Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2144 19. Wahlperiode 16.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Renata Alt, Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/1861 – Änderung der Richtlinie 2011/16/EU zur Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Finanzminister der Europäischen Union haben sich am 13. März 2018 auf eine Änderung der Richtlinie 2011/16/EU geeinigt (Dokument 6804/18, „Mandatory automatic exchange of information in the field of taxation in relation to reportable cross-border arrangements“). Damit muss der deutsche Gesetzgeber spätestens bis zum 1. Juli 2020 eine Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungsmodelle durch in der Richtlinie definierte Intermediäre, also Steuerberater , Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, formulieren. Der Endzweck des Beschlusses soll sein, so genannte aggressive Steuervermeidung zu verhindern, indem die Finanzbehörden der Mitgliedstaaten durch die Anzeige von Steuermodellen auf unerwünschte Lücken in der komplizierten Gesetzgebung hingewiesen werden und so Verwaltung und Gesetzgeber in die Lage zu versetzen, diesbezüglich aktiv zu werden. Er soll zudem eine abschreckende Wirkung entfalten. 1. Teilt die Bundesregierung die Meinung der EU-Kommission, dass diese Änderung der Richtlinie geeignet ist, ungewollte Lücken in der Gesetzgebung zu schließen sowie von potentiell aggressiver Steuergestaltung abzuschrecken ? Die Änderung der Richtlinie 2011/16/EU sieht eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungen sowie den automatischen Austausch dieser Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor. Sie geht auf den OECD – Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) Aktionspunkt 12 zurück. Deutschland ist Teil des OECD Inclusive Frameworks und hat sich darin verpflichtet, die BEPS-Empfehlungen umzusetzen . Die Änderung der Richtlinie 2011/16/EU trägt dazu bei, die erfolgreiche internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Steuervermeidungsstrategien weiter zu unterstützen und damit zur Sicherung der steuerlichen Bemessungsgrundlage beizutragen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2144 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Durch die vorgesehene Änderung der Richtlinie 2011/16/EU wird EU-weit ein (auch rechtlich bindender) Mindeststandard geschaffen, der bis 31. Dezember 2019 in nationales Recht umgesetzt werden muss. 2. Wieso konnte die Bundesregierung während der Verhandlungen im ECO- FIN (=Rat „Wirtschaft und Finanzen“) die in der Richtlinie vorgesehene Namensnennung der ein meldepflichtiges Modell nutzenden Steuerpflichtigen nicht verhindern, obwohl im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages und auch durch den Bundesrat (DS 524/17 (B)) und das Land Hessen (Schreiben vom 6. März 2018) dringend darauf gedrungen wurde, dass dies „in jedem Fall“ verhindert werden müsse, und sich die Bundesregierung mit Schreiben vom 9. März 2018 (2018/0188938) zuversichtlich äußerte, dass sie sich „in den wesentlichen Punkten“ durchsetzen werde? Die Änderung der Richtlinie 2011/16/EU verfolgt neben dem Ziel, den Gesetzgeber frühzeitig über Lücken in den bestehenden Rechtsnormen zu informieren auch das Ziel, bestimmte Meldungen für die Prüfung im Einzelfall zu nutzen. In diesem Zusammenhang kann die Offenbarung des Namens des Steuerpflichtigen notwendig sein. Für die EU-Kommission sowie viele Mitgliedstaaten war das veranlagungsunterstützende Ziel besonders wichtig, weshalb die Bundesregierung für ihre Position keine umfassende Unterstützung erhalten hat. 3. Hält die Bundesregierung die in der Richtlinie festgelegte Definition eines potentiell aggressiven Steuergestaltungsmodells für hinreichend bestimmt? Falls nein, wie definiert die Bundesregierung potentiell aggressive Steuergestaltungsmodelle im Sinne dieser Richtlinie? Bei der Formulierung des Richtlinientextes wurden unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, um der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat dabei während den Verhandlungen darauf geachtet, dass das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot hinreichend gewahrt wird. Sofern einzelne Begriffe nicht im Richtlinientext definiert sind, gelten die allgemeinen Auslegungsregeln. Hiernach ist das bestehende Primär- und Sekundärrecht auf EU-Ebene sowie die dazu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen, um die Einheitlichkeit der EU-Rechtsordnung zu wahren. 