Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 9. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2140 19. Wahlperiode 15.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lars Herrmann, Dr. Gottfried Curio, Dr. Christian Wirth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/1909 – Beteiligung der Bundespolizei an der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Ende 2012 gingen immer wieder Meldungen über erhebliche Sicherheitslücken an deutschen Flughäfen durch die Medien. Die EU-Kommission verklagte die Bundesrepublik Deutschland im Sommer 2015 vor dem Europäischen Gerichtshof, weil die Bundesregierung nicht ausreichend Maßnahmen zur Verbesserung ergriff (www.sueddeutsche.de/politik/sicherheit-eu-verklagtdeutschland -wegen-flughafen-kontrollen-1.2497826). Der Flughafen Köln-Bonn ist bei drei Sicherheitsüberprüfungen, sowohl angekündigt als auch unangekündigt, durchgefallen (www1.wdr.de/mediathek/video/ sendungen/aktuelle-stunde/video-flughafen-koelnbonn-bei-eu-sicherheitscheckdurchgefallen -104.html). Unabhängig von diesen festgestellten Mängeln bestehen darüber hinaus Defizite bei den Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Flughafenmitarbeiten nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG). Unzureichend ist insbesondere die Einbindung der Bundespolizei bei der Echtheitsüberprüfung von Dokumenten, welche die Mitarbeiter der Luftsicherheitsbehörden mangels Spezialausbildung nicht wahrnehmen können (www.behoerdenspiegel.info/icc/Internet/nav/f68/f6810068- 1671-1111-be59-264f59a5fb42&page=1&pagesize=10&uCon=07f52129-3821- 61f1-70b5-a401fa2e0c97&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-bbbb-000000000011.htm). Die Thematik ist in der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 31. Januar 2018 aus Sicht der Fragesteller nicht zufriedenstellend beantwortet worden (vgl. Plenarprotokoll 19/10, S. 732 C, Antwort auf die Mündliche Frage 37 des Abgeordneten Lars Hermann). Gemäß Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, erwägt die Bundesregierung derzeit die Aufnahme der Bundespolizei in den § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2140 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Durch die Vorbemerkung der Fragesteller wird fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass Ergebnisse von EU-Inspektionen an deutschen Flughäfen Anlass und Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens gewesen seien. Die Fragesteller vermengen jedoch zwei voneinander unabhängig zu betrachtende Sachverhalte: 1. Die Durchführung von EU-Inspektionen auf deutschen Flughäfen gemäß VO (EU) Nr. 72/2010. 2. Die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wegen unzureichender Überwachung von Sicherheitskontrollen an Flughäfen, das die Europäische Kommission mit Presseerklärung vom 28. Mai 2015 bekannt gemacht hatte. In dieser Pressemitteilung hatte die Europäische Kommission ausdrücklich klargestellt : „Die Anrufung des Gerichtshofes besagt nicht, dass die deutschen Flughäfen es versäumt hätten, angemessene Sicherheitsmaßnahmen einzuleiten.“ Die Kommission sei lediglich mit der Art und Weise unzufrieden, wie Deutschland die nach EU-Recht vorgeschriebenen Qualitätskontrollen durchführe. Sie hat dies ausdrücklich auf die Mindesthäufigkeit und den Umfang der Kontrollen bezogen. Die EU-Kommission hat ihre Klage im Mai 2016 zurückgenommen. Ebenso irreführend ist die Aussage, dass der Flughafen Köln-Bonn bei drei Sicherheitsüberprüfungen durchgefallen sei. Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene werden Qualitätskontrollmaßnahmen mit dem Ziel durchgeführt , mögliche Sicherheitslücken aufzudecken, damit diese umgehend behoben werden können. 1. Wie viele Zuverlässigkeitsüberprüfungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Kalenderjahr 2017 durchgeführt worden? 2. In wie vielen dieser Fälle war die Bundespolizei an der Prüfung beteiligt? 3. Wie viele Antragstellerinnen und Antragsteller haben um eine Zuverlässigkeitsprüfung ersucht (bitte nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)? 4. Wie viele abgelehnte Zuverlässigkeitsüberprüfungen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im vergangenen Kalenderjahr 2017? a) Wie viele abgelehnte Antragsteller waren darunter Drittstaatenangehörige (bitte nach Staatsangehörigkeiten aufschlüsseln)? b) In wie vielen dieser Fälle war die Bundespolizei an der Prüfung beteiligt? Die Fragen 1 bis 4 werden der Übersichtlichkeit halber zusammen beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden in den Ländern im Kalenderjahr 2017 166 118 Anträge auf Zuverlässigkeitsüberprüfung gestellt, davon wurden 153 234 positiv und 2 255 negativ beschieden. Bei der Analyse dieser Zahlen ist zu berücksichtigen, dass nicht alle im Kalenderjahr 2017 gestellten Anträge auf Zuverlässigkeitsüberprüfung auch in diesem Jahr abgeschlossen werden konnten. Darüber hinaus wurde die Prüfung auf Zuverlässigkeit in einigen Fällen aufgrund fehlender Dokumente und Nachweise abgebrochen bzw. abgebrochen, weil Antragsteller ihre Anträge zurückgezogen haben . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2140 Die Bundespolizei wurde in Einzelfällen von der jeweils zuständigen Landesluftsicherheitsbehörde um Informationen und Unterstützungsleistungen gebeten, z. B. im Rahmen der Dokumentenprüfung. