Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2200 19. Wahlperiode 16.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Christine Buchholz, Dr. Alexander S. Neu, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1783 – Diskussion über die Umbenennung der Lent-Kaserne in Rotenburg im Kontext des neuen Traditionserlasses der Bundeswehr V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ende März 2018 hat die Bundesministerin der Verteidigung einen neuen Traditionserlass für die Bundeswehr in Kraft gesetzt. Dieser betont an mehreren Stellen , Tradition müsse auf dem Wertefundament des Grundgesetzes basieren. Dies gelte auch für die Benennung von Kasernen. Ob der neue Traditionserlass Auswirkungen auf die Namensgebung der Lent- Kaserne in Rotenburg hat, ist derzeit unklar. Die „Kreiszeitung“ vom 30. März 2018 berichtet, auf eine Umbenennung der Kaserne werde verzichtet. Am 11. April 2018 wiederum berichtete die gleiche Zeitung, die Bundesministerin der Verteidigung habe dem Abgeordneten des Deutschen Bundestages Lars Klingbeil mitgeteilt, es sei auf Grundlage des neuen Traditionserlasses zu prüfen , ob an dem Kasernenamen in Rotenburg festgehalten werden kann. Oberst Helmut Lent war einer der am höchsten dekorierten Piloten der Luftwaffe der Wehrmacht. Das Festhalten an seinem Namen würde aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die Vorgaben des Traditionserlasses konterkarieren . Denn dieser führt mit Blick auf Wehrmachtsangehörige aus, sie könnten nur dann „in das Traditionsgut der Bundeswehr“ aufgenommen werden, wenn sie Leistungen erbracht haben, „die vorbildlich oder sinnstiftend in die Gegenwart“ wirken, etwa die Beteiligung am militärischen Widerstand gegen das NS-Regime oder Verdienste um den Aufbau der Bundeswehr. Der Erlass betont ausdrücklich: „Bestehende Benennungen müssen diesem Traditionserlass entsprechen“. Die Beibehaltung des Namens Lent-Kaserne ist aus Sicht der Fragstellerinnen und Fragesteller vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Helmut Lent hatte sich nicht am militärischen Widerstand gegen das Nazi-Regime beteiligt, wie aus Gutachten des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes (MGFA) bzw. des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr (ZMSBw) hervorgeht (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 18/12353). Den Fragestellerinnen und Fragestellern ist auch sonst keine Leistung Helmut Lents bekannt, die vorbildlich oder sinnstiftend in die Gegenwart wirkt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2200 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Den Fragestellerinnen und Fragestellern liegt eine Ausarbeitung von Michael Quelle (Stade) vor, die ihrer Kenntnis nach auch dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) vorliegt, aus der vielmehr hervorgeht, wie sehr Helmut Lent den NS-Vernichtungskrieg unterstützt hat („Helmut Lent – Mythen und Fakten“). So habe Helmut Lent in einem Brief an seine Kommandeure vom Juni 1944 dazu aufgerufen, Soldaten, die „keine Erfolge bringen“, seien „zuerst zu ermahnen, dann aber unter Umständen zu bestrafen. Feiglinge müssen erbarmungslos ausgerottet werden.“ Weiter hatte Helmut Lent ausgeführt, dass durch den Einsatz neuer Waffen „das Vertrauen nicht nur des deutschen Menschen in der Heimat, sondern auch des deutschen Soldaten an der Front zur Führung und vor allem auch zum Endsieg unerhört gewachsen ist“. Im August 1944 führte Helmut Lent ebenfalls gegenüber den Kommandeuren aus, eine Besatzung, die angesichts zerstörter Städte „nicht weiß, was sie zu tun hat, ist feige und muß ausgerottet werden.“ „Für uns bleibt als logischer Schluß nur die eine Antwort, daß wir in leidenschaftlicher und fanatischer Weise bis zum letzten Blutstropfen kämpfen.