Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 8. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2094 19. Wahlperiode 11.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas L. Kemmerich, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/1817 – Publizitätspflicht für Unternehmen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut § 325 des Handelsgesetzbuchs (HGB) haben die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs von Kapitalgesellschaften für die Gesellschaft folgende Daten offenzulegen: 1. den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, 2. den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk darüber, dass er versagt wurde, 3. den Bericht des Aufsichtsrats und 4. die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung. Mit der Verabschiedung des Gesetzes über elektronische Handels- und Genossenschaftsregister (EHUG) am 28. September 2006 durch den Deutschen Bundestag wurde die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlussberichtes auf circa ein Drittel der eingetragenen Unternehmen in Deutschland erweitert. Seit der Überführung der Publizitätspflicht für Unternehmen in ein elektronisches Register aufgrund des EHUG soll eine Vielzahl der verpflichteten Unternehmen nicht ihrer Pflicht nachgekommen sein, dem Bundesanzeiger die Daten bereitzustellen (Handelsblatt vom 6. April 2016). Daraufhin legte das Bundesamt für Justiz Ordnungsgelder fest. Der Umfang der zu veröffentlichenden Daten wie auch die Höhe des Ordnungsgeldes bei ausbleibender Datenübermittlung sind abhängig von der Einstufung des Unternehmens in eine bestimmte Größenkategorie nach § 267 und § 267a HGB. Einige Unternehmen nehmen von der Übermittelung ihrer Daten abstand, da sie einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten oder Verhandlungspartnern, auch auf internationaler Ebene, fürchten. Es wird berichtet, dass einige der veröffentlichungspflichtigen Unternehmen die zulässige Nachreichungsfrist voll ausschöpfen, damit ihre Daten möglichst spät veröffentlicht werden (Handelsblatt vom 6. April 2016). Andere Unternehmen hingegen würden ihre Daten gar nicht übermitteln und zahlten stattdessen das Ordnungsgeld. Die Publikationspflicht gilt indes nur für bestimmte Unternehmensarten und lässt unter anderem offene Handelsgesellschaften , Vereine oder Stiftungen unberührt, solange diese unter festgelegten Schwellenwerten arbeiten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2094 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g : Seit mehr als 30 Jahren sehen gesellschaftsrechtliche Richtlinien der EU vor, dass Kapitalgesellschaften und später auch sog. haftungsbeschränkte Personengesellschaften ihre Rechnungslegungsunterlagen fristgerecht und vollständig offenlegen müssen. Die Offenlegung ist dabei die Kehrseite der gewählten Haftungsbeschränkung und dient insbesondere dem Schutz Dritter wie beispielsweise Gesellschafter , Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Gläubiger und künftige Vertragspartner . Ziel der mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) ab dem Jahr 2007 eingeführten Regelungen war dabei unter anderem, die Missachtung der Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen entsprechend den Vorgaben der EU- Richtlinien effektiv zu sanktionieren und damit eine Erhöhung der in Deutschland bis dahin sehr niedrigen Offenlegungsquote zu erreichen. Hintergrund der Neuregelung waren Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, in denen Deutschland vorgeworfen worden war, die EU-Pflicht nicht ausreichend