Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 1. Juni 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/2603 19. Wahlperiode 06.06.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/1942 – Die Lage jesidischer Schutzsuchender V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ab dem 4. August 2014 wurde ein angekündigter Genozid an der vorher etwa 400 000 Menschen zählenden jesidischen Bevölkerung des Shengal (Sindschar) im Nordirak durch den sog. Islamischen Staat (IS) verübt. Tausende Jesidinnen und Jesiden wurden entführt oder ermordet, hunderttausende befinden sich auf der Flucht. In einem Bericht der Vereinten Nationen (UN) dazu heißt es: „Der IS hat versucht, die Jesiden durch Morde, sexuelle Versklavung, Sklaverei, Folter und unmenschliche und entwürdigende Behandlung auszulöschen“ (www. un.org/apps/news/story.asp?NewsID=54247#.WIcpOFM1-0k). Eine große Zahl von jesidischen Frauen und Kindern befindet sich immer noch in der Gewalt des IS. Der UN-Sicherheitsrat verurteilte die Verbrechen an den Jesiden durch den IS scharf und forderte die internationale Gemeinschaft insbesondere unter Bezug auf das Flüchtlingsvölkerrecht zum Handeln auf (www.un.org/depts/ german/sr/sr_15/sr2249.pdf). Hunderttausende Jesidinnen und Jesiden flohen über einen von den Volks- und Frauenverteidungseinheiten YPG/YPJ und der Guerilla der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gehaltenen Korridor in die selbstverwaltete Region Rojava in Nordsyrien und von dort in Teilen auch weiter in Flüchtlingslager der autonomen Region Kurdistan im Nordirak. Nach der Vertreibung der Kräfte des IS aus dem Shengal (Sindschar) wird ein Teil der Region von einer Selbstorganisierung der jesidischen Bevölkerung verwaltet und von den Widerstandseinheiten Shengal (YBS) und den Frauenverteidigungseinheiten der YJS geschützt. Weitere Gebiete im Shengal gerieten unter die Kontrolle von Peschmerga der in Erbil regierenden Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) und mit ihr verbündeter Gruppen um Haydar Shesho. Diese Gruppen verließen nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum im Oktober 2017 die Shengal-Region fluchtartig und übergaben die Kontrolle an die schiitisch dominierten Heshd-i-Shabi-Milizen. Nach dem Angriff der Türkei auf den Selbstverwaltungskanton Afrin in Nordsyrien kam der Anti-IS-Kampf in Syrien weitgehend zum Erliegen. Parallel dazu stellen verschiedene Quellen insbesondere in der irakisch-syrischen Grenzregion, um Mossul und Kerkuk und auch in der Umgebung der Shengal-Region ein Wiederaufleben des IS fest (www. wp.de/politik/erdogan-hat-die-is-terroristen-moralisch-gestaerkt-id213693189. html, https://anfturkce.net/kurdistan/daIS-efrin-e-saldirilardan-sonra-yenidencanlandi -105111). Es befindet sich eine große Zahl jesidischer Flüchtlinge unter Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2603 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode unzureichenden Bedingungen in Flüchtlingslagern im Nordirak, zumeist innerhalb der kurdischen Autonomieregion. Hierzu liegen Berichte über sexuellen Missbrauch, Zwangsprostitution und Vergewaltigungen durch Sicherheitskräfte in solchen Lagern vor (www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/countries/2016/258787. htm). Ein großer Teil der Geflüchteten hat selbst die vorangegangenen Massaker und Vertreibungen erlebt und ist schwer traumatisiert und behandlungsbedürftig . Das trifft insbesondere auch auf Frauen zu, gegen die sich der IS mit besonderer Grausamkeit richtet. Während einerseits in Baden-Württemberg Kontingente von jesidischen Flüchtlingen aufgenommen worden sind und ähnliche Programme gerade in Brandenburg diskutiert werden, häufen sich nach Informationen der Fragestellerinnen und Fragesteller die Meldungen von Asylantragsablehnungen jesidischer Flüchtlinge durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Gerade vor dem Hintergrund der geschilderten Lage im Irak und der besonderen Schutzbedürftigkeit der Jesidinnen und Jesiden ergeben sich in diesem Zusammenhang Fragen. Die Situation der jesidischen Bevölkerung in Nordsyrien hat sich ebenfalls aufgrund der Invasion der türkischen Armee und mit ihr verbündeter Milizen in den Norden Syriens massiv verschlechtert, aus Afrin Geflohene berichten von gezielten Plünderungen, Entführungen , Zwangskonversionen und anderen schweren Übergriffen (https:// anfdeutsch.com/rojava-syrien/Ezidische-bevoelkerung-aus-efrin-wir-haben- Sengal-vor-augen-3649, www.deutschlandfunk.de/jesiden-in-deutschlandabschied -von-afrin.886.de.html?dram:article_id=413809, www.independent. co.uk/news/world/middle-east/syria-civil-war-assad-regime-turkey-afrin-kurdseastern -ghouta-us-allies-militia-a8252456.html). In der Antwort zu Frage 9b auf Bundestagsdrucksache 19/1471, wie hoch die Bedrohung der Jesiden durch dschihadistische Kampfverbände auf Seiten der Freien Syrien Armee einzuschätzen sei, erklärte die Bundesregierung: „Die aktuellen Kampfhandlungen stellen eine grundsätzliche Gefahr für alle Zivilisten im betroffenen Kampfgebiet dar. Über eine spezifische Gefährdung von Jesiden liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.