4. Geht die Bundesregierung davon aus, dass ein „grenzüberschreitendes Modell “ bereits dann vorliegt, wenn einer der Bedingungen gemäß Artikel 3 Nummer 18 und eines der in Anhang IV aufgeführten Kennzeichen erfüllt sind, oder wird der Begriff des „Modells“ im Zuge der Umsetzung gesondert definiert? Falls ja, wie plant die Bundesregierung den Begriff des „Modells“ zu konkretisieren ? Aus Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie 2011/16/EU ergibt sich, dass eine „meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung“ mindestens eines der in Anhang IV aufgeführten Kennzeichen aufweisen muss. Weitergehende inhaltliche Festlegungen hierzu sind noch nicht getroffen. Die konkrete Umsetzung der Änderung der Richtlinie 2011/16/EU erfolgt nach deren Inkrafttreten und ist dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2144 5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass dadurch, dass sich die Meldepflicht auf potentiell aggressive Steuergestaltungsmodelle erstreckt, während die Festlegung, was als tatsächlich aggressives Modell gilt, die Finanzbehörden erst nach einer Zuleitung treffen können, dazu führen wird, dass Intermediäre im Zweifelsfall auch solche Modelle melden werden, die keine aggressiven Modelle im Sinne dieser Richtlinie sind, um sich vor dem Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht zu schützen? Welche Anzeigepflichten zu erfüllen sind, hängt von der konkreten Umsetzung der Änderung der Richtlinie 2011/16/EU ab und ist dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. 6. Welche Implikationen wird nach Ansicht der Bundesregierung die Namensnennung bei einer Meldung für das Mandantenverhältnis der steuerberatenden Berufe haben, das nach deutschem Recht eine besondere Verschwiegenheitspflicht vorsieht? Sofern eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht einer Anzeige entgegensteht, sieht die Änderung der Richtlinie 2011/16/EU vor, dass die Anzeigepflicht auf den Steuerpflichtigen übergeht. Dies wird im Rahmen der Umsetzung in nationales Recht entsprechend berücksichtigt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat das Vertrauensverhältnis von Rechtsanwälten und Mandanten „als unverzichtbare Bedingung der anwaltlichen Berufsausübung “ ausdrücklich dem Schutz des Artikels 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unterstellt . Dies gilt auch für das Verhältnis zwischen Steuerberater und Mandant (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005, 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29-63). In Bezug auf die Namensnennung wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 2002, IX R 31/00 (Bundessteuerblatt Teil II, Seite 712), hingewiesen. Der Bundesfinanzhof entschied in diesem Urteil, dass sich die Befugnis des Steuerberaters zur Zeugnisverweigerung nach § 84 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung i. V. m. § 102 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Abgabenordnung auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung beziehe. 7. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, die Richtlinie dergestalt zu implementieren , dass die Anonymität der Nutzer eines Steuergestaltungsmodells bei gleichzeitiger Erfüllung der Bestimmungen der Richtlinie gewahrt werden kann? 8. Hält es die Bundesregierung für ausgeschlossen, dass sich bei der Anzeige von Steuergestaltungen, die sich in der Folge als illegal erweisen, Konstellationen ergeben können, dass dem steuerpflichtigen Nutzer eines solchen Modells durch die Anzeige des Intermediärs die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige wegen § 371 Absatz 2 der Abgabenordnung abgeschnitten sein könnte? Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet. Dies hängt von der konkreten Umsetzung der Änderung der Richtlinie 2011/ 16/EU ab und ist dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2144 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Teilt die Bundesregierung die sowohl im von der Bundessteuerberaterkammer in Auftrag gegebenen Gutachten der Universität zu Köln von Prof. Dr. Johanna Hey sowie in dem vom Bundesministerium der Finanzen in Auftrag gegebenen Gutachten des Max-Planck-Instituts vertretene Ansicht, eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungsmodelle dürfe aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht die Abschreckungswirkung als Regelungsziel verfolgen? Falls ja, wie beurteilt die Bundesregierung, dass die Richtlinie weiterhin eine abschreckende Wirkung als Leitziel zugrunde legt (vgl. vor allem die Erwägungsgründe (7) und (13) sowie mittelbar den Erwägungsgrund (14) und den Artikel 25a der Richtlinie)? Falls nein, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung die in beiden Gutachten vorgebrachte Begründung für unmaßgeblich? Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Bekämpfung aggressiver Steuergestaltungen ein legitimes Ziel der Gesetzgebung. Aus dem Gebot gleichheitsgerechter Besteuerung folgt unter Umständen sogar eine Pflicht des Gesetzgebers, Möglichkeiten für Umgehungsgestaltungen im Gesetz zu vermeiden (zuletzt Bundesverfassungsgericht , Urteil vom 10. April 2018, 1 BvR 1236/11, Rn. 123). 10. Teilt die Bundesregierung die durch den Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 8. März 2018 zum Ausdruck kommende Ansicht der Länder, die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen auch auf nationale (nicht grenzüberschreitende ) Sachverhalte erstrecken zu müssen? 11. Wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungsmodelle vorlegen? Falls ja, wann ist dies geplant? 12. In welchem Umfang erwartet die Bundesregierung im Falle der Einführung einer Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen die Aufdeckung bisher der Finanzverwaltung unbekannter Gestaltungsmodelle? Die Fragen 10 bis 12 werden zusammen beantwortet. Aus der Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen folgt keine Verpflichtung des Gesetzgebers, auch eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen einzuführen. Die Bundesregierung wird prüfen, ob im Zuge der Umsetzung der Änderung der Richtlinie 2011/16/EU auch nationale Gestaltungen in den Kreis der meldepflichtigen Steuergestaltungen einbezogen werden sollen. Dabei werden alle Argumente sachgerecht abgewogen werden. 13. Würden die von Prof. Dr. Johanna Hey und vom Max-Planck-Institut aufgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken bei einer etwaigen Einführung einer Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungsmodelle berücksichtigt? Im Zuge einer etwaigen Umsetzung der Änderung der Richtlinie 2011/16/EU wie auch bei einer Einführung für rein nationale Sachverhalte, werden die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen selbstverständlich berücksichtigt. Dies bedeutet nicht, dass sich die Bundesregierung die Aussagen zu Eigen macht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2144 14. Teilt die Bundesregierung die im Gutachten von Prof. Dr. Johanna Hey vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung? Die Bundesregierung ist überzeugt, dass die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen bei der Umsetzung der Richtlinie eingehalten werden. 15. Wie gedenkt die Bundesregierung, den vom Bundesministerium der Finanzen in der Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 14. März 2018 erkannten großen Spielraum bei der Umsetzung dieser Richtlinie im Hinblick auf Artikel 8aaa Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 der Richtlinie auszuüben? Die Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU erfolgt durch den Gesetzgeber. In dem entsprechenden Gesetzgebungsverfahren wird auch der sich ergebende Spielraum näher zu konkretisieren sein. 16. Ist durch die in Artikel 8aaa Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 der Richtlinie vorgesehene Vorgabe an die Mitgliedstaaten, „Intermediäre und relevante Steuerpflichtige zur Vorlage von Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle zu verpflichten, deren erster Schritt zwischen dem Datum des Inkrafttretens und dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie umgesetzt wurde“, eine Rückwirkungsklausel in Kraft, nach der jegliche durch die Richtlinie zu identifizierenden Steuergestaltungsmodelle ab dem 1. September 2020 rückwirkend zur Inkraftsetzung der Richtlinie am 13. März 2018 gemeldet werden müssen? Falls ja, wie beurteilt die Bundesregierung dies