Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 31. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2459 19. Wahlperiode 04.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Johannes Vogel (Olpe), Linda Teuteberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/2213 – Förderlücke bei Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung bei Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bei Personen, die sich mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Deutschland aufhalten, kann es bei Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums zu Förderlücken kommen: Nach 15 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet greift der Leistungsausschluss nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), die Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgt ab diesem Zeitpunkt – trotz eventueller Bedürftigkeit – weder über das Asylbewerberleistungsgesetz noch über das Sozialgesetzbuch. Dies kann dazu führen, dass sich Personen, die sich mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Deutschland aufhalten, durch Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums schlechter stellen, da sie keinerlei Leistungen mehr erhalten . Es stellt sich die Frage, wie die betroffenen Personen während eines Studiums oder einer Berufsausbildung, die nicht oder nur in geringem Maße vergütet wird, ihren Lebensunterhalt sicherstellen können. Die beschriebene Problematik kann dazu führen, dass die Ausbildung oder das Studium abgebrochen oder gar nicht erst begonnen wird. Das schadet nicht nur einer erfolgreichen Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt, sondern widerspricht auch der notwendigen Fachkräftesicherung angesichts des demografischen Wandels. Zudem führt die beschriebene Förderlücke sowohl bei betroffenen Personen, die ein Studium oder eine Ausbildung aufnehmen möchten, als auch bei Betrieben zu Rechtsunsicherheit. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Während einer Ausbildung und eines Studiums können Personen mit einer Aufenthaltsgestattung (Gestattete) und Personen mit einer Duldung (Geduldete) Leistungen nach unterschiedlichen Gesetzen beanspruchen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2459 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Während der ersten 15 Monate des Aufenthalts im Bundesgebiet erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sogenannte Grundleistungen, die u. a. auch während einer Schulausbildung, einer betrieblichen Ausbildung oder eines Studiums gewährt werden. Nach 15 Monaten Aufenthalt besteht regelmäßig Anspruch auf Leistungen entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), sogenannte „Analogleistungen“. Damit gilt nach vorherrschender Meinung auch der Leistungsausschluss nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB XII. Danach sind Analogleistungen ausgeschlossen, wenn der oder die Betroffene eine Ausbildung durchführt, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder durch Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist. Dieser Leistungsausschluss greift nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch dann, wenn wegen des Aufenthaltsstatus kein Anspruch nach dem BAföG oder dem SGB III besteht. Als Ausnahme dazu kennt das Gesetz jedoch die Regelung in § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB XII. Danach können Analogleistungen in besonderen Härtefällen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. b) Ausbildungsförderung nach dem BAföG Nach Abschluss des Asylverfahrens stehen Asylberechtigten ebenso wie anerkannten Flüchtlingen sofort gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 1 BAföG Leistungen nach dem BAföG zur Finanzierung eines Studiums oder einer schulischen Ausbildung offen. Während des laufenden Asylverfahrens kommt eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG hingegen regelmäßig nicht in Betracht. Geduldete haben einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG, wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten (vgl. § 8 Absatz 2a BAföG). Anders als in der Vorbemerkung der Fragestellung dargestellt, können Geduldete in einem Studium oder einer schulischen Ausbildung über das BAföG somit nach 15 Monaten Aufenthalt Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts bekommen , so dass sich das Problem fehlender Hilfe zur Deckung ihres Bedarfs für ihren Lebensunterhalt aufgrund Ausbildung und Studium für diese Personengruppe in dieser Weise nicht stellt. c) Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem SGB III Für Gestattete mit sogenannter guter Bleibeperspektive in einer betrieblichen Berufsausbildung wurde mit dem Integrationsgesetz befristet bis Ende 2018 eine Fördermöglichkeit mit BAB geschaffen, wenn er oder sie seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ist (§ 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III). Die Bundesregierung hat im Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen zunächst eine Verlängerung dieser Regelungen um ein Jahr vorgeschlagen. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Für Gestattete, für die keine gute Bleibeperspektive angenommen werden kann, besteht Zugang zur BAB regelmäßig nur dann, wenn sie sich vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder zumindest ein Elternteil während der letzten Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2459 sechs Jahre vor Beginn der Berufsausbildung sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist (vgl. § 59 Absatz 3 SGB III). Geduldete in einer betrieblichen Berufsausbildung werden nach § 59 Absatz 2 SGB III mit BAB gefördert, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Anders als in der Vorbemerkung der Fragestellung dargestellt, erhalten Gestattete mit guter Bleibeperspektive und Geduldete in einer betrieblichen Berufsausbildung auch nach 15 Monaten Aufenthalt mit BAB eine Leistung zur Deckung ihres Bedarfs für ihren Lebensunterhalt, so dass sich das Problem fehlender Hilfe zum Lebensunterhalt aufgrund Ausbildung für diese Personengruppe in dieser Weise nicht stellt. 1. Ist der Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebene Förderlücke bekannt, und wie bewertet sie diese (bitte erläutern)? Zunächst wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Nur eingeschränkte Fördermöglichkeiten nach 15 Monaten Aufenthalt bestehen demnach für Gestattete mit unklarer Bleibeperspektive in betrieblicher Ausbildung und für Gestattete, die sich im Studium oder in schulischer Ausbildung befinden . Für diese Personengruppe ist ein Leistungsanspruch auf BAB nur unter weiteren Voraussetzungen und nach dem BAföG oder dem AsylbLG nicht gegeben . Auch deshalb verfolgt die Bundesregierung weiterhin das Ziel, die Asylverfahren schnellstmöglich durchzuführen. Wenn das Asylverfahren durch eine Anerkennung abgeschlossen ist, stehen den Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen sofort alle Förderangebote offen. Mit dem Integrationsgesetz hat die Bundesregierung Maßnahmen getroffen, um die Asylverfahren zu beschleunigen. Es ist jedoch richtig, dass dies bei Asylverfahren mit längeren Laufzeiten nicht zu einer befriedigenden Lösung führt. Dies gilt insbesondere im Fall einer Klage gegen einen ablehnenden Bescheid. Deshalb treten weiterhin Fälle auf, bei denen Asylbewerber im laufenden Asylverfahren keine Leistungen erhalten. Das betrifft allerdings immer weniger Fälle, wenn sich die Dauer der Asylverfahren, wie geplant , weiter verkürzt. Die Bundesregierung wird sich daher mit der Thematik in dieser Legislaturperiode weiter befassen. Der Koalitionsvertrag sieht neben der Entfristung der Regelungen des Integrationsgesetzes vielfältige Maßnahmen im Bereich der Integration vor. Diese betreffen u. a. Maßnahmen der Arbeitsförderung und der Sprachförderung. Über die konkrete Ausgestaltung muss sich die Bundesregierung noch verständigen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2459 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung an der Gesamtzahl der Auszubildenden bzw. Studenten zwischen 2010 und 2018 in Deutschland (bitte nach Jahren, Aufenthaltstitel, schulischer bzw. betrieblicher Ausbildung und Studium aufschlüsseln)? 3. Wie viele Personen, die sich mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Deutschland aufhalten, haben in den Jahren 2010 bis 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung eine schulische Ausbildung begonnen? a) Wie viele haben diese in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts begonnen , und wie viele danach? b) Wie viele haben diese abgebrochen (bitte nach Jahren, Herkunftsland, Alter (unter oder über 25 Jahre), Dauer des Aufenthalts (unter oder über 15 Monate), Bundesland und Aufenthaltstitel aufschlüsseln)? 