“ Der Brief endete mit der Aufforderung: „Denken wir auch immer daran, dass sich eine Kapitulation oder ein unwürdiger Friede mit der deutschen Ehre nicht vereinbaren läßt“ (vgl. die Ausführungen in der Vorbemerkung der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 18/12353). Solche Durchhalteparolen sollten aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht als „vorbildlich oder sinnstiftend in die Gegenwart“ hinein gelten. Die Beibehaltung des Namens erscheint ihnen daher als Zeichen, dass die Bundeswehr der Wehrmacht näher steht als es der Traditionserlass erscheinen lassen möchte. Zur Frage, inwiefern die Todesanzeige Helmut Lents vom November 1944 und eine darauf folgende Ermittlung der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) gegen Helmut Lents Witwe eine Distanz zur NS-Führung erkennen lässt (diese Frage wird im ZMSBw-Gutachten von 2016 angesprochen), ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Floskel „gefallen für Führer, Volk und Vaterland“ auch damit erklärt werden kann, dass Helmut Lent eben nicht bei einem Kampfeinsatz , sondern bei einem Flugunfall ums Leben kam. Ein echter Nachweis dafür, dass die Gestapo Ermittlungen aufgenommen hatte, ist den Fragestellerinnen und Fragestellern nicht bekannt. Michael Quelle verweist darauf, dass Helmut Lents Witwe in ihrem sog. Erinnerungsbuch nichts darüber erwähnt hat. Als Fundstelle gebe es lediglich eine entsprechende Behauptung in der Zeitung „Nachrichten für die Truppe“ vom 2. Januar 1945 – dabei handelt es sich allerdings um eine Zeitung des US-Militärs, die im Rahmen der psychologischen Kriegsführung verwendet wurde. Michael Quelle stützt sich auf Akten im Bundesarchiv -Militärarchiv Freiburg und das „Lent-Erinnerungsbuch“. Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten es für angebracht, angesichts des langen Zeitraums, den die Diskussion um die Namensgebung schon andauert, nun zügig eine Entscheidung zu treffen. Da die Belegung des Standortes sich am Namen Helmut Lent offenkundig nicht stört (im vergangenen Jahr wurde dort vielmehr entschieden, am Namen festzuhalten, vgl. Weser-Kurier, 15. Mai 2017), wäre hier ggf. eine Entscheidung durch das BMVg selbst herbeizuführen. In Hinblick auf den Traditionserlass halten es die Fragestellerinnen und Fragesteller für problematisch, dass darin nicht festgestellt wird, dass die Wehrmacht einen verbrecherischen Raub- und Vernichtungskrieg geführt hat. Es wird lediglich ausgeführt, sie sei in die Verbrechen des „nationalsozialistischen Unrechtsregimes “ „schuldhaft verstrickt“ gewesen und habe diesem als „Instrument “ gedient. Dies wird nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller dem Stand der historischen Forschung nicht gerecht, weil die Verbrechen der Wehrmacht, die diese aus eigenem Antrieb begangen hat, ausgeblendet werden . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2200 V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Fragestellerinnen und Fragesteller befassen sich erneut mit dem Verhältnis der Bundeswehr zum ehemaligen Wehrmachtsangehörigen Helmut Lent, der im Zweiten Weltkrieg Dienst leistete und im Jahre 1944 bei einem Flugzeugabsturz verstarb. Nach Helmut Lent ist seit 1964 eine Liegenschaft der Bundeswehr in Rotenburg (Wümme) benannt. Die Bundesregierung hat den grundsätzlichen Verlauf dieses Verfahrens bereits auf den Bundestagsdrucksachen 18/12353, 18/12736 und 18/13284 umfassend dargelegt. Den Fragestellerinnen und Fragestellern wurden die damalige Regelungslage und die Meinungsbildungsprozesse ausführlich erläutert. Der durch die Fragesteller erwähnte neue Erlass „Die