Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 17. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2347 19. Wahlperiode 22.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Katja Suding, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/1973 – Ausgestaltung des Digitalpakts Schule V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode bekräftigen CDU, CSU und SPD die Pläne für den bereits im Jahr 2016 vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) vorgeschlagenen „DigitalPakt Schule“ zwischen Bund und Ländern. Über einen Zeitraum von fünf Jahren sollen seitens des Bundes 5 Mrd. Euro für die Förderung digitaler Ausstattung an Schulen bereitgestellt werden, während die Länder für weitere finanzielle Mittel, Qualifikation der Lehrkräfte, pädagogische Konzepte und Betrieb der Infrastruktur verantwortlich bleiben. Konkrete Vorhaben sind bislang nur einem von der Kultusministerkonferenz behandelten Eckpunktepapier zu entnehmen (vgl. www.dstgb.de/dstgb/Homepage/ Aktuelles/2017/DStGB%20zu%20den%20Eckpunkten%20der%20Bund-L%C3% A4nder%20Vereinbarung%20%E2%80%9EDigitalPaktSchule%E2%80%9C/ Ergebnis_Eckpunkte_St-AG_230517.pdf). Die Bundesregierung erklärte in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP über den Sachstand der Bund-Länder-Vereinbarung zum Digitalpakt auf Bundestagsdrucksache 19/1168, dass trotz einjähriger Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zwar „ein hoher Grad an Übereinstimmung in der Bewertung der Bedarfe und Aufgaben“ bestehe, aber noch keine entscheidungsreife Grundlage vorliege. Dem Digitalpakt liege das Modell „Bring Your Own Device“ zugrunde, demzufolge die Schülerinnen und Schüler private mobile Endgeräte im Schulunterricht nutzen sollen. Weitere haushälterische, sachliche und rechtliche Fragen seien von der neuen Bundesregierung zu klären. Die Bundesregierung weist darüber hinaus auf weitere Initiativen für zukunftsorientierte Bildung hin, darunter das inzwischen ausgelaufene Breitbandförderprogramm des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), die „Qualitätsoffensive Lehrerbildung“ mit Beteiligung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sowie die Unterstützung finanzschwacher Kommunen bei Investitionen in Schulgebäude. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2347 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie sieht der genaue Zeitplan der Bundesregierung für die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/1168 genannte Änderung des Artikel 104c des Grundgesetzes (GG) aus? Wann rechnet die Bundesregierung mit dem Inkrafttreten der Änderung? Am 2. Mai 2018 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Änderung von Artikel 104c Grundgesetz (GG) sowie drei weiteren Artikeln des Grundgesetzes beschlossen. Das weitere Gesetzgebungsverfahren folgt den im GG und insbesondere in den Geschäftsordnungen von Bundesrat und Bundestag vorgesehenen weiteren Schritten. 2. Welche der in Artikel 104b Absatz 2 GG eingeräumten Möglichkeiten, also Bundesgesetz oder Verwaltungsvereinbarung aufgrund des Bundeshaushaltsgesetzes , wird die Bundesregierung zur Bestimmung der näheren Einzelheiten wählen? Nach Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlage (Änderung des Artikels 104c GG) strebt die Bundesregierung für die nähere Ausgestaltung des Digitalpakts gemäß Artikel 104b Absatz 2 i. V. m. Artikel 104c Satz 2 GG den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern aufgrund des Bundeshaushaltsgesetzes an. In dieser Vereinbarung werden auch die Vorgaben von Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 und 6 GG hinsichtlich der fallenden Jahresbeträge und der Befristung der Bundesmittel zu berücksichtigen sein. 3. Für den Fall, dass eine Vereinbarung mit den Ländern angestrebt wird, wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass das Geld auch tatsächlich bei den Schulen ankommt? Welche rechtlichen Instrumente sind hier nach Ansicht der Bundesregierung vorstellbar? Wie sieht nach der nun erfolgten Regierungsbildung der weitere Zeitplan für die Verhandlungen mit den Ländern aus? Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des (geänderten) Artikels 104c GG können die Mittel den Ländern nur zweckgebunden für Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur gewährt werden. Zudem haben Bund und Länder bereits im Entwurf des Eckpunktepapiers Steuerungs-, Begutachtungs- und Controlling-Prozesse für den DigitalPakt Schule vorgesehen. Darüber hinaus kann der Bund im Rahmen von Finanzhilfen gemäß Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 i. V. m. Artikel 104c Satz 2 GG ggf. „Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen“, um die zweckgerechte Verwendung zu überprüfen. Vorarbeiten für eine Bund-Länder-Vereinbarung sind bereits erfolgt und werden im Licht der geplanten Grundgesetzänderung fortgesetzt . Unterzeichnen können Bund und Länder eine Vereinbarung zum Digital- Pakt Schule nach Inkrafttreten der Grundgesetzänderung und des Haushaltsgesetzes für 2019. 4. Welche mit der Zielsetzung des Digitalpakts vergleichbaren und ergänzenden Förderprogramme der Bundesländer sind der Bundesregierung bekannt? Dem Bund ist kein Programm aufseiten der Länder bekannt, das in gleicher Weise den Aufbau umfassender digitaler Infrastrukturen im Zusammenspiel mit pädagogischen Konzepten der Länder flächendeckend anstrebt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2347 5. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass der Bundesrechnungshof die dem Zuwendungszweck entsprechende Verwendung der Haushaltsmittel durch die Länder prüft, und wenn ja, in welcher rechtlichen Form will sie dies sicherstellen, und wenn nein, warum nicht? Die Mitglieder des Bundesrechnungshofs besitzen gemäß Artikel 114 Absatz 1 GG richterliche Unabhängigkeit. Gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz – BRHG) ist der Bundesrechnungshof „eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen.“ Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 6. Welchen Beitrag wird die Bundesregierung im Rahmen des Digitalpakts jeweils zur Entwicklung von Lerninhalten und zur Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer leisten, vor dem Hintergrund, dass Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel in ihrer Regierungserklärung am 21. März 2018 ankündigte , man werde sich mit dem Digitalpakt „um die Lerninhalte kümmern, um den Anschluss der Schulen und vor allen Dingen auch um die Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer“? Sollen auch leistungsfähige Glasfaseranschlüsse aus dem Digitalpakt gefördert werden? Inwiefern grenzt sich diese Förderung von anderen Breitbandförderprogrammen des Bundes ab? Der Entwurf des Eckpunktepapiers von Bund und Ländern grenzt die Förderung zum Breitbandförderprogramm des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ab. Die Vermeidung einer Doppelförderung, auch im Zusammenhang mit der im Sommer 2017 gestarteten Offensive Digitales Klassenzimmer , wonach die Anbindung von Schulen über das Breitbandförderprogramm des Bundes ermöglicht wurde, wird sichergestellt. Aktuell sieht das Bundesprogramm des BMVI die Anbindung von über 5 000 Schulen mit nachhaltiger Glasfaserschließung und demnach mit Gigabit-Bandbreiten vor. Im Übrigen sind die genauen Leistungen des Bundes im Rahmen seiner Kompetenz für Investitionshilfen und die Pflichten und Zusagen der Länder Gegenstand der laufenden Gespräche mit den Ländern. 