Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 31. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2449 19. Wahlperiode 04.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Christian Kühn (Tübingen), Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/1956 (neu) 1– Geldwäsche im Immobiliensektor V o r b e m e r k u n g F r a g e s t e l l e r Der Immobiliensektor in Deutschland boomt. In keiner anderen Stadt der Welt ziehen die Immobilienpreise schneller an als in Berlin. So das Ergebnis des kürzlich erschienenen „Global Residential Cities Index“ des Beratungsunternehmens Knight Frank. Unter den Top-10-Städten mit den höchsten Steigerungsraten finden sich neben Berlin mit Hamburg, Frankfurt und München drei weitere deutsche Großstädte (vgl. Global Residential Cities Index). Hohe Renditen und Sicherheiten locken nicht nur Kapitalanleger weltweit, sondern sind auch attraktiv für zweifelhafte Geldgeschäfte und Investitionen durch Kriminelle. Bereits im Jahr 2012 wies das Bundeskriminalamt (BKA) in der Studie „Geldwäsche im Immobiliensektor in Deutschland“ auf die besondere Anfälligkeit der Immobilienbranche für Geldwäsche hin: In dem zweitgrößten Wirtschaftszweig der Bundesrepublik Deutschland werden jährlich riesige Geldsummen bewegt; es ist ein Leichtes, den tatsächlichen Wert einer Immobilie zu verschleiern ; Eigentümer können gut im Dickicht von Strohmännern und verschachtelten , den Globus umspannenden Firmengeflechten abtauchen. Das BKA attestierte schon damals den Akteuren im Immobiliensektor – allen voran Notaren und Immobilienmaklern – eine mangelnde Sensibilität und unzureichende Präventionsmechanismen zur Bekämpfung von Geldwäsche (vgl. BKA 2012 – Geldwäsche im Immobiliensektor in Deutschland). Obwohl die Probleme seit Jahren bekannt sind, hat die Bundesregierung in den vergangenen Jahren zu wenig getan, um Geldwäsche im Immobiliensektor gezielt zu bekämpfen: Die Aufsichtsstrukturen zur Überwachung der Geldwäsche- Verpflichteten im Immobiliensektor sind im Vergleich zum Bankensektor unterbesetzt und auf Kommunen, Bezirksregierungen, Landesverwaltungsämter und Regierungspräsidien aufgesplittert; Geldwäschebeauftragte sind im Immobiliensektor eine Seltenheit und das dezentral geführte Grundbuch ist in seiner 1 Die Kleine Anfrage wurde auf Bitten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegenüber der verteilten (vgl. § 77 GO-BT) Ausgangsdrucksache geändert (u. a. Streichung der Frage 11), weil nach Mitteilung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ein Presseorgan seine Berichterstattung zu einem spezifischen Geldwäscheverdachtsfall, die der Anfrage insoweit zugrunde lag, zurückgezogen hat, da der entsprechende Verdacht unbegründet war. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2449 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode derzeitigen Form nicht dazu geeignet, hinreichend zur Bekämpfung von Geldwäsche beizutragen. Denn weder ist in Deutschland derzeit eine unkomplizierte und zentrale Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten – und damit der wahren Eigentümer – der Immobilien möglich noch sind die vielen sogenannten Sharedeal-Konstruktionen im Grundbuch abgebildet, in denen statt der Immobilie selbst einfach eine Eigentümergesellschaft verkauft wird. So wundert es nicht, dass die Verdachtsmeldungen aus dem Immobiliensektor verschwindend gering und die geschätzten Dunkelziffern beträchtlich sind: Eine von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg 2015 durchgeführte Dunkelfeldstudie schätzt die Dunkelziffer für Geldwäsche im Nicht-Finanzsektor auf mindestens 15 000 bis 28 000 Verdachtsfälle pro Jahr, was einem Finanzvolumen von 20 bis 30 Mrd. Euro entspricht (vgl. Bussmann und Vockrodt 2016 – Geldwäsche-Compliance im Nicht-Finanzsektor). Immobiliensektor als Hoch-Risiko-Sektor für Geldwäsche 1. Welcher Umsatz wurde nach Kenntnis der Bundesregierung mit dem Kauf bzw. Verkauf von Immobilien in den letzten zehn Jahren in Deutschland erzielt (bitte nach Jahr und Bundesland auflisten, wenn möglich differenziert nach gewerblichen und privat genutzten Immobilien)? Der Geldumsatz von bebauten und unbebauten Grundstücken betrug nach Angaben des Arbeitskreises der Oberen Gutachterausschüsse, Zentralen Geschäftsstellen und Gutachterausschüsse (AK OGA) im Jahr 2016 237,5 Mrd. Euro. Der Umsatz verteilte sich auf Wohnimmobilien (155,7 Mrd. Euro), Wirtschaftsimmobilien (59,2 Mrd. Euro), übrige Immobilien (17,7 Mrd. Euro) und Agrar- und Forstimmobilien (4,3 Mrd. Euro). Seit 2009 haben sich die Geldumsätze deutlich erhöht. Tabelle 1: Länder Geldumsatz von bebauten und unbebauten Immobilien insgesamt in Mrd. Euro 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Baden-Württemberg 24,4 21,4 22,4 24,7 25,6 24,5 21,6 22,6 32,3 34,6 Bayern 34,2 25,8 26,2 28,5 31,4 33,3 27,2 36,6 46,4 49,7 Berlin 14,6 7,3 6,1 9,5 11,1 12,8 14,0 13,6 17,2 15,3 Brandenburg 3,7 2,8 2,5 3,1 2,9 3,1 3,6 4,2 5,1 5,4 Bremen 1,3 1,2 1,0 1,3 1,4 1,2 1,4 1,6 1,8 1,9 Hamburg 7,6 5,6 5,0 6,2 6,7 6,9 7,5 8,4 9,8 10,2 Hessen 17,9 10,3 10,3 12,8 14,4 16,7 14,9 18,7 20,1 21,0 Mecklenburg-Vorpommern 2,2 1,9 1,9 2,2 2,6 2,6 2,7 3,1 3,9 3,7 Niedersachsen 14,0 11,4 10,0 11,0 12,9 13,0 14,8 15,1 18,2 18,3 Nordrhein-Westfalen 33,4 25,7 26,3 29,0 33,1 32,2 34,0 39,5 41,4 43,8 Rheinland-Pfalz 5,8 5,1 5,3 5,8 7,3 7,5 7,7 8,2 8,7 9,4 Saarland 1,1 1,0 1,1 1,2 1,4 1,6 1,3 1,5 1,6 1,6 Sachsen 4,3 3,3 3,7 4,2 5,3 4,9 6,2 6,7 8,1 8,3 Sachsen-Anhalt 2,8 2,1 1,7 1,7 1,7 2,0 2,1 2,2 2,8 3,0 Schleswig-Holstein 4,4 4,5 4,8 5,0 6,1 5,9 6,8 6,7 8,1 8,5 Thüringen 2,4 1,7 1,5 1,5 1,9 1,9 2,0 2,3 2,2 2,7 Deutschland 174,0 131,0 129,8 147,7 165,8 170,1 177,8 191,0 227,8 237,5 Quelle: Arbeitskreis der Oberen Gutachterausschüsse, Zentralen Geschäftsstellen und Gutachterausschüsse (2017): Immobilienmarktbericht Deutschland 2017. Oldenburg, S. 22 Drucksache 19/2449 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2449 In den folgenden Tabellen werden die Geldumsätze von bebauten und unbebauten Wohnimmobilien sowie von bebauten Wirtschaftsimmobilien und weiteren Nichtwohngebäuden dargestellt, soweit diese als Zeitreihe beim AK OGA vorliegen. Tabelle 2: Länder Geldumsatz von bebauten und unbebauten Wohnimmobilien in Mrd. Euro 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Baden-Württemberg 14,0 15,4 16,1 15,9 14,9 16,0 20,9 22,3 Bayern 18,0 19,4 22,0 23,1 24,1 25,1 32,0 33,6 Berlin 3,6 4,5 6,3 6,4 7,8 7,4 9,2 9,2 Brandenburg 1,6 1,9 1,9 2,0 2,4 2,6 3,2 3,5 Bremen 0,8 0,9 0,9 1,0 1,0 1,2 1,3 1,4 Hamburg 3,2 3,9 3,5 3,6 4,9 5,0 6,3 6,6 Hessen 6,9 7,6 8,6 10,2 9,6 11,2 12,5 13,0 Mecklenburg-Vorpommern 1,0 1,1 1,3 1,4 1,5 1,8 2,0 2,1 Niedersachsen 7,0 7,7 8,8 9,4 10,5 10,8 12,8 13,1 Nordrhein-Westfalen 18,3 20,1 22,3 22,5 24,1 27,4 25,9 28,4 Rheinland-Pfalz 4,2 4,7 5,3 5,3 5,5 5,9 6,5 7,0 Saarland 0,7 0,8 0,9 1,0 1,0 1,2 1,1 1,1 Sachsen 2,4 2,7 2,7 2,9 4,0 4,6 4,6 4,8 Sachsen-Anhalt 0,9 0,9 0,9 1,1 1,2 1,2 1,4 1,7 Schleswig-Holstein 3,4 3,5 4,4 4,3 5,1 5,1 5,8 6,1 Thüringen 0,8 0,8 1,0 1,0 1,0 1,2 1,2 1,6 Deutschland 86,9 95,8 106,9 111,0 118,6 127,7 146,6 155,7 Quelle: Arbeitskreis der Oberen Gutachterausschüsse, Zentralen Geschäftsstellen und Gutachterausschüsse (2017): Immobilienmarktbericht Deutschland 2017. Oldenburg, S. 31 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2449 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2449 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Tabelle 3: Länder Geldumsatz von bebauten Wirtschaftsimmobilien und weiteren Nichtwohngebäuden in Mrd. Euro 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Baden-Württemberg 6,7 6,2 5,7 5,6 9,6 10,3 Bayern 6,4 7,1 10,5 9,3 11,2 12,2 Berlin 2,2 3,1 3,3 3,4 7,7 5,6 Brandenburg 0,6 0,6 0,8 1,1 1,3 1,3 Bremen 0,4 0,2 0,3 0,4 0,4 0,4 Hamburg 2,9 3,0 2,4 3,0 3,4 3,2 Hessen 4,7 5,3 4,3 6,8 6,6 7,1 Mecklenburg-Vorpommern 0,7 0,7 0,7 0,8 1,3 1,0 Niedersachsen 3,1 2,6 3,5 3,3 4,2 3,8 Nordrhein-Westfalen 8,0 7,1 8,6 10,6 12,7 12,2 Rheinland-Pfalz 1,4 1,6 1,9 2,0 1,8 2,0 Saarland 0,5 0,6 0,2 0,3 0,4 0,3 Sachsen 2,0 1,5 2,0 1,8 3,1 3,1 Sachsen-Anhalt 0,5 0,6 0,7 0,7 1,0 0,9 Schleswig-Holstein 1,0 0,9 1,4 1,3 1,7 1,7 Thüringen 0,7 0,7 0,8 0,8 0,8 1,0 Deutschland 41,7 41,8 46,9 50,9 67,2 66,3 Quelle: Arbeitskreis der Oberen Gutachterausschüsse, Zentralen Geschäftsstellen und Gutachterausschüsse (2017): Immobilienmarktbericht Deutschland 2017. Oldenburg, S. 104 2. Welcher Umsatz wurde nach Kenntnis der Bundesregierung mit dem Kauf und Verkauf von Immobilien in den letzten zehn Jahren in den zehn größten deutschen Städten erzielt (bitte absteigend nach Umsatz auflisten, wenn möglich differenziert nach gewerblichen und privat genutzten Immobilien)? Daten zu Umsatzentwicklungen von Immobilien auf der Ebene der zehn größten Städte liegen der Bundesregierung nicht vor. Bei bebauten und unbebauten Wohnimmobilien wurden im Jahr 2016 laut Immobilienmarktbericht Deutschland 2017 in den sieben größten deutschen Städten mit mehr als 600 Tsd. Einwohnern (Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt a. M., Stuttgart, Düsseldorf) 34,2 Mrd. Euro umgesetzt und somit ein Drittel des gesamten Teilmarktes Wohnimmobilien (AK OGA 2017, S. 33). Bei bebauten Wirtschaftsimmobilien erfolgte 2016 in den sieben größten Städten ein Geldumsatz von 20,8 Mrd. Euro und somit 37 Prozent der Umsätze von bebauten Wirtschaftsimmobilien (AK OGA 2017, S. 115). 