Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 28. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2481 19. Wahlperiode 01.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kai Gehring, Margarete Bause, Omid Nouripour, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/1916 – Menschenrechtslage in Algerien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die gesellschaftliche und menschenrechtliche Lage in Algerien ist weiterhin angespannt . Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in der Praxis fortwährend eingeschränkt, Frauen werden rechtlich wie gesellschaftlich stark benachteiligt (vgl. Jahresbericht von Amnesty International 2017/2018). In der Hauptstadt Algier gilt ein Demonstrationsverbot, das Vereinigungsgesetz führt zu massiven Einschränkungen der Zivilgesellschaft. Die Umsetzung vieler Bestimmungen der Verfassungsreform – vor allem zur Stärkung der Grundrechte und beider Parlamentskammern –, die im Frühjahr 2016 in Kraft trat, stehen noch aus. Sparmaßnahmen der Regierung führten im vergangenen Jahr zu Protesten und Streiks (vgl. https://de.qantara.de/inhalt/wirtschaftskrise-und-soziale-protestein -algerien-gewerkschaften-fordern-regierung-heraus). Trotz menschenrechtlicher Defizite war Algerien seit der letzten Bundestagswahl zweitgrößter Empfänger deutscher Rüstungsexporte (www.handelsblatt. com/politik/deutschland/seit-der-bundestagswahl-geschaeftsfuehrende-bundes regierung-genehmigte-ruestungsexporte-in-milliardenhoehe/v_detail_tab_print/ 21056182.html). Algerien wurde in den letzten Jahren ein zunehmend wichtiges Transit- und faktisches Aufnahmeland von Migranten und Flüchtlingen (vor allem für Flüchtlinge aus der Westsahara, Syrien und Palästina (www.spiegel.de/politik/ ausland/fluechtlinge-in-algerien-gestrandet-in-der-wueste-a-1175636.html). Im Februar 2017 setzte Präsident Abd al-Aziz Bouteflika einen Nationalen Menschenrechtsrat (Conseil National des Droits de l’Homme) ein, der die Nationale Beratungskommission zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte (Commission Nationale Consultative de Promotion et de Protection des Droits de l’Homme) ersetzte. Im Mai 2017 fand die dritte turnusmäßige Überprüfung der Menschenrechtslage in Algerien durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2481 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welche Ergebnisse hatte die Überprüfung der Menschenrechtslage in Algerien durch den UN-Menschenrechtsrat im Mai 2017, und inwiefern hat sich die Menschenrechtslage in Algerien nach Kenntnis der Bundesregierung seitdem verändert? Algerien hat sich im Mai 2017 zum dritten Mal dem universellen Staatenüberprüfungsverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen gestellt. Von insgesamt 240 Empfehlungen wurden 188 Empfehlungen angenommen und 52 zur Kenntnis genommen. Die Bundesregierung bleibt im Gespräch mit Vertretern von staatlichen algerischen Stellen und der Zivilgesellschaft, was die Umsetzung der gegenüber Algerien im Rahmen des universellen Staatenüberprüfungsverfahrens 2017 ausgesprochenen Empfehlungen angeht. Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen. Insgesamt ist festzustellen, dass die für die Menschenrechtslage relevanten Rahmenbedingungen seit Inkrafttreten der Verfassungsreform im März 2016 weitgehend gleichgeblieben sind, weswegen im Folgenden an einigen Stellen auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8694 verwiesen wird. 2. Wie bewertet die Bundesregierung die Arbeit des Nationalen Menschenrechtsrates vor dem Hintergrund der Ratifizierung internationaler Menschenrechtskonventionen hinsichtlich seiner Empfehlungen und deren Umsetzung in der Praxis? Der Nationale Menschenrechtsrat wurde in Folge der Verfassungsreform von Frühjahr 2016 geschaffen, bewertet geltende Gesetze, gibt Empfehlungen an Regierung und Parlament und nimmt landesweit Beschwerden von Bürgern entgegen . Nach Einschätzung der Bundesregierung waren bei den bisherigen Aktivitäten und Äußerungen des Nationalen Menschenrechtsrats keine Positionen zu erkennen , die wesentlich von den Positionen der Regierung abweichen. 3. Inwiefern gewährleistet Algerien nach Kenntnis der Bundesregierung den Schutz vor willkürlichen Verhaftungen? Die algerische Verfassung (Artikel 59) verbietet „willkürliche Verhaftungen“, die nach dem Gesetz strafbar sind. 4. Inwiefern besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in Algerien ein unabhängiges Justizsystem, das faire Prozessbedingungen gewährleistet? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 35 und 36 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8694 verwiesen. 5. Inwiefern haben Häftlinge in Algerien Zugang zu anwaltlicher Beratung sowie zu medizinischer Versorgung in Gefängnissen? Wird in Algerien nach Kenntnis der Bundesregierung das Folterverbot eingehalten (vgl. https://dz.usembassy.gov/wp-content/uploads/sites/236/2017/ 03/ALGERIA_HUMAN_RIGHTS_REPORT_2016.pdf)? Nach algerischem Recht hat jede Person, die von Polizei oder Sicherheitsdiensten in Gewahrsam genommen wird, das Recht, unverzüglich einen Verwandten zu Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2481 kontaktieren und zu empfangen oder sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Unabhängigen Experten zufolge ist die medizinische Versorgung in Gefängnissen gut. Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung, dies steht seit dem Jahr 2004 unter Strafe. In den jüngsten Berichten von Menschenrechtsorganisationen werden Fälle bis 2015 aufgeführt, in denen Übergriffe gegen Personen in Gewahrsam bis hin zu Folter durch die Sicherheitsdienste beklagt werden. Auf neuere Fälle gibt es keine Hinweise. Mittlerweile ist die Neustrukturierung der Sicherheitsdienste vorangeschritten, in deren Zuge die von Menschenrechtsorganisationen für die Fälle bis 2015 hauptsächlich verantwortlich gemachte Abteilung (Département du Renseignement et de la Sécurité, DRS) aufgelöst wurde. 6. Wie oft wurde in Algerien in den letzten fünf Jahren die Todesstrafe verhängt ? Inwiefern ist nach Einschätzung der Bundesregierung davon auszugehen, dass Todesurteile weiterhin nicht vollstreckt werden? Laut Amnesty International wurde die Todesstrafe im Jahr 2013 mindestens 40 Mal, im Jahr 2014 mindestens 16 Mal, im Jahr 2015 mindestens 62 Mal, im Jahr 2016 mindestens 50 Mal und im Jahr 2017 mindestens 27 Mal verhängt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 34 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8694 verwiesen. 7. Wie bewertet die Bundesregierung die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidigern (vgl. Jahresbericht von Amnesty International 2017/2018) und was gedenkt sie dagegen zu tun? Der Bundesregierung sind die im Amnesty-Jahresbericht genannten Fälle bekannt , darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen nicht vor. Die Bundesregierung unterhält Kontakte zu Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidigern, etwa zur Algerischen Menschenrechtsliga. Menschenrechtsdefizite werden gegenüber der algerischen Regierung angesprochen. Die EU finanziert unter anderem Maßnahmen zur Unterstützung von Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidigern in Algerien und behandelt das Thema im Rahmen regelmäßiger Konsultationen unter dem Dach des Assoziierungsabkommens mit Algerien. 8. Welche Einschränkungen der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für Nichtregierungsorganisationen? Inwiefern wird das Recht auf Vereinigungsfreiheit gemäß den 2016 erfolgten Verfassungsänderungen tatsächlich umgesetzt, und wie bewertet die Bundesregierung das Vereinigungsgesetz in seinen Auswirkungen auf zivilgesellschaftliche algerische sowie internationale Organisationen? Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, sie sind aber in der Praxis deutlich eingeschränkt. In Algier besteht weiterhin ein generelles Demonstrationsverbot, auch in anderen Städten Algeriens werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 31 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8694 verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2481 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das Vereinigungsgesetz von 2012 hat dazu geführt, dass viele Nichtregierungsorganisationen keine neue Registrierung erhalten haben und teilweise ohne rechtlich gesicherten Status weiterarbeiten. Die wiederholt von der algerischen Regierung angekündigte Überarbeitung des Vereinigungsgesetzes wurde bislang nicht umgesetzt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8694 verwiesen. Bezüglich internationaler Nichtregierungsorganisationen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 9. Inwiefern sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeitsmöglichkeiten deutscher, europäischer und internationaler Organisationen (z. B. politische Stiftungen, Menschenrechts- und Entwicklungsorganisationen) in Algerien eingeschränkt, und wie setzt sich die Bundesregierung für die Verbesserung der Situation ein? Alle in Algerien tätigen Nichtregierungsorganisationen unterliegen den Bestimmungen des Vereinigungsgesetzes (s. Antwort zu Frage 8). Die Friedrich-Ebert-Stiftung, die Friedrich-Naumann-Stiftung, die Hanns-Seidel- Stiftung und die Konrad-Adenauer-Stiftung sind in Algerien aktiv. Nach Inkrafttreten des Vereinigungsgesetzes im Jahr 2012 haben die Stiftungen ihre entsandten Mitarbeiter abgezogen. Die Friedrich-Ebert-Stiftung hat auf Antrag zwar keine ordentliche Registrierung, aber inzwischen einen provisorischen Status erhalten und ihr Büro 2017 wiedereröffnet. Auch die Konrad-Adenauer-Stiftung hat einen Antrag auf Registrierung eingereicht. Die Bundesregierung setzt sich gegenüber der algerischen Regierung für einen sicheren rechtlichen Status und bessere Rahmenbedingungen für die Tätigkeit politischer Stiftungen und anderer nichtstaatlicher Institutionen ein. Die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) ist mit einem Büro in Algier vertreten. Derzeit wird mit der algerischen Regierung eine Vereinbarung über die Grundlagen der weiteren technischen Zusammenarbeit sowie über den Status der entsandten Kräfte verhandelt. „Amnesty International“ ist in Algerien mit einem Büro vertreten. Andere internationale Menschenrechtsorganisationen wie „Human Rights Watch“, das Menschenrechtsnetzwerk „Euromed Rights“ oder die Menschenrechtsorganisation des US-Gewerkschaftsdachverbands AFL-CIO („American Federation of Labor and Congress of Industrial Organizations“) haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2005 keine Visa für offizielle Besuche erhalten. 