Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 16. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2265 19. Wahlperiode 22.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/2010 – Ansiedlung von mehr als 10 000 Flüchtlingen in Deutschland durch das Resettlement-Programm V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat in dieser Woche die Zusage gegenüber der EU-Kommission abgegeben, dass sie mehr als 10 000 besonders schutzbedürftige Menschen in Deutschland neu ansiedeln will. Diese Absprache wurde bereits im vergangenen Jahr getroffen. Basis hierfür ist ein Resettlement-Programm der EU. Bis Herbst 2019 sollen mindestens 50 000 Menschen in der EU angesiedelt werden (www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_83630612/deutschland-nimmt- 10-000-fluechtlinge-aus-nordafrika-und-nahost-auf.html; www.morgenpost.de/ politik/article214055497/EU-Kommissar-Deutschland-nimmt-10-000-Fluechtlingeauf .html). 1. Aus welchem Land werden diese Menschen nach Deutschland umgesiedelt? Aus der Türkei werden in einem regelmäßigen Verfahren zur Umsetzung der EU- Türkei-Erklärung syrische Schutzbedürftige aufgenommen. Zudem bereitet die Bundesregierung aktuell die Aufnahme von 300 schutzbedürftigen Personen aus libyschen „detention centres“ über einen Evakuierungsmechanismus des Flüchtlingshilfswerkes der Vereinten Nationen (UNHCR) vor. Über die sonstigen Aufnahmen ist noch nicht entschieden. 2. Aus welchem Herkunftsland stammen diese Menschen ursprünglich? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Wie definiert die Bundesregierung „mehr als 10 000“ konkret? Die Bundesregierung hat der EU-Kommission die Aufnahme von 10 200 Personen angekündigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2265 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Nach welchen Kriterien werden diese Menschen als „besonders schutzbedürftig “ eingestuft? Die besondere Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen wird in einem mehrstufigen Verfahren in jedem Einzelfall geprüft. Dem liegen Kriterien wie die besondere Gefährdung von Frauen und Kindern oder der Opfer von Folter und Gewalt zugrunde . 5. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert dieses Umsiedlungsvorhaben? Aufnahmen im Rahmen von Neuansiedlung und humanitäre Aufnahmen erfolgen auf Grundlage des § 23 Absatz 2, bzw. 4 des Aufenthaltsgesetzes. 6. Wurde der Deutsche Bundestag sowie der Innenausschuss im Jahr 2017 über die Entscheidung, diese Menschen aufzunehmen, in Kenntnis gesetzt? Eine Unterrichtung des Bundestages über die Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda und der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland hieran erfolgt regelmäßig gemäß den Vorgaben des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union, zuletzt mit Berichtsbogen vom 27. März 2018. 7. Welche Kosten entstehen dem deutschen Steuerzahler durch die Ansiedelung ? Zu den Kosten, die im Rahmen der Einreise entstehen, wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 12 des Abgeordneten Stephan Brandner auf Bundestagsdrucksache 19/484 verwiesen. 8. Welche finanzielle Unterstützung erhält die Bundesrepublik Deutschland durch die EU? Die EU stellt für Neuansiedlungen und humanitäre Aufnahmen Fördermittel im Rahmen des Asyl- und Migrationsfonds (AMIF) zur Verfügung. Jede Neuansiedlung /humanitäre Aufnahme wird in diesem Rahmen mit einer Pauschale von 10 000 Euro pro Person gefördert, sofern Aufnahmen aus den von der EU-Kommission festgelegten Schwerpunktländern erfolgen (Aufnahmen aus anderen Staaten 6 000 Euro). 9. Welche Staaten haben neben der Bundesrepublik Deutschland bereits eine verbindliche Zusage zur Aufnahme dieser Menschen abgegeben, und wie viele Menschen sollen von diesen Ländern aufgenommen werden (bitte nach Land aufgeschlüsselt angeben)? Es wird auf die Mitteilung der EU-Kommission vom 14. März 2018 (Stand 7. März 2018) verwiesen, abrufbar unter: www.europarl.europa.eu/meetdocs/ 2014_2019/plmrep/AUTRES_INSTITUTIONS/COMM/COM_6/2018/03-26/COM_ COM20180250ANN05_DE.pdf. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333