Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2141 19. Wahlperiode 15.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/1911 – Finanztransaktionssteuer in der Verstärkten Zusammenarbeit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung plant mit neun anderen europäischen Ländern die Einführung einer Finanztransaktionssteuer (nachfolgend FTT). Grundlage der Beratungen ist der Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission vom 14. Februar 2013 (KOM(2013) 71 endg.). 1. Wie sieht die weitere Roadmap der Bundesregierung zur Einführung einer FTT aus? a) Wann sind Treffen der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten auf der Arbeitsebene geplant bzw. bereits angesetzt? b) Wann sind Treffen der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten auf der Ministerebene geplant bzw. sind diese bereits angesetzt ? c) Wann sind Treffen der für die FTT zuständigen Ratsarbeitsgruppe geplant bzw. angesetzt? d) Hat die von den Ministern der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten im September 2017 eingesetzte Expert Group (Expertengruppe ) ihre Arbeit bereits aufgenommen? Wenn ja, wie oft hat sich diese Gruppe getroffen? Hat diese Expertengruppe sich lediglich auf elektronischem Wege ausgetauscht , oder ist diese bereits auch an einem Ort zusammengekommen ? e) Wenn nein, aus welchen Gründen kamen keine Treffen der Expertengruppe zustande? f) Welche Mitglieder wurden vorläufig bzw. endgültig in diese Expertengruppe berufen? Besteht eine weitgehende Personenidentität bei der Zusammensetzung der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitglieder? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2141 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode g) Zu welchen (Zwischen-)Ergebnissen ist diese Expertengruppe entsprechend ihrer Beauftragung durch die Minister der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Auswirkungen der bisher von der Gruppe der Verstärkten Zusammenarbeit konsentierten Änderungen am Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission auf das Aufkommen der einzelnen Mitgliedstaaten, die Frage der Auswirkungen des Brexits auf die Einführung einer FTT sowie die noch bislang nicht gelösten bzw. nicht konsentierten Streitfragen bei der Ausgestaltung der Richtlinie gelangt? Die Fragen 1a bis 1g werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Verhandlungen über das Dossier FTT werden im ECOFIN geführt und in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe „Indirekte Steuern“ und der hochrangigen Ratsarbeitsgruppe (Steuern) vorbereitet. Die amtierende bulgarische Präsidentschaft hat bisher keine Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe „Indirekte Steuern“ zur FTT festgelegt . Eine Einladung für ein Treffen der teilnehmenden Staaten auf Ministerebene liegt nicht vor. Gespräche unter teilnehmenden Staaten auf Arbeitsebene finden derzeit in der Gruppe von Experten statt. Die Expertengruppe kam bislang einmalig am 5. März 2018 unter der Leitung Österreichs zusammen, ein weiteres Treffen ist für den 15. Mai 2018 angesetzt. Zwischenergebnisse wurden bei dem ersten Treffen nicht festgehalten. Die Expertengruppe setzt sich aus Personen zusammen , die von Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen , entsandt wurden. Eine Personenidentität in dem Sinne, dass ein Experte mehrere Mitgliedstaaten vertreten würde, besteht nicht. h) Hat die Bundesregierung zur Beantwortung der Frage nach den Auswirkungen der bisherigen Änderungen am Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission auf das Aufkommen der einzelnen Mitgliedstaaten der Verstärkten Zusammenarbeit nach Vorbild des Gutachtens von Copenhagen Economics zum Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission vom 14. Februar 2013 neue Auswirkungsstudien bzw. Analysen in Auftrag gegeben, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nicht, aus welchen Gründen wurde hiervon abgesehen? i) Hat die Bundesregierung zur Beantwortung der Frage nach den Auswirkungen des Brexits auf die Einführung einer FTT Auswirkungsstudien bzw. ökonomische Analysen in Auftrag gegeben, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nicht, aus welchen Gründen wurde hiervon abgesehen? j) Welche Auswirkungen wird der Brexit aus Sicht der Bundesregierung auf die FTT haben? k) Teilt die Bundesregierung weiterhin die Ansicht der vom Bundesministerium der Finanzen in Auftrag gegebenen