Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 28. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2485 19. Wahlperiode 30.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sven Lehmann, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/2104 – Sanktionspraxis im SGB II V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Sanktionen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – SGB II (1 BvL 7/16) wird die Bundesregierung durch die bevollmächtigte Kanzlei Redeker, Sellner und Dahs vertreten . Die fragestellende Fraktion geht davon aus, dass die Bevollmächtigte die Positionen der Bundesregierung vertritt bzw. die Bundesregierung sich diese Positionen zu Eigen gemacht hat. In der Stellungnahme der Bevollmächtigten (abrufbar unter www.freitag.de/ autoren/fhp-freie-hartz-iv-presse/hartz-iv-die-stellungnahmen-zu-sanktionen) wird die Auffassung der Bundesregierung wiedergegeben, wonach es Sinn und Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu stärken und dazu beizutragen, dass diese ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung bestreiten können (Rz 44). Aus diesem Grund erfasse der Katalog des § 31 SGB II (Pflichtverletzungen ) nur solche Mitwirkungspflichten, die darauf gerichtet seien, die Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu überwinden. Aus diesem Grund werden in der Stellungnahme auch nur solche Leistungseinschränkungen als verhältnismäßig eingeordnet, die im Hinblick auf diesen Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sind. In der Stellungnahme werden daraufhin bestimmte Annahmen hinsichtlich der Wirksamkeit von Sanktionen vorgetragen. Die fragestellende Fraktion möchte diese getroffenen Annahmen daraufhin befragen, inwieweit sie durch in der Vergangenheit gesammelte Daten bzw. Erfahrungen belegt werden (können). Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II liegen vor, wenn Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder Maßnahme zur Eingliederung nicht aufnehmen, abbrechen oder Anlass für deren Abbruch geben . Eine Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn Leistungsberechtigte sich weigern , die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen (§ 31 Absatz 1 Nummer 1 SGB II). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2485 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nach der Stellungnahme der Bevollmächtigten erfasst der Katalog des § 31 SGB II wiederum nur solche Mitwirkungsobliegenheiten, die darauf gerichtet sind, die Hilfebedürftigkeit insbesondere durch die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu überwinden (Rz 86). Die Stellungnahme legt nahe, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt wesentlich von der Motivation und Konzessionsbereitschaft der Arbeitsuchenden abhängt, die nötigenfalls erzwungen werden muss. Die Bevollmächtigten der Bundesregierung ordnen Sanktionen auch deshalb als angemessen ein, weil diese für die Leistungsberechtigten vorhersehbar seien und Leistungsminderungen nach § 31a SGB II nur rechtswirksam erfolgen könnten, wenn die Pflichtverletzung trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder tatsächlicher Kenntnis erfolgt sei (Rz 89). In der Stellungnahme der Bevollmächtigten wird vorgetragen, dass geringere Sanktionen als eine Minderung um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nicht gleichermaßen geeignet wären, Leistungsberechtigte zur Arbeitsaufnahme zu bewegen (Rz 88). In mehreren Prüfberichten hat der Bundesrechnungshof die Förderpraxis der Jobcenter in den Blick genommen. In der abschließenden