Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 30. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2491 19. Wahlperiode 31.05.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens Maier und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/2180 – Wahrung der politischen Wertneutralität im Rahmen der pädagogischen Begleitung in den Freiwilligendiensten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zum 1. Juli 2011 ist das Bundesfreiwilligengesetz (BFDG) in Kraft getreten. Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/4302 geht hervor, dass sich zum 6. Februar 2015 insgesamt 38 688 Bundesfreiwilligendienstleistende im Dienst befunden haben. Für alle freiwillig Dienstleistenden im Bundesfreiwilligendienst (BFD) sieht das BFDG eine pädagogische Begleitung vor. Diese pädagogische Begleitung umfasst die Teilnahme an 25 Seminartagen, an welchen die Dienstleistenden zur Teilnahme verpflichtet sind. § 4 BFDG sieht hierzu auch ein fünftägiges politisches Seminar vor: „In diesem Seminar darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt werden. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer politischen Richtung beeinflusst werden.“ Indes sieht das Jugendfreiwilligengesetz im Hinblick auf das Freiwillige Ökologische Jahr und das Freiwillige Soziale Jahr im In- und Ausland zwar eine pädagogische Begleitung im Umfang von mindestens 25 Seminartagen bzw. fünf Wochen bei einer 12-monatigen Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst vor. Dies umfasst jedoch nicht explizit die Teilnahme an einem politischen Seminar . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2491 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Sind der Bundesregierung Fälle seit dem 1. Juli 2011 bekannt, in denen Rücknahmen und/oder Widerrufe der Anerkennung einer Einsatzstelle für den Bundesfreiwilligendienst durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben erfolgt sind? Wenn ja: a) Wie viele entsprechende Fälle sind der Bundesregierung bekannt? Seit dem 1. Juli 2011 wurde gegenüber 2 421 Einsatzstellen im Bundesfreiwilligendienst die Anerkennung widerrufen. Hierbei handelt es sich sowohl um Aberkennungen auf Antrag der Einsatzstellen als auch um Aberkennungen von Amts wegen. 534 Einsatzstellen wurden auf Antrag der Einsatzstellen widerrufen. 1 887 Einsatzstellen wurden von Amts wegen aberkannt. Gründe für beide Arten von Aberkennungen waren überwiegend die Schließung von Einrichtungen, die Entflechtungen großer Einrichtungen und die Zusammenlegung von Einrichtungen sowie Mängel beim Nachweis der Gemeinwohlorientiertheit einer Einrichtung . b) Wie viele Rücknahmen und/oder Widerrufe der Anerkennung einer Einsatzstelle sind durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben erfolgt, weil die Einsatzstelle gegen Normen des BFDG verstoßen hat? Der Bundesregierung liegen keine Zahlen im Sinne der Fragestellung vor. c) Wie viele Rücknahmen und/oder Widerrufe der Anerkennung einer Einsatzstelle sind durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben erfolgt, weil die Einsatzstelle das politische Seminar für freiwillige Dienstleitende selbst durchgeführt hat und hierbei entgegen § 4 Absatz 4 BFDG das politische Neutralitätsgebot verletzt hat? Im Kontext der Fragestellung sind keine Rücknahmen und/oder Widerrufe der Anerkennung einer Einsatzstelle durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben erfolgt. 2. Welcher Personenkreis ist im Rahmen der pädagogischen Begleitung im BFD mit der Leitung und Durchführung des politischen Seminars befasst? Die Seminare zur Politischen Bildung werden ausschließlich von den Dozentinnen und Dozenten der Bildungszentren des Bundes durchgeführt. a) Welche Kenntnisse bzw. Qualifikationen befähigen nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung zu einer Tätigkeit als Ausbilder? Die eingesetzten Dozentinnen und Dozenten verfügen grundsätzlich über einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss (z. B. Politikwissenschaften, Sozialwissenschaften , Pädagogik, Geschichtswissenschaften, Kulturwissenschaften) und nachgewiesene Qualifikationen und Erfahrungen im Bereich der Politischen Bildung . Zudem verfügen die Dozentinnen und Dozenten über nachgewiesene fachdidaktische , methodische und soziale Kompetenzen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2491 b) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die pädagogische