Machbarkeitsstudie von Capgemini (Ausschuss-Drucksache 18(7)29), dass für die IT-technische und erhebungstechnische Einführung einer FTT mindestens 18 Monate zu veranschlagen wären? Die Fragen 1h bis 1k werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2141 Es wurden keine weiteren Studien hierzu in Auftrag gegeben. Beide Themen werden derzeit im Rahmen der Gespräche auf europäischer Ebene erörtert. Hinsichtlich der IT- und erhebungstechnischen Umsetzung liegen der Bundesregierung keine neueren Erkenntnisse vor. 2. Welche Änderungen an dem Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission haben die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten zwischenzeitlich verabredet? In welchen Punkten besteht noch weiterer Abstimmungsbedarf? Bestehen Abweichungen zu etwaigen Vorschlägen oder Empfehlungen der eingesetzten Expertengruppe, und wenn ja, welche? Die Verhandlungen über das Dossier FTT werden in den zuständigen Gremien des Rates geführt. Ein Einigungsvorschlag der Ratspräsidentschaft liegt bisher nicht vor. 3. Sollten nach Meinung der Bundesregierung die vier Bedingungen, dass erstens die gestiegenen Kosten des Handels nicht von Kleinanlegern, Sparern und der Realwirtschaft getragen werden dürfen, zweitens die Transparenz an den Finanzmärkten nicht gesenkt werden darf, es drittens nicht zur Verlagerung von Finanzgeschäften in intransparente und unregulierte Märkte kommen darf und viertens der Finanzplatz Deutschland im internationalen Wettbewerb nicht geschwächt werden darf, alle erfüllt sein, bevor eine FTT eingeführt wird? 4. Gibt es andere oder weitere Bedingungen, die für die Bundesregierung konkret erfüllt sein müssen, bevor eine FTT in Deutschland eingeführt würde? 5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine FTT Transaktionen mit eher geringen Gewinnaussichten und geringerem Risiko unprofitabel macht und somit besonders Transaktionen mit hohen Renditeerwartungen und folglich hohem Risiko attraktiver macht? Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Wenn ja, welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch eine FTT auf die Stabilität der Finanzmärkte? Die Fragen 3 bis 5 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung strebt – wie im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode festgelegt – an, die Einführung einer substantiellen Finanztransaktionsteuer im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit zum Abschluss zu bringen. Dabei sollen auch weiterhin Verlagerungen im Finanzsektor und negative Auswirkungen auf Instrumente der Altersversorgung, die Kleinanleger sowie die Realwirtschaft vermieden werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2141 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Wie viele in Deutschland ansässigen Unternehmen würden nach Einschätzung der Bundesregierung zu steuerpflichtigen Finanzinstituten gemäß Artikel 2 (1)(8)(j) des Richtlinienentwurfs der Europäischen Kommission zählen , wenn der jährliche Durchschnittswert der Finanztransaktionen bei 50 Prozent des eigenen durchschnittlichen Nettojahresumsatzes läge (Vorschlag EU-Kommission)? Hat sich die Bundesregierung in den Beratungen der Gruppe der Verstärkten Zusammenarbeit auf Arbeits- und/oder Ministerebene für eine Anpassung der sog. Catch-all-Clause eingesetzt? Wenn ja, welche Vorschläge hat die Bundesregierung hierzu unterbreitet? Die von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Studie von CapGemini geht auf Basis des Kommissionsvorschlags davon aus, dass in Deutschland 12 000 Steuerpflichtige zu erwarten wären. Die Verhandlungen auch in Bezug auf diesen Punkt werden in den zuständigen Ratsgremien geführt. Die Bundesregierung hat daher in die Sitzung der Ratsarbeitsgruppe „Indirekte Steuern“ vom 29. September 2015 gemeinsam mit drei anderen Mitgliedstaaten ein dem Bundestag übermitteltes Diskussionspapier zu einem Vorschlag des Europäischen Parlaments eingebracht, der eine grundlegende Umstellung der Berechnungsmethode und eine Anknüpfung an Regulierungen aus dem Finanzmarktbereich vorsah. Ziel des Vorschlags des Europäischen Parlaments war es, eine bessere Verknüpfung der sog. „Catch-all-Clause“ mit der Frage, inwieweit Finanztransaktionen von Unternehmen zur Absicherung bestehender kommerzieller Risiken dienen, herzustellen. Wie die Bundesregierung in ihrem dem Bundestag übermittelten Bericht zur genannten Ratsarbeitsgruppe dargelegt hat, bestanden erhebliche Vorbehalte gegenüber diesem Vorschlag. Die Bundesregierung tritt in allen relevanten Gesprächen zur FTT grundsätzlich dafür ein, negative Auswirkungen auf die Realwirtschaft zu vermeiden. 7. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass insbesondere auch sog. Treasury- Einheiten von realwirtschaftlichen Unternehmen von der weit gefassten Definition des Richtlinienentwurfs der Europäischen Kommission für Finanzinstitute erfasst werden sollten? a) Wenn nein, wie stellt die Bundesregierung sicher, dass realwirtschaftliche Unternehmen nicht von der FTT erfasst werden, soweit diese Finanztransaktionen ausschließlich zur Absicherung ihres realwirtschaftlichen Kerngeschäfts nutzen? b) Welche Verabredungen bestehen innerhalb der Gruppe der Verstärkten Zusammenarbeit, entsprechende Einheiten von realwirtschaftlichen Unternehmen von der Besteuerung auszunehmen? c) Sollte eine etwaige Befreiung für sog. Treasury-Einheiten von realwirtschaftlichen Unternehmen allein auf Seite dieser Unternehmen bzw. der zum realwirtschaftlichen Unternehmen gehörigen Einheit gewährt werden ? d) Inwieweit ist gewährleistet, dass auch Warenderivate (Commodity Derivates ) von der Besteuerung ausgenommen werden, soweit diese zur Absicherung des realwirtschaftlichen Kerngeschäfts eingesetzt werden? 8. Kann die Bundesregierung im Zusammenhang mit der vorgehenden Frage ausschließen, dass deutsche realwirtschaftliche Unternehmen ihre Einheiten, die mit dem derivativen Abschirmungsgeschäft betraut sind, in Jurisdiktionen verlagern, die nicht von der FTT erfasst werden? Wenn nein, in welchem Ausmaß rechnet die Bundesregierung mit solchen Verlagerungen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2141 9. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass kleinere und mittelständische Unternehmen mangels eigener Treasury- oder Commodity-Trading-Einheiten solche Verlagerungen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen vornehmen können? 10. Kann die Bundesregierung negative Auswirkungen im Hinblick auf Investitions -, Risikoabsicherungs- sowie Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen ausschließen? Auch dann, wenn nach der Verständigung der Gruppe der Verstärkten Zusammenarbeit spätestens in einem zweiten Schritt sämtliche Derivate der Besteuerung unterliegen sollen? Kann die Bundesregierung ausschließen, dass auch im Falle einer allein auf Seiten der Treasury-Einheit greifenden Steuerbefreiung Transaktionsmehrkosten , die bei den übrigen Finanzinstituten anfallen, auf die realwirtschaftlichen Unternehmen abgewälzt werden? 11. Welche Auswirkungen entstünden nach Einschätzung der Bundesregierung auf Refinanzierungskosten, Investitionsmöglichkeiten und die Wettbewerbsfähigkeit , wenn Unternehmen aufgrund einer FTT auf Absicherungsgeschäfte verzichten und Risiken in den Bilanzen abbilden müssten? Die Fragen 7 bis 11 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung strebt in den Verhandlungen in den Ratsgremien weiterhin an, negative Auswirkungen auf die Realwirtschaft zu vermeiden. 12. Welche Finanzinstrumente bzw. Finanztransaktionen sollen nach der bisherigen Verständigung der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten im Gegensatz zum Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission mit welcher Begründung nicht mehr der Besteuerung unterliegen? Sollten aus Sicht der Bundesregierung noch weitere Finanzinstrumente nicht mehr der Besteuerung unterliegen, und wenn ja, welche? Die Verhandlungen werden wie dargestellt in den zuständigen Gremien des Rates geführt. In der Sitzung am 6. Dezember 2016 behandelte der ECOFIN die Verständigung unter den Ministern der 10 teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Kernelemente einer künftigen Steuer. Der Kompromiss sieht im Aktienbereich eine gegenüber dem Richtlinienvorschlag der Kommission aus 2013 modifizierte Kombination aus Ansässigkeits- und Ausgabeprinzip vor. Anders als im Kommissionsvorschlag vorgesehen soll sich bei Aktientransaktionen die Besteuerung anfänglich lediglich auf Aktien von Unternehmen beschränken, die ihren Sitz im VZ-Gebiet haben. Im Bereich der Derivatebesteuerung sollen sog. Repo-Geschäfte befreit werden. Gleiches gilt für die Transaktionen der staatlichen Schuldenverwaltung und deren Handelspartner, soweit sie Finanztransaktionen zum Zwecke der staatlichen (Re-)Finanzierung durchführen. Im Übrigen wird eine anfängliche Besteuerung