im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderung eines (echten oder unechten) Rückwirkungsverbots ? Im Rahmen der Sitzung des Rates „Wirtschaft und Finanzen“(ECOFIN) im März 2018 wurde eine politische Einigung über die beabsichtigten Änderungen an der Richtlinie 2011/16/EU erzielt, die formelle Beschlussfassung steht derzeit noch aus. Die Änderungen sollen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2011/16/EU am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Eine Veröffentlichung ist bisher noch nicht erfolgt, so dass die vorgesehenen Änderungen am 13. März 2018 noch nicht in Kraft getreten sind. Die Meldeverpflichtung für grenzüberschreitende Steuergestaltungen besteht ab dem Inkrafttreten der geänderten Richtlinie 2011/16/EU. Diese Meldungen sind ab dem 1. September 2020 zu übermitteln. Insoweit werden durch die geänderte Richtlinie 2011/16/EU keine Meldeverpflichtungen vor der Umsetzung in Deutschland begründet. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen werden bei der Umsetzung berücksichtigt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2144 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Wie gedenkt die Bundesregierung, die in Artikel 25a der Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zum Erlass „wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender “ Sanktionen für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus Artikel 8aa und Artikel 8aaa dieser Richtlinie umzusetzen? 18. Wird sich die Bundesregierung bei der Umsetzung des Artikels 25a der Richtlinie ausschließlich auf Maßnahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts beschränken? Falls ja, welche Bußgeldschwellen möchte die Bundesregierung hierbei voraussichtlich anlegen? Falls nein, welche Rechtsfolgen plant die Bundesregierung für den Steuerpflichtigen ? Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet. Die Umsetzung der Vorgaben des Artikels 25a der geänderten Richtlinie 2011/16/EU wird zurzeit geprüft. Zunächst bedarf es der Tatbestandsvoraussetzungen der Anzeigepflicht, um in Abhängigkeit hierzu Verstöße gegen diese Pflicht zu sanktionieren. 19. Mit welchen Konsequenzen durch die Finanzbehörde müssen die Steuerpflichtigen und Intermediäre nach Auffassung der Bundesregierung auf Basis des Erwägungsgrunds 2 Satz 5 der Richtlinie rechnen, wonach „die Behörden durch die Informationen in die Lage versetzt werden, zeitnah gegen schädliche Steuerpraktiken vorzugehen und Schlupflöcher […] durch geeignete Risikoabschätzungen und die Durchführung von Steuerprüfungen zu schließen“? Welche Folgen sich aus einem konkret gemeldeten Steuergestaltungsmodell ergeben , hängt vom Einzelfall ab. Entsprechend der Zielsetzung kann die Meldung Anlass für eine Gesetzesänderung, den Erlass einer Rechtsverordnung oder eine besondere Schwerpunktsetzung in Betriebsprüfungen sein. 20. Welche Probleme erwartet die Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht? Die Umsetzung der geänderten Richtlinie 2011/16/EU wird derzeit geprüft, sodass zu dieser Frage zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussagen getroffen werden können. 21. Sind nach Einschätzung der Bundesregierung im Hinblick auf das Steueraufkommen eher die grenzüberschreitenden oder die nationalen Gestaltungen von Relevanz? Wie auch die Panama Papers und die Paradise Papers zeigen, operieren die bedeutsamen Gestaltungsmodelle regelmäßig unter Ausnutzung unterschiedlicher steuerlicher Regelungen verschiedener Staaten. Gleichwohl waren in der Vergangenheit auch nationale Steuergestaltungen die Ursache für relevante Steuerausfälle . Für eine abschließende Einordnung liegen der Bundesregierung keine flächendeckenden Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2144 22. Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass nach Artikel 8aaa Absatz 2 der Richtlinie vorgesehen ist, „den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Meldepflicht zu gewähren […], wenn mit der Meldepflicht nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegen die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen verstoßen würde“, so dass in Deutschland Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von der Meldepflicht befreit wären, während nach dem Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 8. März 2018 beabsichtigt ist, die beratenden Berufe mit der Meldepflicht für Steuergestaltungen zu betrauen? Im Rahmen der Umsetzung der Änderung der Richtlinie 2011/16/EU in nationales Recht sind allein die Vorgaben dieser Richtlinie zu beachten. In Bezug auf die Verschwiegenheitspflicht wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen . 23. Welche Behörde beabsichtigt die Bundesregierung mit der Entgegennahme der Meldungen zu beauftragen? 24. Wird die Bundesregierung die zuständige Steuerbehörde ergänzend zu der Entgegennahme der Meldungen zur Auswertung ermächtigen? 25. Mit welchen Mitteln plant die Bundesregierung die zuständige Steuerbehörde auszustatten? Die Fragen 23 bis 25 werden zusammen beantwortet. Welche Behörde mit der Entgegennahme und der Auswertung der Anzeigen beauftragt wird, bleibt dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. 26. Wie beabsichtigt die Bundesregierung auszuschließen, dass die zuständige Steuerbehörde die Meldungen nicht zeitnah prüfen kann, ein Bearbeitungsstau entsteht und fachlich qualifizierte Sachbearbeiter aus anderen Behörden hinzugezogen werden müssen, wie es bei den Verdachtsmeldungen an die „Financial Intelligence Unit (FIU)“ des Zolls vorgekommen ist? Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wird sicherzustellen sein, dass die zuständige Steuerbehörde hinreichend materiell und personell ausgestattet ist. 27. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung auf Basis der gewonnenen Informationen vorzunehmen, wenn nach Erwägungsgrund 3 Satz 2 der Richtlinie „der automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten dazu dienen soll, diese mit Informationen zu versorgen, damit sie Maßnahmen ergreifen können, wenn sie aggressive Steuerpraktiken feststellen“? Die Ausführungen in der Antwort zu Frage 19 gelten entsprechend. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2144 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 28. Wie wird die Bundesregierung die durch Anzeigen gewonnenen Informationen verwenden, um auf „Null-Satz-Jurisdiktionen“ bzw. Staaten, die Besteuerungslücken aktiv nutzen, einzuwirken? Auf die von der EU veröffentlichte Liste nicht kooperativer Drittstaaten in Steuersachen wird verwiesen. Aktuell wird sowohl auf nationaler als auch auf EU- Ebene über Abwehrmaßnahmen diskutiert. Sollte die Anzeigepflicht verstärkt Hinweise auf bisher nicht im Prüfungsumfang der EU umfasste Staaten liefern, könnte eine Erweiterung auf diese geprüft werden. Es bestünde auch die Möglichkeit , eine Prüfung dieser Staaten durch die entsprechenden Gremien der OECD anzuregen. 29. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung der Begriff der „Vermarktung “ gemäß Artikel 3 Absatz 21 Satz 1 zu verstehen? 30. Leistet aus Sicht der Bundesregierung ein Unternehmen, welches Fortbildungen im Bereich des internationalen Steuerrechts anbietet und im Rahmen der Lehrgänge meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle erklärt, „Hilfe, Unterstützung oder Beratung“ im Sinne des Artikel 3 Absatz 21 Satz 2 und ist somit Intermediär? 31. Kann nach Auffassung der Bundesregierung bereits die Beschreibung einer bestimmten Gestaltungsmöglichkeit (beispielsweise im Rahmen einer Fortbildung oder in einer Fachzeitschrift) als „Hilfe, Unterstützung oder Beratung “ nach Artikel 3 Absatz 21 Satz 2 angesehen werden? Die Fragen 29 bis 31 werden zusammen beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 32. Sieht die Bundesregierung im Falle von Inhouse-Gestaltungen, also von Unternehmen selbst konzipierten oder gemanagten grenzüberschreitenden Modellen , das Unternehmen selbst oder den Arbeitnehmer (bspw. Steuerberater bzw. Rechtsanwalt), der auf Anweisung der Geschäftsleitung eine bestimmte Steuergestaltung konzipiert hat, als meldepflichtig an? 33. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko bei Inhouse-Gestaltungen, dass es zu einem Loyalitätskonflikt im Rahmen des Arbeitsverhältnisses führen könnte, wenn der Arbeitnehmer anzeigepflichtig ist? Die Fragen 32 und 33 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung prüft derzeit, wem die Anzeige-/Meldepflicht nach der geänderten Richtlinie 2011/16/EU bei Inhouse-Gestaltungen obliegt. 