Mitteilung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Prüfung des Absolventenmanagements im Rechtskreis des SGB II werden die Förderprogramme der Jobcenter als „oft nur zufällig erfolgreich“ eingeordnet. In einer Mitteilung über die Prüfung der Zuweisung und Durchführung von Präsenzmaßnahmen im Rechtskreis des SGB II wird ausgeführt, dass die Jobcenter durch „ihr nicht zielgerichtetes Vorgehen und die mangelnde Rücksichtnahme auf die Belange der Leistungsberechtigten (...) in einem erheblichen Teil der geprüften Fälle deren unverzügliche Eingliederung nicht gefördert, sondern sogar gefährdet“ haben. Die starke Standardisierung der Dienstleistungen für Arbeitslose stößt auch innerhalb der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Kritik und wird in wissenschaftlichen Studien kritisch bewertet (www.iab-forum.de/category/dossier/ba-projektmach -es-einfach/). Hinzu kommt, dass eine jüngere Studie aufzeigt, dass gering Qualifizierte häufiger sanktioniert werden. Nach den Ergebnissen der Studie liegt das nicht daran, dass diese Arbeitslosen eine geringere Arbeitsmotivation haben. Auch die Bereitschaft, für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt Konzessionen hinzunehmen , scheidet nach dieser Studie als Begründung aus (Zahradnik et al. (ZSR 2016; 62(2): 141-179)). Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil hat angekündigt, dass er prüfen und einen gesellschaftlichen Dialog darüber führen will, welche Sanktionen noch sinnvoll sind. Die fragestellende Fraktion begrüßt dieses Anliegen ausdrücklich und betrachtet diese Anfrage als einen Beitrag zu diesem Dialog. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2485 1. Wie ordnet die Bundesregierung die Einschätzung der Bevollmächtigten, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt wesentlich von der Motivation und Konzessionsbereitschaft der Arbeitsuchenden abhängt, die nötigenfalls erzwungen werden muss a) vor dem Hintergrund einer neueren Studie von Zahradnik et al. ein, die zu dem Ergebnis kommt, dass gering Qualifizierte häufiger sanktioniert werden und sowohl eine geringere Arbeitsmotivation wie auch Konzessionsbereitschaft als Begründung dafür ausscheiden; b) vor dem Hintergrund einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung ein (IAB-Kurzbericht 5/2017), der zu entnehmen ist, dass höhere Sanktionen als 30 Prozent kein geeignetes Mittel mehr zur Verhaltensänderung seien, weil sie die Wahrscheinlichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erhöhen, sondern senken würden? Die Bundesregierung hat im laufenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zum Verfahrensgegenstand Stellung genommen. Sie kommentiert ihre eigene Stellungnahme grundsätzlich nicht. Unabhängig davon ist klarzustellen, dass sich die in der Frage 1 behauptete Einschätzung der Bevollmächtigten zum o. g. Verfahren in der Stellungnahme der Bevollmächtigten gegenüber dem Bundesverfassungsgericht nicht wiederfindet. Die in den Fragen 1a und 1b genannten Studien sind der Bundesregierung bekannt . Wie viele andere Studien zum Thema Sanktionenregelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB II) zeigen sie einzelne Aspekte der Chancen, Wirkungen und Grenzen von Sanktionenregelungen auf. Die Studienergebnisse entsprechen im Ergebnis den bisherigen Erkenntnissen und erbringen für die Bundesregierung damit keinen wesentlichen weiteren Erkenntnisgewinn. 