3. Inwiefern sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen Umsatz und Renditemöglichkeiten in einem Wirtschaftszweig und dessen Geldwäscherisiko ? Durch die Geldwäsche soll die Herkunft inkriminierter Gelder verschleiert und sollen illegal erworbene Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf eingebracht werden. Dazu werden seitens der Täter Begehungsansätze gewählt, deren Entdeckungswahrscheinlichkeit gering erscheint. Ziel der Geldwäsche ist im Drucksache 19/2449 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2449 Regelfall nicht, Gewinne zu erzielen. Nicht selten nehmen die Täter bei der Einschleusung inkriminierter Gelder in den Wirtschaftskreislauf sogar Verluste in Kauf. Folglich stehen Umsatz und Renditemöglichkeiten innerhalb eines Wirtschaftszweigs nicht in direktem Zusammenhang mit einem erhöhten Geldwäscherisiko . 4. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über Möglichkeiten zur Verschleierung der Mittelherkunft und der Identität des wirtschaftlich Berechtigten bei Transaktionen und Investitionen im Immobiliensektor, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus? Aufgrund der Vielzahl rechtlicher Gestaltungsoptionen für in- und ausländische juristische Personen ist die Möglichkeit zur Verschleierung von Mittelherkunft und zugehöriger Eigentumsverhältnisse im Immobiliensektor grundsätzlich als hoch zu bewerten. Werden beispielsweise Unternehmensgeflechte, Investmentfirmen, Offshore-Gesellschaften oder Stiftungen im Rahmen von Transaktionen genutzt, ist die Ermittlung des dahinterstehenden wirtschaftlich Berechtigten erheblich erschwert. Im Sommer 2017 wurde deshalb in Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie das Transparenzregister errichtet, das Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften enthält, und so die Möglichkeiten zur Identifikation des „tatsächlich“ wirtschaftlich Berechtigten erweitert. Seit dem 27. Dezember 2017 ist die Einsichtnahme in das Transparenzregister möglich. Der nicht zuletzt verhältnismäßig geringen Zahl an Geldwäscheverdachtsmeldungen des Nicht-Finanzsektors im Vergleich zum Finanzsektor soll mit der Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) im Sommer 2017 durch weiterreichende Effektivierungsmaßnahmen begegnet werden: So soll insbesondere mit der der neu ausgerichteten Financial Intelligence Unit (FIU) verliehenen Koordinierungsfunktion gegenüber den Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Anwendung des GwG sichergestellt und Geldwäscheprävention durch gezielte Informationssteuerung gestärkt werden. Zugleich wurde die Kooperation der mit der Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen öffentlichen Stellen gestärkt und auch die Möglichkeit zur Verhängung erhöhter Bußgelder bei Verstoß gegen die Pflichten des GwG verschärft. Darüber hinaus sieht die Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie, die voraussichtlich bis Mitte Juni 2018 in Kraft tritt, vor, dass die Register über wirtschaftlich Berechtigte EU-weit vernetzt werden sollen. Diese Vernetzung soll 32 Monate nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie von den Mitgliedstaaten vollzogen sein. Dies soll einen grenzüberschreitenden Zugang zu Informationen über wirtschaftlich Berechtigte ermöglichen. In Zusammenschau mit dem jeweiligen Grundbuch eines Mitgliedstaats, soweit ein solches Grundbuch dort vorhanden ist, wird sich dann voraussichtlich auch eine erhöhte Transparenz zu wirtschaftlich Berechtigten an Immobilien ergeben. Das gilt vor allem für grenzüberschreitende Sachverhalte. Deutschland wird die Richtlinienvorgaben entsprechend umsetzen . Zudem wird der Zugang zu den Informationen über wirtschaftlich Berechtigte den Vorgaben der Änderungsrichtlinie entsprechend öffentlich ausgestaltet werden , nur Informationen bestimmter Trusts und trustähnlicher Rechtsgestaltungen sind davon ausgenommen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2449 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2449 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Da sich Geldwäsche unter Einbeziehung von Unternehmenskonstrukten auch aus außereuropäischen Ländern vollzieht, kommt dem internationalen Informationsaustausch eine herausragende Bedeutung zu. Deutschland hat sich zusammen mit den anderen G5-Staaten (Vereinigtes Königreich, Frankreich, Italien, Spanien) bereits am 14. April 2016 in einem Brief an die G20 gewandt und die Staaten aufgefordert, durch geeignete Maßnahmen den Datenzugang zum wirtschaftlich Berechtigten zu verbessern. 5. Welche aktuellen Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über Umfang und Volumen der Geldwäsche im Immobiliensektor in Deutschland in den letzten 20 Jahren (bitte nach Jahr und Bundesland auflisten), und falls sie keine hat, warum nicht? 6. Welche aktuellen Kenntnisse oder Schätzungen besitzt die Bundesregierung über die Dunkelziffer der Verdachtsfälle und des Geldwäschevolumens im Immobiliensektor in Deutschland, und falls sie keine hat, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen bzw. plant sie zu ergreifen, um sich ein besseres Bild über das Ausmaß des Geldwäsche-Risikos im Immobiliensektor zu machen, und wenn keine Maßnahmen ergriffen wurden, warum nicht? Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet : Es wird insoweit zunächst auf die von den Fragestellern zitierte Studie des Bundeskriminalamtes (BKA) zum Thema Geldwäsche im Immobiliensektor aus dem Jahr 2012 verwiesen. Sie ist auf der Internetseite des BKA veröffentlicht. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Untersuchung des Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisikos unter anderem im Immobiliensektor derzeit auch Gegenstand der Nationalen Risikoanalyse (NRA) ist, die – vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) initiiert und federführend betreut – aktuell in Deutschland durchgeführt wird und bei der die wesentlichen zuständigen Stellen aus dem Bereich der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche beteiligt werden. Im Bereich des Immobiliensektors umfasst die NRA die Berufsfelder der Immobilienmakler , der Bauträger, der Architekten und der Notare. Erkenntnisse aus der Auswertung der NRA werden im Sommer 2019 erwartet. Zur Dunkelziffer der Verdachtsfälle und des Geldwäschevolumens im Immobiliensektor in Deutschland liegen der Bundesregierung keine aktuellen Informationen vor. Die Aufsicht über die im Immobiliensektor tätigen Verpflichteten liegt im Bereich der Prävention der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei den Bundesländern . Diese haben mittels der ihnen zur Verfügung stehenden aufsichtlichen Befugnisse – insbesondere über einen ausreichenden Personaleinsatz und mittels hinreichender Kontrollen – die Beachtung geldwäscherechtlicher Pflichten , z. B. durch Immobilienmakler und Notare, sicherzustellen und insbesondere auf eine zureichende Kenntnis und Umsetzung der Sorgfaltspflichten und die Abgabe von Verdachtsmeldungen hinzuwirken. Neben der Koordinierungsfunktion der neu eingerichteten FIU sind auch die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Verpflichteten sowie die auf diesen Bereich gezielt abgestimmte strategische Analyse entscheidende Elemente der Geldwäschebekämpfung . Ziel ist es, die Sensibilität aller hier relevanten Verpflichteten – u. a. Makler, Notare, Finanzdienstleister – zu erhöhen. Die Erhöhung von Drucksache 19/2449 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2449 Anzahl und Qualität der Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften ist die Grundlage, um relevante Informationen nach entsprechender Analyse durch die FIU an die zuständigen Behörden zum Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche übermitteln zu können. Über die einzelfallbezogene Betrachtung hinaus erstellt die FIU im Rahmen der strategischen Analyse auch Auswertungen zu einzelnen Branchen. Unter Zusammenführung von Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden und der Aufsichtsbehörden der Länder können auf diese Weise neue modi operandi zur Einschätzung des Geldwäscherisikos in der Immobilienbranche und Initiierung zugehöriger Präventionsmaßnahmen identifiziert werden. 7. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es sich beim Immobiliensektor im Hinblick auf Geldwäsche um einen Hochrisiko-Sektor handelt, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung hieraus (Bussmann, 2015), und wenn nicht, warum nicht? Beim Immobiliensektor handelt es sich aufgrund der dort vorhandenen hohen Transaktionsvolumina um einen Sektor mit herausgehobenem Risiko. Die in diesem Bereich regelmäßig vorhandene Wertstabilität eröffnet die Möglichkeit, insbesondere hohe Bargeldsummen zu platzieren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 bis 6 Bezug genommen. 8. Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung der öffentliche Immobiliensektor (zum Beispiel Investitionen in Wohnungsbaugesellschaften durch Dritte) gefährdet, für Geldwäsche missbraucht zu werden, und wenn nicht, warum nicht? Zum Bereich des öffentlichen Immobiliensektors liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 9. Teilt die Bundesregierung die Annahme, dass Unkenntnis über die Identität einer wirtschaftlich berechtigten natürlichen Person, die Rechtsbrüche begeht, eine gegebenenfalls gebotene Strafverfolgung gegenüber dieser natürlichen Person erschwert? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung teilt die Annahme, dass eine Unkenntnis über die Identität einer wirtschaftlich berechtigten natürlichen Person, die Rechtsbrüche begeht, eine gegebenenfalls gebotene Strafverfolgung gegenüber dieser natürlichen Person erschwert. 10. Inwieweit sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um Rechtsbrüche in Form von Geldwäsche im Immobiliensektor zu ahnden und zu vereiteln? Bei Geldwäsche kommt der Abschreckung und der Sanktionierung von Verstößen gegen das Geldwäschegesetz eine besondere Rolle zu. Deutschland hat in Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie im Jahr 2017 schärfere Sanktionsvorschriften eingeführt. In Fällen von schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Rechtsverstößen greifen nunmehr Geldbußen von bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils. Vor dem Hintergrund der kürzlich abgeschlossenen Verhandlungen zur 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie sieht die Bundesregierung aktuell keinen darüber hinausgehenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Die Bundesregierung Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2449 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2449 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode konzentriert sich gegenwärtig – neben der gesetzgeberischen Umsetzung der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie – auf die Nationale Risikoanalyse, die unter anderem das Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko im Immobiliensektor untersucht . Insoweit wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen. Außerdem gilt es, die geldwäscherechtliche Aufsicht im Immobilienbereich weiter zu stärken. 11. …2 Organisierte Kriminalität im Immobiliensektor 12. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung von Europol, dass aufgrund von Immobilieninvestments zum Zweck der Geldwäsche durch kriminelle Organisationen steigende Wohnungspreise zu verzeichnen sind (br.de 28. März 2018)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Immobilieninvestitionen zum Zweck der Geldwäsche durch in- und ausländische Organisationen der Organisierten Kriminalität (OK) in Deutschland? Aus dem Bundeslagebild „Organisierte Kriminalität (OK) des Jahres 2016 ergeben sich Erkenntnisse, wonach in den 563 erfassten OK-Verfahren des Jahres 2016 insgesamt ca. 7 Prozent der Verfahren Geldwäscheaktivitäten mittels Investitionen in Immobilien aufwiesen. Über die Höhe der investierten Vermögenswerte liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Eine Differenzierung nach in- und ausländischen Organisation ist aus Erfassungsgründen generell nicht lückenlos möglich. Nur die Hälfte der erfassten OK-Verfahren gibt Auskunft über die „Kategorie der Tätergruppierung“. Diesen Daten zufolge handelte es sich bei ca. 40 Prozent der Gruppierungen um russisch-eurasische oder italienische Strukturen. 14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Immobilieninvestitionen zum Zweck der Geldwäsche durch die kriminelle Organisation ’Ndrangheta in Deutschland? Im Rahmen des polizeilichen Informationsaustausches und aus Ermittlungsverfahren liegen einzelne Informationen darüber vor, dass mutmaßliche Mitglieder der `Ndrangheta, zum Teil nach Aufforderung durch Führungsmitglieder, Investitionen insbesondere im Gastronomiebereich, in der Hotellerie und in verschiedenen Handelsbranchen in Deutschland getätigt haben. Ein Gesamtüberblick über die Aktivitäten und mutmaßlichen Investitionen in Immobilien in Deutschland durch die ` Ndrangheta liegen der Bundesregierung nicht vor. 2 Siehe Fußnote 1. Drucksache 19/2449 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2449 15. Wie beurteilt die Bundesregierung die wiederholten Aufforderungen von Führungsmitgliedern der ’Ndrangheta, dass Mitglieder Immobilien in Deutschland kaufen sollten (welt.de, 28. Februar 2018, br.de 28. März 2018)? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 16. In welcher Höhe wurde 2017 Vermögen in Folge von OK-Ermittlungsverfahren vorläufig gesichert? Im Jahr 2016 wurden in 147 OK-Ermittlungsverfahren Vermögenswerte in Höhe von annähernd 61 Mio. Euro durch den Staat vorläufig gesichert. Lücken im Grundbuch 17. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, wie viele der im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Unternehmen einen Sitz im Ausland haben? 18. In welchen zehn Kommunen in Deutschland liegen nach Kenntnis der Bundesregierung die meisten Grundstücke, deren Eigentümer einen Sitz im Ausland haben? Die Fragen 17 und 18 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet : Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, wie viele der im Grundbuch eingetragenen Unternehmen ihren Sitz im Ausland haben und in welchen Kommunen die meisten Grundstücke liegen, deren Eigentümer ihren Sitz im Ausland haben. Ergänzend wird klargestellt, dass ausländische Gesellschaften eine Zweigniederlassung in Deutschland einrichten können, die sodann im Handelsregister und im Grundbuch eingetragen werden kann. Ferner ist zu beachten, dass bei einer Gesellschaft der satzungsmäßige Sitz und der Sitz der tatsächlichen Hauptverwaltung auseinander fallen können. 19. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das Grundbuch in seiner derzeitigen Form seine Funktion, die dingliche Rechtslage an Grundstücken darzustellen und dabei ein Höchstmaß an Authentizität zu erzielen (§ 891 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vollumfänglich erfüllt? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nein, welchen Reformbedarf sieht die Bundesregierung diesbezüglich ? Die Fragen 19 bis 19b werden gemeinsam beantwortet. Nach Ansicht der Bundesregierung erfüllt das Grundbuch in seiner derzeitigen Form seine Funktion vollständig. Die Funktion besteht darin, zivilrechtliche Grundstückstransaktionen rechtssicher zu ermöglichen und zu erleichtern. Hierzu regelt das Grundbuchrecht Einzelheiten über die Entstehung, Zuweisung und Verlautbarung dinglicher Rechte an Grundstücken im Grundbuch. Das streng formalisierte Verfahren zur Grundbucheintragung bietet die Gewähr dafür, dass dem Grundbuch die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit (§ 891 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) beigemessen wird und es mit öffentlichen Glauben versehen ist (§ 892 BGB). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2449 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2449 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. Sieht die Bundesregierung die Integrität und Authentizität des Grundbuchs durch neue Wohnungsmarktakteure wie börsennotierte Wohnungsunternehmen und Gesellschaften, deren Rechtsverhältnisse sich ändern können (Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Fusion von Gesellschaften, Rechtsnachfolge im Falle der Umwandlung einer juristischen Person, Eigentümerwechsel ), ohne dass es zu einer automatischen Änderung des Grundbucheintrags kommt, potentiell beeinträchtigt (vgl. BBSR 2017 – Börsennotierte Wohnungsunternehmen als neue Akteure auf dem Wohnungsmarkt)? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung sieht die Integrität und Authentizität des Grundbuches durch die benannten Vorgänge im Unternehmensbereich nicht beeinträchtigt. Das möglicherweise unrichtig gewordene Grundbuch (zum Beispiel bei Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung, Verschmelzung) kann auf Antrag berichtigt werden. Der neue Eigentümer hat daran ein elementares Interesse, weil er ansonsten nicht über das Grundstück verfügen kann. In Fällen des Formwechsels liegt keine Grundbuchunrichtigkeit vor. Der eingetragene Berechtigte steht nur unter falscher Bezeichnung im Grundbuch und muss diese im Wege der Richtigstellung ändern lassen. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 21. Sieht die Bundesregierung die Integrität und Authentizität des Grundbuchs durch den hohen Anteil an Share Deals an den gesamten Wohnungstransaktionen am deutschen Immobilienmarkt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11919) potentiell beeinträchtigt? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 21 bis 21b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung sieht die Integrität und Authentizität des Grundbuches durch Share Deals nicht beeinträchtigt. Durch den Verkauf von Anteilen am Unternehmen ändern sich nicht die Eigentumsverhältnisse an dem zugunsten des Unternehmens eingetragenen Grundstück. Das Grundbuch hat nicht die Aufgabe, die Eigentumsverhältnisse an dem Rechtsträger selbst darzustellen. Diese Informationen können ggf. anderen Registern, zum Beispiel dem Handelsregister oder dem im Jahr 2017 geschaffenen Transparenzregister entnommen werden. 22. Sieht die Bundesregierung die Integrität und Authentizität des Grundbuchs durch Firmen, die lediglich mit ihrem formellen Sitz im Grundbuch eingetragen sind, an dem sie jedoch keine Geschäftstätigkeit ausüben (sog. Briefkastenfirmen ), potentiell beeinträchtigt? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung sieht die Integrität und Authentizität des Grundbuches nicht dadurch beeinträchtigt, dass eine Firma als Eigentümerin eines Grundstücks mit ihrem formellen Sitz eingetragen ist, an dem sie keine Geschäftstätigkeit ausübt. Für die Verfügung über das Grundstück kommt es darauf an, dass das Unternehmen entsprechend der Vorgaben des formellen Grundbuchrechts eingetragen ist. Drucksache 19/2449 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2449 Bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften sind zur Bezeichnung des Berechtigten der Name oder die Firma und der Sitz anzugeben. Auf den Ort der Geschäftstätigkeit kommt es nicht an. 23. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dagegen, zusätzlich zum Eigentümer eines Grundstücks dessen wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 des Geldwäschegesetzes (GwG) ins Grundbuch eintragen zu lassen? Das Grundbuch dient dazu, zivilrechtliche Grundstückstransaktionen rechtssicher zu ermöglichen. Zur Verfügung über das Grundstück ist grundsätzlich nur der eingetragene Eigentümer berechtigt. Die zusätzliche Eintragung eines wirtschaftlich Berechtigten wäre für die Funktion des Grundbuches nicht von Bedeutung und möglicherweise irreführend. Der Grundbuchinhalt würde überfrachtet; die Grundbuchämter zusätzlich belastet. Das Verfahren wäre aufwendig, weil die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden müssten (vgl. § 29 der Grundbuchordnung ; Formzwang). Darüber hinaus würden Fragen der Nachweisführung im Hinblick auf die Richtigkeit der Angaben sowie Haftungsfragen aufgeworfen. Die aufgezeigten Schwierigkeiten würden auch bei jeder Löschung oder Änderung in der Person des wirtschaftlich Berechtigten auftreten. Soweit eine juristische Person oder Personenvereinigung Eigentümer eines Grundstücks ist, enthält das im Jahr 2017 geschaffene Transparenzregister Angaben zum wirtschaftlich Berechtigen . Datenbankgrundbuch und zentrales Immobilienregister 24. Wie ist der aktuelle Stand und Zeitplan der Umsetzung des Datenbankgrundbuchs , für dessen Einführung mit dem Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 1. Oktober 2013 (BGBI. I S. 3719) die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen wurden? a) In welcher Form ist die Bundesregierung mit welchen Bundesministerien bzw. untergeordneten Behörden in das Verfahren eingebunden? b) Wann ist mit der Bereitstellung des Datenbankgrundbuchs zu rechnen? c) Welche rechtlichen, technischen und administrativen Probleme gilt es, vor Bereitstellung zu beheben? d) Inwiefern wird eine automatische, zentrale bundesweite Abfrage für die Ermittlungsbehörden möglich sein, die in Fällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermitteln? e) Inwiefern wird es die technische Möglichkeit zur Einzelrecherche nach Eigentümer, Gläubiger bzw. Rechtsinhaber geben? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2449 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2449 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode f) Inwiefern wird es die rechtliche und technische Möglichkeit geben, das Datenbankgrundbuch mit anderen Daten, Datenbanken und Registern zu verknüpfen? aa) Wenn ja, mit welchen Daten, Datenbanken und Registern ist eine Verknüpfung in welcher Form bis wann geplant? bb) Gibt es aus Sicht der Bundesregierung rechtliche, technische oder anderweitige Gründe, die dagegen sprechen das Datenbankgrundbuch mit dem Transparenzregister nach Abschnitt 4 GwG zu verknüpfen ? g) Inwiefern wird es die technische Möglichkeit geben, Teile der Grundbuchdatenbank , bspw. das Eigentümerverzeichnis in Abteilung 1 des Grundbuchs, öffentlich zugänglich zu machen? Die Fragen 24 bis 24g werden gemeinsam beantwortet. Die Führung der Grundbücher liegt in der Zuständigkeit der Länder. Bei der Einführung eines Datenbankgrundbuches handelt es sich um ein Projekt der Bundesländer . Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat mit dem Entwurf des Gesetzes zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (Da- BaGG) vom 1. Oktober 2013 (BGBl. 2013 S. 3719) dafür gesorgt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung des Datenbankgrundbuchs geschaffen wurden. Die technische Einführung des Datenbankgrundbuches ist Angelegenheit der Bundesländer. Neben dem BMJV sind keine weiteren Bundesbehörden in das Projekt einbezogen. Das Datenbankgrundbuch soll nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich im Jahr 2020 für die Übernahme und Einführung in den Ländern zur Verfügung stehen. Mit der Einführung des Datenbankgrundbuches sollen unter anderem die Recherchemöglichkeiten verbessert werden. Die Abfrage von Daten soll nach Kenntnis der Bundesregierung zentral möglich sein. Die Eigentümerrecherche und die Recherche nach Inhabern eingetragener dinglicher Rechte am Grundstück werden möglich sein. Ob eine Verknüpfung des Datenbankgrundbuches mit anderen Datenbanken und Registern (z. B. Transparenzregister ) vorgesehen und möglich ist, kann durch die Bundesregierung nicht beurteilt werden. Eine Lockerung des Einsichtsrechts in das Grundbuch kommt nach Ansicht der Bundesregierung nicht in Betracht. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8452 wird verwiesen. 25. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über den aktuellen Stand und Zeitplan der Umsetzung der verknüpften Liegenschafts- und Grundstücksdatenbank (LANGUSTE)? 26. Welche Ziele werden nach Kenntnis der Bundesregierung mit Einführung der LANGUSTE verfolgt, und in welcher Form ist die Bundesregierung mit welchen Stellen in das Verfahren eingebunden? Die Fragen 25 und 26 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet : Die bundesweite Grundstücksdatenbank LANGUSTE ist ein Projekt der Bundesländer aus dem Bereich KONSENS (Koordinierte neue Software-Entwicklung für die Steuerverwaltung). LANGUSTE steht für „Liegenschafts- und Grundstücksdatenbank “ und dient dazu, den Finanzämtern bestimmte Informationen Drucksache 19/2449 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/2449 zur Verfügung zu stellen. Die Justiz – und hier insbesondere das bundeseinheitliche Datenbankgrundbuch – ist insoweit betroffen, als den Mitteilungen gemäß der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) vollumfänglich nachgekommen werden kann. Gegenwärtig wird ein Großteil der Informationen mit Ausnahme der Eingangsdaten von Anträgen auf Eintragung von Wohnungseigentum und Erbbaurechten beim Grundbuchamt über den elektronischen Datenaustausch zwischen Grundbuchamt und Vermessungsamt und anschließender Weitergabe vom Vermessungsamt an das Finanzamt bereitgestellt. Künftig sollen auch die fehlenden Daten (Eingangsdaten von Anträgen auf Eintragung von Wohnungseigentum und Erbbaurechten beim Grundbuchamt) über die Vermessungsverwaltung an die Finanzverwaltung weitergereicht werden. Aufsichtsbehörden 27. Welche sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 50 GwG auf Bundes- und Landesebene für die Aufsicht der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 (Notarinnen und Notare) und Nummer 14 GwG (Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler) (bei einer Aufgabenübertragung an Gebietskörperschaften unterhalb der Landesebene oder an nachgeordnete Behörden einschließlich der für die Fachaufsicht zuständigen Ministerien) und auf welcher Rechtsgrundlage sind die Zuständigkeiten festgelegt (bitte nach betroffenen Verpflichteten und Bundesland auflisten)? Für die Aufsicht über Notare nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG sind die Präsidentinnen oder Präsidenten des jeweiligen Landgerichtes zuständig. Im Übrigen betreffen die Fragen die verfassungsrechtlich gewährleistete Personal- und Organisationshoheit der Bundesländer. Das BMF hat die Frage mit der Bitte an die Bundesländer übersandt, entsprechende Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen dem BMF mitzuteilen, damit diese gesammelt übersandt werden können. Nachstehend sind die dem BMF zugegangenen Mitteilungen der Länder zur Aufsicht über Immobilienmakler nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 GwG dargestellt: Aufsicht über Immobilienmakler nach § 2 Absatz 1 Nr. 14 GwG (Angaben der Bundesländer) Bundesland Aufsichtsbehörde (und Fachaufsicht) Rechtsgrundlage Baden-Württemberg Regierungspräsidien Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen (Innenministerium) § 50 Nummer 9 GwG i.V.m. § 1 GeldwGZuV BW Bayern Regierung von Mittelfranken für die Reg.