Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2480 19. Wahlperiode 05.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Maria Klein-Schmeink, Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/1790 – Rolle und Unabhängigkeit von Treuhändern im Rahmen von Beitragserhöhungen bei Versicherungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Insbesondere bei privaten Krankenversicherungen (PKV) wurden in letzter Zeit die Prämien deutlich erhöht. Diese Erhöhungen sind dann möglich, wenn sich die Rechnungsgrundlage verändert hat (§ 203 des Versicherungsvertragsgesetzes ). Treuhänderinnen und Treuhänder überprüfen die Rechtmäßigkeit dieser Anpassungen und sollen die Veränderung nur bei Vorliegen einer entsprechenden Grundlage genehmigen. In den vergangenen Monaten wurden jedoch mehrmals Beitragserhöhungen bei Versicherungen für unwirksam erklärt (noch nicht rechtskräftig), da die Treuhänder als nicht unabhängig angesehen wurden (http://versicherungswirtschaft-heute.de/schlaglicht/erst-axa-jetzt-die-dkv-gerichterklart -beitragserhohungen-in-der-pkv-fur-unwirksam/). Dies hing auch damit zusammen, dass Treuhänder zum Teil bis zu 150 000 Euro pro Jahr von einem Versicherungsunternehmen erhielten (www.handelsblatt.com/politik/ deutschland/private-krankenversicherung-pkv-beitragserhoehungen-sind-lautgericht -unwirksam/20927644.html). Eine entsprechende finale Entscheidung durch den Bundesgerichtshof könnte einzelne Unternehmen hart treffen. Für die Versicherten könnte es zu Rückzahlungen kommen. Für die Überprüfung der Qualifikation der Treuhänder für die jeweilige Prämienänderung bei privaten Krankenversicherungen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verantwortlich (§ 157 des Versicherungsaufsichtsgesetzes). Auch bei der Lebensversicherung spielen Treuhänderinnen und Treuhänder eine Rolle, da sie auch hier Prämienanpassungen genehmigen können, ebenso wie Anpassungen der Rentenfaktoren. Die BaFin wird über die Anpassung informiert , greift aber nicht ein und schaut nur bei Einzelfällen, auch bezüglich der Treuhänder, genauer hin (www.wiwo.de/my/finanzen/vorsorge/fondspolicenund -riester-renten-unfaire-rentenkuerzungen-der-versicherer-vor-gericht/2085 9330.html). Auch in anderen Versicherungssparten kommen Treuhänder zum Einsatz, insbesondere bei vertraglichen Anpassungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2480 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Kleine Anfrage bezieht sich zu einem wesentlichen Teil auf die Unabhängigkeit von Treuhändern, die Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung überprüfen. Hierzu ist derzeit ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig . Soweit Fragen auf den möglichen Ausgang des Verfahrens und etwaige Konsequenzen abzielen, sind diese hypothetisch. 1. Wie viele Erstprüfungen von Treuhändern hat die BaFin in den letzten zehn Jahren pro Jahr durchgeführt (bitte je Versicherungssparte ausweisen)? Wie viele Folgeprüfungen von Treuhändern hat die BaFin in den letzten zehn Jahren pro Jahr durchgeführt (bitte je Versicherungssparte ausweisen)? Die folgende Übersicht gibt pro Jahr die Anzahl der Treuhänder an, die bei einem Versicherer der jeweiligen Sparte erstmalig das Mandat übernommen haben und aus diesem Anlass von der BaFin geprüft wurden (Erstprüfung). Jahr Kranken- versicherung Lebensversicherung Pensionskassen, Pensionsfonds Schaden- und Unfallvers. 2008 0 0 0 0 2009 2 1 0 0 2010 4 0 0 0 2011 8 0 0 3 2012 3 0 0 0 2013 10 2 0 0 2014 6 0 0 0 2015 4 0 3 0 2016 5 1 8 0 2017 4 2 0 0 In den vergangenen zehn Jahren wurde keine Folgeprüfung durchgeführt. 