Tradition der Bundeswehr. Richtlinien zum Traditionsverständnis und zur Traditionspflege“ ist am 28. März 2018 von Frau Bundesministerin der Verteidigung gezeichnet worden. Er ist als Anlage 7.3 Bestandteil der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2600/1 „Innere Führung“. Bei Benennungen von Liegenschaften der Bundeswehr ist er in Verbindung mit der ZDv A-2650/2 „Benennung von Liegenschaften der Bundeswehr “ anzuwenden. In der ZDv A-2650/2 ist das Verfahren bei Benennungen bzw. Umbenennungen von Liegenschaften der Bundeswehr eindeutig geregelt. Mit der Inkraftsetzung der neuen Richtlinien zum Traditionsverständnis und zur Traditionspflege ist auf dieser neuen Grundlage zu prüfen, ob an den bestehenden Kasernenbenennungen festgehalten werden kann oder ob mit Blick auf das Traditionsverständnis der Bundeswehr und nach Auswerten der neuen Richtlinien ein Umbenennen erforderlich ist. Dies gilt auch für den Standort der Bundeswehr in Rotenburg (Wümme). Diese Prüfung dauert noch an. Sollte das Prüfungsergebnis ein Umbenennen notwendig machen, wird ein neuer und offener Dialogprozess initiiert werden, der die am Standort stationierten Angehörigen der Bundeswehr und die Leitung des betreffenden Organisationsbereiches ebenso einbezieht, wie kommunale Vertreter und die Öffentlichkeit. Ein solcher Prozess entspricht der Inneren Führung als der Organisations- und Führungsphilosophie der Bundeswehr. Liegt ein neuer Namensvorschlag vor, wird das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr (ZMSBw) um Prüfung dieses Vorschlags gebeten. Ist ein Umbenennen beabsichtigt, werden die Nachfahren des bestehenden Namensgebers benachrichtigt. Ein historisch-fachlich geprüfter neuer Benennungsvorschlag wird dann auf dem Dienstweg zur Billigung der Leitung des jeweiligen Organisationsbereiches vorgelegt. Nach dortiger Billigung wird die Kommune beteiligt. Nach Abstimmung mit der Kommune sind bei Benennungen nach Personen auch die Nachfahren des beabsichtigten Namensgebers zu beteiligen. Bei regionalen Benennungen (z. B. Bayern, Westerwald, Sachsen- Anhalt) ist das Bundesland, in der Regel die dortige Staatskanzlei, in den Prozess einzubeziehen. Sobald all diese Voraussetzungen vorliegen, kann ein Antrag auf Benennung oder Umbenennung auf dem Dienstweg unter nachrichtlicher Beteiligung des zuständigen Landeskommandos der jeweiligen Leitung des Organisationsbereiches vorgelegt werden. Diese leitet dem Bundesministerium der Verteidigung den Antrag auf Benennung oder Umbenennung zur Genehmigung zu. Die Benennung oder Umbenennung ist in feierlicher Form unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Der feierliche Akt schließt das Verfahren ab. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2200 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie hat sich der Meinungsbildungsprozess in der Bundeswehr zur Frage der Umbenennung der Lent-Kaserne im Jahr 2017 und bis heute entwickelt? Welche Instanzen oder Gremien haben dabei welche Positionen vertreten? Wie hat sich der neue Traditionserlass auf die Diskussion ausgewirkt? 2017 ist mit Blick auf das Traditionsverständnis und der Traditionspflege in der Bundeswehr eine umfassende Bestandsaufnahme vorgenommen worden. Dabei wurde ein öffentlicher, inklusiver und breiter Prozess zur Überarbeitung der Richtlinien zum Traditionsverständnis und zur Traditionspflege aus dem Jahr 1982 durchgeführt. Mit der Inkraftsetzung neuer Richtlinien (Traditionserlass) ist auf dieser Grundlage zu entscheiden. Es wird zudem auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/13284 verwiesen. 