aller Derivate mit Ausnahme jener vorgesehen, die sich unmittelbar auf Staatsanleihen beziehen. Später soll die Ausnahme außer Kraft treten. Einigkeit bestand zudem dahingehend, dass im Hinblick auf die steuerliche Behandlung der Realwirtschaft und der Altersvorsorge weitere Beratungen erforderlich sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2141 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Hält die Bundesregierung an den Plänen der EU-Kommission fest, eine Mindeststeuerhöhe auf Wertpapiere wie Aktien von 0,1 Prozent und für Derivate von 0,01 Prozent einzuführen? a) Plant die Bundesregierung über die genannten Mindeststeuersätze hinaus höhere Steuersätze, und wenn ja, in welcher Höhe? b) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Steuersätze andere teilnehmende Länder planen? Die Fragen 13a und 13b werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat noch keine Festlegung im Hinblick auf Steuersätze bei einer Umsetzung der derzeit diskutierten Richtlinie getroffen. Festlegungen anderer Staaten sind nicht bekannt. c) Wie lautet der derzeitige Stand der Beratungen auf Arbeitsebene für die Festlegung einer möglichst marktüblichen Bemessungsgrundlage für die einzelnen Derivatetypen? d) Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass der Ansatz der Europäischen Kommission von einem einheitlichen Steuersatz für die verschiedenen Derivatekategorien zu Verwerfungen innerhalb der Derivatetransaktionen führen kann? e) In welchen Fällen könnte die unter den Mitgliedstaaten der Verstärkten Zusammenarbeit erörterte laufzeitenabhängige Bemessungsgrundlage Abhilfe schaffen? f) Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung im Grundsatz für laufzeitenabhängige Anpassung der Bemessungsgrundlage? g) Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die laufzeitenabhängige Anpassung nicht für alle Derivatekategorien zu vertretbaren Ergebnissen führt? h) Welche Bemessungsgrundlage beabsichtigt die Gruppe der Verstärkten Zusammenarbeit mit welcher Begründung für Optionen festzulegen? i) Wie gedenkt die Bundesregierung und/oder die Gruppe der Verstärkten Zusammenarbeit auf Leitungs- und/oder Arbeitsebene, ggf. die Bemessungsgrundlage für Zinsswaps anzupassen? Welche (Denk-)Modelle wurden hierzu bisher diskutiert? j) Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass zwischen den einzelnen Derivatekategorien bzw. Derivatetypen im Idealfall eine Binnengerechtigkeit im Hinblick auf die Festlegung der Bemessungsgrundlage bestehen sollte? Und wenn ja, wie beabsichtigt die Bundesregierung bzw. die Gruppe der Verstärkten Zusammenarbeit, dies zu erreichen? k) Zu welchen einzelnen Derivatekategorien bzw. Derivatetypen besteht unter den an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten bereits Einigkeit im Hinblick auf eine Anpassung der Bemessungsgrundlage , und in welchen Fällen besteht noch keine Einigkeit (bitte mit Begründung beantworten)? Die Fragen 13c bis 13k werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2141 Die Beratungen über eine Veränderung der Bemessungsgrundlage für Derivate werden in den zuständigen Ratsgremien geführt und sind noch nicht abgeschlossen . Der am 6. Dezember 2016 im ECOFIN behandelte Kompromiss sieht vor, bei Optionen, grundsätzlich die sog. Optionsprämie als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Bei den übrigen Derivaten soll eine laufzeitenabhängige Betrachtung stattfinden. Die Bundesregierung unterstützt diesen Kompromiss und tritt für eine Bemessungsgrundlage ein, die negative Auswirkungen auf die Realwirtschaft und Verlagerungsreaktionen in der Finanzwirtschaft vermeidet. 14. Mit welchem Umsatzrückgang rechnet die Bundesregierung bei Wertpapieren in Deutschland sowie in der EU auf der Grundlage der bisher erfolgten Verständigungen auf Ministerebene (wenn möglich, bitte nach Produkten unterscheiden)? a) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es durch die Verständigung der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten im Hinblick auf den reduzierten Steuersatz für Market Maker von 0,08 Prozent ausschließlich für Wertpapiertransaktionen und ausschließlich an regulierten Märkten zu einem Rückgang der Market-Making-Tätigkeit an deutschen Finanzplätzen kommt? Wenn nein, welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung hierzu? Welche Börsenplätze wären hiervon besonders betroffen? b) Aus welchen Gründen soll der reduzierte Steuersatz nur für Wertpapiertransaktionen vorgesehen werden? c) Aus welchen Gründen soll der reduzierte Steuersatz nur für Market-Making -Transaktionen an regulierten Finanzplätzen vorgesehen werden? d) Hat die Bundesregierung hierzu eine Auswirkungsanalyse erstellt oder in Auftrag gegeben, oder plant die Bundesregierung, dieses zu tun? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen ist die Untersuchung gekommen? Wenn nein, aus welchen Gründen wurde hiervon Abstand genommen? e) Welche Märkte sind aufgrund ihrer erhöhten Illiquidität besonders auf eine Market-Making-Tätigkeit angewiesen? Die Auswirkungen hängen von der konkreten Ausgestaltung ab. Die Bundesregierung strebt an, Verlagerungen im Finanzsektor und negative Auswirkungen auf Instrumente der Altersversorgung, die Kleinanleger sowie die Realwirtschaft zu vermeiden. 15. Mit welchem Umsatzrückgang rechnet die Bundesregierung bei Derivaten in Deutschland sowie in der EU auf Grundlage der bisherigen Verständigungen auf Ministerebene zur Anpassung des Richtlinienentwurfs (wenn möglich , bitte nach Produkten unterscheiden)? Die Bundesregierung strebt weiterhin an, Verlagerungen im Finanzsektor und negative Auswirkungen auf Instrumente der Altersversorgung, die Kleinanleger sowie die Realwirtschaft zu vermeiden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2141 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Hält die Bundesregierung an ihrem Ziel fest, eine FTT mit einer breiten Bemessungsgrundlage einzuführen? a) Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund Vorschläge, einzelne bzw. viele Finanzinstrumente von der Besteuerung auszunehmen ? b) Schließt die Bundesregierung aus, eine FTT nur auf den Aktienhandel einzuführen? c) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die Vorschläge des französischen Präsidenten Emmanuel Macron, im Rahmen der FTT in der Verstärkten Zusammenarbeit nach französischem Vorbild, nur den Aktienhandel besteuern zu wollen? d) Teilt die Bundesregierung die Ziele der EU-Kommission, die Finanzinstitute müssten einen angemessenen und substanziellen Beitrag zur Finanzmarktkrise leisten und die FTT könne ein geeignetes Hemmnis für Transaktionen , die der Effizienz der Finanzmärkte nicht förderlich seien (die EU-Kommission spricht in diesem Zusammenhang auch von Finanzmarkt -„Wetten“), schaffen? e) Welche Folgen hätte ein (Teil-)Verzicht der Besteuerung von Derivaten auf die genannten Ziele in Frage 16d? Die Bundesregierung strebt wie im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode festgelegt an, eine FTT auf breiter Bemessungsgrundlage einzuführen, wobei negative Auswirkungen auf die Realwirtschaft und Kleinanleger sowie Verlagerungsreaktionen in der Finanzwirtschaft vermieden werden. 17. Mit welchen Steuereinnahmen durch die FTT rechnet die Bundesregierung in Summe für alle an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten auf Grundlage der bisherigen Verständigungen auf Ministerebene? Hat die Bundesregierung und/oder nach Kenntnis der Bundesregierung die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten und/oder die Europäische Kommission nach September 2017 aktualisierte Auswirkungsstudien durchgeführt oder veranlasst bzw. in Auftrag gegeben? 18. Mit welchen Steuereinnahmen durch die FTT rechnet die Bundesregierung auf Grundlage der bisherigen Verständigungen auf Ministerebene zur Anpassung des Richtlinienentwurfs? Welcher Anteil am Steueraufkommen entfällt dabei auf Derivatetransaktionen , welcher Anteil auf die übrigen Finanzinstrumente bzw. Wertpapiere (bitte sowohl für Deutschland als auch für die neun anderen Mitgliedstaaten beantworten)? Die Fragen 17 und 18 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung hat die Auswirkungen einer Finanztransaktionsteuer für Deutschland durch das Forschungsinstitut Copenhagen Economisc auf Basis des Kommissionsvorschlags bewerten lassen. Neuere Abschätzungen hat die Bundesregierung nicht in Auftrag gegeben, ihr sind auch keine Studien aus dem genannten Zeitraum bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2141 19. Traten oder treten einzelne Mitgliedstaaten aus der Gruppe der Verstärkten Zusammenarbeit dafür ein, der Europäischen Union die Ertragskompetenz für die Einnahmen aus einer FTT zuzubilligen? Und wenn ja, welche Mitgliedstaaten haben sich hierfür eingesetzt? a) Wie beurteilt die Bundesregierung, dass im Falle der Zubilligung einer Ertragskompetenz