2. Wie viele aktive Treuhänder gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell (bitte je Versicherungssparte ausweisen)? Wie viele davon sind von der BaFin geprüft (bitte je Versicherungssparte ausweisen)? Für die Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die BaFin unterliegen, sind die Anzahlen wie folgt: 16 Treuhänder in der Krankenversicherung, vier Treuhänder in der Lebensversicherung, vier Treuhänder in der Schaden- und Unfallversicherung (betrifft dort das Segment der nach Art der Lebensversicherung betriebenen nicht-substitutiven Krankenversicherung), zwei Treuhänder bei Pensionskassen und Pensionsfonds. Alle Treuhänder sind von der BaFin geprüft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2480 3. In wie vielen Fällen hat die BaFin in den letzten zehn Jahren einer Bestellung widersprochen (bitte pro Jahr inkl. des Grundes und je Versicherungssparte absolut und prozentual aufführen)? 4. Wurde überhaupt schon einmal ein Treuhänder abgelehnt oder nachträglich dessen Abberufung verlangt? Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet. In den letzten zehn Jahren gab es einen Widerspruchsfall. Die BaFin hat im Jahr 2009 der Bestellung eines Treuhänders in der Krankenversicherung gemäß § 157 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) widersprochen, weil er bei dem betreffenden Unternehmen Ansprüche auf Versorgungsleistungen hatte. Die Widerspruchsquote bei der Bestellung von Treuhändern in der Krankenversicherung betrug im Jahr 2009 damit 50 Prozent. 5. In wie vielen Fällen wurde in den letzten zehn Jahren pro Jahr nach reiner Aktenlage entschieden (bitte anteilig und absolut sowie je Versicherungssparte ausweisen)? 6. In wie vielen Fällen hat die BaFin in den letzten zehn Jahren pro Jahr Unterlagen für die Prüfung nachgefordert (bitte anteilig und absolut sowie je Versicherungssparte ausweisen)? 7. In wie vielen Fällen wurden Treuhänder in den letzten zehn Jahren pro Jahr vorgeladen, und wie oft erfolgte eine explizite Prüfung der Person (bitte anteilig und absolut sowie je Versicherungssparte ausweisen)? Die Fragen 5 bis 7 werden zusammen beantwortet. Über die Bestellung der Treuhänder wurde anhand der eingereichten und ggf. nachgeforderten Unterlagen entschieden . Die Fallzahlen sind in der Antwort zu Frage 1 angegeben. Die folgende Übersicht gibt pro Jahr an, in wie vielen Fällen die BaFin in der jeweiligen Versicherungssparte Unterlagen nachgefordert hat. Jahr Kranken-versicherung Lebensversicherung Pensionskassen, Pensionsfonds Schaden- und Unfallvers. 2008 0 0 0 0 2009 2 1 0 0 2010 2 0 0 0 2011 6 0 0 3 2012 1 0 0 0 2013 10 0 0 0 2014 5 0 0 0 2015 1 0 0 0 2016 4 1 6 0 2017 4 1 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2480 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der Anteil der Fälle, in denen die BaFin Unterlagen angefordert hat, an allen Prüfungsfällen eines Jahres in der jeweiligen Versicherungssparte kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Jahr Kranken-versicherung Lebensversicherung Pensionskassen, Pensionsfonds Schaden- und Unfallvers. 2008 0 % 0 % 0 % 0 % 2009 100 % 100 % 0 % 0 % 2010 50 % 0 % 0 % 0 % 2011 75 % 0 % 0 % 100 % 2012 33 % 0 % 0 % 0 % 2013 100 % 0 % 0 % 0 % 2014 83 % 0 % 0 % 0 % 2015 25 % 0 % 0 % 0 % 2016 80 % 100 % 75 % 0 % 2017 100 % 50 % 0 % 0 % 8. Wie erfolgt die Prüfung der Treuhänder genau (bitte diese sowie die folgenden Unterfragen soweit möglich gesondert je – relevanter – Versicherungssparte beantworten)? Einzelheiten zur Prüfung der Treuhänder ergeben sich aus den Antworten zu den nachfolgenden Teilfragen. a) Wie lange dauert diese? b) Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden? Wie wird deren Inhalt geprüft? c) Stellt die BaFin bei der Überprüfung von Treuhändern eigene Nachforschungen an, und wenn ja, in wie vielen Fällen ist dies in den letzten zehn Jahren