2. Wie ist der derzeitige Diskussions- und Entscheidungsstand bzgl. der Beibehaltung bzw. Umbenennung der Lent-Kaserne? Welche Position nimmt die Bundesregierung zur Frage der Umbenennung der Kaserne oder der Beibehaltung des derzeitigen Namens ein (bitte begründen )? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Beabsichtigt die Bundesregierung, das BMVg, der Generalinspekteur oder andere zuständige Stellen, am Standort eine erneute Diskussion zur möglichen Umbenennung anzustoßen, und wenn ja, wie soll der Diskussionsprozess von Seiten des BMVg unterstützt werden, und bis wann erwartet das BMVg eine Entscheidung? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Fanden außer dem Vortrag von Generalstaatsanwalt Jürgen Dehn im April 2017 (Manuskript liegt den Fragestellerinnen und Fragestellern vor), der ausführte , Helmut Lent sei „objektiv ein guter Soldat im Dienst einer schlechten Sache“ gewesen, „es scheint“ (sic) aber „eindeutig“ (sic) zu sein, dass Helmut Lent eine Distanz zum Nationalsozialismus zum Ausdruck gebracht habe (weil er sich für seinen Bruder und dessen Ehefrau eingesetzt hatte), auch Vorträge von Personen statt, die sich für eine Umbenennung ausgesprochen haben, und falls ja, welche waren dies, falls nein, warum nicht, und wie bewertet die Bundesregierung dies? Der Verlauf des Meinungsbildungsprozesses in Rotenburg (Wümme) liegt in der Verantwortung der Angehörigen der Bundeswehr am Standort. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 18/13284 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2200 5. Welche Rolle spielte nach Kenntnis der Bundesregierung beim Meinungsbildungsprozess in der Rotenburger Kaserne das „Erinnerungsbuch“ der Witwe Helmut Lents und die Ausarbeitung „Helmut Lent – Mythen und Fakten “ von Michael Quelle? Wurden diese Werke überhaupt berücksichtigt, und wenn ja, inwiefern? Das sogenannte „Erinnerungsbuch“ ist bekannt und wurde in der bisherigen Meinungsbildung berücksichtigt; ebenso die von Herrn Michael Quelle zur Verfügung gestellte Ausarbeitung. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6. Trifft die Information der Fragestellerinnen und Fragesteller zu, dass im BMVg die Ausarbeitung „Helmut Lent – Mythen und Fakten“ von Michael Quelle vorliegt, und wenn ja, welche Rolle spielte diese für den Meinungsbildungsprozess im BMVg? Welche Rolle spielte dabei außerdem das „Erinnerungsbuch“ der Witwe Helmut Lents? Inwiefern flossen die Informationen aus diesen Werken in die Meinungsbildung im BMVg ein? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7. Welche Bedeutung hat die Aussage im zitierten ZMSBw-Gutachten von 2016, Helmut Lent sei „kein ‚Nazi‘ im eigentlichen Sinn“ gewesen, könne aber nicht dem Widerstand gegen den Nationalsozialismus zugerechnet werden , für die Frage seiner Traditionswürdigkeit aus Sicht der Bundesregierung , und wie versteht die Bundesregierung den Begriff „Nazi im eigentlichen Sinn“? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 18/12353 verwiesen. 8. Inwiefern wird aus Sicht der Bundesregierung die Namensgebung der Lent- Kaserne den Vorgaben des neuen Traditionserlasses gerecht, „vorbildlich oder sinnstiftend in die Gegenwart“ zu wirken? a) Welche konkreten Leistungen Helmut Lents sind nach Auffassung der Bundesregierung vorbildlich (bitte begründen)? b) Welche Leistungen Helmut Lents sind nach Auffassung der Bundesregierung sinnstiftend für Angehörige der Bundeswehr (bitte begründen)? c) Falls die Bundesregierung Helmut Lents Leistungen weder für vorbildlich noch sinnstiftend im Sinne des Traditionserlasses hält, welche Kenntnis hat sie darüber, inwiefern jene, die am Standort Rotenburg die Beibehaltung des Namens entschieden haben, Helmut Lents Leistungen für vorbildlich bzw. sinnstiftend halten? Die Fragen 8 bis 