Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 17. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2264 19. Wahlperiode 22.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1971 – Auswertung von technischen Asservaten im Auftrag der Generalbundesanwaltschaft V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Folge von Durchsuchungsmaßnahmen oder Beschlagnahmen gelangen eine Vielzahl technischer Endgeräte, wie auch Datenträger als Beweismittel zu Bundesbehörden (bspw. www.lvz.de/Leipzig/Polizeiticker/Polizeiticker-Leipzig/ Massenhafte-Handy-Sicherstellung-in-Leipzig-Demo-Teilnehmer-wehren-sichgegen -die-Polizei, www.taz.de/!5288403/). Auch verfügen die Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste über Befugnisse, Daten bei Anbietern zu er-heben oder greifen unbemerkt auf technische Endgeräte oder Datenträger zu. Es erscheint jedoch fraglich, ob Bundesbehörden wie die Generalbundesanwaltschaft (GBA) selbst die möglicherweise großen Mengen von Geräten oder Datenträgern , die nicht selten auch verschlüsselt sind, auswerten können oder ob dafür auf Dritte zurückgegriffen wird. 1. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 technische Endgeräte, Datenträger und in sonstiger Weise gespeicherte Daten, die von oder bei Beschuldigten sichergestellt und beschlagnahmt wurden, im Auftrag der Generalbundesanwaltschaft (GBA) zur Auswertung an welche Dritten gegeben (bitte nach Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bzw. Tatvorwurf aufschlüsseln)? In dem genannten Zeitraum wurden keine technischen Endgeräte, Datenträger und in sonstiger Weise gespeicherte Daten im Auftrag der Bundesanwaltschaft an Dritte zur Auswertung gegeben. Im Jahr 2017 wurden in zwei Fällen mobile Endgeräte durch die mit den Ermittlungen beauftragten Polizeidienststellen an eine Privatfirma übergeben, um die verschlüsselten Verwendungssperren der Geräte zu überwinden. Die Mobiltelefone wurden dort unter Aufsicht der verantwortlichen Polizeibeamten entsperrt und unmittelbar nach der Entsperrung an die jeweils mit den Ermittlungen beauf- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2264 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode tragten Polizeidienststellen zurückgegeben. In beiden Fällen erfolgte die Auswertung der entsperrten Geräte ausschließlich durch die jeweils zuständige Polizeidienststelle . Eine Auswertung bei der Privatfirma ist nicht erfolgt. Beide Verfahren betrafen den Tatvorwurf der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung. 2. Auf welche Rechtsgrundlage stützte sich die Inanspruchnahme Dritter in den in Frage 1 genannten Fällen? Das Legalitätsprinzip (§ 152 Absatz 2 StPO) verpflichtet die Staatsanwaltschaften , wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, und erlaubt zur Sachverhaltsaufklärung die hierfür erforderlichen Ermittlungen (§ 163 Absatz 1 StPO) vorzunehmen. 3. Falls in offener Form die in Frage 1. erfragten Dritten, die vom GBA mit der Auswertung betraut wurden und werden, nicht benannt wurden, was kann die Bundesregierung allgemein darüber sagen, ob sich darunter auch Universitäten , Hochschulen oder sonstige überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Forschungseinrichtungen befinden, und wenn ja welche? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Auf welche Art und Weise erfolgt eine Auswahl und Entscheidung der in Frage 1. erfragten Dritten und welche Stellen werden an der Auswahl und Entscheidung beteiligt? 5. Inwieweit bestehen seitens des GBA mit den in Frage 1. genannten Dritten vertragliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Vergabe, der Aufgabenerfüllung sowie hinsichtlich anlässlich der Aufgabenerfüllung entwickelten technischen Verfahren, insbesondere auch zum Datenschutz? 6. Inwieweit sind Mitarbeiter von Dritten, die sich mit der Auswertung von technischen Endgeräten, Datenträgern und in sonstiger Weise gespeicherter Daten in den in Frage 1. genannten Fällen befassen, sicherheitsüberprüft, und welche rechtlichen Vorgaben bestehen hierzu? 7. Inwieweit und in welcher Weise erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Auswertung von technischen Endgeräten, Datenträgern und in sonstiger Weise gespeicherter Daten durch Dritte in den in Frage 1. genannten Fällen der Kernbereichsschutz, und wie und durch wen wird sichergestellt, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht ausgewertet , gesperrt oder gelöscht werden? 8. Inwieweit, in welcher Weise und durch welche Einrichtungen oder Verfahren sind technische Endgeräte, Datenträger und in sonstiger Weise gespeicherte Daten, die in den in Frage 1. genannten Fällen zur Auswertung an Dritte gegebenen werden, vor Veränderungen, vor Vervielfältigungen oder vor der unberechtigten Weitergabe der Daten etc. verfahrensmäßig, technisch oder in anderer Art (wie) geschützt? 9. Wie werden die technischen Endgeräte, Datenträger und in sonstiger Weise gespeicherten Daten, die in den in Frage 1. genannten Fällen im Auftrag des GBA zur Auswertung an Dritte übergebenen werden, nach Kenntnis der Bundesregierung dort verwahrt, und welche Vorschriften oder anderen verbindlichen Vorgaben sind dabei zu beachten? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2264 10. Inwieweit werden Personen, deren technische Endgeräte, Datenträger und in sonstiger Weise gespeicherte Daten, die in den in Frage 1. genannten Fällen im Auftrag des GBA zur Auswertung an Dritte gegebenen werden, hierüber informiert? 11. Gab es Fälle bei der Beauftragung oder Inanspruchnahme von Dritten zur Auswertung von technischen Endgeräten, Datenträgern und in sonstiger Weise gespeicherter Daten durch den GBA, in denen technische Endgeräte, Datenträger oder in sonstiger Weise gespeicherte Daten verloren gingen, gelöscht, verändert oder kopiert wurden (bitte nach Jahr, beteiligten Stellen des Bundes und Dritte auflisten)? Die Fragen 4 bis 11 werden gemeinsam wie folgt beantwortet. Er wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die inhaltliche Auswertung erfolgte ausschließlich bei den mit den Ermittlungen beauftragten Polizeidienststellen . Beim Generalbundesanwalt wurde keine Auswahlentscheidung im Sinne der Fragestellung vorgenommen, sondern einem Vorschlag der mit den Ermittlungen beauftragten Polizeidienststelle gefolgt. Für die Auswertungen und die mit den Auswertungen beauftragten Personen galten unmittelbar die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Betroffenen wurden nicht gesondert über die Maßnahme informiert. Da die Maßnahmen aktenkundig sind, werden sie den Betroffenen spätestens durch eine Akteneinsicht bekannt gemacht. Technische Endgeräte, Datenträger oder in sonstiger Weise gespeicherte Daten gingen weder verloren, noch wurden sie gelöscht, verändert oder kopiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333