“ Die Bundesregierung ignoriert damit nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die besondere Bedrohung, der Jesidinnen und Jesiden aufgrund ihres Glaubens von Seiten dschihadistischer Kampfgruppen ausgesetzt sind, in deren Augen sie als vermeintlich „Ungläubige “ regelrecht vogelfrei und zur Versklavung oder Tötung freigegeben sind (www.focus.de/wissen/mensch/religion/der-islamische-staat-moechte-sie-vernichten -voelkermord-durch-is-gottesfuerchtige-jesiden-als-teufelsanbeter-hingemetzelt _id_4061883.html). 1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele jesidische Asylsuchende und Flüchtlinge zurzeit in Deutschland leben und wie viele von ihnen seit wann ausreisepflichtig sind (bitte nach Herkunftsland und Jahr und bisherige Dauer der Ausreisepflicht nach den Zeitabschnitten sechs Monate , 12 Monate, drei Jahre, fünf Jahre, zehn Jahre und mehr, aufschlüsseln)? Zur genauen Zahl der in Deutschland lebenden Personen mit jesidischer Religionszugehörigkeit liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Ausländerzentralregister (AZR) werden Angaben im Sinne der Frage nicht erfasst. Die Asylstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfasst zwar Angaben zum Asylverfahren von Personen mit jesidischer Religionszugehörigkeit , jedoch keine Angaben zum Aufenthalt. 2. Wie viele Menschen aus der Shengal-Region im Irak haben jeweils in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 Asylanträge gestellt, und wie wurden diese beschieden (bitte nach Quartalen aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Asylstatistik des BAMF differenziert nicht nach Regionen innerhalb eines Staates. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/2603 3. Wie viele Asylanträge jesidischer Schutzsuchender waren zum 31. Dezember 2017 anhängig (bitte angeben, aus welchen Herkunftsländern diese Flüchtlinge jeweils stammen)? Ausweislich der Asylstatistik des BAMF waren dort zum Stichtag 31. Dezember 2017 Asylverfahren von 4 074 Asylbewerbern anhängig, die im Rahmen des Asylverfahrens als Religionszugehörigkeit „Jesidisch“ angegeben haben. Nach Staatsangehörigkeiten differenzierte Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden: Anhängige Verfahren zum Stichtag 31.12.2017 nach Staatsangehörigkeiten Niederlande 1 Russische Föderation 36 Türkei 74 Ukraine 10 Sonstige europäische Staatsangehörige 1 Armenien 103 Aserbaidschan 2 Georgien 44 Irak 3.058 Syrien 430 sonstige asiatische Staatsangehörige 17 Staatenlos 35 Ungeklärt 263 alle Staatsangehörigkeiten 4.074 4. Wie viele Asylanträge von jesidischen Schutzsuchenden aus der Shengal- Region sind derzeit anhängig? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Wie viele Asylanträge jesidischer Schutzsuchender wurden einer vorgezogenen Widerrufsprüfung unterzogen, und wie fielen die Entscheidungen aus (bitte angeben, aus welchen Herkunftsländern diese Flüchtlinge jeweils stammen)? Im Rahmen der Widerrufsprüfung erfasst das BAMF statistisch nur nach Staatsangehörigkeiten . 6. Wie viele Asylanträge von Schutzsuchenden aus der Shengal-Region wurden einer vorgezogenen Widerrufsprüfung unterzogen, und wie fielen die Entscheidungen aus? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 7. Wie viele Jesidinnen und Jesiden haben im Jahr 2017 einen Asylantrag gestellt , und wie wurden diese beschieden (bitte nach Quartalen und Herkunftsländern aufschlüsseln)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2603 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Jahr 2017 haben ausweislich der Asylstatistik des BAMF 12 983 Personen beim BAMF einen Asylantrag gestellt, die dort als Religionszugehörigkeit „Jesidisch “ angegeben haben. Nach Quartalen, Staatsangehörigkeiten und Asylentscheidungen differenzierte Angaben können der Tabelle in Anlage 1 entnommen werden. Die Entscheidungen beziehen sich auf alle Entscheidungen im jeweiligen Quartal, unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung. 8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über minderjährige Kinder die im Irak, in Syrien und in der Türkei zurückgelassen werden, weil die deutschen Auslandsvertretungen nur den Eltern ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs gemäß § 36 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt haben , und welcher Staatsbürgerschaft waren diese Kinder? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Zunächst wird die Zahl der abgelehnten Visumanträge von Kindern bei gleichzeitiger Einreise der Eltern zum Zwecke des Familiennachzugs gem. § 36 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht erfasst. Diese Verknüpfung lässt sich auch nachträglich nicht herstellen. Zur Bestimmung der Zahl „zurückgelassener“ Kinder müsste überdies ermittelt werden, in wie vielen derartigen Fällen die Eltern tatsächlich nach Deutschland einreisen, obwohl Kinder von ihnen kein Visum bekommen haben. Das Auswärtige Amt erfasst jedoch lediglich die Zahl der erteilten Visa; wie viele Personen davon jeweils tatsächlich einreisen, wird nicht erfasst . Ebenso wenig lässt sich ermitteln, welche Eltern ein gegebenenfalls ausgestelltes Visum nicht genutzt haben. Auch bei der Einreise wird nicht erfasst, ob sich noch Familienmitglieder im Ausland befinden, die etwa zuvor erfolglos ein Visum beantragt hatten. Die Staatsangehörigkeit der von der Fragestellung umfassten Kinder hängt von den Vorschriften der jeweiligen Staatsangehörigkeitsgesetze sowohl des Herkunftsstaates der Eltern als auch des Aufenthaltsstaates ab. 9. In wie vielen Fällen wurde bei Schutzsuchenden aus dem Irak in den Jahren 2014 bis 2017 die Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Dublin-Verordnung festgestellt, und in wie vielen Fällen wurde eine Überstellung vorgenommen (bitte nach Herkunftsländern und zuständigen Dublin-Staaten aufschlüsseln und wenn möglich die Zahl der betroffenen jesidischen Schutzsuchenden angeben)? Angaben können nur zu irakischen Staatsangehörigen insgesamt gemacht werden , die entsprechenden Informationen können Anlage 2 entnommen werden. Auf die Antwort zu Frage 2 wird in diesem Zusammenhang verwiesen. a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die aktuellen Lebensbedingungen von Flüchtlingen aus der Shengal-Region in den EU-Staaten, in die Überstellungen gemäß der Dublin-Verordnung durchgeführt wurden (bitte nach Ländern der Dublin-Überstellung aufschlüsseln)? Die Bundesregierung hat einen allgemeinen Überblick über die Unterbringungssituation für Asylsuchende und Flüchtlinge innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Es liegen keine gesonderten Erkenntnisse zu den Lebensbedingungen Asylsuchender und Flüchtlinge aus der Shengal-Region vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/2603 b) Inwiefern sieht die Bundesregierung das auf Bundestagsdrucksache 18/11589 benannte Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den EU-Staaten bei der Überstellung von Schutzsuchenden und insbesondere besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen im Rahmen des Gesamteuropäischen Asylsystems für EU-Staaten wie Ungarn immer noch für gewährleistet und falls nein, welche Konsequenzen zieht sie daraus (vgl. www.rp-online.de/politik/eu/gericht-verurteilt-ungarn-wegen-inhaftierungvon -fluechtlingen-aid-1.6688380)? Das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der EU gilt nach wie vor. Die Beurteilung, ob die ungarischen Asylrechtsregeln und die Praxis gegen Europarecht verstoßen, obliegt grundsätzlich der Europäischen Kommission als „Hüterin der Verträge“ und dem Europäischen Gerichtshof. Seit Inkrafttreten des ungarischen Asylgesetzes am 28. März 2017 werden Überstellungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sogenannte Dublin III-Verordnung), nur dann durchgeführt, wenn die ungarischen Behörden im Einzelfall schriftlich zusichern, dass die sogenannten „Dublin-Rückkehrer“ gemäß der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU untergebracht und ihre Asylverfahren gemäß der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU durchgeführt werden. Die ungarischen Behörden bleiben aufgefordert, diese individuellen Zusicherungen abzugeben. c) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen, um der besonderen Schutzbedürftigkeit von jesidischen Genozidflüchtlingen gerecht zu werden, und inwieweit hält sie diesen Schutzbedarf auch in anderen Dublin -Staaten für gedeckt? Die Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden orientiert sich am Einzelfall und wird von den zuständigen deutschen Behörden entsprechend geprüft. Nach Religions - beziehungsweise Volkszugehörigkeit differenzierte Behandlungen oder Maßnahmen in anderen EU-Mitgliedstaaten sind der Bundesregierung nicht bekannt . 10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu rassistisch bzw. religiös motivierten Übergriffen auf Jesidinnen und Jesiden durch andere Flüchtlinge in Flüchtlingsunterkünften in Deutschland? Entsprechend der Datengrundlagen für den „Kriminalpolizeilichen Meldedienst – Politisch motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK) werden Angaben zu Rasse, ethnischer Zugehörigkeit oder Religion nicht erfasst. Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung deshalb nicht vor. 11. Wie viele Jesidinnen und Jesiden wurden nach Kenntnis der Bundesregierung wann und in welchen Bundesländern aufgrund von Kontingentprogrammen aufgenommen? Im März 2015 hat Baden-Württemberg eine Landesaufnahmeanordnung zugunsten von bis zu 1 000 in Nordirak lebenden Frauen und Minderjährigen, die Opfer sexueller Gewalt des Terrors durch den sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Syrien und in Irak geworden sind, erlassen. Im Juli 2015 erging eine Niedersächsische Landesaufnahmeordnung zugunsten von bis zu 70 Personen desselben Personenkreises . Im November 2015 hat Schleswig-Holstein eine Anordnung zur Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2603 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Übernahme von bis zu 22 Frauen (gegebenenfalls zuzüglich bis zu 11 Kinder dieser Frauen) aus dem Sonderkontingent Baden-Württembergs erlassen. Das Bundesministerium des Inneren hat zu diesen Aufnahmeanordnungen jeweils sein Einvernehmen erteilt. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, wie viele Personen im Rahmen dieser Landesprogramme tatsächlich aufgenommen wurden . Eine statistische Erfassung nach religiösem Bekenntnis findet nicht statt. Im Rahmen von „Resettlement“ und humanitären Aufnahmen des Bundes haben seit Juli 2013 404 Schutzsuchende angegeben, Jesidinnen bzw. Jesiden zu sein (Baden-Württemberg 8, Bayern 33, Brandenburg 3, Bremen, 7, Hessen 8, Mecklenburg -Vorpommern 7, Niedersachsen 186, Nordrhein-Westfalen 76, Rheinland -Pfalz 23, Saarland 14, Sachsen 6, Sachsen-Anhalt 17, Schleswig-Holstein 16). Auf Grundlage des sogenannten „EU-Relocation-Verfahrens“ sind im Zeitraum Oktober 2015 bis März 2018 1 591 Personen nach Deutschland eingereist, die sich selbst als Jesidinnen und Jesiden bezeichnet haben. Bei der Weiterverteilung auf die Länder ist die Religions- bzw. Volkszugehörigkeit nicht erfasst worden, so dass hierzu keine Angaben gemacht werden können. 12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Betreuung der in Kontingentprogrammen aufgenommenen Jesidinnen und Jesiden? Im Rahmen von „Resettlement“ und humanitären Aufnahmen des Bundes werden grundsätzlich alle aufgenommenen Personen nach Ankunft in Deutschland zunächst zwei Wochen im Grenzdurchgangslager Friedland betreut, bevor die Verteilung auf die Länder erfolgt. Im Hinblick auf die Aufnahmen im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen liegen der Bundesregierung hierzu keine Kenntnisse vor. 13. Welche konkreten Hilfsangebote gibt es für Jesidinnen und Jesiden, die im Rahmen von Kontingentprogrammen aufgenommen wurden, und inwiefern werden diese Angebote nach Kenntnis der Bundesregierung genutzt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Die Länder führen ihre Landesaufnahmeprogramme in eigener Verantwortung durch. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Aussage der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen (UN) zu, dass es sich bei den im August 2014 beginnenden Angriffen des Islamischen Staates (IS) auf die Shengal -Region sowie die damit verbundenen Massaker, Vertreibungen, Versklavungen und Zwangskonvertierungen von Jesidinnen und Jesiden um einen Genozid handelt? Welche Bemühungen hat die Bundesregierung im letzten Jahr unternommen, um Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob die Taten des IS in der Shengal- Region als Genozid zu werten sind, insbesondere auch in Hinsicht auf die strafrechtliche Verfolgung von in Deutschland aufhältigen Tätern bzw. Tätern mit deutscher Staatsangehörigkeit (www.tagesschau.de/ausland/jesidenvoelkermord -101.html, bitte ausführlich begründen)? Im Interesse einer gerichtlichen Aufarbeitung setzt die Bundesregierung ihre Unterstützung von Bemühungen zur Dokumentation und Beweissicherung begangener Verbrechen fort. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichthof führt seit dem 1. August 2014 ein Strukturverfahren gegen unbekannte Mitglieder des „IS“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/2603 wegen des Verdachts der Begehung von Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch . Ein Schwerpunkt dieses Verfahrens liegt auf den Verbrechen des „IS“ zum Nachteil der Jesidinnen und Jesiden ab dem 3. August 2014 in der Region Niniweh -Shengal/Sindschar wegen Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuchs), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Völkerstrafgesetzbuch) und Kriegsverbrechen (§§ 8 ff. Völkerstrafgesetzbuch). Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 21. März 2017 zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11589 verwiesen. 