Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2263 19. Wahlperiode 22.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Irene Mihalic, Canan Bayram, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/1959 – Neuorganisation der Financial Intelligence Unit und Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden im Bereich der Geldwäsche V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Financial Intelligence Unit (FIU), welche im Rahmen der Neufassung des Geldwäschegesetzes und u. a. der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie als Zentralstelle für Verdachtsmeldungen innerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) neuorganisiert wurde, hat mit erheblichen Anlaufschwierigkeiten zu kämpfen. Mit der Übertragung der Verantwortlichkeit vom Bundeskriminalamt (BKA) zum Zoll ergaben sich nicht nur technische, sondern auch personelle Herausforderungen. Als Konsequenz liefen bei der FIU zeitweise bis zu ca. 30 000 unbearbeitete Verdachtsmeldungen auf (www.handelsblatt.com/my/finanzen/banken-versicherungen/finanzkriminalitaetdeutsche -behoerden-sind-mit-30-000-geldwaesche-faellen-im-rueckstand/21135 900.html). Neben der kurzfristigen Bearbeitung der Altfälle, steht auch die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden und den Verpflichteten zur Diskussion. Dabei geht es vor allem um den Prozess der effektiven Filterung der Verdachtsmeldungen, die technische Ausgestaltung der IT-Schnittstellen, die Unterstützung der Verpflichteten, sowie die personelle Ausstattung der verantwortlichen Abteilungen. Neben der zentralen Frage, ob mit der neugeschaffenen FIU das drängende Vollzugsdefizit im Bereich von Geldwäschedelikten gemindert werden kann, gewinnt zunehmend auch die Frage der Gewährleistung des gesetzmäßigen Umgangs der massenhaft anfallenden, zum Teil hochsensitiven Informationen und Daten von verdächtigten Personen an Bedeutung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2263 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele der 165 Planstellen, die im Zuge der Verlagerung der Behörde aus dem BKA zum Zoll eingeplant wurden, sind zum jetzigen Zeitpunkt in der FIU bereits besetzt (bitte nach beruflicher Qualifikation bzw. früheren Tätigkeitsbereichen Banken, Immobilienmaklern, Kreditinstituten, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften , dem Bundeszentralamt für Steuern, der Landesfinanzverwaltung , den Polizeibehörden, dem Bundesamt für Verfassungsschutz , der freien Wirtschaft sowie Zollverwaltung aufschlüsseln)? Mit dem Haushalt 2017 wurden für die erste Ausbaustufe der FIU bei der Zollverwaltung 100 Planstellen ausgebracht, die für das Jahr 2018 um 65 weitere anwachsen . Gegenwärtig sind diese Planstellen mit 101 Beschäftigten besetzt, die vormals in folgenden Bereichen eingesetzt waren: Banken 10 Wirtschaftsprüfungsgesellschaften 3 Freie Wirtschaft 9 Bundeszentralamt für Steuern 2 Landesfinanzverwaltung 1 Agentur für Arbeit 1 Statistisches Bundesamt 1 Bundesverwaltungsamt 2 Bezirksregierung 1 Gemeindeverwaltung 1 ITZ Bund 1 Polizeibehörden (Land+Bund) 2 Bundeswehr 1 BAMF 1 Bundeskartellamt 2 Allgemeine Zollverwaltung 17 Zollfahndungsdienst 46 Summe 101 Die im Jahr 2018 für die 2. Ausbaustufe der FIU vorgesehene Personalaufstockung auf insgesamt 165 Beschäftigte verläuft planmäßig. Die entsprechenden Auswahlverfahren für externe Kräfte sind abgeschlossen. Deren künftiger Einsatz bei der FIU bestimmt sich nun nach den jeweils individuellen Kündigungsfristen. 2. Wie viele Beschäftigte sind nach Kenntnis der Bundesregierung von der Vorgänger-Organisation der BKA-FIU übernommen worden? Keine; Bewerbungen aus diesem Bereich sind bei der neu eingerichteten FIU nicht eingegangen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2263 3. Wie viele Beschäftigte von der FIU haben sich seit Beginn der Verlagerung zum Zoll erfolgreich wegbeworben (bitte unterscheiden nach Besoldungsordnung und Besoldungsgruppe)? Drei Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppe E 13 haben nach Angabe der FIU im Kalenderjahr 2018 wieder gekündigt. Zwei Beamte der Besoldungsgruppe A 14 haben sich erfolgreich auf eine andere Stelle außerhalb der Zollverwaltung beworben . 