2. a) Wie wird sichergestellt, dass die „mit hohem finanziellen Aufwand der Jobcenter und großem persönlichen Einsatz der Leistungsberechtigten erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten“ (BRH) nicht nutzlos bleiben, sondern zum Anlass genommen werden, die Strategie für eine Integration in den Arbeitsmarkt anzupassen (Absolventenmanagement)? Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Prüfmitteilung des Bundesrechnungshofs (BRH) im Jahr 2016 zum Anlass genommen, die Dienststellen zu sensibilisieren . Um ein qualitativ gutes Absolventenmanagement zu ermöglichen, wurde Ende 2016 ein Leitfaden entwickelt, der den Prozess einer Maßnahmeteilnahme von der Einkaufsplanung bis hin zu dem Zeitpunkt, zu dem der Leistungsberechtigte die Maßnahme beendet, beschreibt. Ziel dieses Leitfadens ist es, ein strukturiertes Vorgehen insbesondere zur Verbesserung der Beschäftigungswirkung der Weiterbildungsmaßnahmen durch eine passgenaue Teilnehmerauswahl, die Auswahl von Bildungszielen mit guten Integrationsmöglichkeiten, umschulungsbegleitende Hilfen und ein konsequentes Absolventenmanagement zu gewährleisten . Dabei standen abschlussorientierte Weiterbildungen besonders im Fokus, um möglichst gute Integrationserfolge aus diesen Maßnahmen zu erreichen. Im Jahr 2016 hat die BA das Absolventenmanagement und die Eingliederungsquote der Förderung beruflicher Weiterbildung mit Abschluss mit ihren Dienststellen regelmäßig thematisiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2485 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Welche Initiativen hat die Bundesregierung bereits auf den Weg gebracht bzw. in Planung, um die starke Standardisierung der Dienstleistungen für Arbeitslose zugunsten von individuell passgenaueren Maßnahmen zu reduzieren ? Den Jobcentern steht durch die gesetzlich geregelten Maßnahmen ein breites und flexibles Angebot zur Verfügung. Dieses kann entsprechend den tatsächlichen Bedürfnissen vor Ort und im Einzelfall passgenau und individuell, unter anderem auch durch die Kombination von Maßnahmen, eingesetzt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2a verwiesen. 3. a) Wie viele Sanktionen wurden im Jahr 2017 auf Basis von § 31 Absatz 1 Nummer 1 SGB II ausgesprochen (bitte nach Alter, Geschlecht und Bildungsstand und wenn möglich nach Art der Pflichtverletzung differenzieren )? b) Wie viele Sanktionen wurden im Jahr 2017 auf Basis von § 31 Absatz 1 Nummer 1 SGB II ausgesprochen, weil keine ausreichenden Eigenbemühungen nachgewiesen werden konnten (bitte nach Alter, Geschlecht und Bildungsstand differenzieren)? Nach Angaben der BA wurden im Jahr 2017 insgesamt rund 953 000 Sanktionen ausgesprochen. Dabei werden Personen, die mehrfach sanktioniert wurden, auch mehrfach gezählt. Dies ist insbesondere bei der Interpretation der Differenzierung nach Personenmerkmalen zu beachten. Nicht ausreichende Eigenbemühungen werden in dem Sanktionsgrund „Weigerung Erfüllung der Pflichten der Eingliederungsvereinbarung“ erfasst. Eine weitere Differenzierung ist hier nicht möglich. Weitere Angaben, differenziert nach Art der Pflichtverletzung, Alter, Geschlecht und Bildungsstand können der Tabelle zur Frage 3 im Anhang entnommen werden. 