zugunsten der Europäischen Union die Einnahmen aus der FTT in den EU-Haushalt flössen, aber nur zehn der Mitgliedstaaten eine FTT einführten? b) Sollten sich im Falle einer Ertragskompetenz zugunsten der Europäischen Union nach Ansicht der Bundesregierung im Gegenzug die bisherigen Beiträge der zehn an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt im gleichen Ausmaß reduzieren? c) Lehnt die Bundesregierung weiterhin eine Ertragskompetenz zugunsten der Europäischen Union bei der FTT in der Verstärkten Zusammenarbeit ab? Die Verhandlungen finden auf Basis des Vorschlags der Kommission statt, der keine Zuordnung der Ertragskompetenz auf Europäischer Ebene vorsieht. 20. Wie sollen die Einnahmen durch eine FTT in Deutschland zwischen Bund, Ländern und Kommunen verteilt werden? Diese Entscheidung ist bei Umsetzung einer beschlossenen Richtlinie im Rahmen der Finanzverfassung zu treffen. 21. Mit welchen Steuerausfällen (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer usw.) ist durch Abwanderung, Ausweichung und wegfallenden Umsatz in Deutschland zu rechnen? Liegen der Bundesregierung hierzu interne oder externe Studien vor? Die Bundesregierung strebt weiterhin an, Verlagerungen im Finanzsektor und negative Auswirkungen auf Instrumente der Altersversorgung, die Kleinanleger sowie die Realwirtschaft und damit einhergehende Steuerausfälle zu vermeiden. 22. Ist im Zusammenhang mit dem Brexit die Einführung einer FTT nach Meinung der Bundesregierung hilfreich, um den Finanzplatz Frankfurt zu stärken? 23. Welche Auswirkungen wird die FTT auf den Finanzstandort Deutschland und insbesondere auf den Finanzplatz Frankfurt haben? a) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es durch die Einführung einer FTT zu Verlagerungen von Geschäftsaktivitäten und Geschäftseinheiten der Finanzbranche in Staaten kommt, die keiner europäischen FTT unterliegen? b) Und wenn nein, wie viele Arbeitsplätze könnten nach Einschätzung der Bundesregierung bei der Einführung einer FTT am Finanzstandort Deutschland wegfallen? c) Mit welchen Steuermindereinnahmen müssen die Stadt Frankfurt, die betroffenen Kommunen und Landkreise am Finanzplatz Frankfurt und das gesamte Rhein-Main-Gebiet rechnen? Sind der Bundesregierung hierzu Erhebungen der hessischen Landesregierung bekannt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2141 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) Liegen der Bundesregierung interne oder externe Studien vor, die die Auswirkungen einer Einführung einer FTT auf den Finanzplatz Frankfurt untersuchen? Und wenn ja, wie bewertet sie diese? e) Welche konkreten Auswirkungen wird bzw. könnte eine FTT auf andere Finanzplätze in Deutschland haben? Die Fragen 22 und 23 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Auswirkungen hängen von der konkreten Ausgestaltung ab. Die Bundesregierung strebt auch weiterhin eine Finanztransaktionsteuer an, die Verlagerungen im Finanzsektor vermeidet. Auswirkungen des BREXIT sollen im Rahmen der von den Ministern am 15. September 2017 in Tallinn eingesetzten Expertengruppe erörtert werden. 24. Teilt die Bundesregierung die Meinung der Fragesteller, dass Kleinanleger, Altersvorsorgesparer und Realwirtschaft unter keinen Umständen von einer FTT betroffen werden sollen? 25. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Einführung einer FTT zu negativen Auswirkungen für Kleinanleger und der Altersversorgung führen kann? a) Wenn ja, wie kann nach Meinung der Bundesregierung insbesondere eine Überwälzung der steuerbedingten Transaktionsmehrkosten auf Kleinanleger und Altersversorgung verhindert werden? b) Wenn dies nicht möglich wäre, mit welchen Auswirkungen auf Kleinanleger und Altersversorgung rechnet die Bundesregierung, wenn eine FTT eingeführt würde? Mit welchen Auswirkungen rechnet die Bundesregierung bei der betrieblichen Altersvorsorge, der Riester-Rente und der weiteren privaten Altersvorsorge? c) Kann sich die Bundesregierung Ausnahmen zur Befreiung der Steuerschuld bei der FTT vorstellen (z. B. Pensionsfonds)? Wenn ja, wie könnte diese Befreiung konkret aussehen? Welche Denkmodelle wurden hierzu bislang auf Arbeitsebene der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten diskutiert? d) Welche Mitgliedstaaten haben mit welcher fachlichen Begründung welche Position mit welcher Reichweite für eine Steuerbefreiung für den Bereich der Altersversorgung vertreten? Auf welche