4. Erwägt die Bundesregierung, aufgrund des strukturellen Anstiegs der Verdachtsmeldungen (vgl. FIU Jahresbericht 2016) dauerhaft weitere Planstellen im Bereich der FIU zu schaffen, und wenn ja, in welcher Größenordnung (bitte unter Angabe der vorgesehenen Besoldungsordnung und Besoldungsgruppe auflisten), und welche konkreten Anpassungen bei den Ausbildungskapazitäten sind diesbezüglich geplant? Die Generalzolldirektion hat aufgrund des anwachsenden Meldeaufkommens einen Gesamtpersonalbedarf der FIU (inkl. Servicebereiche) von 475 Beschäftigten errechnet. Auch bei der Besetzung dieser (Plan-)Stellen wird die Zollverwaltung einen multidisziplinären Personalansatz verfolgen und beabsichtigt, in großem Umfang extern ausgebildetes Personal einzustellen. Soweit eine Zuführung von zollverwaltungsintern ausgebildetem Personal vorgesehen sein wird, wird dies bei der Planung der Ausbildungskapazitäten berücksichtigt. Über eine ggf. notwendige Anpassung der Kapazitäten im Bereich der zolleigenen Ausbildung kann jedoch erst nach Verabschiedung der Haushalte 2018 und 2019 unter Berücksichtigung des dann feststehenden zusätzlichen Gesamtpersonalbedarfs der Zollverwaltung entschieden werden. 5. Wie häufig hat die FIU von der erweiterten Kompetenz der sog. Suspendierung auffälliger Transaktionen (nach § 40 des Geldwäschegesetztes) seit Juni 2017 Gebrauch gemacht? Seit Arbeitsaufnahme am 26. Juni 2017 bis zum Stichtag 30. April 2018 wurden von der FIU nach deren Angabe insgesamt 29 Maßnahmen nach § 40 GwG (Sofortmaßnahmen ) angeordnet. 6. Wie viele tatsächlich werthaltige Fälle hat die FIU an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet, wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung daraufhin eingeleitet, und in wie vielen Fällen erging infolge einer Weiterleitung eine Verurteilung? Seit der Arbeitsaufnahme am 26. Juni 2017 bis zum Stichtag 30. April 2018 wurden von der FIU auf der Grundlage des § 32 Absatz 2 Geldwäschegesetz (GwG) insgesamt 19 874 Fälle an Strafverfolgungsbehörden übermittelt. Der Bundesregierung liegen zu dem Fortgang dieser Verfahren und damit zu den jeweiligen Entscheidungen der zuständigen Länderbehörden bislang noch keine Erkenntnisse vor. 7. Wie viele unterschiedliche Dateien werden seitens der FIU mittlerweile geführt , und wie viele Personen werden je Datei gegenwärtig geführt? Die FIU nutzt die von der „Office of Information and Communications Technology “ der Vereinten Nationen (UNODC) entwickelte Software „goAML“ als zentrales Datenhaltungssystem. Zum Stichtag 30. April 2018 sind nach Angabe der FIU darin 149 285 natürliche und juristische Personen gespeichert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2263 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Gibt es aktuell zum Stichtag der Bearbeitung dieser Anfrage bei der FIU unbearbeitete Fälle, und wenn ja, wie viele Fälle sind es, wie lange sind die Fälle im Einzelnen seit Meldung des jeweiligen Falls unbearbeitet, und inwiefern ist dies eine Folge des Zuständigkeitswechsels oder anderweitiger Gründe (bitte im Einzelnen aufschlüsseln)? Nach Angabe der FIU sind dort bis zum Stichtag 30. April 2018 keine unbearbeiteten Fälle zu verzeichnen. Alle seit der Arbeitsaufnahme am 26. Juni 2017 bis zum Stichtag 30. April 2018 bei der FIU insgesamt eingegangenen 57 714 Meldungen sind erstbewertet. Insgesamt 31 235 Vorgänge, die regelmäßig mehrere Verdachtsmeldungen umfassen, sind abschließend bearbeitet und an jeweils zuständige Behörden übermittelt oder – mangels gegenwärtigen Vorliegens der Voraussetzungen zur Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden (§ 32 Absatz 2 GwG) – dem weiteren Monitoring in der FIU zugeführt. Mehr als die Hälfte der noch in Bearbeitung befindlichen, fachlich bewerteten Vorgänge befindet sich gegenwärtig in der Phase der administrativen Schlussbearbeitung. 9. Wie lange dauert eine Fallbearbeitung einer Verdachtsmeldung bei der FIU im Durchschnitt (bitte ggf. nach priorisierten und nicht-priorisierten Fällen unterscheiden)? Die Dauer der Fallbearbeitung hängt nach Angabe der FIU vom jeweiligen Einzelfall ab. Kritische Sachverhalte – insbesondere mit Blick auf Terrorismusfinanzierung – bzw. sogenannte Fristfälle nach § 46 GwG werden im Regelfall spätestens am folgenden Werktag nach Eingang der zugehörigen Verdachtsmeldung analysiert, fachlich entschieden und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (§ 32 Absatz 2 GwG) an die zuständige Strafverfolgungsbehörde übermittelt . Die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung „nicht-priorisierter Fälle“ kann nach Angabe der FIU gegenwärtig mangels belastbarer, hierfür erforderlicher IT-Auswertungen nicht angegeben werden. 