Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 22. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2327 19. Wahlperiode 24.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniel Föst, Dr. Wieland Schinnenburg, Katrin Helling-Plahr, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/2052 – Gesundheitliche Auswirkungen bei minderjährigen Kindern aus Trennungsfamilien in unterschiedlichen Betreuungsmodellen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut Statistischen Bundesamt waren im Jahr 2016 knapp 132 000 Kinder unter 18 Jahren von der Scheidung ihrer Eltern betroffen (vgl. Statistisches Bundesamt , Pressemitteilung Nr. 237 vom 11. Juli 2017). Eine Scheidung oder Trennung der Eltern ist für die Familie und insbesondere für die Kinder immer eine mit besonderem Stress behaftete Situation – selbst wenn die Trennung gütlich verläuft. Dies bedeutet eine große Veränderung in der Familienstruktur, die mit Auswirkungen auf die Gesundheit und Entwicklung der Kinder einhergehen kann. Im Gegensatz zu den meisten europäischen Nachbarländern, Australien sowie einer Vielzahl der US-amerikanischen Bundesstaaten, wird in Deutschland in den meisten Fällen das Residenzmodell für Familien nach der Trennung der Eltern präferiert. Das bedeutet, die Kinder leben zumeist bei einem Elternteil, der andere bezahlt den Unterhalt. Dadurch fühlen sich immer mehr der zahlenden Eltern – zumeist die Väter – benachteiligt, da sie nur wenig an der Erziehung ihrer Kinder teilhaben können und sich eher entfremden. Laut einer aktuellen Untersuchung des Instituts für Demoskopie Allensbach im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wünschen sich mehr als die Hälfte der Paare eine partnerschaftliche Lösung nach einer Trennung (vgl. Allensbacher Archiv, IfD-Umfrage 7255 (2017), S. 15). Weitere Studien zu Langzeitfolgen für Kinder, deren Eltern nach der Trennung das Wechselmodell praktizieren, kommen zu dem Schluss, dass das Wechselmodell die bestmögliche Variante in Bezug auf die Entwicklung der Kinder darstellt (vgl. Linda Nielsen: „Shared Physical Custody: Summary of 40 Studies on Outcomes for Children“, Journal of Divorce & Remarriage, S. 613-635, 2014). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2327 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Wie sich aus dem Koalitionsvertrag ergibt, strebt die Bundesregierung an, bei der Regelung des Umgangs- und Unterhaltsrechts stärker zu berücksichtigen, dass Eltern nach Trennung und Scheidung zumeist beide für ihr Kind Verantwortung übernehmen wollen (vgl. Zeilen 6243 ff.). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat aus Anlass der Debatte um das Wechselmodell im Kindschaftsrecht die Arbeitsgruppe „Sorge- und Umgangsrecht, insbesondere bei gemeinsamer Betreuung nach Trennung und Scheidung“ ins Leben gerufen. Diese befasst sich u. a. mit den im Zusammenhang mit dem Wechselmodell stehenden Fragen des Sorge- und Umgangsrechts. 1. Wie viele Ehescheidungen sowie Trennungen von verpartnerten Paaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie Paaren in eheähnlichen Lebensgemeinschaften und unverheirateten Eltern mit minderjährigen Kindern gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 2012 bis 2017 (bitte nach den genannten Fallgruppen und Jahren aufschlüsseln)? Die Zahl der Ehescheidungen, von denen auch Kinder betroffen sind, lässt sich der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Eheauflösungssachen (Scheidungsstatistik; Fachserie 1, Reihe 1.4, Tabelle 3.8) entnehmen. Die Daten, die gegenwärtig nur bis zum Berichtsjahr 2016 vorliegen, sind der folgenden Tabelle zu entnehmen. Geschiedene Ehen mit Kindern und Anzahl der betroffenen Kinder Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 Geschiedene Ehen mit Kindern 88.863 84.844 84.042 82.019 81.936 Gesamtzahl betroffener Kinder 143.022 136.064 134.803 131.749 131.955 Zahlen, differenziert nach Trennungen von verpartnerten Paaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften, sowie Paaren in eheähnlichen Lebensgemeinschaften und unverheirateten Eltern, enthält diese Statistik nicht. Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Rechtspflegestatistik „Familiengerichte “ (Fachserie 10, Reihe 2.2, Tabelle 2.3; abrufbar unter www.destatis .de) weist lediglich die vor dem Amtsgericht erledigten Verfahren zur Aufhebungen einer Lebenspartnerschaft aus. Ob hiervon Kinder betroffen sind, wird nicht erfasst. Aktuell liegen die Daten bis 2016 vor, die der nachstehenden Übersicht zu entnehmen sind. Die bereinigten Angaben der Scheidungsstatistik weisen nur eine geringfügige Abweichung auf. Verfahren über den Bestand einer Lebenspartnerschaft Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 Entscheidung auf Aufhebung 885 959 1.129 1.156 1.256 Bereinigte Zahlen der Scheidungsstatistik 1.120 1.136 1.238 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2327 2. Hat die Bundesregierung Kenntnis, in wie vielen dieser Trennungen ein Verfahren vor einem Familiengericht anhängig war bzw. ist, bei dem a) das Sorgerecht, b) das Umgangsrecht, c) das Unterhaltsrecht Gegenstand war (bitte ggf. jeweils pro Bundesland aufschlüsseln)? Die Angaben zu den verschiedenen Verfahrensgegenständen können ebenfalls der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistik „Familiengerichte“ (siehe Antwort zu Frage 1, a. a. O., Tabelle 2.1) entnommen werden. Die nachstehenden Übersichten enthalten die Daten für die Jahre bis zum Berichtsjahr 2016, aufgeschlüsselt nach Ländern. Es handelt sich um Gesamtverfahrenszahlen , unabhängig davon, ob und wie das Verfahren erledigt worden ist. Zum Verfahrensgegenstand „Unterhalt“ werden nur die Verfahren betreffend den Kindesunterhalt ausgewiesen. Vor dem Amtsgericht erledigte Familiensachen Elterliche Sorge 2012 2013 2014 2015 2016 Bundesrepublik Deutschland 132.222 137.915 146.862 177.987 182.364 Baden-Württemberg 11.583 12.373 13.006 14.764 13.504 Bayern 16.960 17.694 19.284 27.060 19.020 Berlin 7.554 7.825 7.910 8.079 9.062 Brandenburg 3.871 4.248 4.510 5.179 5.625 Bremen 1.408 1.754 2.117 3.844 4.242 Hamburg 3.837 4.312 4.807 6.032 5.900 Hessen 10.260 10.229 11.156 14.723 16.774 Mecklenburg-Vorpommern 2.180 2.311 2.584 2.824 3.228 Niedersachsen 13.175 13.608 14.328 17.985 20.890 Nordrhein-Westfalen 35.664 36.498 38.725 43.268 46.126 Rheinland-Pfalz 6.751 6.592 6.950 7.650 8.865 Saarland 2.345 2.349 2.314 3.264 2.536 Sachsen 5.669 6.306 6.751 7.652 9.469 Sachsen-Anhalt 3.669 3.829 4.326 4.621 6.078 Schleswig-Holstein 4.486 4.768 4.843 7.080 6.176 Thüringen 2.810 3.219 3.251 3.962 4.869 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2327 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Umgangsrecht 2012 2013 2014 2015 2016 Bundesrepublik Deutschland 54.874 56.410 56.400 55.782 54.349 Baden-Württemberg 5.320 5.568 5.485 5.423 5.065 Bayern 7.393 7.516 7.729 7.625 7.337 Berlin 3.108 3.130 3.136 3.098 3.131 Brandenburg 1.637 1.827 1.735 1.788 1.673 Bremen 590 667 622 645 619 Hamburg 1.602 1.723 1.656 1.717 1.761 Hessen 4.102 4.093 4.377 4.225 4.369 Mecklenburg-Vorpommern 986 1.173 1.169 1.106 1.091 Niedersachsen 5.268 5.513 5.378 5.259 5.391 Nordrhein-Westfalen 14.479 14.398 14.351 14.260 13.370 Rheinland-Pfalz 2.634 2.739 2.819 2.740 2.738 Saarland 951 1.043 937 831 872 Sachsen 2.197 2.358 2.275 2.454 2.361 Sachsen-Anhalt 1.447 1.462 1.485 1.450 1.525 Schleswig-Holstein 1.918 1.942 1.934 1.856 1.777 Thüringen 1.242 1.258 1.312 1.305 1.269 Unterhalt für das Kind 2012 2013 2014 2015 2016 Bundesrepublik Deutschland 79.960 75.865 71.854 65.842 63.996 Baden-Württemberg 8.436 8.048 7.448 6.710 6.769 Bayern 10.522 10.156 9.345 8.670 8.322 Berlin 2.123 1.939 1.848 1.795 1.763 Brandenburg 2.269 2.321 2.317 1.888 1.990 Bremen 589 587 499 535 494 Hamburg 1.490 1.425 1.349 1.216 1.123 Hessen 5.922 5.496 5.354 4.739 4.709 Mecklenburg-Vorpommern 1.669 1.424 1.535 1.388 1.331 Niedersachsen 