10. Inwiefern gehen nach Kenntnis der Bundesregierung die Strafverfolgungsbehörden und die Justiz effektiv gegen Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen sowie bei nichtstaatlicher Diskriminierung vor? Die algerische Verfassung verbietet Diskriminierung, der Schutz der Menschenund Grundrechte ist dort verankert. Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2481 11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die nicht erfolgte Ahndung „mutmaßlicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie wiederrechtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Vergewaltigungen und andere Formen der Folter, die in den 1990er-Jahren von Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen verübt worden waren“ (vgl. Amnesty-Jahresbericht 2017/2018)? Zahlreiche Menschen, vor allem junge Männer, „verschwanden“ in den 1990er Jahren, nachdem sie von Sicherheitskräften verhaftet oder von Bürgerwehren oder Terroristen entführt wurden. Menschenrechtsorganisationen gehen von bis zu 20 000 „Verschwundenen“ aus. Regierungsvertreter haben ab dem Jahr 2003 eingeräumt , dass es zu solchen Fällen gekommen war, Nachforschungen wurden ermöglicht . Nach Auffassung der Regierung habe das algerische Volk durch Annahme der „Charta für Frieden und Nationale Aussöhnung“ per Referendum im Jahr 2005 abschließend über den Umgang mit diesen Fällen entschieden. Auch die Urheber anderer Verbrechen erhielten durch die Charta Straffreiheit. Demonstrationen von Angehörigen der „Verschwundenen“ wurden in den letzten Jahren regelmäßig verhindert oder aufgelöst. 12. Wie beurteilt die Bundesregierung die Lage der Pressefreiheit in Algerien? Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die strafrechtliche Verfolgung von Journalistinnen und Journalisten, Bloggerinnen und Bloggern? Trotz Verfassungsrangs der Pressefreiheit und einer pluralistischen Presselandschaft bestehen gewisse Einschränkungen fort. Seitens algerischer Regierungsvertreter wurde in den letzten Jahren wiederholt geäußert, die Presse habe „professionell “ und im Respekt der nationalen „Werte“ zu berichten. In der Rangliste der Pressefreiheit des Jahres 2018 von „Reporter ohne Grenzen“ ist Algerien erneut um zwei Plätze auf Platz 136 von 180 Staaten abgerutscht (2017: 134; 2016: 129). Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8694 verwiesen. Artikel 144 ff. des algerischen Strafgesetzbuches ermöglichen eine Strafanklage wegen Diffamierung bzw. Beleidigung von Einzelpersonen oder staatlichen Stellen durch Medienorgane. In der Praxis werden in der Regel statt Gefängnisstrafen Geldbußen verhängt, nur in wenigen Einzelfällen, über die Menschenrechtsorganisationen berichteten, kam es zuletzt im Jahr 2016 auch zur Verhängung von Haftstrafen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8694 verwiesen. 13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine Zensur des Internets , von Online-Medien oder Sozialen Netzwerken in Algerien, und welche Maßnahmen ergreift sie, um den freien Zugang zum Internet und die Meinungsfreiheit in Algerien zu fördern? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8694 verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2481 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Wie beurteilt die Bundesregierung den Stand der Wissenschaftsfreiheit in Algerien, und welche Aktivitäten entfaltet Deutschland im Zuge der Wissenschaftsbeziehungen zum Schutz und zur Verbesserung der Wissenschaftsfreiheit ? Algerische Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in staatlichen Positionen sind weisungsgebundene Beamte. Ihnen sind staatskritische Äußerungen untersagt. Die Bundesregierung unterstützt zahlreiche Förderinstrumente, Kooperationsund Austauschprogramme und trägt dadurch mittelbar auch zur Verbesserung der Wissenschaftsfreiheit bei: Im Rahmen des „Hochschuldialogs mit der islamischen Welt“ unterstützt der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) mit Mitteln des Auswärtigen Amtes gegenwärtig zwei Kooperationsprojekte zwischen deutschen Hochschulen und Partnerhochschulen in Algerien. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert aktuell sieben Projekte mit Beteiligung algerischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler . Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) wird über den Studienfachkräftefonds der GIZ eine Kooperation der Universitäten Blida und Constantine mit der Universität Rostock unterstützt. Diese beinhaltet den Aufbau eines Masterstudiengangs im Abfallmanagement. Die Helmholtz-Gemeinschaft ist über das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) in zwei Projekten mit Algerien aktiv. Zwischen 2014 und 2016 waren insgesamt 16 Nachwuchs- und Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler an Max-Planck-Instituten zu Gast. Es besteht ein Forschungs-Kooperationsprojekt von Max-Planck-Instituten mit Algerien . Auch die Fraunhofer-Gesellschaft ist im Bereich Wissenschaftleraustausch aktiv . Darüber hinaus fördert die Bundesregierung den Aufbau des Instituts der Panafrikanischen Universität PAUWES in Tlemcen, Algerien. Das BMBF fördert zudem das Netzwerk „Arab German Young Academy“ (AGYA), an deren Maßnahmen sich auch algerische Wissenschaftler aktiv beteiligen . Algerien ist zudem Partner in multilateralen Forschungskooperationen auf europäischer Ebene mit deutscher Beteiligung, so unter anderem in der „Partnership for Research in the Mediterranean Area“ (PRIMA). Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/12022 verwiesen. 15. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Frauen und Mädchen aus menschenrechtlicher Sicht, und was trägt Deutschland zur Erreichung dieses Ziels der Gleichstellung in Algerien bei? Trotz des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots bewirkt vor allem das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht weiterhin eine Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2481 rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen. Die Bundesregierung unterstützt zivilgesellschaftliche Projekte, die sich für Frauenrechte einsetzen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN auf Bundestagsdrucksache 18/8694 verwiesen. 16. Inwiefern gewährleistet Algerien nach Kenntnis der Bundesregierung die Kinderrechte gemäß der UN-Kinderrechtskonvention? Algerien hat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes im Jahr 1993 ratifiziert . 2015 trat das Gesetz zum Schutz der Kindheit in Kraft, das einen Rechtsrahmen verstärkter staatlicher Fürsorge vorgibt und in Folge dessen eine nationale Beauftragte für Schutz und Förderung der Kindheit eingesetzt wurde. Neue Strafnormen des Strafgesetzbuchs stellen neben Kindesentführungen auch die Vergewaltigung von Kindern, Inzest, Kindesprostitution und Kinderpornographie unter Strafe, mit teils drastischem Strafrahmen. Mit Blick auf Themen wie Gewalt gegen Kinder (in Elternhaus, Schule und Gesellschaft) und ihre Versorgung (einschließlich ihr Recht auf Bildung und Gesundheit und sonstigen rechtlichen Schutz) bestehen weiterhin Defizite, worauf auch der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes in seinen abschließenden Bemerkungen im Jahr 2012 hingewiesen hat. 17. Inwiefern sind der Bundesregierung Fälle von Zwangsverheiratung und/oder der Verheiratung von Minderjährigen in Algerien bekannt geworden? Der Bundesregierung sind hierzu keine konkreten Fälle oder Statistiken bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 10 und 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8694 verwiesen. 18. In wie vielen Fällen mussten Minderjährige in Algerien seit dem Jahr 2014 Kinderarbeit leisten, und in wie vielen dieser Fälle waren die Betroffenen unter 14 Jahre alt? Erkenntnisse über Einzelfälle bzw. statistische Erkenntnisse zur Altersstruktur im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8694 verwiesen . 19. In wie vielen Fällen sind algerische Staatsangehörige nach Kenntnis der Bundesregierung Opfer von Menschenhandel geworden, und inwiefern wurden diese Fälle von den algerischen Behörden strafrechtlich oder anderweitig verfolgt? Der Bundesregierung sind hierzu keine konkreten Fälle oder Statistiken bekannt. Das im Jahr 2015 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz der Kindheit sieht auch strafrechtliche Konsequenzen in Fällen von Kindesentführungen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8694 vom verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2481 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. Welche Einschränkungen der Religionsfreiheit bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung in Algerien, und was gedenkt sie dagegen zu tun? Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, gewährleistet aber die Freiheit der Religionsausübung, sofern dadurch nicht gegen anderes Recht verstoßen wird (etwa das Verbot der Missionierung), und verbietet Diskriminierung aus religiösen Gründen. Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nichtmuslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als „Vereine algerischen Rechts“ beim Innenministerium registrieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen müssen vorab durch eine staatliche Kommission genehmigt werden, und Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften sind fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden, Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht . Die Bundesregierung spricht Fragen der Religionsfreiheit in offiziellen Gesprächen im bilateralen wie im EU-Rahmen gegenüber der algerischen Seite an. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 bis 7 sowie die dazugehörige Vorbemerkung der Bundesregierung zu religiösen Minderheiten in Algerien der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN auf Bundestagsdrucksache 18/8694 verwiesen. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verfolgung von Mitgliedern der Ahmadiyya-Minderheit (vgl. Jahresbericht von Amnesty International 2017/2018)? Nach Kenntnis der Bundesregierung kam es seit Sommer 2016 wiederholt zu Verhaftungen und auch Verurteilungen von Anhängern der Ahmadiyya-Gemeinschaft . Nach Aussagen von Religionsminister Aïssa beruhten diese auf der Erfüllung allgemein gültiger Straftatbestände durch die Anhänger (illegales Spendensammeln , nicht genehmigte Nutzung von Gebetsstätten etc.), nicht aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit. Öffentlich äußerte sich Religionsminister Aïssa wiederholt zur Notwendigkeit, „Abweichungen“ und „sektiererische Auswüchse“ des Islam zu bekämpfen und bezog sich in diesem Zusammenhang auch auf die muslimische Ahmadiyya-Gemeinschaft. b) Wie beurteilt die Bundesregierung die Lage der Christinnen und Christen in Algerien aus menschenrechtlicher Perspektive, und inwiefern sind ihr christenfeindliche Straftaten und Diskriminierungen durch staatliche und nichtstaatliche Akteure bekannt? Inoffizielle Schätzungen bezüglich der Anzahl der Christen in Algerien liegen zwischen 20 000 und 200 000 Personen. Durch den Zuzug von Studierenden und Migrantinnen und Migranten aus Subsahara-Afrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren gestiegen. Die katholische und die protestantische Kirche sind als Vereine algerischen Rechts offiziell akkreditiert. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 diplomatische Beziehungen, ein Nuntius ist vor Ort. Religionsminister Aïssa hat in den letzten Jahren mehrfach zu religiöser Toleranz gegenüber Christen und Juden aufgerufen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8694 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2481 c) Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der Mozabitinnen und Mozabiten aus menschenrechtlicher Perspektive? Eine nach Bevölkerungsgruppen diskriminierende Gesetzgebung existiert in Algerien nach Ansicht der Bundesregierung nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8694 verwiesen. 21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Identität von LGBTTI in Algerien (vgl. zur Strafbarkeit von Homosexualität die Reisehinweise des Auswärtigen Amts, https://www.auswaertiges-amt.de/ de/algeriensicherheit/219044), und wie beurteilt sie diese Situation unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten? a. Wie viele Menschen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2014 wegen einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Handlungen unter Erwachsenen verurteilt? b) Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige Übergriffe) gegen LGBTTI sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2014 bekannt geworden, und in wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Strafverfahren und Verurteilungen? c) Inwiefern werden LBGTTI nach Kenntnis der Bundesregierung beim Zugang zu öffentlichen Leistungen rechtlich oder tatsächlich benachteiligt? Die Fragen 21a bis 21c werden zusammengefasst beantwortet. Gleichgeschlechtliche Handlungen sind nach Artikel 338 des Strafgesetzbuchs strafbar, nach Artikel 333 ist die „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ mit Bezügen zur Homosexualität strafbar. Es wird davon ausgegangen, dass beide Vorschriften regelmäßig Anwendung finden, wobei die Zahl anhängiger Verfahren nicht überprüfbar ist. Eine systematische Verfolgung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen , Transsexuellen und Intersexuellen (LSBTI) findet nach Erkenntnissen der Bundesregierung nicht statt. Homosexualität wird für die Behörden dann strafrechtlich relevant, wenn sie öffentlich sichtbar gelebt wird. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8694 verwiesen . 22. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation von Geflüchteten und Asylsuchenden in Algerien? Die Internationale Organisation für Migration (IOM) schätzt die Anzahl der aus Subsahara-Staaten stammenden Flüchtlinge und Migrantinnen und Migranten auf algerischem Staatsgebiet auf bis zu 75 000, nach Auskunft des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) sollen es ca. 150 000 sein (Stand: Januar 2018). Dazu kommen rund 40 000 Flüchtlinge aus Syrien; syrische Kinder dürfen in Algerien die Schule besuchen. Hinzu kommen etwa 4 000 Palästinenser, die nach dem Jahr 1948 bzw. nach 1967 nach Algerien kamen. Diese werden laut UNHCR von Algerien offiziell nicht als Flüchtlinge anerkannt, sie gelten als gut integriert. Irakische Flüchtlinge und Migrantinnen und Migranten (Anzahl unbekannt ) werden geduldet. Im Raum Tindouf lebende Sahraouis (Bewohner der früheren spanischen Westsahara) stellen das größte Kontingent an Flüchtlingen, das nach unterschiedlichen und unsicheren Schätzungen etwa 90 000 bis 165 000 Personen umfassen soll, die von UNHCR, UNICEF und World Food Programme Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2481 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode (WFP) sowie von Nichtregierungsorganisationen unterstützt werden. Im