durchzusetzen. Mit dem EHUG wurden die elektronische Einreichung und Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen beim Bundesanzeiger konzentriert und das Bundesamt für Justiz (BfJ) mit der Durchsetzung der Offenlegungspflichten betraut. Durch das mit dem EHUG eingeführte Verfahren konnte die Offenlegungsquote der Unternehmen von 10 Prozent auf ca. 90 Prozent gesteigert werden. Dabei bildet das vom BfJ betriebene Ordnungsgeldverfahren den Kern des Sanktionensystems des Handelsgesetzbuchs (HGB), um die Offenlegungspflichten effektiv durchzusetzen . Offenlegungspflichtig sind nach § 325 HGB alle Kapitalgesellschaften wie AG, KGaA, GmbH sowie SE sowie gemäß § 264a HGB auch sog. haftungsbeschränkte Personengesellschaften wie die typische GmbHG & Co. KG. Damit korrespondiert die Sanktionierung der Offenlegungspflicht nach dem Publizitätsgesetz (PublG) für die dort erfassten Personenhandelsgesellschaften, Einzelkaufleute , Vereine und Stiftungen. 1. Wie viele Unternehmen in Deutschland sind zur Publikation ihrer Daten verpflichtet , und wie hoch ist der Anteil an Vereinen, Stiftungen und anderen Rechtsformen, die aufgrund von Grenzwertüberschreitungen publikationspflichtig werden? Die genaue Gesamtzahl der publikationspflichtigen Unternehmen in Deutschland ist nicht bekannt. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH als Betreiber des Bundesanzeigers hat folgende Schätzung übermittelt: Mit Stand 19. Februar 2018 waren rund 1,58 Mio. Unternehmen mit einer grundsätzlich offenlegungspflichtigen Rechtsform in das Handelsregister eingetragen. Davon abzuziehen wären beispielsweise Fälle des § 264 Absatz 3 HGB, in denen Tochtergesellschaften bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in den Konzernabschluss der Muttergesellschaft einbezogen werden und auf die Offenlegung eines eigenen Jahresabschlusses verzichten können . Zahlen dazu, wie viele Tochterunternehmen von diesem Wahlrecht Gebrauch machen, liegen nicht vor. Dies gilt dementsprechend ebenso für den Anteil an Vereinen, Stiftungen und anderen Rechtsgestaltungen, die aufgrund von Grenzwertüberschreitungen publikationspflichtig werden. Diese werden von der Bundesanzeiger Verlag GmbH nicht gesondert erfasst. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH geht – bei allen Vorbehalten – nach einer groben Schätzung von 1,3 Mio. offenlegungspflichtigen Unternehmen aus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2094 2. Gegen wie viele veröffentlichungspflichtige Unternehmen wurde seit der Umstellung auf ein elektronisches Verfahren der Publikation pro Kalenderjahr ein Ordnungsgeldverfahren aufgrund pflichtwidriger Unterlassung der Offenlegung nach § 335 HGB und § 21 des Publizitätsgesetzes (PublG) begonnen , und wie verteilen sich die Verfahren auf die unterschiedlichen Unternehmenskategorien nach § 267 und § 267a HGB? Das BfJ hat nach eigenen Angaben seit Inkrafttreten des EHUG pro Kalenderjahr Ordnungsgeldverfahren wie folgt wirksam eingeleitet: Kalenderjahr Anzahl Ordnungsgeldverfahren 2008 und 2009 429.000 2010 126.000 2011 126.000 2012 154.000 2013 121.800 2014 149.000 2015 175.000 2016 160.400 2017 157.000 Eine gesonderte Erfassung von Verfahren betreffend Unternehmen, die aufgrund des PublG offenlegungspflichtig sind, wird vom BfJ erst für Geschäftsjahre ab 2013 vorgenommen: Danach wurden im Kalenderjahr 2015 für das Bilanzgeschäftsjahr 2013 drei Verfahren, in 2016 für das Geschäftsjahr 2014 fünf Verfahren , in 2017 für das Geschäftsjahr 2015 drei Verfahren und in 2018 bisher für das Bilanzgeschäftsjahr 2016 sechs Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Das BfJ erfasst statistisch keine Aufschlüsselung nach Unternehmensgrößen, so dass dazu keine Daten zur Verfügung gestellt werden können. 