8.073 7.743 7.042 6.867 6.354 Nordrhein-Westfalen 23.121 21.425 20.173 18.168 17.135 Rheinland-Pfalz 3.897 3.686 3.558 3.316 3.130 Saarland 1.628 1.584 1.578 1.205 1.169 Sachsen 2.506 2.677 2.751 2.702 2.794 Sachsen-Anhalt 2.489 2.340 2.335 2.227 2.437 Schleswig-Holstein 3.384 3.093 2.852 2.660 2.611 Thüringen 1.842 1.921 1.870 1.756 1.865 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2327 Bei den Angaben zu den Verfahren, die die elterlichen Sorge betreffen, ist zu beachten, dass nicht nur Verfahren aus Anlass von Trennung oder Scheidung der Eltern erfasst sind, sondern z. B. auch Fälle der Kindeswohlgefährdung nach den §§ 1666, 1666a BGB oder Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wobei Mehrfachzählungen im Hinblick auf die Verfahrensbeteiligten nicht ausgeschlossen sind. Weitergehende Angaben zu Sorgerechtsverfahren sind in der bereits angegebenen Rechtspflegestatistik (siehe Antwort zu Frage 1, a. a. O., Tabelle 2.8) enthalten, in der allerdings keine Differenzierungen zu den Verfahrensgegenständen „Umgangsrecht “ und „Kindesunterhalt“ ausgeweisen sind. Die in den oben aufgeführten Tabellen genannten Verfahrensgegenstände werden in der Rechtspflegestatistik (siehe Antwort zu Frage 1, a. a. O.,Tabelle 2.3) gesondert erfasst, wenn sie im Zusammenhang mit der Ehescheidung als Folgesache im Ehescheidungsverbund anhängig sind. Der nachfolgenden Übersicht sind die mit dem Scheidungsbeschluss entschiedenen Folgesachen zum Sorge-, Umgangsund Kindesunterhaltsrecht zu entnehmen. Die Zahlen der Folgesachen machen nur einen geringen Teil der oben aufgeführten Verfahrenszahlen aus, da Regelungen der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts und des Kindesunterhalts entsprechend selten zusammen mit der Scheidung erfolgen. Folgesachen, die mit dem Scheidungsbeschluss entschieden wurden Elterliche Sorge 2012 2013 2014 2015 2016 Bundesrepublik Deutschland 2.893 2.465 2.097 1.908 1.472 Baden-Württemberg 381 344 235 217 194 Bayern 576 453 426 390 280 Berlin 33 9 7 8 9 Brandenburg 71 40 56 25 32 Bremen 13 11 11 12 13 Hamburg 34 37 37 31 27 Hessen 265 219 218 184 140 Mecklenburg-Vorpommern 31 41 30 47 23 Niedersachsen 246 258 224 202 183 Nordrhein-Westfalen 663 576 484 435 319 Rheinland-Pfalz 136 110 88 90 61 Saarland 27 20 12 17 12 Sachsen 142 115 80 86 47 Sachsen-Anhalt 109 72 91 72 62 Schleswig-Holstein 101 103 61 50 37 Thüringen 65 57 37 42 33 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2327 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Umgangsrecht 2012 2013 2014 2015 2016 Bundesrepublik Deutschland 164 202 167 182 150 Baden-Württemberg 7 12 4 8 4 Bayern 23 20 12 14 16 Berlin 39 27 22 19 13 Brandenburg 3 2 3 3 2 Bremen 0 0 0 0 0 Hamburg 1 0 1 0 0 Hessen 13 17 20 18 20 Mecklenburg-Vorpommern 1 6 5 19 2 Niedersachsen 23 62 64 63 57 Nordrhein-Westfalen 35 38 19 19 12 Rheinland-Pfalz 3 7 5 2 4 Saarland 0 0 2 0 1 Sachsen 8 7 3 10 7 Sachsen-Anhalt 2 0 0 1 7 Schleswig-Holstein 0 3 4 4 3 Thüringen 6 1 3 2 2 Unterhalt für das Kind 2012 2013 2014 2015 2016 Bundesrepublik Deutschland 362 345 333 308 310 Baden-Württemberg 19 21 18 18 18 Bayern 65 56 56 56 59 Berlin 42 39 30 21 26 Brandenburg 12 6 10 9 6 Bremen 2 1 4 0 1 Hamburg 1 1 2 1 0 Hessen 46 58 53 46 43 Mecklenburg-Vorpommern 11 10 17 27 1 Niedersachsen 30 46 54 55 62 Nordrhein-Westfalen 81 74 51 52 64 Rheinland-Pfalz 18 8 4 4 15 Saarland 3 2 4 2 2 Sachsen 11 5 6 4 3 Sachsen-Anhalt 6 2 4 3 2 Schleswig-Holstein 9 11 16 7 6 Thüringen 6 5 4 3 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2327 3. Hat die Bundesregierung Kenntnis, bei wie vielen Verfahren, bei denen es um das Umgangsrecht und Sorgerecht ging, a) das sog. Residenzmodell durch das Gericht mit bzw. ohne erweitertem Umgangsrecht angeordnet wurde (bitte ggf. beides aufschlüsseln)? b) das sog. Wechsel-/Doppelresidenzmodell angeordnet wurde (bitte ggf. jeweils pro Bundesland aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 4. Hat die Bundesregierung Kenntnis, in wie vielen dieser Verfahren das Kind angehört wurde (bitte ggf. nach Alter aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen dazu keine konkreten Erkenntnisse vor. Allgemein besteht nach § 159 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eine Verpflichtung des Gerichts, das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist. Von der Anhörung kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, § 159 Absatz 3 FamFG. 