7. Welche technischen Mindestanforderungen bei der IT-Infrastruktur auf dem Schulgelände will die Bundesregierung mit dem Digitalpakt erreichen (bitte die jeweilige technische Spezifikation nennen)? Die Förderung im Rahmen des DigitalPakts Schule stellt darauf ab, durch digitale Infrastrukturen die Erreichung von Zielsetzungen zu unterstützen, die von jeder einzelnen Schule in einem pädagogisch begründeten Medienentwicklungskonzept formuliert werden. Dementsprechend gibt es keine bundesweit einheitlich definierten Mindestkonfigurationen. Nach dem Verständnis der Bundesregierung müssen die im Zuge einer Förderung durch den DigitalPakt Schule beantragten Infrastrukturmerkmale insofern entwicklungsfähig sein, dass perspektivisch auch ein Gigabit-Anschluss des Schulgeländes durch eine leistungsfähige Schulhausverkabelung uneingeschränkt genutzt werden kann. Der Entwurf der Eckpunkte sieht darüber hinaus das Kriterium der Interoperabilität vor. Eine mögliche Ausdifferenzierung dieses Grundsatzes ist der von Bund und Ländern abzuschließenden Vereinbarung zur Umsetzung des DigitalPakts Schule vorbehalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2347 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Wie viele Schulen erfüllen nach Kenntnis der Bundesregierung diese Mindestanforderungen schon heute, und wie viele Schulen müssen technisch entsprechend ertüchtigt werden? Die sächliche Ausstattung der Schulen liegt im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Schulträger. Der Bundesregierung liegen keine aggregierten Studien vor, die die Situation in den Ländern in vergleichender Form aufbereiten und eine entsprechende Einschätzung zulassen. 9. Wie verteilen sich die angekündigten 5 Mrd. Euro auf diese von der Bundeskanzlerin verkündeten Handlungsschwerpunkte der Bundesregierung? Wird ein Teil der Mittel vor dem Hintergrund des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Berufsbildungspakts exklusiv für Investitionen in berufliche Schulen vorbehalten sein? Wenn ja, wie viel? Der DigitalPakt Schule richtet sich sowohl an allgemeinbildende Schulen wie auch an berufliche Schulen und unterstützt damit auch einen Berufsbildungspakt. Eine Reservierung von Mitteln für bestimmte Schulformen ist bisher nicht vorgesehen . 10. Ist die Bereitstellung der 5 Mrd. Euro für den Digitalpakt inzwischen ressortübergreifend , insbesondere zwischen BMBF und dem Bundesministerium der Finanzen, final vereinbart? Falls ja, ab welchem Bundeshaushalt soll die Förderung bereitstehen? Der Koalitionsvertrag sieht als Teil der prioritären Maßnahmen für die Finanzierung des „Breitbandausbaus“ und des „Digitalpakts Schule“ einen Fonds vor, der sich aus Erlösen der anstehenden Mobilfunk-Frequenzversteigerungen (5G) finanzieren soll. Für die Unterstützung des Ausbaus von flächendeckenden Glasfasernetzen , den Breitbandausbau nennt der Koalitionsvertrag einen Finanzierungsbedarf von 10 bis 12 Mrd. Euro, für den Digitalpakt Schule von 5 Mrd. Euro, davon 3,5 Mrd. Euro in dieser Legislaturperiode. Da die Höhe der Einnahmen aus der Versteigerung und der konkrete Zeitpunkt der Vereinnahmung im Haushalt noch nicht feststeht, soll zur Vermeidung von Förderlücken und im Interesse eines bruchfreien Aufbaus der wichtigen Vorhaben des Digitalen Aufbaus eine steuerfinanzierte Vorfinanzierung des Fonds sichergestellt werden. Hierzu soll noch im Jahr 2018 ein Fonds „Digitale Infrastruktur“ aufgelegt und mit 2,4 Mrd. Euro ausgestattet werden. Es ist beabsichtigt, einen entsprechenden Vorschlag in das parlamentarische Verfahren zum Bundeshaushalt 2018 einzubringen. 11. Wie sollen die für die aktuelle Legislaturperiode vorgesehenen 3,5 Mrd. Euro des Digitalpakts auf die Jahre 2018 bis 2021 verteilt werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 12. Wie gedenkt die Bundesregierung, die Vorgaben des Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 und 6 GG auf die geplante Laufzeit des Digitalpakts von fünf Jahren umzusetzen? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2347 13. Teilt die gesamte Bundesregierung die von Staatsministerin für Digitalisierung im Bundeskanzleramt Dorothee Bär in einem Interview für die „BILD am SONNTAG“ am 1. April 2018 getroffene Feststellung, dass jeder deutsche Schüler ein Tablet brauche? Warum bzw. warum nicht? Die Frage der Endgeräteausstattung der Schülerinnen und Schüler ist abhängig vom pädagogischen Konzept der jeweiligen Schule zu beantworten. 14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die bereits vorhandene Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit geeigneten mobilen Endgeräten , insbesondere Smartphones und Tablets? Laut der „JIM-Studie 2017. Jugend, Information, (Multi-) Media“ des Medienpädagogischen Forschungsverbundes Südwest verfügten im Jahr 2017 97 Prozent der Schülerinnen und Schüler über 14 Jahre über ein Smartphone, 69 Prozent über einen Computer bzw. ein Laptop und 29 Prozent über einen Tablet-PC. Die Ausstattung der Haushalte, in denen Schülerinnen und Schüler lebten, mit Computern /Laptops lag zum gleichen Zeitpunkt bei 98 Prozent. 15. Hält die Bundesregierung ihre Interpretation des Strategiepapiers „Bildung in der Digitalen Welt“ der Kultusministerkonferenz aufrecht, der zufolge darin das Modell „Bring Your Own Device“ (BYOD) favorisiert werde? Auf welche Passage stützt sie sich dabei? In der Strategie der Kultusministerkonferenz (KMK) wird davon gesprochen, dass sich für die Endgeräteausstattung „verschiedene Lösungen an[bieten], von mobilen digitalen Klassenzimmern bis hin zu BYOD“ (KMK (Hg.), Bildung in der digitalen Welt, Berlin 2016, S. 35). 16. Ist der Bundesregierung inzwischen ein anderweitiger Beschluss der KMK bekannt, in dem diese BYOD eindeutig als Modell für den Digitalpakt favorisiert ? Falls ja, um welchen Beschluss handelt es sich, und wie lautet die entsprechende Passage? Ein entsprechender Beschluss der KMK ist der Bundesregierung nicht bekannt. 17. Wie ist BYOD aus Sicht der Bundesregierung mit dem Prinzip der Lernmittelfreiheit zu vereinbaren? Die Frage der Lernmittelfreiheit ist in den Ländern nicht einheitlich geregelt und als Prinzip nicht flächendeckend etabliert. Eine Bewertung der Vereinbarkeit ist daher ausschließlich durch die Länder möglich. 18. Wie möchten die Staatsministerin Dorothee Bär und die Bundesregierung eine für den Unterricht geeignete Ausstattung aller Schüler mit Tablets erreichen , wenn der Digitalpakt nach Auskunft des BMBF die Finanzierung mobiler Endgeräte für Schülerinnen und Schüler nicht vorsieht? Wie und von wem soll die Ausstattung finanziert werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2347 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Wie stellt die Bundesregierung im Digitalpakt sicher, dass die notwendige Bildungsteilhabe von Schülerinnen und Schülern auch hinsichtlich der Nutzung mobiler Endgeräte unabhängig vom Einkommen oder Vermögen der Eltern gewährleistet bleibt? 20. Welche Pläne verfolgt die Bundesregierung, um die Kosten eines BYOD- Modells im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe zu berücksichtigen, um allen Eltern die Finanzierung mobiler Endgeräte für den Unterricht ihrer Kinder zu ermöglichen? 21. Erachtet die Bundesregierung eine Erhöhung der Pauschalleistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) für notwendig, so dass sie zusätzlich zu bisherigen Ausgaben die Finanzierung eigener Tablets der Schülerinnen und Schüler ermöglichen? Wenn ja, ab wann und in welcher Höhe plant die Bundesregierung eine Anpassung (bitte begründen)? Die Fragen 19 bis 21 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Finanzierung von Endgeräten für Schülerinnen und Schüler ist nicht Gegenstand des DigitalPakts Schule. Der Bedarf an digitalen Endgeräten wird in den Systemen zur Sicherung des Existenzminimums derzeit über die Regelbedarfsleistung gedeckt. Die zunehmend wichtige Funktion digitaler Endgeräte für den Unterrichtsalltag hat hier bereits zu einer Veränderung der rechtlichen Bewertung geführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333