Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2589 19. Wahlperiode 07.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Britta Haßelmann, Daniela Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/2244 – Neuregelung der Grundsteuer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Urteil vom 10. April 2018 festgestellt, dass die derzeitige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer zumindest seit dem Beginn des Jahres 2002 gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt. Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts haben mit dem 31. Dezember 2019 eine enge Frist gesetzt, um eine gesetzliche Neuregelung zu finden und die rund 14 Mrd. Euro Einnahmen aus der Grundsteuer für die Kommunen in Deutschland zu sichern. Am 2. Mai 2018 fand ein erstes Treffen zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung sowie der Bundesländer statt, um sich über eine Neuregelung der Grundsteuer auszutauschen. Dabei soll laut Medienberichten auch ein Prüfauftrag in Bezug auf die Machbarkeit verschiedener Modelle erteilt worden sein (www.zeit.de/news/2018-05/02/finanzminister-modelle-zur-neuengrundsteuer -pruefen-180502-99-147622). 1. Waren bei dem Treffen am 2. Mai 2018 Vertreterinnen und Vertreter aller 16 Bundesländer anwesend, und falls nein, welche Bundesländer waren nicht vertreten? Bei dem Treffen am 2. Mai 2018 waren Vertreterinnen und Vertreter aller 16 Länder anwesend. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2589 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Zu welchen konkreten Ergebnissen zum weiteren Vorgehen bei der Neuregelung der Grundsteuer kamen die Vertreterinnen und Vertreter von Bund und Ländern bei ihrem Treffen am 2. Mai 2018? Am 2. Mai 2018 erfolgte ein erster Meinungsaustausch über die erforderliche Neuregelung des Bewertungs- und Grundsteuerrechts im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Zwischen den Beteiligten bestand Einigkeit, dass die Administrierbarkeit einer Neuregelung ein zentraler Gesichtspunkt bei der weiteren Diskussion ist. Konkrete Vorfestlegungen erfolgten nicht. 3. Inwieweit hat sich die Bundesregierung in diesen Gesprächen inhaltlich positioniert , und welche Position hat sie dabei vertreten? Die Bundesregierung ist sich der Bedeutung der Grundsteuer als unverzichtbare Einnahmequelle der Kommunen bewusst. Die Grundsteuer ist unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, der Sicherung des derzeitigen Aufkommens sowie unter Beibehaltung des kommunalen Hebesatzrechtes neu zu regeln . 4. Wurde bei diesem Treffen ein Zeitplan zur Neuregelung der Grundsteuer vereinbart? a) Falls ja, wie sieht dieser Zeitplan konkret aus? b) Falls nein, wann rechnet die Bundesregierung mit einer Einigung über einen Zeitplan? Die Fragen 4a und 4b werden zusammen beantwortet. Ein konkreter Zeitplan wurde nicht vereinbart. Letztlich richtet sich der Zeitplan nach den vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Fristen. 5. Für wann ist das nächste Treffen zwischen Vertreterinnen und Vertreter von Bund und Ländern zur Neuregelung der Grundsteuer geplant, und in welchem Format soll dieses Treffen stattfinden? Derzeit steht noch nicht fest, wann und in welchem Format ein weiteres Treffen von Bund und Ländern stattfindet. Einzelne Gespräche hierzu laufen bereits. 6. Was ist der genaue Gegenstand des Arbeitsauftrags zur Überprüfung der Machbarkeit verschiedener Reformmodelle (vgl. www.zeit.de/news/2018- 05/02/finanzminister-modelle-zur-neuen-grundsteuer-pruefen-180502-99- 147622)? 7. An welche Stellen des Bundes bzw. der Länder ist dieser Arbeitsauftrag erteilt worden, und von wem? 8. Welche Modelle zur Neuregelung der Grundsteuer sollen in diesem Zusammenhang überprüft werden (bitte einzeln aufführen und jeweils die Berechnungsgrundlage erläutern)? 9. Auf Grundlage welcher Kriterien wurden diese Modelle für die Überprüfung ausgewählt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2589 10. Sind bei der Überprüfung folgende Modelle enthalten: Kostenwertmodell, Verkehrswertmodell, Bodenwertsteuer, Difu-Modell (Difu = Deutsches Institut für Urbanistik), wertunabhängiges Modell oder Flächensteuermodell , und wenn nein, warum nicht (bitte einzeln begründen)? 11. Werden in diesem Zusammenhang auch die Belastungsverschiebungen je nach Modell geprüft? Falls nein, welche alternativen Vorschläge einer gerechten Ausgestaltung der Grundsteuer werden diskutiert? 12. Inwieweit werden die Modelle auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz sowie dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 überprüft? 13. Wird in diesem Zusammenhang auch die Abschaffung der Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf die Mieterinnen und Mieter überprüft, und wenn nein, warum nicht? 14. Wann ist mit Ergebnissen der in Auftrag gegebenen Überprüfung zu rechnen ? 