5. Hat die Bundesregierung Kenntnis, wie viele dieser Verfahren als hoch strittig und hoch konfliktbelastet eingestuft wurden (bitte ggf. pro Bundesland aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 6. Hat die Bundesregierung Kenntnis, bei wie vielen Verfahren (psychologische ) Gutachter hinzugezogen wurden (bitte ggf. pro Bundesland aufschlüsseln )? Konkrete statistische Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor. Eine im Rahmen der rechtstatsächlichen Untersuchung „Evaluierung der FGG-Reform“ im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz durchgeführte Praxisbefragung hat ergeben, dass nach eigener Einschätzung der erstinstanzlich tätigen Familienrichterinnen und -richter in rund 20 Prozent der Verfahren ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. In der zweiten Instanz geschieht dies häufiger (Mittelwert 28 Prozent). In Verfahren, in denen ein Verfahrensbeistand oder ein Rechtsanwalt tätig ist, liegt der Mittelwert der Angaben der befragten Personen bei rund 29 Prozent der Fälle (Stefan Ekert / Bettina Heiderhoff , Die Evaluierung der FGG-Reform, 2018, S. 130 f.; abrufbar unter www.bmjv.de). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2327 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Hat die Bundesregierung Kenntnis, in wie vielen Verfahren durch das Gericht auf die Möglichkeiten der Beratung und außergerichtlichen Streitbeilegung hingewiesen wurde? 8. Hat die Bundesregierung Kenntnis, in wie vielen Verfahren durch das Gericht angeordnet wurde, dass die Eltern an einer Beratung durch Beratungsstellen und Beratungsdienste der Träger der Jugendhilfe teilnehmen? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Nach § 156 Absatz 1 Satz 2 FamFG weist das Gericht auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Nach § 156 Absatz 1 Satz 4 FamFG kann das Gericht auch anordnen, dass die Eltern an einer derartigen Beratung teilnehmen. Im Jahr 2015 wurden ausweislich der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik 8 130 Erziehungsberatungen nach § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) mit einer gerichtlichen Anordnung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 FamFG durchgeführt, im Jahr 2016 waren es 8 358 Erziehungsberatungen . Dabei ist zu beachten, dass die Erziehungsberatungen nur ein Teil der im Rahmen von § 156 FamFG möglichen Beratungsleistungen der Kinder - und Jugendhilfe sind. So fallen hierunter beispielsweise auch Beratungen nach § 17 SGB VIII, die aber im Rahmen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht erfasst werden. Aus der Rechtspflegestatistik ergeben sich keine konkreten Angaben, wie häufig auf Grundlage von § 156 FamFG ein Hinweis bzw. eine Anordnung durch das Familiengericht erfolgt. Aus der Studie „Evaluierung der FGG-Reform“ (siehe Antwort zu Frage 6, a. a. O., S. 273 f.) ergeben sich aber einzelne qualitative Anhaltspunkte . Danach verweisen die Familienrichterinnen und -richter nach eigener Einschätzung in durchschnittlich 38 Prozent der Fälle an eine außergerichtliche Beratungsinstanz. Nach Einschätzung der befragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgt die Verweisung sogar noch häufiger, nämlich durchschnittlich in jedem zweiten Fall. 9. Hat die Bundesregierung Kenntnis, bei wie vielen dieser Trennungen weitere Beratungsangebote wie psychologische Betreuung oder Mediation in Anspruch genommen wurde (bitte ggf. aufschlüsseln nach a) Residenzmodell, b) Wechselmodell, bitte