Begleitung bzw. das politische Seminar im BFD von Angehörigen der Einsatzstelle unmittelbar ausgeführt worden sind? Wenn ja, wie viele? Die Struktur der Durchführung der pädagogischen Begleitung im BFD sieht es grundsätzlich nicht vor, dass Einsatzstellen und damit auch Angehörige der Einsatzstellen das Seminar zur Politischen Bildung selbst durchführen. Das Seminar zur Politischen Bildung findet für die Bundesfreiwilligendienstleistenden an den staatlichen Bildungszentren statt. Von diesen Grundsätzen abweichende Fälle sind der Bundesregierung nicht bekannt. c) In wie vielen Fällen bzw. prozentualen Fällen ist seit dem 1. Juli 2011 das politische Seminar gemeinsam mit freiwillig Wehrdienstleistenden ausgeübt worden? Hat dies einen unterschiedlichen Inhalt des politischen Seminars zur Folge gehabt? In der Anfangszeit des 2011 gestarteten BFD haben noch vereinzelt freiwillig Wehrdienstleistende an Seminaren zur Politischen Bildung im BFD teilgenommen . Eine explizite inhaltliche Anpassung aufgrund der damaligen vereinzelten Teilnahme von freiwillig Wehrdienstleistenden am Seminar zur Politischen Bildung hat dabei nicht stattgefunden. 3. Welchen zwingenden Schulungsinhalt haben die politischen Seminare im Rahmen der pädagogischen Begleitung im BFD generell? Wer legt den Inhalt des politischen Seminars fest? Die Seminare finden gemäß dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und der „Rahmenrichtlinie für die pädagogische Begleitung im BFD unter besonderer Berücksichtigung der Seminararbeit und des dabei eingesetzten pädagogischen Personals“ statt. 4. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit dem 1. Juli 2011 insgesamt bekannt, in denen im Rahmen der pädagogischen Begleitung im BFD von den Ausbildern des Seminars für politische Bildung entgegen der Vorschrift des § 4 Absatz 4 BFDG das politische Neutralitätsgebot verletzt worden ist? Was hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hiergegen unternommen? Der Bundesregierung sind keine derartigen Fälle bekannt. 5. Welche permanenten Maßnahmen führt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben durch, um die Beachtung des politischen Neutralitätsgebots in politischen Seminaren des BFD sicherzustellen bzw. zu gewährleisten? Grundlage der Seminararbeit sind das BFDG, die „Rahmenrichtlinie für die pädagogische Begleitung im BFD unter besonderer Berücksichtigung der Seminararbeit und des dabei eingesetzten pädagogischen Personals“ sowie die Pädagogische Rahmenkonzeption zur Seminararbeit an den staatlichen Bildungszentren. Um die Qualität der Bildungsarbeit an den staatlichen Bildungszentren zu sichern, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2491 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nehmen die Dozentinnen und Dozenten der staatlichen Bildungszentren regelmäßig an Fortbildungen sowohl zu fachspezifischen Themen als auch zu Methodik und Didaktik teil. 6. Ist die Bundesregierung der Rechtsauffassung, dass die Ausbilder in der pädagogischen Begleitung im Rahmen des BFD auch über das fünftägige politische Seminar hinaus gegenüber den Dienstleistenden zur politischen bzw. weltanschaulichen Neutralität verpflichtet sind? Im Rahmen der Seminararbeit gilt unabhängig vom Seminartyp das Neutralitätsgebot . 7. Vertritt die Bundesregierung die Rechtsansicht, dass die Träger des Bundesfreiwilligendienstes , welche einen etwaigen finanziellen Aufwand für die an die freiwillig Dienstleistenden zu zahlenden Leistungen von der Bundesregierung ersetzt erhalten, gegenüber den freiwillig Dienstleistenden zur politischen Neutralität verpflichtet sind? Welche Personen bzw. Einrichtungen fungieren konkret als Ansprechpartner für Männer und Frauen, welche sich im Bundesfreiwilligendienst als freiwillig Dienstleistende engagieren und sich durch ihren jeweiligen Träger in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit, Gewissensfreiheit oder sonstigen Grundrechten verletzt sehen? Der Aufwand für das Taschengeld, die Sozialversicherungsbeiträge und die pädagogische Begleitung wird nach § 17 Absatz 3 BFDG den Einsatzstellen, nicht den Trägern, bis zu festgelegten Obergrenzen erstattet. Nach den Richtlinien zur Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes (Anerkennungsrichtlinien BFD) können Einsatzstellen nur anerkannt werden, die die Gewähr dafür bieten, das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die sich aus