4. a) Wie vielen Leistungsberechtigten, denen im Jahr 2017 eine Sanktion auferlegt wurde, wurde diese nach einer schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen auferlegt? b) Wie vielen Leistungsberechtigten, denen im Jahr 2017 eine Sanktion auferlegt wurde, wurde diese nach „Kenntnis über die Rechtsfolgen“ auferlegt ? Die Fragen 4a und 4b werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. Eine statistische Erfassung dazu, wie die Rechtsfolgenbelehrung erfolgt, findet nicht statt. c) Wie wird durch fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit oder interne Weisungen der Kommunen sichergestellt, dass alle Leistungsberechtigten „Kenntnis über die Rechtsfolgen“ von Pflichtverletzungen haben ? In den Fachlichen Weisungen wird auf das Erfordernis einer Rechtsfolgenbelehrung hingewiesen bzw. auf entsprechende Ausführungen verwiesen. Jobcenter benutzen zudem häufig Vordrucke, die auch Rechtsfolgenbelehrungen enthalten. Diese sind dann an den Einzelfall anzupassen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2485 d) Wie wird entsprechend ausgeschlossen, dass Sanktionen aufgrund von Unverständnis, fehlender Einsichtsfähigkeit und gar wegen psychischer Krankheiten ausgesprochen werden? Die Integrationsfachkraft erarbeitet mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person eine Integrationsstrategie auf der Basis der Potentialanalyse (§ 15 Absatz 1 SGB II). Im Rahmen dieser Beratungsgespräche sollen gesundheitliche Einschränkungen (körperlich und psychisch) erkannt, Unklarheiten ausgeräumt und gegenseitige Erwartungen dokumentiert werden. Hierbei wird ggf. eine Einschränkung der Zumutbarkeit von Arbeit nach § 10 SGB II unter Berücksichtigung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lage erfasst. Ob und inwieweit Umstände in der Person oder dem Umfeld dazu führen, dass sie bereits im Rahmen der Zumutbarkeit (§ 10 SGB II) oder aber im Rahmen eines sogenannten wichtigen Grundes (§ 31 Absatz 1 Satz 2 SGB II) zu beachten sind, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv fehlende Einsichtsfähigkeit vor, kann die Einschaltung des ärztlichen/ psychologischen Dienstes angezeigt sein. Eine Einschaltung des ärztlichen Dienstes kommt beispielsweise in Frage, wenn: integrationsrelevante Funktionseinschränkungen (physisch oder psychisch) geltend gemacht oder vermutet werden und aktuell eine ärztliche Behandlung erfolgt (und damit ärztliche Befundunterlagen verfügbar sind) oder ohne ärztliche Beratung/Begutachtung im Rahmen des Beratungs- und Integrationsprozesses die Zielfestlegung und Erstellung einer Integrationsstrategie (Leistungsfähigkeit feststellen) nicht möglich sind. Grundsätzlich muss die leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund nach § 31 Absatz 1 Satz 2 SGB II nachweisen. Daher ist sie nach der gesetzlichen Beweislastverteilung verpflichtet, Gründe darzulegen und nachzuweisen, damit von einer Sanktion abgesehen werden kann. 5. Wie vielen Leistungsberechtigten, die im Jahr 2017 Leistungen nach dem SGB II erhalten haben, wurde im Jahr 2017 (bitte nach Alter, Geschlecht und Bildungsstand differenzieren) a) gar keine Sanktion, b) ausschließlich eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses, c) ausschließlich eine Sanktion wegen einer Pflichtverletzung, d) zwei und mehr Sanktionen, e) zwei und mehr Sanktionen ausschließlich wegen Meldeversäumnissen, f) eine komplette Streichung des Arbeitslosengeldes II, g) eine komplette Streichung des Arbeitslosengeldes II ausschließlich wegen Meldeversäumnissen auferlegt? Diese Frage kann nur näherungsweise beantwortet werden. Die Auswertung basiert auf dem Konzept der Anwesenheitsgesamtheit. Nach diesem Konzept werden alle Personen ermittelt, die im Jahr 2017 an mindestens einem der zwölf statistischen Monatsstichtage als erwerbsfähige Leistungsberechtigte erfasst waren. Für diese Personen wird dann recherchiert, ob in diesem Zeitraum Sanktionen in Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2485 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode den gefragten