Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 30. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2531 19. Wahlperiode 01.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Dörner, Annalena Baerbock, Beate Walter-Rosenheimer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/2175 – Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes und Schnittstellen zum Kinderzuschlag, Wohngeld und Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Alleinerziehende Eltern sind besonders stark von Armut betroffen und armutsgefährdet . Viele Kinder, deren Eltern getrennt leben, erhalten keinen oder nur geringen Barunterhalt. Zahlt ein Elternteil keinen Unterhalt, haben Alleinerziehende für ihre Kinder Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dieser wurde bis zum 30. Juni 2017 jedoch nur bis zum 12. Lebensjahr des Kindes und maximal 72 Monate lang ausgezahlt. Zum 1. Juli 2017 hat der Gesetzgeber diese Begrenzungen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz gestrichen. Die Auswirkungen dieser – an sich begrüßenswerten – Reform auf Alleinerziehende mit kleinen Einkommen illustrieren allerdings einmal mehr, was Anne Lenze und Antje Funcke 2016 in einer Studie für die Bertelsmann Stiftung als Teil einer „Sozialleistungsfalle “ beschrieben haben: Alleinerziehende, die bisher statt Unterhaltsvorschuss Kinderzuschlag, Wohngeld und Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten haben, können mit dem Unterhaltsvorschuss finanziell schlechter gestellt sein. Grund dafür sind bestehende Schnittstellenprobleme mit anderen Sozialleistungen, wie auch die vorrangige Beantragung des Unterhaltsvorschusses : Der Unterhaltsvorschuss wird auf den Kinderzuschlag voll angerechnet, was zu einem Wegfall der Leistung führen kann. Auch beim Wohngeld zählt er mit zum Haushaltseinkommen und wirkt anspruchsmindernd. Besteht plötzlich weder ein Anspruch auf Kinderzuschlag, noch auf Wohngeld, entfällt automatisch auch der Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) für die betroffenen Kinder. Bei der Berechnung des Mindestbedarfs im Unterhaltsrecht, sind Aufwendungen für Freizeit, kulturell-soziale Teilhabe und Persönlichkeitsentwicklung jedoch nicht berücksichtigt, da die Berechnungsgrundlage die sozialrechtlichen Regelbedarfe sind, bei denen entsprechende Aufwendungen wiederum in die Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgelagert wurden. Den Verlust dieser Leistungen kann der Unterhaltsvorschuss deshalb für einen Teil der alleinerziehenden Geringverdienerinnen und Geringverdiener finanziell nicht ausgleichen. Nachdem der Verband alleinerziehender Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2531 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Mütter und Väter sowie viele Betroffene mehrfach auf diese Problematik aufmerksam machten, haben CDU, CSU und SPD im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vereinbart zu prüfen, „wie Kinderzuschlag, Wohngeld, Kinderunterhalt und/oder Unterhaltsvorschuss besser aufeinander abgestimmt werden können“ (S. 19, Zeile 709 bis 711). Konsequenzen aus der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes an den Schnittstellen zum Kinderzuschlag, Wohngeld und Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket 1. Wie viele Alleinerziehende erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung nach der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 1. Juli 2017 heute Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder (bitte mit Angabe des Alters des Kindes bzw. der Kinder und Anzahl der Kinder, Verteilung nach Bundesland auflisten )? Die Geschäftsstatistik zum Unterhaltsvorschuss erfasst die Anzahl der leistungsberechtigten Kinder alleinerziehender Elternteile an bestimmten Stichtagen. Die aktuellsten vorliegenden Zahlen beziehen sich auf den 31. Dezember 2017. Es werden die Leistungsfälle erfasst, für die zum