15. Hat die Bundesregierung mittlerweile eine abschließende oder vorläufige Position zu der Frage, ob die im August 2014 beginnenden Geschehnisse auf dem Shengal als „Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte darstellen“ (Artikel 1 Abschnitt a der Genfer Flüchtlingskonvention) angesehen werden können, sodass von einer Gruppenverfolgung der Jesidinnen und Jesiden auszugehen ist? Die Sicherheitslage in Teilen der Region Niniweh-Shengal/Sindschar ist unübersichtlich . Viele bereits befreite Ortschaften der Region sind stark zerstört und vermint . Der Bundesregierung liegen keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung von Jesiden in den Provinzen Kurdistan-Irak vor. Die Regierung der Region Kurdistan -Irak (RKI) betrachtet Jesiden als Kurden, sie werden hier nach Kenntnis der Bundesregierung nicht aus religiösen Gründen verfolgt. Auch in den zentralund südirakischen Provinzen gibt es keine Hinweise auf Gruppenverfolgungen von Jesiden. Auf die Antwort der Bundesregierung vom 21. März 2017 zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/ 11589 wird verwiesen. 16. Wie ist die derzeitige Sicherheitslage für Jesidinnen und Jesiden im Irak nach Kenntnis der Bundesregierung zu bewerten (bitte gegebenenfalls nach Regionen aufschlüsseln)? Ein Großteil der vor „IS“ geflohenen Jesidinnen und Jesiden haben in der RKI Zuflucht gefunden. Derzeit stellt sich die Sicherheitslage in der RKI weitgehend ruhig und stabil dar. In der Region Niniweh-Shengal/Sindschar jedoch ist die Lage derzeit unübersichtlich. Mangelndes Vertrauen in die Sicherheitslage in der Heimatregion sowie die Zerstörung eines Großteils der lokalen Basisinfrastruktur (Strom, Wasser, Schulen, medizinische Versorgung) sind die maßgeblichen Faktoren , die einer Rückkehr der vor „IS“ geflohenen Jesidinnen und Jesiden entgegenstehen . 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über ein Widererstarken des IS im Irak, insbesondere in den Gebieten um Mossul, Havice und Kerkuk, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (www.fr.de/politik/meinung/leitartikel/ afrin-erdogans-fataler-sieg-a-1470241, https://anfturkce.net/kurdistan/daIS-efrine -saldirilardan-sonra-yeniden-canlandi-105111)? „IS“ ist, nachdem er in der Fläche militärisch besiegt wurde, zu einer asymmetrischen Kriegsführung übergegangen und verübt vereinzelt Angriffe oder Anschläge , die zum Teil mit erheblichen Opfern in der Zivilbevölkerung verbunden sind. In letzter Zeit sind verstärkte Aktivitäten von „IS“ in verschiedenen Regionen des Nordirak, auch und besonders in Mosul, Hawidscha und Kirkuk, bekannt geworden. Aus diesem Grund sind die Anstrengungen zur nachhaltigen Bekämpfung von „IS“ nach Auffassung der Bundesregierung fortzusetzen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2603 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Wie viele nach dem IS-Angriff auf die Shengal-Region verschleppte jesidische Frauen und Kinder befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung noch in den Händen des IS? Die Bundesregierung hat hierzu keine eigenen Erkenntnisse. Nach Auskunft jesidischer Interessenvertreter befanden sich insgesamt 6 417 Jesidinnen und Jesiden in Gefangenschaft von „IS“, davon 4 547 Frauen und Mädchen. Bis Januar 2018 sollen 3 207 Jesidinnen und Jesiden aus der „IS“-Gefangenschaft freigekauft oder befreit worden sein. Damit befinden sich nach Angaben jesidischer Vertreter zurzeit noch 3 210 Jesidinnen/Jesiden in der Gewalt von „IS“. 19. Wie ist die Sicherheitslage für Jesiden in der Shengal-Region nach Kenntnis der Bundesregierung zu bewerten? In der Region Niniweh-Shengal/Sindschar ist die Sicherheitslage unübersichtlich. Das Bedrohungspotenzial durch „IS“ in Niniweh-Shengal/Sindschar ist als vergleichsweise gering einzuschätzen. Dies gilt auch für die Gebiete des Sindschar, in denen Jesiden angesiedelt sind. Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine mögliche militärischen Eskalation in der Region Shengal durch eine angedrohte Operation der türkischen Armee, und wie positioniert sich die Bundesregierung zu entsprechenden Ankündigungen aus türkischen Regierungskreisen (www.fr.de/politik/ tuerkei-erdogan-droht-mit-ausweitung-der-syrienoffensive-a-1470182)? Nach Kenntnisstand der Bundesregierung hat sich die irakische Regierung ablehnend zu einer möglichen Offensive der Türkei geäußert. Vertreter der türkischen Regierung wurden daraufhin in irakischen Medien mit der Aussage zitiert, keine Offensive auf irakischem Boden ohne Zustimmung der irakischen Regierung durchführen zu wollen. Nachdem die irakische Zentralregierung eine Entsendung eigener Kräfte in Aussicht stellte, bot die Türkei an, diese zu unterstützen. Eine Kooperation zwischen Bagdad und Ankara ist nach Informationen der Bundesregierung nach bislang nicht zustande gekommen. Die Bundesregierung beobachtet die Lage in der Region weiterhin sehr aufmerksam. 