-Bezirke Unter-, Ober- und Mittelfranken, Schwaben und die Oberpfalz; Regierung von Niederbayern für die Reg.-Bezirke Ober- und Niederbayern (Bayer. Staatsministerium des Innern und für Integration ) § 8a Zuständigkeitsverordnung (ZustV) Berlin Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe § 50 Nr. 9 GwG i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin i.V.m. Nummer 12 Abs. 10 Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben Brandenburg Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg Geldwäschezuständigkeitsverordnung in Verbindung mit § 50 Nr. 9 GwG Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/2449 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2449 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Aufsicht über Immobilienmakler nach § 2 Absatz 1 Nr. 14 GwG (Angaben der Bundesländer) Bundesland Aufsichtsbehörde (und Fachaufsicht) Rechtsgrundlage Bremen für die Immobilienmakler sind in der Freien Hansestadt Bremen (= Land) die Ortspolizeibehörden die zuständigen Aufsichtsbehörden, das sind in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat und in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, der zugleich insoweit Aufsichtsbehörde über den Magistrat Bremerhaven ist. Bekanntmachung über die nach dem Geldwäschegesetz zuständigen Behörden (Zuständigkeitsverordnung des Senats, die wegen der fehlenden expliziten Ermächtigung in der Bremischen Landesverfassung nicht VO heißt) Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation § 50 Nummer 9 GwG i.V.m. Ziffer II der Anordnung zur Durchführung des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (Amtl. Anz. S. 1045) Hessen Regierungspräsidien (Hessisches Ministerium des Innern und für Sport) § 50 Nr. 9 GwG Mecklenburg- Vorpommern Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz (GwGZust-LVO) vom 22. Februar 2011; letzte berücksichtigte Änderung durch Verordnung vom 13. Dezember 2017; GVOBl. M- V S. 380 Niedersachsen Landkreise und Kreisfreie Städte (Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung) Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten Nordrhein- Westfalen Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Münster und Köln (Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen ) § 2 Abs. 1 Gewerberechtsverordnung NRW (GewRV) i.V.m. III Nr. 4 der Anlage zur GewRV Rheinland- Pfalz In Landkreisen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Landesordnungs-behörde) Aufsicht Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz Fachaufsicht Gemeindeordnung Saarland Landesverwaltungsamt (Ministerium für Wirtschaft , Arbeit, Energie und Verkehr) Rechtsverordnung aufgrund § 5 Abs. 3 Landesorganisationsgesetz (wird derzeit überarbeitet) Drucksache 19/2449 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/2449 Aufsicht über Immobilienmakler nach § 2 Absatz 1 Nr. 14 GwG (Angaben der Bundesländer) Bundesland Aufsichtsbehörde (und Fachaufsicht) Rechtsgrundlage Sachsen Landesdirektion Sachsen (Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr) § 50 Nummer 9 GwG in Verbindung mit der Sächsische Geldwäschegesetz- Zuständigkeitsverordnung – Sächs- GwGZustVO Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt) Tätigkeit der Aufsichtsbehörde: GVBl LSA. Nr. 8/2011, Sechste Verordnung vom 16. März 2011 Schleswig- Holstein Finanzministerium Schleswig-Holstein § 50 Nr. 9 GwG i.V.m. § 1 Landesverordnung zur Bestimmung der für die Durchführung des Geldwäschegesetzes zuständigen Behörde für bestimmte Verpflichtete vom 29.08.2017 Thüringen Thüringer Landesverwaltungsamt (Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft) § 5a Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe 28. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Vergleichszahlen zum Vollzug der Geldwäschenormen in den Ländern, gemäß der Übereinkunft des Berichts des Finanzausschusses zum „Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes“ (vgl. u. a, Drucksache 18/7-109 vom 24. September 2016) von 2011 bis heute geändert, insbesondere in Bezug auf Vorbemerkung der Antwort zu den Fragen 28a bis 28f Die Bundesregierung verweist auf die Finanzausschuss-Drs. 18(7) – 320 und die Finanzausschuss-Drs. 18(7) – 109, mit denen über die entsprechenden Daten für die Jahre 2011 bis 2016 berichtet wurde. Erst mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie, das am 26. Juni 2017 in Kraft getreten ist, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, statistische Daten zur Aufsichtstätigkeit der Länder im Nichtfinanzsektor dem BMF zu melden. Die Meldeverpflichtung greift somit erstmalig für das zweite Halbjahr 2017. Soweit seitens der Aufsichtsbehörden der Länder auch Daten für das erste Halbjahr 2017 gemeldet wurden, sind diese in den beigefügten Tabellen erfasst. Soweit sich Daten nur auf das zweite Halbjahr 2017 beziehen, ist dies ausdrücklich vermerkt. Teilweise wurde seitens der Aufsichtsbehörden der Länder darauf hingewiesen, dass aufgrund der notwendigen Vorbereitungsarbeiten für ein entsprechendes Meldewesen für das2017 noch keine vollständigen Daten geliefert werden können . Die Bundesregierung geht davon aus, dass für das Jahr 2018 erstmalig vollständige Daten erhoben werden können. Bei der Betrachtung der Zahlen ist zu berücksichtigen, dass die Geldwäscherisiken im Nichtfinanzsektor aufgrund der regionalen Unternehmen und Wirtschaftsstruktur unterschiedlich ausfallen und insoweit landesspezifischer Vollzugskonzepte bedürfen. Die Aufsichtstätigkeit ist in den Ländern vor diesem Hintergrund auch unterschiedlich organisiert. Die quantitativen Vollzugsdaten sind in Abhängigkeit von der Größe der Wirtschaftsstruktur eines Landes sowie von den konkreten Aufsichtsmaßnahmen abhängig und erlauben keinen Rückschluss auf die Qualität der Aufsicht. Unabhängig hiervon sieht das BMF weiterhin Verbesserungsbedarf bei der Umsetzung des Geldwäschegesetzes im Nicht-Finanzsektor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/2449 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2449 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) die Anzahl der in den Aufsichtsbehörden beschäftigten Personen, gemessen in Vollzeitäquivalenten; b) die Anzahl der durchgeführten Vor-Ort-Prüfungen und der sonstigen ergriffenen Prüfungsmaßnahmen; Die Angaben können der Übersicht in Anlage 1 entnommen werden. c) die Anzahl der Maßnahmen nach Buchstabe b, bei denen die Aufsichtsbehörde eine Pflichtverletzung nach diesem Gesetz oder nach einer auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgestellt hat, sowie die Anzahl der Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde anderweitig Kenntnis von einer solchen Pflichtverletzung erlangt hat; Die Daten zu Buchstabe c) sind erstmals für das Jahr 2017 bei den Aufsichtsbehörden abgefragt worden. Statistische Zahlen aus den Vorjahren liegen nicht vor. Nachfolgend sind die vorläufigen Zahlen für 2017 (Stand: 18. Mai 2018) über die Anzahl der Maßnahmen nach Buchstabe b) aufgeführt, bei denen die Aufsichtsbehörde eine Pflichtverletzung nach diesem Gesetz oder nach einer auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgestellt hat. Die Aufsichtsbehörden in Hamburg und Rheinland-Pfalz haben nur Angaben zum 2. Halbjahr gemacht und sind daher in der entsprechenden Spalte eingetragen. Aufsichtsbehörden aus anderen Bundesländern haben teilweise Angaben zum Gesamtjahr, teilweise nur Angaben zum 2. Halbjahr 2017 gemacht. Diese Angaben sind in der folgenden Spalte eingetragen, lassen aber keine zuverlässige Feststellung zu den Fallzahlen für das Gesamtjahr zu. Die Fälle, in denen die Aufsichtsbehörden anderweitig bzw. nicht nach einer Maßnahme nach Frage 28b) Kenntnis von einer Pflichtverletzung erhalten haben, finden sich in der letzten Spalte. Drucksache 19/2449 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/2449 Angaben nur zum 2. Halbjahr 2017 Angaben zum Gesamtjahr und Angaben zum 2. Halbjahr Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde anderweitig Kenntnis erlangt hat Baden-Württemberg -- 238 1 Bayern -- 76 0 Berlin -- 0 0 Bremen -- 0 0 Hansestadt Hamburg 8 -- 0 Hessen -- 19 8 Mecklenburg-Vorpommern -- 21 0 Niedersachsen -- 6 0 Nordrhein-Westfalen -- 41 4 Rheinland-Pfalz 10 -- 0 Saarland -- 0 0 Sachsen -- 0 5 Sachsen-Anhalt: -- 0 0 Schleswig-Holstein: -- 0 0 Thüringen: -- 0 0 d) Art und Umfang der daraufhin von der Aufsichtsbehörde rechtskräftig ergriffenen Maßnahmen; dazu gehören die Anzahl aa) der erteilten Verwarnungen, bb) der festgesetzten