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine validen Daten im Sinne der Fragestellungen vor. 5. Wie stellen nach Kenntnis der Bundesregierung die zuständigen Luftsicherheitsbehörden der Länder sicher, dass die gemäß Nummer 11.1.3. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit geforderten Mindestanforderungen an eine Zuverlässigkeitsüberprüfung auch tatsächlich eingehalten werden? Nach der gesetzlichen Aufgabenverteilung führen die Länder Zuverlässigkeitsüberprüfungen in Bundesauftragsverwaltung und damit in eigener Zuständigkeit und Verantwortung durch. Somit obliegt der ordnungsgemäße Vollzug der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts den zuständigen Landesbehörden. 6. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass keine gefälschten , verfälschten oder missbräuchlich verwendeten Identitätsdokumente , insbesondere bei Antragstellern aus Drittstaaten, Grundlage für eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung sind? a) Welche Maßnahmen werden hierfür getroffen? b) Ist die Vorlage einer Ausweiskopie ausreichend? c) Ist die Unterschrift des Antragstellers ausreichend für die Glaubhaftmachung der Originalität der vorgelegten Identitätsdokumente? Gemäß § 3 Absatz 3 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 4 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung ist der zu Überprüfende verpflichtet, die Nummer des Personalausweises oder Passes und, bei einem Pass oder Passersatz eines Ausländers, auch die Bezeichnung des Papiers anzugeben und diese Angaben auf Verlangen der Luftsicherheitsbehörde zu belegen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit (siehe Antwort zu Frage 5) bestimmen die Länder die konkrete Art und Weise des sachgerechten Vollzugs der Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß Luftsicherheits- Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung in eigener Zuständigkeit. Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 7. Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung ein Austausch negativer Ergebnisse zwischen den zuständigen Luftsicherheitsbehörden der Länder? Wenn ja, wie? Ist die Bundespolizei hieran beteiligt? Die zuständige Luftsicherheitsbehörde hat die anderen Luftsicherheitsbehörden gemäß § 6 Absatz 4 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung bei Verneinung der Zuverlässigkeit zu unterrichten. Die Bundespolizei ist Luftsicherheitsbehörde im Sinne dieser Vorschrift. Praktisch erfolgt die Unterrichtung durch monatlichen Austausch von Negativlisten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2140 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Gibt es eine bundesweite Datenbank, die abgelehnte Antragsteller erfasst? Wenn ja, wie wird sie genutzt, welche Daten werden erfasst, und wer hat darauf Zugriff? Eine bundesweite Datenbank, die abgelehnte Antragsteller erfasst, gibt es bislang nicht. 9. Über welche Arten von Informationen bzw. Datenbeständen, die gegenwärtig nicht in die Zuverlässigkeitsüberprüfung einfließen, verfügt die Bundespolizei ? a) Welche Qualität haben die ausschließlich durch die Bundespolizei (oder bei der Bundespolizei im Auftrag anderer Behörden) erfassten Daten? b) Um wie viele unberücksichtigte Datensätze handelt es sich? Die Bundespolizei verfügt im Bundespolizeiaktennachweis, im Fallbearbeitungssystem „b-case“ und im Geschützten Grenzfahndungsbestand (GGFB) über Datenbestände , die im Einzelfall ergänzende Informationen für das Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren enthalten können. In welchem Umfang, die in diesen Systemen gespeicherten Daten im Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren bei der Gesamtwürdigung des Einzelfalles im Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren relevant sind, kann nicht pauschal angegeben werden. 10. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass im Rahmen der EU-Inspektion am Flughafen Köln-Bonn im Jahr 2016 die aktuellen Umstände im Zusammenhang mit der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG durch die EU-Inspektoren mit einem schweren Mangel bewertet wurden (vgl. https://www1.wdr.de/mediathek/video/sen dungen/aktuelle-stunde/video-flughafen-koelnbonn-bei-eu-sicherheitscheckdurchgefallen -104.html)? a) Welche Kompensationsmaßnahmen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die zuständige Luftsicherheitsbehörde Nordrhein-Westfalen daraufhin ergriffen? b) Hat die Bundespolizei dem Land Nordrhein-Westfalen Unterstützung zur Beseitigung der Mängel angeboten? c) Sind andere deutsche Flughäfen nach Kenntnis der Bundesregierung von ähnlichen Sicherheitsmängeln betroffen? Das Luftsicherheitsgesetz ist nicht Gegenstand der Überprüfung durch die EU- Kommission. Im Übrigen wurden keine schweren Mängel festgestellt, so dass die Ergreifung von Kompensationsmaßnahmen nicht erforderlich war. Der Bundesregierung sind Sicherheitsmängel im Sinne der Fragestellung an deutschen Flughäfen nicht bekannt. 11. Wie ist der aktuelle Stand zur Erwägung, die Bundespolizei in den § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes aufzunehmen? Es wird auf die Antwort auf die Mündliche Frage 37 in der 10. Sitzung des Deutschen Bundestages am 31. Januar 2018 (Plenarprotokoll, 19/10) verwiesen. Die diesbezügliche Prüfung dauert noch an. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333