrechnung der Vorbelastung im Ergebnis dazu führen, dass zwar GILTI-Einkünfte vorliegen, aber keine GILTI-Steuer anfällt . Aufgrund von Unterschieden bei der Einkünfteermittlung und aufgrund des Umstands , dass die Anrechnung der Vorbelastung auf einer aggregierten und globalen Basis stattfindet, kann nicht ohne weiteres eine GILTI-Besteuerung für ein einzelnes Land ausgeschlossen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2088 9. Welche Folgen hat aus Sicht der Bundesregierung die zukünftige US-Steuerfreiheit für aus dem Ausland stammende Dividendenzahlungen (Wechsel zum Territorialprinzip) im Zusammenspiel mit der einmalig fälligen „Toll Tax“ für im Ausland „geparkte“ Gewinne auf Staaten wie z. B. Irland, die Niederlande und Luxemburg oder Niedrigsteuergebiete wie beispielsweise die Cayman Islands, deren Steuerregime von großen amerikanische Konzernen zur Steuervermeidung genutzt wurden (vgl. www.cesifo-group.de/ DocDL/sd-2018-04-spengel-etal-us-stererreform-2018-02-22.pdf)? Welche zusätzliche Wirkung entfaltet GILTI aus Sicht der Bundesregierung zur Verhinderung der bekannt gewordenen Steuervermeidungsmodelle von amerikanischen Konzernen (Apple, Starbucks, Google etc.)? 10. Werden aus Sicht der Bundesregierung die in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Steuergestaltungsmodelle (Apple, Starbucks, Google und andere) durch die in Frage 8 und 9 genannten Maßnahmen der US-Steuerreform so unattraktiv, dass mit einem Abzug amerikanischer Konzerne aus den in Frage stehenden Staaten (Frage 8 und 9) zu rechnen ist? Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet. Mit der einmalig anfallenden „Toll Charge“ (auch als „Transition Tax“ bezeichnet ) werden die bislang im Ausland thesaurierten Gewinne automatisch einer Besteuerung in Höhe von 15,5 Prozent (liquide Mittel) bzw. 8 Prozent (illiquide Mittel) unterzogen. Eine tatsächliche Ausschüttung an die US-Muttergesellschaft ist dabei nicht erforderlich (sog. „deemed repatriation“). Mit Einführung der Freistellung von Auslandsdividenden für zukünftige Ausschüttungen schließen sich die USA dem international verbreiteten Standard zur Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung an. Beide Regelungen dürften dazu führen, dass die tatsächliche Repatriierung von ausländischen Beteiligungserträgen an US-Gesellschafen zukünftig – im Vergleich zur Rechtslage vor der Steuerreform – attraktiver wird. Da aufgrund der Freistellung von Auslandsdividenden die Möglichkeit der Anrechnung ausländischer Steuern entfällt, könnte für US-Unternehmen die Höhe der effektiven Belastung die von ihren ausländischen Tochtergesellschaften erzielten Gewinne mit ausländischer Steuer an Bedeutung gewinnen. Nähere Erkenntnisse über die Ausschüttungs - und Steuerplanungspolitik einzelner Unternehmen liegen der Bundesregierung nicht vor. 11. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Internationalen Währungsfonds , dass die US-Steuerreform positive konjunkturelle Auswirkungen für die Bundesrepublik Deutschland haben wird, und wie begründet die Bundesregierung ihre konjunkturelle Einschätzung (www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/ iwf-steuerreform-in-den-usa-sorgt-fuer-weltweites-wirtschaftswachstum-a- 1189212.html)? Makroökonomisch wurde die positive Auswirkung im Kern von der Deutschen Bundesbank (Monatsbericht Februar 2018: S. 14 ff.) bestätigt. Sowohl IWF als auch die Deutsche Bundesbank betonen zugleich die hohe Unsicherheit bei der Prognose. Zudem gibt es mittelfristige Risiken und Unsicherheiten, darunter negative Auswirkungen auf die USA (Haushalts- und Leistungsbilanzdefizit, Schuldenstandsquote) und Ausstrahlwirkungen auf andere Volkswirtschaften (internationale Kapitalflüsse, Wechselkurse, Außenwirtschaftspositionen, Risiko von protektionistischen Reaktionen) zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund setzt die Bundesregierung ihre diesbezüglichen Analysen fort. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2088 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirkung der US-Steuerreform insgesamt für den internationalen Steuerwettbewerb, den europäischen Steuerwettbewerb und die Bundesrepublik Deutschland? Durch die US-Steuerreform wird die USA in Bezug auf die Unternehmensbesteuerung von einem Hochsteuerland zu einem Land mit einer effektiven Steuerbelastung , die im internationalen Vergleich eher im Mittelfeld liegt. Damit dürfte der Steuerwettbewerb intensiviert werden. Mittelfristig dürfte die Reform große Defizite in den öffentlichen Haushalten der USA verursachen. Zudem sind einige Elemente der Reform zeitlich begrenzt. Das deutsche Unternehmensteuerrecht und deutsche Unternehmen sind grundsätzlich wettbewerbsfähig. Mehr internationale Kooperation in der Steuerpolitik – gerade im europäischen Kontext – ist eine angemessene Antwort auf die Intensivierung des Wettbewerbs. Die internationalen steuerpolitischen Entwicklungen beobachtet die Bundesregierung weiterhin genau. 13. Welche Einzelregelungen der US-Steuerreform sind nach Meinung der Bundesregierung Maßnahmen, die als Fördermaßnahme für US-Unternehmen angelegt sind, und welche Branchen sind von diesen Maßnahmen betroffen? Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 22 wird verwiesen. Der Bundesregierung liegen keine spezifischen Erkenntnisse für einzelne Branchen vor. 14. Welche Auswirkung hat nach Einschätzung der Bundesregierung die US- Steuerreform auf Standort- und Investitionsentscheidungen deutscher Unternehmen mit US-Bezug? Durch die US-Steuerreform könnten Investitionen aus Deutschland in die USA tendenziell steigen, während Investitionen aus den USA nach Deutschland in geringerem Maße zunehmen dürften. Allerdings handelt es sich bei der steuerlichen Belastung nur um ein Entscheidungskriterium für Investitionen unter mehreren. Viele andere Parameter sprechen für Deutschland als Investitionsstandort. Es wird auch auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. 15. Ist es nach Meinung der Bundesregierung für ein Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland inklusive verbundener Unternehmen in den USA nach der US-Steuerreform steuerlich attraktiver, Intellectual Property in den USA oder der Bundesrepublik Deutschland anzusiedeln (bitte mit Begründung )? Zu welchem Ergebnis kommt die Bundesregierung unter Berücksichtigung sämtlicher Standortbedingungen (u. a. nicht-steuerliche Förderungsmaßnahmen für Forschung und Entwicklung etc.)? Deutschland ist als Forschungsstandort attraktiv, die Ausgaben für Forschung und Entwicklung sowie deren Anteil am Bruttoinlandsprodukt haben 2016 mit über 92 Mrd. Euro und 2,93 Prozent einen neuen Höchstwert erreicht. Für die Bundesregierung hat die weitere Stärkung von Forschung und Entwicklung in Deutschland hohe Priorität. Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2088 16. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung z. B. des Verbands der Chemischen Industrie, dass die US-Steuerreform dazu führen wird, Forschung und Entwicklung in die USA zu verlagern (www.wiwo.de/unternehmen/industrie/ chemieverband-us-steuerreform-benachteiligt-deutsche-unternehmen/20836676. html), wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum? Plant die Bundesregierung an dieser Stelle Maßnahmen, die Forschung und Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland attraktiver machen, und wenn ja, welche? Es wird auf die allgemeine Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/1507 zu den Standortfaktoren verwiesen. Hinsichtlich Forschung und Entwicklung bleibt zudem abzuwarten, inwieweit sich Be- und Entlastungen in diesem Bereich aggregiert auswirken werden (Aktivierung von FuE-Aufwendungen vs. allgemeine Tarifsenkung). Ungeachtet dessen sind – entsprechend dem Koalitionsvertrag – Investitionen in Bildung und Forschung ein Schwerpunkt der neuen Bundesregierung . Zur schrittweisen Erreichung des 3,5 Prozent-Ziels für Forschung und Entwicklung sind in den prioritären Maßnahmen zusätzlich 2 Mrd. Euro vorgesehen . 17. Welche Grenzen (Umsatz, Anzahl Mitarbeiter, Bilanzsumme) plant die Bundesregierung bei ihren Plänen für eine steuerliche Forschungsförderung ein, und mit welchen fiskalischen Kosten rechnet die Bundesregierung für diese Maßnahme (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Zeilen 2669 ff.)