10. Inwiefern ist der Bundesregierung bekannt, dass aktuell zumindest teilweise nicht gewährleistet sein soll, dass eilbedürftige Fälle (wie zum Beispiel im Fall von Terrorismusfinanzierung oder Organisierter Kriminalität) von der FIU im erforderlichen Maße zeitnah bearbeitet werden können (SPIEGEL ONLINE, 20. März 2018 www.spiegel.de/panorama/justiz/lka-thueringenpolizei -empoert-sich-ueber-geldwaesche-einheit-des-zolls-a-1198987.html)? Der Bundesregierung wurde hierzu von der FIU mitgeteilt, dass dort sichergestellt ist, dass jeder einzelne Sachverhalt bei Eingang unmittelbar erstbewertet wird, um insbesondere Fristfälle und andere eilbedürftige Sachverhalte sowie Vorgänge mit Hinweisen auf mögliche Terrorismusfinanzierung prioritär und unverzüglich zu bearbeiten. Sogenannte Fristfälle nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GwG werden je nach Eingangszeit der zugehörigen Verdachtsmeldung nach Angabe der FIU entweder am selben Tag oder spätestens am darauffolgenden Werktag an die jeweils zuständige Strafverfolgungsbehörde übermittelt, damit ggf. durchzuführende strafprozessuale (Sicherungs-)Maßnahmen zeitgerecht angeordnet werden können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2263 11. Mit welchen konkreten Maßnahmen wurde bisher und zukünftig nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass anhängige Fälle durch die FIU zukünftig schnellstmöglich und vorrangig bearbeitet werden? Auf die Antworten zu den Fragen 8, 9 und 10 wird Bezug genommen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 46 Absatz 1 GwG bestimmt, dass eine Transaktion frühestens dann durchgeführt werden darf, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der FIU oder der Staatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt wurde oder der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die FIU die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist. 12. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung möglicherweise andere triftige Gründe, die einer effektiven und zeitnahen Erledigung der Aufgaben der FIU entgegenstehen und den Rückstau bei der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen erklären können, und wenn ja, um welche handelt es sich? Für die Übertragung und Neuausrichtung der FIU bei der Generalzolldirektion einschließlich Verfügbarkeit neuer IT stand nur rund ein Jahr Vorbereitungszeit zur Verfügung. Mit der planmäßigen Arbeitsaufnahme der neu eingerichteten Behörde am 26. Juni 2017 ist es zunächst zu unvorhergesehenen Dysfunktionalitäten der FIU-spezifischen IT gekommen, wodurch der Auf-, Ausbau und der Arbeitsablauf als solcher stark beeinträchtigt wurde und erhebliche Rückstände in der Vorgangsbearbeitung bei der FIU erwachsen sind, weil Verdachtsmeldungen nur per Fax übermittelt werden konnten und händisch zu erfassen waren; seit dem 13. November 2017 funktioniert die IT jedoch planmäßig. Durch weitreichende personelle Maßnahmen, u. a. Geschäftsaushilfen, sind inzwischen auch erhebliche Fortschritte beim Abbau der Rückstände erfolgt und die Arbeitsabläufe bei der FIU weiter stabilisiert. 13. Verfolgt die FIU selbst den strafrechtlichen Verlauf der weitergegebenen Verdachtsmeldungen oder erfolgt einer Informationsweitergabe nur von der FIU an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, und inwiefern erfolgen rechtlich wie tatsächlich auch Meldungen über den aktuellen Stand der Verfahren an die FIU zurück? Einzelfallbezogene Rückmeldungen zu den von der FIU an die jeweils zuständige Strafverfolgungsbehörde übermittelten Vorgängen und damit der Nachhalt des jeweiligen Falles sind für die Arbeit der FIU notwendig. Hierdurch wird die fortlaufende Bewertung und Optimierung der operativen und strategischen Analyse der FIU gewährleistet. So sieht § 42 Absatz 1 GwG auch vor, dass die Strafverfolgungsbehörden der FIU zu den von ihr übermittelten Vorgängen Rückmeldung