Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2323 19. Wahlperiode 24.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Grigorios Aggelidis, Christine Aschenberg-Dugnus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/2044 – Steuererleichterungen für die Union of European Football Associations (UEFA) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Deutsche Fußball-Bund e. V. (DFB) bewirbt sich derzeit für die Austragung der Fußball-Europameisterschaft (EM) 2024. Deutschland war immer ein hervorragender Gastgeber von Fußball-Großveranstaltungen, zuletzt bei der Fußball -Weltmeisterschaft (WM) 2006. Die Austragung der WM, bei der „die Welt zu Gast bei Freunden“ war, hat ein überaus sympathisches und weltoffenes Bild Deutschlands in der Welt gezeichnet. Die Investitionen in die Sportinfrastruktur wirken noch heute positiv nach. Im Nachgang zur WM 2006 bestand besonders bei Kindern und Jugendlichen ein gesteigertes Interesse an der aktiven Mitgliedschaft in Sport- und Fußballvereinen. Daher begrüßt die Fraktion der FDP die Bewerbung für sportliche Großereignisse wie die Europameisterschaft 2024. Gleichzeitig sehen die Fragesteller internationales Steuerdumping und systematische Steuererleichterungsstrategien von multinationalen Unternehmen und transnationalen Organisationen äußerst kritisch. Laut Medienberichten bestehen Pläne seitens der Bundesregierung, dass der europäische Fußballverband, die Union of European Football Associations (UEFA), keine Einkommen- und Körperschaftsteuer für die EM 2024 zahlen muss, sollte Deutschland Austragungsort für das Turnier werden. Entsprechende Steuererleichterungen sollen demnach bereits bei Bewerbungsschluss Ende April 2018 garantiert werden (www.focus.de/sport/fussball/em-2016/em-focus-bundesregierung-bietet-uefasteuerfreiheit -bei-zuschlag-fuer-em-2024_id_8656819.html). 1. Plant die Bundesregierung Steuererleichterungen für die UEFA im Zuge der Vergabe der EM 2024? Der Deutsche Fußball-Bund e. V. (DFB) hat sich im April 2018 bei der Europäischen Fußball-Union (UEFA) für die Ausrichtung der Fußball-Europameisterschaft 2024 in Deutschland beworben. Gemäß den Anforderungen der UEFA hat der DFB die Bundesregierung um die Abgabe von Regierungsgarantien gebeten. Die Bewerbung des DFB wird seitens der Bundesregierung unterstützt. Deshalb hat die Bundesregierung unter anderem auch steuerliche Garantien gegenüber der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2323 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode UEFA abgegeben (vgl. hierzu Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Vorbemerkung der Bundesregierung , Bundestagsdrucksache 18/13672). 2. Wenn ja, wie sehen die Konditionen konkret aus, und welchen Personenkreis soll die Regelung umfassen? Die Angaben zu den Konditionen und dem von der Regelung umfassten Personenkreis unterliegen dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO). Dies umfasst alle Informationen, die einem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen über personenbezogene Daten eines anderen bekannt geworden sind. Die Offenbarung der Verhältnisse einzelner Steuerpflichtiger ist nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen möglich. Bezogen auf die gewünschten Angaben ergibt aus der Abgabenordnung keine Offenbarungsbefugnis. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, mit dem Schutz des Steuergeheimnisses werde nicht nur dem privaten Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen gedient. Zugleich werde mit ihm der Zweck verfolgt, „durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft zur Offenlegung steuerlicher Sachverhalte zu fördern, um so das Steuerverfahren zu erleichtern, die Steuerquellen vollständig zu erfassen und eine gesetzmäßige, d. h. insbesondere auch eine gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen. Diese im Rechtsstaatsprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot verankerten öffentlichen Interessen haben einen Rang, der über das nur fiskalische Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens hinausgeht“ (BVerfGE 84, 239 [280f.]). Es kann deshalb keine Auskunft darüber gegeben werden, welche Konditionen und welcher Personenkreis von der Regelung erfasst werden (vgl. hierzu Antwort der Bundesregierung zu Frage 5b der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 18/13672). 