? Gegenwärtig prüft die Bundesregierung Möglichkeiten, wie insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen eine steuerliche Forschungsförderung ausgestaltet werden kann. 18. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche nominale körperschaftsteuerliche Belastung von Unternehmen in den USA, also Bundessteuer plus „state tax rates“ und „local tax rates“ der Bundesstaaten und Gemeinden (nach US-Steuerreform)? Wie hoch ist unter Berücksichtigung der federal state taxes, state taxes und local taxes der niedrigste Steuersatz, und wie hoch ist der maximale nominale Steuersatz in den USA (nach US-Steuerreform)? Wie hoch sind aus Sicht der Bundesregierung die diesbezüglichen Effektivsteuersätze in den USA (nach US-Steuerreform)? Die durchschnittliche nominale körperschaftliche Unternehmensteuer liegt nach der US-Steuerreform bei voraussichtlich rd. 25 Prozent, eigene Berechnungen werden hierzu und zur effektiven steuerlichen Belastung nicht durchgeführt. Neben der Besteuerung auf Bundesebene mit einem Körperschaftsteuersatz von 21 Prozent sind Steuern der Bundesstaaten und lokalen Ebene einzubeziehen. Gemäß der Aufstellung der Tax Foundation im Jahr 2018, einer überparteilichen regierungsunabhängigen Einrichtung, erheben 44 Bundesstaaten eine Körperschaftsteuer zwischen 3 Prozent und 12 Prozent. Darunter liegt der maximale Steuersatz in sechs Bundesstaaten bei mehr als 9 Prozent und in sieben Staaten bei weniger als 5 Prozent. Vier Staaten erheben eine Steuer auf den Bruttoumsatz, zwei Staaten sehen keine steuerliche Belastung für Körperschaften vor. Eine Übersicht über die lokalen Unternehmensteuern in den Vereinigten Staaten liegt der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2088 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Wie hoch ist die durchschnittliche nominale Steuerbelastung von Körperschaften (unter Berücksichtigung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer mit durchschnittlichem Hebesatz sowie Solidaritätszuschlag)? Wie hoch ist der entsprechend berechnete höchste (bei Vernachlässigung des Ausreißers von 900 Prozent Gewerbesteuerhebesatz in Rheinland-Pfalz) und der niedrigste nominale Steuersatz in Deutschland? Wie bewertet die Bundesregierung die zusammengefassten nominalen Steuersätze in den USA und in Deutschland im Vergleich? Wie hoch sind aus Sicht der Bundesregierung die diesbezüglichen Effektivsteuersätze in Deutschland? Nach den Ergebnissen des Realsteuervergleichs 2016 des Statistischen Bundesamtes betrug der bundesweite gewogene durchschnittliche Gewerbesteuerhebesatz 400 Prozent. Bundesweit wurde bei 16 Gemeinden der Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer von 200 Prozent beobachtet. Als Ausreißer können neben der bekannten Gemeinde in Rheinland-Pfalz mit 900 Prozent Gewerbesteuerhebesatz auch die drei Gemeinden angesehen werden, deren Hebesätze oberhalb von 550 Prozent liegen. Unter Berücksichtigung dieser Sondersituationen bei den Hebesätzen ergibt sich eine nominale Steuerbelastung von Körperschaften von 22,83 Prozent am unteren Rand, von 29,83 Prozent im bundesweiten Durchschnitt und von 35,08 Prozent am oberen Rand mit dem Hebesatz 550 Prozent. Investitions- und Standortentscheidungen werden von Unternehmen langfristig und unter Einbeziehung diverser Faktoren, unter denen die steuerliche Belastung nur ein Element ist. Effektivsteuersätze hängen u. a. von der Finanzierungsform, den Annahmen über den Ressourceneinsatz und von branchenspezifischen Details ab. Sowohl bei den marginalen als auch bei den durchschnittlichen Steuersätzen greift die Bundesregierung u. a. auf die Datenbanken des Oxford Centre for Business Taxation (CBT), des Centre for European Economic Research (ZEW) sowie auf die Arbeiten der OECD zurück. 20. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele deutsche Unternehmen direkt von der US-Steuerreform tangiert sind (konkret: wie viele in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Unternehmen haben Tochteroder Muttergesellschaften und wie viele Betriebsstätten in den USA)? Aus der aktuellen Bundesbankstatistik zur „Bestandserhebung über Direktinvestitionen “ für das Jahr 2015 (Statistische Sonderveröffentlichung 10. April 2017) geht hervor, dass in den USA insgesamt 4 762 Unternehmen als Tochtergesellschaften deutscher Anteilseigner (Unternehmen und Privatpersonen) oder Betriebsstätten (Zweigniederlassungen) deutscher Unternehmen agierten. Sie erzielten in den USA in 2015 einen Jahresumsatz von ca. 532 Mrd. Euro. In diesem Rahmen wurden US-amerikanische Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 3 Mio. Euro erfasst, an denen deutsche Unternehmen und Privatpersonen zu mindestens 10 Prozent unmittelbar oder zu mehr als 50 Prozent mittel- und unmittelbar beteiligt sind. Zweigniederlassungen oder auf Dauer angelegte Betriebsstätten deutscher Unternehmen wurden erfasst, wenn sie in den USA ein Betriebsvermögen von mehr als 3 Mio. Euro unterhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2088 21. Welche Branchen der deutschen Industrie sind nach Kenntnis der Bundesregierung besonders stark von der US-Tax-Reform betroffen, weil sie einen besonders starken US-Bezug haben? Aus einer für die Bundesregierung erstellten Sonderauswertung zu der in der Antwort zu Frage 20 angeführten Bundesbankstatistik lassen sich die aus deutschen Direktinvestitionen erzielten US-Umsätze differenziert nach einzelnen Branchen für das Jahr 2015 ableiten. Wesentliche Umsatzanteile entfallen dabei auf die folgenden Branchen: Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kfz 27,0 Prozent Automobilherstellung 15,0 Prozent Chemische Industrie 8,6 Prozent Information, Kommunikation 8,3 Prozent Treuhand und sonstige Fonds und ähnliche Finanzinstitutionen, sonstige Finanzierungsinstitutionen 6,1 Prozent Versicherungen, Rückversicherungen, Pensions- und Unterstützungskassen 6,1 Prozent Maschinenbau 5,3 Prozent Mess- und Kontrollgeräte, Uhren und elektronische Geräte 3,5 Prozent Banken 0,7 Prozent Inwiefern die Branchen bzw. einzelne Unternehmen von der US-Steuerreform positiv oder negativ betroffen sind, hängt aber nicht zuletzt auch maßgeblich von der jeweiligen Konzernstruktur ab. 22. Welche deutschen Branchen profitieren nach Meinung der Bundesregierung besonders von der US-Steuerreform, und was bedeutet das für Standort- und Investitionsentscheidungen in diesen Branchen? Die Bundesregierung kann branchenunabhängig die folgenden Aussagen ableiten : Von der Körperschaftsteuersatzsenkung können grundsätzlich alle Unternehmen profitieren, die in den USA Gewinne erzielen. Von der umfänglichen Sofortabschreibung können grundsätzlich alle in Anlagevermögen investierenden Unternehmen profitieren. Von der Begünstigung des FDII können grundsätzlich solche Unternehmen profitieren, die immaterielle Wirtschaftsgüter aus den USA heraus verwerten. Gleichzeitig können positive Effekte durch gegenläufige Maßnahmen zur Verbreiterung der Bemessungsgrundlage (z. B. Zinsschranke, Hinzurechnungsbesteuerung , BEAT) reduziert werden. Der Bundesregierung sind keine konkreten Pläne von Unternehmen bekannt, Wert-schöpfungsteile oder Strukturen aufgrund der US-Steuerreform kurzfristig in die USA zu verlagern. Viele Unternehmen betonen vielmehr, dass Investitionsund Standortentscheidungen vielschichtig sind und langfristig getroffen werden. Die Höhe der steuerlichen Belastung ist dabei nur eine von mehreren Entscheidungskomponenten , zu denen auch die Kosten, Qualität und Verfügbarkeit von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2088 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Arbeitskräften, weitere wirtschaftliche und politische Rahmenbedingungen, Absatzmarktperspektiven , die Qualität der Infrastruktur sowie die Nähe zu Kunden, Zulieferern und Forschungseinrichtungen zählen. 