Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 4. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2547 19. Wahlperiode 06.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Manuel Sarrazin, Margarete Bause, Kai Gehring, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/2106 – Zwangsarbeit in den besetzten Gebieten der Ostukraine V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation , dem Beginn des Kriegs in der Ostukraine und der unrechtmäßigen Proklamation der sogenannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk im Donbas häufen sich die Berichte über eklatante Menschenrechtsverletzungen in der Ostukraine . Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch oder die East- Ukrainian Human Rights Group dokumentieren Zwangsarbeit in den Haftanstalten und Lagern innerhalb der nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete. So sollen bspw. bereits 2014 Inhaftierte gezwungen worden sein, nahe der Frontlinien Sandsäcke zu füllen, Gräben auszuheben oder Mahlzeiten für die Kämpfer zu kochen. Zusätzlich soll es zu willkürlichen Verhaftungen für geringfügige Delikte samt Strafarbeit in sogenannten Straf-Bataillonen gekommen sein. Diesem Bruch des internationalen humanitären Völkerrechts folgen immer neue Schilderungen über Zwangsarbeit in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten. Wenngleich den Mitarbeitenden des Büros des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) meist der Zugang zu diesen Gebieten verwehrt wird, thematisiert der jüngste OHCHR-Menschenrechtsbericht für die Ukraine willkürliche Verhaftungen und „Strafverfolgungen“ in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten, welche durch das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs besonders schwerwiegend sind. Ebenfalls besorgniserregend ist die Einführung der „Todesstrafe“ durch den sogenannten obersten Gerichtshof der sogenannten Volksrepublik Donezk im November 2017, sowie Berichte über geheime Verhaftungen und Inhaftierungen, die oft in „Verschwindenlassen“ resultieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2547 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die regionale Verteilung von Strafanstalten und Inhaftierten in der gesamten Ukraine vor 2014 und danach ? Die Zahl der Strafgefangenen in der Ukraine betrug am 1. Januar 2014 – 126 935 Personen; am 1. Januar 2015 – 73 431 Personen; am 1. Januar 2016 – 69 997 Personen; am 1. Januar 2017 – 60 399 Personen; am 1. Januar 2018 – 56 997 Personen. Die Zahlen für die Jahre 2015 bis 2018 beziehen sich nur auf den regierungskontrollierten Teil der Ukraine. Weitere Angaben sind der beigefügten tabellarischen Aufstellung zu entnehmen (Anlage 1). Nach Angaben des ukrainischen Justizministeriums befinden sich von den 182 Strafvollzugsanstalten der Ukraine 20 im Gebiet Donezk, davon 14 im nicht-regierungskontrollierten Teil, 16 im Gebiet Luhansk, davon 15 im nicht-regierungskontrollierten Teil, sowie fünf auf der Krim. In den Haftanstalten des Gebiets Donezk waren am 1. November 2014 insgesamt 12 700 Personen inhaftiert, davon 9 700 im nicht-regierungskontrollierten Teil. In den Haftanstalten des Gebiets Luhansk waren 7 000 Personen inhaftiert, davon 6 500 im nicht-regierungskontrollierten Teil. 2. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Anzahl an Inhaftierten, die in den sogenannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk als nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten zur Arbeit gezwungen werden? Welche Informationen über Durchschnittsalter und Geschlecht der Inhaftierten liegen der Bundesregierung vor? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Kenntnisse vor. Nach Einschätzung der unabhängigen Menschenrechtsorganisation „Östliche Menschenrechtsgruppe“, die zu diesem Thema einen umfangreich recherchierten Bericht veröffentlicht hat (www.vpg.net.ua/fullread/175), werden im nicht-regierungskontrollierten Teil des Gebiets Donezk ca. 3 500 Personen und im nichtregierungskontrollierten Teil des Gebiets Luhansk ca. 3 000 Personen zur Arbeit in der Industrie eingesetzt. Im nicht-regierungskontrollierten Teil des Gebiets Luhansk gibt es diesem Bericht zufolge ein Lager für Frauen, in dem ca. 50 Personen zur Arbeit herangezogen werden. 3. Welche Folgen hatte die von Übergangspräsident Oleksander Turtschynow verkündete Amnestie nach Kenntnis der Bundesregierung in der gesamten Ukraine? Nach Kenntnis der Bundesregierung kam das ukrainische „Amnestiegesetz 2014“ insgesamt in 34 083 Fällen zur Anwendung: 16 316 Personen wurden auf Basis des Gesetzes aus der Haft entlassen; 5 911 Personen wurde die Haftstrafe gekürzt; 10 476 Personen wurden andere Strafen erlassen. Die Amnestieanträge von 1 380 Personen wurden abgelehnt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2547 4. Hat die Bundesregierung Kenntnis über Inhaftierte, die unabhängig von der Amnestieerklärung durch Oleksander Turtschynow bereits hätten entlassen werden müssen und in den besetzten Gebiete dennoch weiterhin inhaftiert sind, um Zwangsarbeit zu leisten? Die Bundesregierung weiß von Berichten über Einzelfälle, in denen Inhaftierte, die gegen ihre Verurteilung Berufung oder Revision eingelegt haben, aufgrund des Fehlens entsprechender Berufungs- oder Revisionsinstanzen in den nicht-regierungskontrollierten Gebieten über die Dauer der erstinstanzlich verhängten Haftdauer hinaus inhaftiert gewesen sein sollen. In diesen Fällen soll es zwischenzeitlich zu Entlassungen gekommen sein. Der Bundesregierung liegen hierzu jedoch keine gesicherten Kenntnisse vor. 5. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Rechtsschutz, Rechtswege und Rechtsinstanzen in den sogenannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk ? Berichte der Beobachtermission für die Ukraine des Hochkommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen (OHCHR-MMU) belegen, dass in den nichtregierungskontrollierten Gebieten kein effektiver Rechtsschutz besteht; insbesondere ist eine effektive Strafverteidigung nicht gewährleistet. In Fällen mit tatsächlichem oder vermeintlichem Bezug zum bewaffneten Konflikt ist im nicht-regierungskontrollierten Teil des Gebiets Donezk beispielsweise ausschließlich eine Kammer am letztinstanzlichen Gericht zuständig, gegen deren Urteile eine Berufung nicht möglich ist. Das Justizsystem des nicht-regierungskontrollierten Teils des Gebiets Luhansk ist ebenfalls unzureichend entwickelt. a) Gibt es Berufungsinstanzen und Berufungsverfahren vor den dortigen Gerichten ? Nach Kenntnis der Bundesregierung verfügt der nicht-regierungskontrollierte Teil des Gebiets Donezk grundsätzlich über eine vollständige Justizstruktur mit Berufungs- und Revisionsinstanzen (s. Antwort zu Frage 5). Im nicht-regierungskontrollierten Teil des Gebiets Luhansk gibt es weder Berufungs- noch Revisionsinstanzen . b) Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass das Recht auf faires Verfahren gemäß Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention systematisch unterlaufen wird? Über die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention urteilt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. 6. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Zusammensetzung der „Gerichte“ unter dem illegitimen Regime seit 2014 in den nicht von der ukra inischen Regierung kontrollierten Gebieten? Die genaue Zusammensetzung der in den nicht-kontrollierten Gebieten bestehenden gerichtlichen Institutionen ist der Bundesregierung nicht bekannt. Nach übereinstimmenden Berichten internationaler Organisationen und Nichtregierungsorganisationen sind dort jedoch überwiegend Personen tätig, die diese oder andere Positionen in der ukrainischen Justiz bereits vor 2014 innehatten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2547 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Rolle von sogenannten Gewerkschaften in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten? Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Kooperationen mit dem Internationalen Gewerkschaftsbund, wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Nach Einschätzung der Bundesregierung unterstützen die Gewerkschaften in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten die Interessen der dortigen quasi-staatlichen Strukturen. Die Aus- und Fortbildung der Kader dieser Gewerkschaften findet nach Kenntnis der Bundesregierung in Russland statt. Von einer Zusammenarbeit mit dem Internationalen Gewerkschaftsbund hat die Bundesregierung keine Kenntnis, jedoch soll es den Gewerkschaften im nichtregierungskontrollierten Teil des Gebiets Luhansk gelungen sein, von anderen internationalen Gewerkschaftsverbänden eingeladen zu werden. 8. Hat die Bundesregierung Kenntnis über Todesfälle durch Zwangsarbeit in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten? Nach Informationen der Menschenrechtsorganisation „Östliche Menschenrechtsgruppe “ sind zwei Fälle bekannt, in denen es zu Arbeitsunfällen mit tödlichem Ausgang gekommen ist: in der 19. Strafkolonie im nicht-regierungskontrollierten Teil des Gebiets Luhansk in Krasnij Lutsch und in einem Bergwerk in Antrazyt (ebenfalls nicht-regierungskontrollierter Teil des Gebiets Luhansk). 9. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Anteil der Zwangsarbeit an der gesamten Wirtschaftskraft der nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete? 10. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Verbleib der Einnahmen und des Gewinns dieser Zwangsarbeit? Zu den Fragen 9 und 10 liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 11. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Produkte dieser Zwangsarbeit auch in die EU gelangten oder gelangen? Wenn nein, warum nicht? Unter Umgehung ukrainischer Gesetze könnten in den nicht-regierungskontrollierten Gebieten der Ukraine erzeugte Güter in die Russische Föderation und von dort als “russische“ Produkte in die EU gelangen. 12. Welche Gespräche über die Völkerrechtswidrigkeit von Zwangsarbeit in den „Volksrepubliken Luhansk und Donezk“ hat die Bundesregierung mit Vertretern der ukrainischen Regierung geführt? Mit welchem Ergebnis? Da die ukrainische Regierung in Teilen der Gebiete Luhansk und Donezk derzeit keine Hoheitsgewalt ausüben kann, sind Gespräche mit ihr zum Thema Zwangsarbeit nicht angezeigt. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2547 13. Hat die Bundesregierung Gespräche über die Völkerrechtswidrigkeit von Zwangsarbeit in den sogenannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk mit Vertretern der russischen Regierung geführt? Wenn ja, welche, und mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat in ihren Gesprächen mit Vertretern der russischen Regierung vielfach ihre große Besorgnis über die humanitäre Situation in den nichtregierungskontrollierten Gebieten der Ukraine zum Ausdruck gebracht und insbesondere Anstrengungen zur Verbesserung der Lage der Zivilbevölkerung angemahnt . 14. Hat sich die Bundesregierung bspw. im Rahmen des Normandie-Formates dafür eingesetzt, dass Menschenrechtsorganisationen Zugang zu den Haftanstalten bekommen? Wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis? Vertreter der Bundesregierung setzen sich im Rahmen des Normandie-Formats gegenüber den Vertretern der Russischen Föderation mit Nachdruck dafür ein, dass dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und der OHCHR- MMU Nationen uneingeschränkter Zugang zu allen Haftanstalten in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten gewährt wird, um die Voraussetzungen für einen umfassenden Austausch aller mit dem Konflikt in der Ostukraine in Verbindung stehenden Gefangenen gemäß den Vorgaben des Minsker Maßnahmenpakets vom 12. Februar 2015 zu schaffen. Nach Kenntnis der Bundesregierung wird dieser uneingeschränkte Zugang trotz punktueller Zugeständnisse weiterhin nicht gewährleistet. 