Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 12. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2526 19. Wahlperiode 15.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christoph Meyer, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/2029 – Zusammenarbeit von Bundesregierung und externen Interessenträgern (Teil 2) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die vier größten internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Deloitte, Ernst & Young (EY), PricewaterhouseCoopers (PwC) und KPMG hatten in Deutschland im Jahr 2014 einen kumulierten Marktanteil von über 80 Prozent (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/449991/umfrage/marktanteile-dergroessten -deutschen-wirtschaftspruefer/). Zum weiteren stabilen Wachstum der Gesellschaften trägt, neben der Digitalisierung, auch der massive Ausbau des Consultingbereichs – also der Beratungsleistungen – bei (www.handelsblatt. com/unternehmen/dienstleister/pwc-ey-kpmg-deloitte-die-big-four-wachsenrasant -weiter/20848946-all.html). In diesem Dienstleistungssegment zählen neben den „Big Four“ der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auch Unternehmen wie McKinsey & Company (McKinsey), The Boston Consulting Group (BCG), Mercer und Capgemini (https://de.statista. com/statistik/daten/studie/157384/umfrage/top-10-unternehmensberatungenin -deutschland-nach-umsatz/). In ihrem 15. Bericht über den Einsatz externer Personen in der Bundesverwaltung weist die Bundesregierung darauf hin, dass im Berichtszeitraum 35 externe Personen in der Bundesverwaltung beschäftigt wurden. Gleichzeitig führt sie dort aus, dass im Bericht u. a. entgeltliche Auftragsverhältnisse, die Beratungsoder sonstige Dienstleistungen zum Gegenstand haben, nicht erfasst werden (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/2016/fuenfzehnterbericht -externe-personen-in-der-bundesverwaltung.pdf?__blob=publicationFile&v= 1, S. 4 f). Neben der Beschäftigung von externen Personen in der Bundesverwaltung sorgen auch immer wieder Wechsel von hohen Bundesbeamten oder ehemaligen Regierungsmitgliedern in die freie Wirtschaft für mediales Interesse. Jüngstes Beispiel ist hier der Wechsel von Ralf Kleindiek, Staatssekretär im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend a. D. zur BCG (www. wiwo.de/politik/deutschland/ralf-kleindiek-familien-staatssekretaer-wechselt-zuboston -consulting/21082632.html) oder die Einstellung des ehemaligen Deutschland-Chefs der Investmentbank Goldman Sachs, Jörg Kukies, als beamteter Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen (www.tagesspiegel. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2526 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode de/politik/bundesregierung-deutschland-chef-von-goldman-sachs-wird-staatssekretaer /21086578.html). Auch aus dem mittelbaren Bundeseigentum, z. B. Tochtergesellschaften der privatrechtlich organisierten Deutschen Bahn AG, wechseln hohe Bundesbeamte zwischen der Ministerialbürokratie und dem Unternehmen hin und her (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/wernergatzer -finanzminister-scholz-macht-deutsche-bahn-vorstand-gatzer-ueberraschendzum -haushaltsstaatssekretaer/21085884.html). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Fragestellung erfordert eine stufenweise Bearbeitung dieser Anfrage. Da zur Beantwortung der Frage 2 umfassende Erhebungen in den Ressorts sowie dem nachgeordneten Bereich erforderlich sind, werden zunächst nur die Fragen beantwortet , die nicht von der Bestimmung der sechs größten Auftragnehmer gemäß Frage 2 abhängig sind. Hierbei handelt es sich um die Fragen 1, 9, 12 bis 17. 1. Treffen Medienberichte zu, wonach das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Jahr 2016 keinen Bedarf nach entgeltlicher , externer Beratung in seinem Geschäftsbereich hatte (www.spiegel. de/wirtschaft/soziales/mckinsey-bundesregierung-zahlt-deutlich-mehr-fuerexterne -berater-a-1154779.html), und wenn ja, welche Gründe sieht die Bundesregierung für diesen Umstand? Das BMU ist bemüht, seine Aufgaben stets selbstständig wahrzunehmen. Soweit darüber hinaus für spezielle Fachfragen externe Unterstützung in Anspruch genommen wird, geschieht dies unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes durch gutachterliche Stellungnahmen oder sonstige Unterstützungsleistungen. Diese Unterstützungsleistungen erfolgten 2016 in Form von Werkverträgen, die keinen Beratungscharakter nach den im Beschluss des Haushaltsauschusses des Deutschen Bundestages vom 28. Juni 2006 genannten Definitionsmerkmalen aufwiesen . 2. Welche sechs Unternehmen waren, gemessen an den Ausgaben des Bundes für externe Beratungsleistungen, im Zeitraum von 2012 bis 2018, die größten Auftragnehmer (bitte den Unternehmen auch die Summe der gezahlten Honorare nach Jahren gegliedert zuordnen und mitteilen, welche der Verträge bis wann gelten)? 