Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 30. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2530 19. Wahlperiode 01.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Dr. Gesine Lötzsch, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/2155 – Castortransporte aus dem Atomkraftwerk Obrigheim in das Zwischenlager Neckarwestheim V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zwischen dem 16. Mai (Datum der Transportgenehmigung) und dem 19. Dezember 2017 (Ankunft des fünften und letzten Transports in Neckarwestheim) wurden nach Kenntnis der Fragestellenden insgesamt 15 Castorbehälter mit hochradioaktiven abgebrannten Brennelementen aus dem stillgelegten Atomkraftwerk (AKW) Obrigheim in das Zwischenlager nach Neckarwestheim transportiert . Erstmals fand nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller ein solcher Atomtransport in Deutschland über ein Binnengewässer statt. Auf dem Neckar wurden per Schiff mit fünf Fahrten jeweils drei Behälter vom Typ Castor 440/84 mvK per Schub-Schiff verladen und abtransportiert. Die Beladung der Behälter im AKW Obrigheim erfolgte nach Kenntnis der Fragestellenden schrittweise, sodass jeweils für einige Zeit befüllte Castorbehälter vor Ort aufbewahrt werden mussten, bis jeweils drei Behälter zum Abtransport bereit waren. Die hochradioaktiven Brennelemente waren bis zur Verladung in die Castorbehälter in einem Nasslager im Notstandsgebäude Bau 37 zwischengelagert . Ehemals war nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller geplant, auch am Standort des AKW Obrigheim ein Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle zu errichten, ein entsprechender Antrag war im April 2005 nach § 6 des Atomgesetzes gestellt worden. Das Genehmigungsverfahren wurde jedoch nicht zu Ende geführt. Im Dezember 2013 stellte der Betreiber EnBW AG des AKW Obrigheim schließlich den Antrag, die Brennelemente im Zwischenlager Neckarwestheim einzulagern. Im August 2016 erteilte das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit die entsprechende Einlagerungsgenehmigung . Die Transportgenehmigung wurde im Mai 2017 erteilt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2530 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welche Genehmigungen bzw. Erlaubnisse oder Zustimmungen von welchen Behörden waren nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils erforderlich, um die Beladung der jeweiligen Castorbehälter mit bestrahlten Brennelementen durchführen zu können? Für die Umsetzung des Vorhabens waren im Wesentlichen drei Genehmigungen erforderlich. Zum einen die verkehrsrechtliche Zulassung des eingesetzten Transport- und Lagerbehälters vom Typ CASTOR® 440/84 mvK. Diese wurde im November 2013 vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) erteilt (Zulassungsschein D/4328/B (U)F-85). Für die Durchführung der Beladung im Kernkraftwerk Obrigheim (KWO) war neben der Transportgenehmigung nach § 4 Atomgesetz (AtG) auch die 6. Änderungsgenehmigung der Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtG für das Standort -Zwischenlager Neckarwestheim (SZL GKN) erforderlich. Erst nach Vorliegen dieser Genehmigungen konnte die zuständige atomrechtliche Aufsicht der Beladung der Behälter der Bauart CASTOR® 440/84 mvK zustimmen. Die Kopplung zur 6. Änderungsgenehmigung der Aufbewahrungsgenehmigung bestand hier zum einen in der Festlegung der konkreten Beladung der 15 Behälter entsprechend den eingereichten Antragsunterlagen. Zum anderen war als Voraussetzung für die Beladung im KWO insbesondere auch noch die Nebenbestimmung hinsichtlich der Kalthandhabung des Behälters im KWO und im SZL GKN zu berücksichtigen. 