8c werden zusammenhängend beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2200 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Hat das BMVg mittlerweile seine Meinungsbildung zur Frage, ob es seine frühere Einschätzung, Helmut Lent habe dem Nationalsozialismus nahegestanden , als falsch einschätzt, abgeschlossen (auf die Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/12353 wird verwiesen), und wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte begründen)? Welcher Quellen, Expertisen und Expertenmeinungen im Einzelnen bediente sich das BMVg zur Meinungsbildung in dieser Angelegenheit (bitte benennen)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zudem wird auf Bundestagsdrucksache 19/379 verwiesen. 10. Hat das BMVg mittlerweile seine Meinungsbildung zur Frage, welche Rolle in der Diskussion um den Namen dem Umstand eingeräumt werden sollte, dass Helmut Lent systemkonform agierte und von ihm keinerlei widerständische Haltung gegenüber dem Nazi-Regime überliefert ist, abgeschlossen (vgl. Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 18/12353), und wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte begründen)? Inwiefern ist dieser Punkt in der Debatte am Standort Rotenburg aus Sicht der Bundesregierung ausreichend gewürdigt worden? Welcher Quellen, Expertisen und Expertenmeinungen im Einzelnen bediente sich das BMVg zur Meinungsbildung in dieser Angelegenheit (bitte benennen)? Das Bundesministerium der Verteidigung hat die vier vorliegenden Gutachten des Zentrums für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr (ZMSBw) zur Person Helmut Lent mit denen ihnen zu Grunde liegenden Quellen ausgewertet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Hat das BMVg mittlerweile seine Meinungsbildung zur Frage, welche Rolle dem Umstand eingeräumt werden sollte, dass in Helmut Lents Haushalt eine ukrainische Zwangsarbeiterin versklavt war, abgeschlossen (vgl. Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/12353), und wenn ja, mit welchem Ergebnis (bitte begründen)? Inwiefern ist dieser Punkt in der Debatte am Standort Rotenburg aus Sicht der Bundesregierung ausreichend gewürdigt worden? Welcher Quellen, Expertisen und Expertenmeinungen im Einzelnen bediente sich das BMVg zur Meinungsbildung in dieser Angelegenheit (bitte benennen)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 12. Hat das BMVg mittlerweile seine Meinungsbildung zur Frage, welche Gründe im Allgemeinen dafür sprechen, Kasernen nach solchen Wehrmachtsoffizieren zu benennen, die nicht im Widerstand waren, sondern sich systemkonform verhielten, abgeschlossen (vgl. Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 18/12353), und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Inwiefern sieht sie ihre Meinung im konkreten Hinblick auf die Lent-Kaserne bestätigt? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2200 13. Inwiefern sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Durchhalteparolen Helmut Lents (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) geeignet, in Helmut Lents Tätigkeit als Wehrmachtsoffizier Sinn und Vorbild für die Bundeswehr zu sehen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14. Welche – auch aus dritter Quelle stammenden – Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Frage, ob die Gestapo nach Helmut Lents Tod wegen der Formulierung seiner Todesanzeige tatsächlich Ermittlungen gegen seine Witwe bzw. gegen die „Deutsche Allgemeine Zeitung“ aufgenommen hatte (vgl. Gutachten des ZMS von 2016; bitte ggf. Quellen nennen)? Dem Bundesministerium der Verteidigung liegen keine Erkenntnisse vor, die über die Gutachten des ZMSBw hinausgehen. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 15. Hat sich das BMVg in die Diskussion am Standort eingebracht, und wenn ja, mit welchen Beiträgen (bitte möglichst ausführlich darstellen)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 16. Was ist für den Fall vorgesehen, dass der (vom BVMg zu verantwortende) Traditionserlass der Bundeswehr und die auf Entscheidung vor Ort setzende Vorschrift „Benennung von Liegenschaften“ (vgl. die Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/13284) miteinander kollidieren und sich ein Standort mehrheitlich gegen die Vorgaben des Traditionserlasses entscheidet? a) Ist es für die Bundesregierung denkbar, bei einer Konstellation, in der die Entscheidung eines Standorts in deutlichem Widerspruch zum Traditionserlass steht, eine gegenteilige Entscheidung durchzusetzen? Die Fragen 16 und 16a werden zusammenhängend beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen. b) Kam es in der Vergangenheit vor, dass eine Entscheidung zu einer Umbenennung ohne die Zustimmung oder gegen die Entscheidung der Belegschaft am Standort getroffen wurde, und wenn ja, in welchen Fällen? Nein. Die Umbenennung der „Mölders-Kaserne“ in Visselhövede 2005 erfolgte entgegen dem in der Vorbemerkung ausgeführten Verfahren in Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 1998. Die Auswahl des neuen Namens „Kaserne Lehnsheide“ erfolgte durch die Angehörigen der Bundeswehr am Standort. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2200 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Sieht die Bundesregierung im Fall der Lent-Kaserne einen Widerspruch zwischen den Vorgaben des heute gültigen Traditionserlasses, demzufolge Wehrmachtsangehörige vorbildlich oder sinnstiftend gewirkt haben müssen, und der Entscheidung der Belegschaft vom Sommer vorigen Jahres (vgl. Weser-Kurier vom 15. Mai 2017) zur Beibehaltung des Namens Lent, und wenn nein, warum nicht (bitte ausführen, welchen Kriterien des Traditionserlasses der Name Lent entspricht)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 18. Welche konkreten Auswirkungen erwartet die Bundesregierung vom Traditionserlass auf den Umgang der Bundeswehr mit der Wehrmacht? Welche konkreten Auswirkungen erwartet sie in Hinblick auf bestehende Kasernenbenennungen nach Wehrmachtsoffizieren? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 19. In welchen Kasernen wurde im letzten Jahr ein Diskussionsprozess zur Frage einer Umbenennung angestoßen, und mit welchem Ergebnis endete die Diskussion (bitte eine Aktualisierung bzw. Ergänzung der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/13284 vornehmen)? In welchen Kasernen ist ggf. angesichts der Verabschiedung des neuen Traditionserlasses aus Sicht der Bundesregierung eine erneute Diskussion angezeigt , und was will die Bundesregierung in dieser Hinsicht unternehmen? Die „Emmich-Cambrai-Kaserne“ in Hannover ist am 28. März 2018 in „Hauptfeldwebel -Lagenstein-Kaserne“ umbenannt worden. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 20. Wie genau sind die Formulierungen in Punkt 3.4.1 des Erlasses zur Traditionswürdigkeit der Wehrmacht zu verstehen? Soll damit ausgedrückt werden, dass das Vorliegen „persönlicher Schuld“, also der Beteiligung an Verbrechen, eine Traditionswürdigkeit ausschließt? Oder soll ausgedrückt werden, dass die Beteiligung an Verbrechen dann einer Traditionswürdigkeit nicht entgegensteht, wenn der Wehrmachtsangehörige den Krieg überlebt hat und später am Aufbau der Bundeswehr beteiligt war, diese Aufbautätigkeit also gleichsam als Sühne für zuvor begangene Verbrechen gilt? Das Vorliegen „persönlicher Schuld“ schließt eine Traditionswürdigkeit aus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2200 