3. Wie viele Beratertage haben die in Frage 2 bezeichneten Unternehmen je Bundesministerium im Zeitraum von 2012 bis 2018 jeweils abgerechnet? 4. Fand oder findet ein Mitarbeiteraustausch, etwa in Form der Überlassung, oder Leihe, zwischen Bundesministerien und Bundesbehörden auf der einen und einem der in Frage 2 bezeichneten Unternehmen auf der anderen Seite statt, und wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich? 5. Auf welchen Positionen werden oder wurden die entsprechenden Personen in der Bundesverwaltung eingesetzt, und was sind oder waren ihre konkreten Aufgaben? 6. Wer trägt bzw. trug hierfür die Personalkosten in welcher Höhe? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2526 7. Hat die Bundesregierung Kenntnis über beurlaubte Beamte, die für eines der in Frage 2 bezeichneten Unternehmen arbeiten oder gearbeitet haben, und wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich, auf welcher Grundlage wurde die Beurlaubung zu welchem Zweck gewährt und besteht für die Personen weiterhin Rückkehrrecht in ihr Beamtenverhältnis? 8. Hat die Bundesregierung Kenntnis über ehemalige Beamte, die für eines der in Frage 2 bezeichneten Unternehmen arbeiten oder gearbeitet haben und zwischenzeitlich aus dem Beamtenverhältnis ausschieden, und wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich, auf welcher Grundlage wurde die Beurlaubung zum damaligen Zeitpunkt zu welchem Zweck gewährt, und wann schieden die Personen aus dem Beamtenverhältnis aus? Die Antworten werden unaufgefordert nachgereicht. 9. Durch welche Maßnahmen oder Mechanismen stellt die Bundesregierung sicher , dass es auf Seiten der Auftragnehmer von Aufträgen für Beratungsleistungen nicht zu einer Verquickung der Interessen mit anderen Mandaten dieses (Beratungs-)Unternehmens kommt? Beraterverträge (Rahmenverträge) für die Bundesverwaltung werden im sogenannten 3-Partner-Modell durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BeschA) in Kooperation mit dem Bundesverwaltungsamt ausgeschrieben. Es existieren die folgenden Regelungen die sicherstellen , dass es zu keiner Verquickung von Interessen seitens der Auftragnehmer für Beratungsleistungen kommt: Durch Unterzeichnung der Rahmenverträge verpflichten sich die Auftragnehmer, jederzeit auf potentielle und tatsächliche Interessenskonflikte hinzuweisen. Weiterhin ist in den Rahmenverträgen geregelt, dass die Beratung (produkt-) neutral und (hersteller-)unabhängig erfolgen muss. Auch werden die Auftragnehmer zur Vertraulichkeit und Informationssicherheit verpflichtet. Es dürfen keine Informationen – auch nach Beendigung des Rahmenvertrags – an Dritte weitergegeben werden. 10. Entsendet eines der in Frage 2 bezeichneten Unternehmen Vertreter in Ausschüsse , Beratungsgremien oder Fachbeiräte des Bundes, und wenn ja, in welche? 11. Sofern Frage 10 zutrifft, wer entscheidet in den Bundesministerien über die Besetzung der jeweiligen Ausschüsse, Beratungsgremien oder Fachbeiräte auf welcher rechtlichen Grundlage (bitte um einzeln zuordnen)? Die Antworten werden unaufgefordert nachgereicht. 12. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, für welche Vorhaben externe Beratungsleistungen entgeltlich in Anspruch genommen werden sollen? Die Entscheidung wird nach Haushaltsrecht, insbesondere § 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), getroffen. Danach verpflichten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können. Ist die Erfüllung einer Aufgabe durch externe Beratungsleistung wirtschaftlich, kommt eine Auftragsvergabe in Betracht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2526 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Beabsichtigt die Bundesregierung, die für ihre Mitglieder geltende Karenzzeitregelung gemäß des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung bzw. des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre auch auf die beamteten Staatssekretäre auszuweiten , und wenn ja, wann ist mit einer entsprechenden Initiative zu rechnen , bzw. wenn nein, warum nicht? Für Mitglieder der Bundesregierung sowie Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre sind am 25. Juli 2015 Regelungen zur Aufnahme einer Beschäftigung im Anschluss an das Ausscheiden aus dem Amt in Kraft getreten, um Interessenkonflikte zwischen dem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und einer Beschäftigung nach Ende des Amtes zu verhindern (§§ 6a bis 6d des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung – BMinG, § 7 des Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre – ParlStG). Auf Beamtinnen und Beamte und damit auch für die beamteten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre findet § 105 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) Anwendung . Die Bundesregierung plant derzeit keine weiteren Regelungen in diesem Bereich, da diese bereits einen ausreichenden Schutz vor Interessenkonflikten gewährleisten . 