ggf. jeweils pro Bundesland aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine konkreten Erkenntnisse zu der Inanspruchnahme weiterer Beratungs- und Hilfsangebote vor. Nach § 156 Absatz 1 Satz 3 FamFG kann das Familiengericht anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Ergebnisse der Studie „Evaluierung der FGG-Reform“ (siehe Antwort zu Frage 6, a. a. O., S. 277) weisen darauf hin, dass das Informationsgespräch in der Mehrheit der Fälle nicht angeordnet wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2327 10. Hat die Bundesregierung Kenntnis, in wie vielen Verfahren es schließlich zu einer gerichtlich gebilligten einvernehmlichen Regelung kam (bitte ggf. aufschlüsseln nach a) Residenzmodell, b) Wechselmodell)? Der Statistik der Familiengerichte (siehe Antwort zu Frage 1, a. a. O., Tabelle 2.3) lässt sich die Anzahl der Folgesachen entnehmen, die vor der Scheidung durch gerichtlichen Vergleich erledigt wurden. Angaben darüber, ob bei derartigen Vergleichen das Residenz- oder das Wechselmodell gewählt wurde, enthält die Statistik nicht. Folgesachen, die vor der Scheidung durch gerichtlichen Vergleich erledigt wurden Gegenstand der Folgesache 2012 2013 2014 2015 2016 elterliche Sorge 1.058 944 814 781 645 Umgangsrecht 603 514 481 430 377 Unterhalt für das Kind 1.424 1.322 1.178 1.093 1.034 Aus der Studie „Evaluierung der FGG-Reform“ (siehe Antwort zu Frage 6, a. a. O., S. 280 f.) ergibt sich, dass nach der Einschätzung der Praxis gerichtlich gebilligte Vergleiche in Umgangssachen nach § 156 Absatz 2 FamFG den Großteil der Verfahrenserledigungen ausmachen. Angaben dazu, ob bei einer einvernehmlichen Regelung das Residenz- oder das Wechselmodell gewählt wurde, enthält die Studie nicht. 11. Hat die Bundesregierung Kenntnis, bei wie vielen dieser Verfahren die betroffenen Kinder aufgrund von physischen und/oder psychischen Beschwerden in ärztlicher bzw. psychologischer Behandlung sind oder waren (bitte ggf. aufgeschlüsseln nach a) Residenzmodell, b) Wechselmodell. bitte ggf. jeweils pro Bundesland aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 12. Hat die Bundesregierung Kenntnis, bei wie vielen dieser Verfahren aufgrund der Familiensituation eine anderweitige Unterbringung der Kinder durch Gerichte angeordnet hat (bitte ggf. pro Bundesland aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2327 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass Kinder und Eltern in Trennungsfamilien besonders psychischen Belastungen ausgesetzt und/oder von psychischen Krankheiten betroffen sind? a) Wenn ja, wie hat sich das Ausmaß bzw. die Anzahl von 2012 bis 2017 verändert? b) Wenn ja, welche Hilfs- und Beratungsangebote stehen Kindern und Eltern von staatlicher Seite zur Verfügung? c) Wenn ja, wie hoch sind die dafür veranschlagten Mittel, und in welchem Umfang werden diese abgerufen (bitte ggf. jeweils pro Bundesland aufschlüsseln )? Die Fragen 13a bis 13c werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Studie „Kindeswohl und Umgangsrecht“ in Auftrag gegeben, in der das Kind in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt wird. Im Rahmen der Studie wurden Daten zum Wohlbefinden der Kinder in Trennungsfamilien erhoben, die derzeit ausgewertet werden. Mütter und Väter haben nach § 17 SGB VIII einen Anspruch auf Beratung, um im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. Ziel ist es dabei, die Sensibilität der Eltern für die Situation des Kindes oder Jugendlichen und dessen weitere Entwicklung zu schärfen und die Handlungskompetenz der Eltern zu verbessern. Daneben bestehen die allgemeinen Ansprüche auf Förderung der Erziehung in der Familie, § 16 SGB VIII, sowie auf Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII. Die Hilfs- und Beratungsleistungen sind eine Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung und werden von den Ländern bzw. den Kommunen finanziert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333