34. Fallen nach Ansicht der Bundesregierung geringfügige Änderungen an einem marktfähigen Modell unter die Anzeigepflicht? Falls nein, ab wann löst nach Auffassung der Bundesregierung die Änderung eines Modells eine neue Anzeigepflicht aus? Die konkrete Umsetzung der Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bleibt dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2144 35. Plant die Bundesregierung, eine Ausnahme von der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle gemäß Artikel 8aaa Absatz 2 für Berufsgeheimnisträger zu schaffen, die in Deutschland der Verschwiegenheitspflicht unterliegen? Falls nein, wie rechtfertigt die Bundesregierung die Einschränkung des verfassungsrechtlich verbrieften Vertrauensverhältnisses zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Berufsgeheimnisträger? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 6 und 22 verwiesen. 36. Ist der relevante Steuerpflichtige aus Sicht der Bundesregierung gänzlich von der Meldepflicht befreit, soweit ein Intermediär existiert und für den Intermediär keine Ausnahme von der Meldepflicht gilt? Nach der geänderten Richtlinie 2011/16/EU geht die Anzeigepflicht nur in den Fällen auf den Steuerpflichtigen über, in denen kein Intermediär im Sinne des Artikel 3 Absatz 21 existiert bzw. sich dieser auf seine gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung beruft. 37. Wie gedenkt die Bundesregierung, in der Umsetzung der Richtlinie das Risiko auszuschließen, dass der Steuerpflichtige die Meldung des Intermediärs kontrollieren und eine fehlerhafte Meldung gegebenenfalls (selbst) korrigieren muss? Erfüllt der Intermediär seine Meldeverpflichtung fehlerhaft, führt dies nicht dazu, dass die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen übergeht. 38. Nach welcher Ermittlungsmethode soll nach Auffassung der Bundesregierung der „Wert der Transaktion“ gemäß Artikel 8aaa Absatz 6 Buchstabe f bestimmt werden? 39. Wie versteht die Bundesregierung den Begriff „Transaktion“ gemäß Artikel 8aaa Absatz 6 Buchstabe f? 40. Umfasst nach der Ansicht der Bundesregierung der Begriff der „anderen Personen “ gemäß Artikel 8aaa Absatz 6 Buchstabe h nur natürliche oder auch juristische Personen? 41. Wann erachtet die Bundesregierung eine andere Person im Sinne des Artikels 8aaa Absatz 6 Buchstabe h als „betroffen“? 42. Was versteht die Bundesregierung unter der „wahrscheinlichen Betroffenheit “ gemäß Artikel 8aaa Absatz 6 Buchstabe h? 43. Welche Kriterien sind nach Auffassung der Bundesregierung bei der Prüfung zugrunde zu legen, ob die Erlangung eines Steuervorteils der Hauptvorteil oder ein Hauptvorteil im Sinne des Main-benefit-Tests nach Anhang IV ist (vgl. Main-benefit-Test Absatz 1)? 44. Welche Gründe müssen nach Auffassung der Bundesregierung hinzutreten, damit die in Kategorie C. Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dargelegten Bedingungen das Kriterium des Main-benefit-Tests erfüllen (vgl. Main-benefit- Test Absatz 2)? 45. Lässt der Wortlaut des Absatz 2 des Main-benefit-Tests aus Sicht der Bundesregierung den Umkehrschluss zu, dass der Main-benefit-Test bereits dann erfüllt ist, wenn allein die Kennzeichen gemäß Kategorie A. und B. vorliegen , ohne dass weitere Umstände hinzutreten? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2144 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 46. Was versteht die Bundesregierung unter dem Begriff „künstlich“ gemäß Kategorie B. 1.? 47. Nach welchen Kriterien ist nach Auffassung der Bundesregierung die „Haupttätigkeit des Unternehmens“ gemäß Kategorie B. 1. zu bestimmen? Die Fragen 38 bis 47 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 48. Sind nach Auffassung der Bundesregierung von dem Kennzeichen B. 2. nicht nur grenzüberschreitende sondern auch nationale Transaktionen umfasst ? Falls ja, inwieweit trifft dies zu? Nein, die geänderte Richtlinie 2011/16/EU zielt ausschließlich auf grenzüberschreitende Sachverhalte ab. Dies ergibt sich daraus, dass für eine meldepflichtige Steuergestaltung die Voraussetzungen von Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) Nummer 18 der Richtlinie erfüllt sein müssen. 