Stichtag Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bewilligt sind. Die örtlich unterschiedlich hohen Anteile der Ende 2017 noch nicht abschließend entschiedenen Anträge auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind nicht erfasst. Die Anzahl der Kinder je Elternteil wird mangels Leistungserheblichkeit nicht erhoben. Zahl der Fälle, in denen Unterhaltsleistungen gezahlt wurden, nach Alter der Leistungsberechtigten Land Fälle insgesamt 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 Baden- Württemberg 51.301 930 1.952 2.362 2.818 3.034 3.452 3.627 3.860 3.730 3.955 4.006 4.003 2.899 2.470 2.446 2.196 1.952 1.609 Bayern 63.850 1.356 2.579 3.059 3.630 3.954 4.386 4.376 4.424 4.516 4.813 4.736 4.589 3.609 3.237 3.087 2.909 2.562 2.028 Berlin 30.527 449 1.411 1.795 2.214 2.496 2.985 2.971 2.737 2.511 2.570 2.296 2.148 841 713 694 653 583 460 Brandenburg 26.917 518 1.019 1.293 1.579 1.834 2.021 2.150 2.193 2.086 2.068 1.945 1.852 1.423 1.227 1.150 994 843 722 Bremen 7.334 168 460 577 613 676 694 595 554 528 509 476 459 198 178 166 168 163 152 Hamburg 21.269 573 1.119 1.285 1.481 1.508 1.670 1.578 1.562 1.569 1.575 1.544 1.445 981 814 716 678 607 564 Hessen 39.705 637 1.599 1.919 2.362 2.650 2.818 3.157 3.084 3.072 3.101 3.053 2.910 2.054 1.730 1.539 1.527 1.390 1.103 Mecklenburg- Vorp. 25.152 528 972 1.198 1.483 1.574 1.814 1.931 1.886 1.907 1.797 1.720 1.673 1.425 1.330 1.177 1.008 965 764 Niedersachsen 67.268 1.385 2.782 3.545 4.192 4.519 4.854 4.974 4.957 4.838 4.768 4.839 4.624 3.392 3.150 2.816 2.830 2.668 2.135 Nordrhein- Westfalen 145.910 2.955 6.644 8.214 9.592 10.265 11.320 11.369 11.081 10.844 10.941 10.538 10.214 6.629 5.697 5.445 5.161 4.760 4.242 Rheinland- Pfalz 29.488 557 1.159 1.452 1.672 1.969 2.116 2.146 2.156 2.237 2.278 2.100 2.049 1.531 1.394 1.333 1.233 1.187 919 Saarland 8.358 206 367 419 493 540 589 596 627 622 637 578 609 402 419 358 346 296 254 Sachsen 45.976 753 1.664 2.062 2.463 2.919 3.323 3.490 3.509 3.391 3.427 3.396 3.247 2.717 2.331 2.107 2.013 1.794 1.370 Sachsen- Anhalt 27.701 493 1.071 1.397 1.733 1.829 2.052 2.132 2.158 2.101 2.070 1.970 1.920 1.583 1.230 1.108 1.095 1.012 747 Schleswig- Holstein 26.051 584 1.152 1.432 1.526 1.798 1.962 1.950 1.912 1.852 1.913 1.934 1.863 1.278 1.189 1.043 1.002 961 700 Thüringen 24.513 426 876 1.148 1.342 1.488 1.697 1.848 1.853 1.803 1.829 1.771 1.723 1.455 1.286 1.179 1.036 1.017 736 Insgesamt 641.320 12.518 26.826 33.157 39.193 43.053 47.753 48.890 48.553 47.607 48.251 46.902 45.328 32.417 28.395 26.364 24.849 22.760 18.505 Quelle: BMFSFJ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2531 2. Wie viele Kinder von Alleinerziehenden haben nach Kenntnis der Bundesregierung einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen (sog. Bildungs - und Teilhabepaket), weil sie a) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), b) Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), c) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), d) Wohngeld oder e) Kinderzuschlag (§ 6 Bundeskindergeldgesetz – BKGG) beziehen (bitte Angaben seit 2013, Anzahl und Alter der Kinder, Bundesland auflisten)? 3. Wie viele Kinder von Alleinerziehenden nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung mindestens eine Leistung des Bildungs- und Teilhabepakets in Anspruch (bitte Angaben seit 2013, Anzahl und Alter der Kinder, Bundesland auflisten)? Die Fragen 2 und 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Im Rechtskreis SGB II, SGB XII und AsylblG wird unter „Anspruch auf Leistungen des BuT-Paketes“ ein Anspruch dem Grunde nach und somit Frage 2a als Frage nach der Anzahl aller potenziell anspruchsberechtigten minderjährigen Kinder in Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften verstanden. Demgegenüber wird unter „Inanspruchnahme des BuT-Paketes“ in Frage 3 ein positiv beschiedener Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen und die entsprechende konkrete Leistungserbringung für minderjährige Kinder in Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften verstanden. Die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherungsstatistik SGB II) berichtet ausschließlich über die im Rechtskreis SGB II gewährten Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes (im Folgenden: Bildungspaket) und stellt die Leistungsberechtigten mit festgestelltem Leistungsanspruch dar. Diese Daten liegen seit dem Berichtsmonat Mai 2015 vor. Personen, die potenziell zwar einen Anspruch hätten, diesen aber nicht wahrnehmen, können nicht abgebildet werden. Zwar weist die Statistik den Bestand minderjähriger unverheirateter leistungsberechtigter Kinder in Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften mit insgesamt 833 000 aus. Da sich hierunter aber Personen befinden können, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, somit auch dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets haben (vgl. § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB II), und die Anzahl dieser Personen nicht ermittelt werden kann, liegen der Bundesregierung zur Anzahl der potenziell Anspruchsberechtigten keine Erkenntnisse vor. Nach aktuellen Daten für den Dezember 2017 gab es in diesem Monat 266 000 unter 18-jährige sogenannte minderjährige unverheiratete Kinder (MUK) mit festgestelltem Leistungsanspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) in Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaften. Davon waren 74 000 Leistungsberechtigte unter 6 Jahre, weitere 164 000 Leistungsberechtigte zwischen 6 bis unter 15 Jahre und 27 000 Leistungsberechtigte über 15 Jahre alt. Detaillierte Ergebnisse für die Jahre 2015 bis 2017 (jeweils Berichtsmonat Dezember) nach Bundesländern können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Bei der Interpretation der Daten ist zu beachten, dass es in den Monaten Februar und Au- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2531 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gust jeweils zu deutlich höheren Werten aufgrund der Gewährung des Schulbedarfspakets kommt. In diesen Monaten fällt der Wert etwa doppelt so hoch aus wie in den übrigen Monaten. Bund, Länder Jew eils Dezember 2015 bis 2017 unter 18 Jahren unter 6 Jahren 6 bis unter 15 Jahren unter 15 Jahren 15 bis unter 18 Jahren Dez 15 871.654 262.805 74.987 160.809 235.796 27.009 Dez 16 858.690 261.635 72.744 161.589 234.333 27.302 Dez 17 832.869 265.556 74.132 164.430 238.562 26.994 Dez 15 32.804 14.773 4.012 8.809 12.821 1.952 Dez 16 32.487 14.886 4.039 8.970 13.009 1.877 Dez 17 31.571 15.766 4.316 9.453 13.769 1.997 Dez 15 28.826 . . . . . Dez 16 28.757 . . . . . Dez 17 28.578 . . . . . Dez 15 82.708 20.274 5.390 12.250 17.640 2.634 Dez 16 81.911 20.175 5.136 12.420 17.556 2.619 Dez 17 79.421 18.781 4.841 11.497 16.338 2.443 Dez 15 14.725 1.044 102 775 877 167 Dez 16 14.789 953 92 702 794 159 Dez 17 15.032 913 88 657 745 168 Dez 15 231.256 62.563 18.832 38.499 57.331 5.232 Dez 16 230.704 66.539 19.525 41.063 60.588 5.951 Dez 17 228.335 72.905 21.762 44.830 66.592 6.313 Dez 15 61.010 16.439 4.827 9.885 14.712 1.727 Dez 16 59.750 15.637 4.540 9.521 14.061 1.576 Dez 17 59.880 16.210 4.711 10.004 14.715 1.495 Dez 15 30.909 6.281 1.780 4.032 5.812 469 Dez 16 30.874 6.461 1.763 4.169 5.932 529 Dez 17 30.186 6.183 1.655 4.058 5.713 470 Dez 15 68.744 21.938 4.727 13.561 18.288 3.650 Dez 16 68.227 21.586 4.488 13.546 18.034 3.552 Dez 17 66.660 21.086 4.718 13.082 17.800 3.286 Dez 15 65.708 21.116 6.868 12.601 19.469 1.647 Dez 16 64.848 21.421 6.874 12.788 19.662 1.759 Dez 17 62.130 21.804 6.919 13.089 20.008 1.796 Dez 15 10.971 2.068 595 1.227 1.822 246 Dez 16 11.024 2.131 589 1.289 1.878 253 Dez 17 10.648 2.051 585 1.231 1.816 235 Dez 15 75.592 29.879 3.798 21.275 25.073 4.806 Dez 16 74.339 29.081 3.365 