Bußgelder einschließlich der jeweiligen Höhe, differenziert danach, ob und inwieweit eine Bekanntmachung nach § 57 erfolgte; Die Angaben sind in den Jahren vor 2017 in der Detailtiefe mit Angaben zu Verwarnungen , Bußgeldern, ihrer jeweiligen Höhe und einer Bekanntmachung nach § 57 GwG nicht bei den Aufsichtsbehörden abgefragt worden. Zu den entsprechenden Angaben siehe die Übersichten in den Anlagen 2 und 3. Die Angaben für 2017 sind vorläufig. e) Art und Umfang der Maßnahmen, um die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 über die von ihnen einzuhaltenden Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen zu informieren; Die Angaben sind in den Jahren vor 2017 in dieser Detailtiefe nicht bei den Aufsichtsbehörden abgefragt worden. Für die Jahre 2011 und 2012 sind Daten nicht vorhanden. Angaben für die Jahre 2013 bis 2016 finden sich in der nachfolgenden Tabelle: Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/2449 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2449 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Drucksache 19/2449 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/2449 Erst mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie, das am 26. Juni 2017 in Kraft getreten ist, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, Art und Umfang der Maßnahmen, um die Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 über die von ihnen einzuhaltenden Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen zu informieren, zu melden. Für das Jahr 2017 wurden aus den Bundesländern nach dem nun vorgesehenen Meldewesen im Einzelnen folgende Maßnahmen gemeldet (die Angaben sind vorläufig): Baden- Württemberg: Information durch die für die Notaraufsicht zuständigen Landgerichte erfolgte im Rahmen der durchgeführten Geschäftsprüfungen, durch Veröffentlichungen auf den jeweiligen Internetseiten. Insbesondere wurden veröffentlicht : Die Anwendungsempfehlungen der Bundesnotarkammer, Kammerrundschreiben /Kammerreporte, Anwendungsrichtlinien der Bundesnotarkammer und Hinweise durch die FIU. Anwendungshinweise der Bundesrechtsanwaltskammer, Newsletter, Vortragsveranstaltung und Seminare Die Aufsichtsbehörden haben Informationen und Merkblätter auf der gemeinsamen Internetseite der Regierungspräsidien veröffentlicht, die Verpflichteten wurden auf Ihre Fehler hingewiesen und verwarnt. Fragen wurden im Rahmen der Vor-Ort-Prüfungen oder schriftlich und telefonisch Anfragen beantwortet. Es wurden Vortrags- und Fortbildungsveranstaltungen sowie ein Online-Seminar angeboten und Auslegungs- und Anwendungshinweise sowie Anordnungen erlassen. Bayern Information durch die für die Notaraufsicht zuständigen Landgerichte erfolgte über die Landesnotarkammer : Alle Notare wurden schriftlich über das neue GwG informiert sowie im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen mündliche durch Hinweis auf Anwendungsempfehlung der Bundesnotarkammer Informationen in den Kammer-Mitteilungen, Print-Veröffentlichungen der Bundesrechtsanwaltskammer ; Informationen auf der Website, Seminarangebote Information der Mitglieder auf Regionalkammerkonferenzen, Veröffentlichung von Kammermitteilungen und Auslegungs- und Anwendungshinweisen, Veröffentlichung von Anordnungen zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und zu internen Sicherungsmaßnahmen Die Aufsichtsbehörden haben Informationen und Merkblätter auf den jeweiligen Internetseiten veröffentlicht, Infomaterialien bei schriftlichen Prüfungen/Vor-Ort-Prüfungen ausgehändigt, Informationsveranstaltungen für Verpflichtete durchgeführt, Pressemitteilungen herausgegeben, Informationen über IHK und Verbände verteilt, Fragen von Verpflichteten wurden im Rahmen der Vor-Ort-Prüfungen oder schriftlich und telefonisch Anfragen beantwortet. Es wurden Vortrags- und Fortbildungsveranstaltungen sowie ein Online-Seminar angeboten und Auslegungs- und Anwendungshinweise sowie Anordnungen erlassen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/2449 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2449 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Berlin Information durch das zuständige Landgericht erfolgte mittels der Digitalen Kammerzeitung, Auslegungs- und Anwendungshinweise auf der Internetseite der RAK Berlin, im Berliner Amtsblatt, durch Rundschreiben an die Mitglieder und Beantwortung von Anfragen im Rahmen der durchgeführten Geschäftsprüfungen, Die Aufsichtsbehörden haben Information auf den jeweiligen Internetseiten bereitgestellt (u. a. Auslegungs- und Anwendungshinweisen, Mustererhebungsbögen). sechs Informationsveranstaltungen sowie Vortragsveranstaltung und Seminare durchgeführt . Brandenburg Die Rechtsanwaltskammer Brandenburg hat Auslegungs- und Anwendungshinweise der Brandenburgischen Anwaltskammer per Post an alle Mitglieder verteilt und im Amtsblatt veröffentlicht. Die Aufsichtsbehörden haben Handlungsempfehlungen erarbeitet Vorträge angeboten, Informationsschreiben an Güterhändler versandt Fragen schriftlich beantwortet Bremen k.A. Hamburg Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg hat Vortragsveranstaltungen angeboten, Informationen im Kammerreport veröffentlicht, Anwendungshinweise auf der Internetseite bereitgestellt, durch Beiträge in Zeitschriften und durch Rundschreiben informiert Die Aufsichtsbehörden haben Infobrief versandt, neuen Regularien in den Räumen der Handelskammer präsentiert, Verpflichtete beraten Informationen auf der Homepage bereitgestellt (u. a. Schulungsunterlagen, Online- Seminar) Steuerberaterkammer Hamburg hat eine E-Mail zu den Pflichten eines Steuerberaters nach dem neuen GwG an ihre Mitglieder versandt. Hessen Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main hat Hinweise auf der Internetseite veröffentlicht (u. a. Auslegungs- und Anwendungshinweise , Übersicht über die Regelungen des GwG, GwG Literaturhinweise). Die Aufsichtsbehörden haben Informationsschreiben versandt, telefonische und elektronische Auskünfte erteilt, Newsletter und Pressemitteilung veröffentlicht, einen Infotag und Vortragsveranstaltungen durchgeführt und auf den jeweiligen Homepages Information bereit gestellt (Auslegungs- und Anwendungsempfehlungen , Anordnungen, Arbeitshilfen, kostenlose Seminare, online Seminar ) Drucksache 19/2449 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/2449 Mecklenburg- Vorpommern Die Aufsichtsbehörde hat während der Vor-Ort-Kontrollen informiert, Informationen auf der Internetseite zur Verfügung gestellt (Gesetzestexte, Merkblätter, Formblätter, Kontaktmöglichkeiten Ansprechpartner), einer Service-E-Mail-Adresse bereit gestellt telefonisch oder elektronisch Auskunft erteilt, Informationsmaterial versandt (auf Nachfrage oder im Nachgang zu einer erfolgten Vor-Ort-Kontrolle oder Schreibtischprüfung), Rundschreiben und Merkblatt an 122 bisher ungeprüfte Güterhändler im Zuständigkeitsbereich versandt Niedersachsen Die Rechtsanwaltskammern haben Kammermitteilungen, Newsletter herausgegeben Auslegungs- und Anwendungshinweise veröffentlicht ein Informationsblatt an alle Mitglieder versandt, Informationen auf den Internetseiten bereitgestellt Die Aufsichtsbehörden haben Flyer ausgegeben und Informationsbroschüren verschickt Belehrungsschreiben an neu angemeldete Gewerbetreibende bzw. alle Güterhändler versandt, im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen informiert Informationen auf ihren Internetseiten bereitgestellt (u. a. Merkblätter) Nordrhein- Westfalen Information durch die zuständigen Landgerichte erfolgte im Rahmen der turnusmäßigen Geschäftsprüfungen, durch Übermittlung der Anwendungs- und Auslegungshinweise der Bundesnotarkammer an alle Notare Veröffentlichungen auf der Internetseite, durch Kammermitteilungen und Hinweisblätter, neu ernannte Notare wurden schriftlich informiert Die Aufsichtsbehörden informierten auf den jeweiligen Internetseiten durch Veröffentlichung von Informationsmaterial, Flyer, Merkblättern durch Newsletter, Online-Seminare, durch Versand einer Massen-E-Mail Rheinland- Pfalz Die Rechtsanwaltskammern haben ihre Mitglieder informiert durch Mitteilungsblätter, Kammerreporte, Kammermitteilungen Anordnungen und Auslegungs- und Anwendungshinweise, Bereitstellung von Informationen auf ihren Internetseiten Die Aufsichtsbehörden haben Informationsschreiben und Merkblätter an Verpflichtete versandt, Verbände und Kammern informiert, Informationsveranstaltungen gemeinsam mit IHK durchgeführt, Informationen auf den jeweiligen Webseiten bereitgestellt (u. a. Arbeitshilfen, Hinweise und Musterbögen, Online-Geldwäsche-Seminar, Podcast) Verpflichtete im Rahmen von Prüfungen informiert Auslegungs- und Anwendungshinweise, Erlasse und Anordnungen zur Verfügung gestellt Saarland k.A. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/2449 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2449 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Sachsen Die Notare wurden informiert durch Anschreiben, Information auf öffentlichen Veranstaltungen, Kammermitteilungen, Veröffentlichungen auf den Internetseiten Die Aufsichtsbehörden haben Themenseiten im Internet erstellt, Vortragsveranstaltungen angeboten Auslegungs- und Anwendungshinweise, Merkblätter, Arbeitshilfen und diverse Muster bereitgestellt Sachsen- Anhalt Die Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt hat informiert durch Mitteilungsblatt, Anwendungs- und Auslegungsempfehlungen auf der Homepage Die Aufsichtsbehörde hat Informationen auf Homepage veröffentlicht, ein Online-Seminar angeboten Schleswig- Holstein Die Notare wurden unterrichtet durch Newsletter, im Rahmen von Vor-Ort-Prüfungen Bekanntgabe der aktuellen Anwendungsempfehlungen der Bundesnotarkammer, Hinweise und Bereitstellung von Informationsmaterial auf den Internetseiten Die Aufsichtsbehörden haben u. a. Merkblätter, das GwG, Hinweise auf den jeweiligen Internetseiten veröffentlicht Newsletter versandt Thüringen Die Rechtsanwaltskammer Thüringen hat einen Kammerreport mit Auslegungs- und Anwendungshinweisen und ein Mitteilungsblatt herausgegeben, Informationen sind auch auf der Internetseite verfügbar Die Aufsichtsbehörden haben Informationsmaterial auf der Internetseite veröffentlicht, Anfragen mündlich und schriftlich beantwortet f) die Anzahl der von der Aufsichtsbehörde nach § 44 abgegebenen Verdachtsmeldungen pro Kalenderjahr (bitte zwecks Vergleichbarkeit in der bestehenden Systematik angeben und bitte nach Jahr, Verpflichtetengruppe – besonders wichtig: Immobilienmakler und Notare – und Bundesland aufschlüsseln)? Die Angaben können der Übersicht in Anlage 4 entnommen werden. Die Angaben wurden für die Jahre 2013 bis 2015 bei den Aufsichtsbehörden abgefragt. Ab dem 26. Juli 2017 werden sie von den Aufsichtsbehörden aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung an das BMF gemeldet. Die Angaben für das Jahr 2017 sind vorläufig. Für die übrigen Jahre liegen keine Daten vor. Drucksache 19/2449 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/2449 29. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung darüber, wie viele der in Frage 28 erfragten Aufsichtsbehörden von ihrem Recht nach § 7 Absatz 3 Satz 1 GwG Gebrauch gemacht haben, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anzuordnen, und wenn keine, warum keine? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele der in Frage 27 abgefragten Aufsichtsbehörden von ihrem Recht nach § 7 Absatz 3 Satz 1 GwG Gebrauch gemacht haben, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anzuordnen. Es besteht keine Pflicht der Aufsichtsbehörden, der Bundesregierung die Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anzuzeigen bzw. entsprechende Zahlen mitzuteilen. 30. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit unternommen, um eine einheitliche Regulierung des Aufsichtswesens speziell im Immobiliensektor zu fördern und zu koordinieren? Die Regelungen des GwG treffen für die Aufsichtsbehörden bundesweit einheitliche Vorgaben zur Prävention der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sämtliche aufsichtlichen Maßnahmen und Befugnisse sind insoweit bundeseinheitlich ausgestaltet. Unterschiede ergeben sich insbesondere in der Anwendung der aufsichtlichen Regelungen durch die Aufsichtsbehörden der Länder. Auf die Ausführungen zu Frage 4 zur Koordinierungstätigkeit der FIU in diesem Zusammenhang wird verwiesen. Das BMF unterstützt die Aufsichtsbehörden der Länder zudem im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der aufsichtlichen Regelungen maßgeblich. Darüber hinaus tagt unter Leitung des BMF regelmäßig der Bund-Länder-Austausch „Geldwäscheprävention und Verhinderung der Terrorismusfinanzierung“, in dessen Rahmen Auslegungs- und Anwendungsfragen zwischen Bund und Ländern erörtert werden. Auch in die Erstellung bundeseinheitlicher Merkblätter der Länder für die Aufsicht im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bringt sich das BMF ein. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/2449 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. N r. 1 - 5, 7 + 9 (In s tit u te u n te r B a Fi n - A u fs ic ht ) N r. 8 Ve rs ic he ru n gs v e rm itt le r N r. 10 R e c ht s a n w äl te u n d N o ta re N r. 11 R e c ht s be is tä n de di e n ic ht in e in e r R e c ht s a n w a lts ka m m e r s in d N r. 12 W irt s c ha fts - pr üf e r u n d St e u e rb e ra te r 20 17 * 20 11 20 12 20 13 20 14 20 15 1. Q 20 16 20 17 * 20 11 20 12 20 13 20 14 20 15 1. Q 20 16 20 17 * 20 17 * 20 17 * 20 17 * 20 11 20 12 20 13 20 14 20 15 1. Q 20 16 20 17 * 20 11 20 12 20 13 20 14 20 15 1. Q 20 16 20 17 * 20 11 20 12 20 13 20 14 20 15 1. Q 20 16 20 17 * 20 11 20 12 20 13 20 14 20 15 1. Q 20 16 20 17 * Ba de n - W ür tte m be rg 1 1 k. A. k. A. 0 20 10 0 34 1 k. A. k. A. 0 93 (+2 . H J: 8) 2. H J: 2 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 0 23 0 72 37 4 k. A. 1 7 (+1 . H J: 3) k. A. k. A. k. A. k. A. 63 43 2 32 8 28 4 23 2 48 31 9 (+2 . H J: 8) Ba ye rn 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 15 0 13 0 38 (+2 . H J: 18 ) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1. H J: 1 * * * * 0 0 11 0 37 1 24 6 64 24 8 * ke in e ge so n de rte n Pr üf u n ge n , da u n te r st än di ge r Ko n tro lle de r Sp ie lb an ka u fs ich t. Be rlin 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 55 1 1 1 1 0 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 0 8 4 3 0 0 16 Br an de n bu rg 1 1 0 0 2. H J: 6 0 0 0 0 26 5 k. A. k. A. k. A. k. A. 29 72 42 10 12 H an se st ad t B re m en 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 11 0 0 0 0 H an se st ad t H am bu rg k. A. 63 * * * 63 * * * k. A. 0 12 2 48 * * k. A. k. A. k. A. 0 0 0 0 k. A. k. A. 26 * * * 26 * * * 2. H J: 13 10 0 40 * * k. A. 34 * * * 34 * * * 2. H J: 43 k. A. k. A. k. A. k. A. 74 * * 84 * * 39 * * 29 * * 2. H J: 1 * Ko n tro lle n gin ge n te ilw ei se üb er da s Ja hr hi n au s. * * An ga be n u m fa ss en au ch sc hr ift lic he Au sk ün fte . H es se n k. A k. A. k. A. k. A. 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 2 0 0 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 0 1 11 2 0 1. H J: 1 k. A. k. A. k. A. k. A. 5 45 48 45 25 0 36 (+2 . H J: 1) zu sä tz lic h sc hr ift lic he Ve rfa hr en (20 13 :7 7, 20 14 :4 7; 20 15 :8 5; Q1 20 16 :1 6). M ec kle n bu rg - Vo rp o m m er n k. A. k. A. k. A. k. A. 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 0 0 0 0 k. A. 27 * k. A. k. A. 0 18 18 * 73 47 3 k. A. k. A. k. A. k. A. 36 75 4 18 k. A. 50 (+2 . H J: 15 ) * al s sc hr ift lic he Ve rfa hr en . N ie de rs ac hs en k. A. k. A. k. A. k. A. 0 k. A. k. A. 10 * k. A. 1. H J: 36 0 0 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 0 0 50 15 4 * 12 * 23 3 * 5 * 1 H J: 1 15 k. A. k. A. k. A. k. A. (1. H J: 3/ 2. H J: 3) 0 10 4 15 0 * 19 8 * 51 8 * 59 * 2 (+1 . H J: 18 3/ 2. H J: 12 ) * sä m tlic he An ga be n u m fa ss en Vo r- O rt- Ko n tro lle n so w ie sc hr ift lic he Ve rfa hr en . N o rd rh ei n - W es tfa le n 0 0 0 6 * k. A. k. A. 0 0 0 k. A. 40 * 17 * 0 1. H J: 2 37 8 (+2 . H J: 59 ) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 45 * 19 1 * 11 4 * 11 7 * 13 5 (+2 . H J: 2) 0 0 0 0 11 5 * 78 0 * 81 9 * 23 9 * 24 3 * sä m tlic he An ga be n u m fa ss en Vo r- O rt- Ko n tro lle n so w ie sc hr ift lic he Ve rfa hr en . R he in la n d- Pf al z 10 0 58 * 27 * 2 * k. A. 0 59 1 63 9 * 26 2 * 47 4 * 13 3 * 2. H J: 45 0 0 0 43 1 * k. A. k. A. k. A. 0 0 55 1 97 3 * 17 9 * 16 1 * 89 * 2. H J: 5 6 k. A. k. A. k. A. k. A. 0 42 7 83 5 * 27 0 * 25 2 * 17 5 * 2. H J: 13 8 * sä m tlic he An ga be n u m fa ss en Vo r- O rt- Ko n tro lle n so w ie sc hr ift lic he Ve rfa hr en . Sa ar la n d k. A. k. A. k. A. k. A. 0 k. A. k. A. k. A. 13 0 0 0 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 0 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 37 85 82 24 Sa ch se n 0 0 0 0 0 0 0 23 0 * 0 0 15 (+1 . H J: 8) 0 0 0 53 * 0 0 0 0 0 16 3 * 17 * 0 0 1 0 1 1 16 0 * 16 1 * 8 56 * 1. H J: 51 * te ilw ei se bl o ße Au sk u n fts er su ch en . Sa ch se n - An ha lt 0 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 0 0 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 0 0 0 0 0 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 0 k. A. k. A. k. A. 5 0 * 0 * 4 1 0 50 2 78 11 5 60 17 * Sp ie lb et rie b zu m 22 . 12 . 