der Verfassung ergebenden Grundrechte, zu achten und einzuhalten. Für die Prüfung und Regelung von Konflikten und Schwierigkeiten bei Freiwilligen und Ein-satzstellen sind nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Vertrages über die Übertragung von Aufgaben (ÜA-Vertrag) die Zentralstellen zuständig. Als Ansprechpersonen für alle Beteiligten stehen auch die Beraterinnen und Berater im Bundesfreiwilligendienst des BAFzA zur Verfügung (vgl. Punkt 6 in der Vereinbarung über die Ableistung eines Freiwilligendienstes auf der Grundlage des BFDG). Außerdem können sich Freiwillige jederzeit an ihre gewählten BFD-Sprecherinnen und BFD-Sprecher wenden, um Probleme und Missstände ggf. auch unter Wahrung eigener Anonymität anzuzeigen. 8. Wie viele Personen sind derzeit als Dienstleistende im BFD tätig? Wie viele davon sind Männer, und wie viele Frauen? Am 18. Mai 2018 befanden sich 41 065 Bundesfreiwillige im Dienst, hiervon waren 22 728 Frauen und 18 337 Männer. 9. Wie viele Personen sind in Ausübung ihrer Aufgaben als Dienstleistende des Bundesfreiwilligendienstes dauerhaft im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und wie viele im Ausland tätig? In Punkt 2.2. der Anerkennungsrichtlinien BFD ist geregelt, dass eine BFD-Einsatzstelle im Geltungsbereich des BFDG (Staatsgebiet der Bundesrepublik Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2491 Deutschland) liegen muss. Die Freiwilligen dürfen von dort aus nur in besonders genehmigten Ausnahmefällen zu vorüber-gehenden Tätigkeiten außerhalb des Geltungsbereichs des BFDG eingesetzt werden, wie z. B. die Begleitung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen bei ausländischen Ferienaufenthalten . Es gibt daher grundsätzlich keine Bundesfreiwilligendienstleistenden, die dauerhaft im Ausland eingesetzt sind. 10. Wie viele Personen sind in Ausübung ihres Bundesfreiwilligendienstes im Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug tätig? Am 18. Mai 2018 waren 3 140 Personen im Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug tätig. 11. Welche Gesamtausgaben hat der Bund seit dem 1. Juli 2011 in Unterstützung des Bundesfreiwilligendienstes geleistet (bitte vollständig aufschlüsseln)? Jahr Bundesfreiwilligendienst Kap. 1703 Titel 684 14 Kosten Seminare BiZ Kap 1713 Titel 671 01 2011 (ab 01.07.) 23.797.000 € 7.654.000 € 2012 165.679.000 € 20.168.000 € 2013 165.237.000 € 20.199.000 € 2014 185.929.000 € 20.327.000 € 2015 163.488.000 € 20.997.000 € 2016 180.081.000 € 15.500.000 € 2017 182.088.000 € 15.500.000 € 2018 (bis 22.05.) 64.526.000 € 6.289.000 € Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2491 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Welche Gesamtausgaben hat der Bund seit dem 1. Juli 2011 in Erstattung des Aufwandes für a) das Taschengeld für die Dienstleistenden, b) die Sozialversicherungsbeiträge für die Dienstleistenden und c) pädagogischen Mittel an alle Einsatzstellen des BFD gezahlt? Jahr Taschengeld/ Sozialversicherung 1 Pädagogische Regelbegleitung 2011 (ab 01.07.) 19.812.400 € 3.903.443 € 2012 21.350.208 € 40.586.326 € 2013 123.573.682 € 37.731.373 € 2014 141.864.981 € 38.749.721 € 2015 118.006.048 € 38.540.594 € 2016 132.299.822 € 39.781.328 € 2017 133.867.445 € 39.732.324 € 13. Welche Ausgaben hat der Bund seit dem 1. Juli 2011 allein für die Unterstützung bzw. Erstattung des Aufwandes für den Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug geleistet (bitte vollständig aufschlüsseln)? Inwiefern haben sich die Ausgaben des Bundes hierfür seit 2015 prozentual und in absoluten Zahlen erhöht? Das Sonderkontingent für den Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug steht seit dem 1. Dezember 2015 zur Verfügung. Die Ausgaben belaufen sich auf: 2015 2016 2017 190.137 € 17.014.543 € 21.523.582 € Hinsichtlich der vergleichbaren Zeiträume (2016 und 2017) ergibt sich für das Jahr 2017 eine Kostensteigerung gegenüber 2016 in Höhe von 4 509 039 Euro (26,5 Prozent). 