über den weiteren Verfahrensausgang erstatten. Gegenwärtig ist dies nach Angabe der FIU insgesamt zu knapp 15 Prozent der an Strafverfolgungsbehörden übermittelten Sachverhalte erfolgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2263 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Wann wurde der Penetrationstest (Pen-Test) und weitere sicherheitsrelevante Prüfungen im Zusammenhang mit der Einführung der Software GoAML zur elektronischen Übermittlung von Verdachtsmeldungen mit welchem Ergebnis durchgeführt, und müssen auf Grundlage dieser Tests ggf. weitere Veränderungen an der Software durchgeführt werden, und wann werden diese abgeschlossen sein? Der BSI Penetrationstest wurde durchlaufen. Das BSI hat mehrere Hinweise zur Verbesserung der Sicherheit gegeben, die seitens des Zolls und seines Dienstleisters umgesetzt werden. Aus Sicherheitsgründen können hierzu keine näheren Angaben gemacht werden. Die weitere Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch auf die öffentlich zugängliche Beantwortung gestellter Fragen angelegt. Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung allerdings im Hinblick auf eine Gefährdung des Staatswohls und die Bedeutung der vorliegend zu schützenden Einrichtung des Staates nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf die betroffene Frage muss vielmehr als Verschlusssache „VS – Geheim“ eingestuft werden. Das Erfordernis der Einstufung in den Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ ergibt sich aus der Bedeutung des vorliegend zu schützenden Bestandes des Staates und seiner Einrichtungen. Einzelheiten im Sinne der Fragestellung sind im Hinblick auf die fortlaufende Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der FIU im Sinne des § 28 Absatz 1 GwG besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung ließe aufgrund der Nutzung der Software „goAML“ als zentrales Datenhaltungssystem insbesondere Rückschlüsse auf denkbare sicherheitsrelevante Aspekte der verwendeten Software sowie auf die Infrastruktur und Arbeitsweise der FIU zu, was ihre künftige Arbeit erheblich beeinträchtigten würde. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland unter dem Blickwinkel der gebotenen frühzeitigen Verhinderung sowie Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gefährdet werden . Die entsprechenden Informationen sind deshalb als Verschlusssache gemäß § 3 Nummer 2 VSA mit dem VS-Grad „VS – Geheim“ eingestuft.1 15. Welche Konsequenzen und Risiken (u. a. datenschutzrechtlich, sicherheitstechnisch ) sind nach Einschätzung der Bundesregierung ggf. mit dem Gebrauch einer nicht durch alle Sicherheitsprüfungen finalisierten GoAML- Software verbunden? Die Beantwortung der Frage kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen . Die Antwort der Bundesregierung auf die betroffene Frage muss vielmehr als „VS – Geheim“ eingestuft werden. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 14 Bezug genommen.1 1 Das Bundesministerium der Finanzen hat Teile der Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2263 16. Auf welche in- und ausländischen (auch EU-) Datenbanken hat die FIU im Rahmen der erweiterten Auskunfts- und Datenabrufrechte gegenüber Strafverfolgungs -, Finanz- und Verwaltungsbehörden für Analyse- und Abgleichvorgänge Zugriff, wie ist der technischen Stand der Umsetzung etwaiger Zugriffsmöglichkeiten im Einzelnen, und inwiefern gibt es hierzu nach Einschätzung der Bundesregierung weiteren rechtlichen Anpassungsbedarf? Gemäß § 31 Absatz 1 und 2 GwG kann die FIU zur Aufgabenerfüllung grundsätzlich bei allen öffentlichen Stellen im Inland Daten erheben. Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ist die FIU berechtigt, zentrale Meldestellen anderer Staaten um die Übermittlung von Daten zu ersuchen. Ob ein konkreter Bedarf besteht, die Datenzugriffsrechte der FIU ggf. auszuweiten, wird durch die Bundesregierung geprüft. Die Beantwortung der Frage dahingehend, auf welche konkreten in- und ausländischen (auch EU-) Datenbanken die FIU Zugriff hat, kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Einzelheiten zur Arbeitsweise der FIU sind im Hinblick auf die fortlaufende Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Sinne des § 28 Absatz 1 GwG besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung ließe insbesondere Rückschlüsse auf die Analysetätigkeit der FIU zu, was ihre künftige Arbeit beeinträchtigen würde. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland unter dem Blickwinkel der gebotenen frühzeitigen Verhinderung sowie Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachteilig sein. Die entsprechenden Informationen sind deshalb als Verschlusssache gemäß § 3 Nummer 4 VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft .2 17. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Filterung werthaltiger Fälle durch die FIU trotz begrenzter Zugänge zu strafbehördlichen Informationen , insbesondere bei ermittlungstaktischen Gründen, sichergestellt, und gibt es Bestrebungen, die Zugriffsrechte in diesem Zusammenhang in begrenztem Maße auszuweiten? Die FIU hat nach § 31 Absatz 4 GwG unmittelbaren (und mittelbaren) Zugang zu den Daten des sogenannten polizeilichen Informationssystems, womit die sogenannten polizeilichen Verbunddateien gemeint sind, die durch das BKA geführt werden. Dies sind Daten zu in der Zuständigkeit der Länderpolizeien geführten Verfahren, die wegen des Umfangs und der Schwere der betroffenen Delikte länderübergreifende Bedeutung haben und deshalb über das BKA allen Teilnehmern des polizeilichen Informationssystems zur Verfügung gestellt werden. Hierbei ruft die FIU automatisiert alle Daten ab, die nicht als besonders schutzwürdig von der datenbesitzenden Stelle eingestuft worden sind (§ 31 Absatz 4 Satz 1, 2 GwG). Über § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG erhält die FIU grundsätzlich auch die besonders schutzwürdigen polizeilichen Daten, die nach der gesetzlichen Regelung durch unverzügliche Veranlassung durch die datenbesitzende Stelle der FIU zur Verfügung zu stellen sind. Der „lokale“ polizeiliche Datenbestand jedes einzelnen Landes war und ist wegen der heterogenen Datenlandschaft bei den Polizeien der Länder zu keinem Zeitpunkt bei einer Behörde, auch beim BKA, nicht zentral verfügbar. Ob ein konkreter Bedarf besteht, die Datenzugriffsrechte der FIU ggf. auszuweiten , wird durch die Bundesregierung geprüft. 2 Das Bundesministerium der Finanzen hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2263 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass den Strafverfolgungsbehörden durch die Vorfilterung der FIU wichtige Verdachtsmeldungen nicht weitergeleitet werden bzw. zur Vorbeugung solcher Fehler seitens der Strafverfolgungsbehörden eine eigene Prüfung notwendig wird und Fälle doppelt bearbeitet werden müssen? Durch die Einrichtung der FIU als echte Zentralstelle ist sichergestellt, dass Verdachtsmeldungen in Abkehr des bisherigen Systems nur an eine Stelle übermittelt werden, um auch Doppeltbefassung auszuschließen. Durch die sogenannte „Filterfunktion “ soll „einzig“ gewährleistet werden, dass eine Verdachtsmeldung zielgerichtet so bewertet wird, dass schließlich nur die tatsächlich werthaltigen Fälle „herausgefiltert“ und diese unverzüglich an die zuständigen (Strafverfolgungs -)Behörden auf Basis der Analyseergebnisse weitergegeben werden können . Hierbei erhält die FIU – „systembedingt“ – eine Einschätzungsprärogative. Dies folgt der Tatsache, dass es sich bei einer Geldwäscheverdachtsmeldung nicht um eine im Sinne der StPO zu behandelnde Strafanzeige handelt, sondern um eine gewerberechtliche Meldeverpflichtung, für deren Behandlung durch die FIU das strafprozessuale Legalitätsprinzip nicht gilt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen , dass die neue FIU in Abkehr der bisherigen Ausgestaltung als administrative Behörde eingerichtet wurde, um dem „verwaltungsrechtlichen Charakter “ des geldwäscherechtlichen Meldewesens zu entsprechen. Die Daten, zu denen sich aus Sicht der FIU zunächst keine Anhaltspunkte für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eine andere Straftat haben feststellen lassen, verbleiben unter Beachtung der Löschungsfristen im Datensystem der FIU, um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt mit neuen Erkenntnissen zusammengeführt zu werden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach § 32 Absatz 4 GwG insbesondere den Strafverfolgungsbehörden zur eigenen Aufgabenerfüllung das automatisierte Datenabrufrecht, bezogen