3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Summe der entsprechenden Steuerausfälle gegenüber einer regulären Besteuerung? Zu etwaigen Steuerausfällen gegenüber einer normalen Besteuerung hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse (vgl. hierzu Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu Frage 2, Bundestagsdrucksache 17/13499 und Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5c und 5d der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 18/13672). 4. Unterliegen die Haupteinnahmequellen einer EM aus Ticketing, kommerziellen Rechten, Übertragungsrechten sowie Hospitality bei Austragung eines solchen Turniers nach Ansicht der Bundesregierung grundsätzlich der Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland? Im Ausland ansässige natürliche und juristische Personen unterliegen mit ihren im Rahmen einer Sport-Großveranstaltung erzielten inländischen Einkünften grundsätzlich der beschränkten Einkommen- oder Körperschaftsteuerpflicht nach § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Deutschland. Im Falle von im Ausland ansässigen Personen kann die inländische Besteuerung Einschränkungen unterliegen, je nachdem, ob und ggf. in welchem Umfang die mit den jeweiligen Ansässigkeitsstaaten dieser Personen getroffenen Abkommen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2323 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) Deutschland ein Besteuerungsrecht einräumen. DBA sind völkerrechtliche Verträge, die bei grenzüberschreitenden Sachverhalten regeln, welchem Staat im konkreten Fall das Besteuerungsrecht zusteht und ggf. wie eine Doppelbesteuerung zu vermeiden ist, wenn beiden Staaten ein Besteuerungsrecht zusteht. Einkünfte, die regelmäßig im Zusammenhang mit Sport-Großveranstaltungen durch Organisatoren und Veranstalter erzielt werden, z. B. Einnahmen aus dem Ticketing, kommerziellen Rechten, Übertragungsrechten sowie Hospitality, können nach den DBA als Unternehmensgewinne nur dann im Veranstaltungsstaat besteuert werden, wenn das ausländische Unternehmen dort über eine Betriebsstätte verfügt. Dies ist durch die regelmäßig kurze Dauer der Sport-Großveranstaltungen in der Regel nicht gegeben. Für Einkünfte, die in Form von Lizenzzahlungen für Urheber- oder Warenzeichen- bzw. Markenrechte durch im Ausland ansässige Personen erzielt werden, sieht die deutsche DBA-Politik in der Regel eine vollständige Befreiung von Quellensteuern vor. 5. Auf welcher gesetzlichen Grundlage kann die Bundesregierung nach ihrer Einschätzung Steuererleichterungen für Sportereignisse und andere Großveranstaltungen gewähren? Die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer kann gemäß § 50 Absatz 4 EStG durch die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festgesetzt werden, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Ein solches besonderes öffentliches Interesse besteht nach § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet (vgl. hierzu Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 18/13672). 6. Welche Kriterien und Kennziffern führen aus Sicht der Bundesregierung dazu, dass eine Großveranstaltung von besonderem öffentlichen Interesse ist? Bei einer Sport-Großveranstaltung besteht ein besonderes öffentliches Interesse nach § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet. Aus Sicht der Bundesregierung setzt ein bedeutsames internationales Ereignis dessen überregionale Bedeutung voraus. Insbesondere muss das Ereignis im Inund im Ausland massenhaft wahrgenommen werden und eine gewisse Publikums - und Breitenwirkung entfalten. Dies ist etwa bei Olympischen Spielen, Fußball -Weltmeisterschaften und -Europameisterschaften sowie Leichtathletikweltmeisterschaften der Fall, die fraglos als bedeutsame sportliche Ereignisse in diesem Sinne angesehen werden können (vgl. hierzu Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 17/13499). Der Erlass und das damit verbundene besondere öffentliche Interesse setzen weiterhin voraus, dass um die Vergabe der Veranstaltung ein internationaler Wettbewerb stattfindet. Dies bedeutet nach Auffassung der Bundesregierung, dass sich mehrere Staaten bzw. in verschiedenen Staaten ansässige Organisationen um die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2323 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ausrichtung bewerben und in einer Wettbewerbssituation stehen und der Zuschlag nur einem Bewerber erteilt wird (vgl. hierzu Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 17/13499). 