2. Welche Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse auf jeweils welcher Rechtsgrundlage (inkl. Paragraphen) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von welcher Behörde für die Verwahrung nach der Beladung auf dem Gelände vor dem Abtransport erteilt? Der Umgang mit bestrahlten Brennelementen des Kernkraftwerks Obrigheim (KWO), mit Dummy-Elementen, mit Teilen von Kernbauteilen, der Umgang mit Transport- und Lagerbehältern für Brennelemente und den zugehörigen Hilfseinrichtungen sowie der Transport von bestrahlten KWO-Brennelementen auf dem Anlagengelände wurden mit der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung nach § 7 AtG vom 24. August 2008 genehmigt. Diese Genehmigung beinhaltet auch die Transportbereitstellung. Zudem wurden vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden -Württemberg (UM BW) Flächen für eine mögliche Bereitstellung der Behälter der Bauart CASTOR® 440/84 mvK auf dem Anlagengelände im aufsichtlichen Verfahren gemäß den Vorgaben der genannten Genehmigung bewertet. Die Bewertung berücksichtigte insbesondere die Aspekte Strahlenschutz, Witterungseinflüsse und Sicherung. Als Ergebnis wurde der Bereitstellung von bis zu drei beladenen Behältern im Maschinenhaus zugestimmt. 3. Welche Arbeitsschritte und Prüfungen waren nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils erforderlich, und wie lange dauerte das jeweils, um einen leeren Castorbehälter von seinem Standort auf dem Gelände in Obrigheim zur Beladung ins Nasslager und zur späteren Lagerung vor dem Abtransport per Schiff zu verwahren? Die Abfertigung der Behälter erfolgte jeweils auf Grundlage eines vom gemäß § 20 AtG zugezogenen Sachverständigen geprüften behälterspezifischen Ablaufplanes . Alle erforderlichen Prüfungen wurden während der Beladung jedes einzelnen Behälters in dem jeweiligen Ablaufplan bestätigt. Der behälterspezifische Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2530 Ablaufplan wurde auf Grundlage des vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 6 AtG freigegebenen allgemeinen Ablaufplans erstellt. Nach Kenntnis der Bundesregierung dauerte die Abfertigung eines Behälters rund zehn bis zwölf Tage. 4. Welche Behörden und Gutachterinnen und Gutachter waren nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils bei diesen Maßnahmen und Prüfungen vor Ort anwesend , und gab es dabei irgendwelche Besonderheiten oder Auffälligkeiten? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde durch das UM BW zusammen mit dem nach § 20 AtG zugezogenen Gutachter (TÜV SÜD ET GmbH) die Aufsicht vor Ort im KWO wahrgenommen. Bei der Abfertigung der Behälter sind keine relevanten Besonderheiten oder Auffälligkeiten aufgetreten. 5. Wo genau auf dem Gelände in Obrigheim und wie lange (in Stunden bzw. Tagen) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die befüllten Castorbehälter jeweils bis zum Abtransport verwahrt (bitte genaue Ortsbezeichnung, Raum, unter freiem Himmel, angeben)? Die Behälter wurden im Maschinenhaus für den Transport bereitgestellt (siehe hierzu auch die Antwort zu Frage 2). Die Behälter wurden unterschiedlich lang für den Transport bereitgestellt. Da aus Gründen der Minimierung der Anzahl der Transporte immer drei Behälter gleichzeitig bei einem Transport transportiert wurden, stand der jeweils erste Behälter im Maschinenhaus, bis die beiden weiteren Behälter beladen waren (bzw. der zweite Behälter, bis der dritte beladen war). Der Gesamtzeitraum ergibt sich im Wesentlichen aus der Zeit für die Beladung des jeweils zweiten und dritten Behälters (siehe Antwort zu Frage 3) sowie der Festlegung eines abgestimmten Transporttermins. 6. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Zeit von Mai bis Dezember 2017 Flugbewegungen bzw. Tiefflugübungen über dem Neckartal um das AKW Obrigheim? Wenn ja, welcher Art und jeweils wann? Die Analyse der Flugradardaten im Zeitraum Mai bis Dezember 2017 in der erweiterten Umgebung (4 Nautische Meilen (NM), ca. 7,4 km) des Kernkraftwerks zeigt nur wenige militärische Flugbewegungen. Monatlich sind im Höhenband bis 3 000 Fuß (ca. 900m) maximal drei bis fünf Vorbeiflüge nachweisbar. Die nachgewiesenen Flugbewegungen sind sowohl Hubschraubern, Transportflugzeugen wie auch Kampfflugzeugen im Rahmen von Routineübungsflügen zuzuordnen . Die erfassten Flüge wurden allesamt regelkonform durchgeführt. Grundsätzlich ist ein Überflug im Umkreis von 2 NM (ca. 3,7 km) um das Kernkraftwerk Obrigheim bis zu einer Flughöhe von 2 800 Fuß über Normal-Null (ca. 850 m) aufgrund eines eingerichteten Flugbeschränkungsgebietes (ED-R 39) nicht gestattet. Nicht genehmigte Einflüge in das