4. Wie viele Personen, die sich mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Deutschland aufhalten, haben in den Jahren 2010 bis 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung eine betriebliche Ausbildung begonnen? a) Wie viele haben diese in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts begonnen , und wie viele danach? b) Wie viele haben diese abgebrochen (bitte nach Jahren, Herkunftsland, Alter (unter oder über 25 Jahre), Dauer des Aufenthalts (unter oder über 15 Monate), Bundesland und Aufenthaltstitel aufschlüsseln)? 5. Wie viele Personen, die sich mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Deutschland aufhalten, haben in den Jahren 2010 bis 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung ein Studium begonnen? a) Wie viele haben dieses in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts begonnen , und wie viele danach? b) Wie viele haben dieses abgebrochen (bitte nach Jahren, Herkunftsland, Alter (unter oder über 25 Jahre), Dauer des Aufenthalts (unter oder über 15 Monate), Bundesland und Aufenthaltstitel aufschlüsseln)? Die Fragen 2 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 6. Wie viele Personen mit negativem Asylbescheid haben in Deutschland in den Jahren 2010 bis 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung eine Ausbildungsduldung erhalten, und wie viele davon haben anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erhalten? Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Durchführung einer Berufsausbildung ist insbesondere dann ein dringender persönlicher Grund im Sinne von Satz 3, wenn die übrigen Voraussetzungen von § 60a Absatz 2 Satz 4ff. AufenthG erfüllt sind. Dieser Sachverhalt wird im Ausländerzentralregister (AZR) nicht gesondert erfasst , so dass der Bundesregierung zur Zahl der erteilten Ausbildungsduldungen und infolgedessen auch zur Anzahl der anschließend erteilten Aufenthaltserlaubnisse keine Angaben vorliegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2459 7. Gibt es eine bundesweite Regelung, nach der die Bundesländer und Kommunen die Unterstützung von Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung handhaben, die sich in Ausbildung oder Studium befinden und die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können? Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung wird verwiesen. Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB XII können Analogleistungen in besonderen Härtefällen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Liegt ein besonderer Härtefall vor, hat die Leistungsbehörde ein Ermessen, ob sie Analogleistungen als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. 8. Wie handhaben die Bundesländer und Kommunen nach Kenntnis der Bundesregierung die Unterstützung von Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung, die sich in Ausbildung oder Studium befinden und die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, und auf welcher rechtlichen Grundlage tun sie dies (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen . Mehrere Länder haben Erlasse veröffentlicht, in denen sie den Sozialämtern empfehlen , im Rahmen der Härtefallregelung Leistungen zu erbringen. Dies sind nach Kenntnis der Bundesregierung: Bayern, Erlass vom 13. März 2018, Berlin, Erlass vom 28. Oktober 2016, Niedersachsen, Erlass vom 4. Oktober 2017, Schleswig-Holstein, Erlass vom 10. Mai 2017. Daneben sind der Bundesregierung auch Entscheidungen von Kommunen bekannt , Leistungen entsprechend zu erbringen (z. B. Stuttgart, Beschluss des Verwaltungsausschusses des Gemeinderats vom 7. März 2018). 9. Auf welcher rechtlichen Grundlage entscheidet die Bundesagentur für Arbeit , bei welchen Herkunftsstaaten eine Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für Asylsuchende möglich ist und bei welchen nicht? a) Welche Rolle spielen dabei die so genannten TOP-5-Staaten (Syrien, Eritrea , Somalia, Irak, Iran)? Die Fragen 9 und 9a werden gemeinsam beantwortet. Mit dem im August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetz hat sich die damalige Regierungskoalition darauf verständigt, nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland die BAB zunächst befristet bis Ende 2018 für Gestattete, also Geflüchtete , die sich noch im Asylverfahren befinden, dann zu öffnen, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist – sogenannte gute Bleibeperspektive (§ 132 Absatz 1 SGB III). Vor dem Hintergrund, dass diese Leistung für Gestattete zuvor gar nicht zur Verfügung stand, wurden damit erhebliche Fortschritte erzielt, um eine frühzeitige Integration zu ermöglichen. Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich im Herbst 2015 darauf verständigt, dass sich das Vorliegen einer guten Bleibeperspektive danach richtet, ob für geflüchtete Menschen aus diesem Herkunftsland die Wahrscheinlichkeit einer Schutzgewährung größer ist als die einer negativen Asylentscheidung. Das wird dann angenommen, wenn die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2459 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtschutzquote von Schutzsuchenden aus diesem Land im letzten halben Jahr (Prüfung jeweils am 1. Januar und 1. Juli) über 50 Prozent lag. Dies gilt derzeit nur für die fünf Länder Syrien, Eritrea, Somalia, Irak und Iran. b) Wie werden Anträge von Personen aus anderen Staaten behandelt, und was sieht die Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit hierzu vor? Gestattete aus anderen als den fünf vorgenannten Herkunftsstaaten haben im Erhebungszeitraum (zweites Halbjahr 2017) keine Gesamtschutzquote von mindestens 50 Prozent erreicht. Ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt in Deutschland im oben genannten Sinne ist bei ihnen daher nicht zu erwarten. Sie gehören somit nicht zum förderungsfähigen Personenkreis der Berufsausbildungsbeihilfe. Ihre Anträge auf Berufsausbildungsbeihilfe werden abgelehnt. Dies sieht auch die Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit vor. c) Verfährt die Bundesagentur für Arbeit hier in allen ihrer Regionaldirektionsbezirke bzw. Agenturbezirke gleich? Die Rechtslage sowie die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sehen die dargestellte Verfahrensweise vor. Werden Abweichungen hierzu festgestellt, wird auf die Einhaltung der Rechts- und Weisungslage hingewirkt. 10. Gibt es Pläne der Bundesregierung, um bedürftigen Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung zu ermöglichen, eine Ausbildung oder ein Studium zu absolvieren, und gleichzeitig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, und um welche Pläne handelt es sich? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 11. Inwiefern hält die Bundesregierung die Ausbildung von Personen, die sich mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Deutschland aufhalten, in Unternehmen für wichtig, um die Voraussetzungen für eine spätere Integration zu schaffen? Integration wird insbesondere dann befördert, wenn sich die betreffenden Personen in einem Arbeitsverhältnis befinden. Während einer betrieblichen Berufsausbildung können Geflüchtete begleitet und in das betriebliche und kollegiale Umfeld integriert werden. Neben dem Erwerb einer beruflichen Qualifikation kann die enge Einbindung in den Betrieb auch die gesellschaftliche Integration und den Spracherwerb unterstützen. Die Bundesregierung unterstützt die Ausbildung von Personen, die sich mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Deutschland befinden. So wurde im Rahmen des Integrationsgesetzes im Jahr 2016 auch die Regelung zur Ausbildungsduldung , der Aussetzung der Abschiebung auf Grund einer Ausbildung, grundlegend überarbeitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2459 12. Wie bewertet die Bundesregierung mit Blick auf die Fachkräftesicherung das in der beruflichen und akademischen Ausbildung von Personen, die sich mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Deutschland aufhalten, liegende Potential ? Die IAB-BAMF-SOEP-Befragung Geflüchteter in Deutschland, eine auch vom Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales geförderte repräsentative Langzeitstudie, zeigt auf, dass über alle Herkunftsländer hinweg rund 35 Prozent der erwachsenen Flüchtlinge einen weiterführenden Schulabschluss mitbringen. 16 Prozent der Erwachsenen haben zuvor an einer Hochschule studiert und elf Prozent mindestens einen ersten Hochschulabschluss . Nach Deutschland sind somit auch zahlreiche Menschen gekommen, die den hiesigen Fachkräftemangel mindern und unseren Wohlstand mehren können – oder die, wenn sie eines Tages zurückkehren, akademisches und berufliches Wissen in ihre Herkunftsländer importieren werden. 13. Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den Umstand, dass durch Rechtsunsicherheiten, insbesondere bei der Sicherung des Lebensunterhaltes während einer Ausbildung, viele Ausbildungsverhältnisse derzeit nicht zustande kommen könnten? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333