Differenzierungen neu ausgesprochen wurden. Dabei ist zu beachten , dass die Summe der Anwesenheitsgesamtheiten der Teilgruppen nach Alter und Geschlecht nicht der Gesamtzahl der Anwesenheitsgesamtheit entspricht, vor allem, weil das Alter im Jahresverlauf wechselt. Die Unterscheidung nach der Schulbildung ist nur näherungsweise möglich, weil die Schulbildung nur für Personen zuverlässig erfasst wird, die als Arbeitsuchende geführt werden. Nach Angaben der BA bleiben 5 033 000 von den 5 454 000 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des SGB II, die an wenigstens einem Stichtag im Jahr 2017 leistungsberechtigt waren, sanktionsfrei. 93 000 der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erhielten ausschließlich eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses und 124 000 ausschließlich eine Sanktion wegen einer anderen Pflichtverletzung . Bei 204 000 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wurden zwei und mehr Sanktionen ausgesprochen, darunter 124 000 ausschließlich wegen Meldeversäumnissen . Im Jahr 2017 wurden infolge einer neu ausgesprochenen Sanktion insgesamt 34 000 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Leistungen komplett gekürzt, darunter 6 000 ausschließlich wegen Meldeversäumnissen. Die Angaben – differenziert nach Geschlecht, Alter und Bildungsstand – sind in der Tabelle zu Frage 5 im Anhang enthalten. 6. Wie vielen Leistungsberechtigten, die im Jahr 2017 Leistungen nach dem SGB II erhalten haben, wurde im Laufe ihrer gesamten individuellen Bezugszeit (bitte nach Alter, Geschlecht und Bildungsstand differenzieren) a) gar keine Sanktion, b) ausschließlich eine Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses, c) ausschließlich eine Sanktion wegen einer Pflichtverletzung, d) zwei und mehr Sanktionen, e) zwei und mehr Sanktionen ausschließlich wegen Meldeversäumnissen, f) eine komplette Streichung des Arbeitslosengeldes, g) eine komplette Streichung des Arbeitslosengeldes II ausschließlich wegen Meldeversäumnissen auferlegt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 7. Wie vielen Leistungsberechtigten, die im Jahr 2017 Leistungen nach dem SGB II erhalten haben, wurde im Jahr 2017 für ein Meldeversäumnis oder eine Pflichtverletzung (bitte nach Ursachen differenzieren) während einer Zeit, in der sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen mussten, eine Sanktion auferlegt (bitte nach Alter, Geschlecht und Bildungsstand differenzieren )? Diese Frage kann nur näherungsweise beantwortet werden (vgl. auch die Hinweise in der Antwort zu Frage 5. Es ist nicht bekannt, ob der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt des Meldeversäumnisses bzw. der Pflichtverletzung dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stehen musste. Es kann lediglich der Sanktionszugang für eine Person festgestellt werden, die zum Zeitpunkt der Sanktion nicht arbeitslos war. Danach wurde nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2485 im Jahr 2017 gegenüber insgesamt 220 000 nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine Sanktion ausgesprochen. Die Angaben – differenziert nach den Sanktionsgründen sowie nach Alter, Geschlecht und Bildungsstand – können der Tabelle zu Frage 7 im Anhang entnommen werden. 