auf den FIU-Datenbestand, verliehen ist. 19. Welche Löschungsvorgaben bestehen nach den gegenwärtigen gesetzlichen Vorgaben für die unterschiedlichen Dateien, und wer zeichnet zollintern für die Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben mit wie vielen Personen verantwortlich? Gemäß den gesetzlichen Vorgaben hat die FIU gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn die Speicherung dieser Daten unzulässig oder die Kenntnis dieser Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist, § 37 Absatz 2 GwG. Nach §§ 37 Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit 39 Absatz 1 GwG erfolgt eine automatische Datenlöschung grundsätzlich nach folgenden Fristen: Übernommene Daten der vormaligen FIU des BKA sind mit Ablauf des 31. Dezember 2020 automatisch zu löschen. Personenbezogene Daten aus Barmittelanmeldungen gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 3 GwG sind fünf Jahre nach Erfassung automatisch durch das IT- System „goAML“ zu löschen. Personenbezogene Daten, die durch die FIU nicht an andere zuständige Behörden nach § 32 Absatz 2 GwG übermittelt wurden, sind drei Jahre nach Beendigung der operativen Analyse automatisch zu löschen. Personenbezogene Daten, die durch die FIU an zuständige Behörden gemäß § 32 Absatz 2 GwG übermittelt wurden, sind fünf Jahre nach Beendigung der operativen Analyse automatisch zu löschen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2263 Personenbezogene Daten, die gemäß § 32 Absatz 3 Satz 2 GwG durch die FIU von Amts wegen an zuständige inländische öffentliche Stellen übermittelt wurden , sind drei Jahre nach Beendigung der operativen Analyse automatisch zu löschen. Personenbezogene Daten, die der FIU im Rahmen eines inländischen Auskunftsersuchens gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 GwG übermittelt wurden, sind drei Jahre nach ihrer Übermittlung automatisch zu löschen. Personenbezogene Daten, die der FIU im Rahmen eines ausländischen Auskunftsersuchens übermittelt wurden (§§ 33, 34 GwG), sind drei Jahre nach ihrer Übermittlung automatisch zu löschen. Für die Generalzolldirektion, innerhalb derer die FIU als funktionale Behörde eingerichtet ist, ist ein behördlicher Datenschutzbeauftragter bestellt, dessen Zuständigkeit sich auch auf die FIU bezieht. Innerhalb der FIU selbst ist zusätzlich eine für den Datenschutz spezialisierte Stelle eingerichtet, die mit einem Referenten des höheren Dienstes besetzt ist. Zugleich sind – abhängig von der Fallgestaltung – die Leitung und/oder die Vertretung der FIU in die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen eingebunden. 20. Wann erfolgten zuletzt (auch im Rahmen der BKA-FIU) Prüfungen der Datenverarbeitungspraxis durch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, und bleibt diese vollumfänglich für die Prüfung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen auch im Rahmen der nun beim Zoll angesiedelten FIU zuständig? Der letzte Kontrollbesuch bei der vormaligen FIU des BKA erfolgte im Oktober 2004. Gegenstand des Besuchs war insbesondere die Datenverarbeitung in den Dateien »Geldwäsche« und »FIU« sowie die den Dateispeicherungen zugrunde liegenden Akten und Vorgänge (vgl. BfD, 20. Tätigkeitsbericht, Ziff. 5.2.2.). Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bleibt für die Überprüfung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der nun beim Zoll angesiedelten FIU vollumfänglich zuständig. 21. Wie bewertet die Bundesregierung Bedenken, wonach Änderungen im Rahmen der Novellierung der 4. Geldwäscherichtlinie insbesondere im Zusammenhang mit der unklaren Abgrenzung der zu erfassenden Personenkreise und vereinbarten Speicherzeiten auf eine mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr zu vereinbarende Vorratsdatenspeicherung von persönlichen Informationen und Finanztransaktionsdaten hinauslaufen ? Die Regelungen zur Änderung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie sind noch nicht in der finalen Fassung veröffentlicht. Die Richtlinie wird voraussichtlich am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und dann innerhalb von 18 Monaten von den Mitgliedstaaten umzusetzen sein. Der sich für den deutschen Gesetzgeber ergebende Umsetzungsbedarf wird geprüft. Dies betrifft auch die