23. Welche deutschen Branchen sind nach Einschätzung der Bundesregierung mit negativen Folgen durch die US-Steuerreform tangiert, und was bedeutet das für Standort- und Investitionsentscheidungen in diesen Branchen? Der Bundesregierung ist bekannt, dass deutsche Banken und Versicherungen in besonderem Maße von der neu eingeführten Mindeststeuer in Form der BEAT betroffen sein könnten. Die EU-Kommission prüft mit Unterstützung der Bundesregierung intensiv, ob ein Verstoß gegen WTO-Recht vorliegt. Gleichzeitig hat die US-Administration angekündigt, die Ausgestaltung des Anwendungsbereichs der BEAT im Verordnungsweg näher zu definieren. Dies erschwert – auch für die betroffenen Unternehmen selbst – derzeit eine hinreichende Folgenabschätzung und darauf basierende Lösungsansätze. 24. Sind Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland nach Einschätzung der Bundesregierung von der GILTI-Hinzurechnungsbesteuerung betroffen? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 25. Wie bewertet die Bundesregierung erste Ergebnisse, wonach die tatsächlichen Steuersätze in den USA und Deutschland (laut Steuerstatistiken tatsächlich gezahlte Steuern der Kapitalgesellschaften ins Verhältnis gesetzt zum Einkommen aus den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen) auch nach der US-Steuerreform nicht relevant voneinander abweichen (zum Beispiel wird für das Jahr 2020 für die USA ein tatsächlicher Steuersatz von 16 Prozent, für Deutschland von 17 Prozent prognostiziert; siehe Jarass, Tokman, Wright 2018: „USA-Steuerreform 2018: Steuern und Sozialabgaben im Vergleich mit Deutschland“, in: IStR 4/2018, S. 153)? Die Bundesregierung nimmt diese Veröffentlichung zur Kenntnis. Bei der Bewertung von Verhältnissen von Körperschaftsteuereinnahmen zu volkswirtschaftlichen Größen ist stets der hohe Anteil von Personenunternehmen (die Einkommensteuer zahlen) zu berücksichtigen. 26. Gibt es Überlegungen, als Reaktion auf die US-Steuerreform auch in der Bundesrepublik Deutschland die Unternehmenssteuern zu senken (bitte mit Begründung beantworten und angeben, an welcher Steuer die Bundesregierung ansetzen würde)? Das deutsche Unternehmensteuerrecht ist grundsätzlich wettbewerbsfähig und die deutschen Unternehmen sind erfolgreich in internationalen Märkten tätig. Aufgabe bleibt es, dass diese Position auch vor dem Hintergrund der veränderten internationalen steuer-politischen Rahmenbedingungen und den Erfordernissen einer digitalisierten Wirtschaft gesichert wird. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 25 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/1507 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2088 27. Werden Einzelregelungen (GILTI, FDII, BEAT) der US-Steuerreform seitens der Bundesregierung daraufhin untersucht, ob sie mit internationalen Verträgen (z. B. OECD, WTO etc.) vereinbar sind, und wenn ja, welche Einzelregelungen sind das, und gibt es schon ein Ergebnis dieser Untersuchung (wenn ja, welches)? 28. Plant die Bundesregierung Konsultationen mit internationalen Organisationen bezüglich der Rechtskonformität der US-Tax-Reform, und wenn ja, mit welchen (bitte auch angeben, falls bereits Konsultationen stattfanden)? Die Fragen 27 und 28 werden zusammen beantwortet. Eine nähere Analyse der praktischen Auswirkungen der genannten Vorschriften ist erst nach Veröffentlichung der angekündigten Konkretisierung durch Verwaltungsvorschriften (regulations) seitens der US-Administration möglich. Zur Frage der Vereinbarkeit der FDII-Regelung mit dem Nexus-Ansatz des Aktionsplans 5 der BEPS-Empfehlungen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/1507 verwiesen. Anfang April 2018 hat das für die Prüfung schädlicher Steuerregime zuständige FHTP beschlossen, die FDII-Regelung einer förmlichen Prüfung zu unterziehen. Diese Prüfung wird in der nächsten Sitzung des Gremiums im Oktober 2018 beginnen . Nach den bisher vorliegenden Informationen bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit der BEAT mit dem WTO-rechtlichen Grundsatz der Inländergleichbehandlung und an der Vereinbarkeit der FDII mit dem WTO-rechtlichen Verbot von Exportsubventionen. Für Handelsfragen und somit auch die WTOrechtliche Bewertung dieser Regelungen ist die Europäische Kommission zuständig . Darüber hinaus sind die internationalen Auswirkungen der US-Steuerreform bereits mehrfach auf G20- und OECD-Ebene erörtert worden. 