3. Wie hoch ist die jährliche Anzahl der Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB und § 21 PublG seit der Umstellung auf ein elektronisches Veröffentlichungsverfahren , die innerhalb der Frist von sechs Wochen nach § 335 Absatz 3 HGB mit Bereitstellung der benötigten Daten eingestellt werden? a) Wie verteilen sich diese Verfahren auf die unterschiedlichen Unternehmensgrößen nach § 267 und § 267a HGB? b) Wie viele Unternehmen übermitteln ihre Daten wiederholt möglichst spät innerhalb der Frist, damit diese auch möglichst spät veröffentlicht werden ? Nach Angaben des BfJ teilt sich die Zahl der Unternehmen, die nach wirksamer Verfahrenseinleitung die erforderlichen Jahresabschlussunterlagen binnen der sechswöchigen Nachfrist beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht haben, wie folgt auf: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2094 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bilanzgeschäftsjahr Anzahl der Unternehmen davon Anzahl der Hinterlegungen (bei Kleinstunternehmen) 2006 und 2007 227.000 0 2008 71.800 0 2009 84.700 0 2010 100.200 0 2011 79.100 0 2012 101.200 45.700 2013 104.500 58.600 2014 98.800 59.200 2015 88.600 55.200 Es wird darauf hingewiesen, dass hier anders als in Frage 2, wo nach Kalenderjahren gefragt wurde, auf Bilanzgeschäftsjahre abgestellt wird. Das BfJ erfasst im Übrigen statistisch keine Aufschlüsselung nach Unternehmensgrößen. Erfasst wird für die Geschäftsjahre 2012 und folgende lediglich, ob sog. Kleinstkapitalgesellschaften ihre Offenlegungspflicht durch Hinterlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen (nach Androhung eines Ordnungsgeldes) erfüllt haben. Die Möglichkeit der Hinterlegung nach § 326 Absatz 2 HGB hatte der Gesetzgeber erst in Umsetzung der sog. Micro-Richtlinie der EU 2012 für solche Geschäftsjahre schaffen können, deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt (BGBl. I 2012, 2751 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein Wahlrecht handelt. Nutzt eine Kleinstkapitalgesellschaft die Hinterlegungsoption nicht, bleibt es bei der Offenlegungspflicht im öffentlich zugänglichen Bundesanzeiger . Das BfJ erfasst im Übrigen statistisch nicht die Zahl der Unternehmen, die ihre Daten wiederholt möglichst spät innerhalb der Frist einreichen. 4. Wie viele Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB und § 21 PublG werden seit der Umstellung auf ein elektronisches Veröffentlichungsverfahren jährlich eingestellt, weil die benötigten Daten nach Ablauf der in § 335 Absatz 3 HGB genannten Frist von sechs Wochen (Anwendungsbereich von § 335 Absatz 4 HGB) bereitgestellt werden? a) Wie verteilen sich diese Verfahren auf die unterschiedlichen Unternehmensgrößen nach § 267 und § 267a HGB? b) Wie viele Unternehmen übermitteln ihre Daten wiederholt möglichst spät innerhalb der Frist, damit diese auch möglichst spät veröffentlicht werden ? Nach Angaben des BfJ gliedert sich die Zahl der Unternehmen, die nach wirksamer Verfahrenseinleitung die erforderlichen Jahresabschlussunterlagen erst nach Ablauf der sechswöchigen Nachfrist beim Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht haben, wie folgt auf: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2094 Bilanzgeschäftsjahr Anzahl der Unternehmen davon Anzahl der Hinterlegungen (bei Kleinstunternehmen) 2006 und 2007 53.000 0 2008 26.900 0 2009 25.300 0 2010 27.300 0 2011 25.100 0 2012 28.400 13.600 2013 31.200 18.200 2014 30.600 19.300 2015 24.300 15.800 Das BfJ erfasst statistisch keine Aufschlüsselung nach Unternehmensgrößen sowie die Anzahl der Unternehmen, die ihre Daten wiederholt möglichst spät innerhalb der Frist einreichen. 