15. Welche Kenntnis besitzt die Bundesregierung über die Folgen der Verkündung einer sog. zweiten Todesstrafe durch das „Oberste Gericht“ der „Volksrepublik Donezk“ im November 2017 (Office of the UNHCHR, Report on the human rights situation in Ukraine August-September 2017, Seite 3), und was hat die Bundesregierung in dieser Sache unternommen? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Folgen des im Bericht der OH- CHR-MMU erwähnten Todesurteils. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen . 16. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von nicht bekannt gemachten Verhaftungen in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten, die zunehmend im sogenannten Verschwindenlassen münden, und was hat die Bundesregierung in dieser Sache unternommen (Report on the human rights situation in Ukraine August-September 2017)? Der Bundesregierung sind Berichte, insbesondere die der OHCHR-MMU (vgl. zuletzt „Report on the Human Rights situation in Ukraine – 16 November 2017 to 15 February 2018“, S. 7 Ziffern 31 bis 35), über die willkürliche Verhaftung und die Verhängung von administrativer (nicht-regierungs-kontrollierte Teile des Gebiets Donezk) oder präventiver (nicht-regierungskontrollierte Teile des Gebiets Luhansk) Haft von Zivilpersonen bekannt. Die erstmalige Verhängung dieser 30-tägigen Haft durch die unter Kontrolle der bewaffneten Gruppen stehenden Dienste erfolgt diesen Berichten zufolge regelmäßig ohne Unterrichtung von Angehörigen oder der Möglichkeit eines Kontakts zu einem Anwalt. Meist erfolgt in dieser Zeit auch auf Nachfrage keine Bestätigung der Inhaftierung. Die Bundesregierung teilt die Besorgnis der OHCHR-MMU mit Blick auf die am 2. Feb- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2547 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ruar 2018 eingeführten Präventivhaft, die ohne richterlichen Beschluss gegen Personen verhängt werden kann, die in Straftaten gegen die Sicherheit des nicht-regierungskontrollierten Teils des Gebiets Luhansk verwickelt sein könnten. Die Bundesregierung unterstützt die Bemühungen der OSZE, namentlich des Koordinators der Arbeitsgruppe für humanitäre Fragen der Trilateralen Kontaktgruppe , einen Mechanismus zur Aufarbeitung des Schicksals aller im Zusammenhang mit dem Konflikt in der Ostukraine derzeit als „vermisst“ geltenden Personen einzurichten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2547 Anlage 1 zu Frage 1 Gebiet Anzahl der am 1.1.2014 Inhaftierten Anzahl der am 1.1.2015 Inhaftierten Anzahl der am 1.1.2016 Inhaftierten Anzahl der am 1.1.2017 Inhaftierten Anzahl der am 1.1.2018 Inhaftierten AR Krim 3381 0 0 0 0 Winnyzka 5128 3891 3631 3107 2899 Wolynska 1322 1079 1007 917 1003 Dnipropetrowska 11958 8716 8747 7572 7119 Donezka 17703 3575 2958 2883 2781 Shytomyrska 4917 4035 3725 3099 3320 Transkarpatien 315 288 240 323 290 Saporiska 7192 4623 4755 4054 4025 Iwano-Frankiwska 1533 970 997 908 735 Kiewska 6266 4778 5395 5147 4763 Kirowohradska 2680 2169 2215 1778 1673 Luhanska 11325 967 469 339 366 Lwiwska 5036 3880 3493 2736 2191 Mykolajiwska 4820 3637 3501 2854 2676 Odesska 4889 3714 3548 3044 2917 Poltawska 4997 3352 3464 3133 2546 Riwnenska 3252 2487 2214 1729 1722 Sumska 3162 2198 2153 1897 1727 Ternopilska 1599 1075 870 675 647 Charkiwska 10298 7588 6930 6037 6224 Chersonska 4525 3030 2944 2293 2004 Chmelnyzka 3971 2719 2512 2090 2037 Tscherkaska 3317 2410 2311 2050 1970 Tschernihiwska 1834 1254 1122 1130 967 Tscherniwezka 1515 996 796 604 498 Anm. 1: Erfasst sind Inhaftierte in Strafvollzugsanstalten, Untersuchungshaftanstalten und Erziehungsanstalten. Anm. 2: Die Zahlen für die Jahre 2015 bis 2018 beziehen sich nur auf den regierungskontrollierten Teil der Ukraine Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333