15. Werden die Ergebnisse dieser Überprüfung auch den Mitgliedern des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht, wenn ja, wann? Die Fragen 6 bis 15 werden im Sachzusammenhang wie folgt beantwortet. Ein konkreter Auftrag zur Überprüfung der Machbarkeit bestimmter Reformansätze wurde nicht erteilt. Es gibt noch keine Festlegung auf ein Modell. Die Machbarkeit der verschiedenen Reformansätze ist im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu beurteilen, aus der sich der Arbeitsauftrag ergibt. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer eröffnet sowohl hinsichtlich der Bestimmung des Steuergegenstandes als auch hinsichtlich der Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln grundsätzlich einen weiten Spielraum. Die Bemessungsgrundlage muss jedoch geeignet sein, den Belastungsgrund der Grundsteuer zu erfassen und dabei die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden. Die parlamentarischen Mitwirkungsrechte werden gewahrt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2589 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Bestand bei dem Treffen Konsens bzw. die mehrheitliche Auffassung, die Grundsteuer B a) mindestens aufkommensneutral zu ersetzen, und falls nein, welche alternativen Vorschläge wurden benannt; b) weiterhin bundesweit einheitlich zu regeln, und falls nein, wer hat für welche Alternativen geworben; c) als kommunale Einnahmequelle zu erhalten, und falls nein, welche alternativen Vorschläge wurden benannt; d) wertorientiert auszugestalten, und falls nein, wer hat für welche Alternativen geworben; e) an ökologischen Kriterien, wie z. B. der Begrenzung von Flächenfraß, auszurichten; f) auf Basis des vorliegenden Länderkompromisses zu reformieren, und welche Länder haben Zustimmung bzw. Ablehnung gegenüber dem auf Länderebene vereinbarten Modell geäußert? Die Fragen 16a bis 16f werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Grundsteuer ist eine unverzichtbare Einnahmequelle der Kommunen. Diese wird unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, der Sicherung des derzeitigen Aufkommens sowie unter Beibehaltung des kommunalen Hebesatzrechtes neu geregelt. 17. Bestand bei dem Treffen Konsens bzw. die mehrheitliche Auffassung, a) die Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf die Mieterinnen und Mieter zukünftig abzuschaffen, und falls nein, welchen Alternativen zur Begrenzung weiterer Mietsteigerungen wurden diskutiert? b) dass den Kommunen weiterhin das Recht zustehen soll, den Hebesatz der Steuer festzulegen? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 18. Welche Vorkehrungen werden seitens der Bundesregierung für den Fall getroffen , dass keines der überprüften Modelle als im gesetzten Zeitrahmen machbar und verfassungskonform eingestuft wird? Die Bundesregierung wird in Zusammenwirken mit den Ländern dazu beitragen, dass die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist für eine gesetzliche Neuregelung eingehalten werden kann. 19. Plant die Bundesregierung in Zuge der Neuregelung der Grundsteuer auch eine Novelle der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten, mit dem Ziel, die Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf die Mieterinnen und Mieter zu beenden, und wenn ja, wann, wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 15 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2589 20. Wurde im Rahmen des Gesprächs auch über die von der Bundesregierung geplante (Wieder-)Einführung einer Grundsteuer C gesprochen? a) Wenn ja, verfolgen auch die Länder die Absicht eine Grundsteuer C im Rahmen der Neuregelung der Grundsteuer B (wieder-)einzuführen? b) Wenn nein, wie lautet der Zeitplan für Gespräche über eine (Wieder-)Einführung einer Grundsteuer C? Die Fragen 20a bis 20b werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4 verwiesen. 21. Wurde im Rahmen des Gesprächs auch über eine Reform der Grundsteuer A gesprochen? Wenn ja, inwiefern sehen Bundesregierung und Länder auch hier den Bedarf einer Neuregelung? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 22. Inwieweit besteht nach Einschätzung der Bundesregierung bei einer grundlegenden Neuregelung der Grundsteuer die Notwendigkeit, auch das Grundgesetz , insbesondere Artikel 105 GG, anzupassen? Bei einer grundlegenden Neukonzeption hat der Bund das konkurrierende Gesetzgebungsrecht für die Grundsteuer nach Artikel 105 Absatz 2 GG nur, wenn die Voraussetzungen der Erforderlichkeitsklausel des Artikel 72 Absatz 2 GG vorliegen. Danach ist eine bundesgesetzliche Regelung nur insoweit erforderlich, als ohne sie gleichwertige Lebensverhältnisse nicht hergestellt oder die im gesamtstaatlichen Interesse stehende Rechts- oder Wirtschaftseinheit nicht gewahrt werden kann. Bei der Beurteilung, ob die Rechtfertigungsgründe nach Artikel 72 Absatz 2 GG vorliegen, steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Ob bei einer grundlegenden Neuregelung der Grundsteuer, die Voraussetzungen der Erforderlichkeitsklausel erfüllt wären, hängt von der auf Grundlage eines konkret ausgestalteten Reformmodells vorzunehmenden Darlegung der Gründe für die Erforderlichkeit einer solchen bundeseinheitlichen Regelung ab. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333