29. Stehen alle Teile der US-Steuerreform nach Meinung der Bundesregierung im Einklang mit dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), wenn nein, welche Regelungen verstoßen gegen das DBA, und wie reagiert die Bundesregierung auf diese Verstöße? Hinsichtlich der Anwendung der BEAT hält die Bundesregierung einen Verstoß gegen das in Artikel 24 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens verankerte Diskriminierungsverbot für möglich. Diese Bedenken hat die Bundesregierung auch bereits bilateral und in internationalen Gremien an die US- Administration adressiert. Bei einem etwaigen Abkommensverstoß stünde es jedem in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen frei, ein Verständigungsverfahren nach dem Doppelbesteuerungsabkommen beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen. Dieses führt im Interesse des Steuerpflichtigen ein solches Verfahren und versucht mit der zuständigen Behörde der USA eine einvernehmliche Lösung zur Vermeidung einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung zu finden, gegebenenfalls auch durch ein verbindliches Schiedsverfahren, falls im Verständigungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 27 und 28 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2088 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 30. Müssen die USA bzw. besteht die Möglichkeit, dass die USA nach der US- Steuerreform auf die schwarze Liste der EU gesetzt werden, auf der Länder und Steuerjuristriktionen stehen, gegen die es steuerrechtliche Bedenken gibt (bitte Antwort ausführlich begründen)?  Bei Erstellung der Liste nicht-kooperativer Drittstaaten wird u. a. das Kriterium des fairen Steuerwettbewerbs geprüft. Für diese Prüfung wird u. a. auch auf die Ergebnisse des FHTP zum schädlichen Steuerwettbewerb zurückgegriffen. Sollte dieses Gremium die FDII-Regelung mangels Vereinbarkeit mit dem „Nexus-Ansatz “ als „schädlich“ qualifizieren, wäre dies auch für die Liste nicht-kooperativer Staaten relevant. 31. Wie viele deutsche Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von der so genannten BEAT betroffen, die erst für Unternehmen greift, die in den USA mehr als 500 Mio. US-Dollar Jahresumsatz erzielen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 32. Welche Unternehmen und Branchen profitieren nach Meinung der Bundesregierung von der FDII-Regelung, und gibt es Überlegungen seitens der Bundesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, die die Nutzung dieses steuerlichen Sonderförderregimes erschweren? Der Bundesregierung liegen keine spezifischen Erkenntnisse für einzelne Branchen vor (vgl. bereits Antwort zu Frage 13). Mit § 4j EStG hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr ein Abzugsverbot für Zahlungen in nicht Nexus-konforme Präferenzregime eingeführt Aus Sicht der Bundesregierung besteht derzeit kein Bedarf, darüber hinaus weitere Maßnahmen zu ergreifen. 33. Gibt es nach Einschätzung der Bundesregierung Staaten in der EU, die besonders stark von der US-Steuerreform tangiert sind, weil ihre Wirtschaft einen besonders starken US-Bezug hat oder dortige steuerliche Sonderregime nicht mehr greifen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 34. Welche Rolle in Bezug auf eine mögliche Reaktion auf die US-Steuerreform spielen die aktuelle Debatte über Handelszölle und eine mögliche europäische Digitalsteuer bei den Überlegungen der Bundesregierung (www. nytimes.com/2018/03/19/us/politics/europe-digital-tax-trade.html)? Die Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle und die US-Steuerreform sollten nicht mit dem derzeitigen Handelskonflikt verknüpft werden. Bei den Vorschlägen der EU-Kommission zur Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle handelt es sich nicht um eine Reaktion auf die US-Steuerreform. Die in diesem Zusammenhang diskutierten Maßnahmen sind weder eine Reaktion auf die Entwicklung der amerikanisch-europäischen Handelsbeziehungen, noch sind sie auf spezifische Unternehmen eines bestimmten Landes gerichtet. Dies hat auch EU-Kommissar Pierre Moscovici ausdrücklich betont. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333