finanzregulatorischen Vorschriften wurde sich dabei jeweils bezogen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2141 e) Tritt die Bundesregierung für eine Steuerbefreiung für den Bereich der Altersversorgung ein, bzw. hat die Bundesregierung eine solche Position in den Treffen der Minister der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten unterstützt? Und wenn ja, wie sah die von Deutschland unterstützte Position genau aus? Und hält die Bundesregierung diese Position für bislang hinreichend konkretisiert? Wenn nein, welche Bereiche bedürfen noch einer Konkretisierung? Die Fragen 24 und 25 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung strebt auch weiterhin an, Verlagerungen im Finanzsektor und negative Auswirkungen auf Instrumente der Altersversorgung, die Kleinanleger sowie die Realwirtschaft zu vermeiden. 26. Mit welchem bürokratischen Gesamtaufwand rechnet die Bundesregierung bei den betroffenen Finanzmarktakteuren? Die Auswirkungen hängen von der konkreten Ausgestaltung ab. 27. Wird die Bundesregierung die Steuerzahler im Zuge der zusätzlichen Einnahmen durch die FTT im gleichen Ausmaß entlasten? Wie sehen die Entlastungspläne der Bundesregierung konkret aus? Die Bundesregierung strebt an, negative Auswirkungen auf Instrumente der Altersversorgung und die Kleinanleger und damit einhergehende Belastungen zu vermeiden. 28. Welche Auswirkungen hat eine FTT nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Kapitalbeschaffungskosten von Firmen? Welche Auswirkungen leitet die Bundesregierung daraus folgend auf Investitionen und Innovationen ab? Die Auswirkungen hängen von der konkreten Ausgestaltung ab. Die Bundesregierung strebt dabei an, negative Auswirkungen auf die Realwirtschaft zu vermeiden . 29. Widerspricht die FTT nach Meinung der Bundesregierung nicht der Idee einer wachstumsfördernden Kapitalmarktunion? Mit der Einführung einer Finanztransaktionsteuer im europäischen Kontext strebt die Bundesregierung an, negative Auswirkungen auf die Realwirtschaft zu vermeiden . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2141 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 30. Können nach Meinung der Bundesregierung Kaskadeneffekte und Multiplikatoren bei mehrstufigen Transaktionsketten entstehen? Wie hoch kann die tatsächliche Steuerlast durch Kaskadeneffekte bzw. durch den jeweiligen Anfall von steuerbaren Vorgängen innerhalb sog. Transaktionsketten durchschnittlich sowie in Extremfällen werden? 31. Können durch solche Kaskadeneffekte bzw. durch den jeweiligen Anfall von steuerbaren Vorgängen innerhalb sog. Transaktionsketten nach Einschätzung der Bundesregierung auch Sparer belastet werden, z. B. durch Portfolioumschichtungen und derivatebasierte Absicherungsstrategien bei aktiv gemanagten Fonds? Welcher Renditeverlust könnte dadurch durchschnittlich sowie in Extremfällen entstehen? Die Fragen 30 und 31 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Auswirkungen hängen von der konkreten Ausgestaltung ab. Die Bundesregierung strebt an, negative Auswirkungen auf Kleinanleger zu vermeiden. 32. Wie beurteilt die Bundesregierung den von der Europäischen Kommission vertretenen Look-through-Approach für den Fall einer Finanztransaktion „über“ einen Börsenplatz bzw. über eine Zentrale Gegenpartei? a) Hielte die Bundesregierung den Look-through-Approach in der avisierten ersten Phase einer Besteuerung ausschließlich von Aktien von Unternehmen , die ihren Sitz im Gebiet der Verstärkten Zusammenarbeit haben, aufgrund der Verständigung der Minister, das Emissions- und das Gegenparteiprinzip in seiner Rangfolge auszuwechseln, weiter für notwendig? b) Wie beurteilt die Bundesregierung die Erforderlichkeit eines Lookthrough -Approach in der avisierten ersten Phase der Einführung einer FTT im Hinblick auf die Derivatetransaktionen? c) Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die technische Frage des Look-through-Approach nach der Verständigung der Minister für die avisierte zweite Phase der Besteuerung virulent werden kann, in der die Besteuerung grundsätzlich automatisch auf Aktien erweitert werden soll, die von Unternehmen emittiert werden, die ihren Sitz im Gebiet der Verstärkten Zusammenarbeit haben? d) Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass in dem Fall in Frage 32c bei Anwendung des Look-through-Approach die über eine Börse bzw. über eine Zentrale Gegenpartei gehandelten Finanzinstrumente