8. Wie vielen Leistungsberechtigten, die im Jahr 2017 Leistungen nach dem SGB II erhalten haben, wurde im Jahre 2017 für ein Meldeversäumnis oder eine Pflichtverletzung (bitte nach Ursachen differenzieren) während der Zeit ihrer Erwerbstätigkeit eine Sanktion auferlegt (bitte nach Alter, Geschlecht und Bildungsstand differenzieren)? Diese Frage kann nur näherungsweise beantwortet werden (vergleiche auch die Hinweise in der Antwort zu Frage 5. Es ist nicht bekannt, ob der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt des Meldeversäumnisses bzw. der Pflichtverletzung erwerbstätig war. Es kann lediglich der Sanktionszugang für eine Person festgestellt werden, die im Berichtsmonat des Sanktionszugangs Erwerbseinkommen bezogen hat. Danach wurden nach Angaben der BA im Jahr 2017 gegen insgesamt 86 000 erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte Sanktionen ausgesprochen. Die Angaben – differenziert nach den Sanktionsgründen sowie nach Alter, Geschlecht und Bildungsstand – können der Tabelle zu Frage 8 im Anhang entnommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2485 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Tabelle zu Frage Nr. 3 Neu festgestellte Sanktionen nach Sanktionsgründen und soziodemografischen Merkmalen Bundesrepublik Deutschland Jahressummen 2017 Sanktionsgründe Neu festgestellte Sanktionen 2017 Insgesamt darunter: davon: darunter: männlich weiblich 15 bis unter 25 Jahre 25 bis unter 35 Jahre 35 bis unter 45 Jahre 45 bis unter 55 Jahre 55 bis unter 65 Jahre 65 Jahre und älter ohne Hauptschulab - schluss Hauptschulab - schluss mittlere Reife Fachhoch - schulreife Abitur/ Hochschul - reife 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Insgesamt 952.839 651.370 301.465 235.534 349.463 214.117 117.996 35.638 91 226.477 396.616 160.829 24.901 34.162 dar: Weigerung Eingliederungsverbarung abzuschließen 67 47 20 24 16 15 * * 0 9 30 6 3 3 Weigerung Erfüllung der Pflichten der Eingliederungsvereinbarung 83.314 61.246 22.067 18.787 30.518 19.283 11.412 3.311 3 22.395 34.360 12.738 2.352 3.787 Weigerung Aufnahme oder Fortführung einer Arbeit, Ausbildung, AGH, Maßnahme 76.125 57.332 18.793 13.910 28.842 18.494 11.344 3.530 4 18.742 33.456 13.285 2.154 3.152 Abbruch bzw. Anlass zum Abbruch einer Maßnahme 22.739 17.003 5.736 7.933 7.768 4.115 2.316 607 0 7.403 9.981 3.347 499 892 Meldeversäumnis beim Träger 733.799 489.070 244.727 187.553 268.337 163.898 87.650 26.285 77 170.149 302.667 123.942 18.549 24.396 Meldeversäumnis beim Ärztlichen oder Psychologischen Dienst 6.446 4.136 2.310 1.255 2.293 1.563 998 * * 1.952 2.697 1.007 152 193 Verminderung von Einkommen /Vermögen 1.227 837 391 259 455 267 164 * * 337 438 217 40 79 Fortsetzung von unwirtschaftlichem Verhalten 352 246 106 68 125 82 60 16 0 111 127 49 10 8 Sperrzeit nach SGB III (ohne Meldeversäumnis) oder Erlöschen des SGB III- Anspruchs 16.657 12.248 4.407 3.000 6.312 3.831 2.523 988 3 2.690 7.493 3.954 705 960 Erfüllung Voraussetzung für Eintritt einer Sperrzeit nach SGB III 12.113 9.205 2.909 2.746 4.797 2.570 1.519 * * 2.689 5.367 2.283 437 692 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. Die Schulbildung kann nicht für alle ELB festgestellt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2485 Tabelle zu Frage Nr. 5 Anwesenheitsgesamtheit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter für das Jahr 2017, differenziert nach verschiedenen Konstellationen neu ausgesprochener Sanktionen Bundesrepublik Deutschland Anwesenheitsgesamtheit 2017 Anzahl ELB Insgesamt darunter: darunter: darunter: männlich weiblich 15 bis unter 25 Jahre 25 bis unter 35 Jahre 35 bis unter 45 Jahre 45 bis unter 55 Jahre 55 bis unter 65 Jahre 65 Jahre und älter ohne Hauptschulab - schluss Hauptschulab - schluss mittlere Reife Fachhoch - schulreife Abitur/ Hochschul - reife 