7. Wie oft wurden in den letzten 20 Jahren vergleichbare Steuererleichterungen für Sportereignisse und andere Großveranstaltungen seitens der Bundesregierung genehmigt? Die Bundesregierung führt keine Statistik über die Genehmigung vergleichbarer Steuererleichterungen für Sportereignisse und andere Großveranstaltungen. Nach Kenntnissen der Bundesregierung hat das Bundesfinanzministerium in den letzten 20 Jahren in 12 Fällen nach § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG bei Sport-Großveranstaltungen seine Zustimmung erteilt. 8. Anhand welcher Kriterien wird entschieden, ob Steuererleichterungen für Sportereignisse und andere Großveranstaltungen seitens der Bundesregierung genehmigt werden? Steuererleichterungen für Sportereignisse und anderen Großveranstaltungen werden seitens der Bundesregierung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 50 Absatz 4 EStG (§ 50 Absatz 7 EStG a. F.) erteilt. 9. Wie waren die konkreten steuerlichen Konditionen für die Veranstalter der in Frage 7 genannten Großveranstaltungen? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 10. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Steuerausfälle in den vergangenen 20 Jahren durch etwaig zugesprochene Steuererleichterungen ? Wie hoch schätzt die Bundesregierung die gegenzurechnende Umwegrentabilität ? Zur ersten Teilfrage wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Auch zur Schätzung der Höhe der Umwegrentabilität liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 11. Welche Effekte hatte die Austragung der Fußballweltmeisterschaft 2006 nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Übernachtungszahlen in Deutschland ? Es wird auf den Abschlussbericht der Bundesregierung zur Fußball-Weltmeisterschaft 2006 verwiesen. Dort heißt es u. a. auf Seite 22: „Besonders deutlich zu sehen war der Einfluss der WM auf die Zahl der Übernachtungen in Beherbergungsstätten: Allein zum Auftakt der WM 2006 war die Zahl der Übernachtungen um mehr als acht Prozent im Vergleich zum Vorjahr angestiegen, die Zahl der Gäste aus dem Ausland lag schon im Mai um über zehn Prozent und im Juni um 31 Prozent höher als im Vorjahr. Der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) zeigte sich mit dem WM-Geschäft zufrieden und geht von einem direkten WM-Impuls von zwei Milliarden Euro aus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2323 Im Juli 2006 ist die Zahl der Übernachtungen im Vergleich zum Vorjahresmonat um zwei Prozent gestiegen. Insgesamt wurden im Juli 2006 in Beherbergungsstätten mit neun und mehr Betten sowie auf Campingplätzen in Deutschland rund 41,5 Millionen Übernachtungen verzeichnet. Überdurchschnittlich hoch war der Zuwachs bei den Gästen aus dem Ausland: Die Zahl ihrer Übernachtungen stieg im Vergleich zum Juli 2005 um neun Prozent auf 6,7 Millionen. Damit konnten allerdings die hohen Zuwachsraten vom Juni 2006 (plus 31 Prozent) nicht wieder erreicht werden. Dies dürfte mit dem Ende der WM am 9. Juli 2006 zusammenhängen: Die Mehrzahl der Spiele fand im Juni statt, nur noch sechs wurden im Juli ausgetragen. Die Zahl der Übernachtungen von inländischen Gästen stieg dagegen im Vergleich zum Juli 2005 nur um ein Prozent auf rund 34,9 Millionen.“ 12. Wie oft führte eine entsprechende Zusage für Steuererleichterungen zur tatsächlichen Austragung der Veranstaltung? Die Bundesregierung geht bei der Beantwortung dieser Frage davon aus, dass die Fragesteller eine tatsächliche Austragung der Veranstaltung in Deutschland meinen . Ob eine Zusage für Steuererleichterungen zur tatsächlichen Austragung der Veranstaltung geführt hat, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die Entscheidungsfindung ist ein interner Vorgang des jeweiligen Verbandes. Die Vergabe der Veranstaltung wird außer Steuererleichterungen von vielen anderen Faktoren beeinflusst . Allgemein kann die Bundesregierung mitteilen, dass bei den 12 Zustimmungen der Anträge nach § 50 Absatz 4 EStG (siehe auch Antwort zu Frage 7) Deutschland in 8 Fällen den Zuschlag für die Austragung der Veranstaltung erhalten hat. 13. Wie oft wurde trotz einer entsprechenden Zusage für Steuererleichterungen keine Austragung gewährt? Allgemein kann die Bundesregierung mitteilen, dass bei den 12 Zustimmungen der Anträge nach § 50 Absatz 4 EStG (siehe auch Antwort zu Frage 7) Deutschland in 4 Fällen nicht den Zuschlag für die Austragung der Veranstaltung erhalten hat. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14. Hat die Bundesregierung Kenntnis über vergleichbare Regelungen zu Steuererleichterungen bei Großveranstaltungen in den europäischen Mitgliedstaaten und der Türkei? Wie bewertet die Bundesregierung die entsprechenden Regelungen in den anderen Mitgliedstaaten und der Türkei? Die Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse (vgl. hierzu Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Fraktion zu Frage 8, Bundestagsdrucksache 17/13499). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2323 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Welche Bemühungen gibt es seitens der Bundesregierung, eine Harmonisierung der Besteuerung von Sportevents und anderen Großveranstaltungen anzustreben ? Die rechtlichen Möglichkeiten einer Harmonisierung sind begrenzt und äußerst schwierig durchzusetzen. Harmonisierungsmaßnahmen für die Besteuerung von Sportevents und anderen Großveranstaltungen hält die Bundesregierung zudem für wenig erfolgversprechend, da sich solche Maßnahmen in das jeweilige nationale Recht einpassen müssten und die Mitgliedstaaten mangels einer Rechtsgrundlage im EG-Vertrag nicht verpflichtet sind, die direkten Steuern – oder auch nur den angesprochenen Teilbereich – zu harmonisieren (vgl. hierzu Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU, Bundestagsdrucksache 15/1425 und Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 17/13499). 16. Wie bewertet die Bundesregierung die Forderungen internationaler Sportverbände nach Steuerbefreiung, und hält die Bundesregierung diese Forderungen für berechtigt? Die Bundesregierung akzeptiert in gewissen Grenzen die Forderung von internationalen Sportverbänden nach Steuerbefreiungen. 17. Gibt es Bemühungen seitens der Bundesregierung, die Vergaberegeln der UEFA hinsichtlich Steuererleichterungen zu verändern? Die Bundesregierung hat keinen rechtlichen Einfluss, die Vergaberegeln der UEFA zu ändern. 18. Über welche Möglichkeiten und Instrumente verfügt die Bundesregierung, die Vergaberegeln der UEFA hinsichtlich Steuererleichterungen zu verändern ? Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. 19. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über konkrete Forderungen seitens der UEFA zu Steuererleichterungen für die Vergabe der EM 2024? Wenn ja, wie sehen diese Forderungen aus? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 20. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Höhe der Einnahmen der UEFA in den vergangenen zehn Jahren? Wenn ja, hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Höhe der jeweiligen jährlichen Rückführungen an Mitgliedsverbände und Klubs der UEFA sowie deren wesentliche Verwendung? Die Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse. 21. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Höhe der Steuererleichterungen , welche der UEFA in den letzten zehn Jahren zugestanden worden sind? Die Bundesregierung hat hierzu keine Erkenntnisse. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2323 22. Wie beurteilt die Bundesregierung den Sachverhalt unter der Maßgabe des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD, „Steuerhinterziehung, Steuervermeidung, unfairen Steuerwettbewerb und Geldwäsche effizient und unbürokratisch im nationalen, europäischen und internationalen Rahmen zu bekämpfen“ (Seite 69 des Koalitionsvertrages)? 23. Wie beurteilt die Bundesregierung den Sachverhalt unter der Maßgabe des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD, „Steuerdumping, -betrug , -vermeidung und Geldwäsche gleichermaßen international und in der EU“ zu bekämpfen (Seite 7 des Koalitionsvertrages)? 24. Wie beurteilt die Bundesregierung den Sachverhalt unter der Maßgabe des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD „für eine gerechte Besteuerung großer Konzerne“ (Seite 69 des Koalitionsvertrages)? Die Fragen 22 bis 24 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Die Bundesregierung sieht keinen Zusammenhang mit den Aussagen aus dem Koalitionsvertrag. Nach der Gesetzesbegründung zu § 50 Absatz 4 EStG (§ 50 Absatz 7 EStG a. F.) sind diese Sachverhalte dadurch gekennzeichnet, dass ihre Verwirklichung keine oder nur geringe gesamtwirtschaftlichen Effekte zur Folge haben, ihre Realisierung aber aus anderen Gründen, z. B. aus wettbewerbs-, kultur - oder sportlichen Gründen im besonderen öffentlichen Interesse liegen (siehe Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009, Bundestagsdrucksache 16/10189, S. 60). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333