Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 29. Mai 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2550 19. Wahlperiode 06.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ottmar von Holtz, Oliver Krischer, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/2120 – Braunkohlekraftwerk Buschhaus in der Sicherheitsreserve V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Braunkohlekraftwerk Buschhaus wurde bis 2013 von e.on betrieben. Obwohl es bereits in dieser Eigentümerschaft Pläne zur Stilllegung des Kraftwerks (www.mz-web.de/wirtschaft/mibrag-legt-still-erstes-von-acht-kohlekraftwerkenist -vom-netz-24830472) gab, erwarb die Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft (Mibrag) die Anlage im Jahr 2013. Kurze Zeit später entschied sich auch die Mibrag zur Beendigung der regulären Stromproduktion. Seit das Kraftwerk im Oktober 2016 vom Netz ging, erzielt die Mibrag jedoch wieder Einnahmen. Denn die Anlage wurde in die Sicherheitsreserve überführt und steht seither für den Fall eines Engpasses im Netz bereit für eine erneute Stromproduktion. Das Kraftwerk muss gemäß § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit sein. Dies müssen auch Verträge mit der Betreibergesellschaft berücksichtigen. Buschhaus wurde ursprünglich aus dem Tagebau Schöningen mit Braunkohle versorgt. Dieser ist inzwischen ausgekohlt und der Brennstoff muss im Bedarfsfall aus dem 200 Kilometer entfernten Profen per Güterzug angeliefert werden. 1. Kann die Deutsche Bahn AG im Bedarfsfall Züge für die Belieferung des Kraftwerks Buschhaus in Helmstedt mit Kohle zur Verfügung stellen, und wie lange würde es bis zur Bereitstellung des ersten Zuges dauern? 2. Würde die rechtzeitige Bereitstellung von Güterzügen zur Belieferung von Buschhaus ein Abziehen von Zügen mit derzeit anderer Bestimmung erfordern ? Welche anderen Strecken und Güter wären betroffen? 3. Welche Menge Braunkohle könnte die Deutsche Bahn AG im Bedarfsfall täglich zum Kraftwerk Buschhaus bringen (bitte nach 10 Tagen, nach 20 Tagen , nach einem Monat aufschlüsseln)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2550 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Kann die Deutsche Bahn AG im Bedarfsfall Zugführer für die Belieferung des Kraftwerks mit Kohle zur Verfügung stellen, und zu welchen Konditionen ? 5. Ist der Bundesregierung bekannt, dass am Kraftwerk Buschhaus, wie den Fragestellern bekannt, keine Entladevorrichtung für die beabsichtigten Kohlelieferungen aus Profen existieren? Die Fragen 1 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Der Kohleverbrauch des Kraftwerks Buschhaus betrug im Jahr 2014 etwa 2,5 Mio. t Braunkohle, d. h. pro Tag wurden durchschnittlich etwa 6 800 t Braunkohle verstromt. Im Jahr 2014 stammten etwa 705 000 t Braunkohle aus dem Tagebau Profen, d. h. ca. 30 Prozent des Bedarfs wurden bereits damals per Bahn zum Kraftwerk geliefert. Nach dem vorgelegten Logistik-Konzept des Betreibers des Kraftwerks Buschhaus sieht der Liefervertrag mit der Mitteldeutschen Eisenbahngesellschaft vor, dass innerhalb von drei Tagen nach erfolgter Anforderung bis zum Beginn der Einspeisung eine Lieferung von 19 800 t Kohle per Bahn erfolgen kann (11 Zugumläufe mit 32 Wagen) und zusätzlich 7 700 t Kohle per LKW Transport. Damit stünden maximal 27 500 t Kohle zur Verfügung. Dabei wurde unterstellt, dass das Kraftwerk nach Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers innerhalb von zehn Tagen einsatzbereit sein und dann innerhalb von 24 h Volllast erreichen muss. Nach Angaben der Deutschen Bahn AG kann es je nach Beschäftigungslage vorkommen , dass für den Transport der Kohle zum Kraftwerk Buschhaus notwendige