Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 22. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2326 19. Wahlperiode 24.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Clemens Hocker, Karlheinz Busen, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/2033 – Stalleinbrüche in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Landwirte in Deutschland gehen verantwortungsvoll ihrer Arbeit nach und leisten damit einen unschätzbaren Wert für die Nahrungsmittelversorgung, die zugleich höchste Qualitätsstandards als auch Kosteneffizienz vereint. Circa elf Prozent aller Erwerbstätigen sind direkt in der Landwirtschaft oder indirekt in vor- oder nachgelagerten Wirtschaftsbereichen beschäftigt. Sie tragen damit einen erheblichen Anteil zur volkswirtschaftlichen Entwicklung bei (www. bauernverband.de/11-wirtschaftliche-bedeutung-des-agrarsektors-803582). Trotz oder grade wegen ihrer Bedeutung steht die Landwirtschaft im Fokus ideologischer Debatten, die auch von politischer Seite geführt und befördert werden. Insbesondere die landwirtschaftliche Nutztierhaltung wird dabei in eine Debatte gezwungen, in der ein sachlicher Dialog nach Auffassung der Fragesteller oftmals nicht mehr möglich ist. Besonders drückt sich dies durch militante Tierrechtler aus, die unter dem Deckmantel eines vermeintlichen Tierschutzes Straftaten begehen und aufgenommenes Bild- und Videomaterial teilweise kommerziell verwerten. Diese Vorgehensweise ist oftmals mit den Straftatbeständen Hausfriedensbruch nach § 123 des Strafgesetzbuches (StGB), Sachbeschädigung nach § 303 StGB als auch Diebstahl nach § 242 StGB verbunden (Stalleinbrüche – Empfehlungen für Tierhalter, 2017; Hrsg. Deutscher Bauernverband e. V., Claire-Waldorff- Straße 7, 10117 Berlin). 1. Besitzt die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Stalleinbrüche den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB in den Jahren 2015, 2016 und 2017 erfüllt haben (bitte nach Bundesland, Jahr und Monat aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2326 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um Ermittlungsbehörden die Verfolgung von Stalleinbrüchen zu vereinfachen? Die Koalitionspartner haben im Koalitionsvertrag festgehalten, dass sie „Einbrüche in Tierställe als Straftatbestand effektiv ahnden“ wollen. Vor diesem Hintergrund prüft die Bundesregierung etwaigen Handlungsbedarf. 3. Besitzt die Bundesregierung Kenntnisse darüber, welcher Anteil der von Stalleinbrüchen betroffenen Landwirte einen Strafantrag stellt, der für die Strafverfolgung durch die Polizei notwendig ist? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über den Anteil an Straftaten im Zusammenhang mit Stalleinbrüchen, bei denen kein Strafantrag gestellt wird. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass lediglich der Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuchs – StGB) ein Delikt ist, das ausschließlich verfolgt werden kann, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt und damit zum Ausdruck bringt, dass er eine Strafverfolgung wünscht. Im Falle der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) ist eine Strafverfolgung darüber hinaus dann auch möglich, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (mit § 303c StGB). Im Falle eines Diebstahls (§ 242 StGB) erfolgt die Strafverfolgung ohnehin grundsätzlich von Amts wegen. 4. Besitzt die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Straftatbestände der Sachbeschädigung nach § 303 StGB in Zusammenhang mit Stalleinbrüchen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 aufgetreten sind (bitte nach Bundesland , Jahr und Monat aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 5. Besitzt die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Straftatbestände des Diebstahls nach § 242 StGB in Zusammenhang mit Stalleinbrüchen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 aufgetreten sind (bitte nach Bundesland, Jahr und Monat aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 6. Wurden in der vergangenen Legislaturperiode von der Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um dem Problem der Stalleinbrüche in Deutschland entgegenzuwirken, und wenn ja, welche? Maßnahmen, die speziell auf Prävention von Stalleinbrüchen in Deutschland zielten , sind seitens der Bundesregierung in der vergangenen Legislaturperiode nicht ergriffen worden. 7. Ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs im Zivilverfahren VI ZR 396/16, nach dem die kommerzielle Verbreitung illegal entstandener Filmaufnahmen aus Hühnerställen trotz keinerlei strafrechtlicher Missstände des Landwirtes als rechtmäßig eingestuft wurde, Handlungsbedarf, und wenn ja, welcher? Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) lässt derzeit keinen Handlungsbedarf erkennen. Der BGH hat am 10. April 2018 entschieden, dass es im Einzelfall zulässig sein kann, auch rechtswidrig hergestellte Filmaufnahmen für die Berichterstattung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2326 durch die Medien zu verwenden. Dies gilt allerdings nur unter der Bedingung, dass die grundrechtlich garantierte Medien- und Meinungsfreiheit sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der einen Seite das Grundrecht des Unternehmers an der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts und seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auf der anderen Seite überwiegen. Es kommt also auf das Ergebnis einer Güterabwägung an, die auf der Grundlage der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist und von Fall zu Fall variieren kann. 8. Plant die Bundesregierung in der 19. Legislaturperiode weitere Maßnahmen, um dem Problem der Stalleinbrüche in Deutschland zu begegnen, und wenn ja, welche? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333