20 14 au fg en o m m en . Sc hl es w ig- H o lst ei n 0 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 0 0 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 0 14 4 0 0 0 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 0 0 0 k. A. k. A. 12 0 * k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 0 0 75 4 * 75 4 * * * 34 10 1. H J: 13 * te ilw ei se bl o ße Au sk u n fts er su ch en . * * au s de m Vo rja hr üb er gr ei fe n d. Th ür in ge n 0 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 0 0 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 2. H J: 17 65 0 0 0 0 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 0 0 0 k. A. k. A. 4 k. A. 2. H J: 40 1 0 k. A. k. A. k. A. k. A. 0 9 23 15 5 k. A. D eu ts ch la n d (B aF in Au fs ich t: 2 3 0 1 * (ob w o hl fü r 20 17 de r Be ric ht sz e itr a u m n u r da s 2. H a lb jah r u m fa ss te , ha be n di e m e is te n Ve rp flic ht e te n D a te n fü r da s ge sa m te Ja hr ge sa n dt , a n de re n u r fü r da s 1. o de r n u r fü r da s 2. H a lb jah r. D ie Ta be lle sc hl üs se lt di e s a u f. D ie Za hl e n o hn e Kl a m m e rz u sa tz be zie he n si ch a u f da s ge sa m te Ja hr 20 17 ) D u rc h g e fü h rt e V o ro rt k o n tr o ll e n B u n de s la n d Ve rp fli c ht e te n a c h § 2 A bs . 1 G w G N r. 13 D ie n s tle is te rfü r G e s e lls c ha fte n u n d Tr e u ha n dv e rm ög e n N r. 14 Im m o bi lie n m a kl e r N r. 15 G lü c ks s pi e l N r. 16 G üt er hä n dl er N r. 6 Fi n a n zu n te rn e hm e n Drucksache 19/2449 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. V II A 3 - W K 5 0 2 3 /0 6 /0 0 2 0 : 0 1 2 2 0 1 6 /0 4 6 9 6 0 2 2 0 1 1 2 0 1 2 2 0 1 3 2 0 1 4 2 0 1 5 1 . Q 2 0 1 6 2 0 1 1 2 0 1 2 2 0 1 3 2 0 1 4 2 0 1 5 1 . Q 2 0 1 6 2 0 1 1 2 0 1 2 2 0 1 3 2 0 1 4 2 0 1 5 1 . Q 2 0 1 6 2 0 1 1 2 0 1 2 2 0 1 3 2 0 1 4 2 0 1 5 1 . Q 2 0 1 6 B a d e n -W ü rt te m b e rg 1 0 4 1 4 9 1 2 0 1 6 9 1 5 4 2 1 2 2 9 2 1 1 9 7 k .A . 5 4 k .A . k .A . k .A . 4 k .A . B a ye rn 0 0 4 8 1 4 4 1 5 6 3 9 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 B e rl in 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 5 2 1 0 0 0 0 5 0 0 0 B ra n d e n b u rg 6 3 2 2 4 3 3 3 H a n se st a d t B re m e n 1 3 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 H a n se st a d t H a m b u rg 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 2 3 0 1 6 0 0 8 1 6 * k e in e f ö rm li ch e n B e a n st a n d u n g e n o d e r V e rw a rn u n g e n . Z w a n g sg e ld ve rf a h re n a u fg ru n d V e rl e tz u n g d e r M it w ir k u n g sp fl ic h t n a ch § 1 6 A b s. 3 S . 1 G w G te il w e is e e in g e le it e t, h ie r a b e r k e in e st a ti st is ch e E rf a ss u n g . H e ss e n 3 5 8 5 9 5 2 8 0 1 5 1 0 0 0 1 1 1 0 0 7 0 M e ck le n b u rg -V o rp o m m e rn 6 1 2 9 4 7 3 k .A . k .A . 3 1 2 7 3 0 k .A . 7 1 0 N ie d e rs a ch se n 0 7 9 3 4 6 8 3 0 2 2 2 9 2 0 0 8 1 7 2 2 0 0 0 0 1 5 1 3 4 N o rd rh e in -W e st fa le n * * * * * * * * * * * * * * * * * k e in e s ta ti st is ch e E rf a ss u n g . V e rw a rn u n g e n t e il w e is e a u sg e sp ro ch e n . B u ß g e ld e r b is h e r n ic h t ve rh ä n g t. R h e in la n d -P fa lz 0 3 3 7 5 4 2 1 0 1 4 0 2 7 2 7 k .A . k .A . 4 0 0 2 3 0 k .A . 1 k .A . 0 1 1 2 2 1 7 k .A . S a a rl a n d k .A . 1 0 6 2 k .A . k .A . k .A . k .A . k .A . k .A . k .A . k .A . k .A . k .A . k .A . k .A . S a ch se n 0 0 3 1 4 2 3 1 2 3 9 k .A . 0 1 2 1 2 5 1 0 1 0 1 8 1 8 0 0 0 0 0 1 6 0 0 0 S a ch se n -A n h a lt 0 3 1 1 1 8 1 7 5 5 2 6 0 3 3 2 k .A . k .A . 0 2 2 2 2 k .A . 0 0 2 2 0 k .A . S ch le sw ig -H o ls te in k .A . k .A . k .A . k .A . k .A . k .A . k .A . k .A . 1 * 1 * 1 * 1 * 1 * 1 * 1 * 1 * * A n g a b e n l a ss e n k e in e Z u o rd n u n g z u m k o n k re te n Ja h r zu . T h ü ri n g e n 1 4 2 1 0 2 6 9 1 4 1 7 1 8 2 1 8 2 1 0 8 3 1 1 5 1 0 4 2 6 7 5 9 B e a n st a n d u n g e n , O rd n u n g sv e rf a h re n , B u ß g e ld v e rf a h re n B u n d e sl a n d V e rp fl ic h te te n a ch § 2 A b s. 1 G w G e in g e le it e te V e rf a h re n ( A n za h l) v e rh ä n g te B u ß g e ld e r (A n za h l) B u ß g e ld v e rf a h re n O rd n u n g sm a ß n a h m e n d u rc h V A B e a n st a n d u n g e n , V e rw a rn u n g e n Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/2449 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Art und Umfang der daraufhin von der Aufsichtsbehörde bestandskräftig ergriffenen Maßnahmen (§ 51 Abs. 9 Nr. 1d) - für das Jahr 2017 Anzahl der Verwarnungen Anzahl der Bußgeldbescheide Höhe der festgesetzten Bußgelder (Euro) Mit Bekanntmachung gem. Vorgaben des § 57 Abs. 2 Satz 1 GwG Mit Bekanntmachung gem. Vorgaben des § 57 Abs. 2 Satz 2 GwG Mit Bekanntmachung gem. Vorgaben des § 57 Abs. 2 Satz 3 GwG Ohne Bekanntmachung gem. Vorgaben des § 57 GwG Anzahl der Abberufunge n von GWB oder Mitglied GF Anzahl der angeordnet en Erlaubnise ntziehunge n Anzahl und Art der sonstigen ergriffenen Maßnahmen Bundesland Baden-Württemberg 1 28.353,50 x 2 Einleitungen von komplexen Ermitlungsverfahren und Anhörung der Betroffenen im Rahmen der Bußgeldverfahren. Nach Abschlhuss der Anhörungen erfolgte Einstellung beider Verfahren 1 2.748 x 1. und 2. HJ: 7 Zwangsgeldandrohung (Veröffentlichungen erfolgten gem. § 57 GwG) 1 Zwangsgeldfestsetzung (Veröffentlichungen erfolgten gem. § 57 GwG) 1. HJ: 1 Anordnung zur Vorlage von Unterlagen mit Zwangsgeldandrohung 4 Zwangsgeldfesetzungen 1 Anhörung gem. § 55 OWiG 2. HJ: 3 Kostenpflichtige Anforderung zur Vorlage von Unterlagen mit Zwangsgeldandrohung 4 Zwangsgeldfestungen 4 Anhörungen gem. § 55 OWiG 3 Meldungen gem. § 116 an Steuerfahndung 7 Bekanntgaben nach § 52 Abs. 1 GwG 1 1 1 1 2.500 5.000 150 3.600 x X x x 1 Zwangsgeldandrohung (1.000 Euro) Nachfass- und Beanstandungsschreiben nach schriftl. Prüfungen, ausführliche Abschlussgespräche bei Vor-Ort- Prüfungen Bayern (1. HJ: 1) 1 (1. HJ: 4.951,10) x x 1 5.000 1 Anordnung zur nachträglichen Abgabe einer Verdachtsmeldung 1 Prüfungsanordnung verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung Berlin 0 Brandenburg 0 Hansestadt Bremen 0 Hansestadt Hamburg 10.500 2.100 328,50 x x x Hessen 1 1 -3.000 x (1. HJ: 1) -9.500 (nach alter Rechtslage) Mecklenburg-Vorpommern 19 Belehrungen bei geringen Verstößen zu den Pflichten nach dem GwG und Empfehlungen von Maßnahmen 2 x Versendung von Kontrollmaterial an das örtlich zuständige Finanzamt 1 x Anordnung von Maßnahmen zur Geldwäscheprävention (Bestellung Geldwäschebeauftragter, Teilnahme an einem Seminar zur Geldwäscheprävention, Unterrichtung der Mitarbeiter, Erstellen einer Kassenanweisung) Niedersachsen 1 1 1 (Hinweisschreiben/Mängelschreiben) 1 HJ 1 3 jew. 300 x Nordrhein-Westfalen 3 2 128,5 x 2 Festsetzungen von Zwangsgeld bei Verpflichteten gem. Nr. 14 und 16 Rheinland-Pfalz 2 im 2. HJ 2 jew. 3.250 x 10 Belehrungen Saarland 0 Sachsen 46 1 800 x Sachsen-Anhalt 0 Schleswig-Holstein 0 Thüringen 0 BaFin 1 1000 x 1 z.B. § 6 KWG Drucksache 19/2449 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. V II A 3 - W K 5 0 2 3 /0 6 /0 0 2 0 : 0 1 2 2 0 1 6 /0 4 6 9 6 0 2 N r. 1 0 R e ch ts a n w ä lt e / N o ta re 2 0 1 3 2 0 1 4 2 0 1 5 2 0 1 7 2 0 1 3 2 0 1 4 2 0 1 5 2 0 1 7 2 0 1 7 2 0 1 3 2 0 1 4 2 0 1 5 2 0 1 7 2 0 1 3 2 0 1 4 2 0 1 5 2 0 1 7 2 0 1 3 2 0 1 4 2 0 1 5 2 0 1 7 2 0 1 3 2 0 1 4 2 0 1 5 2 0 1 7 B a d e n -W ü rt te m b e rg 1 6 1 8 4 7 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 3 1 7 6 8 0 1 0 2 2 2 0 1 1 B a y e rn 6 4 5 7 7 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 3 6 8 0 3 3 0 0 6 1 8 5 1 5 1 B e rl in 2 5 2 5 4 7 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 1 6 2 9 3 4 0 7 3 6 0 B ra n d e n b u rg 7 1 0 1 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 1 0 H a n se st a d t B re m e n 1 5 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 H a n se st a d t H a m b u rg 1 4 1 9 2 7 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 1 0 0 0 0 1 0 0 2 4 7 0 H e ss e n 2 7 4 1 5 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 4 1 2 0 1 1 2 0 6 7 1 4 M e ck le n b u rg - V o rp o m m e rn 3 2 8 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 2 0 0 0 0 0 0 0 1 1 N ie d e rs a ch se n 1 6 1 8 2 8 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1 0 0 1 2 9 0 N o rd rh e in -W e st fa le n 7 2 6 4 1 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 3 3 0 5 0 4 0 1 0 1 2 2 9 1 R h e in la n d -P fa lz 7 1 0 2 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 2 0 0 0 3 0 1 1 2 0 S a a rl a n d 2 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 S a ch se n 1 7 2 3 2 1 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1 0 2 1 0 0 0 0 1 3 3 0 S a ch se n -A n h a lt 2 5 5 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 S ch le sw ig -H o ls te in 1 5 7 7 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 1 6 0 T h ü ri n g e n 5 5 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 5 1 0 B u n d e sl a n d V e rd a ch ts m e ld u n g e n a n d a s B K A - F IU V e rp fl ic h te te g e m . § 2 A b s. 1 G w G N r. 6 F in a n zu n te rn e h m e n N r. 8 V e rs ic h e ru n g sv e rm it tl e r N r. 1 3 D ie n st le is te r fü r G e se ll sc h a ft e n u n d T re u h a n d v e rm ö g e n o d e r T re u h ä n d e r, d ie n ic h t zu d e n f re ie n B e ru fe n z ä h le n N r. 1 4 I m m o b il ie n m a k le r N r. 1 5 S p ie lb a n k e n /G lü ck ss p ie l N r. 1 6 G ü te rh ä n d le r Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/2449 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333