20.911 24.276 4.805 Dez 17 73.005 31.076 3.417 22.574 25.991 5.085 Dez 15 32.934 10.090 3.307 5.917 9.224 866 Dez 16 31.202 10.014 3.179 6.005 9.184 830 Dez 17 28.341 9.364 2.938 5.707 8.645 719 Dez 15 23.428 8.854 3.147 4.989 8.136 718 Dez 16 22.902 9.061 3.147 5.193 8.340 721 Dez 17 21.389 8.672 3.035 4.986 8.021 651 Dez 15 51.032 22.823 7.822 13.483 21.305 1.518 Dez 16 48.749 22.281 7.697 13.047 20.744 1.537 Dez 17 44.585 19.155 6.637 11.287 17.924 1.231 Dez 15 36.111 15.121 6.251 8.081 14.332 789 Dez 16 34.423 12.863 5.239 6.969 12.208 655 Dez 17 31.695 13.563 5.528 7.377 12.905 658 Dez 15 24.896 9.542 3.529 5.425 8.954 588 Dez 16 23.705 8.546 3.071 4.996 8.067 479 Dez 17 21.413 8.027 2.982 4.598 7.580 447 Zeichenlegende: "." nicht verfügbar Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit 16 Thüringen Gebiete Berichts-monat 08 Baden- Württemberg 09 Bayern 10 Saarland 11 Berlin 12 Brandenburg 13 Mecklenburg- Vorpommern 02 Hamburg 03 Niedersachsen 04 Bremen 05 Nordrhein- Westfalen 06 Hessen 07 Rheinland-Pfalz Tabelle: Bestand an minderjährigen unverheirateten Kindern (MUK) in Alleinerziehenden- Bedarfsgemeinschaften (AE-BG) insgesamt und mit Leistungsanspruch an Bildung und Teilhabe (BuT) nach Altersklassen 14 Sachsen 15 Sachsen-Anhalt MUK mit BuT in AE-BG Deutschland 01 Schlesw ig- Holstein Bestand leistungsbere chtigte MUK in AE-BG im SGB II insgesamt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2531 Zur Einordnung der in der Tabelle dargestellten Daten wird auf Folgendes hingewiesen : Liefert ein kommunaler Träger des Bildungspakets keine Daten oder erweisen sich Daten eines Trägers als unplausibel, erfolgt für die betreffenden Jobcenter beziehungsweise Kreise keine Veröffentlichung in der statistischen Berichterstattung und auch im Landeswert des zugehörigen Bundeslandes sowie im Bundeswert sind diese Daten nicht enthalten. In der Statistik zum Bildungs- und Teilhabepaket werden die Leistungsempfänger seit 2015 für das 4. Kapitel SGB XII, seit 2017 für das 3. Kapitel SGB XII und seit 2016 für das AsylblG statistisch quartalsweise für die einzelnen Monate erfasst . Die zuvor zum Jahresende erhobenen Bildungsleistungen haben die Zahl der Leistungsempfänger dagegen deutlich untererfasst und werden hier nicht näher dargestellt. Die Statistik erhebt allein die Leistungsempfänger nicht aber differenziert nach Haushaltstypen, in denen diese leben. Daher liegen für die beiden o. g. Leistungsgesetze keine Daten zur Beantwortung der Fragen vor. Hilfsweise werden hier die ab 2017 systematisch vergleichbaren Informationen zur Gesamtzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Bildungs- und Teilhabeleistungen genannt. Danach erhielten im August 2017 rd. 14 Tausend Personen im SGB XII und rd. 78 Tausend im AsylblG Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes. In Wohngeldhaushalten mit Alleinerziehenden haben 2013 rund 70.000 Kinder 2014 rund 65.000 Kinder 2015 rund 60.000 Kinder 2016* rund 130.000 Kinder Quelle: Statistisches Bundesamt; * Wohngeldreform zum 1.1.2016 Wohngeld bezogen. Diese Kinder haben potentiell Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets. Informationen über das Alter der Kinder im Wohngeld und eine Verteilung der betroffenen Kinder auf die Bundesländer liegen der Bundesregierung nicht vor. Statistische Daten getrennt nach Kindern von Alleinerziehenden und aus Paarfamilien , die Kinderzuschlag beziehen, liegen der Bundesregierung nicht vor. Eine Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat ergeben, dass etwa 14 Prozent der Familien, die Kinderzuschlag beziehen, Alleinerziehenden-Haushalte sind (BMFSFJ Monitor Familienforschung , 2013). Im Bereich des BKGG wird die Zahl der tatsächlichen Empfänger des Bildungspakets statistisch nicht erfasst. Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem BKGG ist der Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld. Die vorstehend ausgewiesenen Bezieher hatten potenziell auch einen Anspruch. Die Zahlen der Wohngeldempfänger und der Kinderzuschlagskinder überschneiden sich. Eine Gesamtzahl kann nicht gebildet werden. 4. Wie viele Alleinerziehende erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung Kinderzuschlag (bitte Angaben seit 2013, Anzahl und Alter der Kinder, Bundesland auflisten)? Es wird auf Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2531 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Wie viele Alleinerziehende erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (bitte die letzten fünf Jahre auflisten )? Wohngeldhaushalte von Alleinerziehenden 2012 54.478 2013 50.464 2014 43.559 2015 37.610 2016* 78.384 Quelle: Statistisches Bundesamt; * Wohngeldreform zum 1.1.2016 Hierbei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass durch die Wohngeldreform zum 1. Januar 2016 (Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2015, BGBl. I S. 1610) der Freibetrag für Alleinerziehende nach § 17 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes neu geregelt und erhöht worden ist (vgl. Dritter Bericht der Bundesregierung über die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland und Wohngeld- und Mietenbericht 2016, Bundestagsdrucksachen 18/13120, S. 131 Ziffer 2.1 und S. 133 Ziffer 2.2). 6. Erhebt die Bundesregierung im Rahmen der Geschäftsstatistik zum Unterhaltsvorschuss , wie viele der Unterhaltsvorschuss beziehenden Kinder parallel außerdem a) Kinderzuschlag erhalten und/oder b) in Haushalten leben, die Wohngeld beziehen und/oder wird sie das zukünftig tun? Falls nein, warum nicht? Die Erhebung von Fällen, in denen parallel zum Unterhaltsvorschuss Kinderzuschlag bzw. Wohngeld bezogen wird, ist im Rahmen der Geschäftsstatistik zum Unterhaltsvorschuss nicht möglich, da der Bezug dieser Leistungen im Bereich des Unterhaltsvorschussgesetzes nicht leistungserheblich ist. 7. Wie viele Alleinerziehende beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes aufgrund der Anrechnungsmodalitäten keinen Kinderzuschlag, kein Wohngeld und dementsprechend keine Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket mehr und sind nun finanziell schlechter gestellt? Der Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Daten vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2531 8. Um welchen Betrag können Alleinerziehende seit der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes aufgrund der Anrechnungsmodalitäten mit Blick auf Kinderzuschlag, Wohngeld und den Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket maximal finanziell schlechter gestellt sein? Durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss kann es für Alleinerziehende aufgrund der Anrechnung als Einkommen bei Kinderzuschlag und Wohngeld zu einer Leistungsverringerung kommen. Ein entsprechender maximaler Betrag lässt sich nicht ermitteln. Die Anrechnungsmodalitäten bezogen auf den Unterhaltsvorschuss stellen sich bei den einzelnen Leistungen wie folgt dar: Der Kinderzuschlag von 170 Euro fällt bei einem Bezug von Unterhaltsvorschuss von 205 Euro für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren bzw. von 273 Euro für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren vollständig weg. Dies gilt jedoch nicht für Kinder im Alter bis 5 Jahre bei einem Unterhaltsvorschuss von 154 Euro. Hier kann sich noch ein Kinderzuschlag von 16 Euro ergeben. Auch das Wohngeld verringert sich durch die Anrechnung des Unterhaltsvorschusses als Einkommen. Denn das Wohngeld ist eine einkommensabhängige Leistung. Zusätzliches Einkommen (z. B. in Form von Unterhaltsvorschuss oder Unterhalt eines Elternteils) führt daher grundsätzlich zu einer Verringerung des Wohngeldes, bei niedrigen Wohngeldleistungen kann es auch zu einem Wegfall des Wohngeldanspruchs des Haushalts kommen. Der Anspruch auf Wohngeld ist