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Anwesenheitsgesamtheit ELB 5.454.218 2.771.963 2.683.892 1.148.513 1.466.000 1.200.334 1.081.824 861.289 42.811 920.005 1.496.318 862.394 204.039 449.131 darunter: ohne Sanktionszugang 5.033.349 2.490.256 2.544.648 1.046.499 1.306.888 1.095.877 1.018.385 839.444 42.624 819.872 1.322.562 790.518 191.573 430.289 darunter: mit ausschließlich einer Sanktion wegen Pflichtverletzung1) 123.700 75.186 48.514 28.516 40.892 28.365 18.740 7.144 43 28.731 48.560 20.742 3.910 6.071 darunter: mit ausschließlich einer Sanktion wegen Meldeversäumnis 92.686 66.887 25.798 18.473 31.861 21.549 15.223 5.568 13 22.611 38.296 16.400 3.232 5.769 darunter: mit zwei und mehr Sanktionszugängen 204.088 139.366 64.730 51.193 77.860 47.661 25.650 7.550 20 48.571 86.700 34.665 5.308 6.975 darunter: mit zwei und mehr Sanktionszugängen ausschließlich wegen Meldeversäumnis 123.877 79.350 44.529 31.238 45.782 29.034 15.915 5.053 19 27.839 51.093 21.331 3.329 4.344 darunter: vollsanktionierte ELB 33.504 24.422 9.082 15.895 8.881 5.371 2.977 827 0 9.109 14.282 5.148 774 994 darunter: vollsanktionierte ELB, die 2017 ausschließlich wegen Meldeversäumnis sanktioniert wurden 6.176 3.716 2.460 3.229 1.401 902 499 167 0 1.266 2.325 1.087 198 182 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. Methodischer Hinweis: Die Summe der Teilgruppen nach Alter und Geschlecht ergeben aus folgenden Gründen nicht Insgesamt: Das Alter wechselt im Jahresverlauf, die Angaben zum Geschlecht werden in geringm Umfang geändet und die Angaben zur Schulbildung sind nicht vollständig. 1) Summe aller Sanktionsgründe ohne Meldeversäumnis. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2485 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Tabelle zu Frage Nr. 7 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) mit neu ausgesprochener Sanktion in 2017, die zum Sanktionsbeginn nicht arbeitslos gewesen sind Bundesrepublik Deutschland Anwesenheitsgesamtheit 2017 Anzahl ELB Insgesamt darunter: darunter: darunter: männlich weiblich 15 bis unter 25 Jahre 25 bis unter 35 Jahre 35 bis unter 45 Jahre 45 bis unter 55 Jahre 55 bis unter 65 Jahre 65 Jahre und älter ohne Hauptschulab - schluss Hauptschulab - schluss mittlere Reife Fachhoch - schulreife Abitur/ Hochschul - reife 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Anwesenheitsgesamtheit ELB mit neu ausgesprocher Sanktion , nicht arbeitslos, ohne Differenzierung nach Sanktionsgrund 219.563 144.999 74.565 64.553 73.762 46.698 27.200 9.663 47 49.191 83.666 35.074 5.986 9.176 darunter ELB mit Sanktionsgrund "Weigerung Eingliederungsverbarung abzuschließen" 25 19 6 13 3 6 * * 0 * 9 * * * darunter ELB mit Sanktionsgrund "Weigerung Erfüllung der Pflichten der Eingliederungsvereinbarung " 29.356 21.597 7.759 8.855 9.841 6.173 3.532 1.068 * 7.642 11.004 4.305 768 1.456 darunter ELB mit Sanktionsgrund "Weigerung Aufnahme oder Fortführung einer Arbeit, Ausbildung, AGH, Maßnahme" 27.002 20.073 6.930 6.580 9.515 6.157 3.681 1.131 0 6.274 11.031 4.392 748 1.193 darunter ELB mit Sanktionsgrund "Abbruch bzw. Anlass zum Abbruch einer Maßnahme" 8.154 6.074 2.079 3.702 2.421 1.206 651 181 0 2.534 3.372 1.147 169 352 darunter ELB mit Sanktionsgrund "Meldeversäumnis beim Träger" 176.938 113.740 63.199 53.061 59.576 37.525 21.178 7.576 42 38.167 66.864 28.487 4.706 6.605 darunter ELB mit Sanktionsgrund "Meldeversäumnis beim Ärztlichen oder Psychologischen Dienst" 1.558 973 585 408 469 330 241 113 * 386 583 220 39 43 darunter ELB mit Sanktionsgrund "Verminderung von Einkommen /Vermögen" 490 324 