aufgrund der dort etablierten Anonymität im Hinblick auf das Gegenparteiprinzip gesondert gekennzeichnet (geflagged) werden müssten? Hat die Bundesregierung sich hierzu bereits eine abschließende Meinung – auch zu der von der Europäischen Kommission hierzu in Auftrag gegebenen Studie von EY – gebildet? e) Wie ließe sich nach Ansicht der Bundesregierung ein solcher Flagging- Ansatz unter Beachtung der Anwendungsgleichheit technisch umsetzen? Welche Modelle hält die Bundesregierung für mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/2141 f) Welcher alternative Ansatz wäre nach Ansicht der Bundesregierung denkbar , um ein technisch aufwändiges Flagging zu vermeiden? Die Fragen 32 bis 32f werden gemeinsam beantwortet. Die entsprechenden Diskussionen zur technischen Umsetzbarkeit sind in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe umfassend geführt worden. Die Bundesregierung strebt an, bei einer Umsetzung einer beschlossenen Richtlinie für eine möglichst umfassende Besteuerung aller steuerpflichtigen Transaktionen Sorge zu tragen. Nicht alle damit verbundenen technischen Herausforderungen sind bisher umfassend gelöst. 33. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass sämtliche regulierte Märkte von der Befreiung des Artikel 4 (2)(a) des Richtlinienentwurfs der Europäischen Kommission vom 14. Februar 2013 erfasst werden? a) Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass der Erwerb von von regulierten Märkten emittierten Finanzinstrumenten eine Finanztransaktion darstellt ? b) Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass der Transaktionspartner einer Transaktion in Frage 33a unter „seiner“ Seite der Transaktion steuerpflichtig wird, wenn – er selbst ein im Gebiet der Verstärkten Zusammenarbeit ansässiges Finanzinstitut ist; – er nicht ein im Gebiet der Verstärkten Zusammenarbeit ansässiges Finanzinstitut ist, aber der regulierte Markt wieder als im Gebiet der Verstärkten Zusammenarbeit ansässig gilt (Artikel 4 (3) des Richtlinienentwurfs der Europäischen Kommission)? c) Sofern die Bundesregierung die Ansicht in Frage 33b, zweiter Spiegelstrich , teilt, wie bewertet die Bundesregierung diese Wirkung des Artikel 4 (3) des Richtlinienentwurfs der Europäischen Kommission im Hinblick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der in Deutschland ansässigen regulierte Märkte? Hat die Bundesregierung hierzu eine gesonderte Auswirkungsanalyse erstellt bzw. in Auftrag gegeben? Welche Auswirkungen werden diesbezüglich insbesondere auf die standardisiert emittierten Finanzinstrumente erwartet? d) Welche alternative Konstruktion wäre nach Ansicht der Bundesregierung denkbar, um die Auswirkung in Frage 33b, zweiter Spiegelstrich zu vermeiden ? Die Fragen 33 bis 33d werden gemeinsam beantwortet. Artikel 4 (2)(a) des Richtlinienentwurfs der Kommission enthält keine Befreiung, sondern trifft eine Regelung zur Ansässigkeit von Steuerpflichtigen, die keine Finanzinstitutionen im Sinne der Richtlinie sind. Insofern trifft Artikel 4 (2) a des Entwurfs auf Finanzinstitutionen nicht zu. Die Bundesregierung tritt dafür ein, Verlagerungsreaktionen im Finanzsektor durch eine Finanztransaktionsteuer zu vermeiden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2141 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 34. Würde die Bundesregierung beim Scheitern der Verhandlungen der zehn an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten eine FTT auch alleine, also nur in Deutschland, einführen? Die Bundesregierung hält am Ziel der Einführung einer Finanztransaktionsteuer im europäischen Kontext fest und strebt daher einen erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen zum Richtlinienvorschlag der KOM an. 35. Wird die FTT nach Ansicht der Bundesregierung zu mehr Transparenz an den Finanzmärkten führen, oder kommt es zur Verlagerung von Finanzaktivitäten in intransparente und unregulierte Märkte? 36. Sieht die Bundesregierung Risiken im deutschen sowie europäischen Finanzmarkt gebannt, wenn Transaktionen abwandern, oder würden die Risiken durch eine Verlagerung lediglich außerhalb des Zugriffs der deutschen und europäischen Behörden und Institutionen verlagert? Die Fragen 35 und 36 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hält am Ziel der Einführung einer Finanztransaktionsteuer, die Verlagerungsreaktionen im Finanzsektor vermeidet, fest. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333