angesprochene Speicherung von persönlichen Informationen und Finanztransaktionsdaten und die Regelungen zur Einrichtung zentraler automatischer Mechanismen zur Ermittlung der Inhaber von Zahlungskonten und Bankkonten (gemäß Artikel 32a des Richtlinienentwurfs ). In diesem Rahmen wäre auch die Vereinbarkeit der neuen Vorgaben mit Vorgaben der Rechtsprechung zur „Vorratsdatenspeicherung“ zu berücksichtigen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2263 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 22. Wie beurteilt die Bundesregierung aktuell die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen Zoll und Polizeibehörden des Bundes und der Länder seit dem Zuständigkeitswechsel der FIU? Der Systemwechsel binnen Jahresfrist bei der FIU als solcher – von „polizeilich“ in „administrativ“ – wie ebenso die aufgrund der ursprünglichen IT-Dysfunktionalitäten entstandenen Rückstände in der Vorgangsbearbeitung haben die Arbeitsabläufe bei der FIU zunächst stark beeinträchtigt, wodurch auch nicht zu Beginn die Zusammenarbeit mit den Partnerbehörden in der Weise aufgenommen werden konnte, wie es von der FIU beabsichtigt ist. Eine enge und vertrauensvolle Kooperation insbesondere mit dem größten „Endabnehmer“ der FIU-Arbeitsergebnisse , den Strafverfolgungsbehörden, ist für die FIU ein prioritäres Anliegen. So finden auch bereits kontinuierliche Gesprächsformate mit den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft/Polizei) statt. Die FIU beabsichtigt darüber hinaus im Konsens mit den Strafverfolgungsbehörden der Länder und dem BKA, mit den Polizeien Arbeitsgemeinschaften zur bedarfsträgergerechten Standardisierung der Analysearbeit und -ergebnisse der FIU zu bilden. 23. Wie bewertet die Bundesregierung die aus Sicherheitskreisen vorgetragene Kritik am Wechsel der FIU vom BKA zum Zoll (SPIEGEL ONLINE, 20. März 2018 www.spiegel.de/panorama/justiz/lka-thueringen-polizei-empoertsich -ueber-geldwaesche-einheit-des-zolls-a-1198987.html)? Die FIU hat sich mit der Kritik im Hinblick auf die Zusammenarbeit und die Ausgestaltung der an die Polizeien weitergeleiteten Berichte auseinandergesetzt. Ein kontinuierlicher Dialog insbesondere mit den Strafverfolgungsbehörden wird etabliert. Einzelne Schlussfolgerungen, die der Presse zu entnehmen sind, können jedoch nicht nachvollzogen werden. Insbesondere die Bewertung, die FIU könne die Verdachtsmeldungen nicht richtig einschätzen, wird für unzutreffend erachtet. Das für die FIU neu gewählte Modell der administrativen Behörde mit weitreichenden Datenzugriffsbefugnissen und einem multidisziplinären Personaleinsatz ermöglicht eine unter Einsatz von Fachexpertise gezielte Bewertung. Diese muss sich schon aufgrund der Natur der Verdachtsmeldung selbst, die gerade keine Strafanzeige im Sinne der StPO, sondern eine gewerberechtliche Meldeverpflichtung ist, und dem zugehörigen gesetzlichen Auftrag der FIU als Verwaltungsbehörde von der Prüfung eines strafprozessualen Anfangsverdachtes, wie er durch die Ermittlungsbehörden erfolgt, klar abgrenzen. 24. Wie beurteilt die Bundesregierung aktuell die Neustrukturierung bzw. den Wechsel der Zuständigkeit der FIU vom BKA zum Zoll, und welche Erwägungen haben seitens der Bundesregierung ggf. in den letzten zwölf Monaten zu einer Neubewertung geführt? Die zum 26. Juni 2017 erfolgte Neustrukturierung der FIU geht auf den Konsens der Bundesregierung und auch der an der Erarbeitung des neuen Modells beteiligten Ermittlungsbehörden von Zoll und Polizei zurück. Der Modellwechsel war aus folgenden Gründen erforderlich: Seit mehreren Jahren ist ein kontinuierlicher Anstieg eingehender Verdachtsmeldungen zu verzeichnen. Diese Situation führte im bisherigen System zu einer erheblichen Belastung der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft/Polizei), weil die Verdachtsmeldungen bislang aufgrund gesetzlicher Anordnung im GwG sowohl an die FIU als auch gleichzeitig an die zuständige Strafverfolgungsbe- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2263 hörde zu richten waren („doppelte Meldewege“) und dort regelmäßig als strafprozessuale Ermittlungsverfahren mit oftmals hoher Einstellungsquote bearbeitet wurden. Um dem entgegenzutreten und gerade auch der europarechtlich vorgegebenen Aufgabe einer zentralen