49. Erfüllen beispielsweise die Umwandlung von Gewinn in Stammkapital im Wege einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 57c ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder die Thesaurierung von Gewinnen bei Personengesellschaften aus Sicht der Bundesregierung das Kennzeichen B. 2., wenn ein Gesellschafter in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Gesellschaft oder in einem Drittstaat ansässig ist? 50. Welche Kriterien sind aus Sicht der Bundesregierung bei der Prüfung zugrunde zu legen, ob ein Unternehmen ein „zwischengeschaltetes Unternehmen ohne primäre wirtschaftliche Funktion“ gemäß Kategorie B. 3. ist? 51. Wer ist nach Auffassung der Bundesregierung der anzeigepflichtige „relevante Steuerpflichtige“ bei den „zirkulären Transaktionen“ gemäß Kategorie B. 3., soweit nicht eindeutig ist, ob ein Unternehmen ein „zwischengeschaltetes Unternehmen ohne primäre wirtschaftliche Funktion“ ist? 52. Wie versteht die Bundesregierung den Begriff der „ähnlichen Merkmale“ gemäß Kategorie B. 3.? 53. Wie versteht der Bundesregierung den Begriff der „Steuervergünstigungen“ gemäß Kategorie C. 1. Buchstabe d? 54. Wie ist der „für den Vermögenswert zu zahlende Betrag“ gemäß Kategorie C. 4. aus Sicht der Bundesregierung zu bestimmen? 55. Wann ist der Unterschied zwischen den für den Vermögenswert zu zahlenden Beträgen gemäß Kategorie C. 4. für die Bundesregierung „wesentlich“? Die Fragen 49 bis 55 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2144 56. Plant die Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie, dass die zentrale Stelle für jede gemeldete Steuergestaltung eine Registriernummer vergibt, wie es der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 25. Juni 2007 und die Empfehlungen des Finanzausschusses des Bundesrats zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 vom 11. September 2007 (Bundesrats-Drucksache 544/1/07) vorsahen? 57. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Steuerpflichtigen, der eine angezeigte Steuergestaltung nutzt, dazu zu verpflichten, die Registriernummer in seiner Steuererklärung anzugeben, wie es der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 25. Juni 2007 und die Empfehlungen des Finanzausschusses des Bundesrats zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 vom 11. September 2007 (Bundesrats-Drucksache 544/1/07) vorsahen ? Die Fragen 56 und 57 werden zusammen beantwortet. Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung der Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bleibt dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. 58. Kann die Bundesregierung die Möglichkeit ausschließen, dass die für die Meldung zuständige zentrale Stelle mit dem für die Steuererklärung zuständigen Finanzamt über die Registriernummer in Kontakt tritt? Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens bleibt dem Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Änderung der Richtlinie 2011/16/EU vorbehalten. 59. Erachtet es die Bundesregierung für möglich, dass die einer Steuergestaltung zugeordnete und in der Steuererklärung angegebene Registriernummer im Rahmen des Risikomanagementsystems der Finanzverwaltung als Risikofilter eingesetzt wird? Ob eine in der Steuererklärung angegebene Registriernummer im Rahmen des Risikomanagementsystems der Finanzverwaltung als Risikofilter eingesetzt werden kann, hängt von der konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung und den bestehenden informationstechnischen Möglichkeiten zur Umsetzung in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht ab und wird zu gegebener Zeit geprüft werden. 60. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass sich für die Veranlagungsfälle , in denen in der Steuererklärung eine Registriernummer angegeben ist, die Wahrscheinlichkeit, dass die Finanzbehörde für sie eine Betriebsprüfung anordnet, erhöht? Nach dem Grundgesetz obliegt der Steuervollzug den obersten Finanzbehörden der Länder. Hierzu gehört auch die Entscheidung, welche steuerrelevanten Sachverhalte einer Außenprüfung unterliegen. Die Bundesregierung kann daher keine Aussage dazu treffen, ob die Anzeige einer Gestaltung die Wahrscheinlichkeit einer Außenprüfung erhöht. 61. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, nach denen die Registriernummer und die der Registriernummer zugeordnete Steuergestaltung in abstrakter Form veröffentlicht werden? Die konkrete Umsetzung der Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bleibt dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333