5. Wie hoch ist die jährliche Anzahl der Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB und § 21 PublG seit der Umstellung auf ein elektronisches Veröffentlichungsverfahren gegen Unternehmen, die eine Offenlegung gänzlich verweigern ? a) Wie verteilen sich die Verfahren und Ordnungsgelder auf die unterschiedlichen Unternehmensgrößen nach § 267 und § 267a HGB? Nach Angaben des BfJ können bezüglich der Frage 5 mangels weitergehender statistischer Daten nur Angaben zu der Gesamtzahl der Unternehmen gemacht werden, gegen die seit 2014 für das jeweilige Bezugsgeschäftsjahr und die beiden unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahre Ordnungsgeldverfahren anhängig sind bzw. waren: Kalenderjahr (bezogen auf das Geschäftsjahr) Anzahl der Unternehmen 2014 (GJ 2012) 2.400 2015 (GJ 2013) 2.400 2016 (GJ 2014) 3.700 2017 (GJ 2015) 3.600 b) In welchem Rahmen bewegen sich die festgelegten bzw. verhängten Ordnungsgelder ? Der gesetzliche Rahmen für die Höhe der Festsetzung von Ordnungsgeldern bewegt sich zwischen 2 500 Euro und 25 000 Euro (§ 335 Absatz 1 HGB), bei kapitalmarktorientierten Unternehmen finden größere Höchstsätze Anwendung (§ 335 Absatz 1a HGB). Eine gesonderte Aufteilung bezüglich der Höhe der festgesetzten Ordnungsgelder wird statistisch nicht erfasst. Nach Angaben des BfJ kann lediglich allgemein Auskunft darüber gegeben werden, wie viele erste und weitere Ordnungsgelder pro Kalenderjahr jeweils festgesetzt worden sind, unabhängig davon, ob auch im Vorjahr offengelegt wurde: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2094 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kalenderjahr Erste Ordnungsgeldfestsetzung Weitere Ordnungsgeldfestsetzungen 2008 und 2009 64.800 6.800 2010 50.000 21.100 2011 57.200 22.700 2012 36.700 21.000 2013 34.100 21.300 2014 36.150 21.350 2015 37.800 17.200 2016 45.000 18.700 2017 50.230 22.180 6. Gibt es Unternehmen, welche der Pflicht zur Bereitstellung ihrer Daten über mehrere Jahre nicht nachgekommen sind, und wenn ja, wie viele? a) Welche gesonderten Ordnungsgelder haben diese Unternehmen zu zahlen , und in welchem Rahmen bewegen sich diese? b) Wie verteilt sich die Anzahl dieser Unternehmen für die unterschiedlichen Größenordnungen nach § 267 und § 267a HGB? Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 5a Bezug genommen. Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach Angaben des BfJ werden keine „gesonderten“ Ordnungsgelder für Unternehmen festgesetzt, die über mehrere Jahre ihre Jahresabschlussunterlagen nicht offenlegen. Vielmehr wird innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens bei der Androhung erneuter Ordnungsgelder der gegebene Ermessensspielraum genutzt , um höheren Druck auf die offenlegungssäumigen Unternehmen auszuüben. So wird bei der Androhung eines zweiten oder weiteren Ordnungsgelds gegen Unternehmen, die nicht nur für das verfahrensgegenständliche Geschäftsjahr, sondern auch für das vorangegangene Geschäftsjahr noch offenlegungssäumig sind, ein höheres Ordnungsgeld angedroht als wenn das Unternehmen für das vorangegangene Geschäftsjahr schon offengelegt hätte. Hierbei wird in einem Ordnungsgeldverfahren pro weiterer Androhung der angedrohte