Melde- und Analysestelle gerecht zu werden, wurde mit der neuen, administrativen FIU beim Zoll ein grundlegender Modellwechsel vollzogen. Als „echte“ Zentralstelle nimmt sie sämtliche Verdachtsmeldungen entgegen und analysiert diese mit dem Ziel, nur die tatsächlich werthaltigen Fälle an die zuständigen Behörden, insbesondere an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden , zu übermitteln. Mittels dieser Filterfunktion wird dem wiederholt vorgebrachten Anliegen der Ermittlungsbehörden entsprochen, Ressourcen intensiver auf die komplexen, grenzüberschreitenden und daher aufwändiger Ermittlungen bedürfender Fälle konzentrieren zu können. Darüber hinaus wurde die Datenbasis der neuen FIU im Rahmen der konkreten Aufgabenerfüllung erweitert , indem Auskunfts- und Datenabrufrechte gegenüber Strafverfolgungs-, Finanz- und Verwaltungsbehörden in diesem Umfang erstmals gesetzlich verankert worden sind. Vor diesem Hintergrund nimmt die Bundesregierung keine Neubewertung vor. 25. Mit welchen Instrumenten und mit welcher personellen Ausstattung stellt die FIU die zentrale Koordination für eine einheitliche und effektive Umsetzung des Geldwäschegesetzes in allen Bundesländern sicher? Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass das Geldwäschegesetz als Anwendungsbereiche den Finanz- und den Nichtfinanzsektor adressiert und hierbei unterschiedliche Aufsichtsregime betroffen sind. So ist die BaFin die für den Finanzsektor zuständige Aufsichtsbehörde. Für die Länder und damit den Nichtfinanzsektor liegt die Aufsicht bei den jeweils zuständigen Länderaufsichtsbehörden . Die FIU selbst kann nur mit Blick auf ihren eigenen Zuständigkeits- und Tätigkeitsbereich eine Koordination im Rahmen einer einheitlichen und effektiven Umsetzung der gesetzlichen Regelungen gewährleisten. Damit ist namentlich der der FIU im Zuge deren Neuausrichtung erstmals nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GwG obliegende Informationsaustausch und die Koordinierung mit den inländischen Aufsichtsbehörden gemeint. Diese Aufgabe dient der Verbesserung von Anzahl und Qualität der Verdachtsmeldungen des Nichtfinanzsektors. Neben dem regelmäßigen Austausch mit den entsprechenden Verpflichteten und ihren Verbänden sowie einer gezielt auf diesen Bereich abgestimmten strategischen Analyse ist die Koordination der heterogenen Landschaft der Aufsichtsbehörden in den Bundesländern ein entscheidender Faktor. Die FIU nimmt hierzu regelmäßig an überregionalen und brancheninternen Veranstaltungen teil, um feste Kommunikationskanäle zu etablieren. Gegenwärtig wird auf der Internetseite der FIU ein für die Länderaufsichtsbehörden vorgesehener geschlossener Bereich aufgebaut, in dem diese auf vereinfachtem Wege auf spezifische Informationen und Ergebnisse der strategischen Analyse (Typologiepapiere) zugreifen können. Die zugehörige personelle Ausstattung bei der FIU kann nicht konkret benannt werden, weil die Tätigkeiten multidisziplinär durch Beschäftigte verschiedener Arbeitsbereiche der FIU wahrgenommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2263 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 26. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um eine bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit der FIU innerhalb und außerhalb der EU zu ermöglichen? Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie sind mit der Neufassung des GwG im Sommer 2017 der internationale Informationsaustausch und die Zusammenarbeit von FIUs erheblich erleichtert und effektiviert worden (§§ 33 bis 35 GwG). So behandelt die FIU nach deren Angabe bereits mehr als 2 000 internationale Vorgänge, im Rahmen derer rund 80 ausländische FIUs betroffen sind. Die von der vormaligen FIU des BKA besetzten Gremien wie ebenso die Mitgliedschaft in der EGMONT-Gruppe, dem internationalen Zusammenschluss von FIUs, wurden nahtlos fortgeführt. Weitere Kooperationspartner im internationalen Bereich sind Europol, die WZO sowie die UNODC. Das Ziel ist, je nach Schwerpunkt der unterschiedlichen Gremien , aus deutscher Sicht relevante Aspekte bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzubringen und Rahmenparameter mit zu gestalten und stetig zu effektivieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333