jeweils erfolgt (absolut und relativ), wie sehen diese in der Regel aus, und was war das Ergebnis der Nachforschungen? Die Fragen 8a bis 8c werden zusammen beantwortet. Der zeitliche Prüfungsaufwand variiert im Einzelfall und hängt z. B. davon ab, ob sich Nachfragen in Bezug auf die einzureichenden Unterlagen ergeben. Allgemein sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen: – Lebenslauf mit Angaben, aus denen sich die fachliche Eignung ergibt, – Gewerbezentralregisterauszug, – Führungszeugnis, – Erklärung des jeweiligen Treuhänders, bei welchen weiteren relevanten Unternehmen Bestellungen als Treuhänder vorliegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2480 Zum Nachweis der Unabhängigkeit hat jeder in Aussicht genommene Treuhänder darüber hinaus weitere Unterlagen vorzulegen. Insbesondere hat ein Treuhänder, der Beitragsanpassungen in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung überprüfen wird, Erklärungen abzugeben, in denen er bestätigt , dass – er nicht überschuldet ist, – er keine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 Zivilprozessordnung abgegeben hat, – er keine weiteren Mandate oder Funktionen wahrnimmt, die sich auf das Unternehmen beziehen, bei dem er das Treuhändermandat ausüben wird, oder auf ein mit diesem verbundenen Unternehmen, – er keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat oder aus einem solchen Vertrag noch Ansprüche gegen das Unternehmen besitzt, – zwischen ihm und einem Aufsichtsrats- oder Vorstandsmitglied des Unternehmens , bei dem er das Treuhändermandat ausüben wird, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen kein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 11 Strafgesetzbuch und keine Geschäftsbeziehungen bestehen, – zwischen ihm und dem Unternehmen, bei dem er das Treuhändermandat ausüben wird, oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen keine Versicherungsverträge bestehen, – er keine verwandtschaftlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Verantwortlichen Aktuar des Unternehmens, bei dem er das Treuhändermandat ausüben wird, hat, – seine Vergütungsvereinbarung nicht auf die sich aus einer Bedingungs- bzw. Prämienanpassung ergebende Mehrprämie abstellt. Bei Bedarf werden weitere Unterlagen angefordert. Die Prüfung der Inhalte erfolgt nach den Grundsätzen des § 157 Absatz 1 und 2 VAG, der aufgrund entsprechender Verweisungen spartenübergreifend gilt. d) Wie wird die Unabhängigkeit geprüft? e) Wie wird die Zuverlässigkeit überprüft? f) Wie wird die fachliche Geeignetheit überprüft? Die Fragen 8d bis 8f werden zusammen beantwortet. Die Unabhängigkeit, die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung werden anhand der Unterlagen geprüft, die in der Antwort zu Frage 8b aufgeführt sind. Dabei werden die jeweils maßgeblichen Anforderungen des § 157 Absatz 1 und 2 VAG, der aufgrund entsprechender Verweisungen spartenübergreifend gilt, berücksichtigt . g) Welche Kriterien gibt es bei der Überprüfung (bspw. maximaler Anteil an den Einkünften)? Welche Ausschlusskriterien gibt es? Auf die Antwort zu den Fragen 8b bis 8f wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2480 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode h) Wie oft wird die Überprüfung eines Treuhänders vorgenommen? i) Findet nach der Bestellung eine regelmäßige laufende Prüfung statt? j) Wie stellt die Aufsichtsbehörde sicher, dass der Treuhänder nicht nachträglich einen Abhängigkeitstatbestand erfüllt? k) Wie oft sind nach der Bestellung später weitere Nachweise angefordert worden, und wenn ja, welche? Die Fragen 8h bis 8k werden zusammen beantwortet. Der Treuhänder wird bei jedem Mandat, das er zusätzlich übernimmt, geprüft. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach den relevanten gesetzlichen Vorschriften einer Bestellung entgegenstehen würden, oder erfüllt der Treuhänder die ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, geht die BaFin dem Vorgang nach und fordert ggf. die Bestellung eines anderen Treuhänders. Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen des Treuhänders können sich beispielsweise aus der Prüfung der Unterlagen ergeben, die der BaFin anlässlich einer Beitragsanpassung vorgelegt werden. Insoweit wird auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 13 verwiesen. Der Treuhänder hat seine Tätigkeit im Einklang mit den in der Antwort zu Teilfrage b) aufgeführten Erklärungen auszuüben. l) Bestanden bei Treuhändern über diese Tätigkeit hinausgehende Tätigkeiten ? Wenn ja, welche, und in wie vielen Fällen? m) Welche Einkünfte haben die Treuhänder für ihre Tätigkeit pro Jahr und für welche Leistung durchschnittlich erhalten? n) Welche weiteren Einkünfte bezogen sie von den Versicherern durchschnittlich pro Jahr und für welche Leistungen? o) Was war nach Kenntnis der Bundesregierung das Maximum, das ein Treuhänder in einem Jahr von einem oder mehreren Versicherern, bei denen er bestellt war, erhalten hat? Die Fragen 8l bis 8o werden zusammen beantwortet. Die BaFin hat Kenntnis über die ausgeübten Mandate als Treuhänder und Verantwortlicher Aktuar. Es ergeben sich zudem Beschränkungen zu weiteren Tätigkeiten aus den Erklärungen, die der Treuhänder nach der Antwort zu Frage 8b anlässlich der Bestellung abzugeben hat. Insbesondere darf kein Anstellungsvertrag oder sonstiger Dienstvertrag mit dem Versicherungsunternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen bestehen, so dass entsprechende weitere Einkünfte ausscheiden. p) Bei wie vielen Versicherern arbeiten Treuhändern durchschnittlich parallel ? Bezogen auf die Unternehmen, für die ein Treuhänder tätig ist, ergeben sich in den einzelnen Versicherungssparten folgende Durchschnittswerte: drei Mandate pro Treuhänder in der Krankenversicherung, 0,8 Mandate pro Treuhänder in der Lebensversicherung, vier Mandate pro Treuhänder bei den Pensionskassen und Pensionsfonds sowie ein Mandat pro Treuhänder in der Schaden- und Unfallversicherung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2480 q) Hat die BaFin Kenntnis über den Anteil der Einkünfte, die ein Treuhänder von einem Versicherungsunternehmen erhält, im Verhältnis zur Gesamthöhe seiner Einkünfte? Wenn ja, welche (bspw. Mediananteil und höchster Anteil)? Hierzu liegen der BaFin keine Erkenntnisse vor. r) Bedeutet die Aussage der BaFin, „auch künftig keine Umsatzabhängigkeit entsprechend den Maßgaben von § 319 Absatz 3 Nummer 5 HGB [zu] unterstellen“ (BaFin Journal Juli 2017, S. 25), dass sie eine andere Umsatzschwelle für die Aberkennung der Unabhängigkeit ansetzt? Wenn ja, welche? Wenn nein, wäre ein Treuhänder für die BaFin auch dann noch unabhängig , wenn er 100 Prozent seiner Einkünfte von einem Versicherungsunternehmen erhält? Die BaFin prüft die Unabhängigkeit eines Treuhänders anhand der in der Antwort zu Frage 8d dargestellten Kriterien und Unterlagen. 9. In welcher Höhe könnten nach Kenntnis der Bundesregierung Rückforderungen auf die Versicherer zukommen (bitte soweit möglich je Versicherungssparte angeben und soweit nötig Schätzungen heranziehen)? a) Welche Analysen wurden von der Aufsicht angestoßen, um drohende Prämienrückzahlungen bzgl. der Stabilität der Versicherer einzukalkulieren und entsprechend rechtzeitig ggf. Gegenmaßnahmen zu ergreifen? b) Wann wurden diese Analysen angestoßen, und was waren die zentralen Ergebnisse? c) Welche Schlussfolgerungen zog die Bundesregierung daraus? d) Inwieweit haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Versicherer