Ordnungsgeldbetrag um mehr als 2 500 Euro erhöht. So werden beispielsweise bei kleinen Unternehmen die Ordnungsgelder im selben Ordnungsgeldverfahren pro weiterer Androhung statt um 2 500 Euro um 3 500 Euro erhöht. Höhere Steigerungen gibt es beispielsweise für kapitalmarktorientierte Gesellschaften und Emittenten nach dem Vermögensanlagengesetz. Das BfJ hat mitgeteilt, dass weitergehende Daten nicht vorliegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2094 7. Wie hoch ist seit der Umstellung auf ein elektronisches Veröffentlichungsverfahren die Zahl der Ordnungsgeldverfahren (§ 21 PublG, § 334 HGB) wegen unrichtiger Darstellungen (§ 17 PublG, § 331 HGB)? a) Wie verteilen sich diese Ordnungsgelder auf die verschiedenen Unternehmensgrößen nach § 267 und § 267a HGB? Das HGB sieht ein Ordnungsgeldverfahren für den Fall vor, dass die Rechnungslegungsunterlagen nicht rechtzeitig und vollzählig offengelegt werden, nicht aber hinsichtlich von Verstößen gegen handelsrechtliche Vorschriften zur richtigen Darstellung in den eingereichten Rechnungslegungsunterlagen. Derartige Verstöße werden vom BfJ im Wege eines Bußgeldverfahrens nach § 334 HGB oder § 20 PublG geahndet. Es wird davon ausgegangen, dass diese Zahlen erfragt werden sollten. Nach Angaben des BfJ gliedert sich die Zahl der eingeleiteten Bußgeldverfahren wie folgt nach Jahren, wobei die jeweiligen Bußgeldtatbestände nicht einzeln statistisch erfasst sind: Kalenderjahr Anzahl Bußgeldverfahren 2007 bis 2012 4.800 2013 2.300 2014 2.400 2015 1.900 2016 2.700 2017 3.500 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Verfahren im Hinblick auf die Straftatbestände des § 331 HGB sowie § 17 PublG von den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften eingeleitet werden müssen. Wie viele Fälle der Verfolgungsübernahme durch die Staatsanwaltschaften eingeleitet wurden, ist nicht bekannt. Statistiken gibt es insoweit nur zu den später beendeten gerichtlichen Verfahren und hierbei insbesondere zur Anzahl der Aburteilungen. Der Begriff der Aburteilung beinhaltet neben den Verurteilungen alle Fälle, in denen das Hauptverfahren durch andere Entscheidung (Einstellung, Freispruch) beendet wird. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen einer Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) nur derjenige Straftatbestand statistisch erfasst wird, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Demzufolge ist die Aussagekraft der nachfolgenden – der jährlichen Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes entnommenen – Statistik begrenzt: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2094 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kalenderjahr Anzahl der Aburteilungen nach § 331 HGB 2007 23, davon 14 Verurteilungen 2008 21, davon 18 Verurteilungen 2009 20, davon 14 Verurteilungen 2010 25, davon 14 Verurteilungen 2011 12, davon 6 Verurteilungen 2012 4, davon 1 Verurteilungen 2013 8, davon 7 Verurteilungen 2014 10, davon 2 Verurteilungen 2015 1, davon 0 Verurteilungen 2016 3, davon 2 Verurteilungen Aburteilungen nach § 17 PublG werden in der jährlichen Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamtes zwar erfasst; es sind aber jeweils keine Fälle benannt. b) Welche Höhe haben diese Ordnungsgelder durchschnittlich, und wie stellen sich die Durchschnitte in Bezug auf die unterschiedlichen Unternehmensgrößen dar? Das BfJ hat mitgeteilt, dass es statistisch keine Aufschlüsselung nach Unternehmensgrößen erfasst. Eine Erfassung nach der Höhe der Bußgelder erfolgt nur wie folgt: Bußgeldfestsetzungen § 334 HGB 2007 - 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 gesamt % < 2.500 Euro 127 330 100 109 139 211 287 1303 74 2.500 - 5.000 Euro 28 118 75 43 35 64 89 452 26 > 5.000 Euro 0 1 0 0 0 0 0 1 0 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Bußgelder, die nach einem Einspruch gegen das vom BfJ verhängte Bußgeld vom zuständigen Gericht festgesetzt werden, dem jeweiligen Landeshaushalt zufließen und nicht in dieser Statistik enthalten sind. 8. Wie hoch sind seit der Umstellung auf ein elektronisches Veröffentlichungsverfahren die jährlichen Einnahmen des Bundesamtes für Justiz durch Ordnungs - und Bußgelder, die erhoben werden, weil Unternehmen ihrer Publizitätspflicht nicht nachkommen? Nach Angaben des BfJ teilen sich die Einnahmen des BfJ durch Ordnungsgeldund Bußgelder wie folgt auf: Einnahmen Ordnungsgelder (ca. Angaben): 2008 und 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 65,9 Mio. € 72,7 Mio. € 98,9 Mio. € 92,1 Mio. € 75,7 Mio. € 81,2 Mio. € 81,1 Mio. € 77,8 Mio. € 82,2 Mio. € Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2094 Einnahmen Bußgelder (ca. Angaben): 2007-2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 23.300 € 1.800 € 92.000 € 178.000 € 170.000 € 179.000 € 152.000 € 146.000 € Zu Einnahmen der Länder (siehe Antwort zu Frage 7) liegen dem BfJ keine Angaben vor. 9. Lassen sich die Unternehmen, die die Bereitstellung ihrer Daten verweigern, nach Branche oder Wirtschaftszweig aufschlüsseln, und wenn ja, in welchen Bereichen treten besonders viele Verweigerungen auf? Das BfJ erfasst statistisch keine entsprechende Aufschlüsselung nach Branche oder Wirtschaftszweig bezüglich der Unternehmen. 10. Wie viele Prüfungen auf Richtigkeit der Daten, die an den Bundesanzeiger weitergeleitet wurden, hat das Bundesamt für Justiz seit der Umstellung auf ein elektronisches Veröffentlichungsverfahren jährlich durchgeführt? Sofern die Frage auf die inhaltliche Überprüfung der Jahresabschlüsse abzielt, wurden nach Angaben des BfJ Bußgeldverfahren seit 2007 insgesamt wie folgt erledigt: Kalenderjahr Anzahl der erledigten Bußgeldverfahren 2007 bis 2012 3.900 2013 2.400 2014 2.400 2015 1.700 2016 2.500 2017 3.000 11. Welcher Verwaltungsaufwand entsteht durch die Durchsetzung der Publizitätspflicht ? a) Welcher Personalaufwand entsteht durch die Durchsetzung der Publizitätspflicht ? Nach Angaben des BfJ können folgende Angaben gemacht werden: In den für die Durchführung der Ordnungsgeldverfahren und die Durchsetzung von Ordnungsgeldfestsetzungen zuständigen Referaten des BfJ waren zum Stand 26. April 2018 insgesamt 183 Personen beschäftigt. Es handelt sich hierbei um 169,14 (Vollzeit-) Arbeitskräfte (AK), die auf die Laufbahnen des höheren, gehobenen und mittleren Dienstes verteilt sind. Bei der Bemessung des Personalaufwands wurden bei den Beamten und Beamtinnen das jeweils für die entsprechende Laufbahn einschlägige durchschnittliche steuerpflichtige Bruttoeinkommen für nachgeordnete Bundesbehörden , die Versorgung und die Personalnebenkosten, die Sacheinzelkosten und die Gemeinkosten berücksichtigt. Bei den Tarifbeschäftigten wurden das jeweils für die Laufbahn einschlägige durchschnittliche steuerpflichtige Bruttoeinkommen für nachgeordnete Bundesbehörden, der Arbeitgeberanteil zur Sozial- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2094 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode versicherung, die Personalnebenkosten, die Sacheinzelkosten und die Gemeinkosten zugrunde gelegt. Diese Werte beruhen auf Berechnungen der Verwaltung