14. Vertritt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass auch die Träger des Jugendfreiwilligendienstes im Rahmen einer pädagogischen Begleitung gegenüber den Dienstleistenden zur weltanschaulichen Neutralität verpflichtet sind? In den Jugendfreiwilligendiensten FSJ und FÖJ gilt das Trägerprinzip, d. h. für die Durchführung sind die für den jeweiligen Dienst zugelassenen Träger (§ 10 JFDG) verantwortlich. Hier bildet sich eine Vielzahl unterschiedlicher Träger ab. Diese Vielfalt und damit die unterschiedliche Ausrichtung, einschließlich der ggfs. verschiedenen Weltanschauungen, sind gewollt. Die Träger führen den Dienst in eigener Verantwortung auf der gesetzlichen Grundlage durch und sind gebunden an die Richtlinien zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste vom 17. April 2012, die entsprechenden Verwaltungsvorschriften sowie weiteren Runderlassen und Vorgaben des BMFSFJ. 1 Die Posten „Taschengeld“ und „Sozialversicherung“ sind nicht differenzierbar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2491 Die Träger in den Jugendfreiwilligendiensten müssen sich im verfassungsmäßigen Rahmen des Grundgesetzes bewegen. Extremistischen Organisationen, welche nicht die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten, wird keine Förderung aus Bundesmitteln zuteil. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, hierauf gemäß Begleitschreiben zu den Zuwendungsbescheiden auch bei der Weiterleitung von Fördermitteln des Bundes zu achten. 15. Vertritt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass die Träger des Jugendfreiwilligendienstes , welche einen etwaigen finanziellen Aufwand für die an die freiwillig Dienstleistenden zu zahlenden Leistungen von der Bundesregierung ersetzt erhalten, gegenüber den freiwillig Dienstleistenden zu politischer Neutralität verpflichtet sind? Welche Personen bzw. Einrichtungen fungieren konkret als Ansprechpartner für Männer und Frauen, welche sich im Jugendfreiwilligendienst als freiwillig Dienstleistende engagieren und sich durch ihren jeweiligen Träger in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit, Gewissensfreiheit oder sonstigen Grundrechten verletzt sehen? Die Förderung der Bundesregierung beschränkt sich im FSJ und FÖJ auf einen Zuschuss zu den pädagogischen Leistungen, die die Träger erbringen. Vertragspartner der Freiwilligen im FSJ und FÖJ ist der jeweilige Träger, der bei Problemlagen auch Ansprechpartner ist. Im FSJ und FÖJ gehört es zu den Aufgaben der betreuenden Pädagogen, in Konfliktfällen zu intervenieren. Das Bundestutorat in der jeweiligen Zentralstelle ist im FSJ als Ansprechpartner der pädagogischen Fachkräfte die nächste Anlaufstelle. Im Falle des FÖJ sind die zentralen Ansprechpartner in entsprechenden Landesministerien zu finden. 16. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Träger und/oder Ersatzstellen des Jugendfreiwilligendienstes gegenüber freiwillig Dienstleistenden entgegen der zwischen beiden geschlossenen Vereinbarung keine oder nur unzureichende Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und/oder Taschengeld gewährt haben? Wenn ja, wie viele (bitte einzeln aufschlüsseln)? Die Bundesregierung bezuschusst über die pädagogische Begleitung hinaus keine weiteren Geld- oder Sachleistungen. Über eventuelle Verstöße im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 17. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Träger und/oder Einsatzstellen des Jugendfreiwilligendienstes gegenüber freiwillig Dienstleistenden entgegen der zwischen beiden geschlossenen Vereinbarung nicht die Gewährung von Urlaub und/oder arbeitsfreien Feiertagen durch die Einsatzstelle sichergestellt haben? Wenn ja wie viele? Der Bundesregierung liegen über eventuelle Verstöße im Sinne der Fragestellung keine Daten vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2491 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die zuständige Landesbehörde die Zulassung eines Trägers des Jugendfreiwilligendienstes widerrufen hat, weil der Träger nicht seinen ihm nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz obliegenden Verpflichtungen nachgekommen ist? Wenn ja, wie viele? Der Bundesregierung liegen über eventuelle Fälle, in denen die zuständige Landesbehörde die Zulassung eines Trägers widerrufen hat, keine Daten vor. 19. Sind in den in Frage 19 benannten Trägern auch solche, die gegenüber freiwillig Dienstleistenden entgegen der zwischen beiden Parteien geschlossenen Vereinbarung keine oder nur unzureichende Sachleistungen oder keine oder eine nur unzureichende Gewährung von Urlaub und/oder arbeitsfreien Feiertagen durch die Einsatzstelle gewährleistet haben? Wenn ja, wie viele (bitte einzeln aufschlüsseln)? Mangels entsprechender Daten kann hierzu seitens der Bundesregierung keine Aussage getroffen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333