14. Existieren für Angehörige der Bundesverwaltung, Bundesminister, beamtete und parlamentarische Staatssekretäre Compliance-Regeln, die für den Wechsel aus der Wirtschaft oder Wissenschaft in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis gelten, und wenn ja, was sagen diese aus, bzw. wenn nein, warum nicht? Im Minister- und Beamtenrecht gibt es keine speziellen Regelungen für den Wechsel aus der Wirtschaft oder Wissenschaft in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis, außer den mit der Antwort zu Frage 13 dargestellten Regelungen, die die nachamtlichen Pflichten betreffen. Im Übrigen regeln für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte und damit auch für die beamteten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre §§ 60 und 61 des BBG einfachgesetzlich die Grundpflichten als Ausfluss der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikels 33 des Grundgesetzes. Demnach haben Beamtinnen und Beamte unter anderem ihre Aufgaben ausschließlich gemeinwohlorientiert und unparteiisch zu erfüllen. Zudem haben sie das ihnen übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, das ihr Beruf erfordert. Sie tragen darüber hinaus nach § 63 Absatz 1 BBG für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Innerhalb des Dienstes sind auch die Arbeitnehmer/innen verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen ihre Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen. Zu den Nebenpflichten von Arbeitsverhältnissen gehören zudem die Treuepflicht wie auch die Loyalitätspflicht. Für Mitglieder der Bundesregierung sowie Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre gelten die Unvereinbarkeitsregelungen in Artikel 66 GG sowie §§ 5 BMinG und 7 ParlStG. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2526 15. Bestehen oder bestanden in der Zeit seit 2013 vertragliche Beziehungen zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) auf der einen und BCG auf der anderen Seite, und wenn ja, welchen Inhalt hatten diese (bitte unter Angabe des auf BCG entfallenden Projektvolumens aufschlüsseln)? In der Zeit von 2013 bestand eine vertragliche Beziehung zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren Frauen und Jugend (BMFSFJ) und der Boston Consulting Group. Am 12. Dezember 2017 wurde ein Vertrag zur Konzeptionierung , Durchführung und Auswertung eines Werkstattgesprächs zum Thema „Umsetzung des Gesetzes über die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst und des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern“ geschlossen. Die Laufzeit des Vertrages endete am 2. Mai 2018. Das Projektvolumen betrug 59 500,00 Euro (inkl. MwSt). Der Vertrag wurde nach Durchführung eines formalen Vergabeverfahrens geschlossen. 16. Für welche Vorhaben der laufenden Legislaturperiode beabsichtigt das BMFSFJ externe, entgeltliche Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmen, und aus welchem Haushalstitel sollen die entsprechenden Zahlungen geleistet werden? Vorhabenthema Kapitel/Titel Mittel 2018 in T€ Planung für 2019 ff. Externe Begleitung zum Modernisierungsprozess der BPjM (im 3-Partner Modell des Bundesverwaltungsamtes) 1702 / 684 01 155 73 Weiterentwicklung Kinder- und Jugendhilfe 1702 / 684 01 50 Evaluation der Struktur der Conterganstiftung für behinderte Menschen 1701 / 685 01 24 Aufbau DeZIM 1702 / 684 06 20 Rahmenvertrag mit der Phineo gAG über Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Umsetzung und strategischen Weiterentwicklung der Engagementstrategie (Laufzeit 9/2017 – 9/2020), Volumen bis zu 450 T€ über die Gesamtlaufzeit, ohne Abrufverpflichtung 1703 / 684 12 150 Evaluation des Vierten Änderungsgesetzes des ContStifG noch offen noch offen 17. Müssen beim Eintritt in den Staatsdienst, etwa auf Ebene eines beamteten Staatssekretärs, Abfindungen, Ruhegelder, rentenrechtliche oder vergleichbare Regelungen des vorherigen Arbeitgebers vom Stellenbewerber angegeben werden, und wenn ja, welche Auswirkungen hat dies auf die Besoldung und die aus dem Staatsdienst folgende rentenrechtliche Regelung, bzw. wenn nein, warum nicht? Wird einem Bundesbeamten aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung gewährt, ist diese auf die Dienstbezüge anzurechnen. Der Beamte ist insoweit zur Auskunft verpflichtet. Eine darüber hinausgehende Anrechnung von vor Begründung des Beamtenverhältnisses zum Bund erzielter Einkommen oder Versorgungszusagen auf die Besoldung sieht das geltende Recht nicht vor. Ab Eintritt in den Ruhestand sind die §§ 53 bis 56 sowie 62 des Beamtenversorgungsgesetzes zu beachten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2526 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Beim Abschluss von Dienstverträgen mit außertariflich Beschäftigten auf Ebene eines beamteten Staatssekretärs werden die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen bzgl. Besoldung und Versorgung in Bezug genommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333