Flugbeschränkungsgebiet Obrigheim sind nicht bekannt. Für den benannten Zeitraum wurde von dem für Durchfluggenehmigungen zuständigen Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eine Durchfluggenehmigung erteilt. Diese Durchfluggenehmigung wurde zur Durchführung von Kontrollflügen der Hochspannungsleitungen im Zeitraum vom 11. September 2017 bis zum 15. Oktober 2017 erteilt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2530 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Welche Sicherheits- und Sicherungsanforderungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für den gewählten Ort der Verwahrung der beladenen Castorbehälter bis zum Abtransport per Schiff gestellt? Die Bereitstellungsfläche der Transport- und Lagerbehälter, die Transportwege und die Transportfahrzeuge wurden gemäß den geltenden Anforderungen an die Sicherungsmaßnahmen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD-Regelwerke) ausgerichtet. Die Maßnahmen wurden durch die Aufsichtsbehörde , das UM BW überprüft und freigegeben. Die Anforderungen an den Behälter sind im Zulassungsschein (siehe Antwort zu Frage 1) festgelegt. 8. Konnten nach Kenntnis der Bundesregierung alle in der Antwort auf die vorhergehende Frage genannten Anforderungen auf dem Gelände erfüllt werden oder mussten Anpassungen vorgenommen werden? Wenn ja, welcher Art? Nach Kenntnis der Bundesregierung konnten alle Anforderungen aus den geltenden SEWD-Regelwerken auf dem Gelände sowie die Anforderungen an den Behälter der Bauart CASTOR® 440/84 mvK ohne zusätzliche Anpassungen erfüllt werden. 9. Gegen welche Störfälle waren die beladenen Castorbehälter während der Verwahrung auf dem Gelände des AKW Obrigheim nach Kenntnis der Bundesregierung gesichert, bzw. gibt es mögliche Störfälle, gegen die die Behälter nicht gesichert waren? Die Anforderungen an den Behälter sind im Zulassungsschein (siehe Antwort zu Frage 1) festgelegt. Nach Kenntnis der Bundesregierung waren die Behälter gegen alle zu unterstellenden Störfälle gesichert. 10. Wie viele Polizeikräfte welcher Dienststellen waren nach Kenntnis der Bundesregierung mit welchen Aufgaben für die Sicherung der Castorbehälter während der Verwahrung auf dem Kraftwerksgelände und vor dem Abtransport per Schiff eingesetzt, wie viele davon auf dem Gelände des AKW Obrigheim , und wie viele in der Umgebung des AKW? Nach Kenntnis der Bundesregierung waren zur Sicherung der Behälter während der Verwahrung auf dem Kraftwerksgelände und vor dem Abtransport per Schiff keine Polizeibeamtinnen und -beamte eingesetzt. Im Übrigen galten die üblichen Sicherungsanforderungen für einen Kernkraftwerksstandort. 11. Wie lange wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die beladenen Castorbehälter in Obrigheim außerhalb eines für die Aufbewahrung von hochradioaktiven Brennelementen genehmigten Gebäudes verwahrt? Zu den Zeiträumen, in denen die Behälter auf dem Anlagengelände bereitgestellt wurden, wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 5 verwiesen. Die Behälter wurden nicht außerhalb von Gebäuden bereitgestellt (siehe auch Antwort zu Frage 2). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2530 12. Welche Genehmigungen, Auflagen oder andere Bestimmungen regeln nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufbewahrung von hochradioaktiven Brennelementen außerhalb des Reaktors bzw. eines Brennelementlagers, das als Teil eines Atomkraftwerks genehmigt ist, und welche Behörden sind dafür zuständig? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 13. Für welche Zeiträume darf nach Kenntnis der Bundesregierung ein beladener Castorbehälter maximal außerhalb eines für die Aufbewahrung von hochradioaktiven Brennelementen genehmigten Gebäudes verwahrt werden (bitte die Rechtsgrundlage angeben)? Im Verfahren zur Bereitstellung der Behälter auf dem Anlagengelände des KWO wurde kein maximaler Zeitraum für die Bereitstellung der Behälter festgelegt. Die Transportbereitstellung war mit dem zeitnahen Abtransport auf der Basis der erteilten Transportgenehmigung verknüpft und daher auf maximal drei Behälter beschränkt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333