21. Gehen die Fragestellerinnen und Fragesteller recht in der Annahme, die Formulierung in Punkt 3.4 des Erlasses, der zufolge die Bundeswehr keine Tradition zu Personen usw. pflege, die „nach heutigem Verständnis verbrecherisch , rassistisch oder menschenverachtend“ gehandelt haben, ziele nicht auf das Vorhandensein entsprechender juristischer Einschätzungen oder Gerichtsurteile ab, sondern spiegele eine politische Bewertung durch die Bundesregierung (andernfalls bitte darlegen)? Ist es aus Sicht der Bundesregierung menschenverachtend, wenn ein führender Offizier der Wehrmacht im Sommer 1944 noch markige Durchhalteparolen geäußert und beispielsweise die Erwartung äußerte, es müsse „bis zum letzten Blutstropfen“ gekämpft werden? Die zitierte Formulierung bezieht sich auf den Stand der historischen Forschung. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 22. Warum äußert sich der Traditionserlass nicht zur Waffen-SS, der ja während des Zweiten Weltkrieges ebenfalls eine wichtige Rolle in der verbrecherischen Kriegführung zukam? Die SS war eine nationalsozialistische Organisation sowie Sonderformation mit eigener Gerichtsbarkeit, die vom Internationalen Militärgerichtshof als verbrecherische Organisation eingestuft worden ist. Ziffer 4.9 der neuen Richtlinien zum Traditionsverständnis und zur Traditionspflege regelt eindeutig, dass dienstliche Kontakte mit Nachfolgeorganisationen der Waffen-SS untersagt sind. 23. Wie gestaltete sich aus Sicht der Bundesregierung der Diskussionsprozess zum Traditionserlass hinsichtlich der Frage, wie die Rolle der Wehrmacht im Dritten Reich zu beschreiben sei? Warum wird nicht eindeutig festgestellt, dass die Wehrmacht Verbrechen auch in eigener Zuständigkeit und aus eigenem Antrieb heraus begangen hat, sondern lediglich festgestellt, sie sei in die Verbrechen des Regimes (semantisch also in die Verbrechen eines anderen Akteurs) „schuldhaft verstrickt“ gewesen und habe diesem anderen Akteur lediglich als „Instrument“ gedient ? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die neuen Richtlinien zum Traditionsverständnis und zur Traditionspflege legen unter den Ziffern 2.3, 3.4 und 3.4.1 eindeutig fest, dass die Wehrmacht als Institution nicht traditionsstiftend für die Bundeswehr ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2200 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Bleibt die Bundesregierung bei ihrer Auffassung, die Matrosen Albin Köbis und Max Reichpietsch hätten sich nicht durch Maximen leiten lassen, die der Werteordnung des Grundgesetzes entsprechen (vgl. Antwort zu Frage 7d auf Bundestagsdrucksache 19/379), und wenn ja, inwiefern sieht sie ein Problem darin, dass diese kritischen Matrosen, die sich 1917 gewaltlos für ihre Kameraden einsetzten und deswegen hingerichtet wurden, nicht, ein gegenüber der Naziführung bis zuletzt willfähriger Wehrmachtsoffizier wie Helmut Lent aber sehr wohl als Namensgeber einer Bundeswehrkaserne in Frage kommt (bitte begründen)? Inwiefern hebt sich Helmut Lent mit seinen Durchhalteparolen aus Sicht der Bundesregierung positiv von Albin Köbis und Max Reichpietsch ab, die sich gegen die „Durchhaltepolitik“ der kaiserlichen Marine gewehrt hatten? Hinsichtlich Albin Köbis und Max Reichpietsch bleibt die Bundesregierung bei ihrer Bewertung, dass sich beide bei ihrem Handeln nicht durch Maximen leiten ließen, die der freiheitlichen und demokratischen Wertebindung der Bundeswehr entsprechen. Zudem wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 25. Welche ggf. weiteren Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Diskussion um die Lent-Kaserne? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333