21. Welche jesidischen Siedlungsgebiete im Nordirak sind nach Kenntnis der Bundesregierung vom IS oder der Türkei bedroht? In Nordirak besteht eine hohe abstrakte Gefährdungslage durch Aktivitäten von „IS“. Hiervon sind unter anderem Zivilisten, darunter auch Jesiden, betroffen. Eine Bedrohung für jesidische Siedlungsgebiete durch „IS“-Aktivitäten in Nordirak könnte sich insbesondere in der Provinz Niniweh ergeben. Über eine mögliche Bedrohung jesidischer Siedlungsgebiete durch die Türkei liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 22. Mit welchen Milizen arbeitet die Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung im Irak zusammen? Dem Kenntnisstand der Bundesregierung zufolge hat die Türkei eine sunnitische Miliz namens „Hashd al-Watani“ aus Mosul ausgebildet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/2603 23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine gesellschaftliche Diskriminierung von Jesidinnen und Jesiden im Irak, und inwieweit hat diese Diskriminierung nach Auffassung der Bundesregierung einen kumulativen Charakter (www.domradio.de/themen/kirche-und-politik/2017-02-20/jesidensehen -keine-zukunft-im-irak)? Eine (verfassungs-)rechtliche Diskriminierung von Jesidinnen und Jesiden besteht in Irak nicht. Als offiziell anerkannte Minderheit gelten für Jesidinnen und Jesiden in Irak in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte. Hierzu zählt auch ein Sitz im irakischen Parlament. Im täglichen Leben sind Jesiden, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan-Irak, jedoch nach Informationen der Bundesregierung oft benachteiligt, unter anderem da ihre Hauptsiedlungsgebiete in Regionen liegen, die besonders stark unter der Herrschaft von „IS“ gelitten haben und in denen Stabilisierungsbemühungen noch nicht zu einer umfassenden Rückkehr von Binnenflüchtlingen geführt haben. Nach dem Ende der territorialen Herrschaft von „IS“ äußern Jesidinnen und Jesiden und andere Angehörige von Minderheiten zudem häufig ihre Sorge über die Präsenz schiitisch dominierter Milizen in ihren ursprünglichen Siedlungsgebieten. 24. Welche Fälle von speziell gegen Jesidinnen und Jesiden gerichteter Diskriminierung in der Autonomieregion Kurdistan (KRG) sind der Bundesregierung bekannt? Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen. 25. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Übergriffen auf jesidische Flüchtlinge durch Sicherheitskräfte der KRG, und wenn ja, welcher Art, und durch welche Gruppierungen? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 26. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse, auch aus anderen Quellen, zur Verstrickung von Sicherheitskräften der KRG in Netzwerke Organisierter Kriminalität im Zusammenhang mit Menschenhandel und Zwangsprostitution (bitte ausführen), und welche Konsequenzen zieht sie daraus? Der Bundesregierung ist bekannt, dass vor etwa zwei Jahren irakische und kurdische Medien über Fälle organisierter Kriminalität berichtet haben. Eine inhaltliche Bewertung dieser Medienberichte kann durch die Bundesregierung nicht vorgenommen werden. 27. Inwieweit verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse, auch aus anderen Quellen, zur Zusammenarbeit von Peschmerga der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) mit dem türkischen Geheimdienst MIT, insbesondere beim Vorgehen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder unter dem Verdacht der PKK-Mitgliedschaft stehende Personen im Nordirak? Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antwort zu Frage 27 als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad "VS- Nur für den Dienstgebrauch" ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2603 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde in diesem konkreten Einzelfall Informationen zur Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland , sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste des Bundes und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Zudem können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten ergeben. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.* a) Inwiefern liegen in diesem Zusammenhang der Bundesregierung Erkenntnisse , auch aus anderen Quellen, über das Agieren des MIT in Flüchtlingslagern im Nordirak vor? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. b) Inwiefern liegen in diesem Zusammenhang der Bundesregierung Erkenntnisse , auch aus anderen Quellen, über das Agieren des IS in Flüchtlingslagern im Nordirak vor? Der Bundesregierung ist bekannt, dass der Verdacht von Aktivitäten von „IS“ in Flüchtlingslagern in Nordirak geäußert wurde. Die Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. c) Welche Kooperationen bestehen zwischen der kurdischen Autonomieregierung im Nordirak oder ihren Behörden und der Bundesregierung insbesondere auch im Zusammenhang mit einem Vorgehen gegen die PKK? Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen, wertet sie aus und arbeitet hierbei auch mit ausländischen Stellen zusammen. 28. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sich die Peschmerga der PDK beim Angriff des IS auf Shengal (Sindschar) im August 2014 zurückgezogen und die Bevölkerung schutzlos gelassen haben (bitte auch Erkenntnisse Dritter, die der Bundesregierung vorliegen, mit in die Antwort einbeziehen)? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung sind Peshmerga-Einheiten der RKI unter dem Eindruck des Ansturms von „IS“ in Niniweh-Shengal/Sindschar im August 2014 ausgewichen. * Das Auswärtige Amts hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/2603 a) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Gründe eines möglichen Rückzuges der PDK-Peschmerga vor dem IS? Sollte die Bundesregierung keine solchen Kenntnisse haben, inwieweit erscheint es ihr angesichts der von der Bundeswehr betriebenen Ausbildung von PDK- bzw. KRG-Peschmerga grundsätzlich geboten, darüber Aufklärung zu erlangen? Die Bundesregierung kann sich mangels Beteiligung an dem seinerzeitigen militärischen Entscheidungsprozess zur militärischen Notwendigkeit dieses Ausweichens nicht äußern. Peschmerga-Kräfte wurden seit 2015 im Einklang mit dem vom Deutschen Bundestag am 29. Januar 2015 erstmals erteilten, nach dem 30. April 2018 nicht verlängerten Mandat unter anderem von der Bundeswehr erfolgreich ausgebildet, um einen wirksamen Beitrag im Kampf gegen „IS“ zu leisten. Nach Auffassung der Bundesregierung hat der gemeinsame Einsatz aller irakischen Sicherheitskräfte, einschließlich der Peschmerga, dazu beigetragen, dass „IS“ in Irak militärisch in der Fläche besiegt werden konnte. b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus einem möglichen Rückzug der PDK-Peschmerga vor dem IS im August 2014 bezüglich der Zuverlässigkeit und Kampfkraft dieser Einheiten angesichts der Tatsache, dass PDK- und KRG-Peschmerga nachfolgend von der Bundeswehr ausgebildet wurden (http://ezidipress.com/blog/der-verrat-vonshingal /)? Auf die Antwort zu Frage 28a wird verwiesen. 29. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Veränderung der Lage der jesidischen Bevölkerung in Afrin nach der am 20. Januar 2018 begonnenen Invasion? a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Angriffe, Drohungen oder Übergriffe von Angehörigen der sog. Freien Syrischen Armee (FSA), die an der türkischen Operation „Olivenzweig“ in Afrin beteiligt sind, gegen Jesidinnen und Jesiden in Nordsyrien, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung? Die Fragen 29 und 29a werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2093 verwiesen. b) Wie viele Jesidinnen und Jesiden sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Beginn des türkischen Angriffs auf Afrin aus ihren Wohnorten bzw. aus der Region Afrin geflohen, und wo und unter welchen Umständen leben die Geflohenen derzeit? Nach Angaben der Vereinten Nationen (VN) beträgt die Zahl der aus Afrin Geflohenen 137 070 Personen, die sich mehrheitlich in Tell Rifaat, Nubul, Zahraa sowie Kafr Naseh und Fafin aufhalten. Eine Aufschlüsselung nach Religionszugehörigkeiten liegt der Bundesregierung nicht vor. Zu den Lebensumständen liegen der Bundesregierung keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2603 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung bezüglich Zwangskonvertierungen , gezielten Plünderungen, Entführungen und anderen Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen auf die jesidische Bevölkerung in der von der Türkei und mit ihr verbündeten Milizen kontrollierten Zone in Nordsyrien, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (https://anfdeutsch.com/rojava-syrien/Ezidische-bevoelkerung-aus-efrinwir -haben-Sengal-vor-augen-3649, www.independent.co.uk/news/world/ middle-east/syria-civil-war-assad-regime-turkey-afrin-kurds-eastern-ghoutaus -allies-militia-a8252456.html)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5, 12 und 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2093 und auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2192 verwiesen. d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zerstörung jesidischer Dörfer durch die türkische Armee bzw. mit ihr verbündeter Milizen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. e) Ist der Bundesregierung bekannt, ob Jesidinnen und Jesiden einer besonderen Gefährdung aufgrund ihres Glaubens von Seiten dschihadistischer Gruppierungen ausgesetzt sind? Der jesidische Glaube gilt in salafistisch-dschihadistischen Kreisen als Häresie. Für die Jesiden geht von dieser Gruppe eine Bedrohung aus. 30. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Ansiedlung von Milizen und ihren Familien aus Ost-Ghouta in Afrin, und welche Konsequenzen zieht sie daraus? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/2603 Anlage 1 zu Frage 7 1. Quartal 2017 Asylanträge Asylberechti gung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungs verbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonst. Verfahrenserledigungen Herkunftsländer gesamt 2.887 45 8.670 601 103 1.306 620 Moldau 3 - - - - 2 - Niederlande 1 - - - - - - Russische Föderation 55 - - 1 1 83 64 Türkei 54 - 4 3 1 25 11 Ukraine 7 - 5 - 1 53 8 Armenien 140 - 1 - 7 125 45 Afghanistan 2 - 1 - - - - Georgien 42 - 2 - 2 57 47 Irak 2.076 45 8.346 127 84 820 253 Iran 1 - 2 - - 1 - Turkmenistan 11 - - - - 16 2 Syrien 408 - 261 447 7 9 145 sonst. asiat. Staatsangeh. 14 - - - - 35 9 Staatenlos 13 - 14 7 - 8 7 Ungeklärt 60 - 33 16 - 71 29 2. Quartal 2017 Asylanträge Asylberechti gung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungs verbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonst. Verfahrenserledigungen Herkunftsländer gesamt 2.779 82 5.507 474 105 1.237 522 Russische Föderation 49 - 7 4 5 85 62 Türkei 24 8 13 3 1 198 16 Ukraine 13 - - - - 23 4 Armenien 66 - - - 11 234 55 Georgien 41 - - - 1 70 51 Irak 2.209 72 5.230 95 65 469 225 Iran 2 - 4 - - 2 - Turkmenistan 3 - - - - 9 - Syrien 306 2 213 353 17 10 80 sonst. asiat. Staatsangeh. 6 - 1 2 - 26 9 Staatenlos 3 - 2 1 3 4 1 Ungeklärt 56 - 36 16 2 89 17 ohne Angabe 1 - - - - - - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/2603 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Quartal 2017 Asylanträge Asylberechti gung Art 16a GG Flüchtlingsschutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungs verbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonst. Verfahrenserledigungen Herkunftsländer gesamt 3.652 73 2.785 1.302 61 742 667 Russische Föderation 62 - - 3 - 56 26 Türkei 27 - 1 - 6 92 5 Ukraine 18 - - - - 29 15 Armenien 89 - 3 11 4 131 44 Aserbaidschan 1 - - - - 1 - Georgien 35 - - - 1 58 19 Irak 2.992 68 2.595 1.016 41 284 389 Kasachstan 3 - - - - - 3 Turkmenistan 6 - - - - 7 - Syrien 348 4 164 255 9 1 118 Staatenlos 2 - - 2 - - - Ungeklärt 69 1 17 13 - 73 39 4. Quartal 2017 Asylanträge Asylberechti gung Art 16a GG Flüchtlingssc hutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungs verbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonst. Verfahrenserledigungen Herkunftsländer gesamt 3.665 27 1.557 1.599 68 713 841 darunter Russische Föderation 22 - 1 2 - 59 39 Türkei 29 - 12 1 5 51 8 Ukraine 8 - - - - 7 4 Armenien 83 - 2 6 4 110 37 Aserbaidschan 2 - - - - 1 - Georgien 42 - - 3 3 56 17 Irak 3.099 26 1.440 1.391 55 286 562 Kasachstan 3 - - - - - 3 Turkmenistan 1 - - - - 1 1 Syrien 308 1 87 180 - - 117 Staatenlos 9 - - 1 - 8 3 Ungeklärt 59 - 14 14 - 128 44 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/2603 Anlage 2 zu Frage 9 2014 2015 2016 2017 Staatsangehörigkeit Irak Übernahmeersuchen an Mitgliedstaaten Überstellung an Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen an Mitgliedstaaten Überstellung an Mitgliedstaaten Übernahmeer - suchen an Mitgliedstaaten Überstellung an Mitgliedstaaten Übernahmeersu - chen an Mitgliedstaaten Überstellung an Mitgliedstaaten Gesamt 956 93 4.618 108 5.833 276 6.860 684 nach Mitgliedstaat Österreich 37 1 435 23 307 27 289 35 Belgien 27 16 31 4 175 8 362 72 Bulgarien 80 0 1.142 6 2.002 43 941 50 Schweiz 15 4 18 0 90 5 150 31 Zypern 0 0 1 0 2 0 0 0 Tschech. Rep. 11 1 47 3 35 6 89 3 Dänemark 7 0 10 0 79 9 239 38 Estland 0 0 0 0 0 0 3 0 Spanien 316 15 57 9 26 1 72 3 Finnland 8 0 26 2 364 12 806 192 Frankreich 71 8 134 21 81 3 249 13 Griechenland 0 0 0 0 0 0 114 0 Kroatien 0 0 7 0 185 16 38 21 Ungarn 41 1 2.188 6 1.433 61 363 4 Irland 0 0 0 0 1 0 0 0 Island 0 0 0 0 0 0 3 0 Italien 129 16 207 11 240 19 883 29 Liechtenstein 0 0 0 0 0 0 0 0 Litauen 0 0 3 1 1 0 14 0 Luxemburg 0 0 1 0 7 0 6 3 Lettland 0 0 2 0 12 7 4 0 Malta 1 0 0 0 0 0 0 0 Niederlande 38 7 61 8 135 13 169 34 Norwegen 17 9 30 0 187 16 224 38 Polen 47 5 23 5 20 0 212 18 Portugal 2 0 1 0 0 0 188 10 Rumänien 15 1 88 1 23 5 1.048 10 Schweden 35 8 78 3 362 24 360 71 Slowenien 2 0 0 0 28 1 9 1 Slowak. Rep. 51 0 20 3 8 0 10 0 Verein. Königr. 6 1 8 2 30 0 15 8 Quelle: BAMF Dublinstatistik Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333