Süden Algeriens leben geschätzt rund 30 000 Touareg aus den südlichen Nachbarländern . Soweit sie als Flüchtlinge erfasst sind, werden sie durch Algerien und UN- HCR materiell unterstützt. Algerien hat sich in den vergangenen Jahren zunehmend zum Transit- und in geringerem Maße zum Zielland von Flüchtlingen und Migrantinnen und Migranten unter anderem aus Benin, Guinea, Kamerun, Mali, Niger, Nigeria, Senegal und Tschad entwickelt. Sie durchqueren Algerien, um über Libyen, Marokko oder Tunesien, in Ausnahmefällen auch auf direktem Weg aus Algerien, nach Europa zu gelangen. Viele der Migrantinnen und Migranten arbeiten (temporär) als illegale Kräfte auf Baustellen und in der Landwirtschaft. Die algerische Mehrheitsgesellschaft begegnet Migrantinnen, Migranten und Flüchtlingen aus Subsahara-Staaten mit Vorurteilen, sie werden teilweise durch Regierungsvertreterinnen und –vertreter etwa als kriminell diskreditiert oder für die Verbreitung von Aids/HIV in Algerien verantwortlich gemacht. Von staatlicher Seite findet keine offizielle Registrierung statt, die Kinder haben keinen Zugang zu algerischen Bildungseinrichtungen. In Algerien gibt es kein Recht auf Asyl- oder Flüchtlingsschutz. Die Ankündigung der Regierung von Juni 2017, gesetzliche Regelungen zu schaffen, um Migrantinnen und Migranten die Erlangung eines Aufenthaltsstatus oder gegebenenfalls einer Arbeitserlaubnis zu ermöglichen, wurde bislang nicht umgesetzt. Die Behörden nehmen mit Verweis auf eine bilaterale Absprache auf Ministerebene aus dem Jahr 2014 regelmäßig Abschiebungen von aus Subsahara-Afrika stammenden Flüchtlingen bzw. Migrantinnen und Migranten in Richtung Niger vor. Gleichermaßen schiebt Algerien immer wieder im Grenzgebiet zu Marokko aufgegriffene Personen aus Subsahara-Gebieten nach Marokko zurück, auch ohne Beweise, dass diese von Marokko aus die Grenze überschritten haben. Es kommt ebenfalls zu Einzelrückführungen von durch UNHCR anerkannten Flüchtlingen. 23. Inwiefern gewährleistet Algerien nach Kenntnis der Bundesregierung das Recht auf Bildung? Nach Angaben des Bildungsministeriums gehen 98,49 Prozent der Sechsjährigen zur Schule, bei den Kindern bis zum Alter von 16 Jahren sind es insgesamt 95 Prozent. In Algerien gilt allgemeine Schulpflicht für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 16 Jahren. Der Besuch von öffentlichen Bildungseinrichtungen einschließlich Universitäten ist kostenlos. 24. Welche Einschränkungen der Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung in Algerien? Welche Beschränkungen gibt es bei der Gründung und Registrierung von Gewerkschaften (vgl. Jahresbericht von Amnesty International 2017/2018) und was tut die Bundesregierung, um die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Algerien zu stärken? Für die Gründung von Gewerkschaften gelten in Algerien strenge Auflagen. Sie müssen dem Arbeitsministerium nachweisen, dass sie eine ausreichend große Anzahl von Arbeitnehmerinnen und -nehmern repräsentieren, um vom Staat als Partner anerkannt zu werden. Die zahlreichen kleinen unabhängigen Gewerkschaften beklagen zudem, im Gegensatz zur offiziellen Gewerkschaftszentrale („Union Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2481 Générale des Travailleurs Algériens“ – UGTA) vom Staat nicht oder nicht ausreichend wahrgenommen zu werden und in ihren Aktivitäten teilweise von Behörden behindert zu werden. Die Bundesregierung unterhält einzelne Kontakte zu Gewerkschaftsvertreterinnen und -vertretern. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 25 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8694 verwiesen. 25. Werden in Algerien nach Kenntnis der Bundesregierung die Rechte indigener Bevölkerungsgruppen, insbesondere der Berber, eingeschränkt, und wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu tun? Eine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Diskriminierungen vor. Neben der arabischen Mehrheits-Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Algeriens Berbervölker , unter denen sich besonders die Kabylen seit der Unabhängigkeit Algeriens für die Anerkennung ihrer Sprache (Tamazight) und ihrer Kultur einsetzen. Durch die Verfassungsreform von 2016 wurde Tamazight, nach dem Arabischen, zur Amtssprache erklärt. Darüber hinaus wurde das berberische Neujahrsfest „Yennayer“ am 12.Januar 2018 erstmals als offizieller Feiertag begangen. 