entsprechende Risikovorsorge getroffen (bitte anhand von Daten und soweit möglich je Versicherungssparte darlegen)? e) Reicht die Vorsorge nach Auffassung der Bundesregierung aus (bitte soweit möglich gesondert für die einzelnen Sparten ausführen)? f) Inwieweit plant die Bundesregierung hier ggf. weitergehende Vorschriften bzgl. der Risikovorsorge? g) Welche Auswirkungen hätten Rückzahlungen auf die zukünftigen Prämien und Leistungen? h) Liegen der Bundesregierung Kenntnisse dazu vor, um die Fragen 9 bis 9g auch bzgl. unkorrekter Mitteilungen über Beitragserhöhungen ggf. zumindest teilweise beantworten zu können, wenn ja, welche? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2480 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode i) Liegen der Bundesregierung Kenntnisse dazu vor, um die Fragen 9 bis 9g auch bzgl. fehlerhafter vertraglicher Anpassungsregelungen über Beitragserhöhungen und Leistungsanpassungen beantworten zu können, wenn ja, welche? j) Sieht die Bundesregierung durch die unter den vorhergehenden Frageaspekten erfragten Daten bzw. Risiken eine Gefahr für einzelne Versicherungsunternehmen ? Wenn ja, für wie viele Unternehmen (bitte je Versicherungssparte ausweisen )? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Generell gilt, dass die privaten Krankenversicherer die Entwicklung der Rechtsprechung im Rahmen ihres Risikomanagements berücksichtigen. Die BaFin überwacht im Rahmen der laufenden Aufsicht, ob und inwieweit sich die Risikolage aus Sicht der potentiell betroffenen Versicherer verändert. Anhaltspunkte hierfür liefern insbesondere die Berichte zur eigenen Risikobeurteilung unter Solvabilität II (ORSA) und ggf. die Risikoberichte. Sollte sich aufsichtlicher Handlungsbedarf ergeben, ergreift die BaFin geeignete Maßnahmen. Zu den Fragen 9h und 9i liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 10. In wie vielen Fällen hat sich die BaFin einzelne Beitragsanpassungen bzw. Änderungen der Rentenfaktoren genauer angeschaut (bitte Anzahl für die letzten zehn Jahre pro Jahr je Versicherungssparte aufführen sowie den Anteil an den gesamten Anpassungen ausweisen)? 11. In wie vielen Fällen hat sich die BaFin neben dem Treuhänder einzelne Beitragsanpassungen bzw. Änderungen der Rentenfaktoren genauer angeschaut (bitte Anzahl für die letzten zehn Jahre pro Jahr je Versicherungssparte aufführen sowie den Anteil an den gesamten Anpassungen mit Treuhändern ausweisen)? 12. In wie vielen Fällen hat sie Erhöhungen bzw. Anpassungen zumindest teilweise untersagt (bitte Anzahl für die letzten zehn Jahre pro Jahr je Versicherungssparte aufführen)? An wie vielen dieser Fälle waren von der BaFin geprüfte Treuhänder beteiligt ? 13. Wie viele Beitragsanpassungen und Änderungen der Rentenfaktoren wurden der BaFin in den letzten zehn Jahren von den Versicherern jeweils gemeldet (soweit möglich, bitte je Versicherungssparte ausweisen)? Die Fragen 10 bis 13 werden zusammen beantwortet. In Bereich der Krankenversicherung erhält die BaFin fachliche Unterlagen zu den Beitragsanpassungen in den Tarifen der substitutiven Krankenversicherung. Die Unterlagen werden stichprobenweise auf Angemessenheit geprüft. In den letzten vier Jahren erfasste die Stichprobe etwa 10 Prozent der angezeigten Tarifanpassungen ; pro Jahr wurden rund 100 Tarifanpassungen auf Angemessenheit geprüft. Dabei werden insbesondere bestandsstarke Tarife ausgewählt. Alle Tarifanpassungen haben zuvor das Treuhänderverfahren durchlaufen. Die BaFin beurteilt bei ihren Stichproben auch, ob und inwieweit die Treuhänder nachvollziehbar der Beitragsanpassung zugestimmt haben. In keinem Fall wurden Beitragsanpassungen untersagt. Im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung des Krankenversicherers kann die BaFin zusätzliche Aspekte untersuchen, insbesondere den konkreten Abstimmungsprozess zwischen dem Versicherer und dem Treuhänder. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2480 Im Unterschied zur Krankenversicherung erfolgt die Anpassung von Rentenfaktoren in der Lebensversicherung nicht nach gesetzlichen Vorgaben, sondern nach vertraglichen Vereinbarungen. Für die Versicherungsbedingungen gilt das Prinzip der Privatautonomie. In den letzten Jahren wurden nach Kenntnis der BaFin in bis zu zehn Fällen Rentenfaktoren angepasst. Die BaFin hat sich einzelne Anpassungen näher angeschaut. In keinem Fall wurde die Anpassung des Rentenfaktors untersagt. In den untersuchten Fällen war zuvor ein Treuhänder eingeschaltet . Bei Pensionskassen und Pensionsfonds sind die Versicherungsbedingungen und deren Änderungen der Aufsicht vorzulegen. Alle Änderungen von Rentenfaktoren wurden von der BaFin geprüft. In keinem der neun geprüften Fälle wurde die Anpassung des Rentenfaktors untersagt. Zu den Fällen, in denen die Anpassung des Rentenfaktors der Genehmigung durch die Aufsicht bedarf, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 52 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/1216 verwiesen. 14. Wie hoch waren die Beitragsanpassungen bzw. Anpassungen der Rentenfaktoren prozentual pro Jahr durchschnittlich (bitte je Versicherungssparte ausweisen )? Ab dem Geschäftsjahr 2016 liegen der BaFin detaillierte Branchenzahlen zu den Auswirkungen von Nachkalkulationen auf bestehende Verträge in der privaten Krankenversicherung vor. Für die von Anpassungen (Erhöhungen oder Absenkungen ) betroffenen Versicherungsnehmer ergeben sich hier in den einzelnen Jahren die folgenden durchschnittlichen Anpassungshöhen: 2016 2017 2018 4,4 Prozent 7,7 Prozent 6,8 Prozent Da die zugrunde liegenden Daten jeweils frühzeitig erhoben wurden, basieren die Angaben einiger Unternehmen auf Schätzungen, sodass die angegebenen Werte geringfügig von den tatsächlichen durchschnittlichen Anpassungen abweichen können. Entsprechende Angaben für die anderen Sparten liegen nicht vor. 15. Bei wie vielen dieser Anpassungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren anlassbezogen Treuhänder bestellt (soweit möglich, bitte je Versicherungssparte ausweisen)? Bei den Krankenversicherern sowie den Schaden- und Unfallversicherern wurden in keinem Fall anlassbezogen Treuhänder bestellt. Bei vier Lebensversicherern wurden in den letzten zehn Jahren Treuhänder anlassbezogen bestellt. Bei Pensionskassen und Pensionsfonds gab es in den letzten zehn Jahren vier anlassbezogene Fälle von Treuhänderbestellungen. 16. Welche Rolle spielt die BaFin grundsätzlich bei Leistungs- und Beitragsanpassungen (bitte für die verschiedenen Versicherungssparten darstellen)? Gemäß § 158 Absatz 1 Nummer 2 VAG haben die privaten Krankenversicherer der Aufsichtsbehörde unverzüglich die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen im Sinne der §§ 341e bis 341h des Handelsgesetzbuchs einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2480 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise unter Beifügung aller dort bezeichneten Unterlagen anzuzeigen, soweit sie sich auf die substitutive Krankenversicherung beziehen. Gemäß § 158 Absatz 1 Nummer 1 VAG haben private Krankenversicherer der Aufsichtsbehörde in der substitutiven Krankenversicherung die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter allgemeiner Versicherungsbedingungen unter deren Beifügung unverzüglich anzuzeigen. Die Unterlagen werden nicht zur Genehmigung vorgelegt. Entsprechende Anzeigepflichten bestehen bei den Pensionskassen und Pensionsfonds; im Bereich der Lebensversicherung besteht eine Anzeigepflicht für die Berechnungsgrundlagen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 13 verwiesen. 