Ressourcen, vor allem offene Güterwagen mit flachem Boden zur Greiferentladung , aus nicht zeitkritischen Schüttgutverkehren abgezogen werden. Die dabei ggf. entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Entsprechend der aktuellen vertraglichen Vereinbarung erfolgt die Belieferung des Kraftwerks Buschhaus mit Kohle als Gesamtdienstleistung inkl. aller dafür notwendigen Ressourcen , unter anderem Triebfahrzeugführer (Zugführer). Zum Entladen der Wagen hält der Betreiber nach eigenen Angaben entsprechende Technik vor. 6. Welche Nachweise für die technische Durchführbarkeit der Sicherheitsreserve hat die Betreibergesellschaft des Kraftwerks Buschhaus erbracht (bitte erbrachte Nachweise benennen und darstellen, in welcher Form sie erbracht wurden)? Gemäß § 13g Absatz 3 Satz 2 EnWG obliegt es dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber , vor Überführung eines Kraftwerks in die Sicherheitsbereitschaft im Rahmen eines Funktionstests nachzuprüfen, dass die Anlage innerhalb von maximal 11 Stunden ab Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden auf Nettonennleistung angefahren werden kann. Einen entsprechenden Funktionstest hat die Tennet TSO GmbH im August 2016 gegenüber der Bundesnetzagentur bestätigt. 7. Sieht die Bundesregierung die Bereitstellung der Sicherheitsreserve vor dem Hintergrund der Antworten zu den Fragen 1 bis 4 als gefährdet an? Nein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2550 8. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Helmstedter Revier GmbH, die das Kraftwerk Buschhaus betreibt, bereits vor der Aufnahme des Kraftwerks in die Sicherheitsreserve Verluste machte (www.stefanschroeter.com/1272- mibrags-millionen-fliessen-nun-zunehmend-in-die-verlustgrube-helmstedterrevier .html)? 9. Was ist nach Auffassung der Bundesregierung der Zweck einer Vergütung für das Vorhalten einer Sicherheitsreserve? 10. Ist die Auszahlung der o. g. Vergütung für nicht wirtschaftlich arbeitende Kraftwerke zulässig? 11. Ist es aus Sicht der Bundesregierung klimapolitisch sinnvoll, Kraftwerke, die aufgrund ihrer Unwirtschaftlichkeit abgeschaltet würden, durch die Aufnahme in die Sicherheitsreserve weiter zu betreiben? Die Fragen 8 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. In der Begründung zu der gesetzlichen Regelung der Sicherheitsbereitschaft nach § 13g EnWG ist klargestellt, dass „die Betreiber eine Vergütung für die Nutzung der Anlagen in der Sicherheitsbereitschaft und ihre Stilllegung erhalten“ (Bundestagsdrucksache 18/7317, S. 104). Weiter ist dort erläutert: „Satz 1 regelt, dass sich die Höhe der Vergütung nach den Erlösen richtet, die die Betreiber mit der jeweils stillzulegenden Anlage in den Strommärkten (einschließlich der Wärmemärkte ) erzielt hätten, abzüglich der kurzfristig variablen Kosten der Anlage. Damit ist sichergestellt, dass die Betreiber während der Sicherheitsbereitschaft keine größeren Deckungsbeiträge erzielen als sie in dieser Zeit am Strommarkt erzielt hätten.“ (a. a. O.). Aus der Vergütungsregelung in § 13g EnWG ergibt sich danach, dass die Kraftwerke maximal in dem Umfang vergütet werden, in dem sie auch Erlöse am Strommarkt erzielt hätten. Sofern ein Kraftwerk also keine oder nur geringe Gewinne erzielt, ist auch die Vergütung der Betreiber in der Sicherheitsbereitschaft gering. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kraftwerke in der Sicherheitsbereitschaft nicht weiter betrieben werden. Sie werden bei der Überführung in die Sicherheitsbereitschaft vorläufig und nach Ablauf der Sicherheitsbereitschaft endgültig stillgelegt mit entsprechenden Emissionsminderungseffekten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333