26. Welche Aktivitäten unternimmt die Bundesregierung zur Verbesserung der Menschenrechtslage in Algerien im Allgemeinen? Die Bundesregierung spricht Menschenrechtsfragen in offiziellen Gesprächen im bilateralen wie im EU-Rahmen an. Die Bundesregierung sieht das universelle Staatenüberprüfungsverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen als ein besonders wichtiges Instrument, in diesem Rahmen hat sie gegenüber Algerien im Jahr 2017 drei Empfehlungen ausgesprochen: 1) zur Reform des Vereinigungsgesetzes zur Schaffung einer klaren rechtlichen Grundlage für die Arbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen sowie für deren Zusammenarbeit mit internationalen Partnern (Empfehlung angenommen); 2) zur Überarbeitung des Familiengesetzes, um die Diskriminierung von Frauen weiter abzubauen (Empfehlung zur Kenntnis genommen) und 3) zum Beschluss eines Asyl-/Flüchtlingsgesetzes (Empfehlung angenommen). Wesentliche Änderungen der Menschenrechtslage seit Mai 2017 sind nicht festzustellen . Zum Vereinigungsgesetz wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Eine Reform des Familiengesetzes ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell nicht in Arbeit. Zum im Juni 2017 angekündigten Gesetz zum Status von Flüchtlingen und Migrantinnen und Migranten wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. Die deutsche Botschaft in Algier hat engen und regelmäßigen Kontakt zu unabhängigen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten und unterstützt einzelne Projekte vor Ort. 27. Welche Schwerpunkte setzt die Bundesregierung bei der Entwicklungszusammenarbeit mit Algerien, z. B. zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ungleichheit? Die bilaterale deutsche Entwicklungszusammenarbeit mit Algerien konzentriert sich derzeit auf den Schwerpunkt „Umweltpolitik; Schutz und nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen“, sie ist dort aktuell nur über die Technische Zusam- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2481 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode menarbeit aktiv. Inhaltliche Kernbereiche sind die Beratung zu einer umfassenden Umweltpolitik, die Unterstützung des nationalen Klimaplans sowie Abfallwirtschaft und Recycling. Dabei werden neben dem engeren Engagement im Umweltbereich auch die Stärkung der algerischen Zivilgesellschaft und die Interaktion zwischen verschiedenen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren gefördert. In einem Vorhaben zur „Green Economy“ stehen neben Politikberatung auch die Etablierung von Innovationsnetzwerken und die Unterstützung von Existenzgründungen mit „grünem“ Bezug im Vordergrund. Dadurch wird auch Beschäftigungsförderung , insbesondere im Bereich kleinster, kleiner und mittlerer Unternehmen , unterstützt. Über Regionalprogramme werden zudem die Themen Frauenrechte und Handel sowie Ausbildung behandelt. 28. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den zahlreichen Korruptionsfällen und der hohen Korruptionsperzeption (https://orientxxi.info/ magazine/ces-affaires-de-corruption-qui-eclaboussent-le-pouvoir-algerien, 2321) für ihre Zusammenarbeit mit der algerischen Regierung? Das Thema Korruptionsbekämpfung ist Bestandteil der Partnerschaftsprioritäten im Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und Algerien. Die EU unterstützt Korruptionsbekämpfung in Algerien durch verschiedene Programme, unter anderem in Zusammenarbeit mit der Nationalen Stelle für Korruptionsprävention und -bekämpfung. Die Bundesregierung unterstützt diese Maßnahmen. 29. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Menschenrechtslage in Algerien für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit? Die Bundesregierung verfolgt gegenüber Algerien einen politischen Dialog mit staatlichen Repräsentanten und Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft in unterschiedlichen Formaten. Dabei spielen auch Fragen der Menschenund Bürgerrechte eine wichtige Rolle. Auch im Rahmen der EU findet ein regelmäßiger politischer Dialog auch zu Menschenrechtsthemen statt. 30. Inwiefern sieht die Bundesregierung ihre Rüstungsexporte nach Algerien als im Einklang mit den Richtlinien der Bundesregierung für Rüstungsexporte stehend (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller in der Kleinen Anfrage Bundestagsdrucksache 19/1161)? Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik . Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung“ aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/2481 31. Inwiefern plant die Bundesregierung, aus der Menschenrechtslage in Algerien Konsequenzen für eine künftig restriktivere Rüstungszusammenarbeit zu ziehen? Es wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen. Der Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland wird bei Entscheidungen der Bundesregierung über Rüstungsexporte besonderes Gewicht beigemessen. Wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die zu liefernden Rüstungsgüter zur internen Repression oder zu sonstigen, fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden, wird eine Genehmigung grundsätzlich nicht erteilt. 32. Welche Schlussfolgerungen zieht sie aus dem hohen Korruptionsrisiko im algerischen Sicherheits- und Verteidigungssektor (vgl. http://government. defenceindex.org/countries/algeria/) für ihre Rüstungsexportgenehmigungen? Es wird auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen. Jeder Einzelfall wird unter Abwägung aller Umstände, einschließlich der außen- und sicherheitspolitischen Interessen Deutschlands, geprüft. 