17. Wie viele Beschwerden gab es im Zusammenhang mit Prämienerhöhungen und Anpassungen der Rentenfaktoren bei der BaFin in den letzten zehn Jahren jeweils? Die Anzahl der Beschwerden im Zusammenhang mit Prämienerhöhungen in der Krankenversicherung (einschließlich Pflegeversicherung) ergeben sich aus der folgenden Übersicht. Jahr Krankenversicherung 2008 255 2009 313 2010 415 2011 429 2012 528 2013 306 2014 139 2015 191 2016 234 2017 353 Der Anstieg der Beschwerden im Jahr 2017 ist auf die Änderungen durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz zurückzuführen. In den anderen Sparten werden die Beschwerdefälle nicht gesondert erfasst, weswegen keine Angaben möglich sind. 18. Welchen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung, um die Möglichkeit für Versicherte zu verbessern, als unrechtmäßig empfundene Prämienerhöhungen und Anpassungen der Rentenfaktoren überprüfen zu lassen? Versicherte haben verschiedene Möglichkeiten, Prämienerhöhungen und Anpassungen der Rentenfaktoren überprüfen zu lassen. Beispielsweise kann jeder Versicherte bei der BaFin eine Verbraucherbeschwerde einleiten oder sich an den Ombudsmann der betreffenden Sparte wenden; es kann auch vor einem Zivilgericht geklagt werden. 19. Welche gesetzlichen Anpassungen und Klarstellungen will die Bundesregierung in den einzelnen Versicherungssparten bzgl. der Treuhänderinnen und Treuhänder vornehmen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2480 20. Welche Informationspflichten haben die Versicherungsunternehmen gegenüber den Versicherten im Fall nicht konformer Treuhänderinnen und Treuhänder ? Soweit die Beiträge nicht konform angepasst wurden und korrigiert werden müssen , werden die Versicherten informiert. 21. Sieht die Bundesregierung die Zuständigkeit für die Überprüfung der Unabhängigkeit bei einem Zivilgericht, wenn eine Bundesbehörde für die Prüfung der Unabhängigkeit zuständig ist (Antwort bitte begründen)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 22. Welche Rechtsauffassung vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Frage, ob nicht zumindest Leistungsanpassungen nach oben und unten laut der vertraglichen Klauseln möglich sein müssen? Derartige Klauseln müssen in jedem Fall den geltenden gesetzlichen Anforderungen genügen und einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. 23. Welchen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung im Versicherungsvertragsgesetz hinsichtlich der Möglichkeit für Versicherte, als unrechtmäßig empfundene Prämienerhöhungen überprüfen zu lassen (bitte ggf. je Versicherungssparte ausführen)? 24. Sieht die Bundesregierung beim System der Leistungs- bzw. Prämienanpassungen über Treuhänder, so wie es derzeit ausgestaltet ist, die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt? 25. Sieht die Bundesregierung beim System der Leistungs- und Prämienanpassungen über Treuhänder, so wie es derzeit ausgestaltet ist, die Gefahr von Interessenkonflikten? Wenn ja, welche, und wie wird diesen vorgebeugt? Die Fragen 23 bis 25 werden zusammen beantwortet. Auf die Antworten zu Frage 18 und auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Etwaigen Interessenkonflikten wird bei der Prüfung des Treuhänders Rechnung getragen; insoweit wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Zu Anpassungen bei privaten Krankenversicherungen 26. In wie vielen Fällen hat die BaFin in den letzten fünf Jahren Stellung zu einem Gerichtsurteil bezogen, bei dem das zivilgerichtliche Verfahren auch noch läuft? Die BaFin äußert sich grundsätzlich nicht zu laufenden zivilgerichtlichen Verfahren . Sie positioniert sich ggf. zu aufsichtlich relevanten Themen auf grundsätzlicher Ebene. 27. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung und den Inhalt des BaFin- Fachartikels „Treuhänder-Urteil zur Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen in der Krankenversicherung wegen fehlender wirtschaftlicher Unabhängigkeit “ (www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/ 2017/fa_bj_1707_Treuhaender.html)? Wenn nein, an welcher Stelle nicht? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2480 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 28. Gab es bei privaten Krankenversicherungen nach Kenntnis der Bundesregierung Fälle, bei denen die Kosten deutlich zurückgingen, wodurch das auslösende Moment für eine Beitragsanpassung gegeben war, und der Beitrag bzw. die Prämie erhöht wurde (soweit möglich, bitte je Versicherungssparte ausweisen)? Wenn ja, wie oft, und in welcher Branche jeweils? Wie hat die Aufsicht ggf. darauf reagiert? Eine Beitragsanpassung wird dadurch ausgelöst, dass die erforderlichen Versicherungsleistungen oder die beobachteten Sterbewahrscheinlichkeiten von den Kalkulationsannahmen oberhalb einer Toleranzgrenze abweichen (vgl. § 155 Absatz 3 und 4 VAG). In diesem Fall sind alle Kalkulationsgrundlagen zu überprüfen und ggf. anzupassen. Dadurch kann es dazu kommen, dass trotz rückläufiger Versicherungsleistungen der Beitrag steigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Angaben , wie häufig der angesprochene Fall in der Praxis eingetreten ist, liegen nicht vor; hierzu wird auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 13 verwiesen. 29. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung die Prämienpolitik der PKV transparenter gestaltet werden, damit Versicherte Prämienerhöhungen besser nachvollziehen und nicht rechtmäßige Erhöhungen anfechten können? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. Zu Anpassungen bei Lebensversicherungen 30. In wie vielen Fällen von Prämienanpassungen, insbesondere aber von Anpassungen der Rentenfaktoren hat die BaFin den Treuhänder geprüft (bitte absolut und relativ zu allen Anpassungen angeben)? Was ist das auslösende Moment für eine Überprüfung? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 10 bis 13 wird verwiesen. 31. In wie vielen Fällen waren bei Anpassungen bei Lebensversicherern nach Kenntnis der Bundesregierung die übrigen Ergebnisse als weiterer Bestandteil des Rohüberschusses neben dem Kapitalanlageergebnis und dem Risikoergebnis in den Vorjahren positiv (bitte als Anteil zu allen Fällen ausweisen )? Auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 13 wird verwiesen. Die Fallzahlen sind der BaFin nicht bekannt. 32. Wie sind nach Auffassung der Bundesregierung Allgemeine Versicherungsbedingungen , die Anpassungen des Rentenfaktors vorsehen, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 138 VAG vereinbar? Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 138 VAG bedeutet nicht, dass die Rentenfaktoren bei verschiedenen Tarifen gleich hoch sein müssen. 33. Welche Rechtsauffassung vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Frage, ob Leistungsanpassungen, wie die Kürzung des Rentenfaktors, ohne Zustimmung des Kunden wirksam sein können? Maßgeblich ist das Bestehen einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/2480 Zu Anpassungen in anderen Versicherungssparten 34. Welche Rolle spielt die BaFin bei Treuhändern in anderen Versicherungssparten außerhalb der privaten Krankenversicherung und Lebensversicherungen (bitte ggf. nach Leistungsanpassungen und Beitragsanpassungen differenzieren )? Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 6, 9 p) und 15 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333