neben dem Einkommen von einer Vielzahl anderer Faktoren (u. a. Höhe der Miete, Anzahl der Haushaltsmitglieder, Beitrag zu Sozialversicherungen) abhängig . Bei einer Erhöhung des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens von Haushalten mit Kindern um 10 Euro kann die Verringerung des Wohngeldanspruchs in einer Spanne von 3 bis 6 Euro liegen. Die maximale Verringerung der Wohngeldleistungen durch die Reform des Unterhaltsvorschusses ist nicht bekannt. Fällt nicht nur der Kinderzuschlag, sondern auch das Wohngeld vollständig weg, entfällt der Anspruch auf das Bildungspaket. 9. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass Alleinerziehenden, die vor der Reform Anspruch auf Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket hatten, mit der Reform des Unterhaltsvorschusses und dessen vorrangiger Beantragungspflicht weniger Einkommen zur Verfügung steht? 10. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dieser finanziellen Verschlechterung für Alleinerziehende? 11. Durch welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen , dass Alleinerziehenden mit kleinen Einkommen nicht weniger monatliches Einkommen zur Verfügung steht, als vor der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes ? Die Fragen 9 bis 11werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Seit dem Ausbau des Unterhaltsvorschusses werden grundsätzlich alle minderjährigen Kinder bis 17 Jahre von Alleinerziehenden, die keinen ausreichenden Kindesunterhalt vom anderen Elternteil erhalten, durch staatliche Leistungen unterstützt . Im Interesse der Mehrheit der Alleinerziehenden richtete sich beim Ausbau der Leistung im Jahr 2017 der Fokus darauf, dass alle Kinder unter 18 Jahren durch den Unterhaltsvorschuss oder gegebenenfalls stattdessen durch Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unterstützt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2531 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Koalitionsvertrag ist ein Maßnahmenpaket zur Verringerung der Kinderarmut vereinbart. Ein besonderes Augenmerk soll auf einkommensschwache Familien, insbesondere auch Alleinerziehende und kinderreiche Familien, gelegt werden. Es wird geprüft, wie Kinderzuschlag, Wohngeld, Kindesunterhalt und/oder Unterhaltsvorschuss besser aufeinander abgestimmt werden können, um Schnittstellenprobleme zu minimieren. 12. Plant die Bundesregierung, Alleinerziehenden, die davon betroffen sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag zu ermöglichen ? Wenn nein, was spricht von Seiten der Bundesregierung dagegen? 13. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die vorrangige Beantragung von Unterhaltsvorschuss vor dem Kinderzuschlag gemäß § 6a Absatz 3 BKKG als nicht zumutbare Anstrengung zur Einkommenserzielung des Kindes einzustufen, wenn die betroffene Familie dadurch finanziell schlechter gestellt würde, als mit Erhalt des Kinderzuschlags (vgl. www.vamv.de/positionen/ themen/familienpolitik/kinderzuschlag/)? Aus welchen Gründen kommt die Bundesregierung zu ihrer Bewertung? Die Fragen 12 und 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Eltern sind ihren Kindern gegenüber aus dem Verwandtschaftsverhältnis heraus unterhaltspflichtig. Leben die Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind aufwächst, seinen Unterhaltsbeitrag in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig . Zahlt der barunterhaltspflichtige Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt, wird dem Kind Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gewährt. Die Einführung eines Wahlrechts würde die vorrangige Unterhaltsverpflichtung der Eltern infrage stellen und zugleich den staatlichen Rückgriff bei dem anderen Elternteil wegen des Unterhaltsvorschusses verhindern, der – ebenso wie der Kinderzuschlag – aus Steuermitteln finanziert wird. Pläne der Bundesregierung zur besseren Abstimmung von Kinderzuschlag, Wohngeld , Kinderunterhalt und/oder Unterhaltsvorschuss 14. Welche konkreten Schritte plant die Bundesregierung zur Umsetzung des im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarten Prüfauftrags hinsichtlich einer besseren Abstimmung von Kinderzuschlag, Wohngeld, Kinderunterhalt und/oder Unterhaltsvorschuss? 15. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung für die jeweiligen Schritte zur Umsetzung des o. g. Prüfauftrags, und falls noch keine Zeitplanung besteht , bis wann soll diese erstellt werden? 16. Wann konkret und in welcher Form ist mit der Bekanntgabe erster Zwischenergebnisse des o. g. Prüfverfahrens zu rechnen? 17. Wann konkret und in welcher Form ist mit der Veröffentlichung der Endergebnisse des o. g. Prüfverfahrens zu rechnen? 18. Welche Reformoptionen hinsichtlich einer besseren Abstimmung von Kinderzuschlag , Wohngeld, Kinderunterhalt und/oder Unterhaltsvorschuss erwägt die Bundesregierung konkret? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2531 19. Durch welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung, die finanzielle Schlechterstellung von alleinerziehenden Geringverdienerinnen und Geringverdienern seit dem Ausbau des Unterhaltsvorschusses bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Änderungen zur Behebung der Eingangs erörterten Schnittstellenproblematik rückgängig zu machen bzw. zu vermeiden? Die Fragen 14 bis 19 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung prüft, wie Kinderzuschlag, Wohngeld, Kinderunterhalt und/ oder Unterhaltsvorschuss besser aufeinander abgestimmt werden können. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, ist es Ziel der Bundesregierung, ein Maßnahmenpaket zur Verringerung der Kinderarmut zu verabschieden. Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 12 und 13 verwiesen. Bemessung des Mindestunterhalts und Anrechnung vom Kindergeld beim Unterhaltsvorschuss 20. Sieht die Bundesregierung, angesichts steigender und regional höchst unterschiedlicher Wohnkosten, die Notwenigkeit, tatsächliche Wohnkosten bei der Bedarfsermittlung einzubeziehen oder den pauschalierten Wohnkostenwert zu erhöhen, da die Kosten für Wohnen beim Mindestunterhalt, analog zum Steuerrecht, nur pauschal abgedeckt werden und sich an sehr niedrigen Mietwerten orientieren? Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt grundsätzlich nach ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). Kindern steht allerdings unabhängig von dieser Leistungsfähigkeit ein Anspruch auf Unterhalt zumindest in derjenigen Höhe zu, die notwendig ist, um das eigene kindliche Existenzminimum abzusichern. Diesen Minimalanspruch gegen den zahlungspflichtigen Elternteil regelt das Gesetz in § 1612a BGB, den sogenannten Mindestunterhalt. Gleich dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum wird dieser Mindestunterhalt nicht nach den individuellen Lebensverhältnissen eines Kindes oder dessen Eltern bestimmt, sondern dient einheitlich der Gewährleistung einer nach den Vorgaben des Verfassungsrechts bestimmten Existenzsicherung. Weitergehende Unterhaltsansprüche oder Leistungsrechte nach dem Sozialrecht, die dann auch Kosten des Wohnens differenziert berücksichtigen können, sind hiervon unberührt. 21. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, die Ungleichbehandlung bei der Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsvorschuss (volle Anrechnung ), im Gegensatz zur Zahlung von Unterhalt bei barunterhaltspflichtigen Eltern (hälftige Anrechnung) zu ändern (wenn nein, bitte begründen)? Der Unterhaltsvorschuss dient als besondere Hilfe für alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder der Absicherung des Mindestunterhalts und gewährleistet damit zugleich (mittelbar) das sächliche Existenzminimum für die Kinder. Der Umfang des Unterhaltsvorschusses richtet sich dabei nach dem auf der Grundlage von § 1612a BGB in der Mindestunterhaltsverordnung festgelegten und nach Altersstufen gestaffelten Mindestunterhalt. Der Mindestunterhalt entspricht dem sächlichen Existenzminimum des Kindes, dessen Höhe wiederum sich aus dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung ergibt. Nach § 2 Absatz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) mindert sich der Unterhaltsvorschuss um das für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder § 6 des BKGG zu zahlende Kindergeld. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2531 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das bedeutet, dass für Kinder alleinerziehender Elternteile durch den Unterhaltsvorschuss zusammen mit dem Kindergeld unabhängig von der Höhe des Einkommens der Alleinerziehenden jedenfalls der gesamte Mindestunterhalt zur Verfügung steht. Anspruchsvoraussetzung und Mitwirkungspflicht beim Unterhaltsvorschuss 22. Besteht laut Bundesregierung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht laut § 1 Absatz 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes für Alleinerziehende und damit der Verlust eines Unterhaltsanspruch, wenn sie bzw. er sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken, wenn a) der Mutter der Vater des Kindes unbekannt ist, b) die Mutter, trotz Verhütung, unbeabsichtigt schwanger geworden ist und die Identität des Vaters nicht kennt, da es sich um einmaligen Geschlechtsverkehr , ohne die Absicht ein Kind zu zeugen, handelte? In der Antwort wird davon ausgegangen, dass mit der Formulierung „Verlust eines Unterhaltsanspruchs“ der „Verlust des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG“ gemeint ist und nicht der Verlust eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs nach §§ 1601 ff. BGB. Nach § 1 Absatz 3 UVG besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Zu den Auskünften , die zur Durchführung des UVG erforderlich sind, gehören grundsätzlich auch Angaben zur Bestimmung des Vaters. Denn diese Angaben sind dafür erforderlich , dass das Land sich den gezahlten Unterhaltsvorschuss vom Vater nach § 7 UVG wieder zurück holen kann (so genannter Rückgriff). Zur Erfüllung der Auskunfts- und der Mitwirkungspflicht ist erforderlich, dass der alleinerziehende Elternteil im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren die Auskünfte erteilt bzw. an der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitwirkt. Deshalb kann im Einzelfall ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss auch dann bestehen, wenn der Vater unbekannt ist (Fallkonstellation unter Buchstabe a der Frage), wenn die Mutter das ihr Mögliche und Zumutbare erfüllt hat. Schafft die Mutter jedoch durch ein bewusstes und gewolltes Verhalten vor der Geburt des Kindes eine Situation, in der die Feststellung der Vaterschaft und damit der Rückgriff auf einen Vater von vornherein ausgeschlossen ist, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, denn die Mutter hat nicht alles Mögliche unternommen, um eine Ausfallleistung zu vermeiden (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013, Aktenzeichen 5 C 28/12). Die Fallkonstellation unter Buchstabe b der Frage ist ein Unterfall der Fallkonstellation unter Buchstabe a. Wenn unabsichtlich keine Identitätsfeststellung des Vaters mehr möglich ist, kann ein Anspruch auf Unterhaltsausfallleistung nach § 1 UVG bestehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2531 Die Prüfung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss im Einzelfall einschließlich der Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 3 UVG obliegt den nach § 9 Absatz 1 Satz 2 UVG zuständigen Unterhaltsvorschussstellen. Steht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss zu, wird der Unterhalt des Kindes im Bedarfsfall durch Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sichergestellt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333