33. Welche Anstrengungen unternehmen deutsche Unternehmen nach Erkenntnissen der Bundesregierung, um in ihren geschäftlichen Aktivitäten in Algerien Arbeitnehmer- und Menschenrechte zu gewährleisten (bitte detailliert auflisten)? Der Bundesregierung ist bekannt, dass einige der in Algerien aktiven deutschen Unternehmen Mitglied im „Global Compact Netzwerk“ sind oder sich an Nachhaltigkeitsinitiativen wie „econsense – Forum Nachhaltigkeit der deutschen Wirtschaft “ beteiligen, im Rahmen derer sie sich Selbstverpflichtungen zur Einhaltung von Menschenrechts-, Sozial- und Umweltstandards auferlegt haben. Darüber hinaus gehende Erkenntnisse zu konkreten Maßnahmen einzelner Unternehmen liegen der Bundesregierung nicht vor. 34. Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um in Algerien tätige deutsche Unternehmen zur Einhaltung von Menschrechts-, Sozial- und Umweltstandards zu bewegen (bitte detailliert auflisten)? Die Bundesregierung unterhält keine Maßnahmen in dieser Hinsicht speziell für in Algerien tätige deutsche Unternehmen. Im „Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte 2016-2020“ (NAP) formuliert die Bundesregierung ihre Erwartung an alle in Deutschland ansässigen Unternehmen, den im Kapitel III des NAP beschriebenen Prozess der unternehmerischen Sorgfalt mit Bezug auf die Achtung der Menschenrechte weltweit einzuführen . Zusätzlich enthalten die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen Orientierungen für die Einhaltung von Sozial- und Umweltstandards. Mit der Einrichtung Nationaler Kontaktstellen verfügen die OECD-Leitsätze über einen besonderen Umsetzungsmechanismus für die Verbreitung der Leitsätze und die Behandlung von Beschwerden über vorgetragene Verstöße. Im Rahmen der Außenwirtschaftsförderung hat die Bundesregierung das bestehende Prüfverfahren an die in Kapitel III des NAP formulierten Anforderungen angepasst. Dazu zählen insbesondere Maßnahmen für eine verbesserte Identifizierung menschenrechtlicher Risiken innerhalb des Prüfverfahrens. Die Unternehmen werden nun in der Anbahnungsphase der Projekte verstärkt auf menschenrechtliche Sorgfaltspflichten und die OECD-Leitsätze hingewiesen. Außerdem kann die Nichtteilnahme an einem Beschwerdeverfahren vor der Nationalen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2481 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kontaktstelle für die OECD-Leitsätze bei der Gewährung bestimmter Instrumente der Außenwirtschaftsförderung berücksichtigt werden. Derzeit wird eine Netzwerkstruktur konzipiert, die deutschen Unternehmen bei der Umsetzung der NAP-Anforderungen im Ausland unterstützend und beratend zur Verfügung stehen soll. In diesen Netzwerken sollen sich Akteure unter anderem aus deutschen Auslandsvertretungen, „Germany Trade and Invest“ (GTAI) und dem Netzwerk der Auslandshandelskammern (AHK) und Entwicklungszusammenarbeit zusammenschließen , um mit ihrer Expertise und im Austausch mit Sozialpartnern, Zivilgesellschaft sowie Wirtschaftsvertreterinnen und -vertretern vor Ort kompetente Ansprechpartnerinnen und -partner für Fragen zur menschenrechtlichen Sorgfalt von Unternehmen im jeweiligen Landeskontext bereitzustellen. 35. Wie viele algerische Asylsuchende haben nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2015, 2016, 2017 sowie im ersten Quartal 2018 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt? Die Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Algerien Anzahl Asylanträge Jahr 2015 2.240 Jahr 2016 3.761 Jahr 2017 2.349 1. Quartal 2018 509 36. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtschutzquote für algerische Asylsuchende in den Jahren 2015, 2016, 2017 sowie im ersten Quartal 2018 bei den Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und bei den Verwaltungsgerichten? Die Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Algerien Gesamtschutzquote Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)* Gesamtschutzquote Verwaltungsgerichte (VG) Jahr 2015 1,6% 1,5% Jahr 2016 2,7% 1,3% Jahr 2017 3,3% 1,9% 01.01. – 31.03.2018 2,6% 0,7% (01.01. – 28.02.2018!) * Hinweis: Die Angaben wurden aus BAMF-internen Daten ermittelt. Sie können von Angaben der amtlichen Gerichtsstatistik des Statistischen Bundesamtes abweichen. 37. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigte Gesamtschutzquote für algerische Asylsuchende in den Jahren 2015, 2016, 2017 sowie im ersten Quartal 2018 bei den Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge? Die Angaben können der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Gesamtschutzquote auf den prozentualen Anteil der positiven Entscheidungen auf Grundlage von formellen oder materiellen Prüfungen bezieht. Die bereinigte Gesamtschutzquote hingegen bezieht sich lediglich auf die positiven Entscheidungen aufgrund einer materiellen Prüfung. Bei Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/2481 formellen Entscheidungen handelt es sich stets um negative Asylentscheidungen, die ebenso wie materiell entschiedene Ablehnungen im Regelfall zu einer Ausreisepflicht führen. Maßgeblich für die Feststellung einer etwaigen Bleibeperspektive ist daher die Gesamtschutzquote. Algerien „bereinigte Gesamtschutzquote“ Jahr 2015 5,1% Jahr 2016 4,2% Jahr 2017 6,3% 01.01. – 31.03.2018 6,8% Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333