166 92 161 125 74 36 * 125 147 89 11 28 darunter ELB mit Sanktionsgrund "Fortsetzung von unwirtschaftlichem Verhalten" 137 83 54 27 53 28 26 * 0 34 42 14 3 * darunter ELB mit Sanktionsgrund "Sperrzeit nach SGB III (ohne Meldeversäumnis) oder Erlöschen des SGB III-Anspruchs " 4.064 2.972 1.091 772 1.538 950 584 219 0 645 1.771 862 144 225 darunter ELB mit Sanktionsgrund "Erfüllung Voraussetzung für Eintritt einer Sperrzeit nach SGB III" 4.404 3.302 1.102 1.151 1.686 884 521 163 * 939 1.800 791 144 260 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. Methodischer Hinweis: Die Summe der Teilgruppen nach Alter und Geschlecht ergeben aus folgenden Gründen nicht Insgesamt: Das Alter wechselt im Jahresverlauf, die Angaben zum Geschlecht werden in geringm Umfang geändet und die Angaben zur Schulbildung sind nicht vollständig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2485 Tabelle zu Frage Nr. 8 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) mit neu ausgesprochener Sanktion in 2017, die zum Sanktionsbeginn Erwerbseinkommen bezogen haben Bundesrepublik Deutschland Anwesenheitsgesamtheit 2017 Anzahl ELB Insgesamt darunter: darunter: darunter: männlich weiblich 15 bis unter 25 Jahre 25 bis unter 35 Jahre 35 bis unter 45 Jahre 45 bis unter 55 Jahre 55 bis unter 65 Jahre 65 Jahre und älter ohne Hauptschulab - schluss Hauptschulab - schluss mittlere Reife Fachhoch - schulreife Abitur/ Hochschul -reife 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Anwesenheitsgesamtheit ELB mit neu ausgesprochener Sanktion , erwerbstätig, ohne Differenzierung nach Sanktionsgrund 86.488 55.932 30.556 15.604 29.996 23.057 14.270 4.222 14 19.280 35.539 15.358 2.812 4.423 darunter ELB mit Sanktionsgrund "Weigerung Eingliederungsverbarung abzuschließen" 4 * * 0 * * * 0 0 0 * 0 0 0 darunter ELB mit Sanktionsgrund "Weigerung Erfüllung der Pflichten der Eingliederungsvereinbarung " 13.502 9.368 4.134 2.085 4.544 3.690 2.523 698 0 3.337 5.331 2.159 442 729 darunter ELB mit Sanktionsgrund "Weigerung Aufnahme oder Fortführung einer Arbeit, Ausbildung, AGH, Maßnahme" 13.596 9.503 4.093 1.819 4.683 3.831 2.545 747 0 3.109 5.675 2.373 414 739 darunter ELB mit Sanktionsgrund "Abbruch bzw. Anlass zum Abbruch einer Maßnahme" 3.212 2.320 892 816 1.087 732 463 120 0 965 1.354 460 89 178 darunter ELB mit Sanktionsgrund "Meldeversäumnis beim Träger" 58.682 36.402 22.280 11.365 20.578 15.642 9.070 2.508 10 12.693 24.114 10.563 1.897 2.690 darunter ELB mit Sanktionsgrund "Meldeversäumnis beim Ärztlichen oder Psychologischen Dienst" 453 277 177 56 161 124 88 24 0 119 188 75 19 25 darunter ELB mit Sanktionsgrund "Verminderung von Einkommen /Vermögen" 323 210 113 42 108 95 57 21 0 88 113 53 10 17 darunter ELB mit Sanktionsgrund "Fortsetzung von unwirtschaftlichem Verhalten" 65 45 20 10 18 19 16 * 0 22 25 8 * * darunter ELB mit Sanktionsgrund "Sperrzeit nach SGB III (ohne Meldeversäumnis) oder Erlöschen des SGB III-Anspruchs " 4.867 3.512 1.355 770 1.842 1.156 795 302 * 841 2.252 1.062 145 298 darunter ELB mit Sanktionsgrund "Erfüllung Voraussetzung für Eintritt einer Sperrzeit nach SGB III" 2.792 2.032 759 535 1.038 689 396 133 * 611 1.175 535 98 164 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. Methodischer Hinweis: Die Summe der Teilgruppen nach Alter und Geschlecht ergeben aus folgenden Gründen nicht Insgesamt: Das Alter wechselt im Jahresverlauf, die Angaben zum Geschlecht werden in geringm Umfang geändet und die Angaben zur Schulbildung sind nicht vollständig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333