aufgrund allgemeiner Kostenberechnungsgrundlagen. Insgesamt ergibt sich nach Angaben des BfJ ein jährlicher Personalaufwand von 17 475 206 Euro, im Einzelnen: Laufbahn Arbeitskräfte (AK)/Status Personalaufwand Höherer Dienst 2,25 AK Beamte/-innen 354.430 € Gehobener Dienst 26,02 AK Beamte/-innen 3.067.704 € 21,66 AK Tarifbeschäftigte 2.550.664 € Mittlerer Dienst 57,65 AK Beamte/-innen 5.736.151 € 61,56 AK Tarifbeschäftigte 5.766.257 € Kosten (Gesamt) 17.475.206 € Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Personalaufwand für die IT-Abteilung, Querschnittsaufgaben und das Grundsatzreferat der zuständigen Abteilung VI in diese Berechnung noch nicht eingeflossen sind und ggf. hinzugesetzt werden müssten. b) Welche Kosten entstehen durch die Bereitstellung des Internetportals des Bundesanzeigers zur Publizitätspflicht? Der Bundesanzeiger dient als einheitliches Verkündungs- und Bekanntmachungsportal der Verkündung und Bekanntmachung einer Vielzahl unterschiedlicher Daten in unterschiedlichen Teilen, von denen die in der Frage genannten Daten nur eine einzelne Art darstellen. Eine auf die Daten nach § 325 HGB bezogene Bezifferbarkeit ist deshalb nicht möglich. 12. Wie viele Kleinst-, kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften stellen mehr Daten zur Verfügung, als sie müssen, und nehmen damit nicht ihr Recht auf Erleichterung der Offenlegung ihrer Daten in Anspruch (§§ 266, 274a, 326, 327 HGB)? Nach Angaben des Betreibers des Bundesanzeigers sind diese Zahlen nicht bekannt . Die durchgeführte Prüfung erfasst nur, ob eine Gesellschaft alle eingereichten Unterlagen nach den jeweils auf sie anwendbaren gesetzlichen Vorgaben fristgemäß und vollzählig eingereicht hat. Überobligatorische Offenlegungen von Daten werden nicht gemessen. 13. a) Wie viele „Nullbilanzen“ wurden dem Bundesanzeiger gemäß des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 2016 - I-28 Wx 6/16 - und des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 15. März 2013 - 37 T 730/12 - seit der Umstellung auf ein elektronisches Verfahren jährlich bereitgestellt? b) Wie viele Ordnungsgeldverfahren wurden gegen Unternehmen durchgeführt , welche keinen Geschäftsbetrieb mehr durchführen oder Nullbilanzen veröffentlichen? Seit dem Kalenderjahr 2013 (für das Geschäftsjahr 2011) werden Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB wegen Einreichung einer Nullbilanz nicht mehr durchgeführt, sondern nur Bußgeldverfahren nach § 334 HGB. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2094 Nach Angaben des Betreibers des Bundesanzeigers wurden seit 2013 Nullbilanzen zur Veröffentlichung oder Hinterlegung wie folgt eingereicht: Kalenderjahr Anzahl der Einreichungen 2013 1.146 2014 1.772 2015 1.936 2016 2.319 2017 2.136 Die dargestellten Zahlen beziehen sich dabei allerdings auf alle eingereichten Nullbilanzen unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens oder der Rechtsgrundlage der Publizitätspflicht, d. h. die Zahl der Fälle, die dem BfJ tatsächlich wegen Nullbilanzen gemeldet wurde, ist nach Auskunft der Bundesanzeiger Verlag GmbH geringer. Dies zeigt sich an der Statistik des BfJ über eingeleitete Bußgeldverfahren nach § 334 HGB wegen Einreichung einer Nullbilanz: Kalenderjahr Anzahl der Bußgeldverfahren 2013 157 2014 312 2015 385 2016 576 2017 598 Im Übrigen werden nach Angaben des BfJ Zahlen über Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen, die keinen Geschäftsbetrieb mehr durchführen, statistisch nicht erhoben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333